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{'item': 'W105 2183517-1'}

Obsah (18)§ 5Art. 133Art. 13§§ 4§ 57§ 52§ 61§ 66§ 67Artikel 8Artikel 45Artikel 18Artikel 14Artikel 15Art. 21Art. 4Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW105 2183517-1 SpruchW105 2183517-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda al

§ 5Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die am XXXX geborene Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, beantragte nach Einreise über den Flughafen Wien-Schwechat am 20.09.2017 die Gewährung internationalen Schutzes.
  2. Die am römisch 40 geborene Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, beantragte nach Einreise über den Flughafen Wien-Schwechat am 20.09.2017 die Gewährung internationalen Schutzes.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tage der Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Sie verfüge weder in Österreich noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat über Familienangehörige. Zu Ihrem Reiseweg gab die Antragstellerin an, sich im Juli 2017 über Nepal, Thailand, die Vereinigten Arabischen Emirate und Ägypten nach Zypern begeben zu haben, wo sie sich drei Tage aufgehalten habe. In der Folge sei sie weiter nach Österreich gereist. Im Rahmen unmittelbar geführter Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass die Antragstellerin unter Zuhilfenahme eines sich als Totalfälschung herausgestellten Taiwanesischen Reisepasses die Reisebewegung unternommen hatte. Im ver- bzw. gefälschten Pass befand sich ein Visum für Zypern ausgestellt am 15.09.2017 mit der Gültigkeitsdauer bis 14.12.
  4. Unter einem legte die Antragstellerin eine Bordkarte der österreichischen Fluglinie AUA von Larnaka nach Wien vor.
  5. Am 20.09.2017 richtete das BFA ein auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - die Beschwerdeführerin betreffendes - Aufnahmegesuch an Zypern.
  6. Am 20.09.2017 richtete das BFA ein auf Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - die Beschwerdeführerin betreffendes - Aufnahmegesuch an Zypern. Mit Schreiben vom 24.10.2017 verweigerte die zypriotischen Behörde dem Ersuchen der österreichischen Dublin-Behörde die Zustimmung.
  7. Die Antragstellerin wurde am 26.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und bekräftigte sie gesund zu sein sowie verneinte sie bestehende verwandtschaftliche, familiäre oder private Bezugspunkte in Österreich, gleich lautend in Bezug auf andere europäische Staaten. Zu ihren Reisebewegungen bekräftige sie von Larnaka/Zypern nach Wien geflogen zu sein sowie die Benützung eines gefälschten Reisepasses. Auf Vorhalt der geführten Konsultation mit Zypern sowie die beabsichtigte Überstellung nach Zypern würde die Antragstellerin lediglich aus, die auch in Tibet Probleme gehabt und sei sie hier her gekommen, weil ihr Österreich sicher erscheine. Gründe, die einer Überstellung ihrer Person nach Zypern entgegenstünden führte die Antragstellerin ausdrücklich nicht ins Treffen.
  8. Mit Schreiben vom 25.10.2017 berief sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber den zypriotischen Behörden darauf, dass sich im seitens der Antragstellerin vorgelegten Reisepass Original-Stempel der Grenzkontrolle Zypern vom 15.09.2017 und Ausreisestempel vom 18.09.2017 befinden, weshalb diesbezüglich der Beweis erbracht sei, dass die Antragstellerin von Zypern aus nach Österreich gekommen sei. Unter einem wurde das Aufnahmegesuch nunmehr unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III VO erneuert.
  9. Mit Schreiben vom 25.10.2017 berief sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber den zypriotischen Behörden darauf, dass sich im seitens der Antragstellerin vorgelegten Reisepass Original-Stempel der Grenzkontrolle Zypern vom 15.09.2017 und Ausreisestempel vom 18.09.2017 befinden, weshalb diesbezüglich der Beweis erbracht sei, dass die Antragstellerin von Zypern aus nach Österreich gekommen sei. Unter einem wurde das Aufnahmegesuch nunmehr unter Hinweis auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin römisch drei VO erneuert. Mit Note vom 16.11.2017 akzeptierte Zypern die Zuständigkeit für die Übernahme des Asylverfahrens betreffend die Antragstellerin.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei.

