RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW102 2161563-1 SpruchW102 2161565-1/7E W102 2161581-1/7E W102 2161563-1/7E W102 2161568-1/7E W102 2161576-1/8E W102 2165402-1/7E W102 2161851-1/7E W102 2161572-1/7E Gekürzte Ausfertigung des am 08.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, XXXX , geb XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan und XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48/
- Stock, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX , Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, römisch 40 , geb römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48/
- Stock, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und dieser gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Den Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird stattgegeben und diesen gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäße § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Den Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird stattgegeben und diesen gemäß Paragraphen 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäße Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Die Beschwerde von XXXX wird abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde von römisch 40 wird abgewiesen. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind u.a. Paragraph 29, Absatz 2 a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W102.2161563.1.00