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{'item': 'W101 2126178-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 6b§ 6a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW101 2126178-1 SpruchW101 2126178-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMAN

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 1, 6 Abs. 1, 6a und 6b GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 6, Absatz eins, 6 a und 6 b GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit (auf Antrag der XXXX ergangenem) Beschluss vom 26.02.2016, Zl. 7 E 475/16 i - 3, verhängte das Bezirksgericht Vöcklabruck (im Folgenden: BG) gegen die Beschwerdeführerinnen eine Geldstrafe iHv je € 4.000,

  1. Dieser Beschluss erwuchs am 21.03.2016 in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 21.03.2016 ordnete das BG die Einhebung der Geldstrafen iHv je € 4.000,00 an.Mit (auf Antrag der römisch 40 ergangenem) Beschluss vom 26.02.2016, Zl. 7 E 475/16 i - 3, verhängte das Bezirksgericht Vöcklabruck (im Folgenden: BG) gegen die Beschwerdeführerinnen eine Geldstrafe iHv je € 4.000,
  2. Dieser Beschluss erwuchs am 21.03.2016 in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 21.03.2016 ordnete das BG die Einhebung der Geldstrafen iHv je € 4.000,00 an. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) je vom 21.03.2016, Zl. 7 E 475/16i - VNR 2 und Zl. 7 E 475/16i - VNR 3, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Wels (im Folgenden: LG) den Beschwerdeführerinnen die genannten Geldstrafen iHv je € 4.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von je € 8,00, insgesamt daher den Betrag von je €Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) je vom 21.03.2016, Zl. 7 E 475/16i - VNR 2 und Zl. 7 E 475/16i - VNR 3, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Wels (im Folgenden: LG) den Beschwerdeführerinnen die genannten Geldstrafen iHv je € 4.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von je € 8,00, insgesamt daher den Betrag von je € 4.008,00, zur Zahlung vor. Diese Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) waren am 24.03.2016 und am 29.03.2016 rechtswirksam zugestellt worden. Mit einem am 05.04.2016 beim BG eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe 04.04.2016) erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter eine Vorstellung gegen die o.a. Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide). Darin führten sie im Wesentlichen aus, dass die bekämpften Mandatsbescheide nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt seien; dies sei rechtlich gesehen nicht möglich. Überdies könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines im Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben der Kostenbeamtin des BG vom 05.04.2016, Zl. 7 E 475/16i-5, war diese Vorstellung der Präsidentin des LG zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 15.04.2016, Zl. JV 1083/16p-33, (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 21.04.2016 zugestellt) stellte die belangte Behörde einerseits fest, dass aufgrund der fristgerechten Erhebung der Vorstellung die Mandatsbescheide außer Kraft getreten seien (Spruchpunkt I.), und verpflichtete andererseits die Beschwerdeführerinnen, die mit Beschluss des BG vom 26.02.2016 verhängte Geldstrafe iHv € 4.000,00 zuzüglich € 8,00, Einhebungsgebühr, gesamt sohin je € 4.008,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das näher bezeichnete Konto des BG einzuzahlen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 15.04.2016, Zl. JV 1083/16p-33, (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 21.04.2016 zugestellt) stellte die belangte Behörde einerseits fest, dass aufgrund der fristgerechten Erhebung der Vorstellung die Mandatsbescheide außer Kraft getreten seien (Spruchpunkt römisch eins.), und verpflichtete andererseits die Beschwerdeführerinnen, die mit Beschluss des BG vom 26.02.2016 verhängte Geldstrafe iHv € 4.000,00 zuzüglich € 8,00, Einhebungsgebühr, gesamt sohin je € 4.008,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das näher bezeichnete Konto des BG einzuzahlen (Spruchpunkt römisch zwei.). Als Begründung führte die Präsidentin des LG nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften sowie höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen aus: Die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) seien nach der seit 01.01.2016 geltenden Rechtslage (§ 7 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 156/2015) mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft getreten. Weiters hielt sie fest, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg

§ 6bAbs.

4 GEG weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden.Als Begründung führte die Präsidentin des LG nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften sowie höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen aus: Die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) seien nach der seit 01.01.2016 geltenden Rechtslage (Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,) mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft getreten. Weiters hielt sie fest, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter am 29.04.2016 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Des Weiteren weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf, da der Begründung keine bzw. keine ausreichende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen sei. Da im vorliegenden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung keine Ermittlungstätigkeiten aufgenommen worden seien, seien des Weiteren die Mandatsbescheide unter Verweis auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 28.08.2014, Zl. W183 2010980-1/2E) ex lege außer Kraft getreten. Überdies müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glücksspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird. Die belangte Behörde habe bei der Verhängung der Geldstrafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und im Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Beschwerdeführerinnen mit einer Geldstrafe von maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre. In der Folge legte die Präsidentin des LG mit Schreiben vom 04.05.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschluss des BG vom 26.02.2016, Zl. 7 E 475/16 i - 3, mit dem über die Beschwerdeführerinnen je eine Geldstrafe iHv € 4.000,00 verhängt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen und wurde vollstreckbar. Die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 21.03.2016 wurden am 24.03.2016 und am 29.03.2016 zugestellt. Mit dem am 05.04.2016 beim BG eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe 04.04.2016) haben die Beschwerdeführerinnen sohin fristgerecht eine Vorstellung erhoben. Durch Erhebung der Vorstellung sind die Mandatsbescheide vom 21.03.2016 außer Kraft getreten. Als maßgebend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 26.02.2016 verhängten Geldstrafe iHv je € 4.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv je € 8,00 verpflichtet sind, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.Als maßgebend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 26.02.2016 verhängten Geldstrafe iHv je € 4.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv je € 8,00 verpflichtet sind, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.

