Obsah (21)
§ 58§ 28Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 2§ 6§ 17Art. 130§ 55§ 9§ 8§ 5§ 4§ 61§ 66§ 67§ 53§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW124 1262652-2 SpruchW124 1262652-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G stattgegeben undA) Der Beschwerde wird
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 28Abs. 2 Vw
GVG behoben.der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren 1.
- Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte unter dem Namen XXXX, geb. XXXX am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Einvernahme am XXXX korrigierte er seine Angaben auf XXXX, geb. XXXX.1.
- Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Einvernahme am römisch 40 korrigierte er seine Angaben auf römisch 40 , geb. römisch 40 . 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. 1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX, rechtskräftig am XXXX abgewiesen.1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 abgewiesen. 1.
- Nach erfolgtem Ladungsbescheid vom XXXX der Bundespolizeidirektion Wien (nunmehr BPD Wien) wurde der BF am XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, über keine Personaldokumente zu verfügen und ihn seine Frau in Nepal verlassen habe und alle Dokumente mitgenommen habe. Befragt machte der BF Angaben zu seiner Eheschließung und Angaben zu seiner Person bzw. seiner Familienangehörigen.1.
- Nach erfolgtem Ladungsbescheid vom römisch 40 der Bundespolizeidirektion Wien (nunmehr BPD Wien) wurde der BF am römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, über keine Personaldokumente zu verfügen und ihn seine Frau in Nepal verlassen habe und alle Dokumente mitgenommen habe. Befragt machte der BF Angaben zu seiner Eheschließung und Angaben zu seiner Person bzw. seiner Familienangehörigen. 1.
- Mit Schreiben der BPD Wien vom XXXX wurde erstmals die zuständige nepalesische Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.1.
- Mit Schreiben der BPD Wien vom römisch 40 wurde erstmals die zuständige nepalesische Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. Am XXXX und am XXXX wurden Urgenzen betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die zuständige nepalesische Botschaft übermittelt.Am römisch 40 und am römisch 40 wurden Urgenzen betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die zuständige nepalesische Botschaft übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX informierte der bevollmächtigte Vertreter des BF, dass dieser am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels beschränkt" bei der MA 35 gestellt habe. Mit Schreiben der MA 35 vom XXXX wurde mitgeteilt, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom XXXX abgewiesen und die dagegen erfolgte Berufung rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 informierte der bevollmächtigte Vertreter des BF, dass dieser am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels beschränkt" bei der MA 35 gestellt habe. Mit Schreiben der MA 35 vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen und die dagegen erfolgte Berufung rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. 1.
- Mit Schreiben des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) vom XXXX wurde das Bundesministerium für Inneres (nunmehr BMI) um Mithilfe bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates ersucht. Mit E-Mail vom XXXX ersuchte das BMI das BFA um Weiterführung der Urgenzschreiben.1.
- Mit Schreiben des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) vom römisch 40 wurde das Bundesministerium für Inneres (nunmehr BMI) um Mithilfe bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates ersucht. Mit E-Mail vom römisch 40 ersuchte das BMI das BFA um Weiterführung der Urgenzschreiben. 1.
- Am XXXX und XXXX richtete die BPD bzw. LPD weitere Urgenzen an die nepalesische Botschaft.1.
- Am römisch 40 und römisch 40 richtete die BPD bzw. LPD weitere Urgenzen an die nepalesische Botschaft. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX beantragte der bevollmächtigte Vertreter des BF die Ausstellung einer Duldungskarte.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der bevollmächtigte Vertreter des BF die Ausstellung einer Duldungskarte.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Am XXXX stellte der BF beim BFA gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK und gab unter Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an, für die Firma XXXX zu arbeiten und EUR XXXX monatlich zu verdienen. Er sei seit XXXX beschäftigt und verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1.2.
