Obsah (11)
§ 21Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2018 GeschäftszahlG312 2164343-1 SpruchG312 2164343-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
§ 21
Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.06.2017, wurde gegen den BF
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.06.2017, wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit dem am 12.07.2017 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und beantragte, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Im Wesentlichen begründete der BF die Beschwerde damit, dass die Behörde das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf die Straftaten des BF stütze. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von vier Jahren stehe nicht im angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF und sei die Dauer von der belangten Behörde nicht begründet worden. Sein wichtigster familiärer Anknüpfungspunkt sei seine in Österreich lebende Mutter. Mit seinem Sohn, der in der Slowakei lebt, spreche er nur manchmal. In der Slowakei sei es für ihn schwer möglich eine Wohnung zu finden. Er sei in Österreich mehrmals berufstätig gewesen und habe sich ehrenamtlich beim Seniorenbund engagiert. Zu seinem Heimatland habe er kaum noch Anknüpfungspunkte.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2017 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er reiste zuletzt im August 2013 nach Österreich ein, um einer Beschäftigung nachzugehen und hielt sich ohne Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet auf. Der BF ist seit Juni 2004 mit Unterbrechungen meldeamtlich erfasst, wobei er von November 2014 bis Juni 2015 und während seiner Inhaftierung seinen Nebenwohnsitz, ansonsten seinen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet hatte. 1.
- Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.201701) LG römisch 40 vom römisch 40 .2017 RK römisch 40 .2017 § 83 Abs. 1 StGBParagraph 83, Absatz eins, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2016Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2016 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zu LG XXXX RK XXXX.2017Zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2017 Bedingte Strafnachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom XXXX.2017LG römisch 40 vom römisch 40 .2017 02) LG XXXX vom XXXX2017 RK XXXX201702) LG römisch 40 vom XXXX2017 RK XXXX2017 § 83 Abs. 1 StGB, § 105 Abs. 1 StGBParagraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB Datum der (letzten) Tat 31.03.2017 Freiheitsstrafe 4 Monate Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Der ersten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX.2017, XXXX, liegt zugrunde, dass der BF am XXXX.2016 in XXXX seine damalige Lebensgefährtin XXXX durch einen Tritt gegen ihren Oberschenkel am Körper verletzte. Er hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis des BF als mildernd, erschwerend hingegen nichts gewertet.Der ersten Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , liegt zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2016 in römisch 40 seine damalige Lebensgefährtin römisch 40 durch einen Tritt gegen ihren Oberschenkel am Körper verletzte. Er hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis des BF als mildernd, erschwerend hingegen nichts gewertet. Der letzten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX.2017, XXXX, liegt zugrunde, dass der BF XXXX am XXXX.2017 durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, und zwar die sinngemäße Aussage, er werde die Autoreifen aufstechen, wenn sie ihn nicht nach XXXX fahre, zu einer Handlung, und zwar zu seinem Transport nach XXXX genötigt, am selben Tag durch das Versetzen von Schlägen mit dem Stiel einer Axt gegen das linke Handgelenk und das Versetzen von Faustschlägen gegen die Brust vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch XXXX eine diskrete undislozierte Fraktur an der Basis des Endgliedes des rechten Zeigefingers, eine Prellung an der linken Hand und Hämatome im Bereich des Oberkörpers erlitt, sowie am 31.03.2017 durch das Versetzen eines Schlages gegen die Nase, vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch sie eine Rissquetschwunde samt Schwellungen an der Nase erlitt.Der letzten Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , liegt zugrunde, dass der BF römisch 40 am römisch 40 .2017 durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, und zwar die sinngemäße Aussage, er werde die Autoreifen aufstechen, wenn sie ihn nicht nach römisch 40 fahre, zu einer Handlung, und zwar zu seinem Transport nach römisch 40 genötigt, am selben Tag durch das Versetzen von Schlägen mit dem Stiel einer Axt gegen das linke Handgelenk und das Versetzen von Faustschlägen gegen die Brust vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch römisch 40 eine diskrete undislozierte Fraktur an der Basis des Endgliedes des rechten Zeigefingers, eine Prellung an der linken Hand und Hämatome im Bereich des Oberkörpers erlitt, sowie am 31.03.2017 durch das Versetzen eines Schlages gegen die Nase, vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch sie eine Rissquetschwunde samt Schwellungen an der Nase erlitt. Bei der Strafzumessung wurde das teilweise Geständnis des BF als mildernd, das einschlägig getrübte Vorleben, die Begehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall sowie die Tathandlung gegen dasselbe Opfer als erschwerend gewertet. 1.
