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{'item': 'W124 2158998-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW124 2158998-1 SpruchW124 2158998-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch "XXXX", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch "XXXX", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, dass seine Eltern im Jahr
  4. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, dass seine Eltern im Jahr XXXX von Taliban umgebracht worden wären. Danach sei er nach Griechenland geflüchtet, wo er sich vier Jahre lang aufgehalten habe und dann wieder nach Afghanistan zurückgegangen sei. Er habe erfahren, dass sein Bruder noch am Leben gewesen sei und er ihn suchen habe wollen. Dann sei er von den Taliban bedroht und einmal zirka eine Woche gefangen gehalten worden. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen. Seine Frau und sein Bruder seien in Afghanistan verblieben.römisch 40 von Taliban umgebracht worden wären. Danach sei er nach Griechenland geflüchtet, wo er sich vier Jahre lang aufgehalten habe und dann wieder nach Afghanistan zurückgegangen sei. Er habe erfahren, dass sein Bruder noch am Leben gewesen sei und er ihn suchen habe wollen. Dann sei er von den Taliban bedroht und einmal zirka eine Woche gefangen gehalten worden. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen. Seine Frau und sein Bruder seien in Afghanistan verblieben.
  5. In der mit dem BFA am XXXX führte der BF aus am XXXX in der Provinz XXXX, District XXXX, Dorf XXXX geboren zu sein. Er sei traditionell verheiratet. Seine letzte Adresse vor seiner Flucht habe XXXX, Stadtteil XXXX, Strasse XXXX geheißen.
  6. In der mit dem BFA am römisch 40 führte der BF aus am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , District römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren zu sein. Er sei traditionell verheiratet. Seine letzte Adresse vor seiner Flucht habe römisch 40 , Stadtteil römisch 40 , Strasse römisch 40 geheißen. Im Jahr 2004 hätten die Taliban unter Mithilfe von Dorfbewohnern deren Haus angegriffen und seine Eltern, seine zwei Brüder und weitere anwesende Personen getötet. Sein Bruder XXXX habe dabei überlebt und sei zu diesem Zeitpunkt im Iran gewesen. Er habe Afghanistan XXXX gemeinsam mit seinem Vater verlassen und sei in den Iran gezogen, als die Taliban an die Macht gekommen seien.Im Jahr 2004 hätten die Taliban unter Mithilfe von Dorfbewohnern deren Haus angegriffen und seine Eltern, seine zwei Brüder und weitere anwesende Personen getötet. Sein Bruder römisch 40 habe dabei überlebt und sei zu diesem Zeitpunkt im Iran gewesen. Er habe Afghanistan römisch 40 gemeinsam mit seinem Vater verlassen und sei in den Iran gezogen, als die Taliban an die Macht gekommen seien. Sein Vater sei im Jahr XXXX nach Afghanistan zurückgekehrt, um einen Freund im Wahlkampf zu unterstützen. Als die Taliban ihr Haus angegriffen hätten, seien Kollegen und Wahlkampffreunde auch in ihrem Haus anwesend gewesen und getötet worden. Er sei bis im Jahr XXXX im Iran gewesen und habe erst dort erfahren, was mit seiner Familie passiert sei. So sei er dann von der Türkei nach Griechenland geflüchtet.Sein Vater sei im Jahr römisch 40 nach Afghanistan zurückgekehrt, um einen Freund im Wahlkampf zu unterstützen. Als die Taliban ihr Haus angegriffen hätten, seien Kollegen und Wahlkampffreunde auch in ihrem Haus anwesend gewesen und getötet worden. Er sei bis im Jahr römisch 40 im Iran gewesen und habe erst dort erfahren, was mit seiner Familie passiert sei. So sei er dann von der Türkei nach Griechenland geflüchtet. Am XXXX sei er von Athen aus nach XXXX zurückgeflogen und hätten fast alle Afghanen negative Bescheide erhalten.Am römisch 40 sei er von Athen aus nach römisch 40 zurückgeflogen und hätten fast alle Afghanen negative Bescheide erhalten. In Griechenland habe der BF als Fliesenleger gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er sich in XXXX aufgehalten und mit seinem Bruder ein Haus gemietet.In Griechenland habe der BF als Fliesenleger gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er sich in römisch 40 aufgehalten und mit seinem Bruder ein Haus gemietet. XXXX habe er von einem Afghanen, der in XXXX wohne, erfahren, dass sein Bruder XXXX den Überfall überlebt habe. Seinen Bruder habe er bei seiner Cousine väterlicherseits finden können.römisch 40 habe er von einem Afghanen, der in römisch 40 wohne, erfahren, dass sein Bruder römisch 40 den Überfall überlebt habe. Seinen Bruder habe er bei seiner Cousine väterlicherseits finden können. In XXXX habe er als Schneider gearbeitet und in XXXX im Stadtteil XXXX gelebt. Telefonisch habe er mit seiner Gattin, seinem Sohn und seinem Bruder Kontakt. Seine Ehegattin würde von seiner Mutter und von seinem Bruder unterstützt werden.In römisch 40 habe er als Schneider gearbeitet und in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 gelebt. Telefonisch habe er mit seiner Gattin, seinem Sohn und seinem Bruder Kontakt. Seine Ehegattin würde von seiner Mutter und von seinem Bruder unterstützt werden. Außerdem habe er in XXXX eine Cousine und würden dort auch seine Schwiegermutter und sein Schwager leben. Seine Schwiegermutter würde dort ein Miethaus haben. Sein Schwager arbeite an einer Privatuniversität in XXXX und unterstütze die Familie. Er würde an dieser Universität unterrichten. Sie heiße XXXX.Außerdem habe er in römisch 40 eine Cousine und würden dort auch seine Schwiegermutter und sein Schwager leben. Seine Schwiegermutter würde dort ein Miethaus haben. Sein Schwager arbeite an einer Privatuniversität in römisch 40 und unterstütze die Familie. Er würde an dieser Universität unterrichten. Sie heiße römisch 40 . In Afghanistan habe er als Schneider ca. 2000 Afghani verdient. Er habe einen psychisch kranken Bruder und diesem Medikamente gekauft. Die Leute, die seine Eltern und Brüder umgebracht hätten, hätten den BF mehrmals bedroht. Seinen Arbeitsplatz habe sich in XXXX befunden. Nach diesen Bedrohungen habe er den Arbeitsplatz gewechselt und sei dann weiter in sein Heimatdorf XXXX gezogen.Die Leute, die seine Eltern und Brüder umgebracht hätten, hätten den BF mehrmals bedroht. Seinen Arbeitsplatz habe sich in römisch 40 befunden. Nach diesen Bedrohungen habe er den Arbeitsplatz gewechselt und sei dann weiter in sein Heimatdorf römisch 40 gezogen. Dort habe er die Gräber seiner Familie besuchen wollen. Im Ort XXXX sei er von dem Linienbus, mit dem er unterwegs gewesen sei, von den Taliban aufgehalten worden, da diese die Information erhalten hätten, dass sich ein Dolmetscher für die Amerikaner im Bus befinden würde. 2 Taliban seien in den Bus gestiegen, zwei weitere Taliban hätten außerhalb des Busses gewartet. Die Taliban hätten dabei alle im Bus befindlichen Insassen kontrolliert. Er sei dabei in ein Haus gebracht und ihm dort die Augenbinden abgenommen worden. Es habe sich dort auch noch ein Ausländer befunden.Dort habe er die Gräber seiner Familie besuchen wollen. Im Ort römisch 40 sei er von dem Linienbus, mit dem er unterwegs gewesen sei, von den Taliban aufgehalten worden, da diese die Information erhalten hätten, dass sich ein Dolmetscher für die Amerikaner im Bus befinden würde. 2 Taliban seien in den Bus gestiegen, zwei weitere Taliban hätten außerhalb des Busses gewartet. Die Taliban hätten dabei alle im Bus befindlichen Insassen kontrolliert. Er sei dabei in ein Haus gebracht und ihm dort die Augenbinden abgenommen worden. Es habe sich dort auch noch ein Ausländer befunden. Im Haus habe sich der BF ca. 1 Woche aufgehalten und sei in dieser Zeit von den Taliban ständig belästigt worden. Sie hätten den BF ständig geschlagen und ihm aufgetragen für sie in Englisch zu dolmetschen, um mit diesem Mann kommunizieren zu können. Der BF habe ihnen aber mitgeteilt, dass er kein Dolmetscher sei, da er außer Farsi und Dari keine andere Sprache beherrschen würde. Er sei daraufhin von den Taliban in der Nähe einer Schule in XXXX freigelassen worden, worauf er nach XXXX zurückgefahren sei.Im Haus habe sich der BF ca. 1 Woche aufgehalten und sei in dieser Zeit von den Taliban ständig belästigt worden. Sie hätten den BF ständig geschlagen und ihm aufgetragen für sie in Englisch zu dolmetschen, um mit diesem Mann kommunizieren zu können. Der BF habe ihnen aber mitgeteilt, dass er kein Dolmetscher sei, da er außer Farsi und Dari keine andere Sprache beherrschen würde. Er sei daraufhin von den Taliban in der Nähe einer Schule in römisch 40 freigelassen worden, worauf er nach römisch 40 zurückgefahren sei. Auf die Frage, woher der BF wisse, dass es sich bei den Personen um dieselben Personen gehandelt habe, die seine Eltern und beiden Brüder umgebracht hätten, gab der BF an, dass er dies nur vermuten würde. Insgesamt seien vier Geschäft von Schneidern nebeneinander gewesen. Zusammen hätten sie nur ein gemeinsames Aggregat gehabt. Die drei anderen Geschäfte hätten ihm mitgeteilt, ständig Drohanrufe wegen ihm zu erhalten und hätten den BF deshalb ersucht die gemeinsame Geschäftszelle zu verlassen, als diese Angst gehabt hätten wegen ihm Probleme zu bekommen. Persönlich sei der BF nicht bedroht worden. Auf die Frage, wieso der BF nach seiner Rückkehr nach Afghanistan von den Leuten, die XXXX seine Eltern und Brüder umgebracht hätten, bedroht worden wäre, als er im Zeitraum XXXX bis XXXX nicht in Afghanistan gewesen sei, gab dieser an, dass es richtig sei, dass ihn diese Leute nicht gekannt hätten. Als er aber geheiratet habe und eine Trauerfeier wegen seines Vaters abgehalten habe, seien auch Leute aus XXXX zugegen gewesen. Dabei habe er diesen auch sagen müssen, wer er gewesen sei. Vielleicht hätten diese dann dadurch erfahren, dass er der Sohn des im Jahr XXXX ermordeten XXXX gewesen sei. So habe er die Probleme bekommen. Vielleicht hätten sie herausfinden können, wer damals an der Ermordung seiner Familie beteiligt gewesen sei und der BF dann diese Leute zur Verantwortung ziehen hätte können. Er wisse dies nicht, würde es aber vermuten.Auf die Frage, wieso der BF nach seiner Rückkehr nach Afghanistan von den Leuten, die römisch 40 seine Eltern und Brüder umgebracht hätten, bedroht worden wäre, als er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nicht in Afghanistan gewesen sei, gab dieser an, dass es richtig sei, dass ihn diese Leute nicht gekannt hätten. Als er aber geheiratet habe und eine Trauerfeier wegen seines Vaters abgehalten habe, seien auch Leute aus römisch 40 zugegen gewesen. Dabei habe er diesen auch sagen müssen, wer er gewesen sei. Vielleicht hätten diese dann dadurch erfahren, dass er der Sohn des im Jahr römisch 40 ermordeten römisch 40 gewesen sei. So habe er die Probleme bekommen. Vielleicht hätten sie herausfinden können, wer damals an der Ermordung seiner Familie beteiligt gewesen sei und der BF dann diese Leute zur Verantwortung ziehen hätte können. Er wisse dies nicht, würde es aber vermuten. Er habe seinen Arbeitsplatz verlassen müssen, seine Scheiben seien von seinem Geschäft in XXXX immer eingeschlagen worden und sei sein Bruder von unbekannten Personen geschlagen und verletzt worden.Er habe seinen Arbeitsplatz verlassen müssen, seine Scheiben seien von seinem Geschäft in römisch 40 immer eingeschlagen worden und sei sein Bruder von unbekannten Personen geschlagen und verletzt worden. Er sei für die Taliban deshalb so wichtig gewesen, weil er die angeblichen Helfer der Taliban vielleicht als Mörder seiner Familie identifizieren hätte können. Auf die Frage, wieso der BF für die Taliban bzw. angeblichen Helfer von diesen so wichtig gewesen sei, dass der BF bedroht worden wäre, als er sich im Zeitraum XXXX nicht in Afghanistan aufgehalten habe, gab dieser an, dass er die angeblichen Helfer der Taliban vielleicht als Mörder seiner Familie identifizieren hätte können. Der BF hätte zu diesem Zwecke die Dorfbewohner fragen können.Er sei für die Taliban deshalb so wichtig gewesen, weil er die angeblichen Helfer der Taliban vielleicht als Mörder seiner Familie identifizieren hätte können. Auf die Frage, wieso der BF für die Taliban bzw. angeblichen Helfer von diesen so wichtig gewesen sei, dass der BF bedroht worden wäre, als er sich im Zeitraum römisch 40 nicht in Afghanistan aufgehalten habe, gab dieser an, dass er die angeblichen Helfer der Taliban vielleicht als Mörder seiner Familie identifizieren hätte können. Der BF hätte zu diesem Zwecke die Dorfbewohner fragen können. Der Vorhalt, dass es in XXXX nur vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommen würde, die sich überwiegend gegen Regierungsgebäude, Militärangehörige und ausländische Sicherheitskräfte richten würden, gab dieser an, dass dies richtig sei, er aber seine eigenen Probleme haben würde, weshalb er seine Heimat und seine Frau bzw. Sohn verlassen habe. Er wollte nach Afghanistan nicht zurückkehren.Der Vorhalt, dass es in römisch 40 nur vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommen würde, die sich überwiegend gegen Regierungsgebäude, Militärangehörige und ausländische Sicherheitskräfte richten würden, gab dieser an, dass dies richtig sei, er aber seine eigenen Probleme haben würde, weshalb er seine Heimat und seine Frau bzw. Sohn verlassen habe. Er wollte nach Afghanistan nicht zurückkehren.
