← Österreich

{'item': 'G312 2163959-1'}

Obsah (12)§ 52§ 46Art. 133§ 57§ 53§ 18§ 27§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2018 GeschäftszahlG312 2163959-1 SpruchG312 2163959-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist.""Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) übergeben am 29.06.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und gegen den BF

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm. § 9 BFA-VG und § 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach "Bosnien und Herzegowina" zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) übergeben am 29.06.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den BF

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach "Bosnien und Herzegowina" zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit dem am 10.07.2017 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des ihm von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt den Spruchpunkt III des gegenständlichen Bescheides zur Gänze aufzuheben, in eventu den Spruchpunkt III des gegenständlichen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
  2. Mit dem am 10.07.2017 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des ihm von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt den Spruchpunkt römisch drei des gegenständlichen Bescheides zur Gänze aufzuheben, in eventu den Spruchpunkt römisch drei des gegenständlichen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.07.2017 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.
  7. Der BF reiste im Juni 2015 in das Bundesgebiet ein und hielt sich nach Ablauf der visumsfreien Zeit weiterhin unrechtmäßig in Österreich auf. Von 23.02.2016 bis 20.05.2016 hatte er seinen Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet. Dort wohnte er im gemeinsamen Haushalt mit XXXX (jetzige XXXX), geboren am XXXX und ihren Kindern XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX.1.
  8. Der BF reiste im Juni 2015 in das Bundesgebiet ein und hielt sich nach Ablauf der visumsfreien Zeit weiterhin unrechtmäßig in Österreich auf. Von 23.02.2016 bis 20.05.2016 hatte er seinen Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Dort wohnte er im gemeinsamen Haushalt mit römisch 40 (jetzige römisch 40 ), geboren am römisch 40 und ihren Kindern römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Am XXXX.2016 ehelichte der BF XXXX, geborene XXXX, in Serbien. Am XXXX.2017 kam die gemeinsame Tochter XXXX zur Welt. XXXX, nunmehr XXXX, und ihre drei Kinder sind serbische Staatsangehörige. Alle vier sind in Österreich geboren und wohnen gemeinsam in Wien. XXXX verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU".Am römisch 40 .2016 ehelichte der BF römisch 40 , geborene römisch 40 , in Serbien. Am römisch 40 .2017 kam die gemeinsame Tochter römisch 40 zur Welt. römisch 40 , nunmehr römisch 40 , und ihre drei Kinder sind serbische Staatsangehörige. Alle vier sind in Österreich geboren und wohnen gemeinsam in Wien. römisch 40 verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU". 1.
  9. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf: 01) LG XXXX XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.201701) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2017 RK römisch 40 .2017 § 229 Abs. 1 StGB, § 12
  10. Fall StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 und 2 Z 1, 130 Abs. 1
  11. Fall, 130 Abs. 2
  12. Fall, 130 Abs. 3Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 12,
  13. Fall StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 130, Absatz eins,
  14. Fall, 130 Absatz 2,
  15. Fall, 130 Absatz 3
  16. Fall StGB § 15 StGB
  17. Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2017Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2017 Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX.2017, XXXX, liegt zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig und gemeinsam mit weiteren teils gesondert verfolgten teils unbekannten Tätern fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, bekannten Personen teilweise durch Einbruch in ein Transportmittel oder in eine Wohnstätte weggenommen hat. Der BF hat hierdurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch teils als Beteiligter nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall und 3 zweiter Fall; 15, 12 dritte Alternative StGB sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB begangen.Der Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , liegt zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig und gemeinsam mit weiteren teils gesondert verfolgten teils unbekannten Tätern fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, bekannten Personen teilweise durch Einbruch in ein Transportmittel oder in eine Wohnstätte weggenommen hat. Der BF hat hierdurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch teils als Beteiligter nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall und 3 zweiter Fall; 15, 12 dritte Alternative StGB sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB begangen. Gemeinsam mit XXXX und weiteren Mittätern hat der BF teilweise durch Einbruch in LKW-Fahrerkabinen mittels Schlossstich bzw. Herausschneiden der Fensterdichtung im Zeitraum von Dezember 2015 bis März 2016 in zehn Angriffen fremde bewegliche Sachen an sich genommen, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. In weiteren sechs Fällen im selben Zeitraum hat er XXXX und weitere teils gesondert