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{'item': 'W237 2161527-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW237 2161527-2 SpruchW237 2161527-2/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, ein aus Tschetschenien stammender russischer Staatsangehöriger, kam im September 2005 – damals 15-jährig – gemeinsam mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern nach Österreich zu seinem hier bereits aufhältigen Vater. Diesem war mit Bescheid des Bundesasylamts vom 06.05.2004 Asyl gewährt worden. Über entsprechenden Asylantrag vom 20.09.2005 wurde auch dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.10.2005 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: AsylG 1997), Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer, ein aus Tschetschenien stammender russischer Staatsangehöriger, kam im September 2005 – damals 15-jährig – gemeinsam mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern nach Österreich zu seinem hier bereits aufhältigen Vater. Diesem war mit Bescheid des Bundesasylamts vom 06.05.2004 Asyl gewährt worden. Über entsprechenden Asylantrag vom 20.09.2005 wurde auch dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.10.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: AsylG 1997), Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  3. Nach mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016 der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, wieder aberkannt. Demzufolge wurde gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Weiters wurde mit diesem Bescheid gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen. Schließlich stellte das BFA noch gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
  4. Nach mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, wieder aberkannt. Demzufolge wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Weiters wurde mit diesem Bescheid gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, erlassen. Schließlich stellte das BFA noch gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
  5. In der Folge erging der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, mit dem zunächst ausgesprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, nicht erteilt werden. Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, wurde gegen den Beschwerdeführer (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen und damit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 leg.cit. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden. Weiters wurde auch in diesem Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russland" zulässig sei.
  6. In der Folge erging der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, mit dem zunächst ausgesprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, nicht erteilt werden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, wurde gegen den Beschwerdeführer (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, erlassen und damit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden. Weiters wurde auch in diesem Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russland" zulässig sei.
  7. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.06.2017 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung Revision, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31.08.2017 zurückwies.
  8. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.06.2017 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung Revision, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31.08.2017 zurückwies.
  9. Am 11.12.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. 5.
  10. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass sein Leben und jenes seines Vaters bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in Gefahr wären. Dafür gebe es auch konkrete Hinweise; Beweise wolle er erst in einem "persönlichen Gespräch" vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorlegen. 5.
  11. In einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, sich im Jahr 2012 mit zwei Freunden, die später in Syrien getötet worden seien, in der Slowakei aufgehalten zu haben. Dort habe er mit diesen Fotos gemacht, auf denen er in Kampfanzügen zu sehen sei. Diese Fotos seien in die Hände des tschetschenischen Machthabers Ramzan Kadyrov geraten, der nunmehr glaube, dass der Beschwerdeführer in Syrien als Kämpfer aktiv gewesen sei, obwohl dies nicht den Tatsachen entspreche. Tschetschenische Sicherheitskräfte hätten sich mit dem Foto zur Großmutter des Beschwerdeführers begeben und gefragt, ob sie ihren Enkelsohn darauf erkenne. Seine Großmutter habe daraufhin geantwortet, dass sie den Beschwerdeführer schon viele Jahre nicht gesehen habe. Bekannte hätten daraufhin seinen Bruder angerufen und ihm das Foto per SMS geschickt. Außerdem gebe es Zeugen, die bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Wien an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers lebten als anerkannte Flüchtlinge in Österreich, des Weiteren sei er mit seiner Lebensgefährtin nach islamischem Recht verheiratet. Seine in Österreich begangenen Straftaten erachte er als Fehler, den er nicht mehr begehen werde. Nach seiner Haftentlassung könne er bei einer nicht näher genannten Firma zu arbeiten beginnen. Der Beschwerdeführer betrachte sich als Österreicher. 5.
  12. Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 11.01.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), den faktischen Abschiebeschutz auf. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer zwar neue Fluchtgründe vorgebracht habe, diese allerdings aus näheren Gründen nicht glaubhaft seien. Es liege ein "Folgeantrag" vor, das "Vorverfahren" des Beschwerdeführers sei in Rechtskraft erwachsen. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seither nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und sein Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil das Vorbringen jeglicher entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalte entbehre. Auch die allgemeine Lage in der Russischen Föderation habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im "Vorverfahren" sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner Integrität drohe. Weder hätten sich nunmehr die allgemeine Lage, noch sein körperlicher Zustand entscheidungswesentlich geändert. Dies treffe auch auf seine persönlichen Verhältnisse zu, weshalb keine Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 oder 8 EMRK zu erkennen seien. Es lägen somit "alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor".5.
