Obsah (19)
§ 28Art. 133§ 62§ 87§ 46§ 75Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 68§ 90§ 26§ 88§ 56§ 71§ 78§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW128 2128382-1 SpruchW128 2128382-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-R
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer absolvierte über das WIFI Vorarlberg den Universitätslehrgang "Management in Information and Business Technologies (MIBT)" an der AAU Klagenfurt und schloss diesen mit dem akademischen Grad "Master of Advanced Studies (MAS)" ab.
- Mit Schreiben vom 30.09.2015 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Master of Sciene (MSc)". Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er zwar nach Absolvierung des Universitätslehrganges MIBT an der AAU Klagenfurt den akademischen Grad "MAS" erhalten habe, dieser jedoch nicht mehr bestehe. Da "insofern ein Zeugnis kein Bescheid", sondern eine "nicht rechtskraftfähige Beurkundung" sei, handle es sich "insoweit um einen rechtlich unschädlichen und zeitlich jederzeit überprüfbaren Vorgang." So hätten der Beschwerdeführer und seine Kommilitonen bereits – vor Ausstellung der Zeugnisse – darauf hingewiesen, dass eine Notwendigkeit zur Vereinheitlichung akademischer Grade bestehe und die AAU Klagenfurt die Fürsorgepflicht treffe, ihnen jenen akademischen Grad zu verleihen, der ihnen am Markt die besten beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten biete. Bereits am 15.04.2015 sei dem an der AAU Klagenfurt eingerichteten Senat der Beschlussantrag vorgelegen, das im Übrigen unveränderte Curriculum des Universitätslehrganges MIBT mit dem akademischen Grad "MSc" abzuschließen. Die positive Entscheidung des Senats sei sohin am 06.05.2015 im Mitteilungsblatt der AAU Klagenfurt kundgemacht worden. Seit diesem Zeitpunkt sei den Absolventen des gleichen Universitätslehrganges der akademische Grad "MSc" verliehen worden. Weiters werde auf die Bestimmungen des § 124 Abs. 13 Universitätsgesetz 2002 (UG), des § 75 Abs. 4 UG sowie des § 78 UG hingewiesen. Zudem ersuche er hilfsweise um Ausstellung einer englischsprachigen Fassung des Abschlusszeugnisses mit dem akademischen Grad "MSc", damit dieser durch eine international übliche Bestätigung nachgewiesen werden könne.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er zwar nach Absolvierung des Universitätslehrganges MIBT an der AAU Klagenfurt den akademischen Grad "MAS" erhalten habe, dieser jedoch nicht mehr bestehe. Da "insofern ein Zeugnis kein Bescheid", sondern eine "nicht rechtskraftfähige Beurkundung" sei, handle es sich "insoweit um einen rechtlich unschädlichen und zeitlich jederzeit überprüfbaren Vorgang." So hätten der Beschwerdeführer und seine Kommilitonen bereits – vor Ausstellung der Zeugnisse – darauf hingewiesen, dass eine Notwendigkeit zur Vereinheitlichung akademischer Grade bestehe und die AAU Klagenfurt die Fürsorgepflicht treffe, ihnen jenen akademischen Grad zu verleihen, der ihnen am Markt die besten beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten biete. Bereits am 15.04.2015 sei dem an der AAU Klagenfurt eingerichteten Senat der Beschlussantrag vorgelegen, das im Übrigen unveränderte Curriculum des Universitätslehrganges MIBT mit dem akademischen Grad "MSc" abzuschließen. Die positive Entscheidung des Senats sei sohin am 06.05.2015 im Mitteilungsblatt der AAU Klagenfurt kundgemacht worden. Seit diesem Zeitpunkt sei den Absolventen des gleichen Universitätslehrganges der akademische Grad "MSc" verliehen worden. Weiters werde auf die Bestimmungen des Paragraph 124, Absatz 13, Universitätsgesetz 2002 (UG), des Paragraph 75, Absatz 4, UG sowie des Paragraph 78, UG hingewiesen. Zudem ersuche er hilfsweise um Ausstellung einer englischsprachigen Fassung des Abschlusszeugnisses mit dem akademischen Grad "MSc", damit dieser durch eine international übliche Bestätigung nachgewiesen werden könne.