Obsah (4)
Art. 133§ 32§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW227 2174509-4 SpruchW227 2174509-4/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den An
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Erkenntnis vom
- Dezember 2017, Zlen. W227 2174509-2/4E und W227 2174509-3/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Wiederaufnahmewerbers vom
- Oktober 2017 einerseits als unbegründet ab und andererseits mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück. Diese Entscheidung wurde dem Wiederaufnahmewerber am
- Dezember 2017 zugestellt.
- Am
- Jänner 2018 langte der vorliegende Wiederaufnahmeantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Zum Verspätungsvorhalt äußerte sich der Wiederaufnahmewerber zusammengefasst folgendermaßen: Die Ausführungen im Verspätungsvorhalt seien zutreffend. Er sei falsch davon ausgegangen, dass § 69 Abs. 2 AVG Anwendung finde und habe daher den Wiederaufnahmeantrag beim Landesschulrat für Salzburg eingebracht. Es wäre für "die anderen Beteiligten aber ein Leichtes" gewesen, ihn auf dieses Formgebrechen hinzuweisen oder dieses "zuständiger Weise zu beheben". "Parallel" habe er eine Gleichschrift seines Wiederaufnahmeantrages dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail übermittelt.
- Zum Verspätungsvorhalt äußerte sich der Wiederaufnahmewerber zusammengefasst folgendermaßen: Die Ausführungen im Verspätungsvorhalt seien zutreffend. Er sei falsch davon ausgegangen, dass Paragraph 69, Absatz 2, AVG Anwendung finde und habe daher den Wiederaufnahmeantrag beim Landesschulrat für Salzburg eingebracht. Es wäre für "die anderen Beteiligten aber ein Leichtes" gewesen, ihn auf dieses Formgebrechen hinzuweisen oder dieses "zuständiger Weise zu beheben". "Parallel" habe er eine Gleichschrift seines Wiederaufnahmeantrages dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Mit Erkenntnis vom
- Dezember 2017, Zlen. W227 2174509-2/4E und W227 2174509-3/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Wiederaufnahmewerbers vom
- Oktober 2017 einerseits als unbegründet ab und andererseits mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück. Diese Entscheidung wurde dem Wiederaufnahmewerber am
- Dezember 2017 per RSa zugestellt. Am
- Dezember 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Wiederaufnahmeantrages per E-Mail übermittelt. Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 leitete der Landesschulrat für Salzburg den bei ihm am
- Dezember 2017 eingelangten Wiederaufnahmeantrag dem Bundesverwaltungsgericht weiter, wo er am
- Jänner 2018 einlangte.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den Rückscheinen und dem Weiterleitungsschreiben des Landesschulrates für Salzburg samt Einlangungsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 32Abs. 2 Vw
GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen.3.1.1.
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) ist eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) ist eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Nach § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.Nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. 3.1.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Dezember 2017, Zlen. W227 2174509-2/4E und W227 2174509-3/2E, wurde dem Wiederaufnahmewerber am
- Dezember 2017 per RSa rechtmäßig zugestellt. Somit endete nach § 32 Abs. 2 VwGVG die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Wiederaufnahmeantrages am
- Dezember 2017.Somit endete nach Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Wiederaufnahmeantrages am
- Dezember
- Zur per E-Mail am
- Dezember 2017 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Kopie des Wiederaufnahmeantrages ist auszuführen, dass
§ 1Abs. 1 BVw
G-EVV eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellt. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz entfaltet daher keine Rechtswirkungen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 m.w.N.).Zur per E-Mail am 20. Dezember 2017 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Kopie des Wiederaufnahmeantrages ist auszuführen, dass
Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellt. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz entfaltet daher keine Rechtswirkungen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 m.w.N.). Zum vom Landesschulrat für Salzburg mit Schreiben vom
- Dezember 2017 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Wiederaufnahmeantrag ist festzuhalten, dass nach § 6 Abs. 1 AVG eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters erfolgt (vgl. dazu etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0132 m.w.N.).Zum vom Landesschulrat für Salzburg mit Schreiben vom
- Dezember 2017 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Wiederaufnahmeantrag ist festzuhalten, dass nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters erfolgt vergleiche dazu etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0132 m.w.N.). Der erst am
- Jänner 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Wiederaufnahmeantrag erweist sich somit als verspätet, weshalb er
§ 32Abs. 2 Vw
GVG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen ist.Der erst am 2. Jänner 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Wiederaufnahmeantrag erweist sich somit als verspätet, weshalb er
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Wiederaufnahmeantrag als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Wiederaufnahmeantrag als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.
- Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2174509.4.00