  7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
  8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das BFA stellte fest, dass der BF weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite aus bedroht oder verfolgt worden sei. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden. Er habe keine gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungshandlung in Afghanistan vorgebracht. Es würden keine Umstände bekannt sein, dass in der Republik Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnung tatsächlich in Frage gestellt sei.Es würden keine Umstände bekannt sein, dass in der Republik Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnung tatsächlich in Frage gestellt sei. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen dazu aus, dass es sich bei der Bedrohung des BF um keine fundierte Bedrohung seiner Person gehandelt habe. Es habe keine belegbaren amtlich bekannten Drohungen gegenüber seiner Person gegeben. Die vom BF vorgebrachte allgemeine Sicherheitslage bzw. Bedrohung durch Personen, die auch seine Eltern und Brüder im Jahr XXXX umgebracht hätten, könne keine Asylgewährung nach sich ziehen, da nicht erkennbar sei, dass der BF einer persönlichen realen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Auf Grund dessen seien die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben.Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen dazu aus, dass es sich bei der Bedrohung des BF um keine fundierte Bedrohung seiner Person gehandelt habe. Es habe keine belegbaren amtlich bekannten Drohungen gegenüber seiner Person gegeben. Die vom BF vorgebrachte allgemeine Sicherheitslage bzw. Bedrohung durch Personen, die auch seine Eltern und Brüder im Jahr römisch 40 umgebracht hätten, könne keine Asylgewährung nach sich ziehen, da nicht erkennbar sei, dass der BF einer persönlichen realen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Auf Grund dessen seien die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben. Der BF habe angegeben, dass er der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung angehören würde. Dementsprechend habe der VwGH ausgeführt, dass die schwierige Lage einer ethnischen Minderheit oder die Angehörigkeit einer Religionsgemeinschaft- für sich alleine- nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft voraussetzenden Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.12.2002, 200/20/0358). Er würde als Hazara zwar zu einer ethnischen und auch als Schiite einer religiösen Minderheit angehören, doch sei festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara, wie aus den Länderfeststellungen hervorgehen würde, die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert habe. Es sei davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreiche, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie bzw. einer Glaubensgemeinschaft ausgesetzt gewesen wäre. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfinde, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könne. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur seine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK sei nicht ausreichend. (Hinweis E vom 06.11.2009, 20088/19/0174). Vielmehr sei es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (Hinweis E 21.08.2001, 2000/01/0443). (VwGH 25.05.2016 Ra 2016/19/0036).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfinde, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könne. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur seine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK sei nicht ausreichend. (Hinweis E vom 06.11.2009, 20088/19/0174). Vielmehr sei es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (Hinweis E 21.08.2001, 2000/01/0443). (VwGH 25.05.2016 Ra 2016/19/0036). Zur Gefährdungslage in Afghanistan wurde ausgeführt, dass eine in den Schutzbereich von Art 3 EMRK fallende Maßnahme eine unmenschliche Behandlung oder Strafe darstellen würde, wenn diese eine gewisse Schwelle erreichen würde. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreichen würde, sei relativ und hänge von den Umständen des einzelnen Falles, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande).Zur Gefährdungslage in Afghanistan wurde ausgeführt, dass eine in den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK fallende Maßnahme eine unmenschliche Behandlung oder Strafe darstellen würde, wenn diese eine gewisse Schwelle erreichen würde. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreichen würde, sei relativ und hänge von den Umständen des einzelnen Falles, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande). Der BF sei gesund, arbeitsfähig und habe Berufserfahrung und könne es ihm angesichts der in XXXX vergleichsweise guten Sicherheitslage zugemutet werden, dort ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb bei einer Rückführung kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK bestehe, zumal seine Schwiegermutter, sein Schwager und seine Cousine in XXXX leben würden. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ergebe sich kein reales Risiko, wonach es derzeit durch seine Rückführung zu einer Verletzung nach Art 2 und 3 EMRK oder des 6 oder 13 Zusatzprotokolls kommen würde.Der BF sei gesund, arbeitsfähig und habe Berufserfahrung und könne es ihm angesichts der in römisch 40 vergleichsweise guten Sicherheitslage zugemutet werden, dort ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb bei einer Rückführung kein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK bestehe, zumal seine Schwiegermutter, sein Schwager und seine Cousine in römisch 40 leben würden. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ergebe sich kein reales Risiko, wonach es derzeit durch seine Rückführung zu einer Verletzung nach Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6 oder 13 Zusatzprotokolls kommen würde. Eine schwerwiegende Krankheit sei von Seiten des BF nicht vorgebracht worden. Es sei dem BF vor seiner Ausreise leicht möglich gewesen die Kosten für die Ausreise mittels eines Schleppers zu bestreiten bzw. durch den Familienverband aufzubringen. Auch sei der BF vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seine primären Lebensbedürfnisse durch Arbeit als Schneider zu befriedigen. Er beherrsche die in Afghanistan u.a. übliche Landessprache und kenne die in Afghanistan bestehenden kulturellen Werte. Die Teilnahme am öffentlichen Leben sei gewährleistet. Der BF würde als Hazara zwar zu einer ethnischen und als Schiite auch einer religiösen Minderheit angehören, doch sei festzuhalten, dass sich für die während der Taliban Herrschaft besonders verfolgten Hazara die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert habe, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität wieder aufleben würden. Es sei somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreiche, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer Glaubensgemeinschaft ausgesetzt sei. Bezüglich der Integration des BF führte das BFA aus, dass dem BF während seines Aufenthaltes klar sein hätte müssen, dass sein Aufenthalt nur für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig gewesen sei. Ein etwaiges in dieser Zeit entstandenes Privatleben sei keinesfalls geeignet, sein Interesse am Verbleib in Österreich über die Interessen des Staates an einem geordneten Fremdenwesen zu stellen. Dem BF habe bei der Antragstellung bewusst gewesen sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender gewesen sei. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat-, und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens wiedersprechen. Dem BF habe bei der Antragstellung bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender habe sein können. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat-, und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
  9. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. So habe es das BFA zur Gänze unterlassen umfassende auf den Fluchtgrund des BF bezogene Länderfeststellungen einzuholen. Das BFA habe keinerlei Länderberichte zur Situation von echten Dolmetschern und von jenen, denen diese Tätigkeit bloß unterstellt worden sei, in ihre Entscheidung einfließen lassen. Darüber hinaus seien auch die Feststellungen zur Situation der Hazara sehr mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Diese Länderberichte würden jedoch eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage und einen Beweis der Glaubwürdigkeit des BF dar. In der Folge wurden auszugsweise Länderberichte zu den Hazara angeführt. Anschließend wurde auf mangelhafte Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen. Angesichts des großen geographischen Einflussbereiches einiger regierungsfeindlicher Elemente sei eine praktikable interne Fluchtalternative für Personen, die dem Risiko ausgesetzt seien, Opfer dieser Gruppen zu werden, nicht verfügbar. Auf die operationale Fähigkeit der Taliban, des Haqqani-Netzwerkes, der Hezb-e-Islami Hekmatyar, von Gruppen, die mit dem IS verbunden seien und anderer bewaffneter Gruppen, Angriffe in allen Landesteilen zu verüben, hinzuweisen. Aus den UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz "Interne Flucht-, oder Neusiedlungsalternative" wurde auszugsweise zitiert, dass wenn die interne Flucht oder Neuansiedelung in Betracht gezogen werde, die persönlichen Umstände des/der Antragstellenden und die Verhältnisse in dem Land, in dem die interne Flucht oder Neuansiedelung vorgesehen sei, berücksichtigt werden müsste. Das Konzept einer internen Flucht-, oder Neuansiedelungsalternative beziehe sich auf ein bestimmtes Gebiet des Landes, in dem keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe und in dem der Person angesichts ihrer persönlichen Umstände zugemutet werden könne, sich niederzulassen und ein normales Leben zu führen. Wenn der Antragsteller innerhalb des betreffenden Landes kein normales Leben ohne unangemessene Härte führen könne, sei nicht zu erwarten, dass dieser dort hinziehen könne. Vor diesem Hintergrund bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF. Die Ausführungen der belangten Behörde zum vermeintlichen Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative würden zu kurz greifen. Für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative müssten die objektive und subjektive Zumutbarkeit geprüft werden. Als schiitischer Hazara würde der BF den UNHCR Richtlinien nach als besonders gefährdet gelten. Es würde darauf hingewiesen werden, dass sich die Lage seit April 2016 deutlich verschlechtert habe und sich die Unterteilung "sichere" und "unsichere" Gebiete auf Grund der sich ständig ändernden Sicherheitslage kaum vornehmen lassen würden. Aus den Länderfeststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative gehe hervor, dass die Lebensumstände rückkehrender Flüchtlinge als schwierig zu bewerten seien. So würde auch angegeben, dass die meisten Rückkehrer in Armut leben würden. Die ökonomisch schwierige Lage in Afghanistan solle diesbezüglich berücksichtigt werden. Mangle es an einer adäquaten Erwerbstätigkeit, sei der BF nicht mehr im Stande seine Familie und sich selbst zu versorgen. Angesichts der hohen Arbeitslosenquote und der stetig ansteigenden Rückkehrzahlen sei ein erhöhtes Risiko einer Existenz bedrohende Lage gegeben. Darüber hinaus könne nicht immer auf das familiäre Netzwerk abgestellt werden. Sobald eine wirtschaftliche Engstelle auftreten würde, sei jedes Familienoberhaupt bestrebt die Kernfamilie zu erhalten. Daher könne auch in einer solchen Situation nicht immer auf Verwandte zurückgegriffen werden. Zusätzlich würde gegenüber Rückkehrenden aus Europa ein erhöhtes Entführungsrisiko bestehen, weil von der afghanischen Bevölkerung angenommen werde, dass Rückkehrer aus Europa zu Wohlstand gekommen seien. Anschließend sei auch noch auf die Tatsache der unterstellten Verwestlichung hinzuweisen. Rückkehrende aus Europa würde Gefahr laufen sozial ausgeschlossen oder verfolgt zu werden. Darüber hinaus würde die missliche Lage in XXXX nicht ermittelt werden und bestehe ein enormes Wohnraumdefizit, welches auch den vielen Rückkehrern aus Nachbarländern geschuldet sei.Darüber hinaus würde die missliche Lage in römisch 40 nicht ermittelt werden und bestehe ein enormes Wohnraumdefizit, welches auch den vielen Rückkehrern aus Nachbarländern geschuldet sei. Zu XXXX seien nur begrenzte Feststellungen getroffen worden, welche sich auf veraltete Quellen berufen würden. So würde sich aus dem monatlichen Bericht der BAAG 4/2017 ergeben, dass die Taliban einen Anschlag auf eine Militärbasis in XXXX verübt hätten und dabei 136 Soldaten getötet worden seien.Zu römisch 40 seien nur begrenzte Feststellungen getroffen worden, welche sich auf veraltete Quellen berufen würden. So würde sich aus dem monatlichen Bericht der BAAG 4 aus 2017, ergeben, dass die Taliban einen Anschlag auf eine Militärbasis in römisch 40 verübt hätten und dabei 136 Soldaten getötet worden seien. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht entsprechend nachgekommen, so hätten diese feststellen müssen, dass dem BF eine Rückkehr auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage und auf Grund der Zugehörigkeit zur besonders diskriminierten Gruppe der Hazara unzumutbar sei. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative im Falle des auf sich alleine gestellten BF ebenfalls nicht. Im Zuge der Beweiswürdigung habe das BFA angegeben, dass es unlogisch sei, dass die Mörder der Eltern des BF auf der Trauerfeier erscheinen hätten sollen, da nur geladene Gäste teilnehmen hätten können. In Afghanistan würden auch zufällig vorbei kommende Personen aus Respekt an den Toten und Trauernden an den Feierlichkeiten teilnehmen. Darüber hinaus würden auch viele Dorfbewohner eingeladen, welche die Informationen zur Trauerfeier durch Mundpropaganda in der Regel verbreiten würden. Somit könne auch das Erscheinen der Mörder der Eltern nicht ausgeschlossen werden. Das Argument, dass es für die Mörder unlogisch sei, an dieser Feierlichkeit teilzunehmen, sei unbegründet und nicht nachvollziehbar. Der BF habe sogar angegeben, dass die Mörder in Erfahrung bringen hätten wollen, wer der Sohn von XXXX gewesen sei.Das Argument, dass es für die Mörder unlogisch sei, an dieser Feierlichkeit teilzunehmen, sei unbegründet und nicht nachvollziehbar. Der BF habe sogar angegeben, dass die Mörder in Erfahrung bringen hätten wollen, wer der Sohn von römisch 40 gewesen sei. Entgegen der Ansicht des BFA sei es auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Sohn des Verstorbenen auf einer Trauerfeier leicht auszumachen sei, z.B. durch die Trauerrede oder die Beileidsbekundungen der anwesenden Gäste. Diese Praxis lasse sich übrigens auch in der österreichischen Kultur finden. Zum Vorwurf der BF könne nur Vermutungen bieten, sei anzumerken, dass der BF zu Beginn der politischen Aktivitäten des Vaters erst elf Jahre alt gewesen und nicht einbezogen worden sei. Der BF habe bloß wissen können, dass der Vater aufgrund seiner oppositionellen Haltung aus Afghanistan geflohen sei. Auch später habe der Vater nicht mit seinen minderjährigen Sohn über seine politischen Aktivitäten im Detail gesprochen. Daher entspreche die bloße Mutmaßung, dass der Vater von Anhängern der Taliban ermordet worden sei, dem Alter und dem psychischen Belastungszustand des BF und mache seine Darstellungen im Ergebnis glaubwürdig, weil diese lebensnah seien. Zusätzlich sei anzuführen, dass der BF diese Vermutung offengelegt und somit wahrheitsgetreu der Behörde berichtet habe. Im Übrigen sei es zu viel verlangt vom BF zu verlangen, dass er unter Einsatz seines Lebens die Identität der Mörder feststellen hätte sollen. Ein "Sammelsurium" aus Fakten, Vermutungen und Lücken im Erinnerungsvermögen sei für jede Fluchtgeschichte geradezu typisch. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass der BF den Konjunktiv zu oft verwendet habe, um glaubwürdig zu wirken, sei zu entgegnen, dass erstens nicht sichergestellt sei, ob der BF oder aber der beigezogene Dolmetscher den Konjunktiv verwendet habe. Soweit man davon aus- gehen wolle, dass es der BF gewesen sei, spiegle dieser Umstand lediglich die ohnedies offengelegten Vermutungen und Erinnerungslücken des BF wieder. Letztere könnten nicht nur angesichts der dramatischen Erlebnisse, sondern auch im Lichte der kindlichen Wahrnehmung kaum verwundern. In Bezug auf die Entführung durch die Talib habe die belangte Behörde ausgeführt, dass sich die Taliban nicht auf reine Vermutungen einlassen würden. An dieser Stelle würde die Behörde selbst bloße Mutmaßungen über die Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung an deren willkürliches Verhalten aus. Wie die Behörde zur Ansicht komme, Terrororganisationen, wie die IS, Al Shaabad oder die Taliban, nicht auf diese oder ähnliche Art willkürlich handeln und ihre Macht demonstrieren würden, sei nicht nachvollziehbar. Auch die Angabe, dass die Dolmetscherliste eher kontraproduktiv gewesen sei und gegen den BF spreche, entbehre jeglicher sachlichen Grundlage. Hätte die Behörde ihrer Ermittlungspflicht entsprechend den BF diesbezüglich näher befragt, hätte der BF die Möglichkeit gehabt, anzugeben, dass er zum Selbstschutz seine Identität vor den Taliban verleugnet habe. Sein echter Name sei aber, wie er gewarnt worden sei, weiterhin auf diese Liste gestanden. Der Vorwurf, dass der BF sein Fluchtvorbringen gesteigert habe, sei sachlich nicht hinreichend begründet. In Griechenland sei dem BF im Jahr XXXX kein Asyl gewährt worden. Damit sei aber noch nicht klar, ob tatsächlich kein Asylgrund vorlag oder Asyl zu Unrecht nicht gewährt worden sei. Es bleibe auch offen, ob das gerichtliche Verfahren für den damals Minderjährigen den Qualitätsstandards in Österreich an ein Asylverfahren heranreiche. Keinesfalls bedeutet es aber, dass danach kein Asylgrund mehr eingetreten sein könne. Es erscheine eher abwegig, dass der BF ohne triftigen Grund, Frau und Sohn (im Kleinkindalter) zurückgelassen und sich erneut unter Lebensgefahr aufgemacht habe, um einen weiteren Asylantrag zu stellen.Der Vorwurf, dass der BF sein Fluchtvorbringen gesteigert habe, sei sachlich nicht hinreichend begründet. In Griechenland sei dem BF im Jahr römisch 40 kein Asyl gewährt worden. Damit sei aber noch nicht klar, ob tatsächlich kein Asylgrund vorlag oder Asyl zu Unrecht nicht gewährt worden sei. Es bleibe auch offen, ob das gerichtliche Verfahren für den damals Minderjährigen den Qualitätsstandards in Österreich an ein Asylverfahren heranreiche. Keinesfalls bedeutet es aber, dass danach kein Asylgrund mehr eingetreten sein könne. Es erscheine eher abwegig, dass der BF ohne triftigen Grund, Frau und Sohn (im Kleinkindalter) zurückgelassen und sich erneut unter Lebensgefahr aufgemacht habe, um einen weiteren Asylantrag zu stellen. Zum vermeintlichen Widerspruch des BF hinsichtlich seiner persönlichen Bedrohung sei klarzustellen, dass der BF eine Frage konkret zu beantworten habe geglaubt, als er wahrheitsgemäß angegeben habe, dass er vor dem Aufgeben seines Geschäftes nicht persönlich bedroht worden sei, sondern im Wege über die Geschäftsnachbarn. Keinesfalls habe der BF beabsichtigt mit dieser Antwort zu behaupten, eine persönliche Verfolgung insgesamt nicht erlitten zu haben. Schließlich ergebe sich eine persönliche Verfolgung ohne Zweifel und Widersprüche aus dem übrigen Vorbringen des BF. Der BF sei unmittelbar vor seiner Flucht entführt und eine Woche lang von den Taliban festgehalten und misshandelt worden. Eingehend auf die von der belangten Behörde als zumutbar erachtete innerstaatliche Fluchtalternative XXXX lasse sich jedoch eine Interpretation der Länderfeststellungen zum Nachteil des BF erkennen. So habe die belangte Behörde ausgeführt, dass in XXXX lediglich ausländische Einrichtungen von Anschlägen betroffen seien und verkenne gleichzeitig die XXXX in XXXX, wonach regierungsfeindlichen aufständische religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, eingegriffen hätten. In den letzten Monaten habe es eine Anzahl von Angriffen gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie XXXX gegeben. Der BF habe nach seiner Rückkehr aus Griechenland in XXXX gelebt. Ihm daher als innerstaatliche Fluchtalternative XXXX anbieten zu wollen, verkenne den Sinn einer IFA.Eingehend auf die von der belangten Behörde als zumutbar erachtete innerstaatliche Fluchtalternative römisch 40 lasse sich jedoch eine Interpretation der Länderfeststellungen zum Nachteil des BF erkennen. So habe die belangte Behörde ausgeführt, dass in römisch 40 lediglich ausländische Einrichtungen von Anschlägen betroffen seien und verkenne gleichzeitig die römisch 40 in römisch 40 , wonach regierungsfeindlichen aufständische religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, eingegriffen hätten. In den letzten Monaten habe es eine Anzahl von Angriffen gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie römisch 40 gegeben. Der BF habe nach seiner Rückkehr aus Griechenland in römisch 40 gelebt. Ihm daher als innerstaatliche Fluchtalternative römisch 40 anbieten zu wollen, verkenne den Sinn einer IFA. Auch die Alternative XXXX habe in letzter Zeit unter vermehrten Attentaten durch die Taliban gelitten. Zusätzlich sei anzumerken, dass die getroffenen Länderfeststellungen nicht auf den aktuellsten Stand gebracht worden seien, obwohl es vor allem in einer solch instabilen Lage wie in Afghanistan notwendig sei, ständig die neuesten Informationen einzuholen und zu verarbeiten. Wie aus den Länderfeststellungen entnommen werden könne, verschlechterte sich die Lage in Afghanistan sukzessive, den Zugang zu den knappen Ressourcen, wie Wohnraum, Arbeit und Versorgung führe zu einem harten Kampf unter den zahlreichen Bewohnern und Rückkehrern. (Vergleiche Artikel überleben in Afghanistan? von Friederike Stahlmann).Auch die Alternative römisch 40 habe in letzter Zeit unter vermehrten Attentaten durch die Taliban gelitten. Zusätzlich sei anzumerken, dass die getroffenen Länderfeststellungen nicht auf den aktuellsten Stand gebracht worden seien, obwohl es vor allem in einer solch instabilen Lage wie in Afghanistan notwendig sei, ständig die neuesten Informationen einzuholen und zu verarbeiten. Wie aus den Länderfeststellungen entnommen werden könne, verschlechterte sich die Lage in Afghanistan sukzessive, den Zugang zu den knappen Ressourcen, wie Wohnraum, Arbeit und Versorgung führe zu einem harten Kampf unter den zahlreichen Bewohnern und Rückkehrern. (Vergleiche Artikel überleben in Afghanistan? von Friederike Stahlmann). Somit habe es die belangte Behörde entgegen der aktuellen Rechtsprechung unterlassen, ihre vorgeschlagenen Schutzalternative Kabul und Mazar-e-Sarif ausreichend zu prüfen und zu begründen. (Vgl. VfGH, E 1197/2016 vom 23.2.2017).Somit habe es die belangte Behörde entgegen der aktuellen Rechtsprechung unterlassen, ihre vorgeschlagenen Schutzalternative Kabul und Mazar-e-Sarif ausreichend zu prüfen und zu begründen. (Vgl. VfGH, E 1197 aus 2016, vom 23.2.2017). Die erstinstanzliche Behörde habe das Verfahren nach mangelhaften Ermittlungsverfahren und anderen Verfahrensfehlern zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Mit diesen Ausführungen habe der BF die Asylrelevanz seines Vorbringens dargetan. Sollten noch Zweifel an der Asylrelevanz des BF bestehen, sei der BF gerne bereit, sein Fluchtvorbringen nochmals in strukturierter Art und Weise vor dem BVwG in einer Beschwerdebehandlung darzulegen. Das Vorbringen des BF sei asylrelevant. Beantragt wurde dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, in eventu hinsichtlich der Abschiebung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.Beantragt wurde dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, in eventu hinsichtlich der Abschiebung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die afghanischen Behörden weder willens noch in der Lage wären den BF vor Verfolgung zu schützen. Obige Berichte würden betreffend der Ethnie der Hazara einen mangelnden Schutzwillen des afghanischen Staates belegen. Für einen Verfolgten mache es keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder ihm dieser auf Grund einer dritten Person ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbarer Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. In beiden Fällen sei es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).In beiden Fällen sei es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Entgegen der belangten Behörde drohe dem BF eine asylrelevante Verfolgung als unterstellter Dolmetscher für die Amerikaner und schiitischer Hazara in ganz Afghanistan bei mangelndem staatlichem Schutz. Hinsichtlich der Integration wurde ausgeführt, dass der BF sehr bemüht sei sich in Österreich zu integrieren. Trotz seines erst kurzen Aufenthaltes sei der BF bereits alphabetisiert worden und würde die deutsche Sprache recht gut verstehen. Er habe bereits Deutschkurse auf A1 und A2 Niveau absolviert. Der BF habe schon viele stabile Kontakte in Österreich geknüpft und sei bemüht sich ehrenamtlich zu engagieren. Es würde eine mündliche Verhandlung beantragt werden.
