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{'item': 'G306 2162745-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlG306 2162745-1 SpruchG306 2162745-1/6E Ausfertigung des am 05.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geborenerDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geborener XXXX, geb. am XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017,Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichenrömisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017,Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2017, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als das befristet erlassene Einreiseverbot ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am XXXX.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am römisch 40 .2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".
  3. Am 20.04.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Aufenthaltstitelantragsverfahren statt.
  4. Mit jeweiligen Schreiben vom 22.11.2016 und 10.05.2017 wiederholte der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) seinen Antrag gemäß § 55 AsylG und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.
  5. Mit jeweiligen Schreiben vom 22.11.2016 und 10.05.2017 wiederholte der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage seinen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.
  6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 07.06.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BuH) zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG , eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen festgesetzt (Spruchpunkt IV.)
  7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 07.06.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, abgewiesen, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BuH) zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG , eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.)
  8. Mit per Post am 21.06.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines RV gegen den zuvor genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen, die Abschiebung des BF nach BuH für unzulässig zu erklären und das Einreiseverbot zu beheben, die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  9. Mit per Post am 21.06.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Regierungsvorlage gegen den zuvor genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen, die Abschiebung des BF nach BuH für unzulässig zu erklären und das Einreiseverbot zu beheben, die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 28.06.2017 vom BFA vorgelegt.
  11. Am 05.12.2017 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche öffentliche Verhandlung statt, an jener der BF und sein RV persönlich teilnahmen und die Mutter des BF als Zeugin einvernommen wurde.
  12. Am 05.12.2017 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche öffentliche Verhandlung statt, an jener der BF und sein Regierungsvorlage persönlich teilnahmen und die Mutter des BF als Zeugin einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik BuH. Der BF hält sich seit 1991 im Bundesgebiet auf und war beginnend mit XXXX1997 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung für Österreich. Aufgrund wiederholter Straffälligkeiten wurde gegen den BF mit Bescheid der seinerzeitigen Sicherheitsdirektion XXXX, vom XXXX.2000, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Aufgrund wiederholter Straffälligkeiten wurde gegen den BF mit Bescheid der seinerzeitigen Sicherheitsdirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2000, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF stellte am XXXX.2004 einen Asylantrag, welcher mit Erkenntnis des seinerzeitigen Asylgerichtshofes, Zl. B 10 258074-0/2008/3E, vom 04.04.2011, als unbegründet abgewiesen und der BF in einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach BuH ausgewiesen wurde.Der BF stellte am römisch 40 .2004 einen Asylantrag, welcher mit Erkenntnis des seinerzeitigen Asylgerichtshofes, Zl. B 10 258074-0/2008/3E, vom 04.04.2011, als unbegründet abgewiesen und der BF in einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach BuH ausgewiesen wurde. Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels und stellte am XXXX.2016 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels und stellte am römisch 40 .2016 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG. Der BF hielt sich bis zu seinem
  14. Lebensjahr in BuH auf, wo er vier Jahre lang die Schule besuchte. Der BF ist der bosnischen Sprache mächtig. Im Bundesgebiet hält sich die Mutter sowie der Bruder des BF auf. Der BF lebt mit seiner Mutter seit XXXX.2017 im gemeinsamen Haushalt. Zuvor wies der BF zuletzt am XXXX.2006, einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter auf.Im Bundesgebiet hält sich die Mutter sowie der Bruder des BF auf. Der BF lebt mit seiner Mutter seit römisch 40 .2017 im gemeinsamen Haushalt. Zuvor wies der BF zuletzt am römisch 40 .2006, einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter auf. Ein gemeinsamer Haushalt mit seinem Bruder konnte nicht festgestellt werden. Die Mutter des BF leidet an psychischen Problemen, wobei jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf den BF besteht. Der BF nimmt blutverdünnende Medikamente ein, leidet jedoch an keiner lebensbedrohlichen sich im Endstadium befindlichen Erkrankung. Der BF ist arbeitsfähig sowie im Besitz einer Einstellungszusage. Der BF absolvierte von XXXX.1996 