RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW253 2134956-1 SpruchW253 2134956-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Im Rahmen der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer über seinen Fluchtgrund befragt zusammengefasst an, dass seine Familie ein gemeinsames Haus mit dem Onkel väterlicherseits besessen habe. Der Onkel habe das Haus für sich haben wollen, der Vater sei daraufhin für zwei bis drei Tage verschwunden. Als der Vater zurückgekehrt sei, habe dieser erzählt, dass ihn der besagte Onkel aus diesem Grund entführt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei daraufhin abermals entführt worden. Der Beschwerdeführer habe infolge erfahren, dass dieser umgebracht worden sei. Als Erbe des entführten und ermordeten Vaters, habe der Beschwerdeführer aus Angst, der gleichen Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein, Afghanistan verlassen.2. Im Rahmen der am römisch 40 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer über seinen Fluchtgrund befragt zusammengefasst an, dass seine Familie ein gemeinsames Haus mit dem Onkel väterlicherseits besessen habe. Der Onkel habe das Haus für sich haben wollen, der Vater sei daraufhin für zwei bis drei Tage verschwunden. Als der Vater zurückgekehrt sei, habe dieser erzählt, dass ihn der besagte Onkel aus diesem Grund entführt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei daraufhin abermals entführt worden. Der Beschwerdeführer habe infolge erfahren, dass dieser umgebracht worden sei. Als Erbe des entführten und ermordeten Vaters, habe der Beschwerdeführer aus Angst, der gleichen Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein, Afghanistan verlassen. 3. Am 24.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfassend befragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte er im Wesentlichen das Vorbringen aus der Erstbefragung. 4. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt. Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstatten konnte, welches geeignet gewesen sei Asyl zu gewähren. Sein Vorbringen sei nicht mit einem, der in der Genfer Menschenrechtkonvention abschließend angeführten Verfolgungsgründen, in Zusammenhang zu bringen. Die Verfolgung aufgrund von Grundstücks- oder Erbschaftsstreitigkeiten entspräche keinem Konventionsgrund. Es gehe nur darum, zu verhindern, dass der Beschwerdeführer das Erbe des Vaters antrete und nicht um eine politisch/religiöse Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes, wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und somit lebensbedrohende Situation kommen könnte. Dies wurde insbesondere mit der fehlenden Schul- und Berufsausbildung sowie damit begründet, dass der Beschwerdeführer über kein soziales Netz außerhalb der Heimatregion in Afghanistan verfüge, ihm aber eine Rückkehr in diese aufgrund der volatilen Lage nicht zugemutet werden könne.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstatten konnte, welches geeignet gewesen sei Asyl zu gewähren. Sein Vorbringen sei nicht mit einem, der in der Genfer Menschenrechtkonvention abschließend angeführten Verfolgungsgründen, in Zusammenhang zu bringen. Die Verfolgung aufgrund von Grundstücks- oder Erbschaftsstreitigkeiten entspräche keinem Konventionsgrund. Es gehe nur darum, zu verhindern, dass der Beschwerdeführer das Erbe des Vaters antrete und nicht um eine politisch/religiöse Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes, wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und somit lebensbedrohende Situation kommen könnte. Dies wurde insbesondere mit der fehlenden Schul- und Berufsausbildung sowie damit begründet, dass der Beschwerdeführer über kein soziales Netz außerhalb der Heimatregion in Afghanistan verfüge, ihm aber eine Rückkehr in diese aufgrund der volatilen Lage nicht zugemutet werden könne. 5. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX erhob der Beschwerdeführer am XXXX, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er hiezu einerseits aus, dass die Behörde der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, weil sie den Beschwerdeführer nicht ausreichend hinsichtlich seines Fluchtgrundes befragt habe. Andererseits seien die Länderberichte mangelhaft. Außerdem sei die asylrelevante Verfolgung der Hazara in Afghanistan nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die durchgeführte Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung sei auch nicht schlüssig und unrichtig.5. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 , fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er hiezu einerseits aus, dass die Behörde der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, weil sie den Beschwerdeführer nicht ausreichend hinsichtlich seines Fluchtgrundes befragt habe. Andererseits seien die Länderberichte mangelhaft. Außerdem sei die asylrelevante Verfolgung der Hazara in Afghanistan nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die durchgeführte Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung sei auch nicht schlüssig und unrichtig. 6. Am 10.11.2017 fand unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer umfassend zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befragt. Er gab an, dass sein Onkel väterlicherseits eine Bedrohung für ihn darstellen würde. Der Onkel habe das gemeinsame Haus für sich haben wollen. Der Vater sei daraufhin zwei bis drei Tage verschwunden und habe danach berichtet, dass der Onkel ihn entführt habe. Die Mutter habe mit der Familie das Haus verlassen wollen, aber der Vater habe sich geweigert. Eines Tages sei der Vater nach der Arbeit nicht mehr zurückgekehrt. Einige Tage darauf habe man die Leiche gefunden. Danach sei einer der Dorfältesten erschienen und habe gemeint, dass nun der Beschwerdeführer das Haus erben würde. Die Mutter habe ihm daher geraten zu fliehen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Der Sohn des Onkels mütterlicherseits habe ihm dann berichtet, dass der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers erfahren habe, dass der Beschwerdeführer nun der Erbe wäre, woraufhin dem Beschwerdeführer geraten worden sei