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{'item': 'W214 2161796-1'}

Obsah (13)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§§ 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW214 2161796-1 SpruchW214 2161796-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCH

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (Vw

GVG), stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Zugehörige der Volksgruppe der Araber, stellte am XXXX .11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftliche Erstbefragung am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, im Oktober 2015 mit ihrem Sohn und dessen Familie illegal von ihrem Heimatort XXXX in der Provinz XXXX in die Türkei und von dort nach Österreich gereist zu sein. Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Sie sei Witwe, Analphabetin, alt und fürchte, dass ihr einziger Sohn zum Militärdienst eingezogen werde. Sie habe auch Angst um ihre Enkelkinder, vor Entführungen und Verschleppungen. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben. Die Beschwerdeführerin legte ihren syrischen Personalausweis vor.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Zugehörige der Volksgruppe der Araber, stellte am römisch 40 .11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftliche Erstbefragung am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, im Oktober 2015 mit ihrem Sohn und dessen Familie illegal von ihrem Heimatort römisch 40 in der Provinz römisch 40 in die Türkei und von dort nach Österreich gereist zu sein. Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Sie sei Witwe, Analphabetin, alt und fürchte, dass ihr einziger Sohn zum Militärdienst eingezogen werde. Sie habe auch Angst um ihre Enkelkinder, vor Entführungen und Verschleppungen. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben. Die Beschwerdeführerin legte ihren syrischen Personalausweis vor.
  3. Am 22.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie gab an, aus XXXX zu stammen. Sie sei Hausfrau und Bäuerin gewesen. Ihr Ehemann sei bereits verstorben, die Tochter sei verheiratet, sie wisse aber nicht, wo sie sich befinde. Sie sei mit dem Sohn und dessen Familie vor dem IS geflüchtet. Ihr Haus sei mittlerweile von Mitgliedern des IS übernommen worden. Der IS verlange von den Frauen, dass sie sich voll verschleiern, und wenn man diesen Richtlinien nicht nachkomme, werde man entführt, geschlagen und umgebracht. Vor einer solchen Entführung habe sie Angst gehabt. Wenn ihr Sohn zum Militär müsste, hätte sie niemanden mehr, der sie beschützen würde.
  4. Am 22.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie gab an, aus römisch 40 zu stammen. Sie sei Hausfrau und Bäuerin gewesen. Ihr Ehemann sei bereits verstorben, die Tochter sei verheiratet, sie wisse aber nicht, wo sie sich befinde. Sie sei mit dem Sohn und dessen Familie vor dem IS geflüchtet. Ihr Haus sei mittlerweile von Mitgliedern des IS übernommen worden. Der IS verlange von den Frauen, dass sie sich voll verschleiern, und wenn man diesen Richtlinien nicht nachkomme, werde man entführt, geschlagen und umgebracht. Vor einer solchen Entführung habe sie Angst gehabt. Wenn ihr Sohn zum Militär müsste, hätte sie niemanden mehr, der sie beschützen würde.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin und das Nichtvorliegen einer individuellen asylrelevanten Verfolgung fest. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar glaubhaft sei, ihm jedoch der erforderliche Konnex zu einem Fluchtgrund im Sinne der GFK mangle. Zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten verwies das BFA auf die allgemeine Lage in Syrien.

§ 52Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die belangte Behörde mangelhaft ermittelt habe, da sie dem Bescheid höchst veraltete Länderinformationen zugrunde gelegt habe. Weiters sei eine Auseinandersetzung mit der drohenden Verfolgung als Angehörige einerseits einer von der Regierung als regimefeindlich angesehenen Person (somit der Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung) und andererseits der besonders vulnerablen sozialen Gruppe der verwitweten, alleinstehenden Frauen und der damit im Zusammenhang stehenden Gewalt durch den IS nicht erfolgt. Aufgrund der mangelhaften Ermittlungen sei die belangte Behörde auch zu einer unschlüssigen Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt, da sie zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin sei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die belangte Behörde mangelhaft ermittelt habe, da sie dem Bescheid höchst veraltete Länderinformationen zugrunde gelegt habe. Weiters sei eine Auseinandersetzung mit der drohenden Verfolgung als Angehörige einerseits einer von der Regierung als regimefeindlich angesehenen Person (somit der Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung) und andererseits der besonders vulnerablen sozialen Gruppe der verwitweten, alleinstehenden Frauen und der damit im Zusammenhang stehenden Gewalt durch den IS nicht erfolgt. Aufgrund der mangelhaften Ermittlungen sei die belangte Behörde auch zu einer unschlüssigen Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt, da sie zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin sei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in den Asylakt des Sohnes der Beschwerdeführerin genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Situation in Syrien: 1.1.