verfolgte teils unbekannte Mittäter durch Fahrer- und Aufpasserdienste beim Einbruch in Wohnhäuser unterstützt. Zudem hat er gemeinsam mit XXXX und weiteren teils gesondert verfolgten teils unbekannten Tätern Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.Gemeinsam mit römisch 40 und weiteren Mittätern hat der BF teilweise durch Einbruch in LKW-Fahrerkabinen mittels Schlossstich bzw. Herausschneiden der Fensterdichtung im Zeitraum von Dezember 2015 bis März 2016 in zehn Angriffen fremde bewegliche Sachen an sich genommen, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. In weiteren sechs Fällen im selben Zeitraum hat er römisch 40 und weitere teils gesondert verfolgte teils unbekannte Mittäter durch Fahrer- und Aufpasserdienste beim Einbruch in Wohnhäuser unterstützt. Zudem hat er gemeinsam mit römisch 40 und weiteren teils gesondert verfolgten teils unbekannten Tätern Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Dem BF kam es darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Transportmittel und in Wohnstätten, auch unter Einsatz besonderer Mittel, wie insbesondere dem professionellen Einbruchwerkzeug, für einen längeren Zeitraum von zumindest mehreren Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu erzielen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich mehr als EUR 400,00 beträgt. Die Gewerbsmäßigkeit leitet sich demnach unter Berücksichtigung der relativ schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Tatzeitraum, gemeinsam mit der Häufigkeit der Tatbegehung, der Länge des Tatzeitraums und den Gesamtwert des dabei entwendeten Diebesguts ab. Bei der Strafzumessung wurden das umfassende und reumütige Geständnis, das teilweise Verbleiben beim Versuch, der bislang ordentliche Lebenswandel sowie die teilweise Beteiligung lediglich in untergeordneter Rolle als mildernd, die Vielzahl der Angriffe über einen längeren Zeitraum, die mehrfache Deliktsqualifikation und das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation als erschwerend gewertet. 1.
  18. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Sein privater Lebensmittelpunkt befand sich bisher in Serbien. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er besuchte dort acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die technische Schule. Er erlernte den Beruf des Automechanikers, war jedoch zuletzt ohne Beschäftigung und ohne Einkommen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er durch die finanzielle Unterstützung seiner in Serbien lebenden Familie. 1.
  19. In Österreich ging der BF keiner Beschäftigung nach und verfügt über kein regelmäßiges Einkommen. Er spricht gut Deutsch. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
  20. Seine Freiheitsstrafe verbüßt der BF in der Justizanstalt XXXX.1.
  21. Seine Freiheitsstrafe verbüßt der BF in der Justizanstalt römisch 40 .
  22. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit beruht auf dem Umstand, dass es sich beim BF um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handelt und darauf, dass keine Hinweise auf eine dahingehende Einschränkung hervorgekommen sind. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF und dem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Kind und den Söhnen der Ehegattin ergeben sich aus den Meldedaten des Zentralen Melderegisters (ZMR), den Feststellungen im Bescheid und aus seinem Beschwerdevorbringen, wobei XXXX und XXXX in der Beschwerde nicht erwähnt wurden. Das Datum der Eheschließung zwischen dem BF und XXXX ist ebenso aus den Eintragungen im ZMR ersichtlich.Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF und dem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Kind und den Söhnen der Ehegattin ergeben sich aus den Meldedaten des Zentralen Melderegisters (ZMR), den Feststellungen im Bescheid und aus seinem Beschwerdevorbringen, wobei römisch 40 und römisch 40 in der Beschwerde nicht erwähnt wurden. Das Datum der Eheschließung zwischen dem BF und römisch 40 ist ebenso aus den Eintragungen im ZMR ersichtlich. Die Feststellungen zur Verurteilung ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX.Die Feststellungen zur Verurteilung ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 . Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die Lebensumstände des BF in Österreich und Serbien ergeben sich aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, XXXX, der Stellungnahme des BF vom 06.06.2017 und aus dem Beschwerdevorbringen.Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die Lebensumstände des BF in Österreich und Serbien ergeben sich aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , der Stellungnahme des BF vom 06.06.2017 und aus dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen zu seinen Serbischkenntnissen beruhen auf den Angaben im vorliegenden Verfahrensakt. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen basiert auf seinen glaubwürdigen Angaben. Dass der BF in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Die gegenständliche - rechtzeitige und zulässige - Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte blieben in der Beschwerde unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.Die gegenständliche - rechtzeitige und zulässige - Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkte römisch drei. des angefochtenen Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte blieben in der Beschwerde unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.