nach Europa zu fliehen. Der Cousin mütterlicherseits habe das Geld für die Reise organisiert und ihm geholfen das Land zu verlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderinformationen. Es werden daher nachfolgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtvorbringen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Er führt den Namen XXXX, ist am XXXX in der Stadt Ghazni in der gleichnamigen Provinz geboren und dort aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Dari. Seine Familie hat bis zu seiner Flucht in seinem Heimatstadt gelebt, ob sie nach wie vor dort wohnhaft ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung, einen Beruf hat er bisher ebenfalls nicht ausgeübt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Er führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in der Stadt Ghazni in der gleichnamigen Provinz geboren und dort aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Dari. Seine Familie hat bis zu seiner Flucht in seinem Heimatstadt gelebt, ob sie nach wie vor dort wohnhaft ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung, einen Beruf hat er bisher ebenfalls nicht ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sowie - laut eigener Aussage - in Afghanistan strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu befürchten hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe durch seinen Onkel aufgrund von Streitigkeiten bezüglich des angeblich geerbten Hauses verfolgt zu werden. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan (Wien, 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017) Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). [...] KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). [...] Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). [...] KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr 2017. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015). Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: Zusammenfassung UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. Zu diesen Personen gehören:
- a)Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete;
- b)Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei;
- c)Zivilisten, die mit den afghanischen nationalen Sicherheitskräften/regierungsnahen Kräftenverbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen;
- d)Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen;
- e)Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen;
- f)Menschenrechtsaktivisten;
- g)Andere Zivilisten, die vermeintlich die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen;
- h)Stammesälteste und religiöse Führer;
- i)Frauen im öffentlichen Leben;
- j)Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen;
- k)Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. [...]" Auszug aus dem Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan von Mag. Zerka Malyar vom 27.07.2009 vor dem Asylgerichtshof, zitiert vom BVwG im Erkenntnis vom 21.01.2016, Zahl W174 1436214-1): Der Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen, der Paschtunwali, zählt zu den sogenannten Stammesgesetzen. Es handelt sich um Normen und Werte zur Anleitung der sozialen Interaktion in der paschtunischen Gesellschaft. Von großer Bedeutung ist das auf die "Verteidigung der eigenen Interessen" gerichtete Tura-Konzept. Danach lebt das männliche Individuum in einer ihm feindlich gesonnen Umwelt, die ihm jederzeit seine Lebensressourcen (Frauen, Land etc.) und seine Position innerhalb der Gesellschaft streitig machen will. Diese Umstände fordern ein aggressives und kriegerisches Verhalten vom Paschtunen, mit dem er alles verteidigt, "worauf er einen Anspruch zu machen glauben kann". Manifestiert wird dieses Weltbild insbesondere in der Forderung nach Badal. Badal bedeutet "Ausgleich" in der Form von "Vergeltung nach dem Prinzip, Aug um Aug, Zahn um Zahn, Leben um Leben". Bei Verlust eines verteidigungsfähigen Mannes einer Gruppe muss "dem Aggressor ebenfalls eine Verminderung seiner Verteidigungsfähigkeit zugefügt werden, um das vorher bestehende Ausgangsstadium und Gleichgewicht der Kräfte wiederherzustellen". Zwar beinhaltet das Tura-Konzept auch die Forderung nach Nanawate, das als befriedendes Mittel eingesetzt wird. Doch fördert dieses nur nach erfolgtem Badal das Prestige des Paschtunen, und Angebot und Annahme von Nanawate vor der Vergeltung gelten als Zeichen für Feigheit und Verteidigungsunfähigkeit und haben einen Ehrverlust zur Folge. Zu den schweren Normverstößen (Terai) zählen insbesondere 1. Tötung oder versuchte Tötung eines Menschen, ob unverschuldet oder verschuldet, 2. Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung, d. h. "jede dauerhafte und nicht dauerhafte Einschränkung eines Individuums in seiner körperlichen Funktionsfähigkeit" und 3. Ehrverletzung oder versuchte Ehrverletzung, d.h. "der durch Aktionen oder verbale Äußerungen dokumentierte Zweifel an der moralischen und ethischen Integrität des Individuums oder Gemeinwesens". Kommt es zu einem Normbruch, so wird dieser vom betroffenen Individuum festgestellt, und die weitere Sanktionierung der Tat liegt in seiner Hand. Die Öffentlichkeit schreitet nicht in den Konflikt ein. Befriedungsversuche scheitern meist. Um ihre Ehre wiederherzustellen und sich nicht der Feigheit verdächtig zu machen, bevorzugen meist beide Parteien die Konfliktlösung durch Badal. Das Badal stellt eine legitime Reaktion dar, wenn es in seinem Ausmaß der Tat gleichgestellt ist. Das erreichte Badal bedeutet jedoch nicht immer das Ende des Konflikts. Eine Reaktion der Gegenpartei bricht zwar erneut mit der Norm, jedoch ist sie im Sinne des Rechts auf Blutrache legitim und wird auch vom Gemeinwesen anerkannt. Aus diesem Grund ist eine Eskalation der Konflikte nicht selten. [...] Die Blutrache ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, indem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Innerhalb der Fehde stellt die Blutrache die ultima ratio der Konfliktbewältigung dar. Der Ehrenmord bezeichnet die vorsätzliche Tötung bzw. Ermordung eines Menschen, durch die, aus der Sicht des Täters, die Ehre einer