  7. Politische Lage Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten (Spiegel Online 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom IS, von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten oder wiedererrichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten (USDOS 13.4.2016). Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Vielfach errichten oder wiedererrichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten (USDOS 13.4.2016). Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch sind die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel Online 16.8.2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir al-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Der IS rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 13.4.2016). Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr
  8. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten (USDOS 13.4.2016). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr
  9. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten (USDOS 13.4.2016). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016). Am 16.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im vier-Jahres- Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World’s Human Rights-Syria,https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): Syria Country Report, http://www.btiproject. org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who’s in, who’s out and will this one hold?, http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung France24 (4.17.2016): Assad’s Party wins majority in Syrian election, http://www.france24.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majorityparliamentaryvote, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria’s Presidential Elections, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Spiegel Online (10.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien:
  1. Was sind die Ursachen des Konflikts in Syrien?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-allewichtigenfakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Spiegel Online (16.8.2016): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-kurden-traeumen-nach-eroberung-vonmanbidschvon-eigenem-staat-rojava-a-1107785.html, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Spiegel Online (18.12.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien:
  2. Wo wird gekämpft?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaertendlichverstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=3, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 1.1.
  3. Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit zwei- bis dreistellige Zahlen von Toten und Verletzten gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 22.12.2016). Neben der Gefahr von Entführungen besteht das Risiko jederzeit in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten (BMEIA 22.12.2016). Der weitverbreitete Konflikt und das hohe Maß an Gewalt halten in Syrien weiter an. Unterschiedslose Luftangriffe und Bodenangriffe des Regimes und willkürlicher Beschuss durch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen töten, verletzen und vertreiben weiterhin Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien waren weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt (UNSC 21.1.2016). Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kriegsgebiete erreichen kann, und sie sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt gebieten. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terrorostischen Gruppierungen IS und Jabhat Fatah al-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kriegsgebiete erreichen (Zeit Online 19.9.2016). Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als

igt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vgl. BBC News 22.10.2016).Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als

igt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vergleiche BBC News 22.10.2016). Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul hat Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa begonnen. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrat" läuft, sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vgl. auch TDS 7.11.2016).Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vergleiche auch TDS 7.11.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Der Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern wie Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Der Standard 19.12.2016). Es gibt immer wieder Versuche von Waffenruhen, welche jedoch nicht alle Gruppierungen und nicht alle Gebiete Syriens betreffen und brüchig sind bzw. von verschiedenen Konfliktparteien verletzt werden (Der Standard 30.12.1026). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.12.2016): Reise- und Sicherheitshinweise -Strichaufzählung Syrien: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/SyrienSicherheit.html?nn=332636?nnm=332636, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city, http://www.aljazeera.com/news/2016/10/aleppo-russia-calls-humanitarian-pause-syriancity- 161018063851618.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Al Jazeera (23.10.2016): Air strikes, fighting mark end of Aleppo ceasefire, http://www.aljazeera.com/news/2016/10/air-strikes-fighting-mark-aleppo-ceasefire- 161022203809648.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung BBC News (22.10.2016): Syria war: Aleppo ceasefire ends with clashes, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37741969, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.12.2016): Syrien - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/ reiseinformation/land/syrien/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who’s in, who’s out and will this one hold?, http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (6.11.2016): Miliz: Offensive auf syrische IS-Hochburg Raqqa begonnen, http://derstandard.at/2000047036591/Miliz-Offensive-auf-syrische-IS-Hochburg-Raqqabegonnen, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (19.12.2016): Evakuierung Ostaleppos wieder angelaufen, http://derstandard.at/2000049518752/Evakuierung-von-Ost-Aleppo-wiederaufgenommen? ref=rec, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (21.12.2016): Evakuierung Ost-Aleppos weitgehend abgeschlossen, http://derstandard.at/2000049650171/Evakuierung-Ost-Aleppos-stockt, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (30.12.2016): Syrien-Waffenruhe zunehmend brüchig, http://derstandard.at/2000050014115/Waffenruhe-in-Syrien-scheint-vorerst-zu-halten, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung Spiegel Online (15.10.2016): Lawrow und Kerry einigen sich auf Fortsetzung der Gespräche, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-konflikt-usa-und-russlandsprechen-wieder-ueber-waffenruhe-a-1116817.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung TDS - The Daily Star (7.11.2016): Syrian alliance declares offensive on Raqqa, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2016/Nov-07/380017-syrian-alliancedeclaresoffensive-on-raqqa.ashx, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (27.01.2016): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139

(2014), 2165
(2014), 2191
(2014)and 2258
(2015)[S/2016/60], https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453889542_n1601118.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.11.2016): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139
(2014), 2165
(2014), 2191
(2014)and 2258
(2015)[S/2016/60], https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1479892876_n1638113.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Welt (3.10.2016): USA brechen Syrien-Gespräche mit Russland ab, https://www.welt.de/politik/article158530735/USA-brechen-Syrien-Gespraeche-mit-Russland-ab.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (19.9.2016): Assad erklärt Waffenruhe für beendet, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/syrien-waffenruhe-ende-luftangriffe-usa, Zugriff 6.12.2016 1.1.
