RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW208 2182174-2 SpruchW208 2182174-2/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die B
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG), GZ XXXX , stellte die minderjährige XXXX , vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien MA 11, Amt für Jugend und Familie, am 29.09.2016 aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts XXXX zu GZ XXXX einen Exekutionsantrag gegen die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) wegen eines Unterhaltsrückstandes in Höhe von € 744,89 (für den Zeitraum 20.04.2016 bis 29.09.2016) sowie des laufenden Unterhaltes von monatlich € 138,80 ab 01.10.2016.
- Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG), GZ römisch 40 , stellte die minderjährige römisch 40 , vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien MA 11, Amt für Jugend und Familie, am 29.09.2016 aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 einen Exekutionsantrag gegen die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) wegen eines Unterhaltsrückstandes in Höhe von € 744,89 (für den Zeitraum 20.04.2016 bis 29.09.2016) sowie des laufenden Unterhaltes von monatlich € 138,80 ab 01.10.
- Mit Beschluss des BG vom 20.10.2016 wurde dieser Antrag mittels Stampiglie antragsgemäß bewilligt. In den Beschluss wurde kein Ausspruch über die Zahlung der Pauschalgebühr nach § 21 Abs 2 GGG aufgenommen (der diesbezüglich dafür vorgesehene Stampiglienbereich "Pauschalgebühr" ist nicht ausgefüllt).
- Mit Beschluss des BG vom 20.10.2016 wurde dieser Antrag mittels Stampiglie antragsgemäß bewilligt. In den Beschluss wurde kein Ausspruch über die Zahlung der Pauschalgebühr nach Paragraph 21, Absatz 2, GGG aufgenommen (der diesbezüglich dafür vorgesehene Stampiglienbereich "Pauschalgebühr" ist nicht ausgefüllt). Der Beschluss wurde der bP am 28.10.2016 zugestellt.
- Gegen diesen Beschluss erhob die bP am 31.10.2016 Einspruch. Dieser wurde mit Beschluss des BG vom 24.11.2016 abgewiesen. Ein weiterer Einspruch der bP vom 05.12.2016 wurde mit Beschluss des BG vom 21.12.2016 zurückgewiesen.
- Mit Schreiben vom 05.01.2017 stellte die bP einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung. Dieser wurde mit Beschluss des BG vom 20.01.2017 abgewiesen. Dem dennoch von der bP – ohne Anwaltsunterschrift – eingebrachten Rekurs wurde am 10.05.2017, nach einem erfolglosen Verbesserungsverfahren, vom Landesgericht für ZRS WIEN nicht stattgegeben und der Revisionsrekurs für unzulässig erklärt. Der dagegen von der bP eingbrachte "Einspruch" wurde mit Beschluss vom 19.06.2017 zurückgewiesen.
- Mit Bescheid vom 24.08.2017 erließ die Präsidentin des LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen neuen Zahlungsauftrag, mit dem der bP eine Pauschalgebühr gemäß TP 4 lit a GGG in Höhe von € 87,00 sowie eine Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 95,00, vorgeschrieben wurden.
- Mit Bescheid vom 24.08.2017 erließ die Präsidentin des LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen neuen Zahlungsauftrag, mit dem der bP eine Pauschalgebühr gemäß TP 4 Litera a, GGG in Höhe von € 87,00 sowie eine Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 95,00, vorgeschrieben wurden. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Anmerkung 8 zu TP 4 GGG sei in Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht treffe die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21 GGG. § 21 Abs 1 GGG sehe vor, dass im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gebühr verpflichtet sei, die die gebührenbefreite Partei zu zahlen gehabt hätte.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Anmerkung 8 zu TP 4 GGG sei in Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht treffe die verpflichtete Partei nach Maßgabe des Paragraph 21, GGG. Paragraph 21, Absatz eins, GGG sehe vor, dass im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gebühr verpflichtet sei, die die gebührenbefreite Partei zu zahlen gehabt hätte.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 29.12.2017) richtet sich die am 08.01.2018 (Postaufgabedatum) eingebrachte Beschwerde der bP (von dieser als "Einspruch" bezeichnet). Darin wird der Bescheid bekämpft und im Wesentlichen sinngemäß vorgebracht, dass zu dieser Causa bereits ein Urteil des BVwG (W208 2171770-1/2E) vorliege und über die dagegen vorgebrachte Revision noch nicht entschieden worden sei.
