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{'item': 'G314 2183343-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlG314 2183343-1 SpruchG314 2183343-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, serbische Staatsangehörige, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbische Staatsangehörige, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots: A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 12.01.2018 eingelangte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor. Damit wurde (unter anderem) gegen die Beschwerdeführerin (BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde dagegen wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 12.01.2018 eingelangte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor. Damit wurde (unter anderem) gegen die Beschwerdeführerin (BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde dagegen wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Verwaltungsakten und die Beschwerde langten am 18.01.2018 beim BVwG ein. Bei einer Personenkontrolle am XXXX.2017 war festgestellt worden, dass sich die BF seit XXXX.2017 im Bundesgebiet aufhielt, ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Gegen sie war bereits am XXXX.2014 wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung und wegen einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG ein 18-monatiges Einreiseverbot erlassen worden. Am XXXX.2016 war gegen die BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts erlassen worden. Am XXXX.2016 war sie schließlich freiwillig nach Serbien ausgereist.Bei einer Personenkontrolle am römisch 40 .2017 war festgestellt worden, dass sich die BF seit römisch 40 .2017 im Bundesgebiet aufhielt, ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Gegen sie war bereits am römisch 40 .2014 wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung und wegen einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG ein 18-monatiges Einreiseverbot erlassen worden. Am römisch 40 .2016 war gegen die BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts erlassen worden. Am römisch 40 .2016 war sie schließlich freiwillig nach Serbien ausgereist. Die belangte Behörde begründete die nunmehrige Rückkehrentscheidung mit der neuerlichen Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer. Die (strafgerichtlich unbescholtene) BF habe zwar eine Beziehung mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Serben und sei in der 15. Woche schwanger. Die Schwangerschaft verlaufe aber problemlos; die Beziehung könne auch in Serbien fortgesetzt werden. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen seien höher zu bewerten als die individuellen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, weil sie sich zum wiederholten Mal nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte und in der Vergangenheit hier unerlaubt gearbeitet habe. Aufgrund ihrer Einkommenslosigkeit bestünde die Gefahr einer neuerlichen illegalen Erwerbstätigkeit oder eines strafbaren Verhaltens, zumal die BF ohne Meldung in Österreich Unterkunft genommen habe. Mangels einer der BF bei ihrer Rückkehr nach Serbien drohenden Gefahr einer Menschenrechtsverletzung sei es ihr angesichts des öffentlichen Interesses an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zumutbar, den Verfahrensausgang dort abzuwarten. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die BF bringt in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vor, dass bei ihrer Abschiebung nach Serbien eine Verletzung von Art 3 EMRK drohe, weil sie dort mittel- und obdachlos wäre. Sie habe keine relevanten Anknüpfungspunkte, kein soziales Netz und keine Unterkunft. Aufgrund ihrer Schwangerschaft und der angespannten Lage am dortigen Arbeitsmarkt werde sie in Serbien keinen Arbeitsplatz finden. Ihr Zugang zur staatlichen Krankenversicherung dort sei unsicher. Außerdem würde sich eine Abschiebung negativ auf die Gesundheit der BF und ihres ungeborenen Kindes auswirken. Es drohe eine Fehlgeburt (abortus imminens); die BF leide an anhaltendem Schwangerschaftserbrechen (emesis gravidarum), Schwindel, Angstzuständen, Belastungszuständen und einer Kollapsneigung. Ihre Frauenärztin habe körperliche Schonung und Begleitung bei Reisen angeordnet.Die BF bringt in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vor, dass bei ihrer Abschiebung nach Serbien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe, weil sie dort mittel- und obdachlos wäre. Sie habe keine relevanten Anknüpfungspunkte, kein soziales Netz und keine Unterkunft. Aufgrund ihrer Schwangerschaft und der angespannten Lage am dortigen Arbeitsmarkt werde sie in Serbien keinen Arbeitsplatz finden. Ihr Zugang zur staatlichen Krankenversicherung dort sei unsicher. Außerdem würde sich eine Abschiebung negativ auf die Gesundheit der BF und ihres ungeborenen Kindes auswirken. Es drohe eine Fehlgeburt (abortus imminens); die BF leide an anhaltendem Schwangerschaftserbrechen (emesis gravidarum), Schwindel, Angstzuständen, Belastungszuständen und einer Kollapsneigung. Ihre Frauenärztin habe körperliche Schonung und Begleitung bei Reisen angeordnet. Dazu legt die BF Kopien aus dem Mutter-Kind-Pass, ein Schreiben ihrer Frauenärztin vom 27.12.2017 und eine Überweisung für diverse Laboruntersuchungen im Rahmen der ersten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung vor. Aus diesen Unterlagen ergeben sich ein errechneter Geburtstermin am 26.06.2018 sowie die von der BF vorgebrachten Diagnosen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der BF als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Angesichts der - nach dem Beschwerdevorbringen nicht unproblematischen - Schwangerschaft der BF, bei der eine drohende Fehlgeburt und eine eingeschränkte Reisefähigkeit möglich sind, ist ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen, dass ihre Ausreise nach Serbien zur realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG führen würde. Daher ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach dieser Bestimmung zuzuerkennen.Angesichts der - nach dem Beschwerdevorbringen nicht unproblematischen - Schwangerschaft der BF, bei der eine drohende Fehlgeburt und eine eingeschränkte Reisefähigkeit möglich sind, ist ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen, dass ihre Ausreise nach Serbien zur realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG führen würde. Daher ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach dieser Bestimmung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2183343.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.