bis XXXX.1998 eine Lehre als Maler, welche er jedoch nicht abschloss, und ging in den Jahren 1998 bis 2012 - mit zahlreichen, teils langen Unterbrechungen - wiederholt Erwerbstätigkeiten nach.Der BF absolvierte von römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1998 eine Lehre als Maler, welche er jedoch nicht abschloss, und ging in den Jahren 1998 bis 2012 - mit zahlreichen, teils langen Unterbrechungen - wiederholt Erwerbstätigkeiten nach. Der BF ist gegenwärtig seit XXXX.2012 ohne Beschäftigung und lebt überwiegend von Zuwendungen seiner Mutter, welcher er im Haushalt hilft.Der BF ist gegenwärtig seit römisch 40 .2012 ohne Beschäftigung und lebt überwiegend von Zuwendungen seiner Mutter, welcher er im Haushalt hilft. Der BF hat am XXXX.2011 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und wurde die Ehe mit dieser am XXXX.2016 wieder geschieden. Aus der besagten Beziehung ging ein gemeinsamer minderjähriger Sohn, der ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft innehat und bei seiner Mutter wohnt, hervor. Der BF pflegt den Kontakt zu seinen Sohn vermittels 1 bis 2 Besuchen im Monat und regelmäßigen Telefonaten.Der BF hat am römisch 40 .2011 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und wurde die Ehe mit dieser am römisch 40 .2016 wieder geschieden. Aus der besagten Beziehung ging ein gemeinsamer minderjähriger Sohn, der ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft innehat und bei seiner Mutter wohnt, hervor. Der BF pflegt den Kontakt zu seinen Sohn vermittels 1 bis 2 Besuchen im Monat und regelmäßigen Telefonaten. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf: * LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.1999, RK XXXX.1999, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 /4, 129/1 und 2, 130, 15, 229/1, 83/1 StGB (Jugendstraftat):* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .1999, RK römisch 40 .1999, wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, /4, 129/1 und 2, 130, 15, 229/1, 83/1 StGB (Jugendstraftat): Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten, bedingt nachgesehen auf 3 Jahre unter Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat) * LG XXXX, Zl- XXXX, vom XXXX.1999, RK XXXX.1999, wegen § 83/1 StGB (Jugendstraftat): Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagsätzen zu je ÖS 100,-.* LG römisch 40 , Zl- römisch 40 , vom römisch 40 .1999, RK römisch 40 .1999, wegen Paragraph 83 /, eins, StGB (Jugendstraftat): Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagsätzen zu je ÖS 100,-. * LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.1999, RK XXXX.1999, wegen §§ 127, 129/1 StGB (Jugendstraftat): Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten.* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .1999, RK römisch 40 .1999, wegen Paragraphen 127, 129 /, eins, StGB (Jugendstraftat): Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten. * LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2000, RK XXXX.2000, wegen §§ 15, 127, 129/1 StGB (Jugendstraftat): Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten.* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2000, RK römisch 40 .2000, wegen Paragraphen 15, 127, 129 /, eins, StGB (Jugendstraftat): Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten. * LG XXXX, Zl XXXX , vom XXXX.2001, RK XXXX.2001, wegen §§ 232/2, 105/1, §§ 12, 288/1 StGB, § 27/1 SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten.* LG römisch 40 , Zl römisch 40 , vom römisch 40 .2001, RK römisch 40 .2001, wegen Paragraphen 232 /, 2, 105 /, eins,, Paragraphen 12, 288 /, eins, StGB, Paragraph 27 /, eins, SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten. * LG XXXX, Zl XXXX, vom XXXX.2003, RK XXXX.2003, wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4, 129, 164/1, 2 , 3 und 4, 297/1 STGB, §§ 28/2, 27/1 SMG:* LG römisch 40 , Zl römisch 40 , vom römisch 40 .2003, RK römisch 40 .2003, wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 129, 164 /, eins, 2, , 3 und 4, 297/1 STGB, Paragraphen 28 /, 2, 27 /, eins, SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren. * BG XXXX, Zl XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen § 27

(1)Z 1* BG römisch 40 , Zl römisch 40 , vom römisch 40 .2013, RK römisch 40 .2013, wegen Paragraph 27,
(1)Ziffer eins 2. Fall SMG, § 27
(1)Z1 1. Fall SMG, § 27
(1)Z 1 SMG und § 27
(2)SMG: Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagsätzen zu je EUR 4,- davon 50 Tagsätze zu je EUR 4,- bedingt auf 3 Jahre nachgesehen.2. Fall SMG, Paragraph 27,
(1)Z1 1. Fall SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, SMG und Paragraph 27,
(2)SMG: Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagsätzen zu je EUR 4,- davon 50 Tagsätze zu je EUR 4,- bedingt auf 3 Jahre nachgesehen. Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF im Zeitraum XXXX.2010 bis Ende Juli 2011 vorschriftswidrig in wöchentlichen Abständen geringe Mengen Cannabis von Unbekannten erworben und besessen, im Zeitraum XXXX.2010 bis XXXX.2011 eine nicht mehr feststellbare Gesamtmenge Cannabis erworben, besessen, sowie einen Teil davon einem anderen unentgeltlich überlassen, und am XXXX.2010 eine Kapsel Substitol sowie ca. 3 g Cannabiskraut erworben und besessen hat.Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF im Zeitraum römisch 40 .2010 bis Ende Juli 2011 vorschriftswidrig in wöchentlichen Abständen geringe Mengen Cannabis von Unbekannten erworben und besessen, im Zeitraum römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2011 eine nicht mehr feststellbare Gesamtmenge Cannabis erworben, besessen, sowie einen Teil davon einem anderen unentgeltlich überlassen, und am römisch 40 .2010 eine Kapsel Substitol sowie ca. 3 g Cannabiskraut erworben und besessen hat. Mildernd wurde dabei das Geständnis, erschwerend jedoch kein Umstand gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten begangen hat. Der BF absolvierte eine Suchttherapie, nahm zuletzt am XXXX.2017 medizinisch verordnete Drogenersatzmittel ein und befindet sich aktuell in ambulanter Suchtberatung.Der BF absolvierte eine Suchttherapie, nahm zuletzt am römisch 40 .2017 medizinisch verordnete Drogenersatzmittel ein und befindet sich aktuell in ambulanter Suchtberatung. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Hauptschule sowie das Polytechnikum und ist der Deutschen Sprache mächtig. Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erkannt werden. BuH gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten sowie einer mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  5. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum seinerzeitigen Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung, zum Aufenthalt in Österreich, zum Aufenthalt in BuH, zum dortigen Schulbesuch, zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit, zum Absolvieren einer Lehre, zur Heirat und Scheidung sowie zur Vaterschaft getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde. Der durchgehende Aufenthalt des BF im Bundegebiet seit 1991, der Aufenthalt in BuH, der dortige Schulbesuch, die Arbeitsfähigkeit, die familiären Anknüpfungspunkte, die Absolvierung der Lehre, samt deren Abbruch sowie die Heirat und Scheidung, werden durch das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, aber auch durch Vorlage diesbezüglicher Unterlagen (Heiratsurkunde und Scheidungsurteil), sowie der Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung zudem durch Ausführungen im oben genannten Asylerkenntnis des AsylG, gestützt. Die Einnahme von blutverdünnenden Mitteln beruht auf dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Konkret auf dessen Gesundheitszustand befragt, gab der BF an, nur regelmäßig blutverdünnende Mittel einzunehmen. Konkrete Gesundheitseinschränkungen brachte der BF nicht vor. Der Erhalt von Zuwendungen seitens der Mutter sowie der Umstand, dass der BF seiner Mutter im Haushalt hilft, beruhen auf dem Vorbringen des BF sowie dessen Mutter in der mündlichen Verhandlung. Die Verhängung eines 10 jährigen Aufenthaltsverbotes beruht auf den Ausführungen im oben zitierten Asylerkenntnis des Asylgerichtshofes, und ergibt sich der gemeinsame Haushalt des BF mit einer Mutter aus deren Vorbringen sowie dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Suchttherapie, die letzte Einnahme verordneter Suchtmittelersatzstoffe sowie das Aufsuchen einer ambulanten Beratungsstelle, beruhen auf einem in Vorlage gebrachten Kurzbrief der XXXX, XXXX, sowie dem glaubwürdigen Vorbringen des BF.Die Suchttherapie, die letzte Einnahme verordneter Suchtmittelersatzstoffe sowie das Aufsuchen einer ambulanten Beratungsstelle, beruhen auf einem in Vorlage gebrachten Kurzbrief der römisch 40 , römisch 40 , sowie dem glaubwürdigen Vorbringen des BF. Der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters, und ergibt sich die Nichtfeststellbarkeit eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Bruder des BF aus dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens des BF sowie dem Datenbestand des ZMR. Die psychischen Probleme der Mutter des BF, beruhen auf vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, welchen - wie noch ausgeführt wird - eine Abhängigkeit vom BF nicht entnommen werden kann. Der Besitz einer Einstellungszusage beruht auf einer in Vorlage gebrachten schriftlichen Ausfertigung derselben und ergibt sich die Arbeitsfähigkeit des BF aus diesem Umstand sowie dem vom BF geäußerten Arbeitswillen. Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sowie dessen aktuell andauernde Beschäftigungslosigkeit, beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich der unbegründete Asylantrag des BF aus dem oben zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen, sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie teils auf Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile. Der Schulbesuch des BF im Bundesgebiet beruht auf der Vorlage einer Ausfertigung des 4.Klassen Hauptschulzeugnisses des BF sowie dem Umstand, dass der BF seit 1991 in Österreich aufhältig ist und eine, die Erfüllung der Schulpflicht voraussetzende, Lehre im Jahre 1998 begonnen hat, was wiederum das diesbezügliche Vorbringen des BF glaubwürdig erscheinen lässt. Die Deutschsprachkenntnisse des BF beruhen auf dem Umstand, dass der BF der mündlichen Verhandlung ohne Einbindung des Dolmetschers folgen und an ihn gerichtete Fragen in deutscher Sprache beantworten konnte. Die sonstige Nichtfeststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration des BF beruht auf dem Nichtvorbringen eines eine solche nahelegenden Sachverhaltes seitens des BF. Vielmehr vermeinte dieser weder besonderes soziales Engagement noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich aufzuweisen. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass Rückkehr bzw. Abschiebehindernisse vorliegen würden, beruht auf dem Nichtvorbringen eines solche nahelegenden substantiierten Sachverhaltes seitens des BF. 2.2.