- Der Lebensmittelpunkt des BF lag bis zu seiner Einreise in der Slowakei. Seine Muttersprache ist Slowakisch. Er besuchte vier Jahre die Volksschule, vier Jahre die Hauptschule und weitere vier Jahre die Hotelakademie, die er mit Matura abschloss. Von 1999 bis 2000 besuchte er die XXXX University, schloss aber kein Studium ab. Er hat keinen Besitz.1.
- Der Lebensmittelpunkt des BF lag bis zu seiner Einreise in der Slowakei. Seine Muttersprache ist Slowakisch. Er besuchte vier Jahre die Volksschule, vier Jahre die Hauptschule und weitere vier Jahre die Hotelakademie, die er mit Matura abschloss. Von 1999 bis 2000 besuchte er die römisch 40 University, schloss aber kein Studium ab. Er hat keinen Besitz. Der BF ist ledig und ist sorgepflichtig für seinen Sohn XXXX, geboren am XXXX, der in der Slowakei bei seiner Mutter lebt. Zu seinem Sohn hat er gelegentlich, zur Kindesmutter kaum Kontakt. In seinem Herkunftsstaat lebt darüber hinaus seine Großmutter.Der BF ist ledig und ist sorgepflichtig für seinen Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , der in der Slowakei bei seiner Mutter lebt. Zu seinem Sohn hat er gelegentlich, zur Kindesmutter kaum Kontakt. In seinem Herkunftsstaat lebt darüber hinaus seine Großmutter. 1.
- Der BF ist XXXX Jahre alt und arbeitsfähig. In der Slowakei ging er folgenden Beschäftigungen nach:1.
- Der BF ist römisch 40 Jahre alt und arbeitsfähig. In der Slowakei ging er folgenden Beschäftigungen nach: 2000 bis 2001 XXXX Kellner2000 bis 2001 römisch 40 Kellner 2001 bis 2005 Werbeagentur XXXX2001 bis 2005 Werbeagentur römisch 40 2006 bis 2012 Billa, XXXX Verkäufer2006 bis 2012 Billa, römisch 40 Verkäufer 2012 bis 2013 XXXX, Bratislava2012 bis 2013 römisch 40 , Bratislava In Österreich arbeitete er von XXXX.2013 bis XXXX.2015 bei der XXXX. Von XXXX.2015 bis XXXX.2015 bezog er Krankengeld. Danach war er von XXXX2015 bis XXXX.2016 als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt. Von XXXX.2016 bis XXXX.2016 und von XXXX.2016 bis XXXX.2016 bezog er Arbeitslosengeld. Anschließend war er kurzfristig von XXXX.2016 bis XXXX.2016 bei der XXXX als Arbeiter tätig. Von XXXX.2016 bis XXXX.2016 bezog er Krankengeld. Von Dezember 2016 bis Mai 2017 bestritt er seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.In Österreich arbeitete er von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2015 bei der römisch 40 . Von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 bezog er Krankengeld. Danach war er von XXXX2015 bis römisch 40 .2016 als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt. Von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 und von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 bezog er Arbeitslosengeld. Anschließend war er kurzfristig von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 bei der römisch 40 als Arbeiter tätig. Von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 bezog er Krankengeld. Von Dezember 2016 bis Mai 2017 bestritt er seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. 1.