bestimmten Person oder einer Personengruppe oder des Getöteten vermeintlich wiederhergestellt werden soll. In der Praxis ist eine klare Unterscheidung oftmals nur schwer möglich, da in vielen Fällen ein Ehrenmord die Ursache für eine Blutrache sein kann. Bei der Blutrache straft die Familie des Opfers den Täter und seine Familie aus der Absicht heraus, die vermeintlich verlorene Familienehre wiederherzustellen. Motive und die Praxis der Blutrache sind eins zu eins auch in Afghanistan zu finden. Auch dort üben die Familie und Angehörigen bzw. der Stamm des Opfers - je nach der Schwere der Tat - Rache an dem Täter, seiner Familie bzw. seinen biologischen männlichen Verwandten oder - im Falle der Ausbreitung des Konfliktes auf die Stammesebene - an den Stammesangehörigen, was eine hohe Anzahl an Opfern fordern kann. Die Tat wird durch den Paschtunwali gerechtfertigt. Der Staat und die Regierung in Afghanistan waren noch nie in der Lage, im ganzen Land die Selbstjustiz zu verhindern und die Täter zur Verantwortung zu ziehen, besonders nicht in den letzten drei Jahrzehnten, in denen im ganzen Land Kriegszustand herrschte. Durch die kriegerischen Auseinandersetzungen wurden zudem zahlreiche Schulen und Ausbildungszentren zerstört, dementsprechend ist das Bildungsniveau zurückgegangen. Häufigste Auslöser von Konflikten, die in weiterer Folge Blutrache verursachen, sind bei den Afghanen Sar (Kopf), Zan (Frau) und Zamin (Land). Sar (Kopf) umfasst Tötungsdelikte, Körperverletzungen und Verstöße gegen die Ehre des Individuums oder Gemeinwesens. Nach Tötungen beginnt die Blutrache. Der Täter wird von der Gegner-Familie getötet, oder er flieht und verlässt die Ortschaft. Das trifft meist zu, wenn der Täter behördlich nicht festgenommen und gerichtlich verfolgt wird. Die Gründe und Umstände, unter denen es zu Blutrache kommt, unterscheiden sich im gesamten Land kaum voneinander. In den paschtunischen Gebieten steht das Gewohnheitsrecht, bedingt durch die Stammesstruktur und deren Gepflogenheiten, meist an erster Stelle. Die Menschen wenden sich dort für gewöhnlich nur dann an den Staat, wenn alle gewohnheitsrechtlichen Bemühungen aussichtslos geblieben sind und ein Konflikt bereits jahrelang andauert. Unterschiede sind allerdings in der Frage nach dem Betroffenenkreis zu beobachten. In den paschtunischen Gebieten breitet sich der Kreis auf die männlichen Verwandten ersten Grades der auf- und absteigende Linie der männlichen Geschwister und deren männlicher Abkömmlinge, weiters auf Onkel und deren Söhne, Cousins und deren Söhne und sogar auf diejenigen, die dem Feind Schutz gewährt haben, aus. Dieselbe Verwandtschaftslinie ist auch bei der verfeindeten Partei betroffen. Das ist der Grund, warum sich Konflikte, die länger dauern, zunächst auf die Ebene des Dorfes und in weiterer Folge auf die Stammesebene ausbreiten. In Norden, Nordosten sowie dem Zentrum des Landes, die von anderen afghanischen Volksgruppen besiedelt sind, ist der Betroffenenkreis auf den Vater, den Bruder und dessen Söhne sowie den Onkel und dessen Söhne beschränkt. In Nord- und Zentralafghanistan fühlen sich die Menschen zur Selbstjustiz verpflichtet, wenn die Zentralregierung zu schwach ist, um den Menschen den notwendigen Schutz zu gewähren und ihre Rechte zu sichern. Somit kann eine Verpflichtung zur Blutrache entstehen. Der Gesellschaftsdruck ist ähnlich groß wie in den paschtunischen Gebieten. Die Pflicht zur Blutrache wird de facto von der Gemeinschaft vorgeschrieben. Gleiches gilt für den Nordosten. Um den Namen und die Ehre der Familie zu schützen, wird die Blutrache verübt, und zwar als Pflicht. Es ist in dieser Provinz, die auch teilweise von Paschtunen besiedelt ist, und unter den Paschtunen zum großen Teil üblich, dass, wenn es dem Betroffenen in seinem Leben nicht gelingt, Rache zu nehmen, diese Verpflichtung an seine Kinder übertragen wird. Diese sind dann verpflichtet, die Rache, die der Vater zu Lebzeiten nicht nehmen konnte, auszuführen. [...] Zwischen der letzten Aktion innerhalb der Auseinandersetzung und Konfliktbeilegung vergehen in der Regel mehrere Jahre, denn die Parteien warten auf den richtigen Moment und zeigen meist keine Eile. Nach der Ausübung des Racheaktes, durch den die Ehre wiederhergestellt wird, ist es möglich, dass die Familie wieder an den Geburtsort bzw. Hauptwohnsitz zurückkehrt. Wenn sie aber weiterhin nicht in der Lage ist, neben dem mächtigen Feind zu leben, wird sie die Gegend für immer verlassen. In den Städten wenden sich die Familien auch an die staatlichen Behörden. Wenn ihre Erwartungen nicht erfüllt werden, kommt zum Schutz der Familienehre wieder Selbstjustiz in Betracht. Vor dem Krieg war es dem Staat möglich, sich in diese Konflikte einzumischen und somit die Kämpfe einzudämmen. Nachdem die jeweiligen Zentralregierungen in den letzten drei Jahrzehnten jedoch nicht in der Lage waren, das ganze Land unter ihre Kontrolle zu bringen, sowie aufgrund des andauernden Kriegszustandes und einer nicht funktionierenden Staatsgewalt, kommt es immer öfter zu Fällen von Selbstjustiz, und die regionalen Machthaber bzw. Kommandanten haben das Sagen. Auszug aus AfPak Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur 2016: Die Gesellschaftsstruktur der Hazara Vorbemerkung Die traditionell im Hazaradschat herrschenden sozialen Strukturen sind weitgehend verschwunden, nachdem Afghanistan vier Jahrzehnte lang von Kämpfen geprägt war, viele Hazara in die afghanischen Städte abwanderten und Hazara-Flüchtlinge sich überall auf der Welt verbreiteten. Die Zerstörung des traditionellen Systems begann eigentlich schon in den 1880er-Jahren, als der von 1880 bis 1901 herrschende afghanische König Abdur Rahman die afghanische Armee in den Hazaradschat entsandte, um die Hazara der Kontrolle Kabuls zu unterwerfen. Damals kamen viele Hazara zu Tode und viele der mächtigen Khans flohen nach Pakistan. Die traditionelle Gesellschaft der Hazara erfuhr einen weiteren Wandel als die Sowjetunion Afghanistan in den 1980er-Jahren besetzte. Damals entstanden zur Bekämpfung der sowjeti-schen Besatzung und der sowjetisch-gestützten Regierung in Kabul