  10. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
  11. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm: ( ) Eröffnung der Verhandlung . R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Dari. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Dari. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Nein, kein Problem. Ich bin gesund. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Es gibt einige Fotos von zu Hause. Ich habe die Fotos bei der DIAKONIE vorgelegt. Die Fotos, welche in schwarz-weiß bereits übermittelt wurden, werden vom BF als Beilage./A im Original in Farbe zum Akt genommen. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. R: Die Angaben die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben: Halten Sie diese aufrecht und entsprechen sie der Wahrheit? BF: Es gibt einen Vorfall vom XXXX, der meinen Bruder betrifft. Darüber habe ich beim Interview Angaben gemacht. Es wurde nicht protokolliert.BF: Es gibt einen Vorfall vom römisch 40 , der meinen Bruder betrifft. Darüber habe ich beim Interview Angaben gemacht. Es wurde nicht protokolliert. R: Weder in der von Ihnen eingebrachten Beschwerde bzw. im nunmehrigen Schriftsatz Ihres rechtsfreundlichen Rechtsvertreters wurde dahingehend etwas moniert. BF: Ich habe den Vorfall meines Bruders erwähnt. Aber ich durfte den Vorfall nicht erläutern. Es wurde mir beim Interview gesagt: "Wenn Ihr Bruder da sein würde, würde man ihn fragen." R: Nennen Sie wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen ,Ihr Geburtsdatum, Ihr Heimatdorf, den Distrikt sowie die Provinz. BF: Mein Name ist XXXX, ich bin am XXXX in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Anmerkung des D: Der BF fragt den D ob sein Name Ahmad sei. R: Nennen Sie alle Dörfer, Städte, Orte an, in den Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt haben. Nennen Sie auch die Zeit von wann bis wann Sie wo gelebt haben. BF: Ich wurde im Jahr XXXX geboren. Im Jahr XXXX habe ich zusammen mit meinem Vater Afghanistan (AF) verlassen. Bis XXXX waren wir im Iran. Verzeihung, ich war bis XXXX alleine im Iran. Mein Vater ist im Jahr XXXX nach AF zurückgekehrt. Im Jahr XXXX kam ich in die Türkei. 8 bis 9 Monate lang habe ich mich in XXXX aufgehalten. Am XXXX bin ich nach Griechenland gekommen. Bis XXXX war ich in Griechenland. Am XXXX bin ich von Griechenland nach AF zurückgekehrt. Im Jahr XXXX habe ich geheiratet. Ich habe AF ca. am XXXX entsprechend dem christlichen Kalender, das Datum entsprechend dem afghanischen Kalender XXXX wieder AF verlassen und bin in den Iran gegangen. Im Iran, in Esfahan habe ich ein Monat und 20 Tage gelebt. Von dort bin ich wieder in die Türkei gegangen. Ich war ca. eine Woche in Istanbul. Seit meiner Einreise in die Türkei dauerte es ca. eine Woche bis ich aus der Türkei ausgereist bin. Von dort kam ich wieder nach Griechenland. Ich war ca. ein Monat lang in Griechenland. Danach kam ich nach Mazedonien, dann nach Serbien, über Ungarn kam ich nach Österreich. Entweder am XXXX ging ich zum Lager XXXX.BF: Ich wurde im Jahr römisch 40 geboren. Im Jahr römisch 40 habe ich zusammen mit meinem Vater Afghanistan (AF) verlassen. Bis römisch 40 waren wir im Iran. Verzeihung, ich war bis römisch 40 alleine im Iran. Mein Vater ist im Jahr römisch 40 nach AF zurückgekehrt. Im Jahr römisch 40 kam ich in die Türkei. 8 bis 9 Monate lang habe ich mich in römisch 40 aufgehalten. Am römisch 40 bin ich nach Griechenland gekommen. Bis römisch 40 war ich in Griechenland. Am römisch 40 bin ich von Griechenland nach AF zurückgekehrt. Im Jahr römisch 40 habe ich geheiratet. Ich habe AF ca. am römisch 40 entsprechend dem christlichen Kalender, das Datum entsprechend dem afghanischen Kalender römisch 40 wieder AF verlassen und bin in den Iran gegangen. Im Iran, in Esfahan habe ich ein Monat und 20 Tage gelebt. Von dort bin ich wieder in die Türkei gegangen. Ich war ca. eine Woche in Istanbul. Seit meiner Einreise in die Türkei dauerte es ca. eine Woche bis ich aus der Türkei ausgereist bin. Von dort kam ich wieder nach Griechenland. Ich war ca. ein Monat lang in Griechenland. Danach kam ich nach Mazedonien, dann nach Serbien, über Ungarn kam ich nach Österreich. Entweder am römisch 40 ging ich zum Lager römisch 40 . R: Haben Sie in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Ja. R: Wurde über diesen Antrag entschieden? BF: Ja. Dreimal negativ. R fordert den BF auf, innerhalb Frist von 14 Tagen die negativen Entscheidungen der griechischen Behörden dem Gericht vorzulegen. R: Wie lange haben Sie sich von Ihrer Rückkehr aus Griechenland in AF aufgehalten? BF: Ca. 5 Jahre. R: Wo haben Sie in diesen 5 Jahren in AF gelebt? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . R: Wo genau in XXXX? Geben Sie die genaue Adresse an. BF: XXXX.BF: römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich in XXXX, das ist ein Viertel in dem Bezirk, in der Gasse XXXX gelebt habe.Nachgefragt gebe ich an, dass ich in römisch 40 , das ist ein Viertel in dem Bezirk, in der Gasse römisch 40 gelebt habe. R: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Adresse alleine gelebt? BF: Ich habe dort mit drei weiteren Familien gelebt. R: Sind Sie verheiratet? BF: Ja. R: Seit wann? BF: Seit XXXX, das entspricht ca. dem XXXX. Ich habe in XXXX geheiratet.BF: Seit römisch 40 , das entspricht ca. dem römisch 40 . Ich habe in römisch 40 geheiratet. R: Wo hat Ihre Frau gelebt? BF: Meine Frau war in XXXX, auch ihre Familie.BF: Meine Frau war in römisch 40 , auch ihre Familie. R: Hat Ihre Frau auch mit Ihnen an der von Ihnen zuvor angegeben Adresse gewohnt? BF: Ja. Nach der Hochzeit. R: Lebt Ihre Frau noch an der von Ihnen angegeben Adresse? BF: Nein. R: Wer lebt jetzt an der von Ihnen zuerst angegeben Adresse? BF: Ich weiß es nicht. Das Haus war ein Miethaus. R: Wo lebt Ihre Frau jetzt? Geben Sie die genaue Adresse an. BF: Die genaue Adresse meiner Frau bzw. den Block kann ich nicht sagen. Aber den Stadtteil in dem sie lebt, kann ich Ihnen sagen. R: Wie lautet dieser? BF: Die Adresse lautet: XXXX.BF: Die Adresse lautet: römisch 40 . R: Bei wem lebt Ihre Frau? BF: Sie lebt bei bzw. mit ihrer Mutter. Sie leben zusammen. R: Wer lebt außer der Mutter Ihrer Frau noch dort? BF: Mein Schwager, der Bruder meiner Frau. R: Was ist mit Ihrem Schwiegervater? BF: Er ist vor längerer Zeit verstorben. R: Wie geht es Ihrer Ehefrau? BF: Es geht ihr zurzeit gut. R: Wie oft sind Sie mit Ihr in Kontakt? BF: Ca. jeden Tag. R: Wie kommunizieren Sie mit Ihrer Ehefrau? BF: Sehr freundlich. R: Über welches technische Instrumentarium kommunizieren Sie mit Ihrer Frau? BF: Über Facebook. R: Haben Sie Kinder? BF: Ja. R: Wie viele? BF: Ein Kind. R: Wie alt ist Ihre Frau? BF: Sie ist 24 Jahre alt. R: Ist Ihre Frau älter oder jünger als Sie? BF: Sie ist jünger als ich. R: Wo haben Sie Ihre Ehefrau kennengelernt? BF: Ich habe meiner Frau drei Monate vor meiner Hochzeit bei ihr zu Hause kennengelernt. Danach habe ich sie geheiratet. Der Bruder meiner Ehefrau ist seit meiner ein Schulkollege von mir. Er war bei mir . Er war bei mir im Schneidergeschäft. Ein Kollege von mir stellte ihn mir wieder vor. Ich war zuvor jahrelang nicht in AF. Bei dieser Begegnung, hatten wir uns zuerst nicht erkannt. Er wurde mir vorgestellt. Dann hat er mich zu sich zum Essen eingeladen. Bei dieser Einladung habe ich meine jetzige Ehefrau kennengelernt. Zwei bis drei Wochen später schickte ich die Leute um ihre Hand anzuhalten. R: Welche Leute haben Sie da geschickt? BF: Nur meine Cousine väterlicherseits. R: Wie geht es Ihrem Schwager? BF: Gut. R: Wie geht es Ihrer Schwiegermutter? BF: Gut. R: Woher wissen, dass es ihnen gut geht? BF: Ich kenne die Familienmitglieder seit meiner Kindheit, weil sie eben aus XXXX stammen.BF: Ich kenne die Familienmitglieder seit meiner Kindheit, weil sie eben aus römisch 40 stammen. R: Woher wissen Sie, dass es ihnen jetzt gut geht? Haben Sie mit Ihrer Frau darüber gesprochen? BF: Ja. R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Ihre Frau, Ihre Schwiegermutter und Ihr Schwager an? BF: Vom Stamm her sie sind Sadat. Sadat und Hazara sind gleich. Sie sind Schiiten. R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an? BF: Ich bin auch dasselbe. Ich bin Sadat. Sadat und Hazara sind gleich. Ich bin ebenfalls Schiit. R: Wie bestreitet Ihre Ehefrau derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF: Zurzeit zahlt ihr Bruder den Lebensunterhalt. R: Wie bestreitet Ihr Schwager seinen Lebensunterhalt? BF: Er ist Lehrer an der Universität. R: An welcher Universität? BF: An der XXXX.BF: An der römisch 40 . R: Welche Universität ist das? BF: Es ist ein Juridicum. Man kann dort auch Wirtschaft studieren und Informatik. Mehr weiß ich nicht. R: Was unterrichtet Ihr Schwager? BF: Er ist auf der Uni ein Lehrer. Er unterrichtet Wirtschaft. Welches Fach er unterrichtet, weiß ich nicht. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in der Zeit, in der Sie sich in AF aufgehalten haben, bestritten? BF: Ich hatte eine "Computerstickerei". R: Haben Sie einschlägige Kenntnisse in der Anwendung von Computern? BF: Ja. Es ist ein Programm. Man kopiert dies auf einer Flasche und macht man dieses Programm am Computer auf, dann kommt das Design. Dieses Design verbindet man mit den Nähmaschinen. Die Nähmaschinen sticken dann automatisch dieses Design. R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie als Schneider gearbeitet haben.R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass Sie als Schneider gearbeitet haben. BF: Ich habe auch dort genau meinen Beruf beschrieben, sowie heute. Aber es wurde nicht genau übersetzt. Deshalb sagten sie, sie würden es als Schneider schreiben. R: Wieviel haben Sie mit dieser Tätigkeit pro Tag verdient? BF: Ca. 2.000 Afghani am Tag. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
  12. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
  13. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm: ( ) BFV legt Unterlagen zur Integration vor: o) Alphabetisierungskurs vom XXXX, welcher als Beilage A in Kopie zum Akt genommen wirdo) Alphabetisierungskurs vom römisch 40 , welcher als Beilage A in Kopie zum Akt genommen wird o) Kursbesuch, Deutsch für Asylwerbende, A2/1, vom XXXX, welche als Beilage B in Kopie zum Akt genommen wirdo) Kursbesuch, Deutsch für Asylwerbende, A2/1, vom römisch 40 , welche als Beilage B in Kopie zum Akt genommen wird o) Kursbesuch für einen Pflichtschulabschluss Nachmittagkurs vom XXXX, welche als Beilage C in Kopie zum Akt genommen wirdo) Kursbesuch für einen Pflichtschulabschluss Nachmittagkurs vom römisch 40 , welche als Beilage C in Kopie zum Akt genommen wird o) Workshop Flucht und Asyl vom 09.09.2017, welche als Beilage D in Kopie zum Akt genommen wird o) ÖSD-Zertifikat A2, vom 13.03.2017, welche als Beilage E in Kopie zum Akt genommen wird o) ÖSD-Zertifikat A1 vom 02.07.2016, welche als Beilage F in Kopie zum Akt genommen wird R: Sprechen Sie Deutsch? BF: Ja. R: Verstehen Sie Deutsch? BF: Antwort auf Deutsch: Ja. R: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach? BF: Antwort auf Deutsch: Ja. R: Welcher Tätigkeit gehen Sie in Österreich nach? BF: Antwort auf Deutsch: Ich gehe keiner Arbeit nach. Ich habe ein bisschen bei der Gemeinde gearbeitet. R: Haben Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht? BF: Antwort auf Deutsch: Nein. R: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit? BF Antwort auf Deutsch: Fahrrad fahren und Fußball spielen ein bisschen. R: Was machen Sie außer dass Sie Fußballspielen und Fahrrad fahren? BF: Antwort auf Deutsch: Nach der Schule zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr. R: Fragewiederholung auf Dari. BF: Antwort auf Dari. Ich besuche sonst die Schule von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. R: Was machen Sie vormittags? BF: Antwort auf Deutsch: Die Hausaufgaben machen am Morgen, dann gehe ich in die Schule. R: Wie lange brauchen Sie für Ihre Hausaufgaben? BF: Zwei Stunden. Es sind viele Hausaufgaben. Mathematik und Biologie. R: Was machen Sie den restlichen Vormittag? BF Antwort auf Deutsch: Von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr gehe ich laufen. Um 08:00 Uhr komme ich nach Hause, dann frühstücke ich. Dann mache ich die Hausaufgaben bis 11:00 Uhr, dann habe ich eine Stunde Pause, dann