Tschechien gelangt. Zu Tschechien befragt gaben sie an, dass es ein schönes Land, aber sehr teuer sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 31.10.2017 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien, dem die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 15.11.2017 ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 31.10.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien, dem die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 15.11.2017 ausdrücklich zustimmten. Am 12.12.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters
durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gaben die Antragsteller zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Zu Familienangehörigen und Verwandten befragt gaben die Beschwerdeführer (abgesehen von den bereits in der Erstbefragung genannten Angehörigen in der Schweiz und in Italien) an, dass sich in Österreich sechs (mit Namen, Alter und Aufenthaltsort genannte) Großcousins des Erstbeschwerdeführers aufhalten würden. Weiters würden noch fünf weitschichtig Verwandte mit ihren Familien in Österreich leben. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass keine direkte Abhängigkeit zu ihnen bestehe, aber wenn er Geld brauchen würde, würden sie ihm etwas geben. Auch die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie immer etwas von ihnen bekommen würden, wenn sie etwas brauchen würden. Sie hätten schon Kleidung bekommen und insgesamt ca. 300 Euro von allen zusammen erhalten. Grundsätzlich helfe ihnen der Staat und sie würden momentan die Finanzierung der Verwandten nicht brauchen. Wenn der österreichische Staat sie hingegen nicht mehr unterstützen könnte, dann würde es die Familie in der Schweiz tun. Zu ihrem Aufenthalt in Tschechien befragt gaben die Beschwerdeführer an, dass sie 13 Tage dort gewesen seien und anschließend mit dem Bus
Österreich gekommen seien. Ihr Zielland sei Österreich gewesen und sie hätten nur deshalb ein tschechisches Visum beantragt, weil sie keine andere Wahl gehabt hätten. Tschechien sei ein schönes Land, aber die Leute seien nicht nett gewesen. Sie seien vom Taxifahrer betrogen worden und auch im Hotel und in der Wechselstube habe man sie bestohlen. Sie hätten kein Tschechisch gekonnt und die Leute hätten ihre Situation ausgenützt. Sie würden nicht
Tschechien wollen, es wäre besser, man bringe sie gleich um. Die Rechtsberaterin beantragte die Zulassung des Verfahrens in Österreich aufgrund des Familienlebens in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK gemäß Art. 16 Dublin III-VO.Die Rechtsberaterin beantragte die Zulassung des Verfahrens in Österreich aufgrund des Familienlebens in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK gemäß Artikel 16, Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 21.11.2017 legte der Erstbeschwerdeführer eine Liste mit Adressen und Geburtsdaten von ca. 40 Verwandten in Österreich vor und ersuchte um Berücksichtigung im Verfahren. 2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Tschechien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014). Es gibt darüber hinaus noch eine Schubhafteinrichtung in B?lá pod Bezd?zem (RFA o.D.). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network
Tschechien bleibe die Einheit der Familie gewahrt, die getroffene Entscheidung würde demnach keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Zu den angegebenen Großcousins in Österreich würde weder ein gemeinsamer Haushalt bestehen noch sei ein Abhängigkeitsverhältnisse oder eine besondere Beziehungsintensität ersichtlich. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO formell erfüllt (und sohin Tschechien für die Prüfung ihrer Anträge zuständig) sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich um Familienverfahren und es habe sich für sämtliche Beschwerdeführer dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich
Tschechien bleibe die Einheit der Familie gewahrt, die getroffene Entscheidung würde demnach keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Zu den angegebenen Großcousins in Österreich würde weder ein gemeinsamer Haushalt bestehen noch sei ein Abhängigkeitsverhältnisse oder eine besondere Beziehungsintensität ersichtlich. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Die Bescheide wurden den Antragstellern
weislich am 27.12.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. 3. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden, in denen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machten, dass eine Überstellung
Tschechien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle. Wie die Beschwerdeführer angegeben hätten, würden ca. 14 Familienmitglieder mit Ehepartnern und Kindern, sohin etwa 70 Angehörige, in Österreich leben, mit denen sie nicht nur eine familiäre, sondern auch eine kulturelle Nahebeziehung verbinde. Mit einem Onkel hätten sie etwa Weihnachten gefeiert, von einem Cousin würden sie emotional und finanziell unterstützt werden und auch ein weiterer Cousin würde sich um sie kümmern, sollten sie etwas brauchen. Die Beschwerdeführer hätten daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich. Weiters wurde kritisiert, dass die herangezogenen Länderberichte mangelhaft seien und unter Zitierung mehrere Berichte vorgebracht, dass Flüchtlinge in Tschechien mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit konfrontiert würden, die Lebensbedingen in tschechischen Asylunterkünften unwürdig seien und Asylwerber mit Handschellen gefesselt würden. Eine individuelle Zusicherung, dass die Beschwerdeführer in Tschechien adäquat untergebracht werden würden, liege nicht vor. Eine Überstellung