- Am römisch 40 stellte der BF beim BFA gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK und gab unter Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an, für die Firma römisch 40 zu arbeiten und EUR römisch 40 monatlich zu verdienen. Er sei seit römisch 40 beschäftigt und verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
- Dem Antrag wurde eine schriftliche Antragsbegründung beigelegt, wonach sich der BF nun seit 12 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und sich eine vielfältige Änderung des Sachverhalts hinsichtlich der Integration ergeben habe. Der BF würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und seines fördernden Umfeldes zahlreicher österreichischer Freunde und Bekannte keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts, seiner legalen Arbeitstätnrnaigkeit und mit Hilfe seiner Freunde habe er eine große Bindung zu Österreich entwickelt. Der BF könne ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vorweisen, Nachweise seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, den Abschluss zahlreicher Deutschkurse sowie Deutschzertifikate bis zum Niveau B
- Dem Antrag wurden folgende Dokumente in Kopie beigelegt: Versicherungsdatenauszug vom XXXX, Auskunft des Kreditschutzverbandes vom XXXX, Deutsch B1-Zertifikat vom XXXX, Empfehlungsschreiben vom XXXX, Honorarnote der Firma XXXX für Jänner bis März XXXX, Mietvertrag vom XXXX, Gerichtliche Aufkündigung eines Mietvertrags für XXXX, Dienstvertrag mit Firma XXXX vom XXXX für ein Beschäftigungsausmaß von 10h/Woche und einem Monatslohn von EUR XXXX,-. Arbeitsrechtlicher Vorvertrag mit XXXX vom XXXX, Meldezettel vom XXXX.Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 , Auskunft des Kreditschutzverbandes vom römisch 40 , Deutsch B1-Zertifikat vom römisch 40 , Empfehlungsschreiben vom römisch 40 , Honorarnote der Firma römisch 40 für Jänner bis März römisch 40 , Mietvertrag vom römisch 40 , Gerichtliche Aufkündigung eines Mietvertrags für römisch 40 , Dienstvertrag mit Firma römisch 40 vom römisch 40 für ein Beschäftigungsausmaß von 10h/Woche und einem Monatslohn von EUR römisch 40 ,-. Arbeitsrechtlicher Vorvertrag mit römisch 40 vom römisch 40 , Meldezettel vom römisch 40 . 2.
- Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der BF unter Hinweis auf § 58 Abs. 11 AsylG zur Urkundenvorlage und Stellungnahme aufgefordert.2.
- Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde der BF unter Hinweis auf Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zur Urkundenvorlage und Stellungnahme aufgefordert. Daraufhin übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des BF eine Kopie der Geburtsurkunde des BF, ausgestellt am XXXX mit Übersetzung. Der BF verfüge über keinen Reisepass und werde unter Hinweis auf seinen langjährigen Aufenthalt und des Umstandes, dass er stets konsistente Angaben über seine Identität gemacht habe, um Heilung des Mangels der Vorlage des Reisedokuments ersucht. Außerdem wurde eine Bestätigung des Vereins XXXX in Österreich vom XXXX über die Mitarbeit des BF dem Schreiben beigelegt.Daraufhin übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des BF eine Kopie der Geburtsurkunde des BF, ausgestellt am römisch 40 mit Übersetzung. Der BF verfüge über keinen Reisepass und werde unter Hinweis auf seinen langjährigen Aufenthalt und des Umstandes, dass er stets konsistente Angaben über seine Identität gemacht habe, um Heilung des Mangels der Vorlage des Reisedokuments ersucht. Außerdem wurde eine Bestätigung des Vereins römisch 40 in Österreich vom römisch 40 über die Mitarbeit des BF dem Schreiben beigelegt. 2.
- Am XXXX wurde der BF niederschriftlich beim BFA einvernommen und gab befragt an, nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens nicht ausgereist zu sein, da er Deutsch gelernt und nebenbei gearbeitet habe. Er sei auch Mitglied in der Nepali-Gemeinschaft. Auf Vorhalt seinen Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt zu haben, gab der BF an, dass ihm dies damals vom Schlepper so geraten worden sei. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper in Thailand abgenommen worden.2.
