RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW221 2166880-1 SpruchW221 2166880-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als V
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 25.07.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer im Auftrag der belangten Behörde einer fachärztlichen Untersuchung, im Hinblick darauf, ob beim Beschwerdeführer (der sich im Krankenstand befand) die Erlangung der Exekutivdienstfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten, bzw. ob aufgrund seines Zustandes eine dauernde Exekutivdienstunfähigkeit vorliege, und dadurch ein Ruhestandsversetzungsverfahren erforderlich sei. Am selben Tag wurde daraufhin von einem Nervenarzt ein nervenärztliches Sachverständigengutachten angefertigt, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit der Jugend unter einer schweren neuropsychiatrischen Erkrankung leide und sich gerade im letzten Halbjahr eine so schwere Ausprägung mit maßgeblichen Selbstverletzungen ergeben habe, dass eigentlich eine stationäre Therapie an einer Abteilung für Psychiatrie anzuraten gewesen wäre. Die Symptome seien unter einer kürzlich geänderten, sehr komplexen Therapie gerade in den letzten Wochen etwas gemildert worden, würden aber immer noch eine schwere Ausprägung aufweisen. Die Frage, ob die Erlangung der Exekutivdienstfähigkeit in absehbarer Zeit wahrscheinlich sei, sei derzeit noch offen. Weitere Untersuchungen und Behandlungen seien geplant, wobei dafür keine gewöhnliche psychiatrische Institution, sondern eine Spezialambulanz an der Universitätsklink für Psychiatrie aufzusuchen sei. Mit großer Wahrscheinlichkeit werde uneingeschränkte Exekutivdiensttauglichkeit für den Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar sein, jedoch sei davon auszugehen, dass unter spezifischer Therapie die übliche Dienstzeit wieder abgeleistet werden könne, jedoch ohne Dienst mit der Waffe (angesichts der massiven Selbstbeschädigungstendenzen) und ohne Ablegung von Nachtdiensten (angesichts der schweren psychiatrischen Komponente der bestehenden Symptomatik). Am 03.08.2016 wurde ein polizeichefärztlicher Befund erstellt, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen einer Tic – Störung mehrere psychisch wirksame Medikamente nehme und die Selbstbeschädigungen nachgelassen hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht dienstfähig. Infolge der vorliegenden Befunde sei eine Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit nicht absehbar. Eine Vorstellung am Bundespensionsamt werde empfohlen. Mit Schreiben vom 12.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zum Befund vom 03.08.2016 Stellung zu nehmen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) zu ersuchen, ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen. Von der BVA wurde am 21.10.2016 von einer Fachärztin für Psychiatrie ein ärztliches Gutachten erstellt, in dem festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer eine Tic – Störung vorliege, wobei in der Spezialambulanz von einem Tourettesyndrom gesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe derzeit den Impuls seinen Kopf gegen die Wand zu schlagen, jedoch keinerlei vokale Tics, diese habe er isoliert in der Kindheit, und motorische Tics in der Jugend gehabt. Dazwischen habe es lange Phasen ohne derartige Symptome gegeben. Zum jetzigen Zeitpunkt sei durch die Behandlung bereits wieder eine Besserung im Zustandsbild eingetreten. Mit einer weiteren Besserung sei zu rechnen. Jedoch sei der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage einer geregelten Arbeit nachzugehen. Auch der Gebrauch einer Waffe durch den Beschwerdeführer sei derzeit nicht möglich, dazu sei er noch in einem zu labilen Gleichgewicht. Am 15.11.2016 wurde von der BVA eine Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung erstellt, in der eine motorische Tic – Störung und eine leichte depressive Episode festgestellt wurde. Beim Beschwerdeführer sei es schon im Kindesalter zu verbalen Tics gekommen, die in weitere Folge sistiert seien. In der Jugendzeit sein motorische Tics mit Kopfschütteln und Kopfverdrehen aufgetreten. Vor circa einem Jahr sei es ohne erkennbare Ursache zu zunehmenden Schlafstörungen gekommen, der Beschwerdeführer habe über extreme Anspannung berichtet, eine Entlastung habe er erlebt, indem er sich selbst mit der Faust auf die Stirn bzw. auf die Schläfe geschlagen habe. Dies habe er mehrmals am Tag durchgeführt, sodass immer wieder Blutergüsse und teils auch versorgungspflichtige Wunden aufgetreten seien, dies insbesondere zuhause, und nicht im Dienst. Aufgrund der nicht mehr zu übersehenden Verletzungsfolgen befinde sich der Beschwerdeführer seit Ende März 2016 durchgehend im Krankenstand. Hinsichtlich des Leistungskalküls seien betreffend der Arbeitshaltung und der Arbeitsart keine Einschränkungen feststellbar, leichte körperliche Belastbarkeit werde als möglich erachtet, lediglich geringes Arbeitstempo sowie geringe psychische Belastbarkeit bei mäßig schwierigem geistigem Leistungsvermögen seien möglich. Der Aufenthalt in exponierter Haltung sei nicht möglich, genauso wenig sei der Waffengebrauch derzeit möglich. Nacht- und Schichtarbeit