RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW114 2157598-1 SpruchW114 2157598-1/5E Gekürzte Ausfertigung des am 17.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2018 über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 30.05.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2818335010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2018 über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 30.05.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2818335010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , werden entsprechend ihrem am 24.02.2016 geänderten Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche zugewiesen und basierend auf diesen Zahlungsansprüchen Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 gewährt.römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , werden entsprechend ihrem am 24.02.2016 geänderten Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche zugewiesen und basierend auf diesen Zahlungsansprüchen Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 gewährt. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die ordentliche Revision ist zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. In der am 17.01.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Spruch des oben angeführten Erkenntnisses mündlich verkündet. Unmittelbar nach Verkündung, nach dessen Begründung und nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung wurde sowohl von der AMA als auch von der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittelverzicht abgegeben, der in der Verhandlungsniederschrift protokolliert wurde. Da sowohl die AMA als auch die Beschwerdeführer nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wurden oder der Rechtsmittelverzicht nicht im Beisein eines solchen abgegeben wurde, wurden beide Parteien ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerrufes hingewiesen. Ein solcher Widerruf erfolgte nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2157598.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.