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2015, Zl. 16-14/15, wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes führte die AAU Klagenfurt im Wesentlichen begründend aus, dass der gestellte Antrag sich auf die Verleihung akademischer Grade nach § 87 UG und auf die Ausstellung studienabschließender Zeugnisse nach § 75 Abs. 3 UG beziehe. Eingangs sei klarzustellen, dass § 87 Abs. 2 UG ausdrücklich festlege, dass den Absolventen der Universitätslehrgänge nach positiver Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen der festgelegte akademische Grad durch einen schriftlichen Bescheid zu verleihen sei. Weiters dürfe nach § 88 Abs. 1 UG ein verliehener akademischer Grad nur in der in der Verleihungsurkunde festgelegten und abkürzten Form geführt werden. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf das Zeugnis Bezug nimmt, so sei dem entgegenzuhalten, dass zwischen dem Zeugnis über den Studienabschluss nach § 75 Abs. 3 UG und dem Verleihungsbescheid nach § 87 Abs. 2 UG zu differenzieren sei. In Zeugnissen seien die Beurteilungen von Prüfungen zu beurkunden, durch sie werde jedoch nicht das Recht verliehen einen akademischen Grad zu führen. Der akademische Grad scheine demnach in Zeugnissen nicht auf. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Begriff "Zeugnis" das sogenannte "Zertifikat" meinen sollte, sei festzuhalten, dass ein "Zertifikat" immer nur das bestätigen könne, was im Verleihungsbescheid verfügt worden sei. Für eine nachträgliche Änderung des in Rechtskraft erwachsenen Verleihungsbescheides fehle es aber an einer gesetzlichen Grundlage. So komme weder ein Abänderungs- oder Behebungstatbestand noch ein Wiederaufnahmegrund in Betracht. Auch ein Berichtigungsbescheid
§ 62Abs.
4 AVG komme nicht in Frage, zumal der Bescheid weder an einem Schreibfehler noch an einer offenbaren Unrichtigkeit leide. Deshalb sei der Antrag des Beschwerdeführers, als Beschwerde gegen den Verleihungsbescheid gedeutet, als verspätet zurückzuweisen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2015, Zl. 16-14/15, wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes führte die AAU Klagenfurt im Wesentlichen begründend aus, dass der gestellte Antrag sich auf die Verleihung akademischer Grade nach Paragraph 87, UG und auf die Ausstellung studienabschließender Zeugnisse nach Paragraph 75, Absatz 3, UG beziehe. Eingangs sei klarzustellen, dass Paragraph 87, Absatz 2, UG ausdrücklich festlege, dass den Absolventen der Universitätslehrgänge nach positiver Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen der festgelegte akademische Grad durch einen schriftlichen Bescheid zu verleihen sei. Weiters dürfe nach Paragraph 88, Absatz eins, UG ein verliehener akademischer Grad nur in der in der Verleihungsurkunde festgelegten und abkürzten Form geführt werden. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf das Zeugnis Bezug nimmt, so sei dem entgegenzuhalten, dass zwischen dem Zeugnis über den Studienabschluss nach Paragraph 75, Absatz 3, UG und dem Verleihungsbescheid nach Paragraph 87, Absatz 2, UG zu differenzieren sei. In Zeugnissen seien die Beurteilungen von Prüfungen zu beurkunden, durch sie werde jedoch nicht das Recht verliehen einen akademischen Grad zu führen. Der akademische Grad scheine demnach in Zeugnissen nicht auf. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Begriff "Zeugnis" das sogenannte "Zertifikat" meinen sollte, sei festzuhalten, dass ein "Zertifikat" immer nur das bestätigen könne, was im Verleihungsbescheid verfügt worden sei. Für eine nachträgliche Änderung des in Rechtskraft erwachsenen Verleihungsbescheides fehle es aber an einer gesetzlichen Grundlage. So komme weder ein Abänderungs- oder Behebungstatbestand noch ein Wiederaufnahmegrund in Betracht. Auch ein Berichtigungsbescheid