  13. Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 11.01.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), den faktischen Abschiebeschutz auf. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer zwar neue Fluchtgründe vorgebracht habe, diese allerdings aus näheren Gründen nicht glaubhaft seien. Es liege ein "Folgeantrag" vor, das "Vorverfahren" des Beschwerdeführers sei in Rechtskraft erwachsen. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seither nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und sein Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil das Vorbringen jeglicher entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalte entbehre. Auch die allgemeine Lage in der Russischen Föderation habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im "Vorverfahren" sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner Integrität drohe. Weder hätten sich nunmehr die allgemeine Lage, noch sein körperlicher Zustand entscheidungswesentlich geändert. Dies treffe auch auf seine persönlichen Verhältnisse zu, weshalb keine Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, oder 8 EMRK zu erkennen seien. Es lägen somit "alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor". 5.
  14. Das Bundesamt legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vor. Die Akten langten am 15.01.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. dargestellt festgestellt. Der Beschwerdeführer stellte nach seinem Asylantrag im September 2005 keine weiteren asylrechtlichen Anträge im Bundesgebiet.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. dargestellt festgestellt. Der Beschwerdeführer stellte nach seinem Asylantrag im September 2005 keine weiteren asylrechtlichen Anträge im Bundesgebiet. 1.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.2.
  18. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Seine Identität steht fest. 1.2.
  19. Seit Ende seines
  20. Lebensjahres lebte er mit seinen Eltern und Geschwistern als anerkannter Flüchtling in Österreich, besuchte hier die Schule und war als Security beruflich tätig. Derzeit hat er eine Lebensgefährtin, die er im Jahre 2015 kennenlernte und mit der er nach islamischem Ritus verheiratet ist; die Eltern des Beschwerdeführers, seine beiden Brüder und eine Schwester leben nach wie vor als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. 1.2.
  21. Im Bundesgebiet beging der Beschwerdeführer wiederholt mehrere Straftaten: Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer erneut am XXXX gemäß § 223 Abs. 2, § 224 und § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer erneut am römisch 40 gemäß Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224 und Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX gemäß § 218 Abs. 1 Z 1 StGB und § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt, wovon ein Teil von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt, wovon ein Teil von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Schließlich verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer am XXXX wegen des Verbrechens gemäß § 15 iVm §§ 127, 131 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.Schließlich verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer am römisch 40 wegen des Verbrechens gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamts und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsakten. Der Verfahrensgang bis zur Antragstellung vom 11.12.2017 wurde auch im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0127, in der angeführten Form dargelegt. Dass der Beschwerdeführer seit seinem ursprünglichen Asylantrag im Jahr 2005 keinen weiteren Antrag nach den Asylgesetzen stellte, ergibt sich ebenso aus den Verfahrensakten.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamts und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsakten. Der Verfahrensgang bis zur Antragstellung vom 11.12.2017 wurde auch im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0127, in der angeführten Form dargelegt. Dass der Beschwerdeführer seit seinem ursprünglichen Asylantrag im Jahr 2005 keinen weiteren Antrag nach den Asylgesetzen stellte, ergibt sich ebenso aus den Verfahrensakten. 2.
  24. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten anhand seiner Angaben in den bisherigen Verfahren sowie der im (ersten) Verwaltungsakt aufliegenden Kopie seiner russischen Dokumente festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinem bisherigen Leben und seinen Verwandten in Österreich waren nach seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben zu treffen. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den in den Verfahrensakten aufliegenden Kopien der ihn betreffenden Urteile der angeführten Strafgerichte und wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2017 festgestellt.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  26. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz, der ihm seit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 11.12.2017 zukam, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt.3.
  27. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz, der ihm seit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 11.12.2017 zukam, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, was als "Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht" gilt (aufgrund dieser gesetzlich normierten Beschwerdefiktion wird die in Rede stehende Person, die am 11.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, in der vorliegenden Entscheidung auch als "Beschwerdeführer" bezeichnet). Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr die Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018 gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes ist mit Beschluss zu entscheiden (vgl. § 22 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005).Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, was als "Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht" gilt (aufgrund dieser gesetzlich normierten Beschwerdefiktion wird die in Rede stehende Person, die am 11.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, in der vorliegenden Entscheidung auch als "Beschwerdeführer" bezeichnet). Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr die Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018 gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes ist mit Beschluss zu entscheiden vergleiche Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005). 3.
  28. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: 3.2.
  29. Der faktische Abschiebeschutz in Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz ist in den §§ 12 und 12a AsylG 2005 normiert:3.2.
  30. Der faktische Abschiebeschutz in Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz ist in den Paragraphen 12 und 12 a AsylG 2005 normiert: "Faktischer Abschiebeschutz § 12.