  6. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge und ihm im Falle seiner Rückkehr die Obdachlosigkeit drohe, vermag der BF keine Rückkehrhindernisse aufzuzeigen. Vielmehr erweist sich der BF als arbeitsfähig und kann dieser auf eine Sozialisation in BuH in Kinderjahren zurückblicken. Darüber hinaus besteht auch im Falle seiner Rückkehr nach BuH die Möglichkeit, auch weiterhin durch seine Mutter finanziell unterstützt zu werden. Auch kann keine, wie vom BF behauptete Abhängigkeit seiner Mutter von seiner Person erkannt werden. Zwar wird in der in Vorlage gebrachten Bestätigung der XXXX hervorgehoben, dass eine sich steigernde psychische Abhängigkeit zum BF bestünde und die Mutter des BF auf die Unterstützung anderer angewiesen sei. Jedoch lässt sich daraus, insbesondere vor dem Hintergrund des Vorbringens der Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung, weder eine Pflegebedürftigkeit noch ein die Anwesenheit des BF in Österreich unbedingt notwendig machender Sachverhalt erschließen. Vielmehr gab die Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung an, dass der BF ihr im Haushalt helfe. Konkrete sonstige einzig durch den BF erbringbaren bzw. die Anwesenheit des BF notwendig machende, nicht jedoch von allgemeinen Pflege- oder Hilfsdiensten in Österreich leistbaren, Unterstützung- oder Pflegeleistungen wurden jedoch nicht vorgebracht. Auch der alleinige vorgebrachte Umstand, die Mutter des BF hätte zum Bruder des BF keinen Kontakt mehr, lässt ein Abhängigkeitsverhältnis zum BF, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF seinerzeit vor dem Bundesasylamt (siehe AS 111) eingestanden hat, dass im Zeitraum seiner Inhaftierung, dessen Bruder seine Mutter unterstützt habe, nicht wahrscheinlicher erscheinen. In Ermangelung spezifischer, einzig vom BF erfüllbarer Unterstützungsleistungen und fehlender attestierter Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF, kann im Ergebnis ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Mutter nicht erkannt werden.Auch kann keine, wie vom BF behauptete Abhängigkeit seiner Mutter von seiner Person erkannt werden. Zwar wird in der in Vorlage gebrachten Bestätigung der römisch 40 hervorgehoben, dass eine sich steigernde psychische Abhängigkeit zum BF bestünde und die Mutter des BF auf die Unterstützung anderer angewiesen sei. Jedoch lässt sich daraus, insbesondere vor dem Hintergrund des Vorbringens der Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung, weder eine Pflegebedürftigkeit noch ein die Anwesenheit des BF in Österreich unbedingt notwendig machender Sachverhalt erschließen. Vielmehr gab die Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung an, dass der BF ihr im Haushalt helfe. Konkrete sonstige einzig durch den BF erbringbaren bzw. die Anwesenheit des BF notwendig machende, nicht jedoch von allgemeinen Pflege- oder Hilfsdiensten in Österreich leistbaren, Unterstützung- oder Pflegeleistungen wurden jedoch nicht vorgebracht. Auch der alleinige vorgebrachte Umstand, die Mutter des BF hätte zum Bruder des BF keinen Kontakt mehr, lässt ein Abhängigkeitsverhältnis zum BF, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF seinerzeit vor dem Bundesasylamt (siehe AS 111) eingestanden hat, dass im Zeitraum seiner Inhaftierung, dessen Bruder seine Mutter unterstützt habe, nicht wahrscheinlicher erscheinen. In Ermangelung spezifischer, einzig vom BF erfüllbarer Unterstützungsleistungen und fehlender attestierter Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF, kann im Ergebnis ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Mutter nicht erkannt werden. 2.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das BuH als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 4 Herkunftsstaatenverordnung (HStV). In BuH herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Das BuH als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaatenverordnung (HStV). In BuH herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Der BF ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  9. Zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
  10. Zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  11. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.1.
  12. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AslyG idgF. lautet:Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte Paragraph 58, AslyG idgF. lautet: "§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten." Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet: "§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.
  10. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.1.2.