gehe ich in die Schule. R: Sind Sie in einem Verein, in einer Kirche, in einer Organisation oder dergleichen engagiert? BF Antwort auf Deutsch: Nein. R: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis? BF Antwort auf Deutsch: In XXXX ja. In XXXX nicht. Ich bin vor eineinhalb Monaten aus XXXX gekommen.BF Antwort auf Deutsch: In römisch 40 ja. In römisch 40 nicht. Ich bin vor eineinhalb Monaten aus römisch 40 gekommen. R: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an? BF Antwort auf Deutsch: In XXXX habe ich welche. Jetzt telefoniere ich mit ihnen.BF Antwort auf Deutsch: In römisch 40 habe ich welche. Jetzt telefoniere ich mit ihnen. R: Wie heißen Ihre besten österreichischen Freunde mit Vor- und Familiennamen? BF Antwort auf Deutsch: XXXX. Ich kenne den Familiennamen nicht.BF Antwort auf Deutsch: römisch 40 . Ich kenne den Familiennamen nicht. XXXX.römisch 40 . R: Wie heißt die XXXX mit Familiennamen?R: Wie heißt die römisch 40 mit Familiennamen? BF Antwort auf Deutsch: Ich weiß es nicht. R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Wie bezahlen Sie Ihren Lebensunterhalt? BF Antwort auf Deutsch: Das verstehe ich nicht. BF Antwort auf Dari: 220 Euro beziehe ich im Monat von der Grundversorgung. R: Wo wohnen Sie? Wo sind Sie untergebracht? BF Antwort auf Deutsch: Ich wohne in XXXX. Das ist ein Heim.BF Antwort auf Deutsch: Ich wohne in römisch 40 . Das ist ein Heim. R: Wohnen dort auch andere Personen als Flüchtlinge? BF Antwort auf Deutsch: Ja. R: Welche? BF Antwort auf Deutsch: Wir sind vier Leute in einem Zimmer. R: Wohnen dort auch andere Personen als Flüchtlinge? BF Antwort auf Dari: Das ist nur ein Flüchtlingsheim. R: Seit wann besuchen Sie diesen Pflichtschulabschluss? BF Antwort auf Deutsch: Seit XXXX.BF Antwort auf Deutsch: Seit römisch 40 . R: Was haben Sie bis jetzt in diesem Kurs gelernt? BF Antwort auf Deutsch: Ich sage, es ist ein bisschen schwierig. R: Seit wann machen Sie denn diese Hausübungen am Vormittag? BF Antwort auf Deutsch: Jeden Tag. BF Antwort auf Dari: Immer lerne ich am Vormittag. R: Welchen Kurs haben Sie dann vorher besucht? BF Antwort auf Deutsch: Früher habe ich in XXXX nur Deutsch gelernt. Ich hatte zweimal in der Woche einen Deutschkurs und ich hatte einen Lehrer aus dem Iran, der in der Schweiz wohnt. Jeden Tag hat er einen Deutschkurs im Internet um 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr gehabt.BF Antwort auf Deutsch: Früher habe ich in römisch 40 nur Deutsch gelernt. Ich hatte zweimal in der Woche einen Deutschkurs und ich hatte einen Lehrer aus dem Iran, der in der Schweiz wohnt. Jeden Tag hat er einen Deutschkurs im Internet um 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr gehabt. R: Haben Sie eine Freundin in Österreich? BF Antwort auf Deutsch: Nein. R: Haben Sie eine Lebensgefährtin in Österreich? BF Antwort auf Dari: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF Antwort auf Deutsch: Ja. R: Wie viele? BF: Antwort auf Deutsch: Ein Kind. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF Antwort auf Deutsch: Nein. R: Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union? BF Antwort auf Dari. Ich habe Freunde, aber keine Verwandten. R: Leiden Sie an irgendwelchen schweren Krankheiten? BF Antwort auf Deutsch: Nein. R: Sind Sie gesund? BF Antwort auf Deutsch: Ja. R: Darauf müssen Sie nicht antworten: Sind Sie gerichtlich vorbestraft? Antwort auf Dari: Nein. R: Ist ein Strafverfahren gegen Sie anhängig? Antwort auf Dari: Nein. R: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen? Antwort auf Dari: Nein. R an BFV: Haben Sie eine Frage zur Integration? BFV: Nein. BFV: Zu den Länderfeststellungen kann ich nur verweisen, dass XXXX zwar von keiner Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan ausgeht, er verweist jedoch darauf, dass die Taliban terrorisieren und töten. Auch aus der Reihe aller Ethnien. Es ist daher jedenfalls aus der Sicht des BF nicht ausgeschlossen, dass letztlich auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sein absolut geschütztes Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und Freiheit gefährdet ist. Zudem wird auch auf die nach wie vor prekäre Sicherheitslage verwiesen und auf die Vielzahl von regelmäßigen Terroranschlägen.BFV: Zu den Länderfeststellungen kann ich nur verweisen, dass römisch 40 zwar von keiner Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan ausgeht, er verweist jedoch darauf, dass die Taliban terrorisieren und töten. Auch aus der Reihe aller Ethnien. Es ist daher jedenfalls aus der Sicht des BF nicht ausgeschlossen, dass letztlich auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sein absolut geschütztes Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und Freiheit gefährdet ist. Zudem wird auch auf die nach wie vor prekäre Sicherheitslage verwiesen und auf die Vielzahl von regelmäßigen Terroranschlägen. R: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an? BF: Ich bin Sadat und Schiit. R: Wie alt ist Ihre Ehefrau? BF: 24 Jahre alt. R: Hat Ihr Vater Geschwister in Afghanistan? BF: XXXXBF: römisch 40 R: Fragewiederholung: Hat Ihr Vater Geschwister in Afghanistan? BF: Nein. R: Hat Ihre Mutter in Afghanistan Geschwister? BF: In Afghanistan nein. R: Wo dann? BF: Im Iran. R: Haben Sie Cousins, Cousinen? BF: Ja. Ich habe eine Cousine väterlicherseits, sie lebt in Afghanistan. Der Rest lebt im Iran. R: Wo lebt Ihre Cousine väterlicherseits? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . R: In welchem Stadtteil von XXXX? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . R: Welcher Volksgruppe gehört Ihre Cousine an? BF: Sadat. R: Ihre Frau und Ihre Schwiegermutter? BF: Sadat. R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich werde umgebracht. R: Können Sie das etwas näher erläutern? Das können Sie in Österreich auch. BF: Im Jahr XXXX wurden meine Eltern in der Provinz XXXX umgebracht. Bei dem Vorfall sind meine Eltern, zwei Brüder, ein Cousin väterlicherseits, eine Person aus unserem Dorf, drei weitere Personen, die auch zu den Wahlen gekommen sind, getötet.BF: Im Jahr römisch 40 wurden meine Eltern in der Provinz römisch 40 umgebracht. Bei dem Vorfall sind meine Eltern, zwei Brüder, ein Cousin väterlicherseits, eine Person aus unserem Dorf, drei weitere Personen, die auch zu den Wahlen gekommen sind, getötet. R: Weiter? BF: Dann – ich war zu diesem Zeitpunkt im Iran. Ich habe von diesem Vorfall im Iran erfahren. Dann kam ich in die Türkei. Ca. acht bis neun Monate war ich in der Türkei. Dann ging ich nach Griechenland. Im Jahr XXXX habe ich über einen Freund, der in Norwegen lebt erfahren, dass einer meiner Brüder noch lebt. Dann habe ich von diesem Freund die Telefonnummer meiner Cousine, die in Afghanistan/XXXX, lebt, bekommen. Als ich meine Cousine angerufen habe, berichtete sie mir, dass mein Bruder leben würde.BF: Dann – ich war zu diesem Zeitpunkt im Iran. Ich habe von diesem Vorfall im Iran erfahren. Dann kam ich in die Türkei. Ca. acht bis neun Monate war ich in der Türkei. Dann ging ich nach Griechenland. Im Jahr römisch 40 habe ich über einen Freund, der in Norwegen lebt erfahren, dass einer meiner Brüder noch lebt. Dann habe ich von diesem Freund die Telefonnummer meiner Cousine, die in Afghanistan/XXXX, lebt, bekommen. Als ich meine Cousine angerufen habe, berichtete sie mir, dass mein Bruder leben würde. R: Wie heißt dieser Bruder? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Wo lebt XXXX? BF: Im Moment in Teheran, im Iran. R: Seit wann? BF: Seit XXXX.BF: Seit römisch 40 . R: Was ist dann passiert, nachdem Ihnen Ihre Cousine berichtet hat, dass Ihr Bruder leben würde? BF: Mein Bruder war krank und ich habe ein paar Hilfsorganisationen in Griechenland um Hilfe gebeten. Organisation Arsis JSR und habe die Polizei um Hilfe gebeten. Ich habe ihnen gesagt, dass mein Bruder leben würde. Da ich selbst dort nicht anerkannt war, haben sie mein Hilfeansuchen abgelehnt. Nachdem mein Hilfeansuchen abgelehnt wurde, bin ich am XXXX zurück nach Afghanistan gekehrt. Als ich nach Afghanistan zurückgekehrt bin, hatte ich nicht vor, noch einmal auszureisen, sondern wollte ich einfach dort bleiben. In Kabul im Viertel XXXX habe ich eine Maschine für Stickerei gekauft. Ich habe ein Geschäft dort gemietet. Ich und mein Bruder haben im Geschäft an der Maschine gearbeitet.BF: Mein Bruder war krank und ich habe ein paar Hilfsorganisationen in Griechenland um Hilfe gebeten. Organisation Arsis JSR und habe die Polizei um Hilfe gebeten. Ich habe ihnen gesagt, dass mein Bruder leben würde. Da ich selbst dort nicht anerkannt war, haben sie mein Hilfeansuchen abgelehnt. Nachdem mein Hilfeansuchen abgelehnt wurde, bin ich am römisch 40 zurück nach Afghanistan gekehrt. Als ich nach Afghanistan zurückgekehrt bin, hatte ich nicht vor, noch einmal auszureisen, sondern wollte ich einfach dort bleiben. In Kabul im Viertel römisch 40 habe ich eine Maschine für Stickerei gekauft. Ich habe ein Geschäft dort gemietet. Ich und mein Bruder haben im Geschäft an der Maschine gearbeitet. R: Erzählen Sie mir die gesamte Geschichte. Sie haben Angst, dass Sie umgebracht werden. Was ist der Hintergrund? BF: Meine Eltern wurden von einer Person namens XXXX im Jahr XXXX getötet. Mullah XXXX ist im Jahr XXXX durch die Amerikaner getötet worden. Der Sohn des Mullah Dadullah namens XXXXh, ist ein Mitglied der Taliban-Gruppierung und noch aktiv bei den Taliban. Er wurde informiert, dass ich mit der Regierung zusammenarbeiten würde. Deshalb wollte ich eine Woche vor dem Jahr XXXX die Grabstätte meiner Eltern in XXXX besuchen.BF: Meine Eltern wurden von einer Person namens römisch 40 im Jahr römisch 40 getötet. Mullah römisch 40 ist im Jahr römisch 40 durch die Amerikaner getötet worden. Der Sohn des Mullah Dadullah namens römisch 40 h, ist ein Mitglied der Taliban-Gruppierung und noch aktiv bei den Taliban. Er wurde informiert, dass ich mit der Regierung zusammenarbeiten würde. Deshalb wollte ich eine Woche vor dem Jahr römisch 40 die Grabstätte meiner Eltern in römisch 40 besuchen. R: Was meinen Sie jetzt damit: Er wurde informiert, dass Sie mit der Regierung zusammenarbeiten würden und deshalb die Grabstätten Ihrer Eltern besuchen? BF: Als ich nach XXXX gegangen bin, haben die Taliban mich unterwegs aus dem Auto gezerrt. Sie haben meine Hände und Füße gefesselt und meine Augen verbunden.BF: Als ich nach römisch 40 gegangen bin, haben die Taliban mich unterwegs aus dem Auto gezerrt. Sie haben meine Hände und Füße gefesselt und meine Augen verbunden. R: Fragewiederholung. BF: Nein, nein. Als XXXX getötet wurde, hat mich sein Sohn deshalb gesucht, weil Mullah Dadullah meine Eltern umgebracht hat.BF: Nein, nein. Als römisch 40 getötet wurde, hat mich sein Sohn deshalb gesucht, weil Mullah Dadullah meine Eltern umgebracht hat. R: Fragewiederholung. Warum haben Sie dann die Grabstätte besucht, nachdem der Taleb über Sie informiert wurde. BF: Bis zum Zeitpunkt, als ich von den Taliban aus dem Auto gezerrt wurde, wusste ich nicht, dass man nach mir sucht. R: Sie sagen, der Talib wurde informiert, dass Sie für die afghanische Regierung arbeiten würden. Dann sagen Sie, deshalb sind Sie zur Grabstätte Ihrer Eltern gegangen. Warum sind Sie dann zur Grabstätte Ihrer Eltern gegangen? BF: Nein, nicht deshalb. R: Was ist dann passiert, nachdem Sie zur Grabstätte der Eltern gefahren sind? BF: Ich bin noch gar nicht angekommen, als mich die Taliban aus dem Auto zerrten. Meine Probleme begannen, als ich geheiratet habe. Ich bin ja schon viel früher aus Afghanistan weggegangen. R: Was ist passiert, nachdem Sie die Grabstätte eben besucht haben? BF: Ich bin gar nicht zur Grabstätte gegangen. Zu dem Zeitpunkt, wo ich es vorhatte, habe ich es gar nicht mehr geschafft. R: Was meinen Sie mit: Früher bin ich schon zur Grabstätte gegangen, wann war das? BF: Jedes Jahr bin ich einmal zur Grabstätte gegangen. R: In welchem Jahreszeitraum? BF: Jedes Jahr zu Neujahr. R: In welchem Zeitintervall? BF: Immer zwei oder drei Tage vor Neujahr. R: In welchen Jahren haben Sie das gemacht, von bis? BF: Im Jahr 1389

(2010), als ich von Griechenland nach Afghanistan zurückgekehrt bin. 1390
(2011)einmal. Einmal 1391 im Sommer
(2012). 1392
(2013). Das letzte Mal 1393
(2014). R: Wann sind Sie noch von Griechenland nach Afghanistan zurückgekehrt? BF: Am 02.02.