(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Paragraph 12,
(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
  1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
  2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
  3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3)Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.
(3)Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar. Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
  4. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." 3.2.2. Folgende Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 AsylG 2005 erweisen sich im gegenständlichen Fall als maßgeblich:3.2.2. Folgende Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, AsylG 2005 erweisen sich im gegenständlichen Fall als maßgeblich: "Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. [ ]
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz: das auf welche Weise auch immer artikulierte Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
  3. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
  4. der Status des Asylberechtigten: das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
  5. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
  6. [ ]
  7. ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag;
  8. [ ]
(2)
(3)[ ]" 3.2.
  1. Die Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 lauten auszugsweise:3.2.
  2. Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 lauten auszugsweise: "Übergangsbestimmungen § 75.
(1)Alle am
  1. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem
  2. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem
  3. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem
  4. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 75,
(1)Alle am
  1. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem
  2. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem
  3. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem
  4. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
(2)Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl – Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum
  1. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs.
  2. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum
  3. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.
(2)Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl – Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, eingestelltes Verfahren ist bis zum
  1. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Absatz eins, Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum
  2. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Absatz eins,
(3)Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4)Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
(4)Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
(5)Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
(6)Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
(7)
(26)[ ]" 3.
  1. Für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes setzt § 12a Abs. 2 AsylG 2005 voraus, dass ein Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 vorliegt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben:3.
  2. Für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes setzt Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 voraus, dass ein Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 vorliegt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben: 3.3.
  3. Der Begriff des Folgeantrags wird in § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 als "jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag" definiert. Aus dem Wortlaut und der systematischen Einbettung dieser Definition als Begriffsbestimmung am Beginn des Asylgesetzes 2005 wird deutlich, dass mit dem Wort "Antrag" in § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 nur ein Antrag nach dem Asylgesetz 2005 gemeint sein kann. Für die Interpretation des § 12a AsylG 2005 bedeutet dies, dass es sich bei einem Folgeantrag im Sinne dieser Bestimmung nur um einen einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag auf internationalen Schutz nachfolgenden weiteren Antrag auf internationalen Schutz handelt.3.3.
  4. Der Begriff des Folgeantrags wird in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 als "jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag" definiert. Aus dem Wortlaut und der systematischen Einbettung dieser Definition als Begriffsbestimmung am Beginn des Asylgesetzes 2005 wird deutlich, dass mit dem Wort "Antrag" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 nur ein Antrag nach dem Asylgesetz 2005 gemeint sein kann. Für die Interpretation des Paragraph 12 a, AsylG 2005 bedeutet dies, dass es sich bei einem Folgeantrag im Sinne dieser Bestimmung nur um einen einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag auf internationalen Schutz nachfolgenden weiteren Antrag auf internationalen Schutz handelt. 3.3.
  5. Der Beschwerdeführer hat jedoch vor seinem Antrag vom 11.12.2017 noch nie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der einzige asylrechtliche Antrag, den er jemals im Bundesgebiet stellte, war sein Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997 vom 20.09.2005, dem mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.10.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 Folge gegeben und dem Beschwerdeführer damit Asyl gewährt wurde. Nachfolgend wurde ihm lediglich von Amts wegen der Status des Asylberechtigten aberkannt sowie eine Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.3.3.
  6. Der Beschwerdeführer hat jedoch vor seinem Antrag vom 11.12.2017 noch nie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der einzige asylrechtliche Antrag, den er jemals im Bundesgebiet stellte, war sein Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997 vom 20.09.2005, dem mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.10.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Folge gegeben und dem Beschwerdeführer damit Asyl gewährt wurde. Nachfolgend wurde ihm lediglich von Amts wegen der Status des Asylberechtigten aberkannt sowie eine Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. 3.3.
  7. Dass der Asylantrag vom 20.09.2005 als "bereits rechtskräftig erledigte[r] Antrag" im Sinne § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zu werten – und damit ein Folgeantrag auch im vorliegenden Fall gegeben – wäre, kommt aufgrund der unter Pkt. II.3.3.
  8. ausgeführten Erwägung nicht in Betracht. Eine solche Interpretation scheidet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb aus, weil sich ein Asylantrag nach Asylgesetz 1997 von einem Antrag auf internationalen Schutz in seinem Wesensgehalt unterschied: Während es sich nämlich bei einem Asylantrag allein um einen Antrag auf Gewährung des Aufenthaltstitels Asyl handelte (§ 3 Abs. 1 iVm § 1 Z 2 AsylG 1997), inkludiert ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 im Falle der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten auch einen (Eventual-)Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl. VwGH 09.02.2009, 2008/01/0344). Daran vermögen weder der Umstand, dass auch in Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 bei negativer Asylentscheidung – ex lege – über die Frage des subsidiären Schutzes abzusprechen war (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 1997), noch die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 etwas zu ändern; eine Übergangsbestimmung, wonach auch ein einem rechtskräftig erledigten Asylantrag folgender Antrag auf internationalen Schutz einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 bildet, traf der Gesetzgeber nicht.3.3.