werde aus fachärztlicher Sicht als nicht möglich erachtet, das berufliche Lenken eines KFZ, Bildschirmarbeiten und Kundenkontakt seien möglich, der übliche Anmarschweg werde als zumutbar erachtet. Aufgrund der nicht ausreichenden Belastbarkeit im Rahmen der Tic – Störung seien die üblichen Arbeitspausen derzeit nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, unter der laufenden psychopharmakologischen Therapie, Biofeedback und Psychotherapie sei eine Besserung möglich. Eine Nachuntersuchung werde in zwölf Monaten empfohlen. Mit Schreiben vom 15.03.2017 teilte der chefärztliche Dienst der BVA nach Rücksprache mit der Fachärztin für Psychiatrie der belangten Behörde mit, dass eine Prognose hinsichtlich des weiteren Krankheitsverlaufs im Moment nicht möglich sei. Eine abschließende Beurteilung betreffend eine eventuelle Besserungsfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre könne aus medizinischer Sicht derzeit nicht erfolgen. Eine Nachuntersuchung Ende 2017 werde empfohlen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Ruhestandsversetzung von Amts wegen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 beabsichtigt sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes im Bereich der gesamten Bundesverwaltung hingewiesen und aufgefordert zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand Stellung zu nehmen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Ruhestandsversetzung von Amts wegen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 beabsichtigt sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes im Bereich der gesamten Bundesverwaltung hingewiesen und aufgefordert zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand Stellung zu nehmen. Zum Parteigehör vom 21.03.2017 ist keine Stellungnahme eingelangt. Mit Bescheid vom 24.04.2017, zugestellt am 28.04.2017, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 11.02.2016 durchgehend im Krankenstand befinde und wenn die belangte Behörde bis zur nächsten Prüfung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abwarten würde, wäre dieser bereits 23 Monate vom Dienst abwesend. Ein solch langer Ausfall ohne Sicherheit auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit könne von der Dienstbehörde im Hinblick auf die Personalknappheit im Strafvollzug und die stetig steigenden Insassenzahlen nicht verlangt werden. Bei einer voraussichtlich mehr als zweijährigen Abwesenheit könne auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wieder im Exekutivdienst einer Justizanstalt Fuß fassen könne, zumal in dieser Zeit viele Neuerungen in allen Bereichen des Strafvollzugs stattgefunden hätten. Der Schicht- und Wechseldienst, wobei Nachtdienst, sowie bei der Ausführung von Insassen, Dienst mit der Waffe bedeute, sei ein wichtiger Bestandteil des Exekutivdienstes. Aufgrund des langen Krankenstands des Beschwerdeführers und den ungewissen Heilungschancen sei eine Aufnahme einer normalen Exekutivdienstfähigkeit im Laufe des Jahres 2018 als unwahrscheinlich anzusehen. Der Justizwachedienst sei zu gefährlich, um beeinträchtigt Dienst zu versehen. Besonders im Nachtdienst müsse sich jeder Justizwachebeamte auf den anderen verlassen können. Mit Rücksicht auf den Befund und das Gutachten der BVA sei die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Tic – Störung nicht mehr in der Lange sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen. Auch sei er auf die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes anstatt einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufmerksam gemacht worden, er habe jedoch hierzu keine Stellungnahme abgegeben. Die Prüfung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Wirkungsbereich der Dienstbehörde habe ergeben, dass die Anforderungen aller anderen in Frage kommenden Arbeitsplätze zumindest den Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes entsprechen würden, und dass er wegen seiner bei ihm vorliegenden Leiden auch nicht mehr im Stande sei, die damit verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.Mit Bescheid vom 24.04.2017, zugestellt am 28.04.2017, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 11.02.2016 durchgehend im Krankenstand befinde und wenn die belangte Behörde bis zur nächsten Prüfung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abwarten würde, wäre dieser bereits 23 Monate vom Dienst abwesend. Ein solch langer Ausfall ohne Sicherheit auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit könne von der Dienstbehörde im Hinblick auf die Personalknappheit im Strafvollzug und die stetig steigenden Insassenzahlen nicht verlangt werden. Bei einer voraussichtlich mehr als zweijährigen Abwesenheit könne auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wieder im Exekutivdienst einer Justizanstalt Fuß fassen könne, zumal in dieser Zeit viele Neuerungen in allen Bereichen des Strafvollzugs stattgefunden hätten. Der Schicht- und Wechseldienst, wobei Nachtdienst, sowie bei der Ausführung von Insassen, Dienst mit der Waffe bedeute, sei ein wichtiger Bestandteil des Exekutivdienstes. Aufgrund des langen Krankenstands des Beschwerdeführers und den ungewissen Heilungschancen sei eine