  1. Folter und unmenschliche Behandlung Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016). Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016).Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016). Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the human": Torture, disease and death in Syria’s prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 2.12.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (18.8.2016): Schwere Folter in syrischen Gefängnissen, http://www.amnesty.de/2016/8/18/schwere-folter-syrischen-gefaengnissen, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung FH-Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/318418/443598_en.html, Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015- Human Rights Priority Country update report: January to June 2016, http://www.ecoi.net/local_link/329304/470272_de.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2016): Report of the Independent International Commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474461066_g1617860.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015-Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016 1.1.
  2. Rückkehr Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016). Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016). Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016). Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016). Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.11.2016): Syrien: Reisewarnung, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015), https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-securityandhumanitarian.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016 1.1.
  3. Bevölkerungsstruktur Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (hauptsächlich Syrer, Palästinenser und Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen (AA 8.2016). Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christen (Chaldeans 1999). Innerhalb der Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes (BBC 24.12.2012; vgl. MRG 12.7.2016; zu Christen vgl. z.B. TDS 21.2.2014).Innerhalb der Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes (BBC 24.12.2012; vergleiche MRG 12.7.2016; zu Christen vergleiche z.B. TDS 21.2.2014). In ganz Syrien werden bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz oder Herkunft in/aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Syrien, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Syrien.html, Zugriff am 25.11.2016 -Strichaufzählung BBC News (24.12.2012): Syria crisis: Low-key Christmas for Christians, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20835485, Zugriff am 25.11.2016 -Strichaufzählung Chaldeans on Line
(1999): Who are the Chaldeans?, http://www.chaldeansonline.org/chald.html, Zugriff am 25.11.2016 -Strichaufzählung MRG - Minority Rights Group International (12.7.2016): State of the World’s Minorities and Indigenous Peoples 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1472564995_middle.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung TDS - The Daily Star (21.2.2014): Group of Christians reject church support for Assad, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Feb-21/248004-group-ofchristiansreject-church-support-for-assad.ashx#ixzz2ty3rFrpK, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.2015): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update IV,UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.2015): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update römisch vier, http://www.refworld.org/pdfid/5641ef894.pdf, Zugriff 24.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 25.11.2016 1.1.