  1. R: Was haben Sie denn gemacht, nachdem Sie von Griechenland zurückgekehrt sind? BF: Ich bin wegen meines Bruders nach Afghanistan zurückgekehrt, weil er krank war. Ich wollte gar nicht mehr aus Afghanistan weg. Ich bin nicht nach XXXX gegangen, um dort zu leben, sondern ich bin in XXXX verblieben.BF: Ich bin wegen meines Bruders nach Afghanistan zurückgekehrt, weil er krank war. Ich wollte gar nicht mehr aus Afghanistan weg. Ich bin nicht nach römisch 40 gegangen, um dort zu leben, sondern ich bin in römisch 40 verblieben. R: Sind Sie bis zu Ihrer neuerlichen Ausreise aus Afghanistan in XXXX verblieben?R: Sind Sie bis zu Ihrer neuerlichen Ausreise aus Afghanistan in römisch 40 verblieben? BF: Ja. R: Warum sind Sie nicht länger in Afghanistan verblieben? BF: Weil die Drohungen stärker wurden. R: Wann sind Sie dann aus Afghanistan das zweite Mal ausgereist? BF: Zu Neujahr im Jahr XXXX.BF: Zu Neujahr im Jahr römisch 40 . R: Wann sind Sie im Jahr XXXX ausgereist?R: Wann sind Sie im Jahr römisch 40 ausgereist? BF: Am XXXX.BF: Am römisch 40 . R: Bei wem haben Sie sich in diesem Zeitraum, als Sie von Griechenland nach Afghanistan zurückgekehrt sind, aufgehalten? BF:20 Tage habe ich bei meiner Cousine väterlicherseits verbracht und dann habe ich ein Haus gemietet und lebte dort mit meinem Bruder. R: Wann haben Sie dann genau geheiratet? BF: Am XXXX.BF: Am römisch 40 . R: Sie haben gesagt, Sie haben ein Haus gemietet und lebten dann dort mit Ihrem Bruder. Wo hat Ihre Frau gelebt? BF: Nachdem wir geheiratet haben, hat meine Frau bei mir gelebt. R: Und Ihr Bruder? BF: Er hat ebenfalls bei mir gelebt. R: Was haben Sie denn gemacht, als Sie geheiratet haben? BF: Ich habe dort mit meiner Frau gelebt und ich habe dann ein Kind bekommen. R: Haben Sie vor der Heirat gewisse Feiern gemacht? BF: Eine kleine Feier haben wir zu Hause organisiert. R: Haben Sie in diesem Zusammenhang auch eine Feier für Ihren verstorbenen Vater gemacht? BF: Ja. Das war nach der Hochzeit. Das war vor der Hochzeit. R: Was war es? Vor oder nach der Hochzeit? BF: Nach der Hochzeit. R: Warum haben Sie das gemacht? BF: Meine Frau stammt aus XXXX. Bei der Hochzeitsfeier musste ich mich vorstellen. Es gab auch ein paar Leute aus unserem Dorf bei den Feiern.BF: Meine Frau stammt aus römisch 40 . Bei der Hochzeitsfeier musste ich mich vorstellen. Es gab auch ein paar Leute aus unserem Dorf bei den Feiern. R: Warum haben Sie die Trauerfeier gemacht? BF: Jeden Tag wurde ich von den Leuten angerufen, dass sie Beileid wünschen kommen wollen. Aus diesem Grund habe ich die Trauerfeier gemacht. R: Wann war das, in welchem Jahr? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF:
  2. R: Warum haben Sie die Leute so viele Jahre später deswegen angerufen? BF: Weil sie mich davor nicht gekannt haben. Ich wollte nicht, dass sie mich kennen. R: Ist es in dem Zeitraum, in dem Sie sich nach Ihrer Rückkehr aus Griechenland zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Der Vorfall, als ich von Griechenland zurück nach Afghanistan gekehrt bin: Ich wurde in XXXX, wo ich das Geschäft hatte, bedroht. Aus diesem Grund bin ich mit meinem Geschäft nach XXXX gezogen. Dann haben sie zweimal bis dreimal die Scheiben meines Geschäftes kaputt geschlagen. Jedes Mal, wenn ich die Polizei angerufen habe, haben sie sich etwas notiert und sind dem nicht nachgegangen.BF: Der Vorfall, als ich von Griechenland zurück nach Afghanistan gekehrt bin: Ich wurde in römisch 40 , wo ich das Geschäft hatte, bedroht. Aus diesem Grund bin ich mit meinem Geschäft nach römisch 40 gezogen. Dann haben sie zweimal bis dreimal die Scheiben meines Geschäftes kaputt geschlagen. Jedes Mal, wenn ich die Polizei angerufen habe, haben sie sich etwas notiert und sind dem nicht nachgegangen. R: Wie haben denn diese Drohungen, die Sie erfahren haben, ausgeschaut, konkret in XXXX? BF: Wir hatten vier Maschinen im Geschäft nebeneinander auf Grund des Stromes. Meine Kollegen wurden gezwungen, dass sie mich aus dem Geschäft werfen. R: Was ist da genau passiert? Schildern Sie mir das. BF: Sie wurden bedroht. R: Schildern Sie mir genau den Ablauf, was da passiert ist? BF: Meine Kollegen wurden bedroht. Wenn sie mich nicht aus dem Geschäft werfen würden, würden sie das Geschäft zerstören. Das letzte Mal, als ich von den Taliban als Dolmetscher entführt wurde, eine Woche war ich bei ihnen, nach einer Woche wurde ich frei gelassen. R: Zurück zu dem Vorfall: Wie war der Ablauf der Drohung in diesem Geschäft? BF: Ja. Meine Kollegen wurden bedroht von den Taliban, Leute des XXXX. Sollten sie mich nicht aus dem Geschäft werfen, würden die Taliban das Geschäft (die Werkstatt) zerstören.BF: Ja. Meine Kollegen wurden bedroht von den Taliban, Leute des römisch 40 . Sollten sie mich nicht aus dem Geschäft werfen, würden die Taliban das Geschäft (die Werkstatt) zerstören. R: Weiter? BF: Deshalb bin ich mit meinem Geschäft verzogen. R: Schildern Sie genau den Vorfall. BFV: Was passiert in der nächsten Minute? BF: Ich bin dann mit meiner Maschine und meinem Geschäft nach XXXX gezogen. Das Problem war ich. Ich bin dann mit meinen Maschinen nach XXXX gezogen. Meine Kollegen haben dann keine Probleme mehr gehabt.BF: Ich bin dann mit meiner Maschine und meinem Geschäft nach römisch 40 gezogen. Das Problem war ich. Ich bin dann mit meinen Maschinen nach römisch 40 gezogen. Meine Kollegen haben dann keine Probleme mehr gehabt. R: Wie viel Taliban sind denn da erschienen? BF: Von zwei Personen wurden sie einmal bedroht. Einmal haben sie einen Drohbrief in XXXX bekommen.BF: Von zwei Personen wurden sie einmal bedroht. Einmal haben sie einen Drohbrief in römisch 40 bekommen. R: Wie viele Personen sind bei dieser Drohung in dem Geschäft erschienen? BF: Es sind dort zwei Personen erschienen. Sie haben gesagt, dass meine Kollegen mich aus dem Geschäft werfen sollen. R: Wie viele Kollegen haben Sie gehabt? BF: Mit mir vier Kollegen. Wir haben auch sehr viele Arbeiter gehabt. R: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt befunden? BF: Ich war zu Hause. Ich war noch nicht in der Arbeit, weil es in der Früh passiert ist. R: Sind Sie dort von den Taliban aufgesucht worden? BF: Ich hatte genug Kunden. Es kann sein, dass sie in Zivil erschienen sind und ich sie nicht erkannt habe. R: Haben Sie persönlich Probleme in diesem Geschäft mit den Taliban gehabt? BF: Nein, ich direkt nicht. R: Haben Sie dann das Geschäft geschlossen? BF: Nein. Es ist nach wie vor dort. R: Wo sind Sie dann hingezogen? BF: Nach XXXX.BF: Nach römisch 40 . R: Wie weit ist das von Ihrem ursprünglichen Geschäft entfernt? BF: 20 Minuten mit dem Auto. R: Was haben Sie dort gemacht? BF: Dort habe ich mit meinen Maschinen gearbeitet. R: Woher hatten Sie diese Maschinen? BF: Diese habe ich gekauft. R: Wie lange haben Sie dort das Geschäft betrieben? BF: Ca. sechs Monate. R: Wie viele Kollegen haben Sie dort gehabt? BF: Ich hatte eine Maschine für mich. Ich hatte zwei Arbeiter. R: Ist es in diesem Zeitraum zu einem Vorfall gekommen? BF: Zweimal bis dreimal haben sie auch die Scheiben meines Geschäftes kaputt geschlagen. R: Wie haben Sie darauf reagiert? BF: Ich habe mich bei der Polizei beschwert. Sie haben sich etwas notiert, aber es ist nichts passiert. R: In welchem Zeitraum sind Ihnen diese Scheiben eingeschlagen worden? BF: Jedes Mal war das am Abend. R: Und in welchem Zeitraum in diesen sechs Monaten? BF: Das erste Mal, 2 Monate, nachdem ich nach XXXX gezogen bin. Das zweite Mal dann nach ca. 4 Monaten. Ich glaube, dass das "zweite Mal" in einem Monat zweimal passiert ist.BF: Das erste Mal, 2 Monate, nachdem ich nach römisch 40 gezogen bin. Das zweite Mal dann nach ca. 4 Monaten. Ich glaube, dass das "zweite Mal" in einem Monat zweimal passiert ist. R: Wieso wurde Ihr Antrag in Griechenland abgelehnt, mit welcher Begründung? BF: Griechenland anerkennt keine Flüchtlinge. R: Warum wurde Ihr konkreter Fall abgelehnt? Was haben Sie bekommen? BF: Sie haben mir nicht geglaubt. R: Was war dann nach diesen sechs Monaten, nachdem dort die Fenster eingeschlagen worden sind? BF: Dann ist der Vorfall in XXXX passiert, dann bin ich geflüchtet.BF: Dann ist der Vorfall in römisch 40 passiert, dann bin ich geflüchtet. R: Was heißt, dann ist der Vorfall in XXXX passiert, wann war das?R: Was heißt, dann ist der Vorfall in römisch 40 passiert, wann war das? BF: Das war der Donnerstag. Am Samstag darauf war Neujahr. R: Was ist das Datum? BF: Das war im XXXX.BF: Das war im römisch 40 . R: Ein genaues Datum im
  3. Monat? BF: Der XXXX.BF: Der römisch 40 . R: Was wollten Sie an diesem Tag in XXXX? BF: Ich wollte die Grabstätte meiner Eltern besuchen. Zusätzlich wollte ich die Grundstücke meiner Eltern, welche ein anderer dort benützt, gießen. R: Warum wollten Sie die Grundstücke gießen, wenn sie ein anderer benützt? BF: Derjenige, der diese Grundstücke genützt hat, ist der, der bei dem Vorfall mit meinem Vater getötet wurde. Er hat keine Kinder. R: Schildern Sie genau den Tagesablauf, als Sie nach XXXX fahren wollten?R: Schildern Sie genau den Tagesablauf, als Sie nach römisch 40 fahren wollten? BF: Ich bin an dem Tag um 14:00 Uhr, mit einem Linienauto" von XXXX losgefahren. Wir kamen im Ort XXXX in XXXX an. Dort fuhren zwei Motorräder mit jeweils zwei Taliban, die auf uns zukamen. Zwei Personen sind mit ihrem Motorrad vor dem Auto gestanden. Zwei weitere Personen sind in das Auto gestiegen. Einer stand bei der Tür, der andere ist zuerst bei mir vorbeigegangen. Dann kam er wieder retour und er verband meine Augen. Dann fesselte er meine Hände und nahm mich vom Auto herunter.BF: Ich bin an dem Tag um 14:00 Uhr, mit einem Linienauto" von römisch 40 losgefahren. Wir kamen im Ort römisch 40 in römisch 40 an. Dort fuhren zwei Motorräder mit jeweils zwei Taliban, die auf uns zukamen. Zwei Personen sind mit ihrem Motorrad vor dem Auto gestanden. Zwei weitere Personen sind in das Auto gestiegen. Einer stand bei der Tür, der andere ist zuerst bei mir vorbeigegangen. Dann kam er wieder retour und er verband meine Augen. Dann fesselte er meine Hände und nahm mich vom Auto herunter. R: Wie viele Personen waren in diesem Auto mit Ihnen? BF: 28 Personen, das Auto war voll. Es wurde dann laut. Ich dachte, sie würden auch andere Personen mitnehmen. Als sie mich aus dem Auto mit herunter nahmen, haben sie mich auf das Motorrad gesetzt. Einer saß vor mir, einer saß hinter mir, ich saß dazwischen. Wir fuhren dann ca. 20 Minuten. Ich glaube, dass wir zu einem Ort namens XXXX gefahren sind. Als wir dort ankamen, gab es dort auch Ausländer. Sie wollten, dass ich für sie dolmetsche. Ich habe ihnen gesagt, dass ich nur iranisches Farsi können