Tschechien verletze daher ihre in Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte und Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Abschließend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.3. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden, in denen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machten, dass eine Überstellung
Tschechien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle. Wie die Beschwerdeführer angegeben hätten, würden ca. 14 Familienmitglieder mit Ehepartnern und Kindern, sohin etwa 70 Angehörige, in Österreich leben, mit denen sie nicht nur eine familiäre, sondern auch eine kulturelle Nahebeziehung verbinde. Mit einem Onkel hätten sie etwa Weihnachten gefeiert, von einem Cousin würden sie emotional und finanziell unterstützt werden und auch ein weiterer Cousin würde sich um sie kümmern, sollten sie etwas brauchen. Die Beschwerdeführer hätten daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich. Weiters wurde kritisiert, dass die herangezogenen Länderberichte mangelhaft seien und unter Zitierung mehrere Berichte vorgebracht, dass Flüchtlinge in Tschechien mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit konfrontiert würden, die Lebensbedingen in tschechischen Asylunterkünften unwürdig seien und Asylwerber mit Handschellen gefesselt würden. Eine individuelle Zusicherung, dass die Beschwerdeführer in Tschechien adäquat untergebracht werden würden, liege nicht vor. Eine Überstellung
Tschechien verletze daher ihre in Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte und Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Abschließend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, sie sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit von der tschechischen Vertretungsbehörde in Mazedonien ausgestellten Schengenvisa, gültig von 15.10.2017 bis 21.10.2017,
Tschechien und begaben sich anschließend in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 27.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Das BFA richtete am 31.10.2017 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 15.11.2017 akzeptierte Tschechien die Zuständigkeit hinsichtlich aller Beschwerdeführer
4 Dublin III-VO.Das BFA richtete am 31.10.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 15.11.2017 akzeptierte Tschechien die Zuständigkeit hinsichtlich aller Beschwerdeführer
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Tschechien an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen – abgesehen von den familiären Beziehungen der Beschwerdeführer untereinander – im österreichischen Bundesgebiet nicht. In Österreich leben sechs Großcousins und fünf weitschichtige Verwandte des Erstbeschwerdeführers mit ihren Familien. Ein gemeinsamer Haushalt mit diesen Verwandten liegt jedoch nicht vor und es besteht weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, das über übliche familiäre Bindungen hinausgeht. Die angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 27.12.2017 persönlich zugestellt. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der tschechischen Visa, der Einreise ins Bundesgebiet sowie der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhalt mit dem vorliegenden VIS-Abgleichsbericht. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens Tschechiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein – zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer
der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Tschechien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Die Feststellungen zu ihrem gesundheitlichen Zustand und dem Nichtvorliegen besonderer privater oder beruflicher Bindungen im Bundesgebiet beruht auf ihren Angaben. Die Beschwerdeführer haben zu keinem Zeitpunkt gesundheitliche Beschwerden vorgebracht oder medizinische Unterlagen vorgelegt, sodass mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden. Dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen, beruht auf ihren Aussagen und der vorgelegten Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der Verwandten. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Weder aus ihren Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme noch aus der Beschwerde lassen sich Anhaltspunkte für finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bzw. besonders enge Bindungen zu ihren Verwandten in Österreich entnehmen. Das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides ist aktenkundig (Übernahmebestätigung). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: § 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der
den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn
gewiesen werden kann, dass
Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. 3.