  1. Religionsfreiheit In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss. Die Sunniten stellen 74% der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10%, wobei laut Medien- und anderen Berichten davon auszugehen ist, dass viele Christen aufgrund des Bürgerkrieges das Land verließen, und die Zahl nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden. Diese Zahl könnte aufgrund des Zuzugs von Jeziden, die aus dem Irak nach Syrien flüchteten, mittlerweile höher sein (USDOS 10.8.2016). Der Aufstand in Syrien wird zunehmend mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, was dazu führte, dass die Regierung in verschiedenen Teilen des Landes Städte und Stadtteile nur auf Basis der religiösen Zugehörigkeit der Bevölkerung zum Ziel von Belagerungen, Beschuss und Luftangriffen machte (USDOS 10.8.2016). Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich (USDOS 2.6.2016). Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges, wobei manche Minderheiten der Gewalt mehr ausgesetzt waren als andere. Die Handlungen von Seiten des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte, was zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, auf Basis ihrer Identität und wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der Opposition, führte (MRG 12.7.2016; vgl. Welt 4.4.2016). Auch die vermehrte Beteiligung von internationalen Akteuren verstärkt die konfessionellen Spannungen (MRG 12.7.2016; vgl. USDOS 10.8.2016).Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges, wobei manche Minderheiten der Gewalt mehr ausgesetzt waren als andere. Die Handlungen von Seiten des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte, was zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, auf Basis ihrer Identität und wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der Opposition, führte (MRG 12.7.2016; vergleiche Welt 4.4.2016). Auch die vermehrte Beteiligung von internationalen Akteuren verstärkt die konfessionellen Spannungen (MRG 12.7.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen (MRG 12.7.2016). Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Asad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestotrotz werden auch alawitische, oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes außerdem zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen. Dies gilt auch für andere schiitische Minderheiten (USDOS 13.4.2016; vgl. MRG 12.7.2016).Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Asad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestotrotz werden auch alawitische, oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes außerdem zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen. Dies gilt auch für andere schiitische Minderheiten (USDOS 13.4.2016; vergleiche MRG 12.7.2016). Durch den Aufstieg und die Verbreitung von extremistischen bewaffneten Gruppierungen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch deren Kämpfer ausgesetzt. Gruppierungen wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham setzen Minderheiten, in den Gebieten, die sie kontrollieren, Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus, und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind (MRG 12.7.2016; vgl. USDOS 10.8.2016).Durch den Aufstieg und die Verbreitung von extremistischen bewaffneten Gruppierungen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch deren Kämpfer ausgesetzt. Gruppierungen wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham setzen Minderheiten, in den Gebieten, die sie kontrollieren, Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus, und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind (MRG 12.7.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016). In Gebieten, welche der IS kontrolliert, wurden Christen gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren oder liefen Gefahr getötet zu werden. In Raqqa hält der IS tausende jezidische Frauen und Mädchen, die im Irak entführt und nach Syrien verschleppt wurden, gefangen, um sie zu verkaufen oder an seine Kämpfer als Kriegsbeute zu verteilen. Jabhat Fatah al-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, was laut Jabhat Fatah al- Sham eine Reaktion auf das "Massaker an Sunniten" durch die Regierung sei. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten (USDOS 10.8.2016). Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung MRG - Minority Rights Group International (12.7.2016): State of the World’s Minorities and indigenous Peoples 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1472564995_middle.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 -Chapter 6 - Islamic State of Iraq and the Levant, https://www.ecoi.net/local_link/324841/464541_de.html, Zugriff 5.1.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/328447/469225_de.html, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung Welt (4.4.2016): Die wachsende Gegenmacht in Assads Staatsapparat, https://www.welt.de/politik/ausland/article153957662/Die-wachsende-Gegenmacht-in-Assads-Staatsapparat.html, Zugriff 25.11.2016 1.1.