  9. Dass der Asylantrag vom 20.09.2005 als "bereits rechtskräftig erledigte[r] Antrag" im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zu werten – und damit ein Folgeantrag auch im vorliegenden Fall gegeben – wäre, kommt aufgrund der unter Pkt. römisch zwei.3.3.
  10. ausgeführten Erwägung nicht in Betracht. Eine solche Interpretation scheidet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb aus, weil sich ein Asylantrag nach Asylgesetz 1997 von einem Antrag auf internationalen Schutz in seinem Wesensgehalt unterschied: Während es sich nämlich bei einem Asylantrag allein um einen Antrag auf Gewährung des Aufenthaltstitels Asyl handelte (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, AsylG 1997), inkludiert ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 im Falle der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten auch einen (Eventual-)Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vergleiche VwGH 09.02.2009, 2008/01/0344). Daran vermögen weder der Umstand, dass auch in Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 bei negativer Asylentscheidung – ex lege – über die Frage des subsidiären Schutzes abzusprechen war vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), noch die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 etwas zu ändern; eine Übergangsbestimmung, wonach auch ein einem rechtskräftig erledigten Asylantrag folgender Antrag auf internationalen Schutz einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 bildet, traf der Gesetzgeber nicht. 3.
  11. Im Gegensatz zur – im Bescheid vom 11.01.2018 nicht weiter begründeten – Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl liegt demgemäß die in § 12a Abs. 2 AsylG 2005 normierte Tatbestandsvoraussetzung eines "Folgeantrags" nicht vor, weshalb die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig erfolgte.3.
  12. Im Gegensatz zur – im Bescheid vom 11.01.2018 nicht weiter begründeten – Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl liegt demgemäß die in Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 normierte Tatbestandsvoraussetzung eines "Folgeantrags" nicht vor, weshalb die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  13. Die vorliegende Entscheidung war gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
  14. Die vorliegende Entscheidung war gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B)
  15. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

  1. In diesem Sinne kommt im gegenständlichen Fall der Frage der Auslegung der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 grundsätzliche Bedeutung zu:
  2. In diesem Sinne kommt im gegenständlichen Fall der Frage der Auslegung der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 grundsätzliche Bedeutung zu: 2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der vorliegenden Entscheidung unter den in Pkt. II.3.
  4. genannten Erwägungsgründen davon aus, dass mit dem Begriff des "Folgeantrags" – in Bezug auf die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 – nur ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag auf internationalen Schutz nachfolgender weiterer Antrag auf internationalen Schutz gemeint sein kann.2.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der vorliegenden Entscheidung unter den in Pkt. römisch zwei.3.
  6. genannten Erwägungsgründen davon aus, dass mit dem Begriff des "Folgeantrags" – in Bezug auf die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 – nur ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag auf internationalen Schutz nachfolgender weiterer Antrag auf internationalen Schutz gemeint sein kann. 2.
  7. Dies lässt sich allerdings auch anders sehen: So spricht die aufgezeigte Begriffsdefinition des Folgeantrags nur von einem einem rechtskräftig erledigten "Antrag" nachfolgenden Antrag. Der Wortlaut ließe also für sich betrachtet eine Auslegung zu, wonach auch ein Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff "Antrag" umfasst wäre (so auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 2 AsylG 2005, K49). In diesem Zusammenhang verkennt das Bundesverwaltungsgericht ebenso nicht, dass das Asylgesetz 2005 zum Asylgesetz 1997 eine starke Kontinuität aufweist, die unter anderem in den Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 zum Ausdruck kommt.2.