würde und keine anderen Sprachen.BF: 28 Personen, das Auto war voll. Es wurde dann laut. Ich dachte, sie würden auch andere Personen mitnehmen. Als sie mich aus dem Auto mit herunter nahmen, haben sie mich auf das Motorrad gesetzt. Einer saß vor mir, einer saß hinter mir, ich saß dazwischen. Wir fuhren dann ca. 20 Minuten. Ich glaube, dass wir zu einem Ort namens römisch 40 gefahren sind. Als wir dort ankamen, gab es dort auch Ausländer. Sie wollten, dass ich für sie dolmetsche. Ich habe ihnen gesagt, dass ich nur iranisches Farsi können würde und keine anderen Sprachen. R: Wie viele Ausländer waren dort? BF: Nur einer. R: Warum sagen Sie dann, es waren Ausländer? BF: Es war nur ein Ausländer. R: Was wollte man von dem? BF: Sie wollten, dass ich für diesen Ausländer dolmetsche. R: Und was wollte man von diesem Ausländer? BF: Da ich nur iranisches Farsi gesprochen habe, habe ich die Details nicht gekannt. In dieser Woche haben sie mich sehr gequält. R: Wie lange wurden Sie dort angehalten? BF: Genau eine Woche. R: Warum hat man Sie dann ausgesucht, wenn Sie gar nicht dolmetschen können? BF: Jemand hat sie informiert, auf welchem Sitz, auf welchen Platz, ich in diesem Auto sitze. Ich wurde auch auf Grund einer Frage wieder frei gelassen. Sie haben mich gefragt, ob ich während der Fahrt einmal meinen Sitzplatz gewechselt hätte. Ich habe dies bejaht und gesagt, dass wir einmal ausgestiegen sind und Obst gekauft haben. R: Wer hat die Taliban informiert, dass Sie auf einem bestimmten Platz sitzen sollen? BF: Sie haben Spione. R: Hat dieser Spion die Taliban auch informiert, dass Sie den Platz gewechselt haben? BF: Ja. In dieser Woche, als ich bei den Taliban war, um 09:00 Uhr in der Früh bis 14:00 Uhr oder 15:00 Uhr, haben sie meine Augen verbunden. R: Haben Sie im Bus den Platz tatsächlich gewechselt? BF: Nein. Ich habe sogar meinen Namen auch nicht sagen dürfen. R: Wem haben Sie den Namen nicht sagen dürfen? BF: Den Taliban. Ich habe ihnen meinen richtigen Namen nicht genannt. Als ich in XXXX ankam, XXXX, der Sohn von XXXX rief mich an und sagte mir, dass er mir soweit helfen konnte, dass er den Taliban nicht gesagt hat, dass ich der XXXX bin.BF: Den Taliban. Ich habe ihnen meinen richtigen Namen nicht genannt. Als ich in römisch 40 ankam, römisch 40 , der Sohn von römisch 40 rief mich an und sagte mir, dass er mir soweit helfen konnte, dass er den Taliban nicht gesagt hat, dass ich der römisch 40 bin. R: Wie sind Sie ins Visier der Taliban gekommen? BF: Als XXXX umgebracht wurde, und derjenige war, der meine Familie umgebracht hat, ging sein Sohn davon aus, dass ich mit Hilfe der Ausländer meine Familie gerächt habe.BF: Als römisch 40 umgebracht wurde, und derjenige war, der meine Familie umgebracht hat, ging sein Sohn davon aus, dass ich mit Hilfe der Ausländer meine Familie gerächt habe. R: Wie sind Sie jetzt ins Visier der Taliban im Bus gekommen? BF: 60% von XXXX liegt in den Händen der Taliban.BF: 60% von römisch 40 liegt in den Händen der Taliban. R: Sind Sie die einzige Person gewesen, die man aus dem Bus mitgenommen hat? BF: Sie haben meine Augen verbunden. Ich war der Einzige, der in diesen Ort mitgenommen worden ist. R: Warum sind Sie dann in das Visier der Taliban gekommen, zu dem Zeitpunkt, als Sie im Bus waren? BF: Weil sie informiert wurden, dass ich der Dolmetscher der Ausländer bin. R: In welcher Sprache hätten Sie überhaupt übersetzen sollen? BF: Ich weiß nicht, in welcher Sprache ich für diesen Ausländer übersetzen sollte. Man hat sie informiert, dass ich die Sprache der Ausländer kennen würde. R: Welche Sprache hat denn der Ausländer gesprochen? BF: Ich habe mit ihm nicht gesprochen. Ich habe Farsi gesprochen. R: Am XXXX haben Sie im Gegensatz dazu gesagt, dass die Taliban Sie geschlagen hätten und ihm aufgetragen hätten, für sie auf Englisch zu dolmetschen (in Bezug auf den fremden Mann), der auch im Hause anwesend war. Was sagen Sie denn zu dem heutigen Widerspruch?R: Am römisch 40 haben Sie im Gegensatz dazu gesagt, dass die Taliban Sie geschlagen hätten und ihm aufgetragen hätten, für sie auf Englisch zu dolmetschen (in Bezug auf den fremden Mann), der auch im Hause anwesend war. Was sagen Sie denn zu dem heutigen Widerspruch? BF: Sie haben gesagt, in welcher Sprache du auch immer sprechen kannst, sprich mit diesem Mann, Englisch oder in einer anderen Sprache. R: Wie haben dann die Taliban reagiert, wie sie darauf gekommen sind, Sie können doch die Sprache dieses Mannes nicht übersetzen? BF: Sie haben mich geschlagen. Sie haben mich gequält. R: Sie wurden eine Woche angehalten, warum wurden Sie dann frei gelassen? BF: XXXX hat mich dort gesehen. Er hat bestätigt, dass ich nicht die Person bin, die sie wollen. Es könnten auch andere Personen gewesen sein, die dort gewesen seien. Meine Augen waren verbunden. Ich konnte sie nicht sehen, sie konnten mich aber sehen. Sie haben mich auch gefragt, ob ich während der Fahrt meinen Sitzplatz gewechselt habe. Das habe ich bejaht. Aus diesem Grund haben sie mich frei gelassen.BF: römisch 40 hat mich dort gesehen. Er hat bestätigt, dass ich nicht die Person bin, die sie wollen. Es könnten auch andere Personen gewesen sein, die dort gewesen seien. Meine Augen waren verbunden. Ich konnte sie nicht sehen, sie konnten mich aber sehen. Sie haben mich auch gefragt, ob ich während der Fahrt meinen Sitzplatz gewechselt habe. Das habe ich bejaht. Aus diesem Grund haben sie mich frei gelassen. R: Wer ist XXXX? BF: Dieser XXXX hat zwei Häuser. Ein Haus befindet sich in XXXX, wo er mit uns benachbart ist. Ein anderes Haus von uns liegt in XXXX. Dort ist er mit XXXX benachbart.BF: Dieser römisch 40 hat zwei Häuser. Ein Haus befindet sich in römisch 40 , wo er mit uns benachbart ist. Ein anderes Haus von uns liegt in römisch 40 . Dort ist er mit römisch 40 benachbart. R: Was haben Sie genau mit der Aussage "Er hat bestätigt, dass ich nicht die Person bin, die sie wollen". Es könnten auch andere Personen gewesen sein, die dort gewesen seien, gemeint? BF: Ich habe gemeint, dass mich die anderen vom Aussehen her nicht kennen und ich habe meinen Namen nicht gesagt. Ich war nicht in XXXX, um dort zu leben.BF: Ich habe gemeint, dass mich die anderen vom Aussehen her nicht kennen und ich habe meinen Namen nicht gesagt. Ich war nicht in römisch 40 , um dort zu leben. R: Welche Funktion hat XXXX eingenommen?R: Welche Funktion hat römisch 40 eingenommen? BF: Er ist Dorfältester. R: Von wo? BF: Sowohl Dorfälteste des XXXX.BF: Sowohl Dorfälteste des römisch 40 . R: Wo sind Sie dann hingefahren, nachdem Sie frei gelassen worden sind? BF: Ich bin direkt nach Ghazni gegangen und von dort nach XXXX.BF: Ich bin direkt nach Ghazni gegangen und von dort nach römisch 40 . R: Wie lange haben Sie sich in Kabul aufgehalten? BF: 2 Tage. R: Ist Ihnen in Kabul noch etwas passiert? BF: Nein, als ich in XXXX angekommen bin, rief mich der Sohn des XXXX an. Er heißt XXXX. Er teilte mir mit, dass die Taliban über mich Bescheid wüssten und mich auch in XXXX suchen würden.BF: Nein, als ich in römisch 40 angekommen bin, rief mich der Sohn des römisch 40 an. Er heißt römisch 40 . Er teilte mir mit, dass die Taliban über mich Bescheid wüssten und mich auch in römisch 40 suchen würden. R: War dieser Dagawal Abdul Rahman bei Ihrer Freilassung dabei? BF: Als ich frei gelassen wurde? Damals waren meine Augen verbunden. Man hat mich auf ein Motorrad gesetzt. R: Sie haben zuerst gesagt, dass XXXX den Taliban bestätigt hat, dass Sie nicht die Person seien, die die Taliban offensichtlich wollten.R: Sie haben zuerst gesagt, dass römisch 40 den Taliban bestätigt hat, dass Sie nicht die Person seien, die die Taliban offensichtlich wollten. BF: Er hat bestätigt, dass ich nicht XXXX bin.BF: Er hat bestätigt, dass ich nicht römisch 40 bin. R: War er dort? BF: Er ist einmal dorthin gekommen. Ich habe ihn nicht gesehen. R: Wie wissen Sie dann, dass er dort war und den Taliban gesagt hat, dass er nicht die Person ist, für die die Taliban ihn halten würden? BF: Als ich in XXXX hat mich XXXX sein Sohn angerufen.BF: Als ich in römisch 40 hat mich römisch 40 sein Sohn angerufen. R: Was hat Ihnen der Sohn genau geschildert? BF: Er teilte mir mit, dass sein Vater gesagt hätte, dass er mir soweit helfen konnte, dass er dort gesagt habe, dass ich nicht XXXX bin.BF: Er teilte mir mit, dass sein Vater gesagt hätte, dass er mir soweit helfen konnte, dass er dort gesagt habe, dass ich nicht römisch 40 bin. R: Wieso hätte sich dieser XXXX wegen Ihnen in Gefahr der Taliban begeben sollen mit einer falschen Aussage?R: Wieso hätte sich dieser römisch 40 wegen Ihnen in Gefahr der Taliban begeben sollen mit einer falschen Aussage? BF: Weil er unser Nachbar war. Er bestätigte, dass mich die Taliban umgebracht haben. R: Was wollten Sie eigentlich mit den Fotos beweisen, die Sie vorgelegt haben? BF: Es sind Fotos unseres Hauses. R: Wer soll Ihren Vater umgebracht haben? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Warum? BF: Weil mein Vater wegen der Wahlpropaganda von 2004 nach XXXX gereist ist.BF: Weil mein Vater wegen der Wahlpropaganda von 2004 nach römisch 40 gereist ist. R: Wie hat man Sie als Sohn von Ihrem Vater wahrnehmen können, als Sie nach Afghanistan gekommen sind? BF: Bevor ich geheiratet habe, hat mich niemand erkannt. Als ich geheiratet habe, musste ich mich vorstellen. Somit hat man mich erkannt. R: Wo mussten Sie sich da vorstellen? BF: Während der Hochzeitsfeier? R: Was heißt Vorstellen während der Hochzeitsfeier? BF: Man muss sich bei den Gästen vorstellen, wer man ist, woher man kommt und wie man heißt. R: Wen haben Sie das Gäste eingeladen? BF: Von meiner Seite waren nur meine Cousine und meine Arbeitskollegen dort. Von der Seite meiner Frau waren vom Dorf XXXX. Leute aus dem Dorf Langar waren auch dabei, welche meine Eltern kannten.BF: Von meiner Seite waren nur meine Cousine und meine Arbeitskollegen dort. Von der Seite meiner Frau waren vom Dorf römisch 40 . Leute aus dem Dorf Langar waren auch dabei, welche meine Eltern kannten. R: Wer hat die Leute aus dem Dorf XXXX eingeladen?R: Wer hat die Leute aus dem Dorf römisch 40 eingeladen? BF: Die Familie meiner Frau. R: Waren das Freunde, die Sie dort eingeladen haben? BF: Es waren Verwandte und Freunde meiner Frau. R: Sind das auch Freunde von Ihnen? BF: Ich kenne sie nicht. R: Wie ist man darauf gekommen, dass Sie der Sohn des vor Jahren ermordet wollenden Vaters gewesen sein sollen? BF: Als ich geheiratet habe, war ich gezwungen, mich vorzustellen. Nach der Hochzeit riefen mich diese Leute ständig an und wollten zu mir wegen meinem Vater Beileid wünschen kommen. Danach war ich gezwungen, eine