- Am römisch 40 wurde der BF niederschriftlich beim BFA einvernommen und gab befragt an, nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens nicht ausgereist zu sein, da er Deutsch gelernt und nebenbei gearbeitet habe. Er sei auch Mitglied in der Nepali-Gemeinschaft. Auf Vorhalt seinen Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt zu haben, gab der BF an, dass ihm dies damals vom Schlepper so geraten worden sei. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper in Thailand abgenommen worden. Der BF verfüge nur über eine Geburtsurkunde, welche er nun im Original vorlege und sei noch nicht bei der nepalesischen Botschaft gewesen um einen Reisepass zu beantragen. Er brauche dafür Unterstützung und könne ihm seine rechtliche Vertretung dabei nicht helfen. Die Geburtsurkunde habe er seit ca. 5 bis 6 Jahren in Österreich und habe diese ein Freund persönlich aus Nepal gebracht. Der BF habe die Geburtsurkunde nicht früher vorgelegt, da er nicht danach gefragt worden sei. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben. Seine Ehegattin und Tochter würden in Nepal leben. Die Tochter lebe bei seiner Schwiegermutter, über den Aufenthalt der Ehegattin wisse er nicht Bescheid. Der letzte Kontakt zu beiden sei im XXXX gewesen. Der Freund habe die Geburtsurkunde in der Heimat des BF in Nepal geholt.Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben. Seine Ehegattin und Tochter würden in Nepal leben. Die Tochter lebe bei seiner Schwiegermutter, über den Aufenthalt der Ehegattin wisse er nicht Bescheid. Der letzte Kontakt zu beiden sei im römisch 40 gewesen. Der Freund habe die Geburtsurkunde in der Heimat des BF in Nepal geholt. Der BF gab an Deutsch zu sprechen und durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller ca. EUR XXXX,- monatlich zu verdienen. Der BF gehe dieser Tätigkeit seit Jänner XXXX nach, davor habe er nur unregelmäßig gearbeitet. Befragt gab der BF an, die Abrechnungen aus XXXX nicht hier zu haben. Der BF arbeite selbständig und verfüge über keinen Gewerbeschein. Die Grundversorgung habe nicht ausgereicht und gehe der BF deswegen einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF sei einmal beim Arbeitsamt gewesen, welches ihm eine geringfügige Arbeitsstelle vermittelt habe. Er sei jedoch nicht genommen worden. Der BF sei Mitglied im Verein XXXX und habe diesbezüglich bereits eine Bestätigung vorgelegt. Außerdem sei er Mitglied im Verein XXXX. Der BF verfüge in Österreich über keine Angehörige. Befragt, ob er in Nepal leben könne, gab der BF an, dort nichts zu haben, sehr lang in Österreich zu wohnen und sich hier zuhause zu fühlen.Der BF gab an Deutsch zu sprechen und durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller ca. EUR römisch 40 ,- monatlich zu verdienen. Der BF gehe dieser Tätigkeit seit Jänner römisch 40 nach, davor habe er nur unregelmäßig gearbeitet. Befragt gab der BF an, die Abrechnungen aus römisch 40 nicht hier zu haben. Der BF arbeite selbständig und verfüge über keinen Gewerbeschein. Die Grundversorgung habe nicht ausgereicht und gehe der BF deswegen einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF sei einmal beim Arbeitsamt gewesen, welches ihm eine geringfügige Arbeitsstelle vermittelt habe. Er sei jedoch nicht genommen worden. Der BF sei Mitglied im Verein römisch 40 und habe diesbezüglich bereits eine Bestätigung vorgelegt. Außerdem sei er Mitglied im Verein römisch 40 . Der BF verfüge in Österreich über keine Angehörige. Befragt, ob er in Nepal leben könne, gab der BF an, dort nichts zu haben, sehr lang in Österreich zu wohnen und sich hier zuhause zu fühlen. Er sei mit den Österreichern XXXX und XXXX, dessen Familienname er nicht kenne seit ca. 6 bis 7 Jahren befreundet.Er sei mit den Österreichern römisch 40 und römisch 40 , dessen Familienname er nicht kenne seit ca. 6 bis 7 Jahren befreundet. Befragt seinen Heilungsantrag zu konkretisieren, gab der BF an, dass er schon lange in Österreich sei. Der BF gab an, keinen Reisepass besorgen zu können, weil er dazu Dokumente benötige, welche er nicht habe. 2.
- Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom XXXX wurde ersucht, den Antrag des BF nicht zurückzuweisen, sondern hinsichtlich seines äußerst langen Aufenthalts und der vorgelegten Geburtsurkunde inhaltlich zu behandeln und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben.2.
- Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom römisch 40 wurde ersucht, den Antrag des BF nicht zurückzuweisen, sondern hinsichtlich seines äußerst langen Aufenthalts und der vorgelegten Geburtsurkunde inhaltlich zu behandeln und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben. 2.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G zurückgewiesen(Spruchpunkt I.).