der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash (Große Kammer), fest, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum tschechischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer ausreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Tschechien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Tschechien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des tschechischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Tschechien jemals geltend gemacht haben. Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern geschilderten negativen Erfahrungen mit einem Taxifahrer, in einem Hotel und in einer Wechselstube, wo sie betrogen worden seien, ist festzuhalten, dass sie sich bei Vorliegen strafbarer Handlungen jederzeit an die tschechische Polizei wenden können. Dies gilt auch für den Fall, dass die Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde angeführt – in Tschechien mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit konfrontiert werden würden. Die Sicherheitskräfte in Tschechien haben im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen haben Polizei und Gerichte der tschechischen Rechtsordnung entsprechend vorzugehen. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die tschechischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Tschechien nicht regelmäßig gewährleisten könnten.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des tschechischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Tschechien jemals geltend gemacht haben. Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern geschilderten negativen Erfahrungen mit einem Taxifahrer, in einem Hotel und in einer Wechselstube, wo sie betrogen worden seien, ist festzuhalten, dass sie sich bei Vorliegen strafbarer Handlungen jederzeit an die tschechische Polizei wenden können. Dies gilt auch für den Fall, dass die Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde angeführt – in Tschechien mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit konfrontiert werden würden. Die Sicherheitskräfte in Tschechien haben im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen haben Polizei und Gerichte der tschechischen Rechtsordnung entsprechend vorzugehen. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die tschechischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Tschechien nicht regelmäßig gewährleisten könnten.
dem Tschechien der Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt hat, ist eine Schutzverweigerung Tschechiens nicht zu erwarten.
den Länderfeststellungen haben Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren.
dem die Beschwerdeführer in Tschechien bislang keinen Asylantrag gestellt haben, konnten sie demnach noch nicht in das dortige Versorgungsnetz für Asylwerber fallen. Als Dublin-Rückkehrer haben sie Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie jeder andere Antragsteller auch, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer adäquat untergebracht werden. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung
Tschechien und einer entsprechenden Asylantragstellung kein ordnungsgemäßes Verfahren bzw. keine ordnungsgemäße Versorgung erhalten würden. Sofern in der Beschwerde das Risiko einer Inhaftierung der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung
Tschechien thematisiert wird, ist hiezu festzuhalten, dass aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen jedenfalls nicht hervorgeht, dass Tschechien in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängt. Eine Inhaftierung ist in Tschechien - wie auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig und vor den Gerichten bekämpfbar. Für die hier relevante Zukunftsprognose ist zudem wesentlich, dass die Beschwerdeführer als nunmehrige Dublin-Rückkehrer in einem offiziellen Verfahren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen haben, wobei anzumerken ist, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung
der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Sofern in der Beschwerde das Risiko einer Inhaftierung der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung
Tschechien thematisiert wird, ist hiezu festzuhalten, dass aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen jedenfalls nicht hervorgeht, dass Tschechien in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängt. Eine Inhaftierung ist in Tschechien - wie auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig und vor den Gerichten bekämpfbar. Für die hier relevante Zukunftsprognose ist zudem wesentlich, dass die Beschwerdeführer als nunmehrige Dublin-Rückkehrer in einem offiziellen Verfahren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen haben, wobei anzumerken ist, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung
der Dublin-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Wie festgestellt, leiden die Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in Tschechien der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam
Österreich ein.
dem mit heutigem Tag gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern gleichlautende Entscheidungen ergehen, wird nicht in deren durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben eingegriffen.Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam
Österreich ein.