  1. Zur Lage in Zypern traf das BFA folgende Feststellungen (gekürzt und unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): Zur Lage im Mitgliedsstaat: ZYPERN , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.12.2015: Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2014 Zypern 1.745 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 1.305 55 940 0 310 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Antragsteller 1.Qu. 2015 Antragsteller 2.Qu. 2015 Antragsteller 3.Qu. 2015 Zypern 470 450 640 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 26.11.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV
  2. Qu. 2015 485 40 320 0 125
  3. Qu. 2015 390 55 225 - 110 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 18.9.2015c) Bild kann nicht dargestellt werden (AIDA 27.11.2015) Die zuständige Behörde für das Führen von Asylverfahren in
  4. Instanz ist der Asylum Service, der dem zypriotischen Innenministerium untersteht (MoI o.D.a). Ein Asylantrag ist an der Grenze, auf dem Territorium des Landes oder aus der Haft heraus möglich. Im Asylverfahren in Zypern werden Flüchtlingseigenschaft und subsidiäre Schutzwürdigkeit geprüft. Der humanitäre Schutz wurde im April 2014 abgeschafft. Ein beschleunigtes Verfahren ist gesetzlich vorgesehen, wird aber in der Praxis nicht angewandt. Prioritäre Erledigung wohlbegründeter Fälle oder das Fast-Track-Verfahren werden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens abgehandelt (AIDA 27.11.2015). Im September 2014 wurde für Asylanträge aus der Haft heraus ein 30-tägiges Fast-Track-Verfahren eigeführt, in dem der Asylum Service ein Interview durchführen und eine Entscheidung treffen soll. Geht dieses positiv aus, wird der Inhaftierte entlassen. Bei negativem Ausgang bleibt der Antragsteller in Haft, auch während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens, das binnen 15 Tagen entschieden sein soll. Wenn eine Entscheidung im Fast-Track-Verfahren binnen 30 Tagen nicht möglich ist, wird der Antragsteller entlassen (AIDA 2.2015). Es werden seither in Zypern nur jene AW in Haft behalten, die ihren Asylantrag erst in Haft gestellt haben. Die Zahl der Inhaftierten lag das ganze Jahr 2015 hindurch bei durchschnittlich 20 Personen (AIDA 27.11.2015). Anträge von Personen aus Syrien, Irak, Somalia und Eritrea werden als wohlbegründet betrachtet. Solche von Personen aus Bangladesch, Pakistan, den Philippinen und Vietnam hingegen als offensichtlich unbegründet. Syrer und Iraker erhielten bis 2014 in der Regel einen Subschutz, jedoch kaum Flüchtlingsstatus. 2015 änderte sich das und in den ersten 6 Monaten d.J. erhielten einige Syrer Flüchtlingsstatus. Somali und Eritreer erhalten meist Flüchtlingsstatus (AIDA 27.11.2015). Folgeantrag Wenn ein abgelehnter AW einen Folgeantrag stellt, wird dessen Zulässigkeit geprüft. Während dieser Phase gilt der Antragsteller nicht als AW. Wenn neue Elemente vorliegen und zugelassen werden, beginnt ein ordentliches Verfahren (AIDA 27.11.2015). Beschwerdemöglichkeiten Bislang war eine eigene Berufungsbehörde (Refugee Reviewing Authority, RRA) als
  5. Instanz für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylum Service zuständig (MoI o.D.a). Im Juli 2015 wurde jedoch ein Verwaltungsgericht geschaffen, das für Beschwerden in allen nach dem
  6. Juli 2015 gestellten Asylanträgen zuständig ist. Die RRA wird für Altfälle weiterhin zuständig bleiben und danach den Betrieb einstellen (AIDA 27.11.2015). Für vor dem 20.7.2015 gestellte Anträge gilt für Beschwerden an die RRA eine Frist von 20 Tagen. Der Beschwerdeführer kann diese Instanz aber auch überspringen und gleich binnen 75 Tagen Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof einlegen. Ein subsidiär Schutzberechtigter kann gegen die Nichtzuerkennung des Flüchtlingsstatus ebenfalls wie oben geschildert Beschwerde einlegen. Die RRA ist unabhängig, prüft Beschwerden inhaltlich und formal und kann die Entscheidung der