- Mit Schreiben vom 10.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass in den Stampiglienbeschluss vom 20.10.2016 kein Ausspruch über die Zahlung oder die Höhe der Pauschalgebühr nach § 21 Abs 2 GGG aufgenommen wurde.Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass in den Stampiglienbeschluss vom 20.10.2016 kein Ausspruch über die Zahlung oder die Höhe der Pauschalgebühr nach Paragraph 21, Absatz 2, GGG aufgenommen wurde. Das von der bP angeführte Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2017, W208 2171770-1/2E betraf den selben bP, aber einen anderen Zahlungsauftrag(Bescheid) der belangten Behörde (24.08.2017, Zahl: 100 Jv 8433/16p-33a [003 Rev 21682/16z] zum Grundverfahren GZ XXXX), dies hat die bP verkannt.100 Jv 8433/16p-33a [003 Rev 21682/16z] zum Grundverfahren GZ römisch 40 ), dies hat die bP verkannt. Die bP Partei stellt allerdings nachvollziehbar einen Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren her, weil es auch in diesem Verfahren um einen Exekutionsbeschluss zur Einbringung einer Unterhaltsforderung seiner minderjährigen Tochter ging und dem bP als Verpflichtetem - entgegen der ausdrücklichen Anordnung im § 21 Abs 2 GGG - kein Auftrag zur Zahlung der in TP 4 Z I lit a angeführten Pauschalgebühr erteilt wurde.Die bP Partei stellt allerdings nachvollziehbar einen Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren her, weil es auch in diesem Verfahren um einen Exekutionsbeschluss zur Einbringung einer Unterhaltsforderung seiner minderjährigen Tochter ging und dem bP als Verpflichtetem - entgegen der ausdrücklichen Anordnung im Paragraph 21, Absatz 2, GGG - kein Auftrag zur Zahlung der in TP 4 Z römisch eins Litera a, angeführten Pauschalgebühr erteilt wurde. Im zitierten Erkenntnis hat das BVwG den Bescheid daher unter Hinweis auf das Nichtvorhandensein eines gerichtlichen Gebührenbestimmungsbeschlusses sowie einschlägige Rechtsprechung und Kommentarliteratur (VwGH 14.02.1986, 86/17/0024; 30.09.1988, 87/17/0270 = Wais/Dokalik, aaO, E 129 zu § 2 Abs 2 GEG; VwGH 27.06.1979, 1550/78 = Wais/Dokalik, aaO, E 28 zu § 6a GGG) behoben. Dagegen wurde am 21.11.2017 eine außerordentliche Revison (Amtsrevison) eingebracht, die dzt beim VwGH anhängig ist. Darin vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass es dem Bund freistünde, ob er die aushaftende Pauschalgebühr durch einen Gerichtsbeschluss im Exekutionsverfahren oder durch eine nachträgliche Gebührenvorschreibung im Justizverwaltungsweg einbringe.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage zum vorliegenden Verfahren und zum damit im Zusammenhang stehenden Verfahren W208 2171770-1/2E erfolgen und sind unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.
- Zur Aussetzung Gemäß § 7 Abs 6 GEG kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 6, GEG kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 7 Abs 6 GEG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Paragraph 7, Absatz 6, GEG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet. Denn das Verwaltungsgericht hat gemäß § 17 VwGVG - ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall, dass im VwGVG anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG neben Bestimmungen des AVG, der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl Nr 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl Nr 29/1984 (DVG), jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Denn das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 17, VwGVG - ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall, dass im VwGVG anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG neben Bestimmungen des AVG, der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984, (DVG), jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren W208 2171770-1/2E, war bei einem ähnlichen Sachverhalt die selbe Rechtsfrage durch das BVwG (Zulässigkeit der Vorschreibung von Pauschalgebühren gemäß § 21 Abs 2 GGG trotz Nichtvorliegen eines entsprechenden Auftrages im gerichtlichen Exekutionsbeschluss) zu entscheiden.Im Verfahren W208 2171770-1/2E, war bei einem ähnlichen Sachverhalt die selbe Rechtsfrage durch das BVwG (Zulässigkeit der Vorschreibung von Pauschalgebühren gemäß Paragraph 21, Absatz 2, GGG trotz Nichtvorliegen eines entsprechenden Auftrages im gerichtlichen Exekutionsbeschluss) zu entscheiden. Das BVwG hat in diesem Verfahren am 11.10.2017 den Bescheid der belangten Behörde – unter Hinweis auf die Erforderlichkeit eines rechtskräftigen Exekutionsbeschlusses, der auch einen entsprechenden Auftrag zur Zahlung der in TP 5 Z I lit a angeführten Pauschalgebühr an den Verpflichten enthalten müsse – aufgehoben und es wurde Amtsrevision erhoben.Das BVwG hat in diesem Verfahren am 11.10.2017 den Bescheid der belangten Behörde – unter Hinweis auf die Erforderlichkeit eines rechtskräftigen Exekutionsbeschlusses, der auch einen entsprechenden Auftrag zur Zahlung der in TP 5 Z römisch eins Litera a, angeführten Pauschalgebühr an den Verpflichten enthalten müsse – aufgehoben und es wurde Amtsrevision erhoben. Das Verfahren ist dzt in Form einer außerordentlichen Revision anhängig und hat dessen Ausgang entscheidende Bedeutung auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, weil es um die gleiche Rechtsfrage geht. Ein überwiegendes Interesse der bP an einer sofortigen Entscheidung des BVwG kann nicht erkannt werden, da der Beschwerde an das BVwG aufschiebende Wirkung zukommt, die aushaftende Gebührenschuld bis zu dessen Entscheidung nicht exekutiert werden kann und auch der Bund keinen Schaden nimmt, wenn die aushaftenden Gebühren von € 95,-- dzt noch nicht eingetrieben werden können. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs 6 GEG sind daher erfüllt.Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 6, GEG sind daher erfüllt. Bis zur Entscheidung des VwGH im Beschwerdeverfahren W208 2171770-1/2E wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 7 Abs 6 GEG ausgesetzt.Bis zur Entscheidung des VwGH im Beschwerdeverfahren W208 2171770-1/2E wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, GEG ausgesetzt. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob § 7 Abs 6 GEG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angewendet werden darf.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob Paragraph 7, Absatz 6, GEG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angewendet werden darf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2182174.2.00