  11. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und jener Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, gemäß Abs. 4 Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger.3.1.2.
  12. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und jener Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, gemäß Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger. Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von BuH Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von BuH Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige der Republik BuH, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, und Art 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 vom 09.03.2016, ABl. L 77/1 (Schengener Grenzkodex) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik BuH, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, und Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 vom 09.03.2016, Amtsblatt L 77/1 (Schengener Grenzkodex) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.Gemäß Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Gemäß § 58 Abs. Abs. 13 AsylG begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht, steht ein solcher der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und kann daher n Verfahren nach dem
  13. Und
  14. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Abs. Absatz 13, AsylG begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht, steht ein solcher der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und kann daher n Verfahren nach dem
  15. Und
  16. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der BF hält sich seit 1991 durchgehend im Bundesgebiet auf und war ab XXXX.1997 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung. Jedoch wurde gegen den BF am XXXX.2000 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Der BF hält sich seit 1991 durchgehend im Bundesgebiet auf und war ab römisch 40 .1997 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung. Jedoch wurde gegen den BF am römisch 40 .2000 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer, wobei ein gegen einen Fremden, der am
  17. Jänner 2006 Asylwerber ist, bestehendes Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer, wobei ein gegen einen Fremden, der am
  18. Jänner 2006 Asylwerber ist, bestehendes Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot gilt. Gemäß § 62 Abs. 1 zweiter Satz FPG idF. BGBl. I. 122/2009 gilt das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes, wobei § 13 AsylG gilt. Das gegen den BF seinerzeit bestandene Rückkehrverbot galt daher als Entzug des vorläufigen Aufenthaltsrechtes des BF als Asylwerber; lediglich eine Abschiebung war für die Dauer des Asylverfahrens nicht möglich, da einem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz zukam. (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007, Rz 250)Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 122 aus 2009, gilt das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes, wobei Paragraph 13, AsylG gilt. Das gegen den BF seinerzeit bestandene Rückkehrverbot galt daher als Entzug des vorläufigen Aufenthaltsrechtes des BF als Asylwerber; lediglich eine Abschiebung war für die Dauer des Asylverfahrens nicht möglich, da einem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz zukam. vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007, Rz 250) Dies wird auch durch die Rechtsprechung des VwGH verdeutlicht, wonach es sich bei einem Rückkehrverbot und einem Aufenthaltsverbot insofern um dieselbe Sache des Verwaltungsverfahrens handle, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstelle. Nach dem zweiten Satz des § 62 FrPolG 2005 führe die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Dem davon betroffenen Asylwerber verbleibe - wie der Verweis auf § 14 letzter Satz AsylG 2005 klarstelle - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG
  19. (vgl. VwGH 15.12.2009, 2007/18/0696).Dies wird auch durch die Rechtsprechung des VwGH verdeutlicht, wonach es sich bei einem Rückkehrverbot und einem Aufenthaltsverbot insofern um dieselbe Sache des Verwaltungsverfahrens handle, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstelle. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 62, FrPolG 2005 führe die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Dem davon betroffenen Asylwerber verbleibe - wie der Verweis auf Paragraph 14, letzter Satz AsylG 2005 klarstelle - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG
  20. vergleiche VwGH 15.12.2009, 2007/18/0696). Der BF war seit der Rechtskraft des mittels Bescheid über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes sohin nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, woran auch dessen am XXXX.2004 eingebrachter Asylantrag nichts zu ändern vermochte. Das besagte Aufenthaltsverbot war gemäß §§ 125 Abs. 3 iVm. 62 Abs. 1 FPG in der jeweils zuvor zitierten Fassung ein Rückkehrverbot, welches als Entzug des Aufenthaltsrechtes galt. Sohin kam dem BF erst mit Fristablauf des zehnjährigen Aufenthalts-/Rückkehrverbotes im Juli 2010 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht aufgrund seines Asylantrages bis zu dessen negativen Entscheidung zu.Der BF war seit der Rechtskraft des mittels Bescheid über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes sohin nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, woran auch dessen am römisch 40 .2004 eingebrachter Asylantrag nichts zu ändern vermochte. Das besagte Aufenthaltsverbot war gemäß Paragraphen 125, Absatz 3, in Verbindung mit 62 Absatz eins, FPG in der jeweils zuvor zitierten Fassung ein Rückkehrverbot, welches als Entzug des Aufenthaltsrechtes galt. Sohin kam dem BF erst mit Fristablauf des zehnjährigen Aufenthalts-/Rückkehrverbotes im Juli 2010 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht aufgrund seines Asylantrages bis zu dessen negativen Entscheidung zu. Seither war der BF nicht mehr im Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels und erweist sich dessen aktueller Aufenthalt, in Ermangelung der Einhaltung der visumbefreiten Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen aufgrund dauerhaften Aufenthaltes im Bundesgebiet, sohin als unrechtmäßig. Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  21. Hauptstückes des FPG. 3.1.2.