  7. Instanz abändern. Nach der Beschwerde vor der RRA ist binnen 75 Tagen noch Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof möglich. Letzterer prüft nur formal, nicht inhaltlich und die Beschwerde hat auch keine automatische aufschiebende Wirkung. Beschwerdeführer vor dem Obersten Gerichtshof werden, trotzdem ihr Asylverfahren laut Gesetz noch nicht abgeschlossen ist, als "prohibited migrants" gesehen, inhaftiert und wenn möglich außer Landes gebracht. Es gibt die Möglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung zu beantragen, der ASt. muss dazu aber eine "offensichtliche Rechtswidrigkeit" oder "irreparablen Schaden" geltend machen, was aber angeblich nicht immer vom Richter anerkannt wird (AIDA 27.11.2015). Bei nach dem 20.7.2015 gestellten Anträgen sind Beschwerden an das neu geschaffene Verwaltungsgericht zu richten. Es soll Ende 2015/Anfang 2016 die Arbeit aufnehmen. Das Verwaltungsgericht prüft Beschwerden formal und inhaltlich. Die weitere Beschwerdemöglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof bleibt unverändert erhalten (AIDA 27.11.2015). Kostenlose Rechtshilfe in
  8. und
  9. Instanz ist nur durch UNHCR möglich. Der Staat finanziert nichts in diese Richtung. Dies und die staatliche Informationspolitik gegenüber Antragstellern werden stark kritisiert. Staatliche Rechtshilfe ist nur für Beschwerden vor dem Obersten Gerichtshof vorgesehen und verbunden mit einer Bedürftigkeitsprüfung, die ohne spezielle Kenntnisse faktisch kaum zu bewältigen ist. Daher wurden seit 2010 auch erst 5 Fälle bewilligt (AIDA 27.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (27.11.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cy_update.ii_.pdf, Zugriff 1.12.2015 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cyprus_first_update_february_2015_final.pdf, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.11.2015Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015c): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung MOI - Ministry of Interior (o.D.a): Asylum Service, http://www.moi.gov.cy/moi/asylum/Asylum.nsf/DMLMission_en/DMLMission_en?OpenDocument, Zugriff 30.11.2015 Dublin-Rückkehrer Seit Ende 2014 werden Dublin-Rückkehrer mit laufendem Verfahren nicht mehr inhaftiert, sondern in das Kofinou Reception Center gebracht und ihr Verfahren wird dort fortgesetzt, wo es abgebrochen wurde. Dublin-Rückkehrer mit abgeschlossenem Verfahren werden zur Außerlandesbringung inhaftiert, wobei 2015 kein entsprechender Fall bekannt wurde (AIDA 27.11.2015). Dublin-Rückkehrer, die in Zypern noch keinen Asylantrag gestellt haben, erhalten Zugang zum Asylverfahren und zu der damit verbundenen materiellen Versorgung (MOI 2.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (27.11.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cy_update.ii_.pdf, Zugriff 1.12.2015 -Strichaufzählung MOI - Ministry of Interior (2.12.2015): Auskunft, per E-Mail Non-Refoulement Beschwerdeführer vor dem Obersten Gerichtshof werden, trotzdem ihr Asylverfahren laut Gesetz noch nicht abgeschlossen ist, als "prohibited migrants" gesehen, inhaftiert und wenn möglich außer Landes gebracht. Es gibt die Möglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung zu beantragen, der ASt. muss dazu aber eine "offensichtliche Rechtswidrigkeit" oder "irreparablen Schaden" geltend machen, was aber angeblich nicht immer vom Richter anerkannt wird. 2014 gab es Fälle von derartigen Außerlandesbringungen, trotz anhängiger Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof. 2015 gab es offenbar Versuche solche Beschwerdeführer (oder Fälle mit noch laufender Rechtsmittelfrist von 75 Tagen) außer Landes zu bringen (AIDA 27.11.2015). Der Ombudsmann berichtet von einem Fall, in dem es tatsächlich zur Außerlandesbringung trotz anhängigen Rechtsmittels kam, allerdings ist unklar in welcher Instanz dieses Rechtsmittel anhängig war (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (27.11.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cy_update.ii_.pdf, Zugriff 1.12.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/306354/443629_de.html, Zugriff 2.12.2015 Versorgung Unterbringung Asylwerber haben ab Antragstellung während des Asylverfahrens in