  2. Frauen Viele Abschnitte des Familien- und Strafrechtes behandeln Frauen und Männer nicht gleich, darunter das Familienstandsgesetz und das Staatsbürgerschaftsrecht. Eine Frau ist laut Gesetz zwar berechtigt, die Scheidung einzureichen, sie hat jedoch nicht immer das Recht auf Alimente, beispielsweise wenn sie ihr Recht auf Alimente aufgibt, um ihren Ehemann zu überzeugen der Scheidung zuzustimmen. Sie verliert zudem das Sorgerecht für ihre Söhne ab dem Alter von 13 Jahren und ihre Töchter ab dem Alter von 15 Jahren an die Familie des früheren Ehemannes (USDOS 13.4.2016). Für Muslime ist das Familienstandsgesetz durch die Scharia geregelt und für Christen durch das Kirchengesetz, welches manchmal Scheidung verbietet. Frauen können die Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben (FH 27.1.2016). Frauen sind Gewalt, Diskriminierung und starken Einschränkungen ihrer Rechte ausgesetzt. Vergewaltigungen sind weit verbreitet und die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigungen gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, da viele Vergehen nicht angezeigt werden. Es passieren auch Vergewaltigungen durch Wächter und Sicherheitskräfte in Haftanstalten. Vergewaltigung ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollstreckt dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Menschenrechtsorganisationen berichten außerdem von einem Anstieg an sogenannten Ehrenmorden, aufgrund der hohen Anzahl an Vergewaltigungen durch die Regierungseinheiten und sexuelle Versklavung und Ausbeutung durch den IS (USDOS 13.4.2016). Auch an Checkpoints, welche von den verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt sind (The Independent 29.1.2016; vgl. WILPF 11.2016), sowie bei Hausdurchsuchungen durch Sicherheitskräfte kommt es zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen (WILPF 11.2016).Auch an Checkpoints, welche von den verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt sind (The Independent 29.1.2016; vergleiche WILPF 11.2016), sowie bei Hausdurchsuchungen durch Sicherheitskräfte kommt es zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen (WILPF 11.2016). Die Anzahl an Kinderehen ist hoch, besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien, welche junge Töchter verheiraten, um sie vor Vergewaltigung zu schützen, eine Vergewaltigung zu vertuschen - oder aus wirtschaftlicher Not (FH 27.1.2016; vgl. The Independent 29.1.2016).Die Anzahl an Kinderehen ist hoch, besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien, welche junge Töchter verheiraten, um sie vor Vergewaltigung zu schützen, eine Vergewaltigung zu vertuschen - oder aus wirtschaftlicher Not (FH 27.1.2016; vergleiche The Independent 29.1.2016). In Konfliktgebieten werden Frauen auch Opfer von Entführungen durch bewaffnete Gruppen, welche ihre Gegner nicht militärisch besiegen konnten, und Entführungen dazu nutzen, um die Gegenseite zur Kapitulation zu zwingen (The Independent 29.1.2016). Extremistische Gruppierungen, wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham, setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z. B. strenge Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert, wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 13.4.2016; vgl. The Independent 29.1.2016). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei Frauen durchsetzen soll (USDOS 13.4.2016; vgl. The Independent 29.2.2016).Extremistische Gruppierungen, wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham, setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z. B. strenge Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert, wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 13.4.2016; vergleiche The Independent 29.1.2016). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei Frauen durchsetzen soll (USDOS 13.4.2016; vergleiche The Independent 29.2.2016). Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung The Independent (29.1.2016): This is the brutal effect of war on the women of Syria, http://www.independent.co.uk/voices/this-is-the-brutal-effect-of-war-on-the-women-ofsyria-a6841856.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung The Independent (29.2.2016): Isis starts using female fighters an suicide bombers for the first time, http://www.independent.co.uk/news/world/africa/isis-starts-using-femalefighters-and-suicide-bombers-for-the-first-time-a6903166.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung WILPF - Women’s International League for Peace and Freedom (11.2016): Violations against Women in Syria and the disproportionate impact of the conflict on them, http://wilpf.org/wp-content/uploads/2016/06/WILPF_VAW_HC-2016_WEBONEPAGE.pdf, Zugriff 30.11.2016 Aus dem Bericht der Fact Finding Mission Syrien vom August 2017 ergibt sich, dass Frauen in Syrien eine relativ lange Historie der Emanzipation haben und vor dem Konflikt Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte war. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch, da Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Aufgrund der Kampfhandlungen (orig. shelling) zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt. In oppositionellen Gebieten, welche von radikalislamistischen Gruppen kontrolliert werden (z.B. in Idlib oder umkämpften Gebieten östlich von Damaskus), sind Frauen besonders eingeschränkt. Es ist schwer für sie für einfache Erledigungen das Haus zu verlassen. Außerdem ist es schwierig für sie zu arbeiten, da sie unter Druck stehen zu heiraten. Dies hängt jedoch von der Region ab. In Gebieten, die von der radikalislamistischen Organisation genannt Islamischer Staat (IS) kontrollierten werden, sind Frauen extremen Einschränkungen in den Bereichen Bewegungsfreiheit, Arbeit und Bekleidung ausgesetzt. Frauen werden gezwungen einen Gesichtsschleier (niqab) zu tragen, wobei dies so strikt ausgelegt wird, dass Berichten von Bewohnern Raqqas zufolge, die Frauen den Schleier nicht einmal anheben dürfen, um Waren auf dem Markt zu begutachten. In der Öffentlichkeit müssen Frauen außerdem von einem männlichen Verwandten begleitet werden, wobei die Strafen bei Missachtung dieser Regelung von Geldstrafen bis hin zu körperlicher Züchtigung reichen. Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah al-Sham (Anm.: vormals Jabhat al-Nusra) ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet.In Gebieten, die von der radikalislamistischen Organisation genannt Islamischer Staat (IS) kontrollierten werden, sind Frauen extremen Einschränkungen in den Bereichen Bewegungsfreiheit, Arbeit und Bekleidung ausgesetzt. Frauen werden gezwungen einen Gesichtsschleier (niqab) zu tragen, wobei dies so strikt ausgelegt wird, dass Berichten von Bewohnern Raqqas zufolge, die Frauen den Schleier nicht einmal anheben dürfen, um Waren auf dem Markt zu begutachten. In der Öffentlichkeit müssen Frauen außerdem von einem männlichen Verwandten begleitet werden, wobei die Strafen bei Missachtung dieser Regelung von Geldstrafen bis hin zu körperlicher Züchtigung reichen. Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah al-Sham Anmerkung, vormals Jabhat al-Nusra) ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet. Die Situation von kurdischen Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens ist in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze besser. Frauen und Männer sind auch in der Regierung zu gleichen Teilen repräsentiert. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht jedoch für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens. Beispiele für vulnerable Frauen wären z.B. kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, die gegen die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) eingestellt sind. Denn diese können Vergeltungsakten ausgesetzt sein. Oder alawitische Frauen, die in einer Umgebung leben, die sunnitischen oder gar extremistisch geprägt ist. Diese haben ein höheres Risiko drangsaliert zu werden. Ebenso könnte eine unvermögende sunnitische Frau aus einer ländlichen Gegend, die in einem von der Regierung gehaltenen Gebiet lebt, willkürlichen Festnahmen, Folter oder der Verweigerung von humanitärer Hilfe ausgesetzt sein. Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten. Quellen: -Strichaufzählung Freedom House, 2010 -Strichaufzählung UNHCR, 11.2015 -Strichaufzählung Interview mit Lama Fakih, Beirut, 18.5.2017 -Strichaufzählung Interview mit Orion Wilcox, Amman, 16.5.2017 -Strichaufzählung Interview mit Lama Fakih, Beirut, 18.5.2017; vgl. HRW, 12.1.2017Interview mit Lama Fakih, Beirut, 18.5.2017; vergleiche HRW, 12.1.2017 -Strichaufzählung HRC, 10.3.2017 -Strichaufzählung Interview mit Lama Fakih, Beirut, 18.5.2017 -Strichaufzählung Interview mit einer europäischen diplomatischen Quelle (B), Beirut, 18.5.2017 -Strichaufzählung Interview mit Lama Fakih, Beirut, 18.5.2017 -Strichaufzählung Interview mit Lama Fakih, Beirut, 18.5.2017 -Strichaufzählung Interview mit einer europäischen diplomatischen Quelle (B), Beirut, 18.5.2017 -Strichaufzählung Interview mit einer europäischen diplomatischen Quelle (B), Beirut, 18.5.2017 -Strichaufzählung Interview mit Lama Fakih, Beirut, 18.5.2017 1.1.
  3. UNHCR zufolge weisen folgende Personen bzw. Personengruppen ein Risikoprofil für eine asylrelevante Bedrohung in Syrien auf (UNCHR-Papier vom November 2017, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, S 34):1.1.
  4. UNHCR zufolge weisen folgende Personen bzw. Personengruppen ein Risikoprofil für eine asylrelevante Bedrohung in Syrien auf (UNCHR-Papier vom November 2017, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch fünf, S 34): * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben; * Wehrdienstverweigerer und Deserteure der syrischen Armee; * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt; * Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen; * Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. 1.