verschiedene politische Parteien. Die Parteien brachten einen neuen egalitären Geist in die Gemeinschaft der Hazara und die traditionellen Khans wurden vertrieben oder getötet. Die Führer der neuen politischen Parteien, häufig Kommandanten genannt, setzten sich an die Spitze der Hazara und ersetzten größtenteils die traditionellen Khans. Darüber hinaus begann in den 1960er-Jahren ein bis heute andauernder Zug der Hazara aus dem Hazaradschat in die größeren Städte, insbesondere nach Kabul und Mazar-e Sharif, wo sie große eigene Ansiedlungen bildeten. Unter den städtischen Hazara entstanden neue soziale und politische Strukturen. Wie es in einer städtischen Umgebung üblich ist, ersetzte die Kleinfamilie die traditionelle Großfamilie. Die Hazara, die zuvor weitgehend ungebildet und Analphabeten waren, wandten sich intensiv der Bildung zu und gehören jetzt zu den am stärksten alphabetisierten und gebildeten Ethnien Afghanistans. Unter der städtischen Hazara-Bevölkerung gibt es eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern, ferner erscheinen mehrere Hazara-Zeitungen und andere Veröffentlichungen. Selbst auf dem Lande im Hazaradschat sind mobile Bibliotheken populär geworden und der Bildungsstand der Menschen ist deutlich gestiegen. Methoden zur Beilegung von Streitigkeiten Im familiären Bereich: Die Konfliktlösung kann man auf mehreren Ebenen betrachten. Im Rahmen der lokalen Familie werden die Konflikte innerhalb der Familie bzw. der Großfamilie gelöst. Hierbei geht es um Streit zwischen Eheleuten, zwischen Familienmitgliedern über den geeigneten Ehepartner, die Erbfolge für das Land, angemessenes Verhalten für Frauen und junge Männer. Für diese Art von Streitigkeiten kommen die ältesten Männer der Familie oder Familiengruppen zusammen, um den Streit beizulegen. Konflikte bleiben häufig lange Zeit, manchmal über Generationen hinweg, ungelöst und einige Familienzweige hegen lange Zeit einen Groll wegen irgendwelcher Streitigkeiten. Ferner werden Töchter, die die Vorschriften der Parda (Purdah), einschließlich der Abschottung, nicht einhalten, manchmal sehr streng bestraft, sogar mit dem Tod. [...] Bedeutung der Familie/des Klans/sozialer Zusammenhalt Die Hazara sind nicht in Stämmen oder größeren gesellschaftlichen Einheiten organisiert. Es gibt Überreste einer uralten Stammesstruktur, die wohl Teil des mongolischen Erbes sind, aber diese sogenannten Stämme haben auf das heutige Leben oder die Gesellschaft der Hazara praktisch keinen Einfluss mehr. Die wichtigsten soziale/politische Einheiten sind die Familie und die Großfamilie bzw. der Klan. Da es sich um eine patrilineare Gesellschaft handelt, werden die Familien von der männlichen Linie bestimmt. Für einen Hazara, wie auch für andere Afghanen, ist die Großfamilie sowohl ein Segen als auch ein Fluch. Der Segen ist, dass sich die Familie immer um den Einzelnen kümmern wird. Wie ein Familienmitglied erzogen wird, ob und wo es zur Schule geht, wen es heiratet, welche Arbeit es bekommt, wer sich um es kümmert, wenn es alt geworden ist und wie es begraben wird, wird alles sowohl von der Klein- als auch von der Großfamilie geregelt. Andererseits muss der Einzelne auch die eigene Familie unterstützen. Wenn ein Hazara Geld verdienen, eine gute Stelle oder ein wichtiges Amt erlangen kann, wird erwartet, dass er das mit der Familie teilt, ihr Geld zukommen lässt oder Arbeitsplätze für Verwandte findet. Auch in den Flüchtlingsgemeinschaften ist die Familie wichtig. Die Familien wählen oftmals ein Familienmitglied aus, das Afghanistan als Flüchtling verlassen soll, meist ist es der älteste Mann. Er wird mit allen Ressourcen ausgestattet, die die Familie auftreiben kann, hauptsächlich mit Geld, und losgeschickt nach Pakistan, Iran, Australien oder Europa. Es wird erwartet, dass er im Erfolgsfalle entweder den Rest der Familie nachholen wird oder mindestens das Geld zurück schickt, das er im Exil verdient hat. Auszug aus dem Bericht der LANDINFO: Afghanistan: Organisation und Struktur der Taliban (Arbeitsübersetzung) [...] Die Größe der Taliban Die gesamte Personalstärke der Taliban, einschließlich Kombattanten und Unterstützungselemente, beträgt über 200.000 Mann. Die Zahl der Kämpfer beläuft sich auf etwa 150.000 Mann, davon etwa 60.000 als Vollzeitkämpfer und mobile Truppen, der Rest sind lokale Milizen. Die mobile Truppenteile sind meist in Pakistan und im Iran stationiert und werden in der Kampfsaison nach Afghanistan disloziert, teilweise aus logistischen Gründen und auch weil zahlreiche Kämpfer in diesen Ländern eine Familie haben. Die Taliban haben viele ihrer Wirtschaftsgüter nach Afghanistan verlegt, einschließlich Büros, Ausbildungslager und sogar Lagerbestände, sodass sie immer besser in der Lage sind, auch im Winter umfangreiche mobile Kräfte in Afghanistan zu halten. Aufgrund der Urlaubsregelung (Talibankämpfer haben ein Recht auf 3 Monate Urlaub im Jahr), und weil einige Truppen sich ständig in Reserve befinden, liegt die Zahl der am Höhepunkt der Kampfsaison in Afghanistan dislozierten mobilen Vollzeitkämpfer der Taliban wohl kaum je über 40.000 Mann. Die lokalen Milizen sind in Gemeinschaften, die enge Beziehungen mit den Taliban unterhalten, vorzufinden. Schwankungen sind dabei möglich, weil eine Gemeinschaft den Taliban ihre Unterstützung wieder entziehen oder sich ihnen auch jederzeit anschließen kann. So hat zum Beispiel die Schura des Nordens vor Kurzem (2016-2017) mehrere Gemeinschaften in Baghlan kooptiert, während einige Stämme ihre Milizen von der Miranshah Schura in Loya Paktia abgezogen haben. Die überwiegende Mehrheit der Taliban sind nach wir vor Paschtunen, obwohl nun eine wachsende Minderheit von Tadschiken, Usbeken, Balutschen und sogar einige Hundert Hazara und sogar Kämpfer (einschließlich Schiiten) [sic! Anm. d. Ü.] dabei sind. Diese schließen sich meist wegen lokaler Machtkämpfe den Taliban an. In einigen Gebieten bestehen die Taliban bereits zum Großteil aus Nichtpaschtunen, da sie in der Lokalbevölkerung rekrutieren. Das ist zum Beispiel in Badakhshan der Fall. Die meisten nicht-paschtunischen Taliban findet man in den Rängen der Schura