  22. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.2.
  23. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). "Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vozunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer." (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325) 3.1.
  24. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Der BF verfügt aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, insbesondere aufgrund seines Sohnes sowie des gemeinsamen Haushaltes mit seiner Mutter, und der finanziellen Unterstützung des BF durch dieselbe, über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK. (vgl. Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 860)Der BF verfügt aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, insbesondere aufgrund seines Sohnes sowie des gemeinsamen Haushaltes mit seiner Mutter, und der finanziellen Unterstützung des BF durch dieselbe, über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. vergleiche Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/74, 860) Dieses hat jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF bereits im Zeitpunkt seiner ersten Straffälligkeit und anschließenden, vermittels eines verhängten Aufenthaltsverbotes begründeten, einzig durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legitimierten, überwiegenden Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes, sich um die Unsicherheit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und damit einhergehend der allfälligen Unmöglichkeit die im Bundesgebiet intensivierten Beziehungen vor Ort in Österreich weiterführen zu können, bewusst sein musste, eine Relativierung hinzunehmen. Dies hat auch auf die zeitlaufbedingten Integrationsmomente des BF sinngemäß zu gelten. Der BF hat eingedenk seiner wiederholten Strafffälligkeit und andauernden Verstoßes gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, keinesfalls ernsthaft mit einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet rechnen können. Wenn der BF nunmehr auch auf einen ca. 16 Jahre andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, muss dennoch in Anschlag gebracht werden, dass sich dieser seit 2000 überwiegend als unrechtmäßig und durch wiederholte Straffälligkeiten als massiv belastet erweist. Im gegenständlichen Fall sind dem BF zudem wiederholte Strafrechtsbrüche anzulasten, wodurch der BF auch seinen - nachhaltigen - Integrationsunwillen unter Beweis gestellt hat. Der vom BF in der mündlichen Verhandlung eingestandene Unwillen das Bundesgebiet entgegen gültiger Rechtsnormen und eines Aufenthaltsverbotes zu verlassen und der Umstand, dass der BF selbst nach Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des internationalen Schutzes weiterhin im Bundesgebiet verblieben ist, weist auf einen nachhaltigen Integrationsunwillen auf Seiten des BF hin. Die beharrliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch den BF gepaart mit dessen wiederholten Straffälligkeiten, weist im Ergebnis darauf hin, dass dieser im Grunde nicht geneigt ist sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Daran vermag auch der, grundsätzlich für den BF sprechende Umstand nichts zu ändern, dass dieser der Deutschen Sprache mächtig ist, die Schule im Bundesgebiet besucht und Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Vor dem Hintergrund, dass der BF es bis zum verfahrensgegenständlichen Antrag unterlassen hat, dass Bundesgebiet zu verlassen und sich um einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen, und stattdessen wiederholt straffällig geworden und im Bundesgebiet - entgegen eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisungsentscheidung und eines fehlenden Aufenthaltstitels - verblieben ist, vermag der BF vermittels seinerzeitiger - mittlerweile lang zurückliegender - Erwerbstätigkeiten und Deutschsprachkenntnisse keine hinreichenden Momente für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet aufzuzeigen. Vielmehr erweist sich der BF seit XXXX.2012 beschäftigungslos und damit einhergehend auch nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF lebt überwiegend von Zuwendungen seiner Mutter und zeigt kein soziales und/oder gesellschaftliches Engagement.Vielmehr erweist sich der BF seit römisch 40 .2012 beschäftigungslos und damit einhergehend auch nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF lebt überwiegend von Zuwendungen seiner Mutter und zeigt kein soziales und/oder gesellschaftliches Engagement. Ein, die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet notwendig machendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesem und seiner Mutter, konnte vom BF nicht dargelegt werden. Vielmehr liegt eine Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF nicht vor, ist zudem in Österreich ein funktionstüchtiges Gesundheits-, Sozial- und Pflegesystem vorhanden und hält sich der Bruder des BF im Bundesgebiet auf. Insofern liege keine Anhaltspunkte vor, dass die Mutter des BF ohne Beistand des BF keine ausreichende Betreuung erhalten würde. (vgl. dazu VwGH 11.05.2009, 2008/18/0522; 08.06.2010, 2010/18/0148: zur Notwendigkeit des Aufzeigens exklusiver familiärer Pflegeleistungen)Ein, die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet notwendig machendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesem und seiner Mutter, konnte vom BF nicht dargelegt werden. Vielmehr liegt eine Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF nicht vor, ist zudem in Österreich ein funktionstüchtiges Gesundheits-, Sozial- und Pflegesystem vorhanden und hält sich der Bruder des BF im Bundesgebiet auf. Insofern liege keine Anhaltspunkte vor, dass die Mutter des BF ohne Beistand des BF keine ausreichende Betreuung erhalten würde. vergleiche dazu VwGH 11.05.2009, 2008/18/0522; 08.06.2010, 2010/18/0148: zur Notwendigkeit des Aufzeigens exklusiver familiärer Pflegeleistungen) Hinsichtlich der Fortsetzung des Familienlebens im Fall der alleinigen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat BuH ist auszuführen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seiner Familienangehörigen in Österreich den Kontakt mit diesen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon), durch regelmäßige Besuche der Familienangehörigen in BuH oder - eine freiwillige Rückkehr des BF nach BuH vorausgesetzt - durch Besuche des BF in Österreich während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufrechtzuerhalten. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK), (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) sowie der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) aber auch Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK), vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) sowie der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) aber auch Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung - auf Dauer - unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass der BF in den ersten 10 Jahren seines Lebens in BuH sozialisiert wurde, die Landessprache von BuH spricht und arbeitsfähig ist und auch im Herkunftsstaat von seiner Mutter weiterhin finanziell unterstützt werden kann, ist davon auszugehen dass der BF keine großen Hindernisse bei seiner Wiedereingliederung in BuH begegnen werden. Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Art 8 EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers/Fremden normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann.Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Artikel 8, EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers/Fremden normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann. Im gegenständlichen Fall des BF liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die - unter Beachtung des bisher Ausgeführten - eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen ließen. Vielmehr ist - wie bisher - auch weiterhin von einer hinreichenden Versorgung des mj. Kindes des BF durch dessen Mutter sowie der aufrechten Kontakthaltung zum BF auszugehen. Es liegen nämlich - wie bereits ausgeführt - keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es dem BF nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seines Kindes in Österreich den Kontakt mit diesem über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon), durch regelmäßige Besuche in BuH oder Besuchsfahrten des BF nach Österreich unter Ausnutzung seiner visumfreien Einreise- und Aufenthaltsberechtigung, aufrechtzuerhalten.Im gegenständlichen Fall des BF liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die - unter Beachtung des bisher Ausgeführten - eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen ließen. Vielmehr ist - wie bisher - auch weiterhin von einer hinreichenden Versorgung des mj. Kindes des BF durch dessen Mutter sowie der aufrechten Kontakthaltung zum BF auszugehen. Es liegen nämlich - wie bereits ausgeführt - keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es dem BF nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seines Kindes in Österreich den Kontakt mit diesem über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon), durch regelmäßige Besuche in BuH oder Besuchsfahrten des BF nach Österreich unter Ausnutzung seiner visumfreien Einreise- und Aufenthaltsberechtigung, aufrechtzuerhalten. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11).Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst vergleiche EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11). Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). 3.1.
  25. Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei), aber dennoch allfällig vorgebrachten Rückkehrhindernissen Beachtung zu schenken seien (vgl. VwGH 15.09.
  26. Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach BuH unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Vielmehr handelt es sich beim BF um einen arbeitsfähigen, über Schulbildung verfügenden, volljährigen Mann, bei dem davon auszugegangen werden kann, dass dieser sich seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur im Bereich der Gelegenheitsarbeit, selbst verdienen wird können. Zudem kann eine Fortführung der finanziellen Unterstützung durch seine österreichischen Verwandten auch über Staatsgrenzen hinweg aufrechterhalten werden. Darüber hinaus steht es dem BF frei, allenfalls herkunftsstaatliche Hilfsleistungen in Anspruch zu nehmen.3.1.
  27. Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei), aber dennoch allfällig vorgebrachten Rückkehrhindernissen Beachtung zu schenken seien vergleiche VwGH 15.09.