Aufnahme einer normalen Exekutivdienstfähigkeit im Laufe des Jahres 2018 als unwahrscheinlich anzusehen. Der Justizwachedienst sei zu gefährlich, um beeinträchtigt Dienst zu versehen. Besonders im Nachtdienst müsse sich jeder Justizwachebeamte auf den anderen verlassen können. Mit Rücksicht auf den Befund und das Gutachten der BVA sei die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Tic – Störung nicht mehr in der Lange sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen. Auch sei er auf die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes anstatt einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufmerksam gemacht worden, er habe jedoch hierzu keine Stellungnahme abgegeben. Die Prüfung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Wirkungsbereich der Dienstbehörde habe ergeben, dass die Anforderungen aller anderen in Frage kommenden Arbeitsplätze zumindest den Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes entsprechen würden, und dass er wegen seiner bei ihm vorliegenden Leiden auch nicht mehr im Stande sei, die damit verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass er über ausreichend Restarbeitsfähigkeit und Verweisungstauglichkeit verfüge. Dem Beschwerdeführer zum Vorteil reichende Umstände, etwa dass er alle Ausbildungen mit Auszeichnung absolviert habe, oder dass, wie in medizinischen Gutachten festgestellt worden sei, er auch unter einer solchen Krankheitssymptomatik keinerlei kognitive oder intellektuelle Defizite aufweise, und sein Ductus kohärent und geordnet sei, sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Auch dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz angesehen und beliebt sei, werde nicht erwähnt. Vielmehr werde ihm im angefochtenen Bescheid ohne Angabe von konkreten Gründen unterstellt, dass er nach seiner Abwesenheit vom Dienst die vielen Neuerungen im Bereich des Strafvollzugs nicht mehr bewältigen könne. Auch enthalte der angefochtene Bescheid widersprüchliche, zum Teil falsche Angaben, so sei der Beginn des Krankenstandes unstrittig mit 26.03.2016 dokumentiert worden, dennoch stelle der Bescheid auf den 11.02.2016 ab und subsumiere falsch. Auch gründe sich der bekämpfte Bescheid nicht schlüssig auf die medizinischen Gutachten. Die belangte Behörde unterstelle, dass keine Heilungschancen bestünden bzw. die Wiedererlangung der Dienstunfähigkeit unwahrscheinlich sei. Die erstellten Gutachten würden kein Ergebnis aufzeigen, das eine Pensionierung empfehle, da sie keinesfalls die geforderte Nicht-Absehbarkeit der Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers feststellen und Restarbeitsfähigkeit und auch Verweisungstauglichkeit ausschließen würden. Vielmehr würden alle Gutachten betonen, dass eine Prognose schwierig bis unmöglich sei, was an der Seltenheit der Krankheitssymptomatik, jedoch nicht an der objektiven Unmöglichkeit einer Diagnose und Prognose liege. Auch die im Bescheid unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeführte Maßgeblichkeitsgrenze von zwei Jahren durchgehendem Krankenstand für die Annahme dauernder Dienstunfähigkeit werde im Fall des Beschwerdeführers angezweifelt. Gemäß der im Bescheid zitierten Entscheidungen des VwGH sei für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit vom Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung, also mit Ablauf des Monats des Wirksamwerdens des bekämpften Bescheides auszugehen. Dies wäre als frühestmöglicher Zeitpunkt der 31.05.2017, ab welchem Datum eine Prognose für die Dienstunfähigkeit zu stellen wäre. Auch habe der VwGH wiederholt darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der Dienstunfähigkeit nicht überspannt und keineswegs wörtlich genommen werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe sich somit zum frühestmöglichen Zeitpunkt der möglichen Wirksamkeit des Bescheids erst seit 14 Monaten im Krankenstand befunden. Auch verfüge er über ein privates Gutachten, wonach eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bis zum Sommer 2017 als gegeben angesehen werde. Die belangte Behörde habe weiters die Aussagen im Gutachten vom 15.11.2016 zur Restarbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt und schließe eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers ausdrücklich aus. Wie das private Gutachten zeige, sei für den Beschwerdeführer sehr wohl anzudenken an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterzuarbeiten. Seit seinem AKH-Aufenthalt im Jänner 2017 habe sich sein Befinden stabilisiert und er sollte seine Berufstätigkeit reduziert auf 20 – 25 Stunden wieder aufnehmen können. Sollte dies nicht möglich sein, sei die Verweisbarkeit auf einen Ersatzarbeitsplatz zu prüfen, so etwa sämtliche Bürotätigkeiten in Justizanstalten, die auch von Vertragsbediensteten verrichtet würden. Weiters habe die belangte Behörde das Verfahren mangelhaft geführt, indem dem Beschwerdeführer das BVA-Gutachten vom 15.11.2016 gar nicht, und das Gutachten der Obergutachterin der BVA nur in Form eines Leistungskalküls zugestellt worden sei. Der Beschwerde angeschlossen war ein stationärer Patientenbrief der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des AKH vom 01.02.