  10. Instanz und während der Beschwerdephase vor der
  11. Instanz -bei Bedürftigkeit- das Recht auf materielle Versorgung, nicht jedoch während anhängiger Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof. Bei einem Folgeantrag wird zuerst dessen Zulässigkeit geprüft. Während dieser Prüfung gelten Antragsteller nicht als Asylwerber und haben kein Recht auf Versorgung. Erst wenn die Zulässigkeit festgestellt wird, gilt der Antragsteller wieder als Asylwerber und hat wieder ein Recht auf Versorgung (AIDA 27.11.2015). Der Asylum Service ist verantwortlich für das Führen des einzigen zyprischen Unterbringungszentrums Kofinou, das bereits fünfmal erweitert wurde und mittlerweile 400 Plätze hat (MoI o.D.a; vgl. AIDA 2.2015; AIDA 27.11.2015).Der Asylum Service ist verantwortlich für das Führen des einzigen zyprischen Unterbringungszentrums Kofinou, das bereits fünfmal erweitert wurde und mittlerweile 400 Plätze hat (MoI o.D.a; vergleiche AIDA 2.2015; AIDA 27.11.2015). Kofinou ist eine offene Einrichtung und besteht aus Containern für 2-4 Personen. Die Angaben zur momentanen Belegung reichen von 120 bis ca. 280 Personen. Männer Frauen und Familien werden in getrennten Bereichen des Zentrums untergebracht. Das Zentrum Kofinou arbeitet derzeit, aufgrund ungeklärter Finanzierungsfragen, mit minimalem Personal (6 Beamten, 3 Putzkräfte und 1 Hausmeister). Ein zwischenzeitlich eingesetzter Sozialarbeiter und ein klinischer Psychologe, sowie 16 Krankenschwestern und 3 Übersetzer mussten deshalb wieder abgezogen werden. Bis die Finanzierung Ende 2015 geklärt sein soll, stellen NGOs und Freiwillige, unterstützt durch UNHCR, die notwendigen Leistungen im Zentrum kostenlos zur Verfügung. Im September 2015 wurden wegen der Ankunft von 105 auf See geretteten Migranten Vollzeit-Krankenschwestern im Zentrum stationiert und ein Arzt ordiniert dort dreimal pro Woche. Momentan gibt es im Zentrum kein Spezialpersonal für psychosoziale und rechtliche Unterstützung, weswegen dies derzeit durch Freiwillige bereitgestellt wird. Die Unterbringungsdauer ist nicht begrenzt. Erfahrungsgemäß kann ein Asylverfahren in
  12. und
  13. Instanz zwischen 6 Monaten und 8 Jahren dauern. Das Zentrum ist sehr entlegen angesiedelt. Die Behörden versuchen seit Mitte 2013 AW zuerst im Zentrum unterzubringen. Erst wenn dies nicht möglich ist, treten die Sozialämter auf den Plan und übernehmen gegebenenfalls die Ausschüttung von Beihilfen für die Unterbringung außerhalb des Zentrums. Die meisten AW leben tatsächlich in privaten Unterkünften, die sie sich selbst suchen müssen. Personen mit negativen Entscheidungen im Asylverfahren, die das Land verlassen müssen, dürfen bis zur effektiven Außerlandesbringung im Zentrum bleiben (AIDA 27.11.2015). Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung, Nahrung, Kleidung und ein Taschengeld. Bewohner des Unterbringungszentrums erhalten 3 Mahlzeiten am Tag. Essen und Kleidung können auch in Gutscheinen bereitgestellt werden. Zu Anfang kann es zu einigen Tagen oder Wochen Wartezeit kommen, bis alle nötigen bürokratischen Erfordernisse für den vollen Zugang zu allen Versorgungsleistungen vorliegen. Wenn ein Antragsteller ein Einkommen hat, wird seine Versorgung eingestellt, wobei kritisiert wird, dass in der Praxis die Höhe des Einkommens nicht berücksichtigt werde. (AIDA 27.11.2015; vgl. EMN 2014). Als Grund für Verzögerungen bei der Auszahlung von Leistungen für AW nannte der Ombudsmann die komplizierte Bewilligung der Mittel durch das zyprische Parlament (USDOS 25.6.2015).Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung, Nahrung, Kleidung und ein Taschengeld. Bewohner des Unterbringungszentrums erhalten 3 Mahlzeiten am Tag. Essen und Kleidung können auch in Gutscheinen bereitgestellt werden. Zu Anfang kann es zu einigen Tagen oder Wochen Wartezeit kommen, bis alle nötigen bürokratischen Erfordernisse für den vollen Zugang zu allen Versorgungsleistungen vorliegen. Wenn ein Antragsteller ein Einkommen hat, wird seine Versorgung eingestellt, wobei kritisiert wird, dass in der Praxis die Höhe des Einkommens nicht berücksichtigt werde. (AIDA 27.11.2015; vergleiche EMN 2014). Als Grund für Verzögerungen bei der Auszahlung von Leistungen für AW nannte der Ombudsmann die komplizierte Bewilligung der Mittel durch das zyprische Parlament (USDOS 25.6.2015). Wenn kein Platz in einem Unterbringungszentrum frei ist, besteht die Möglichkeit direkt beim Sozialamt Beihilfen für das Leben außerhalb zu beantragen, u.a. eine Mietbeihilfe (direkt an den Vermieter) und eine Nebenkostenbeihilfe. Hier eine Aufstellung der Unterstützung: Bild kann nicht dargestellt werden Für zyprische und EU-Bürger sind diese Beihilfen etwas höher. Sie werden von NGO-Seite jedenfalls als unzureichend kritisiert um das Leben in Zypern, insbesondere Wohnung, zu finanzieren. Auch ist der Zugang zu diesen Beihilfen kompliziert und langwierig. Momentan dauert er 1-3 Monate. Man muss bereits eine Adresse haben, um diese Beihilfen beantragen zu können. Wer zwei Jobangebote "ungerechtfertigt" ablehnt, verliert die materiellen Beihilfen. Dann bleibt nur die Möglichkeit in das Zentrum zu ziehen, oder 6 Monate (Dauer in der Praxis regional unterschiedlich) zu warten, bis die Beihilfen erneut beantragt werden können. Dies ist offenbar der Hauptgrund für den Ausschluss von AW von Versorgungsleistungen. Derzeit sei daher auch die Mehrzahl der AW in Zypern ohne jegliche Unterstützung (AIDA 27.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015, EMN 2014).Für zyprische und EU-Bürger sind diese Beihilfen etwas höher. Sie werden von NGO-Seite jedenfalls als unzureichend kritisiert um das Leben in Zypern, insbesondere Wohnung, zu finanzieren. Auch ist der Zugang zu diesen Beihilfen kompliziert und langwierig. Momentan dauert er 1-3 Monate. Man muss bereits eine Adresse haben, um diese Beihilfen beantragen zu können. Wer zwei Jobangebote "ungerechtfertigt" ablehnt, verliert die materiellen Beihilfen. Dann bleibt nur die Möglichkeit in das Zentrum zu ziehen, oder 6 Monate (Dauer in der Praxis regional unterschiedlich) zu warten, bis die Beihilfen erneut beantragt werden können. Dies ist offenbar der Hauptgrund für den Ausschluss von AW von Versorgungsleistungen. Derzeit sei daher auch die Mehrzahl der AW in Zypern ohne jegliche Unterstützung (AIDA 27.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015, EMN 2014). Wer einen Platz in einem Unterbringungszentrum ablehnt, erhält auch keine Unterstützung mehr; das betrifft auch Vulnerable (AIDA 27.11.2015). Es gibt momentan keine speziellen Unterbringungsarrangements für vulnerable Gruppen, nur UMA werden nicht in Kofinou, sondern in Kinderheimen untergebracht. Familien werden in der Regel nicht getrennt. Kinder unterliegen der Schulpflicht. Beim Zugang zu Bildung werden vom Bildungsministerium Kinder mit Behinderungen identifiziert und ihre Bedürfnisse berücksichtigt (AIDA 27.11.2015). Die Unterbringung von UMA liegt in der Verantwortung des Sozialministeriums. Dies gilt auch für Kinder mit spezifischen Wohlfahrtsbedürfnissen, Opfer von Menschenhandel und Personen mit medizinischen und psychologischen Bedürfnissen (EMN 2014). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn es in ihrem Asylverfahren nach 6 Monaten noch keine Entscheidung gibt, allerdings nur im Niedriglohnsektor (v.a. Landwirtschaft) (AIDA 27.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Asylwerber dürfen arbeiten, wenn es in ihrem Asylverfahren nach 6 Monaten noch keine Entscheidung gibt, allerdings nur im Niedriglohnsektor (v.a. Landwirtschaft) (AIDA 27.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Zypern verfügt außerdem über ein Haftzentrum mit 256 Plätzen, in dem von Jänner bis September 2015 100 Asylwerber inhaftiert waren, die bereits aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen in Haft waren, als sie ihre Anträge stellten (AIDA 27.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cyprus_first_update_february_2015_final.pdf, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network Study