Paragraph 62, Absatz 4, AVG komme nicht in Frage, zumal der Bescheid weder an einem Schreibfehler noch an einer offenbaren Unrichtigkeit leide. Deshalb sei der Antrag des Beschwerdeführers, als Beschwerde gegen den Verleihungsbescheid gedeutet, als verspätet zurückzuweisen. Abgesehen davon sei festzuhalten, dass der ausgestellte Verleihungsbescheid auch inhaltlich völlig korrekt sei. Der Beschwerdeführer habe sein Studium vor dem Inkrafttreten der Curriculumsänderung (die Änderung sei am 01.06.2015 in Kraft getreten) abgeschlossen. Sohin sei ihm der im Curriculum vorgesehene akademische Grad "MAS" verliehen worden. Darüber hinaus sei auch die dem Ansinnen zugrundeliegende Prämisse, dass der akademische Grad "MAS" gegenüber dem akademischen Grad "MSc" ein minderwertiger sei, eine haltlose. Wenn der Beschwerdeführer zudem auf die Bestimmung des § 124 Abs. 13 UG verweist, so sei dem entgegenzuhalten, dass aus der genannten Vorschrift gerade das Gegenteil abzuleiten sei. Mit der Bestimmung des § 124 Abs. 13 UG sei eine gesetzliche Sonderregelung für Absolventen geschaffen worden, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 75/2006 aufgrund eines abgeschlossenen Bakkalaureats- oder Magisterstudium das Recht zur Führung eines akademischen Grades erhalten hätten. E contrario sei daraus abzuleiten, dass das Führen des akademischen Grades eines Folgecurriculums für alle anderen Absolventen nicht zulässig sei. Wenn der Beschwerdeführer die Übermittlung einer englischsprachigen Fassung des Abschlusszeugnisses beantragt, sei dem zu entgegnen, dass
§ 87Abs.
3 UG der akademische Grad gerade eben nicht zu übersetzen sei. Zuletzt sei auch darauf hinzuweisen, dass § 78 UG, der Regelungen über die Anerkennungen von Prüfungen enthalte, nicht zielführend sei. Zum einen finde § 78 Abs. 1 UG keine Anwendung, da es sich bei den Teilnehmern eines Universitätslehrganges nicht um "ordentliche" sondern um "außerordentliche Studierende" handle. Der hier einschlägige § 78 Abs. 7 UG könne andererseits im konkreten Fall auch nicht greifen, da die Bestimmung über die Anerkennung von Prüfungen eine aufrechte Zulassung zum Studium voraussetze. Da der Beschwerdeführer sein außerordentliches Studium jedoch bereits abgeschlossen habe, sei eine neuerliche Zulassung zum bereits absolvierten Studium nicht möglich. Ein diesbezüglicher Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Abgesehen davon sei festzuhalten, dass der ausgestellte Verleihungsbescheid auch inhaltlich völlig korrekt sei. Der Beschwerdeführer habe sein Studium vor dem Inkrafttreten der Curriculumsänderung (die Änderung sei am 01.06.2015 in Kraft getreten) abgeschlossen. Sohin sei ihm der im Curriculum vorgesehene akademische Grad "MAS" verliehen worden. Darüber hinaus sei auch die dem Ansinnen zugrundeliegende Prämisse, dass der akademische Grad "MAS" gegenüber dem akademischen Grad "MSc" ein minderwertiger sei, eine haltlose. Wenn der Beschwerdeführer zudem auf die Bestimmung des Paragraph 124, Absatz 13, UG verweist, so sei dem entgegenzuhalten, dass aus der genannten Vorschrift gerade das Gegenteil abzuleiten sei. Mit der Bestimmung des Paragraph 124, Absatz 13, UG sei eine gesetzliche Sonderregelung für Absolventen geschaffen worden, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006, aufgrund eines abgeschlossenen Bakkalaureats- oder Magisterstudium das Recht zur Führung eines akademischen Grades erhalten hätten. E contrario sei daraus abzuleiten, dass das Führen des akademischen Grades eines Folgecurriculums für alle anderen Absolventen nicht zulässig sei. Wenn der Beschwerdeführer die Übermittlung einer englischsprachigen Fassung des Abschlusszeugnisses beantragt, sei dem zu entgegnen, dass