§ 10Absatz 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Absatz 3 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).2.5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen(Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Rechtlich führte das BFA nach Wiedergabe der Bestimmungen § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 11 AsylG zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF mit Schreiben des BFA vom XXXX nachweislich aufgefordert worden sei, ein gültiges Reisedokument und seine Geburtsurkunde vorzulegen. Die vorgelegte Geburtsurkunde allein sei nicht geeignet, seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen. Aufgrund der Tatsache, dass der BF im Zuge seiner Asylantragsstellung falsche Angaben gemacht habe und seine Identität in keiner Weise geklärt sei, könne von der Vorlage eines Reisepasses nicht abgesehen werden.Rechtlich führte das BFA nach Wiedergabe der Bestimmungen Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der BF mit Schreiben des BFA vom römisch 40 nachweislich aufgefordert worden sei, ein gültiges Reisedokument und seine Geburtsurkunde vorzulegen. Die vorgelegte Geburtsurkunde allein sei nicht geeignet, seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen. Aufgrund der Tatsache, dass der BF im Zuge seiner Asylantragsstellung falsche Angaben gemacht habe und seine Identität in keiner Weise geklärt sei, könne von der Vorlage eines Reisepasses nicht abgesehen werden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sein bisheriger Aufenthalt gänzlich auf der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz und dem anschließenden unrechtmäßigen Verbleiben im österreichischen Bundesgebiet beruhe. Der BF habe nur zwei Namen österreichischer Freunde nennen können. Er habe keine Angehörigen in Österreich, sondern lebe seine Familie in Nepal. Der BF gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfüge bereits seit mehreren Jahren über eine nepalesische Geburtsurkunde und habe diese trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Der BF sei gesund, arbeitsfähig und auch arbeitswillig und könne davon ausgegangen werden, dass er nach erfolgter Rückkehr in seinen Herkunftsstaat durchaus in der Lage sei, dort wieder zu leben und für seinen Unterhalt zu sorgen, zumal er auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen vertrauen könne. Bei der Tätigkeit als Zeitungszusteller handle es sich um eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung
§ 2Abs. 2 lit. b Ausl
BG, wofür ein arbeitsmarktbehördliches Dokument notwendig sei. Der BF sei laufend als Asylwerber bzw. Flüchtling krankenversichert und beziehe auch laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Sämtliche Integrationsschritte seien in einem Zeitraum entstanden, in welchem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Der BF habe in keiner Weise an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass sein bisheriger Aufenthalt gänzlich auf der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz und dem anschließenden unrechtmäßigen Verbleiben im österreichischen Bundesgebiet beruhe. Der BF habe nur zwei Namen österreichischer Freunde nennen können. Er habe keine Angehörigen in Österreich, sondern lebe seine Familie in Nepal. Der BF gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfüge bereits seit mehreren Jahren über eine nepalesische Geburtsurkunde und habe diese trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Der BF sei gesund, arbeitsfähig und auch arbeitswillig und könne davon ausgegangen werden, dass er nach erfolgter Rückkehr in seinen Herkunftsstaat durchaus in der Lage sei, dort wieder zu leben und für seinen Unterhalt zu sorgen, zumal er auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen vertrauen könne. Bei der Tätigkeit als Zeitungszusteller handle es sich um eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung
Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG, wofür ein arbeitsmarktbehördliches Dokument notwendig sei. Der BF sei laufend als Asylwerber bzw. Flüchtling krankenversichert und beziehe auch laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Sämtliche Integrationsschritte seien in einem Zeitraum entstanden, in welchem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Der BF habe in keiner Weise an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt. 2.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF
§ 52
BFA-VG die "ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF
Paragraph 52, BFA-VG die "ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.
- Seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhafter Verfahrensführung angefochten. Der BF habe nachvollziehbar erklärt, warum er keinen Reisepass beschaffen könne. Er sei schon über ein Jahrzehnt nicht mehr in Nepal gewesen und habe keine ausreichenden Kontakte mehr in sein Heimatland. Er habe eine Geburtsurkunde vorgelegt, deren Authentizität nicht bezweifelt werde. Auch der Behörde sei es nicht gelungen, über nepalesische Behörden die Ausstellung eines Reisedokuments zu erwirken. Die vorgelegten Unterlagen zur Integration seien nicht angemessen beurteilt worden. Dem BF sei anzurechnen, dass er sich in Österreich wohl verhalte, sich bemühe, seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und sein Verständnis der deutschen Sprache vorantreibe. Die willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sei nicht nachvollziehbar und daher eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 7 B-VG. Unter Hinweis auf die ständige Judikatur des VwGH wurde ausgeführt, dass es eine geradezu absurde Behauptung sei, dass der seit XXXX in Österreich aufhältige BF seinen Aufenthalt nicht genutzt hätte, sich zu integrieren.Die willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sei nicht nachvollziehbar und daher eine Verletzung des Willkürverbots nach Artikel 7, B-VG. Unter Hinweis auf die ständige Judikatur des VwGH wurde ausgeführt, dass es eine geradezu absurde Behauptung sei, dass der seit römisch 40 in Österreich aufhältige BF seinen Aufenthalt nicht genutzt hätte, sich zu integrieren. Insbesondere sei eine Ausreise des BF faktisch nicht möglich gewesen, da er über kein Reisedokument verfüge und keines erlangen könne. Es werde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen, den Aufenthaltstitel zu erteilen, allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig sei, allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Nepal, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, abgewiesen wurde.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Nepal, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , abgewiesen wurde. 1.