(2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States, http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 3.12.2015 -Strichaufzählung MOI - Ministry of Interior (o.D.a): Asylum Service, http://www.moi.gov.cy/moi/asylum/Asylum.nsf/DMLMission_en/DMLMission_en?OpenDocument, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/306354/443629_de.html, Zugriff 2.12.2015 Medizinische Versorgung AW ohne ausreichende Mittel haben das Recht auf kostenlose medizinische Not- und Mindestversorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Empfänger von staatlichen Beihilfen und Bewohner des Unterbringungszentrums sind im Zugang zu medizinischer Versorgung explizit zypriotischen Bürgern gleichgestellt. Betreffend Vulnerable gibt es momentan nur eine NGO, welche diesen, einschließlich Folteropfern, spezialisierte soziale und psychologische Unterstützung zukommen lässt. Finanziert wird dies aus dem United Nations Voluntary Fund for the Victims of Torture (UNVFVT). Damit das Gesundheitsministerium die für den Zugang zu Krankenversorgung notwendige Spitalskarte ausstellt, ist eigentlich die Bedürftigkeit nachzuweisen. In der Praxis erhalten die meisten AW die Karte aber ohne diesen Nachweis. Seit August 2013 müssen auch AW bei jeder Behandlung 3-6 Euro sowie zusätzliche Gebühren bis zu max. 10 Euro für jede Verschreibung usw. bezahlen. AW sind im Grunde nicht von den gesetzlichen Bestimmungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung abgedeckt, welche Versorgung im Ausland garantiert, wenn eine Behandlung in Zypern nicht verfügbar ist. In der Praxis gab es aber Fälle, in denen das Gesundheitsministerium die Behandlung von Asylwerber-Kindern im Ausland bezahlte (AIDA 27.11.2015). Auch Personen, deren Recht auf materielle Unterbringungsbedingungen reduziert oder aufgehoben wurde, haben weiterhin Zugang zu Krankenversorgung (AIDA 27.11.2015). Es gibt Beschwerden von AW über Diskriminierung in staatlichen Gesundheitseinrichtungen, vor allem in Form von Nichtgewährung langfristiger Spezialbehandlungen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cyprus_first_update_february_2015_final.pdf, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/306354/443629_de.html, Zugriff 2.12.2015 Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten grundsätzliche eine 3-jährige Aufenthaltserlaubnis, welche um weitere 3 Jahre verlängert werden kann. Nach 3-jährigem legalem Aufenthalt genießen Personen mit Flüchtlingsstatus dieselben Rechte wie zypriotische Staatsbürger hinsichtlich verschiedenster Bereiche wie Unterkunft, Erwerb von Besitz und Dokumenten, Beschäftigung, öffentlicher Unterstützungsleistungen, kostenlose medizinische Versorgung, Teilnahme an Kursen im Zuge der Erwachsenenbildung, Teilnahme an Integrationsprogrammen etc. Unbegleitete Minderjährige mit zuerkanntem Flüchtlingsstatus kommen grundsätzlich unter die Obhut des Direktors der Sozialwohlfahrt, der die weitere Aufsicht bzw. Betreuung des Kindes an geeignete Verwandte, Pflegefamilien, spezielle Unterkunftseinrichtungen oder andere geeignete Betreuungseinrichtungen für Minderjährige übergibt. Diese Rechte gelten im Prinzip auch für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis mit den damit verbundenen Rechten wird jeweils für ein Jahr ausgestellt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung, so lange jedenfalls die Voraussetzungen für subsidiären Schutz gegeben sind. Auch in solchen Fällen gilt, dass nach 3-jährigem legalem Aufenthalt, diese Personen dieselben Rechte wie Personen mit gewährtem Flüchtlingsstatus genießen (MOI 2011). Mithilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds wurden seitens der Behörde zahlreiche Projekte unterstützt, die das Leben von Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen auf der Insel verbessern sollten. Zum Zwecke der Integration wurden folgende Pläne u.a. bereits umgesetzt: Rechts- und Sozialhilfe für Asylwerber; Bereitstellung von Unterkünften in Notfällen; Beschaffung von Nahrung und Kleidung für vulnerable Gruppen als AW und als anerkannte Flüchtlinge; psychologische Unterstützung; Kurse für Frauen über deren Rechte; Sprachkurse; interkulturelle Seminare; Berufsausbildungskurse etc. (MOI 2011). Im Migration Integration Policy Index, einem unabhängigen Ranking der Integrationspolitiken ausgewählter Staaten, belegt Zypern Platz 36 von 38 und sein Integrationsumfeld wird als "slightly unfavourable" (leicht ungünstig) bewertet. Zypern ist in Sachen Integrationsförderung zweitletzter in der EU. Der Anteil an Nicht-EU-Bürgern in Zypern ist höher als in den meisten anderen Staaten, nahm aber zuletzt auf 5,6% im Jahr 2014 ab. Meist handelt es sich um Arbeitsemigranten und ausländische Studenten. Die Arbeitslosigkeit der Nicht-EU-Bürger hat sich jedoch verdoppelt. Die Stimmung der Bevölkerung gegenüber Migranten ist negativer als der EU-Durchschnitt. An der Politik des Staates gegenüber Flüchtlingen gab es von 2010 bis 2014 keine nennenswerten Verbesserungen. Es gibt für die Integration kaum gezielte Hilfe, obwohl EU-Gelder dafür ausgegeben werden (MIPEX 2015). Quellen: -Strichaufzählung MIPEX - Migration Integration Policy Index
(2015): Cyprus 2014, http://mipex.eu/cyprus, Zugriff 3.12.2015 -Strichaufzählung MOI - Ministry of Interior, Asylum Service
(2011): Guide for asylum seekers and beneficiaries of international protection in Cyprus, http://www.moi.gov.cy/moi/asylum/Asylum.nsf/All/BF8875C4DC3EA7D8C2257840004FF9E0/$file/Guide%20for%20asylum%20seekers%20and%20beneficiaries%20of%20international%20protection%20in%20Cyprus.pdf, Zugriff 3.12.2015 -Strichaufzählung Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass sich aufgrund des unbedenklichen psychischen und physischen Zustandes der Beschwerdeführerin keine Hindernisse einer Überstellung nach Zypern ergeben hätten. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Eine Überstellung nach Zypern würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Eine Überstellung nach Zypern würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 04.01.2018 im Wesentlichen ausgeführt, dass die erstinstanzliche Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bekämpft werde. So sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Hinblick auf die verwendeten Länderinformationen durchgeführt worden und würden diese aus dem Jahr 2015 stammen und sohin über zwei Jahre alt sein und nicht die erforderliche Aktualität aufweisen. Das Verfahren sei sohin mit Mangelhaftigkeit behaftet. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, hätte sie folgende aktuelle öffentliche zugängliche Informationen in die Entscheidung einfließen lassen: nämlich dass Flüchtlinge und Immigranten weiterhin unter unzureichenden Bedienungen in Haft gehalten würden und zeige sich der Menschen als Kommissar des Europarats äußerst besorgt über die Auswirkungen von Sparmaßnahmen auf besonders schutzbedürftige Gruppen. So habe bei den Parlamentswahlen im Mai 2016 eine rechtsextreme Partei erstmals zwei Sitze erhalten. Im Februar 2016 hätte der UNO Unterauschuss zur Verhütung von Folter das Land aufgefordert die Bedienungen in Hafteinrichtungen für Flüchtlinge und Migranten sowie auf den Polizeiwachen zu verbessern auch sei Zypern hinsichtlich eines Asylwerbers in Bezug auf eine Abschiebung von August 2010 bis Jänner 2011 festgehalten worden und sei deshalb verurteilt worden. Im weiteren seien im Mai 2016 zwei Polizisten durch ein zypriotisches Gericht verurteilt worden, einen inhaftierten Mann schwere Körperverletzungen zugefügt zu haben. Im vorliegenden Fall sei überdies keine Einzelfallzusicherung für eine menschenwürdige Unterbringung sowie Zugang zum Asylverfahren eingeholt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste am 20.09.2017 unter Zuhilfenahme eines totalgefälschten Reisepasses inklusive zypriotischen Visums in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte sie die Gewährung internationalen Schutzes. Die Antragstellerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 27.11.2017 wegen Verwendung einer falschen ausländischen Urkunde rechtskräftig gem. § 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt. Die sichergestellte Urkunde wurde eingezogen.Die volljährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste am 20.09.2017 unter Zuhilfenahme eines totalgefälschten Reisepasses inklusive zypriotischen Visums in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte sie die Gewährung internationalen Schutzes. Die Antragstellerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 27.11.2017 wegen Verwendung einer falschen ausländischen Urkunde rechtskräftig gem. Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt. Die sichergestellte Urkunde wurde eingezogen. Das BFA richtete am 20.09.2017 ein auf Art. 12 Abs. 1 bzw. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Zypern, welches mit Note der zypriotischen Partnerbehörde vom 24.10.2017 abgelehnt wurde. In weiterer Folge demonstrierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Ablehnung der Übernahme; dies unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO. Mit Note vom 16.11.2017 stimmte das zypriotische Innenministerium dem Übernahmeersuchen ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 20.09.2017 ein auf Artikel 12, Absatz eins, bzw. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Zypern, welches mit Note der zypriotischen Partnerbehörde vom 24.10.2017 abgelehnt wurde. In weiterer Folge demonstrierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Ablehnung der Übernahme; dies unter Hinweis auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO. Mit Note vom 16.11.2017 stimmte das zypriotische Innenministerium dem Übernahmeersuchen ausdrücklich zu. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Zypern an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Zypern Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung und benötigt keine stationäre oder sonstige Behandlung. Intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA. Die Feststellungen betreffend das Aufnahmegesuch seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Zypern und die erfolgte Zustimmung Zyperns zur Aufnahme der Beschwerdeführerin beruhen auf dem - in den Verwaltungsakten dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der zypriotischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Zypern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit dieser Feststellungen in einer Gesamtschau nicht hinreichend in Zweifel gezogen und auch keine dem (tatsächlichen) Inhalt dieser Quellen (fundamental) entgegenstehenden Berichte zitiert oder bezeichnet. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das zypriotische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Zypern den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Zypern hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Der erhobenen Beschwerderüge, wonach die dargestellten Länderdokumentationsfeststellungen zur Lage in Zypern nicht aktuell seien, ist entgegenzuhalten, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund gesetzlichen Auftrages gehalten ist, die Aktualität der Informationen zu gewährleisten und ist den einzelnen notifizierten Quellen ein Aktualitätsstand bis Ende 2015 entnehmbar. Überdies ist daraus festzustellen, dass bei ständiger Beobachtung der Situation durch die Staatendokumentation sich in Zypern keine dramatische Verschlechterungen der Lage hinsichtlich der Aufnahme und Versorgung von Flüchtlingen zugetragen haben, weshalb auch keine weiteren Feststellungen zu treffen waren. Die seitens der Beschwerdeführerin aufgezeigten Informationen beinhalten einerseits Einzelereignisse bzw. keine dringenden Hinweise darauf, dass sich die Menschenrechtssituation oder die Versorgungsituation für Flüchtlinge und Migranten in Zypern dramatisch zum negativen entwickelt hätten. Vor diesem Hintergrund war von den gegeben Feststellungen zur Situation in Zypern auszugehen. Der Umstand des Nichtvorliegens gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5.
(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)-
(3)[...] § 31.
(1)Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; § 29 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.Paragraph 31,
(1)Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (Paragraph eins, Ziffer eins, Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; Paragraph 29, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.
(2)-
(4)[...] § 32.
(1)Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Paragraph 32,
(1)Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2)Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.
(3)Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
  1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;
  2. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) eingelangt ist;
  3. bis zum Ende der Beschwerdefrist oder
  4. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.
(4)Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden. § 33.
(1)[...]Paragraph 33,
(1)[...]
(2)Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(2)Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3)Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4)Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5)Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden." 3.
  2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.
  3. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 3.
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[...] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)-
(5)[...] Art. 21 AufnahmegesuchArtikel 21, Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten

Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.

603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung

Artikel 15

Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten

Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.

603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung

Artikel 15Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2)-
(3)[...] Art. 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)-
(5)[...]
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren

Art. 21Abs.

2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren

Artikel 21

, Absatz 2,, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten

Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat

Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten

Absatz eins, bzw. der Frist von einem Monat

Absatz 6, keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." 3.

  1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Zyperns ergibt. Begründet liegt die Zuständigkeit Zyperns in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da sich die Antragstellerin unwidersprochener Weise sowie belegt durch ihre Reisebewegungen vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf dem Staatsgebiet der Republik Zypern aufgehalten hat. Zypern hat dem von der österreichischen Dublin-Behörde gestellten Aufnahmegesuch der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Basis dieser Rechtsgrundlage zugestimmt.Begründet liegt die Zuständigkeit Zyperns in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO, da sich die Antragstellerin unwidersprochener Weise sowie belegt durch ihre Reisebewegungen vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf dem Staatsgebiet der Republik Zypern aufgehalten hat. Zypern hat dem von der österreichischen Dublin-Behörde gestellten Aufnahmegesuch der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Basis dieser Rechtsgrundlage zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Zyperns in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. 3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.5.
  3. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.5.
  4. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst, und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst, und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. etwa Ra 2015/20/0142 vom 23.02.2016, Ra 2016/20/0051 und 0052 vom 23.06.2016, jeweils mwN, sowie Ra 2015/18/0113 bis 0120 vom 08.90.2015).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage vergleiche etwa Ra 2015/20/0142 vom 23.02.2016, Ra 2016/20/0051 und 0052 vom 23.06.2016, jeweils mwN, sowie Ra 2015/18/0113 bis 0120 vom 08.90.2015). Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum zypriotischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer umfassenden Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulment-Gebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Zypern. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Zypern in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Die Beschwerdeführerin, der in Zypern bislang nicht um Asyl angesucht hat, hat nach den Länderberichten jedenfalls als Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und zu der damit verbundenen materiellen Versorgung. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Zypern rücküberstellt werden, aufgrund der zypriotischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Zypern, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Zypern aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Zypern jemals ausreichend konkret geltend machte.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Zypern jemals ausreichend konkret geltend machte. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass Zielland Österreich gewesen sei, ist auszuführen, dass die Vorgehensweise der Beschwerdeführeri, sich ein Land ihere Wahl für die Führung des Asylverfahrens auszusuchen, eindeutig den Vorgaben der Dublin III-VO widerspricht und daher jedenfalls nicht dazu führen kann, die wesentliche Zielsetzung des Dublin-Verfahrens, nämlich die Minimierung von "Asyltourismus", zu untergraben. Das Grundprinzip der Dublin III-VO ist es, Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu gewähren. Hierbei handelt es sich um ein Recht auf ein Verfahren in jenem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich aufgrund der in der Verordnung festgesetzten Zuständigkeitskriterien und nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers ergibt. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Zypern nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Zypern nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin III-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die eigenen Angaben zufolge gesunde Beschwerdeführerin leidet - wie oben festgestellt - an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Es ist nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Zypern unzumutbar erscheinen lässt.Die eigenen Angaben zufolge gesunde Beschwerdeführerin leidet - wie oben festgestellt - an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Es ist nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Zypern unzumutbar erscheinen lässt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.5.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.5.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Zypern weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Zypern weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs erfolgende Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist daher durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gedeckt. 3.5.
  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.3.5.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.
  3. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.
  4. Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W105.2183517.1.00

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