  28. Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach BuH unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Vielmehr handelt es sich beim BF um einen arbeitsfähigen, über Schulbildung verfügenden, volljährigen Mann, bei dem davon auszugegangen werden kann, dass dieser sich seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur im Bereich der Gelegenheitsarbeit, selbst verdienen wird können. Zudem kann eine Fortführung der finanziellen Unterstützung durch seine österreichischen Verwandten auch über Staatsgrenzen hinweg aufrechterhalten werden. Darüber hinaus steht es dem BF frei, allenfalls herkunftsstaatliche Hilfsleistungen in Anspruch zu nehmen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist auf die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 06.03.2008, VfSlg. 18.407/2008, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält. Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Der Vollständigkeit halber ist auf die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 06.03.2008, VfSlg. 18.407 aus 2008,, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält. Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des BF nach BuH eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK - aber auch Art 8 EMRK - darstellen würde, da aktuell weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass im Herkunftsstaat keine hinreichende medizinische Versorgung/Therapierung gewährt werden könnte.Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des BF nach BuH eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK - aber auch Artikel 8, EMRK - darstellen würde, da aktuell weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass im Herkunftsstaat keine hinreichende medizinische Versorgung/Therapierung gewährt werden könnte. Sowohl die Behandlung/Therapierung von Suchterkrankungen, als auch der Bezug von Medikamenten, allenfalls im Importwege, ist in BuH möglich und erweist sich die medizinische Lage durchgehend als stabil. Einen, eine hinreichende Versorgung des BF im Herkunftsstaat behauptenden Sachverhalt, hat der BF im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht. Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, auch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der bereits oben erwähnten Sachverhalte (Arbeitsfähigkeit, Sozialisation, finanzielle Unterstützung) eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, auch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der bereits oben erwähnten Sachverhalte (Arbeitsfähigkeit, Sozialisation, finanzielle Unterstützung) eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden. 3.1.
  29. Im Ergebnis liegen sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht vor, weshalb, mangels vorgebrachter und von Amts wegen nicht feststellbarer besonderer Gründe iSd. § 55 Abs. 3 FPG, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.3.1.
  30. Im Ergebnis liegen sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht vor, weshalb, mangels vorgebrachter und von Amts wegen nicht feststellbarer besonderer Gründe iSd. Paragraph 55, Absatz 3, FPG, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.
  31. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  32. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  33. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.
  34. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  8. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  12. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.2.
  1. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.2.2.
  2. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)3.2.2.
  3. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  4. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  5. Juli 2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von wiederholten Straffälligkeiten und anhaltender Fremdenrechtsverstößen geprägten Gesamtverhaltens, als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes indiziert.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von wiederholten Straffälligkeiten und anhaltender Fremdenrechtsverstößen geprägten Gesamtverhaltens, als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes indiziert. In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass dessen Verurteilungen bereits lange zurücklägen, teils bereits Grund eines Aufenthaltsverbotes gewesen seien, der BF eine Suchtmitteltherapie absolviere und zudem sich reuig zeige. Demzufolge läge keine hinreichende Gefährlichkeitsprognose vor, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes zulässig erscheinen ließe. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich der Z 5 bis 9 leg cit, für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich der Ziffer 5 bis 9 leg cit, für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF wurde insgesamt 7-mal im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt wobei die letzte Verurteilung am 10.04.XXXX erfolgte und die letzte Straftat auf den 30.11.XXXX datiert. Selbst unter Berücksichtigung der einschlägigen Delinquenz des BF und dauerhaften Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, hat sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht seit seiner letzten Straftat wohl verhalten und eine positive Entwicklung erkennen lassen. So vermochte der BF seine Reue, welche dieser durch die Absolvierung von Suchtmitteltherapien und mittlerweile 6 Jahre andauerndem strafrechtlichem Wohlverhalten, zu untermauern vermochte, glaubwürdig darzulegen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes, ist zwar eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, als gegeben anzunehmen. Unter Beachtung der positiven Entwicklung des BF, der lang zurückliegenden letzten Straffälligkeit, der zuletzt begangenen Straftat, der Strafart und -höhe, dem Umstand, dass der überwiegende Teil der Verurteilungen des BF als Jugendstraftaten zu klassifizieren waren und der BF mittlerweile seine Suchtmittelabhängigkeit bekämpft, ist nach Abwägung der bezughabenden Gefährlichkeitsprognose mit den gemäß Art 8 EMRK relevanten Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet und der durch die Verhängung eines Einreiseverbotes ergebenden zusätzlichen Beeinträchtigung dieser, zum Schluss zu kommen, dass sich eine Einreisverbot gegenständlich konkret als unverhältnismäßig erweisen würde.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes, ist zwar eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, als gegeben anzunehmen. Unter Beachtung der positiven Entwicklung des BF, der lang zurückliegenden letzten Straffälligkeit, der zuletzt begangenen Straftat, der Strafart und -höhe, dem Umstand, dass der überwiegende Teil der Verurteilungen des BF als Jugendstraftaten zu klassifizieren waren und der BF mittlerweile seine Suchtmittelabhängigkeit bekämpft, ist nach Abwägung der bezughabenden Gefährlichkeitsprognose mit den gemäß Artikel 8, EMRK relevanten Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet und der durch die Verhängung eines Einreiseverbotes ergebenden zusätzlichen Beeinträchtigung dieser, zum Schluss zu kommen, dass sich eine Einreisverbot gegenständlich konkret als unverhältnismäßig erweisen würde. 3.2.2.
  6. Demzufolge war der Beschwerde sohin stattzugeben und das Einreiseverbot aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung

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