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{'item': 'W229 2116052-1'}

Obsah (10)Art. 133Art. 73§ 14§ 6§ 1§ 17Art. 130Artikel 50Artikel 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW229 2116052-1 SpruchW229 2116052-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabet

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 15.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Antragstellerin war im gegenständlichen Antragsjahr Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX.
  2. Am 15.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Antragstellerin war im gegenständlichen Antragsjahr Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 .
  3. Am 06.05.2008 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2008 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 37,88 ha betrage.
  4. Am 06.05.2008 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2008 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 37,88 ha betrage.
  5. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008 wurde der Antragstellerin für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.400,90 gewährt. Dabei wurden 50,10 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha, davon 16,09 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 50,10, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 50,10 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  6. Mit Bescheid der AMA vom 29.09.2009 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 12.367,33 gewährt. Dabei wurden 51,91 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha, davon 16,09 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 51,76, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  7. Mit Bescheid der AMA vom 08.03.2010 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 12.367,33 gewährt. Dabei wurden 51,91 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha, davon 16,09 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 51,76, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  8. Am 05.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 18,84 ha.
  9. Am 05.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 18,84 ha.
  10. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013 wurde der Antragstellerin für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.434,33 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.933,00 rückgefordert. Dabei wurden 51,91 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha, davon 16,09 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 51,76, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,67 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 8,09 ha ergab. Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 05.08.2013 verwiesen und Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, sodass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde. Von der Verhängung einer Sanktion wurde abgesehen, weil die vierjährige Verjährungsfrist

Art. 73Abs 6 VO (EG) Nr.

796/2004 bereits verstrichen sei.7. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013 wurde der Antragstellerin für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.434,33 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.933,00 rückgefordert. Dabei wurden 51,91 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha, davon 16,09 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 51,76, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,67 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 8,09 ha ergab. Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 05.08.2013 verwiesen und Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, sodass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde. Von der Verhängung einer Sanktion wurde abgesehen, weil die vierjährige Verjährungsfrist

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, bereits verstrichen sei. 8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.11.2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, andernfalls 2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

  1. a)die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe ihrer Berufungsgründe erfolge
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3. aussprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist, 4. jedenfalls ihr sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(
  3. en)im Rahmen meines Parteiengehörs vorlegen, 5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchführen und 6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche aussprechen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass auf der betroffenen Alm ca. 30 GVE gealpt seien. Die Tiere seien auch alle Jahre in einem ausgezeichneten Futterzustand gewesen. Ebenfalls bestätigt worden seien ihre Angaben durch die Mitteilung der AMA vom Frühjahr 2013, bei welcher für ihre Alm eine vorläufige Referenzfläche von 31,63 ha ausgewiesen worden sei. Diese Fläche sei ihrerseits akzeptiert worden und auch rückwirkend (Beantragung 2009-2012 beantragt worden. Die Beschwerdeführerin habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertraut und sie treffe daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Der Rückforderungsanspruch sei bereits verjährt. 9. Die Beschwerde wurde

§ 14Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.9. Die Beschwerde wurde

Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

  1. Nach Aufforderung durch das BVwG brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.11.2017 zur Schlagauswertung GIS- MFA 2013 der Alm XXXX durch die AMA vor, dass bei einer Reduzierung auf die von der AMA ermittelte Almfutterfläche dort nie diese Anzahl von Großvieheinheiten ernährt werden hätte können. Für sie sei es nicht nachvollziehbar, wie sich eine Vor-Ort-Kontrolle technisch weiterentwickelt haben soll und wie die Futterflächenentwicklung rückläufig sein könne, dies insb. deswegen, weil auf der "XXXX" immer um die 30 Großvieheinheiten ernährt worden seien.
  2. Nach Aufforderung durch das BVwG brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.11.2017 zur Schlagauswertung GIS- MFA 2013 der Alm römisch 40 durch die AMA vor, dass bei einer Reduzierung auf die von der AMA ermittelte Almfutterfläche dort nie diese Anzahl von Großvieheinheiten ernährt werden hätte können. Für sie sei es nicht nachvollziehbar, wie sich eine Vor-Ort-Kontrolle technisch weiterentwickelt haben soll und wie die Futterflächenentwicklung rückläufig sein könne, dies insb. deswegen, weil auf der "XXXX" immer um die 30 Großvieheinheiten ernährt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
  4. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 werden als richtig beurteilt und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. In der im Akt einliegenden Schlagauswertung GIS-MFA 2013 vom 07.09.2015 der Alm mit der BNr. XXXX legte der Prüfer der AMA anhand von Lichtbildern nachvollziehbar, schlagbezogen und detailliert dar, dass die bei der VOK 2013 festgestellte Differenzfläche auf einen zu geringen Abzug von nicht landwirtschaftlichen Flächen im Zuge der Beantragung zurückzuführen war. Von der Beschwerdeführerin wurden diese Ausführungen nicht konkret und substantiiert bestritten. Der bloß allgemein gehaltene Hinweis, dass die vorhandene Futterfläche für die aufgetriebenen Tiere keine ausreichende Futtergrundlage darstellen würde, ist nicht geeignet die Flächenermittlung durch die Kontrollorgane der Behörde in Frage zu stellen. Weder legt die Beschwerdeführerin damit nämlich dar, inwiefern die Bemessungen durch die AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle falsch seien bzw. welche Landschaftselemente falsch berücksichtigt worden seien noch welche Änderung sich daraus ergeben hätte.Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 werden als richtig beurteilt und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. In der im Akt einliegenden Schlagauswertung GIS-MFA 2013 vom 07.09.2015 der Alm mit der BNr. römisch 40 legte der Prüfer der AMA anhand von Lichtbildern nachvollziehbar, schlagbezogen und detailliert dar, dass die bei der VOK 2013 festgestellte Differenzfläche auf einen zu geringen Abzug von nicht landwirtschaftlichen Flächen im Zuge der Beantragung zurückzuführen war. Von der Beschwerdeführerin wurden diese Ausführungen nicht konkret und substantiiert bestritten. Der bloß allgemein gehaltene Hinweis, dass die vorhandene Futterfläche für die aufgetriebenen Tiere keine ausreichende Futtergrundlage darstellen würde, ist nicht geeignet die Flächenermittlung durch die Kontrollorgane der Behörde in Frage zu stellen. Weder legt die Beschwerdeführerin damit nämlich dar, inwiefern die Bemessungen durch die AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle falsch seien bzw. welche Landschaftselemente falsch berücksichtigt worden seien noch welche Änderung sich daraus ergeben hätte.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und Allgemeines Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
  3. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
  4. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004: "Artikel 2 Definitionen [...]

(22)"ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]. Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...] Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags
(1)Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. [...]
(3)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig. [...] Artikel 30 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
  1. a)bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,
  2. b)bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten. Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt. Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)M4 Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der

Artikel 50

Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

(1)M4 Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der

Artikel 50

Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...] Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...] Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen

den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei und römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen. [...]" Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom
  1. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.2.2.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Vielmehr trifft die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Im vorliegenden Fall ergab sich im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche in der Höhe von 8,09 ha. Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht verhängt, weil die vierjährige Verjährungsfrist bereits verstrichen war. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2008 der Beschwerdeführerin zuerkannte EBP 2008 wurde mit Bescheid vom 30.10.2013 abgeändert und die Rückforderung der zu viel gewährten Beträge ausgesprochen. Damit war aber die hier heranzuziehende spezielle Verjährungsfrist für Kürzungen und Ausschlüsse im Art. 73 Abs 6 VO (EG) Nr. 796/2004 von vier Jahren bereits verstrichen. Sämtliches Vorbringen bzgl. Kürzungen und Ausschlüsse geht daher ins Leere. Weder legt der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin nämlich ein Verschulden zur Last, noch werden darin Kürzungen und Ausschlüsse verhängt, sondern ordnet dieser eine verschuldensunabhängige Rückforderung der zu viel bezahlten Beihilfebeträge an.Im vorliegenden Fall ergab sich im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche in der Höhe von 8,09 ha. Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht verhängt, weil die vierjährige Verjährungsfrist bereits verstrichen war. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2008 der Beschwerdeführerin zuerkannte EBP 2008 wurde mit Bescheid vom 30.10.2013 abgeändert und die Rückforderung der zu viel gewährten Beträge ausgesprochen. Damit war aber die hier heranzuziehende spezielle Verjährungsfrist für Kürzungen und Ausschlüsse im Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, von vier Jahren bereits verstrichen. Sämtliches Vorbringen bzgl. Kürzungen und Ausschlüsse geht daher ins Leere. Weder legt der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin nämlich ein Verschulden zur Last, noch werden darin Kürzungen und Ausschlüsse verhängt, sondern ordnet dieser eine verschuldensunabhängige Rückforderung der zu viel bezahlten Beihilfebeträge an. Betreffend die Verjährung der Rückforderungsbeträge ist auf folgende Rechtslage hinzuweisen: Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).

dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Vorliegend ist aufgrund der VOK 2013 davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge sowohl für das Jahr 2008 als auch die Folgejahre vorgelegen ist. Es liegt somit eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und hat die Verjährungsfrist nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 nicht mit der Einbringung des Mehrfachflächenantrags für das Jahr 2008 zu laufen begonnen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2006/17/0018). Es ist somit keine Verjährung des Rückforderungsanspruches eingetreten. Die VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Insoweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem guten Glauben vorbringt, sich an behördliche Feststellungen gehalten zu haben, ist sie darauf zu verweisen, dass sie selbst die Mitteilung einer bloß vorläufigen Referenzfläche ins Treffen führt und sie andererseits – wie bereits erwähnt – die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße trifft (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Da die Beschwerdeführerin somit auch im Hinblick auf die rückwirkende Almflächenkorrektur 2008 nicht belegen konnte, guten Glaubens gehandelt zu haben, ist auch nach dieser Bestimmung keine Verjährung eingetreten.Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).

dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Vorliegend ist aufgrund der VOK 2013 davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge sowohl für das Jahr 2008 als auch die Folgejahre vorgelegen ist. Es liegt somit eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und hat die Verjährungsfrist nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 nicht mit der Einbringung des Mehrfachflächenantrags für das Jahr 2008 zu laufen begonnen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom

  1. September 2011, Zl. 2006/17/0018). Es ist somit keine Verjährung des Rückforderungsanspruches eingetreten. Die VO (EG) Nr. 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 5, spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Insoweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem guten Glauben vorbringt, sich an behördliche Feststellungen gehalten zu haben, ist sie darauf zu verweisen, dass sie selbst die Mitteilung einer bloß vorläufigen Referenzfläche ins Treffen führt und sie andererseits – wie bereits erwähnt – die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße trifft (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Da die Beschwerdeführerin somit auch im Hinblick auf die rückwirkende Almflächenkorrektur 2008 nicht belegen konnte, guten Glaubens gehandelt zu haben, ist auch nach dieser Bestimmung keine Verjährung eingetreten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Beweisantrag, es mögen der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Darüber hinaus ist ebenso auf die ungenützte Möglichkeit zur Akteneinsicht zu verweisen.Zum Beweisantrag, es mögen der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Darüber hinaus ist ebenso auf die ungenützte Möglichkeit zur Akteneinsicht zu verweisen. Zum Begehren mit einem eigenen Feststellungsbescheid, die Alm-Referenzfläche auszusprechen, wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach weder eine unionsrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom
  2. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom
  3. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die unter Pkt. 3.2.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die unter Pkt. 3.2.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2116052.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.