- Die Mutter des BF XXXX, geboren am XXXX, österreichische Staatsangehörige, lebt in XXXX. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem BF bestand zuletzt nicht, jedoch besteht ein regelmäßiger Kontakt und wird der BF von seiner Mutter finanziell unterstützt. Der BF spricht Deutsch. Der BF verrichtete von XXXX.2017 bis zu seiner Inhaftierung ehrenamtlich diverse Tätigkeiten. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.1.
- Die Mutter des BF römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige, lebt in römisch 40 . Ein gemeinsamer Haushalt mit dem BF bestand zuletzt nicht, jedoch besteht ein regelmäßiger Kontakt und wird der BF von seiner Mutter finanziell unterstützt. Der BF spricht Deutsch. Der BF verrichtete von römisch 40 .2017 bis zu seiner Inhaftierung ehrenamtlich diverse Tätigkeiten. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
- Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von XXXX.2017 bis XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX. Am XXXX.2017 wurde er auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben.1.
- Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 . Am römisch 40 .2017 wurde er auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Aus den Einträgen im Zentralen Melderegister sind die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich ersichtlich. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass der BF seine Haftstrafe von XXXX.2017 bis XXXX2017 in der Justizanstalt XXXX verbüßte.Aus den Einträgen im Zentralen Melderegister sind die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich ersichtlich. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass der BF seine Haftstrafe von römisch 40 .2017 bis XXXX2017 in der Justizanstalt römisch 40 verbüßte. Die Feststellung zur bedingten Entlassung des BF am XXXX.2017 basiert auf der Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX. Dass der BF am selben Tag auf dem Landweg in die Slowakei abschoben wurde, ergibt sich aus dem Fremdenregisterauszug.Die Feststellung zur bedingten Entlassung des BF am römisch 40 .2017 basiert auf der Vollzugsinformation der Justizanstalt römisch 40 . Dass der BF am selben Tag auf dem Landweg in die Slowakei abschoben wurde, ergibt sich aus dem Fremdenregisterauszug. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf dem aktuellen Strafregisterauszug und den Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX und vom XXXX.2017, XXXX. Den gleichlautenden Feststellungen im Bescheid trat der BF weder in der Beschwerde, noch in der Beschwerdeergänzung entgegen.Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf dem aktuellen Strafregisterauszug und den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 und vom römisch 40 .2017, römisch 40 . Den gleichlautenden Feststellungen im Bescheid trat der BF weder in der Beschwerde, noch in der Beschwerdeergänzung entgegen. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom XXXX.2017 und daraus, dass keine Hinweise auf eine gesundheitliche Einschränkung hervorgekommen sind.Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom römisch 40 .2017 und daraus, dass keine Hinweise auf eine gesundheitliche Einschränkung hervorgekommen sind. Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen des BF in der Slowakei ergeben sich aus seinem Lebenslauf. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des BF basieren auf dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Daraus ergeben sich auch die Feststellungen zum Krankengeld-, Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezug. Dass sich der BF für etwa drei Monate im Seniorenclub XXXX engagiert hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom XXXX.2017 sowie aus einem Bestätigungsschreiben des Seniorenclubs vom XXXX.
- Weitere Anhaltspunkte für eine maßgebliche Integration des BF in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen.Dass sich der BF für etwa drei Monate im Seniorenclub römisch 40 engagiert hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom römisch 40 .2017 sowie aus einem Bestätigungsschreiben des Seniorenclubs vom römisch 40 .
- Weitere Anhaltspunkte für eine maßgebliche Integration des BF in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt und im Wesentlichen unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Teilweise Stattgebung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot: 3.1.
- Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: "§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet: Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
- Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
§ 67Abs.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wegen Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung geht eine Verurteilung, die auf derselben schädlichen Neigung beruht, voraus.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wegen Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung geht eine Verurteilung, die auf derselben schädlichen Neigung beruht, voraus. Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen steht der Beschwerdeführer offenbar gleichgültig gegenüber. Der BF ließ sich auch durch die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Ein derart schneller Rückfall indiziert eine geringe Hemmschwelle des BF erneut strafbare Handlungen zu begehen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen. Es ist daher davon auszugehen, dass sein persönliches Verhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, auch, weil die zuletzt abgeurteilten Straftaten nicht lange zurückliegen und die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft (knapp drei Monate) als zu kurz anzusehen ist, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, dessen Straftaten zum wiederholten Mal die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe notwendig machten, ist die Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm ausgehende Gefährdung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig ist.Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, dessen Straftaten zum wiederholten Mal die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe notwendig machten, ist die Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm ausgehende Gefährdung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele notwendig ist. In der Slowakei leben der Sohn und die Großmutter des BF. Er hat den Großteil seines Lebens dort verbracht, spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Zudem hat dort eine mehrjährige Schulausbildung absolviert, einen Beruf erlernt und war mehrere Jahre berufstätig. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten decken kann. Zwar verfügt er in Österreich über einen familiären Anknüpfungspunkt, jedoch vermochte ihn der vorgebrachte soziale Bezug von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen nicht abzuhalten, wodurch dieser stark relativiert wird. Zudem besteht zu seiner Mutter kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die finanzielle Unterstützung des BF durch seine Mutter kann auch aufrechterhalten werden, wenn er sich in seinem Herkunftsstaat aufhält. Auch wenn der BF Beschäftigungen in Österreich nachging, ist nicht außer Acht zu lassen, dass er, abgesehen von einer 13-tägigen Anstellung im November 2016, seit Juli 2016 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezog. Von einer maßgeblichen beruflichen Integration kann daher nicht ausgegangen werden. Auch die Dauer seiner ehrenamtlichen Tätigkeit im XXXX in XXXX ist im Verhältnis zur Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich als sehr kurz anzusehen. Eine hinreichende Integration der BF in Österreich in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht liegt folglich ebenso nicht vor.Zwar verfügt er in Österreich über einen familiären Anknüpfungspunkt, jedoch vermochte ihn der vorgebrachte soziale Bezug von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen nicht abzuhalten, wodurch dieser stark relativiert wird. Zudem besteht zu seiner Mutter kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die finanzielle Unterstützung des BF durch seine Mutter kann auch aufrechterhalten werden, wenn er sich in seinem Herkunftsstaat aufhält. Auch wenn der BF Beschäftigungen in Österreich nachging, ist nicht außer Acht zu lassen, dass er, abgesehen von einer 13-tägigen Anstellung im November 2016, seit Juli 2016 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezog. Von einer maßgeblichen beruflichen Integration kann daher nicht ausgegangen werden. Auch die Dauer seiner ehrenamtlichen Tätigkeit im römisch 40 in römisch 40 ist im Verhältnis zur Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich als sehr kurz anzusehen. Eine hinreichende Integration der BF in Österreich in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht liegt folglich ebenso nicht vor. In diesem Kontext gilt es anzumerken, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot zwar bedingt, dass der BF seine Mutter in Österreich vorerst nicht mehr besuchen kann, jedoch keinesfalls der weiteren Kontakthaltung verhindernd im Weg steht. Vielmehr steht es dem BF frei, den Kontakt zu dieser unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder durch Besuchsempfang im Herkunftsstaat aufrechtzuhalten und zu pflegen. Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbots von vier Jahren steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbots auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" bestand. Das Aufenthaltsverbot ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf zwei Jahre herabzusetzten. 3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
§ 70Abs.
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
§ 18Abs.
3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der BF ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, war die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerdeergänzung gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG
§ 21
Abs 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da sich der BF nicht mehr in Österreich aufhält, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF am 29.06.2017 rechtmäßig war.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da sich der BF nicht mehr in Österreich aufhält, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF am 29.06.2017 rechtmäßig war. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2164343.1.00