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{'item': 'W229 2182866-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW229 2182866-2 SpruchW229 2182866-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einze

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 28.08.2017, GZ XXXX, sprach das AMS gem. § 10 iVm. § 38 AlVG den Verlust der Notstandshilfe des nunmehrigen Antragstellers im Zeitraum vom 19.06.2017 – 30.07.2017 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der Begründung wird ausgeführt, der nunmehrige Antragsteller habe die von der regionalen Geschäftsstelle Mödling vermittelte und zumutbare Beschäftigung als Lagerarbeiter/ Staplerfahrer beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen und eine Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.
  2. Mit Bescheid vom 28.08.2017, GZ römisch 40 , sprach das AMS gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Verlust der Notstandshilfe des nunmehrigen Antragstellers im Zeitraum vom 19.06.2017 – 30.07.2017 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der Begründung wird ausgeführt, der nunmehrige Antragsteller habe die von der regionalen Geschäftsstelle Mödling vermittelte und zumutbare Beschäftigung als Lagerarbeiter/ Staplerfahrer beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen und eine Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrte sowie darauf hinwies, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Weiters beantragte er die Einvernahme von Zeugen. Neben Ausführungen zu seiner persönlichen Situation und Mobbingvorwürfen gegen einen Mitarbeiter des AMS brachte der Antragsteller in seiner Beschwerde vor, dass der Vorwurf, er habe eine zumutbare Stelle als Lagerarbeiter/ Staplerfahrer beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen und habe eine Arbeitsaufnahme vereitelt unrichtig sei. Die FirmaXXXX sei ein Privatvermittler, der Stellen vermittle und offensichtlich nicht selbst als Dienstgeber auftrete. Auch habe er auf Schwierigkeit mit öffentlichen Mittel bzw. hohe Kosten (Monatskarte) hingewiesen. Da die XXXX offenbar ein Privatvermittler sei, habe das Stellenangebot bei ihm sofort Aversionen erweckt. Er habe während der letzten drei Jahre immer solche Privatvermittler angeboten bekommen, die schlussendlich für ihn nur Kosten verursacht hätten. Weiters wies er in der Beschwerde auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach die Vermittlung zu zumutbarer Arbeit ausschließlich durch die Regionalgeschäftsstelle des AMS zu erfolgen habe. Schließlich wies der nunmehrige Antragsteller in seiner Beschwerde darauf hin, dass er aufgrund einer Operation nicht mehr als 5 kg schwere Sachen heben könne.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrte sowie darauf hinwies, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Weiters beantragte er die Einvernahme von Zeugen. Neben Ausführungen zu seiner persönlichen Situation und Mobbingvorwürfen gegen einen Mitarbeiter des AMS brachte der Antragsteller in seiner Beschwerde vor, dass der Vorwurf, er habe eine zumutbare Stelle als Lagerarbeiter/ Staplerfahrer beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen und habe eine Arbeitsaufnahme vereitelt unrichtig sei. Die FirmaXXXX sei ein Privatvermittler, der Stellen vermittle und offensichtlich nicht selbst als Dienstgeber auftrete. Auch habe er auf Schwierigkeit mit öffentlichen Mittel bzw. hohe Kosten (Monatskarte) hingewiesen. Da die römisch 40 offenbar ein Privatvermittler sei, habe das Stellenangebot bei ihm sofort Aversionen erweckt. Er habe während der letzten drei Jahre immer solche Privatvermittler angeboten bekommen, die schlussendlich für ihn nur Kosten verursacht hätten. Weiters wies er in der Beschwerde auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach die Vermittlung zu zumutbarer Arbeit ausschließlich durch die Regionalgeschäftsstelle des AMS zu erfolgen habe. Schließlich wies der nunmehrige Antragsteller in seiner Beschwerde darauf hin, dass er aufgrund einer Operation nicht mehr als 5 kg schwere Sachen heben könne.
  5. Am 27.09.2017 beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde, eines Vorlageantrages und zur Vertretung bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts, unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses. Im Verfahrenshilfeantrag verwies er auf seine bereits beim AMS eingebrachte Beschwerde.
  6. Mit Schreiben vom 16.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag samt einer Stellungnahme hierzu vor.
  7. Mit Beschluss vom 24.10.2017, W229 2173695-1/2E, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG abgelehnt und die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen.
  8. Mit Beschluss vom 24.10.2017, W229 2173695-1/2E, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe gem. Paragraph 8 a, VwGVG abgelehnt und die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen.