  1. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Das festgestellte Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen (hier: Beschluss des BG vom 26.02.2016, Zl. 7 E 475/16 i - 3, mit dem gegen die Beschwerdeführerinnen je eine Geldstrafe iHv € 4.000,00 verhängt wurde) steht anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes unzweifelhaft fest und wurde von den Beschwerdeführerinnen (auch in deren Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde in der Beschwerde nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben. Insbesondere sind die Beschwerdeführerinnen dem Hinweis der Präsidentin des LG im angefochtenen Bescheid, dass der Gerichtsbeschluss am 21.03.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, nicht entgegengetreten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1GEG hat das Gericht u.a.

Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG kann die

Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die

Absatz eins, leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

§ 7Abs. 1 und Abs. 2 GEG id

F BGBl. I Nr. 156/2015 kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einer Kostenbeamtin oder einem Kostenbeam-ten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben, wobei mit rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid nach der neuen Gesetzeslage ab 01.01.2016 ex lege außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einer Kostenbeamtin oder einem Kostenbeam-ten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben, wobei mit rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid nach der neuen Gesetzeslage ab 01.01.2016 ex lege außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. 3.3. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet: Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die den Zahlungsaufträgen zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die den Zahlungsaufträgen zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. VwGH 13.10.2004, Zl. 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche VwGH 13.10.2004, Zl. 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, sind allerdings weder von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht noch sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ist jedoch - wie zuvor ausgeführt - im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz wie das Beschwerdevorbringen, das Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, sind allerdings weder von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht noch sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ist jedoch - wie zuvor ausgeführt - im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz wie das Beschwerdevorbringen, das Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Es wurde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 26.02.2016

§ 1i

Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag iHv je € 4.000,00 mit Bescheid zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr iHv je € 8,00 vorzuschreiben.Es wurde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 26.02.2016

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag iHv je € 4.000,00 mit Bescheid zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr iHv je € 8,00 vorzuschreiben. Die Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, wonach ein Außerkrafttreten erst nach 14 Tagen erfolgt, sofern keine Ermittlungen innerhalb dieser Frist eingeleitet wurden, ist für Vorstellungen ab dem 01.01.2016 nicht mehr anwendbar (§ 19a Abs. 15 GEG idF BGBl. I. Nr. 156/2015). Der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf diese Bestimmung geht daher, ebenso wie jener auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. W183 2010980-1, die sich noch auf die alte Rechtslage bezogen hat, von vornherein ins Leere, weil es auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht mehr ankommt und der Mandatsbescheid mit Erhebung der Vorstellung nach der neuen Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft tritt.Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG, wonach ein Außerkrafttreten erst nach 14 Tagen erfolgt, sofern keine Ermittlungen innerhalb dieser Frist eingeleitet wurden, ist für Vorstellungen ab dem 01.01.2016 nicht mehr anwendbar (Paragraph 19 a, Absatz 15, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 156 aus 2015,). Der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf diese Bestimmung geht daher, ebenso wie jener auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. W183 2010980-1, die sich noch auf die alte Rechtslage bezogen hat, von vornherein ins Leere, weil es auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht mehr ankommt und der Mandatsbescheid mit Erhebung der Vorstellung nach der neuen Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft tritt. Die belangte Behörde hat somit zu Recht

§ 6aAbs. 1 GEG einen Bescheid i

Sd § 56 AVG erlassen, mit dem die Beschwerdeführerinnen je zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 26.02.2016 verhängten Geldstrafe iHv je € 4.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv je € 8,00, zusammen sohin jeweils € 4.0008,00, verpflichtet wurde.Die belangte Behörde hat somit zu Recht

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG einen Bescheid iSd Paragraph 56, AVG erlassen, mit dem die Beschwerdeführerinnen je zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 26.02.2016 verhängten Geldstrafe iHv je € 4.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv je € 8,00, zusammen sohin jeweils € 4.0008,00, verpflichtet wurde. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, den Beschwerdeführerinnen keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und deren Recht auf Parteiengehör missachtet, weshalb beantragt werde, ihnen die Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuhalten, erweist sich daher im Lichte obiger Ausführungen als haltlos. Die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes vermag auch nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde Begründungsmängel vorzuwerfen wären. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid vollständig dargelegt und die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig bzw. nachvollziehbar. Die Beschwerde legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 1, 6 Abs. 1, 6a und 6b GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 6, Absatz eins, 6 a und 6 b GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W101.2126178.1.00

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