des Nordens und der Maschhad Schura, wo in einigen Fällen Tadschiken eine prominente Rolle spielen. Die Miranshah Schura ist die einzige, welche die Rekrutierung von Schiiten explizit verbietet, alle anderen Schura haben einige Schiiten in ihren Rängen, üblicherweise lokale Milizen, die am südlichen Rand von Hazarajat tätig sind. Die meisten Schiiten findet man in der Maschhad Schura und der Quetta Schura, obwohl die steigende Machtfülle des Serajuddin Haqqani in Quetta viele Schiiten der Quetta Schura veranlasst, ihre Loyalität an die ihnen eher wohlgesonnene Maschhad Schura zu übertragen.24 Die Präsenz der Schiiten in den Rängen den Taliban ist rückläufig, weil nun mit dem Iran verbundene Milizen entstanden sind, die den Schutz der exponierten schiitischen Gemeinschaften übernehmen.Die überwiegende Mehrheit der Taliban sind nach wir vor Paschtunen, obwohl nun eine wachsende Minderheit von Tadschiken, Usbeken, Balutschen und sogar einige Hundert Hazara und sogar Kämpfer (einschließlich Schiiten) [sic! Anmerkung d. Ü.] dabei sind. Diese schließen sich meist wegen lokaler Machtkämpfe den Taliban an. In einigen Gebieten bestehen die Taliban bereits zum Großteil aus Nichtpaschtunen, da sie in der Lokalbevölkerung rekrutieren. Das ist zum Beispiel in Badakhshan der Fall. Die meisten nicht-paschtunischen Taliban findet man in den Rängen der Schura des Nordens und der Maschhad Schura, wo in einigen Fällen Tadschiken eine prominente Rolle spielen. Die Miranshah Schura ist die einzige, welche die Rekrutierung von Schiiten explizit verbietet, alle anderen Schura haben einige Schiiten in ihren Rängen, üblicherweise lokale Milizen, die am südlichen Rand von Hazarajat tätig sind. Die meisten Schiiten findet man in der Maschhad Schura und der Quetta Schura, obwohl die steigende Machtfülle des Serajuddin Haqqani in Quetta viele Schiiten der Quetta Schura veranlasst, ihre Loyalität an die ihnen eher wohlgesonnene Maschhad Schura zu übertragen.24 Die Präsenz der Schiiten in den Rängen den Taliban ist rückläufig, weil nun mit dem Iran verbundene Milizen entstanden sind, die den Schutz der exponierten schiitischen Gemeinschaften übernehmen. Der typische Talibankämpfer ist jung, 16-25 Jahre alt. Jeder, der über gewisse Fertigkeiten oder Charisma verfügt, wird in seinen 20-ern befördert und zum Teamkommandanten ernannt. 2015-2017 war eine Verlagerung von lokalen Milizen hin zu mobilen Vollzeitkämpfern, die tendenziell eher gemäß den offiziellen Regeln der Taliban rekrutiert werden (d.h. keine Rekrutierung in zu jungem Alter) zu beobachten. Viele Kämpfer tendieren wegen des hohen Risikos dazu, ihren Dienst bei den Taliban zu quittieren, wenn sie heiraten und Kinder haben. In der Regel können sie ohne Probleme ausscheiden, wenn ihre Kommandanten mit ihrer Bitte einverstanden sind (üblicherweise werden dem Talibankommando "familiäre Gründe" mitgeteilt). Andere kommen natürlich ums Leben. Die Todesrate unter den Taliban ist heutzutage wesentlich niedriger als am Höhepunkt der westlichen Intervention in Afghanistan im Jahr 2012-2013, aber die Todesfälle konzentrieren sich stärker auf die mobilen Truppenteile, die nun die Hauptlast der Kämpfe tragen. Die körperliche Fitness ist ein Faktor, der bedingt, dass die meisten Kämpfer nach dem 30. Lebensjahr aus den Kampfgruppen ausscheiden: Der durchschnittliche Talibankämpfer muss sehr viel laufen, um am Leben zu bleiben. [...] Fazit: Trends in der organisatorischen Entwicklung der Taliban Die Taliban haben sich in den letzten Jahren zunehmend intern zersplittert. Die Entstehung der Rasool Schura Ende 2015 war besonders bedeutsam, handelte es sich dabei erstmals um eine Gruppe Abtrünniger, die entschied, die Schmutzwäsche der Taliban in der Öffentlichkeit zu waschen, und die Gründung einer eigenen, rivalisierenden Einheit ankündigte. Die Talibanführung bemühte sich, gegen diese Zentrifugalbewegungen anzukämpfen, teilweise mit Erfolg. Die Miranshah Schura und eine reduzierte Peschawar Schura (die ersten beiden Schura, die die Vorherrschaft der Quetta Schura in Frage stellten) wurden zurückgeführt, jedoch um den Preis, dass Serajuddin Haqqani, dem Führer der Miranshah Schura, ein überwiegender Anteil der Macht in Quetta zugestanden wurde. Trotzdem ist es wahrscheinlich, dass diese Fragmentierung zu einem Dauerzustand wird und die Funktionsweise der Taliban äußert unübersichtlich und chaotisch macht. Für die Taliban selbst bedeutet diese interne Zersplitterung, dass sie keine kohärente Strategie anwenden können, tatsächlich arbeiten verschiedene Taliban-Schura oft gegeneinander. Wenn sie in großangelegten Operationen miteinander kooperieren, ist dies zumeist das Ergebnis von Verhandlungen und Ad-hoc-Vereinbarungen, manchmal auch von langwierigen Verhandlungen. Der Militäreinsatz der Taliban erfuhr zweifelsohne eine Schwächung. Die nahezu permanente Offensive der Taliban gegen die afghanischen Regierungskräfte hat erheblich finanzielle Ressourcen verschlungen und die Quetta Schura gezwungen, die Budgetmittel der Kommissionen, welche nicht direkt mit dem militärischen Einsatz zu tun haben, zu kürzen. Dazu kommt als weiterer Faktor die wachsende Macht von Serajuddin Haqqani, der nicht-militärischen Bemühungen skeptisch gegenüber steht. Die Governance-Bestrebungen der Taliban haben demzufolge ihren Höhepunkt anscheinend überschritten, auch wenn sie nicht vollständig aufgegeben wurden. Das Justizwesen der Taliban hat sich in den letzten Jahren gegenüber örtlichen Traditionen und Bräuchen vorsichtig geöffnet, auch wenn abzuwarten bleibt, wie sich die wachsende Macht des Serajuddin Haqqani diesbezüglich auswirken könnte. Allgemein macht sich dieser Trend einer gewissen Aufgeschlossenheit in mehreren Bereichen bemerkbar: von einer gewaltsamen Kampagne gegen Schulen hin zu einer verstärkten Kooptierung von Lehrpersonal; von der Zurückweisung jeglicher Unterstützung und Hilfe hin zur Schaffung von Rahmenbedingungen, die Zugang ermöglichen. Die Taliban haben auch versucht, ihre eigene willkürliche Gewalt einzudämmen, indem sie Regeln für den Einsatz von Minen und die Bestrafung von Gefangenen erlassen