§ 27Vw

GVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides.

Paragraph 27, VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides. Zu Spruchteil A): 3.

  1. Teilweise Stattgebung der Beschwerde 3.3.
  2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:3.3.
  3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.3.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot hinsichtlich der verhängten Dauer stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen: Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines illegalen Aufenthalts und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines illegalen Aufenthalts und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). In der Beschwerde ist der BF den Gründen insofern entgegen getreten, als seine Ehefrau und sein Kind in Österreich leben würden, er erstmalig straffällig geworden sei, dies bereue und er künftig darauf achten werde, die Gesetze einzuhalten. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch teils als Beteiligter sowie wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch teils als Beteiligter sowie wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern und nachhaltig in Form des Willens sich eine Einnahmequelle zu erschließen zu agieren, sowie sich dabei über die Eigentumsrechte anderer sowie bauliche Hindernisse hinwegzusetzen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Zudem ist dem BF anzulasten, im Bewusstsein über keine finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu verfügen ins Bundesgebiet eingereist zu sein.Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern und nachhaltig in Form des Willens sich eine Einnahmequelle zu erschließen zu agieren, sowie sich dabei über die Eigentumsrechte anderer sowie bauliche Hindernisse hinwegzusetzen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Zudem ist dem BF anzulasten, im Bewusstsein über keine finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu verfügen ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Der BF hat durch dessen strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF sowie der eingestandenen Neigung, in schwierigen Lebenslagen zu einer kriminellen Anlage zu tendieren, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF, insbesondere im Hinblick auf seine triste finanzielle Lage, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass im Übrigen der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe. Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt in Haft, weshalb im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit auch die Gegenwärtigkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu bejahen war. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Bezüglich der privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet ist einerseits darauf zu verweisen, dass der BF durch die wiederholte Begehung von Straftaten offenbar bewusst in Kauf genommen hat, inhaftiert und damit jedenfalls von seiner Familie räumlich getrennt zu werden. Schon dadurch war eine Aufrechterhaltung des Familienlebens nicht mehr möglich. Dem BF war an der Erhaltung seines Familienlebens offenbar nicht gelegen, sodass die belangte Behörde zu Recht das Interesse des BF an einer Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich gegenüber den Bedürfnissen der Sicherheit der österreichischen Bevölkerung hintangestellt hat. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651).Bezüglich der privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet ist einerseits darauf zu verweisen, dass der BF durch die wiederholte Begehung von Straftaten offenbar bewusst in Kauf genommen hat, inhaftiert und damit jedenfalls von seiner Familie räumlich getrennt zu werden. Schon dadurch war eine Aufrechterhaltung des Familienlebens nicht mehr möglich. Dem BF war an der Erhaltung seines Familienlebens offenbar nicht gelegen, sodass die belangte Behörde zu Recht das Interesse des BF an einer Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich gegenüber den Bedürfnissen der Sicherheit der österreichischen Bevölkerung hintangestellt hat. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651). Auch wenn das Einreiseverbot bedingt, dass der BF seine Ehefrau, seine Tochter und seine Stiefsöhne in Österreich vorerst nicht mehr besuchen kann, steht es jedoch keinesfalls der weiteren Kontakthaltung verhindernd im Weg. Vielmehr steht es dem BF frei, den Kontakt zu ihnen unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder durch Besuchsempfang im Herkunftsstaat aufrechtzuhalten und zu pflegen. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte vor dem Hintergrund fehlender Integrationsmomente des BF im Bundesgebiet eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte vor dem Hintergrund fehlender Integrationsmomente des BF im Bundesgebiet eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelt und das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausschöpfte. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren steht somit im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf weniger als sechs Jahre als nicht angemessen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf sechs Jahre herabzusetzten.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung oder eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbots möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2163959.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.