  5. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Beschwerdeführerin hat Syrien im Oktober 2015 mit ihrem Sohn XXXX und dessen Familie illegal über die Grenze in die Türkei verlassen und ist illegal nach Österreich eingereist. Sie stellte am XXXX .11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin hat Syrien im Oktober 2015 mit ihrem Sohn römisch 40 und dessen Familie illegal über die Grenze in die Türkei verlassen und ist illegal nach Österreich eingereist. Sie stellte am römisch 40 .11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin stammt aus der unter Kontrolle des IS stehenden Stadt XXXX in der Provinz XXXX .Die Beschwerdeführerin stammt aus der unter Kontrolle des IS stehenden Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt 83 Jahre alt, Analphabetin, verwitwet und hat keine männlichen Angehörigen mehr in ihrem Heimatort, deren Schutz und Versorgung sie sich versichern könnte, um im Herrschaftsgebiet des IS ohne Gefahr einer schwerwiegenden Bestrafung, insbesondere der Gefahr, ausgepeitscht, verprügelt oder getötet zu werden, selbstbestimmt zu leben. Dem Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX (geboren am XXXX ), wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. XXXX der Status eines Asylberechtigten aufgrund der Gefahr, zum Wehrdienst eingezogen zu werden, zuerkannt.Dem Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 (geboren am römisch 40 ), wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. römisch 40 der Status eines Asylberechtigten aufgrund der Gefahr, zum Wehrdienst eingezogen zu werden, zuerkannt. Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien wäre nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen, wobei die Rückkehrer im Rahmen dieser "Identitätsprüfung" über Gründe ihrer (illegalen) Ausreise, über den Aufenthaltszweck und auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt werden. Als Mutter eines Wehrdienstverweigerers würde die Beschwerdeführerin Gefahr laufen, vom Regime verhaftet, allenfalls auch misshandelt zu werden, um Druck auf den Sohn auszuüben. Schließlich ist aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig. Davon abgesehen ist vor dem Hintergrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien nicht damit zu rechnen, dass der syrische Staat seine Bürger und Bürgerinnen vor Bedrohungen und Übergriffen seitens bewaffneter Milizen oder sonstiger Gruppierungen ausreichend schützen kann. Die Beschwerdeführerin wäre allfälligen Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen insbesondere in ihrem Herkunftsort daher schutzlos ausgeliefert. Festgestellt wird daher, dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung verlassen hat und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, auch sonstige Asylausschlussgründe liegen nicht vor.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich v.a. auf das aktuelle Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 05.01.2017 samt den dort zitierten Quellen und den Bericht der Fact Finding Mission Syrien vom August
  8. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist zu sagen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellungen zu den Risikoprofilen basieren auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom November 2017 (
  9. Aktualisierte Fassung). All diese Dokumente sind dem BFA amtsbekannt. 2.
  10. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Dokumente. Die Identität wurde auch bereits vom BFA festgestellt. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zur Ausreise von XXXX aus Syrien sowie zur Gewährung des Status eines Asylberechtigten an den Genannten ergeben sich aus der ho. Einsichtnahme in den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt.Die Feststellungen zur Ausreise von römisch 40 aus Syrien sowie zur Gewährung des Status eines Asylberechtigten an den Genannten ergeben sich aus der ho. Einsichtnahme in den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung zur Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien beruht auf folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin vermochte sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch während der Einvernahme vor dem BFA die Verfolgungsgefahr, der sie sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, nachvollziehbar darzustellen. Sie führte glaubhaft und kohärent aus, dass sie nach der Ausreise ihres Sohnes ohne männlichen Schutz von Übergriffen durch Mitglieder des IS bedroht wäre. Aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff am 19.01.2018) ergibt sich, dass in XXXX , dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, noch der IS herrscht. Daher gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführerin bei einer eventuellen Rückkehr in ihren Herkunftsort als alleinstehende, alte Frau ohne jeglichen Schutz mit hoher Wahrscheinlichkeit die Hinrichtung drohen würde, sind Frauen in IS-Gebieten doch extremen Einschränkungen in den Bereichen Bewegungsfreiheit, Arbeit und Bekleidung ausgesetzt und müssen beispielsweise in der Öffentlichkeit von einem männlichen Verwandten begleitet werden. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführerin aus einem vom IS kontrollierten Gebiet traf, und sich in weiterer Folge auch nicht mit der Situation von Frauen in Syrien generell und in vom IS kontrollierten Gebieten auseinandersetzte.Aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff am 19.01.2018) ergibt sich, dass in römisch 40 , dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, noch der IS herrscht. Daher gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführerin bei einer eventuellen Rückkehr in ihren Herkunftsort als alleinstehende, alte Frau ohne jeglichen Schutz mit hoher Wahrscheinlichkeit die Hinrichtung drohen würde, sind Frauen in IS-Gebieten doch extremen Einschränkungen in den Bereichen Bewegungsfreiheit, Arbeit und Bekleidung ausgesetzt und müssen beispielsweise in der Öffentlichkeit von einem männlichen Verwandten begleitet werden. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführerin aus einem vom IS kontrollierten Gebiet traf, und sich in weiterer Folge auch nicht mit der Situation von Frauen in Syrien generell und in vom IS kontrollierten Gebieten auseinandersetzte. Wie sich weiters aus den den Länderfeststellungen zugrunde liegenden Berichten ergibt, ist aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig. Da es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern und Asylwerberinnen zu einer Befragung an der syrischen Grenze kommt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden eine oppositionelle Haltung unterstellt wird, wobei sowohl ihre Herkunft aus einem IS-Kerngebiet als auch ihre Angehörigeneigenschaft zu einem Wehrdienstverweigerer als relevant zu erachten sind. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich nämlich, dass Familien von Wehrdienstverweigerern mit Konsequenzen von Seiten des syrischen Regimes zu rechnen haben: Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um so Druck auf Wehrdienstverweigerer auszuüben, sich zu stellen. Es ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Familie der Beschwerdeführerin durch die Wehrdienstverweigerung des Sohnes bereits in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und als regimefeindlich angesehen wird. Weiters ist es bereits notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Schließlich bleibt zu befürchten, dass seitens des syrischen Staates aktuell kein ausreichender Schutz gegenüber möglichen Bedrohungen seitens bewaffneter Milizen geboten werden kann. Die Beschwerdeführerin wäre allfälligen Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen von bewaffneten Gruppierungen daher schutzlos ausgeliefert. Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin stellen sich daher - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen -als plausibel dar.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idg

F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) Stattgebung: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde vergleiche VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.2.

  1. Es ist der Beschwerdeführerin gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:3.2.
  2. Es ist der Beschwerdeführerin gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen: Wegen der aktuellen Lage in Syrien ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund mehrerer Faktoren ins Visier der syrischen Behörden bzw. regimetreuen Milizen geraten würde. Bei der Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, ist die Gesamtsituation der Asylwerberin zu berücksichtigen. Es können hierbei auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation – je nach Sachlage – nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK sh. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).Wegen der aktuellen Lage in Syrien ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund mehrerer Faktoren ins Visier der syrischen Behörden bzw. regimetreuen Milizen geraten würde. Bei der Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, ist die Gesamtsituation der Asylwerberin zu berücksichtigen. Es können hierbei auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation – je nach Sachlage – nicht unmaßgeblich sein vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK sh. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vergleiche auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zumindest einen Sohn im wehrdienstfähigen Alter hat, der sich noch dazu dem Wehrdienst durch Flucht mit ihr ins Ausland entzogen hat, ist dabei besondere Bedeutung beizumessen, zumal sie zum Kreis jener Personen zählt, an denen die syrische Regierung besonders interessiert ist. Im Lichte der Feststellungen müsste der Sohn der Beschwerdeführerin bei einem Aufenthalt in Syrien damit rechnen, vom syrischen Regime zum Militärdienst zwangsweise eingezogen bzw. im Kampf der syrischen Regierung gegen oppositionelle Gruppen und Protestierende eingesetzt zu werden. Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Herkunft aus einer vom IS kontrollierten Region von einer besonderen Aufmerksamkeit durch die syrischen Behörden betroffen wäre. Darüber hinaus ist auch eine mögliche Verfolgung aufgrund ihrer Flucht vor dieser islamistischen Gruppe nicht auszuschließen. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Weiters bleibt zu befürchten, dass seitens des syrischen Staates aktuell kein ausreichender Schutz gegenüber allfälligen Bedrohungen seitens bewaffneter Gruppierungen geboten werden kann und die Beschwerdeführerin solchen daher schutzlos ausgeliefert wäre. Schließlich bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Afghanistan: VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182) die Notwendigkeit der Unterdrückung eines selbstbestimmten Lebens für Frauen eine Verfolgung. Dies gilt für Syrien in IS-Gebieten umso mehr; der festgestellte Machthaber im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin hat für Frauen äußerst restriktive Verhaltensnormen aufgestellt, die mit drakonischen Strafen sanktioniert sind. Durch diese sollen die kruden Moralvorstellungen des IS, die sich (vorgeblich) auf islamische Gesetze stützen, durchgesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion besteht in muslimischen Staaten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung. Die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen drohen, kann unter diesem Blickwinkel asylrelevant sein (zu alle dem VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Es haben sich im vorliegenden Fall daher ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht sowohl von der syrischen Regierung als auch von Dritten aus. Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund ihrer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung bzw. ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund ihrer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung bzw. ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 14.11.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 14.11.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. 3.3.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W214.2161796.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.