haben. Diese Bemühungen sind jedoch komplex und verpuffen weitgehend angesichts der Zersplitterung. Beispielsweise anerkennen einige Schura die Urteile der Richter anderer Schura nicht an. Aus organisatorischer Sicht bleiben die Zukunftsaussichten der Taliban notwendigerweise Spekulation. Es scheint jedoch wahrscheinlich, dass die Nachfolge Haibatullahs an der Spitze der Quetta Schura, sobald sie endgültig arrangiert ist, zu einer Integration der Abtrünnigen der Quetta Schura (Obeidullah und Zakir) und vielleicht der Rasool Schura führen könnte. Dies wird in der Quetta derzeit bereits vornehmlich diskutiert. Abhängig von den verfügbaren Mitteln und sonstigen Kräftespielen innerhalb der derzeit äußerst heterogenen Gruppe der Geldgeber der Taliban könnte es vielleicht auch gelingen, die Schura des Nordens in Richtung einer formalen Akzeptanz des neuen Amir al Muminin zu kooptieren. Begünstigt durch Angebote ausländischer Hilfe wird die Zukunft wahrscheinlich neue Spaltungen und Visionen bringen. Das seit Jahren vorherrschende Muster ist eines von abwechselnd zentrifugalen und zentripetalen Entwicklungen, tendenziell gewinnen die zentrifugalen Kräfte jedoch an Stärke. Im Gegensatz zu früher, als die Taliban einen Guerrillakrieg gegen eine deutlich überlegene Koalition westlicher Streitkräfte führten, müssen sie heute keine freundlichen Beziehungen zu den Gemeinschaften unterhalten, vor allem in Gebieten, in denen sie nicht von rivalisierenden Aufständischen wie dem Islamischen Staat oder regierungsfreundlichen Gruppen gefordert werden. Nur diejenigen Talibananführer, die einen Wandel der Taliban von einer Aufständischenbewegung zu einer politischen Partei für möglich halten, plädieren für höhere Investitionen in nicht-militärische Aktivitäten. Die Schattengouverneure andererseits können heute eine stärkere Rolle spielen als zum Höhepunkt der sog. capture-or-kill-Operationen (gefangen nehmen oder töten) der ISAF in den Jahren 2007-2013, als sie gänzlich in den Untergrund getrieben wurden. Auch wenn sich die Fragmentierung der Taliban negativ auf deren geschlossenes Vorgehen ausgewirkt hat, hat sie gleichzeitig die Durchdringung der afghanischen Gesellschaft und ihre Expansion insgesamt aus zweierlei Gründen erleichtert: * Die verschiedenen Schura der Taliban können sich leichter an ihr operatives Umfeld anpassen, da sie sich nicht an ungeeignete Diktate der obersten Führung halten müssen. Ein treffendes Beispiel ist die Schura des Nordens, die nach Ansicht der meisten Talibananführer bei der Stärkung der tadschikischen Taliban zu weit gegangen ist, was jedoch Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Etablierung ihrer soliden Präsenz im Nordosten Afghanistans war. * Konkurrierende Gruppen von Geldgebern versuchen, einander mit Angeboten an die Talibananführer in der Absicht zu überbieten, sich deren Loyalität zu sichern, was insgesamt zu einem Anstieg der den Taliban zur Verfügung stehenden Mittel geführt hat. Die Chancen, dass die Taliban einen seriösen Aussöhnungsprozess mit Kabul in die Wege leiten, stehen nach wie vor schlecht. Der letzte Anführer, der sich ernsthaft darum bemüht hat, wurde in einem US-amerikanischen Drohnenangriff getötet (Akhtar Mohammad Mansur, Mai 2016). Der mächtigste Mann der Quetta Schura, Serajuddin Haqqani, steht einer Aussöhnung vehement entgegen. Jedoch kann es durchaus sein, dass sich das Blatt in Zukunft wendet und dass ein Anführer, der Friedensgesprächen gegenüber aufgeschlossener ist, auf den Plan tritt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen insofern unbedenklichen Angaben und den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu dem in Beschwerde gezogenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach der mündlichen Verhandlung keinen Grund an diesen zu zweifeln. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittel konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Familiensituation ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und seinen glaubhaften Aussagen. 2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er laufe Gefahr bei seiner Rückkehr durch seinen Onkel verfolgt zu werden ist vorab auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass dieser Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen des Beschwerdeführers in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und muss der Beschwerdeführer auch persönlich glaubwürdig auftreten. Die Aussagen des Beschwerdeführers entsprechen diesen Kriterien nicht. Unabhängig davon stellen sie kein geeignetes Vorbringen zur Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention dar. Der Beschwerdeführer machte vor allem zu genaueren Details seiner Lebensumstände widersprüchliche oder sehr ungenaue Angaben, was sein gesamtes Vorbringen hinsichtlich seines Fluchtgrundes unglaubwürdig erscheinen lässt. So konnte er kaum das Haus, welches Gegenstand des Streites war richtig beschreiben oder eine Skizze desselbigen anfertigen (AS 13), dass er keine bessere Beschreibung liefern bzw. zeichnen könne, erklärte der Beschwerdeführer mit seiner mangelnden Schulbildung. Selbst wenn der erkennende Richter berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht noch nicht volljährig war, stellt die mangelnde Schulbildung noch keine Begründung dafür dar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, ein Haus weder verbal noch graphisch zu beschreiben, in dem er seinen Angaben zu Folge, jahrelang aufhältig gewesen sein soll. Weiters konnte der Beschwerdeführer nicht ausführen, was mit dem Vater in den Tagen dessen ersten Entführung passiert sei. Es erscheint dem erkennenden Richter lebensfremd und daher unglaubwürdig, dass der Vater seinem ältesten Sohn und Erben nicht mehr Details zu dessen angeblichen Problemen mit seinem Bruder schildern sollte. Dies insbesondere deshalb, da genau diese Probleme dem Beschwerdeführer zufolge, diesen potentiell als Nächsten ebenfalls betreffen würden (Seite 14, 13 des Verhandlungsprotokolls, AS 61). Darüber hinaus ist es nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Vater mit dessen Bruder, der ihm droht und ihn angeblich entführt habe, noch längere Zeit (mehrere Monate) friedlich in einem gemeinsamen Haus gewohnt habe (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus, nicht in der Lage die Angaben hinsichtlich der behaupteten Forderungen seines Onkels chronologisch und gleichbleibend wiederzugeben. Der Onkel habe das Haus einmal eineinhalb Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers für sich beansprucht, ein anderes Mal nur eineinhalb Monate vor selbiger (AS 61, Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Nicht schlüssig erscheint auch, dass der Beschwerdeführer nur derart dürftige Informationen in Hinblick auf das Leben des Onkels und seiner Familie liefern konnte. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sagte der Beschwerdeführer sogar aus, dass er nicht einmal den Namen seines Onkels wisse. Den Namen dessen Ehefrau konnte er auch in der Verhandlung nicht nennen, genauso wenig konnte er erklären wie der Onkel den Lebensunterhalt für die Familie erwirtschaftete (AS 55, Seite 13,17 des Verhandlungsprotokolls). Dies erscheint in dem Zusammenhang, dass es ein jahrelanges wirtschaftliches Zusammenleben, innerhalb desselben Hauses gegeben habe nicht plausibel. Angesichts der Bedeutsamkeit der Ereignisse für den weiteren Verlauf der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers scheint es dem erkennenden Richter nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten und substantiierten Angaben machen kann. Der Beschwerdeführer widerspricht sich in seiner Darstellung und ist nicht in der Lage außerhalb einer chronologischen Abfolge den zentralen Sachverhalt widerspruchsfrei wiederholt zu schildern. Dem Fluchtvorbringen fehlt es an Stringenz und Plausibilität. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte der erkennende Richter nicht den Eindruck gewinnen, dass der Beschwerdeführer über etwas tatsächlich Erlebtes Angaben zu machen versucht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bedient, die in keinster Weise die Mindestanforderungen eines glaubhaften Fluchtvorbringens erfüllt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar und vermittelte er durch sein Aussageverhalten dem erkennenden Richter den Eindruck, seine Antworten entsprechend der Fragestellung in jede subjektiv erfolgversprechenden Richtung anzupassen. 2.3. Hinsichtlich einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer auch hier nicht ausreichend darlegen konnte, wann er einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. Er schilderte keine Situationen in denen er mit Bedrohungen oder Verfolgungshandlugen konfrontiert gewesen wäre. Auch brachte er hinsichtlich der Fluchtgründe befragt auch hauptsächlich vor, dass er Angst vor seinen Onkel habe. Der Beschwerdeführer schilderte zwar einen angeblichen Vorfall in Zusammenhang mit den Taliban (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls), dieser steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dessen Flucht aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich dieses Vorfalles nichts vor, was in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder mit anderen in der GFK genannten Gründen in Verbindung gebracht werden könnte. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer den erkennenden Richter daher nicht dahingehend überzeugen, dass er Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara erlebt habe oder ihm eine solche bei seiner Rückkehr drohen würde. 2.4. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen unter anderem auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Afghanistan vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 22.06.2017), dem Auszug aus dem Gutachten zur Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan von Mag. Zerka Malyar vom 27.09.2009, W248 2137740, dem Dossier AfPak "afghanische Stammes- und Clanstruktur 2016", dem Bericht Landinfo vom 23.08.2017 "Organisation und Struktur der Taliban" (Arbeitsübersetzung) sowie den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht - regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zu Grunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Abweisung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858 sowie jüngst vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858 sowie jüngst vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern, dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr' dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen-nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern, dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr' dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen-nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, da das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie ausgeführt, nicht glaubhaft gewesen ist. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung, das heißt selbst bei der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von seinem Onkel wegen des Hauses des Vaters, das der Beschwerdeführer erben sollte bzw. ihm gehöre, bedroht wäre, würde sich keine Asylrelevanz ergeben, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich ist. Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers als Erbe des Hauses seines Vaters durch seinen Onkel, hat ihren Grund maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche, was keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhaltes, ist Zweck der befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel die Geltendmachung von Erbansprüchen durch den Beschwerdeführer zu verhindern, ganz offenkundig im Bestreben, sich das Wohnhaus anzueignen, und hat mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts bzw. nicht wesentlich zu tun. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung könnte mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund daher selbst in dem Fall, dass diese Angaben wahr wären, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer vermeint, dass der Onkel mit den Taliban in Beziehung stehe, da nicht die angebliche Zugehörigkeit des Onkels zu den Taliban, sondern der Wille, sich das Erbe des Beschwerdeführers anzueignen, Grund für die (vorgebrachte) Verfolgung ist.Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung, das heißt selbst bei der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von seinem Onkel wegen des Hauses des Vaters, das der Beschwerdeführer erben sollte bzw. ihm gehöre, bedroht wäre, würde sich keine Asylrelevanz ergeben, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich ist. Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers als Erbe des Hauses seines Vaters durch seinen Onkel, hat ihren Grund maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche, was keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist vergleiche dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhaltes, ist Zweck der befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel die Geltendmachung von Erbansprüchen durch den Beschwerdeführer zu verhindern, ganz offenkundig im Bestreben, sich das Wohnhaus anzueignen, und hat mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts bzw. nicht wesentlich zu tun. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung könnte mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund daher selbst in dem Fall, dass diese Angaben wahr wären, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer vermeint, dass der Onkel mit den Taliban in Beziehung stehe, da nicht die angebliche Zugehörigkeit des Onkels zu den Taliban, sondern der Wille, sich das Erbe des Beschwerdeführers anzueignen, Grund für die (vorgebrachte) Verfolgung ist. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre. Zur Frage einer etwaigen (generellen) Gruppenverfolgung für alle in Afghanistan lebenden (schiitischen) Hazara gilt es zudem insbesondere auszuführen, dass den obigen Länderfeststellungen keine Hinweise auf eine derartige Verfolgung von (schiitischen) Vorheriger Hazara in Afghanistan zu entnehmen sind. Auch wenn unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara zwar nicht verkannt wird, erreicht diese jedoch nicht ein derartiges Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der in Afghanistan lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Von der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan sind alle Volksgruppen betroffen. Dass bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebt - es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen jedenfalls nicht (vgl. auch EGMR 05.07.2016, Fall A.M. gegen die Niederlande, Nr. 29094/09, wo der EGMR eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht erkannte).Zur Frage einer etwaigen (generellen) Gruppenverfolgung für alle in Afghanistan lebenden (schiitischen) Hazara gilt es zudem insbesondere auszuführen, dass den obigen Länderfeststellungen keine Hinweise auf eine derartige Verfolgung von (schiitischen) Vorheriger Hazara in Afghanistan zu entnehmen sind. Auch wenn unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara zwar nicht verkannt wird, erreicht diese jedoch nicht ein derartiges Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der in Afghanistan lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Von der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan sind alle Volksgruppen betroffen. Dass bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebt - es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen jedenfalls nicht vergleiche auch EGMR 05.07.2016, Fall A.M. gegen die Niederlande, Nr. 29094/09, wo der EGMR eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht erkannte). Auch in zahlreichen Erkenntnissen des BVwG (teilweise auch nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten bzw. gutachterlicher Stellungnahmen) wurde eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durchgehend verneint (vgl. BVwG 09.10.2017, W143 2160051-1; 26.06.2017, W222 2111494-1; 19.04.2017 W159 2131569-1; 11.01.2017, W178 2120547-1; 24.10.2016, W191 2106225-2/10E; und viele andere mehr) und geht auch aus den in diesem Verfahren eingebrachten Länderberichten nichts Anderes hervor, als dass in Afghanistan nicht von einer Gruppenverfolgung von Hazara auszugehen istAuch in zahlreichen Erkenntnissen des BVwG (teilweise auch nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten bzw. gutachterlicher Stellungnahmen) wurde eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durchgehend verneint vergleiche BVwG 09.10.2017, W143 2160051-1; 26.06.2017, W222 2111494-1; 19.04.2017 W159 2131569-1; 11.01.2017, W178 2120547-1; 24.10.2016, W191 2106225-2/10E; und viele andere mehr) und geht auch aus den in diesem Verfahren eingebrachten Länderberichten nichts Anderes hervor, als dass in Afghanistan nicht von einer Gruppenverfolgung von Hazara auszugehen ist Auch der Verwaltungsgerichtshof judizierte in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Es ist anzunehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof, sollte er der Auffassung sein, dass eine Gruppenverfolgung - auch lokal - in Afghanistan aktuell festzustellen wäre, er dies in der zahlreich zu Afghanistan ergangenen Judikatur auch festgestellt hätte (siehe auch BVwG 16.06.2016, W159 2105321-1/8E). Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe - nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - beruht. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe - nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - beruht. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wurde, als den Beschwerdeführern bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aus diesem Grund verwehrte es sich zudem das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen (vgl. VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168).Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wurde, als den Beschwerdeführern bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aus diesem Grund verwehrte es sich zudem das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen vergleiche VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168). Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der erkennende Richter konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der erkennende Richter konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W253.2134956.1.00