Paragraph 87, Absatz 3, UG der akademische Grad gerade eben nicht zu übersetzen sei. Zuletzt sei auch darauf hinzuweisen, dass Paragraph 78, UG, der Regelungen über die Anerkennungen von Prüfungen enthalte, nicht zielführend sei. Zum einen finde Paragraph 78, Absatz eins, UG keine Anwendung, da es sich bei den Teilnehmern eines Universitätslehrganges nicht um "ordentliche" sondern um "außerordentliche Studierende" handle. Der hier einschlägige Paragraph 78, Absatz 7, UG könne andererseits im konkreten Fall auch nicht greifen, da die Bestimmung über die Anerkennung von Prüfungen eine aufrechte Zulassung zum Studium voraussetze. Da der Beschwerdeführer sein außerordentliches Studium jedoch bereits abgeschlossen habe, sei eine neuerliche Zulassung zum bereits absolvierten Studium nicht möglich. Ein diesbezüglicher Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführt, dass einem Zeugnis kein Bescheidcharakter zukomme, sondern eine nicht rechtskraftfähige Beurkundung darstelle. Im bekämpften Bescheid werde verkannt, dass der Ausstellung eines Zeugnisses erst dann ein verbindlicher Charakter zukomme, wenn diese in Form eines Bescheides erfolge, weshalb die Zurückweisung rechtswidrig erfolgt sei. Weiters ergebe ein Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Curriculum, dass inhaltlich derselbe Universitätslehrgang mit denselben Modulen sowie ECTS-Punkten angeboten werde und sich somit ausschließlich der akademische Grad unterscheide. Diese Unterscheidung entbehre jedoch jeglicher Rechtsgrundlage und verstoße gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz. Die unterschiedliche Behandlung habe auf den Beschwerdeführer insoweit Auswirkungen, als dieser das Recht auf Verleihung jenes akademischen Grades habe, der ihm am Markt die besten beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten biete und die höchste Anerkennung besitze. Es sei jedoch anzumerken, dass es nicht um die Frage der Wertigkeit der akademischen Grade gehe, sondern vielmehr um eine Harmonisierung und Wahrung von beruflichen Entwicklungschancen der Absolventen des Universitätslehrganges MIBT an der AAU Klagenfurt. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer die letzte Prüfung nach Inkrafttreten des geänderten Curriculums abgelegt hat. Der Beschwerdeführer sei sohin in analoger Anwendung der Bestimmung des § 124 Abs. 3 UG berechtigt, anstelle des bisherigen akademischen Grades den akademischen Grad "MSc" zu führen. Daran würden auch die Ausführungen der Vizerektorin der AAU Klagenfurt im bekämpften Bescheid nichts ändern, wenn diese davon ausgeht, dass es sich bei der Bestimmung des § 124 Abs. 3 UG um einen "historischen Sonderfall" handle. Wenn zu § 78 UG zudem ausgeführt wird, dass eine neuerliche Zulassung zu einem bereits absolvierten Universitätslehrgang wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre und eine andere Sichtweise dazu führe, dass sich Absolventen beliebig und ohne zusätzliche Studienleistungen weitere akademische Grade im Administrativweg "abholen" könnten, werde verkannt, dass gerade die Verleihung unterschiedlicher akademischer Grade zu einer Rechtsunsicherheit führe. Zudem habe auch ao. Univ.Prof. Dr. XXXX zu Beginn des Jahres 2015 in einer Lehrveranstaltung erwähnt, dass eine Umstellung der akademischen Grade der Universitätslehrgänge im Gange sei und künftige Absolventen den akademischen Grad "MSc" erhalten