RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW253 2151894-1 SpruchW253 2151894-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg Clemens Binder als Einz
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Afghanistans, stellte am 30.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Erstbefragung nach Asylgesetz niederschriftlich einvernommen. Eine weitere Einvernahme erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten unter Spruchpunkt I., als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan unter Spruchpunkt II. abgewiesen und unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten unter Spruchpunkt römisch eins., als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan unter Spruchpunkt römisch zwei. abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Arge Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen alle Spruchteile Beschwerde. Am
- Dezember 2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Überstellungsankündigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zur Zeit in Frankreich aufhältig sei und dieser von Frankreich am 9.1.2018 mit der Flugnummer AF1138 nach Österreich überstellt werde.Am
- Dezember 2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Überstellungsankündigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zur Zeit in Frankreich aufhältig sei und dieser von Frankreich am 9.1.2018 mit der Flugnummer AF1138 nach Österreich überstellt werde. Im Zuge gerichtlicher Erhebungen teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
- Jänner 2018 telefonisch mit, dass die Überstellung des Beschwerdeführers am
- Jänner 2018 nicht stattgefunden habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte am
- Jänner 2018 telefonisch mit, dass es zurzeit keinen Kontakt zum Beschwerdeführer gebe und der letzte Kontakt am
- März 2017 im Zuge der Beschwerdeerhebung stattgefunden habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Eine Abfrage des Zentralen Melderegister vom 18.1.2018 ergab, dass der Beschwerdeführer bis zum XXXX in XXXX , XXXX XXXX gemeldet war. Eine Folgeadresse ist nicht erfasst. Im Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs-und schutzbedürftige Fremde in Österreich wird der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts, als aus der Grundversorgung entlassen geführt.Eine Abfrage des Zentralen Melderegister vom 18.1.2018 ergab, dass der Beschwerdeführer bis zum römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 römisch 40 gemeldet war. Eine Folgeadresse ist nicht erfasst. Im Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs-und schutzbedürftige Fremde in Österreich wird der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts, als aus der Grundversorgung entlassen geführt. Im vorliegenden Fall scheint eine aktuelle Anschrift des Beschwerdeführers weder im ZMR noch im Betreuungsinformationssystem über Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung auf. Ebenso wenig kann der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Angaben zum gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers tätigen. Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts bzw. insbesondere aus der Meldeauskunft des Zentralmelderegisters und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, beide vom 18.1.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die gesetzliche Bestimmung des § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 24, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Einstellung des Verfahrens § 24.
(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wennParagraph 24,
(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn 1.-dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1.-dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder 2.-er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder2.-er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder 3.-er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)"Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)" Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W253.2151894.1.00