- Nach rechtskräftiger Ausweisung wirkte der am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mit. Trotz mehrfacher Urgenzen konnte das BFA bislang kein Heimreisezertifikat für den BF bei der nepalesischen Botschaft in Wien erlangen. 1.
- Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK, welcher mit dem im Spruch genannten Bescheid abgewiesen wurde.1.
- Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK, welcher mit dem im Spruch genannten Bescheid abgewiesen wurde. 1.
- Der BF hält sich seit über 13 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und ist strafgerichtlich unbescholten. Er verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und lebt auch in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der BF unterhält Freundschaften zu österreichischen Staatsangehörigen. Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist als Zeitungszusteller tätig. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und engagiert sich im Verein XXXX in Österreich.1.
- Der BF hält sich seit über 13 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und ist strafgerichtlich unbescholten. Er verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und lebt auch in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der BF unterhält Freundschaften zu österreichischen Staatsangehörigen. Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist als Zeitungszusteller tätig. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und engagiert sich im Verein römisch 40 in Österreich. Der BF hat keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Nepal.
- Beweiswürdigung: 2.
- Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft. 2.
- Dass der BF an der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitwirkte ergibt sich aus dem niederschriftlichen Protokoll vom XXXX wo der BF zur Sicherung seiner Ausreise und Identitätsfeststellung sämtliche Fragen des BFA unter anderem zu Eheschließung, Geburtsort, Staatsbürgerschaftsnachweis, Identitätszeugen, Namen und Alter von Familienangehörigen beantwortete und sich mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung einverstanden erklärte (AS 51).2.
- Dass der BF an der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitwirkte ergibt sich aus dem niederschriftlichen Protokoll vom römisch 40 wo der BF zur Sicherung seiner Ausreise und Identitätsfeststellung sämtliche Fragen des BFA unter anderem zu Eheschließung, Geburtsort, Staatsbürgerschaftsnachweis, Identitätszeugen, Namen und Alter von Familienangehörigen beantwortete und sich mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung einverstanden erklärte (AS 51). Dass bislang kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, ergibt sich aus den diversen Urgenzschreiben an die nepalesische Botschaft in Wien und den Ersuchen an das BMI um Mithilfe bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA VG, BGBl römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und 8 Abs. 7 BFA VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und 8 Absatz 7, BFA VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchteil A): 3.1.
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.3.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
§ 58Abs. 11 Asyl
G 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
§ 8Abs. 1 der Asyl
G-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
§ 5;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."