dem mit heutigem Tag gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern gleichlautende Entscheidungen ergehen, wird nicht in deren durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben eingegriffen. Im gegenständlichen Fall gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weiters an, dass sechs Großcousins und fünf weitschichtige Verwandte des Erstbeschwerdeführers mit ihren Familien in Österreich leben würden. Es liege eine emotionale Bindung zu ihnen vor, etwa hätten sie mit einem Onkel Weihnachten gefeiert und würden sie von einem Cousin auch finanziell unterstützt werden. Im Verfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass zwischen den Beschwerdeführern und den hiesigen Verwandten ein besonderes Abhängigkeitsverhängnis vorliegen würde. Zwar erhalten die Beschwerdeführer hin und wieder (kleine) finanzielle Zuwendungen und können auf Unterstützung durch ihre Verwandten rechnen, jedoch ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer während der Dauer ihres Verfahrens (sowohl in Österreich als auch in Tschechien, sofern sie dort einen Asylantrag stellen) Anspruch auf Unterbringung und Versorgung haben, weshalb sie keinesfalls auf Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen sind. Zudem spricht nichts dagegen, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten den Beschwerdeführern finanzielle Unterstützungen weiterhin auch in Tschechien zukommen lassen. Ferner besteht mit keinem der angeführten Verwandten ein gemeinsamer Haushalt, sondern sind die Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer mit einem Onkel Weihnachten gefeiert haben und Besuche mit ihren Verwandten stattfinden, kann keine besondere Beziehungsintensität, die über das übliche verwandtschaftliche Maß hinausgeht, erkannt werden. Eine emotionale Bindung allein reicht nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK darzutun.
dem Gesagten konnte kein schützenswertes Familienleben zu den in Österreich angeführten Verwandten erkannt werden.Im Verfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass zwischen den Beschwerdeführern und den hiesigen Verwandten ein besonderes Abhängigkeitsverhängnis vorliegen würde. Zwar erhalten die Beschwerdeführer hin und wieder (kleine) finanzielle Zuwendungen und können auf Unterstützung durch ihre Verwandten rechnen, jedoch ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer während der Dauer ihres Verfahrens (sowohl in Österreich als auch in Tschechien, sofern sie dort einen Asylantrag stellen) Anspruch auf Unterbringung und Versorgung haben, weshalb sie keinesfalls auf Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen sind. Zudem spricht nichts dagegen, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten den Beschwerdeführern finanzielle Unterstützungen weiterhin auch in Tschechien zukommen lassen. Ferner besteht mit keinem der angeführten Verwandten ein gemeinsamer Haushalt, sondern sind die Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer mit einem Onkel Weihnachten gefeiert haben und Besuche mit ihren Verwandten stattfinden, kann keine besondere Beziehungsintensität, die über das übliche verwandtschaftliche Maß hinausgeht, erkannt werden. Eine emotionale Bindung allein reicht nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darzutun.
dem Gesagten konnte kein schützenswertes Familienleben zu den in Österreich angeführten Verwandten erkannt werden. Wenngleich der Wunsch der Beschwerdeführer, in Österreich in der Nähe ihrer Verwandten bleiben zu wollen, menschlich
vollziehbar ist, bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Tschechiens ergeben haben. Es kann den Beschwerdeführern jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch
Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11).Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kam den beschwerdeführenden Parteien nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur eher geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt in Österreich und somit in größerer Nähe zu ihren zahlreichen Verwandten vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt in Österreich und somit in größerer Nähe zu ihren zahlreichen Verwandten vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellt in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Anträge auf Aufenthaltstitel sind
1 NAG aus dem Ausland einzubringen. Eine Legalisierung eines illegalen Aufenthalts aus dem Inland ist nicht vorgesehen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann
der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellt in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Anträge auf Aufenthaltstitel sind
Paragraph 21, Absatz eins, NAG aus dem Ausland einzubringen. Eine Legalisierung eines illegalen Aufenthalts aus dem Inland ist nicht vorgesehen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann
der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). 3.3.
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.5.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W205.2183187.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.