Trauerfeier zu organisieren. Dann kamen auch zu dieser Trauerfeier die Ältesten aus dem Dorf XXXX.BF: Als ich geheiratet habe, war ich gezwungen, mich vorzustellen. Nach der Hochzeit riefen mich diese Leute ständig an und wollten zu mir wegen meinem Vater Beileid wünschen kommen. Danach war ich gezwungen, eine Trauerfeier zu organisieren. Dann kamen auch zu dieser Trauerfeier die Ältesten aus dem Dorf römisch 40 . R: Wer hat da die Einladung ausgesprochen? BF: Ich selbst. R: Haben da nur die Personen teilgenommen, die Sie eingeladen haben? BF: Meinen Sie die Leute, die ich jetzt genannt habe? BFV: Wer ist zur Trauerfeierlichkeit gekommen? BF: Viele Leute aus dem Ort, ca. 20 Personen. R: Wer hat die eingeladen? BF: Ich selbst. BFV: Hat es nach dem Vorfall, den Sie zuvor geschildert haben, bei dem Sie eine Woche angehalten wurden, noch einen weiteren Vorfall gegeben, bei dem Sie persönlich tätlich angegriffen worden sind? Wenn ja, wann und von wem? BF: Ich bin 2 Tage später ausgereist. Nein. BFV: Der BF war bemüht, im Zuge seiner heutigen Einvernahme seine Beweggründe für den letztlich getroffenen Entschluss, Afghanistan zu verlassen, plausibel und glaubwürdig darzulegen. Sollten an der Schilderung des BF diesbezüglich Zweifel bestehen, wird aus Gründen anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht beantragt, die Einholung eines entsprechenden länderkundlichen SV-Gutachtens; im Speziellen möge XXXX mit Befundaufnahme und Gutachtenserstattung beauftragt werden, um auch objektiv nachzuprüfen, inwieweit die vom BF geschilderten Vorfälle und die von ihm offensichtlich noch immer aktuell bestehende Gefahr einer ungerechtfertigten Verfolgung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan, entsprechend darzulegen. In dem Zusammenhang möge auch überprüft werden, inwieweit jenes auch aus den Lichtbildern ersichtliche zerstörte Gebäude sich um jenes vom BF genannten Haus der Familie handelt. Unter einem wird auch noch beantragt, dass der BF offensichtlich nicht in der Lage ist, dieses Dokument aus Griechenland zu besorgen. Er ersucht daher – sollte es ihm nicht in nächster kurzer Zeit tatsächlich gelingen, dieses Dokument doch noch zu besorgen, das BVwG Wien allenfalls im Rechtshilfeweg, über die in der Vergangenheit für ihn ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte – ausgestellt von der damaligen Polizeistation in XXXX, beizuschaffen.BFV: Der BF war bemüht, im Zuge seiner heutigen Einvernahme seine Beweggründe für den letztlich getroffenen Entschluss, Afghanistan zu verlassen, plausibel und glaubwürdig darzulegen. Sollten an der Schilderung des BF diesbezüglich Zweifel bestehen, wird aus Gründen anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht beantragt, die Einholung eines entsprechenden länderkundlichen SV-Gutachtens; im Speziellen möge römisch 40 mit Befundaufnahme und Gutachtenserstattung beauftragt werden, um auch objektiv nachzuprüfen, inwieweit die vom BF geschilderten Vorfälle und die von ihm offensichtlich noch immer aktuell bestehende Gefahr einer ungerechtfertigten Verfolgung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan, entsprechend darzulegen. In dem Zusammenhang möge auch überprüft werden, inwieweit jenes auch aus den Lichtbildern ersichtliche zerstörte Gebäude sich um jenes vom BF genannten Haus der Familie handelt. Unter einem wird auch noch beantragt, dass der BF offensichtlich nicht in der Lage ist, dieses Dokument aus Griechenland zu besorgen. Er ersucht daher – sollte es ihm nicht in nächster kurzer Zeit tatsächlich gelingen, dieses Dokument doch noch zu besorgen, das BVwG Wien allenfalls im Rechtshilfeweg, über die in der Vergangenheit für ihn ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte – ausgestellt von der damaligen Polizeistation in römisch 40 , beizuschaffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimisch schiitischen Glauben. Der BF stellte bereits in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher negativ beschieden wurde.1.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimisch schiitischen Glauben. Der BF stellte bereits in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher negativ beschieden wurde. 1.
  7. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX. Er hat bis zum Jahr XXXX in seinem Heimatdorf gelebt, welches er im selbigen Jahr verließ. Im Jahr XXXX kehrte der BF von Griechenland nach Afghanistan zurück, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz negativ beschieden wurde und heiratete im Jahr XXXX seine nunmehrige Ehefrau. Mit dieser lebte der BF bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im März XXXX in XXXX im Bezirk XXXX XXXX zusammen. Derzeit lebt die Ehefrau und das gemeinsame Kind des BF bei dessen Schwiegermutter in XXXX, einem Stadtteil in XXXX, zusammen mit dessen Schwager und Ehefrau.1.
  8. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 . Er hat bis zum Jahr römisch 40 in seinem Heimatdorf gelebt, welches er im selbigen Jahr verließ. Im Jahr römisch 40 kehrte der BF von Griechenland nach Afghanistan zurück, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz negativ beschieden wurde und heiratete im Jahr römisch 40 seine nunmehrige Ehefrau. Mit dieser lebte der BF bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im März römisch 40 in römisch 40 im Bezirk römisch 40 römisch 40 zusammen. Derzeit lebt die Ehefrau und das gemeinsame Kind des BF bei dessen Schwiegermutter in römisch 40 , einem Stadtteil in römisch 40 , zusammen mit dessen Schwager und Ehefrau. Der Lebensunterhalt der Ehefrau des BF wird durch den Schwager des BF bestritten, welcher an der Universität XXXX in XXXX Wirtschaftsfächer unterrichtet.Der Lebensunterhalt der Ehefrau des BF wird durch den Schwager des BF bestritten, welcher an der Universität römisch 40 in römisch 40 Wirtschaftsfächer unterrichtet. Der BF hat in Afghanistan seinen Lebensunterhalt mit einer Stickerei bestritten und damit täglich ca. 2000 Afghani erwirtschaftet. Der Familie des BF, mit welcher er täglich über "Facebook" in Kontakt steht, geht es gut. 1.
  9. Das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
  10. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatdorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX würde dem BF ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.1.
  11. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatdorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 würde dem BF ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. 1.
  12. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt XXXX zur Verfügung.1.
  13. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt römisch 40 zur Verfügung. 1.
  14. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr des BF in die Stadt XXXX eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird vielmehr festgestellt, dass der BF, welcher mit der afghanischen Kultur und Tradition vertraut ist, über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Stickerei verfügt und damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten konnte. Außerdem kann der BF finanzielle Unterstützung von seinem Schwager erwarten kann, sodass der BF im Falle einer Rückkehr nach XXXX seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Der BF verfügt über familiären Anschluss in XXXX, zumal neben seiner Kernfamilie, seine Schwiegermutter, Schwager und Schwägerin dort leben. Dem BF steht auch die Möglichkeit offen, bei freiwilliger Ausreise nach Afghanistan das Rückkehrunterstützungs- und Reintegrationsprogramme wie beispielsweise "RESTART II" oder "ERIN" in Anspruch zu nehmen.1.
  15. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr des BF in die Stadt römisch 40 eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird vielmehr festgestellt, dass der BF, welcher mit der afghanischen Kultur und Tradition vertraut ist, über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Stickerei verfügt und damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten konnte. Außerdem kann der BF finanzielle Unterstützung von seinem Schwager erwarten kann, sodass der BF im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Der BF verfügt über familiären Anschluss in römisch 40 , zumal neben seiner Kernfamilie, seine Schwiegermutter, Schwager und Schwägerin dort leben. Dem BF steht auch die Möglichkeit offen, bei freiwilliger Ausreise nach Afghanistan das Rückkehrunterstützungs- und Reintegrationsprogramme wie beispielsweise "RESTART II" oder "ERIN" in Anspruch zu nehmen. 1.
  16. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich oder in der EU. Er besucht(e) einen Deutschkurs und kann in der Verhandlung auf einfach in deutscher Sprache gestellte Fragen antworten. Der BF verfügt an seinem nunmehrigen Aufenthaltsort in Österreich über keinen Freundeskreis, war allerdings an seiner vorhergehenden Adresse im Begriff sich einen Freundeskreis aufzubauen, mit welchen er in seiner Freizeit Fußball gespielt hat. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, lebt von der Grundversorgung und verfügt über keine arbeitsrechtliche Bewilligung. Seit dem XXXX besucht der BF einen Kurs für die Absolvierung eines Pflichtschulabschlusses. Darüber hinaus liegen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Sicht in Österreich vor.1.
  17. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich oder in der EU. Er besucht(e) einen Deutschkurs und kann in der Verhandlung auf einfach in deutscher Sprache gestellte Fragen antworten. Der BF verfügt an seinem nunmehrigen Aufenthaltsort in Österreich über keinen Freundeskreis, war allerdings an seiner vorhergehenden Adresse im Begriff sich einen Freundeskreis aufzubauen, mit welchen er in seiner Freizeit Fußball gespielt hat. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, lebt von der Grundversorgung und verfügt über keine arbeitsrechtliche Bewilligung. Seit dem römisch 40 besucht der BF einen Kurs für die Absolvierung eines Pflichtschulabschlusses. Darüber hinaus liegen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Sicht in Österreich vor. 1.
  18. Die dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderberichte werden zu Feststellungen erhoben. Insbesondere wird Folgendes festgestellt. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 02.03.2017: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  19. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  20. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 181 zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Bild kann nicht dargestellt werden Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitk

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