§ 4Abs. 1 Asyl
G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber
Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber
Absatz 2, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
28 Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 15.06.2016 durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084)."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 15.06.2016 durch das BFA vergleiche VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084). 3.3. Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylGDV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (
- ua)nach § 8 der AsylGDV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (Hinweis E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077). Das - durch § 8 AsylGDV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).3.3. Nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylGDV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (
- ua)nach Paragraph 8, der AsylGDV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (Hinweis E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077). Das - durch Paragraph 8, AsylGDV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Im konkreten Fall stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom XXXX einen Antrag auf Heilung eines Mangels der Vorlage eines Reisedokuments.Im konkreten Fall stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom römisch 40 einen Antrag auf Heilung eines Mangels der Vorlage eines Reisedokuments. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich sein müsse, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, voraussetzungsgemäß erfüllt sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich sein müsse, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei, voraussetzungsgemäß erfüllt sei vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Im vorliegenden Fall hatte das BFA daher zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten war. BFA hat zwar eine derartige Prüfung vorgenommen, dabei aber der langen Aufenthaltsdauer des BF nicht die ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung zugemessen.Im vorliegenden Fall hatte das BFA daher zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten war. BFA hat zwar eine derartige Prüfung vorgenommen, dabei aber der langen Aufenthaltsdauer des BF nicht die ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung zugemessen. Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der BF ist nunmehr seit 13 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Aufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249-0253, mwN.).Der BF ist nunmehr seit 13 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Aufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249-0253, mwN.). Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165).Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165). Davon, dass sich der BF überhaupt nicht in Österreich integriert hätte, kann somit keine Rede sein. So legte der BF ein Deutsch B1-Zertifikat vor, Honorarnoten der Firma XXXX, Arbeitsvorverträge, einen Mietvertrag und ein Empfehlungsschreiben vor. Aus dem am XXXX eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist auch zu entnehmen, dass der BF seit Oktober 2016 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht.Davon, dass sich der BF überhaupt nicht in Österreich integriert hätte, kann somit keine Rede sein. So legte der BF ein Deutsch B1-Zertifikat vor, Honorarnoten der Firma römisch 40 , Arbeitsvorverträge, einen Mietvertrag und ein Empfehlungsschreiben vor. Aus dem am römisch 40 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist auch zu entnehmen, dass der BF seit Oktober 2016 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht. Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E
- Jänner 2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
- Jänner 2013, 2012/23/0006). Es ist unstrittig, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Der BF hat seine Aufenthaltsdauer auch nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht (vgl. auch VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033) sondern dauerte sein einziges Asylverfahren von August 2004 bis Juli 2010 knapp sechs Jahre, ohne dass dem BF diese lange Verfahrensdauer zur Last gelegt werden kann.Es ist unstrittig, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Der BF hat seine Aufenthaltsdauer auch nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht vergleiche auch VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033) sondern dauerte sein einziges Asylverfahren von August 2004 bis Juli 2010 knapp sechs Jahre, ohne dass dem BF diese lange Verfahrensdauer zur Last gelegt werden kann. Im vorliegenden Fall ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem BF sonst fremdenrechtliches Verhalten anzulasten wäre, zumal er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Tatsachen nachgekommen ist. Es wurden von ihm beispielsweise auch Fingerabdrücke abgenommen. Der BF hat die Ladung nach Abschluss seines Asylverfahrens zur Sicherung der Ausreise und Identitätsfeststellung befolgt und bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX alle Fragen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats beantwortet. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der BF untergetaucht oder ausgereist wäre. Vielmehr war er auch lückenlos gemeldet.Im vorliegenden Fall ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem BF sonst fremdenrechtliches Verhalten anzulasten wäre, zumal er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Tatsachen nachgekommen ist. Es wurden von ihm beispielsweise auch Fingerabdrücke abgenommen. Der BF hat die Ladung nach Abschluss seines Asylverfahrens zur Sicherung der Ausreise und Identitätsfeststellung befolgt und bei der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 alle Fragen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats beantwortet. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der BF untergetaucht oder ausgereist wäre. Vielmehr war er auch lückenlos gemeldet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012 Zl. 2011/21/0209 festgestellt hat, lässt sich aus dem Umstand, dass sich der BF hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht ableiten. Auch wenn seit Inkrafttreten der Bestimmungen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 zur Ausreise verpflichtete Fremde
§ 46Abs.
2 FPG aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen haben und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen haben, kann dem BF bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung, demnach bis XXXX, sein Untätigwerden nicht angelastet werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012 Zl. 2011/21/0209 festgestellt hat, lässt sich aus dem Umstand, dass sich der BF hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht ableiten. Auch wenn seit Inkrafttreten der Bestimmungen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 zur Ausreise verpflichtete Fremde
Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen haben und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen haben, kann dem BF bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung, demnach bis römisch 40 , sein Untätigwerden nicht angelastet werden. Wenn der Bescheid ausführt, dass der BF bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz falsche Angaben zu seiner Person machte, ist darauf hinzuweisen, dass er bereits 5 Tage später in der nächsten Einvernahme aus Eigenem seine Angaben richtig stellte und seitdem stets gleichbleibende Angaben machte. 3.4. Im vorliegenden Fall überwiegen die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Folglich hätte das BFA den Heilungsantrag des BF
§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl
G-DV 2005 für berechtigt erachten müssen.3.4. Im vorliegenden Fall überwiegen die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Folglich hätte das BFA den Heilungsantrag des BF
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 für berechtigt erachten müssen. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Vw
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W124.1262652.2.00