  8. Dies lässt sich allerdings auch anders sehen: So spricht die aufgezeigte Begriffsdefinition des Folgeantrags nur von einem einem rechtskräftig erledigten "Antrag" nachfolgenden Antrag. Der Wortlaut ließe also für sich betrachtet eine Auslegung zu, wonach auch ein Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff "Antrag" umfasst wäre (so auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 2, AsylG 2005, K49). In diesem Zusammenhang verkennt das Bundesverwaltungsgericht ebenso nicht, dass das Asylgesetz 2005 zum Asylgesetz 1997 eine starke Kontinuität aufweist, die unter anderem in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 zum Ausdruck kommt. Der vorliegende Fall bringt zudem die Besonderheit mit sich, dass – nach vorläufiger Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.12.2017 durchaus wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein dürfte, weil materiell über die Sache mit dem Asylaberkennungsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016 abgesprochen wurde (er stellt damit den "Vergleichsbescheid" dar; vgl. VwGH 15.03.2010, 2006/01/0316) und keine maßgeblichen Änderungen vorzuliegen scheinen; bloß handelt es sich nach der im gegenständlichen Beschluss vertretenen Ansicht eben um keinen Folgeantrag, weshalb die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht möglich ist.Der vorliegende Fall bringt zudem die Besonderheit mit sich, dass – nach vorläufiger Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.12.2017 durchaus wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein dürfte, weil materiell über die Sache mit dem Asylaberkennungsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016 abgesprochen wurde (er stellt damit den "Vergleichsbescheid" dar; vergleiche VwGH 15.03.2010, 2006/01/0316) und keine maßgeblichen Änderungen vorzuliegen scheinen; bloß handelt es sich nach der im gegenständlichen Beschluss vertretenen Ansicht eben um keinen Folgeantrag, weshalb die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht möglich ist. Das offenkundige Ziel des Gesetzgebers, mit § 12a AsylG 2005 im Falle einer voraussichtlichen Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache die Möglichkeit einzuräumen, den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen, wird mit der gewählten Auslegung in der vorliegenden Rechtssache also gerade nicht erreicht, was in Verbindung mit dem offenen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 eben eine andere Interpretation nahelegen könnte (wenngleich hier wiederum zu berücksichtigen wäre, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erkennbar Fälle vor Augen hatte, in denen ein Fremder einen einem rechtskräftig negativ erledigten Antrag nachfolgenden Antrag auf internationalen Schutz stellt – dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, erhielt der Beschwerdeführer doch aufgrund seines Asylantrags im Jahr 2005 Asyl).Das offenkundige Ziel des Gesetzgebers, mit Paragraph 12 a, AsylG 2005 im Falle einer voraussichtlichen Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache die Möglichkeit einzuräumen, den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen, wird mit der gewählten Auslegung in der vorliegenden Rechtssache also gerade nicht erreicht, was in Verbindung mit dem offenen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 eben eine andere Interpretation nahelegen könnte (wenngleich hier wiederum zu berücksichtigen wäre, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erkennbar Fälle vor Augen hatte, in denen ein Fremder einen einem rechtskräftig negativ erledigten Antrag nachfolgenden Antrag auf internationalen Schutz stellt – dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, erhielt der Beschwerdeführer doch aufgrund seines Asylantrags im Jahr 2005 Asyl). Unklar scheinen im vorliegenden Problemzusammenhang schließlich auch die Materialien zu § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005, soweit der Gesetzgeber darin meint, "die Folgeantragsdefinition bezieht sich auf die Normen des § 3" (vgl. ErläutRV 952 BlgNR
  9. GP, 32). Sollte sich der Gesetzgeber mit dieser Aussage auf seine Ansicht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz "inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht" (s. die Materialien zu § 2 Abs. 1 Z 13; ErläutRV 952 BlgNR
  10. GP, 30), beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht bereits ausdrücklich entgegentrat (vgl. VwGH 09.02.2009, 2008/01/0344).Unklar scheinen im vorliegenden Problemzusammenhang schließlich auch die Materialien zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005, soweit der Gesetzgeber darin meint, "die Folgeantragsdefinition bezieht sich auf die Normen des Paragraph 3, vergleiche ErläutRV 952 BlgNR
  11. GP, 32). Sollte sich der Gesetzgeber mit dieser Aussage auf seine Ansicht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz "inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht" (s. die Materialien zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,; ErläutRV 952 BlgNR
  12. GP, 30), beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht bereits ausdrücklich entgegentrat vergleiche VwGH 09.02.2009, 2008/01/0344). 2.
  13. Die Frage, welchen Erwägungen bei der Interpretation des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 der Vorzug zu geben ist, ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation (Antrag auf internationalen Schutz nach Aberkennung eines nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannten Asylstatus) in Hinkunft häufiger auftreten könnte.2.
  14. Die Frage, welchen Erwägungen bei der Interpretation des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 der Vorzug zu geben ist, ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation (Antrag auf internationalen Schutz nach Aberkennung eines nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannten Asylstatus) in Hinkunft häufiger auftreten könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W237.2161527.2.00

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