  9. Mit Schreiben vom 27.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.12.2017 stellte der nunmehrige Einschreiter einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2017, W229 2173695-1/8Z, wurde diesem Antrag gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG stattgegeben.
  10. Mit Schreiben vom 27.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.12.2017 stellte der nunmehrige Einschreiter einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2017, W229 2173695-1/8Z, wurde diesem Antrag gemäß Paragraph 61, Absatz eins und 2 VwGG stattgegeben.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 04.12.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und 58 AlVG abgewiesen.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 04.12.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.2017 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und 58 AlVG abgewiesen.
  13. Mit Schreiben vom 18.12.2017, beim AMS eingelangt am 21.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, dem der vorliegende neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts, zur Stellung eines Vorlageantrages sowie zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses beigefügt war.
  14. Die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.01.2018 einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Bereits am 27.09.2017 beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.08.2017, GZ XXXX, bzw. eines Vorlageantrages und zur Vertretung bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts, unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses.Bereits am 27.09.2017 beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.08.2017, GZ römisch 40 , bzw. eines Vorlageantrages und zur Vertretung bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts, unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 24.10.2017, W229 2173695-1/2E, gem. § 8a VwGVG rechtskräftig abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 24.10.2017, W229 2173695-1/2E, gem. Paragraph 8 a, VwGVG rechtskräftig abgewiesen. Mit Schreiben vom 18.12.2017, beim AMS eingelangt am 21.12.2017 beantragte der Einschreiter neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend sein Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des AMS vom 28.08.2017, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2017, XXXX.Mit Schreiben vom 18.12.2017, beim AMS eingelangt am 21.12.2017 beantragte der Einschreiter neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend sein Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des AMS vom 28.08.2017, GZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2017, römisch 40 .
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat. Gem. § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Insofern obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe der Vorsitzenden Richterin.3.
  19. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat. Gem. Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Insofern obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe der Vorsitzenden Richterin. 3.
  20. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.
  21. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
  22. Zu A) Zurückweisung des Antrages: 3.3.
  23. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache durch das Verwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, RA 2016/05/0050 ausgesprochen, dass die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zählt (vgl etwa VwGH vom
  24. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 02.07.2010, 2010/09/0046 [VwSlg3.3.
  25. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache durch das Verwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, RA 2016/05/0050 ausgesprochen, dass die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zählt vergleiche etwa VwGH vom
  26. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 02.07.2010, 2010/09/0046 [VwSlg 17.938 A/2010]), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl VwGH vom 29.11..2005, 2004/06/0096). Weiters hat er darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (VwGH vom
  27. 11.2015, Ro 2015/07/0018). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24.04.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom
  28. 01.2016, Ra 2015/01/0070).17.938 A/2010]), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind vergleiche VwGH vom 29.11..2005, 2004/06/0096). Weiters hat er darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (VwGH vom
  29. 11.2015, Ro 2015/07/0018). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom 24.04.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom
  30. 01.2016, Ra 2015/01/0070). 3.3.
  31. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits mit 27.09.2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2017, W229 2173695-1/2E, gem. § 8a VwGVG abgewiesen wurde. Dem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht somit die Rechtskraft des den ob genannten ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses entgegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im ersten Antrag der Ausgangsbescheid und im nunmehrigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Beschwerdevorentscheidung genannt ist, da es sich dabei stets um dieselbe Rechtssache handelt (vgl. hierzu ausführlich VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Weder ist somit eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten, sodass Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, gegeben ist.3.3.
  32. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits mit 27.09.2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2017, W229 2173695-1/2E, gem. Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen wurde. Dem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht somit die Rechtskraft des den ob genannten ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses entgegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im ersten Antrag der Ausgangsbescheid und im nunmehrigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Beschwerdevorentscheidung genannt ist, da es sich dabei stets um dieselbe Rechtssache handelt vergleiche hierzu ausführlich VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Weder ist somit eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten, sodass Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, gegeben ist. 3.3.
  33. Der neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war somit spruchgemäß zurückzuweisen. 3.3.
  34. Schließlich wird – für den Fall der Aufhebung des Beschlusses vom 24.10.2017, W229 2173695-1/2E durch den Verwaltungsgerichtshof im Wege der ordentlichen Revision – auf die Bindung des Bundesverwaltungsgerichtes an die die Aufhebung tragende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (VwGH vom 01.08.2017, Ra 2017/06/0041). 3.
  35. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der unter Pkt. 3.3.1. und 3.3.2. zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der unter Pkt. 3.3.1. und 3.3.2. zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2182866.2.00

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