- Ebenfalls angeschlossen war ein privates Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 07.02.2017, wonach der Beschwerdeführer sehr von einer stationären Therapie in der psychiatrischen Universitätsklinik im Jänner 2017 profitiert habe, wo eine medikamentöse Neueinstellung durchgeführt worden sei. Seither sei er zuversichtlich, seine Berufstätigkeit im Justizdienst ab Sommer 2017 wieder aufnehmen zu können, jedoch nicht Vollzeit sondern auf 20 – 25 Stunden reduziert. Insgesamt sei aus psychiatrischer Sicht von einer chronischen Erkrankung auszugehen, die allerdings medikamentös und therapeutisch ausreichend behandelbar sei, vorausgesetzt es fänden keine schweren Stressbelastungen statt. Von einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand werde abgeraten, jedoch könne der Beschwerdeführer von einer Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich seiner Kompensationsmöglichkeiten profitieren. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bis zum Sommer scheine zum jetzigen Zeitpunkt gegeben zu sein. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 07.06.2017 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet:Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet: "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5)–
(8)[ ]" Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209 mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209 mwN). Der bekämpfte Bescheid erweist sich schon hinsichtlich der Primärprüfung als mangelhaft: Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0184).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0184). Laut dem von der BVA am 31.08.2016 erstellten fachärztlichen Gutachten liegt beim Beschwerdeführer eine Tic-Störung vor, wobei bereits eine Besserung eingetreten und eine weitere Besserung noch zu erwarten ist. Hinsichtlich des Leistungskalüls ergibt sich aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der BVA vom 15.11.2016, dass bezüglich der Arbeitshaltung und der Arbeitsart keine Einschränkungen feststellbar sind, leichte körperliche Belastbarkeit wird als möglich erachtet, lediglich geringes Arbeitstempo sowie geringe psychische Belastbarkeit bei mäßig schwierigem geistigem Leistungsvermögen sind möglich. Der Aufenthalt in exponierter Haltung ist nicht möglich, genauso wenig ist der Waffengebrauch derzeit möglich. Nacht- und Schichtarbeit wird aus fachärztlicher Sicht als nicht möglich erachtet, das berufliche Lenken eines KFZ, Bildschirmarbeiten und Kundenkontakt sind möglich, der übliche Anmarschweg wird als zumutbar erachtet. Sowohl das fachärztliche Gutachten (Kästchen, ob Besserung zu erwarten ist, ist angekreuzt), als auch die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der BVA erachten eine leistungskalkülrelevante Besserung für möglich. Beide empfehlen eine Nachuntersuchung für Ende 2017. Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der BVA, wobei sie jedoch aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst, von der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Zur gegenständlichen Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, sind folgende Überlegungen heranzuziehen: Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt umgekehrt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0148; 14.11.2012, 2012/12/0036).Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen vergleiche VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt umgekehrt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann vergleiche VwGH 04.09.2012, 2009/12/0148; 14.11.2012, 2012/12/0036). Wie sich aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der BVA vom 15.11.2016 eindeutig ergibt, wird eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers nach zwölf Monaten empfohlen und ist somit ein absehbarer Zeitraum umschrieben, innerhalb dessen eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könnte. Folgt man der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann erst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit der kalkülsrelevanten Besserung mit "gering" eingeschätzt würde, zu Recht von der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036).Folgt man der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann erst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit der kalkülsrelevanten Besserung mit "gering" eingeschätzt würde, zu Recht von der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ausgegangen werden vergleiche VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Indem die belangte Behörde ohne neuerliche medizinische Abklärung einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes nach dem vom amtsärztlichen Sachverständigen prognostizierten Zeitraum die Ruhestandsversetzung verfügte und die dauernde Dienstunfähigkeit allein aus der bisherigen Dauer des Krankenstands ableitete, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel. Eine endgültige Aussage über die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit lässt sich ohne neuerliche Begutachtung nicht treffen. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren ein neuerliches Gutachten der BVA zur Frage des Vorliegens der Dienstunfähigkeit und ihrer Dauerhaftigkeit einzuholen haben, wobei insbesondere die Fähigkeit zum Waffengebrauch festgestellt werden muss. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2166880.1.00