würden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführt, dass einem Zeugnis kein Bescheidcharakter zukomme, sondern eine nicht rechtskraftfähige Beurkundung darstelle. Im bekämpften Bescheid werde verkannt, dass der Ausstellung eines Zeugnisses erst dann ein verbindlicher Charakter zukomme, wenn diese in Form eines Bescheides erfolge, weshalb die Zurückweisung rechtswidrig erfolgt sei. Weiters ergebe ein Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Curriculum, dass inhaltlich derselbe Universitätslehrgang mit denselben Modulen sowie ECTS-Punkten angeboten werde und sich somit ausschließlich der akademische Grad unterscheide. Diese Unterscheidung entbehre jedoch jeglicher Rechtsgrundlage und verstoße gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz. Die unterschiedliche Behandlung habe auf den Beschwerdeführer insoweit Auswirkungen, als dieser das Recht auf Verleihung jenes akademischen Grades habe, der ihm am Markt die besten beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten biete und die höchste Anerkennung besitze. Es sei jedoch anzumerken, dass es nicht um die Frage der Wertigkeit der akademischen Grade gehe, sondern vielmehr um eine Harmonisierung und Wahrung von beruflichen Entwicklungschancen der Absolventen des Universitätslehrganges MIBT an der AAU Klagenfurt. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer die letzte Prüfung nach Inkrafttreten des geänderten Curriculums abgelegt hat. Der Beschwerdeführer sei sohin in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 124, Absatz 3, UG berechtigt, anstelle des bisherigen akademischen Grades den akademischen Grad "MSc" zu führen. Daran würden auch die Ausführungen der Vizerektorin der AAU Klagenfurt im bekämpften Bescheid nichts ändern, wenn diese davon ausgeht, dass es sich bei der Bestimmung des Paragraph 124, Absatz 3, UG um einen "historischen Sonderfall" handle. Wenn zu Paragraph 78, UG zudem ausgeführt wird, dass eine neuerliche Zulassung zu einem bereits absolvierten Universitätslehrgang wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre und eine andere Sichtweise dazu führe, dass sich Absolventen beliebig und ohne zusätzliche Studienleistungen weitere akademische Grade im Administrativweg "abholen" könnten, werde verkannt, dass gerade die Verleihung unterschiedlicher akademischer Grade zu einer Rechtsunsicherheit führe. Zudem habe auch ao. Univ.Prof. Dr. römisch 40 zu Beginn des Jahres 2015 in einer Lehrveranstaltung erwähnt, dass eine Umstellung der akademischen Grade der Universitätslehrgänge im Gange sei und künftige Absolventen den akademischen Grad "MSc" erhalten würden. Es wurden sohin folgende Anträge an das Bundesverwaltungsgericht gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht möge * Der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Studienrektorin der AAU Klagenfurt vom 21.12.2015, Z. 16-14/15, dahingehend abändern, dass dem Antrag über die Berechtigung zur Führung des akademischen Titels "MSc" Folge gegeben wird;* Der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Studienrektorin der AAU Klagenfurt vom 21.12.2015, Ziffer 16 -, 14 /, 15,, dahingehend abändern, dass dem Antrag über die Berechtigung zur Führung des akademischen Titels "MSc" Folge gegeben wird; in eventu den bekämpften Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Studienrektorin der AAU Klagenfurt zurückverweisen; * die Beschwerdeführer, den Direktor ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX der AAU Klagenfurt (gemeint wohl: Direktor der School of Management) einzuvernehmen;* die Beschwerdeführer, den Direktor ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 der AAU Klagenfurt (gemeint wohl: Direktor der School of Management) einzuvernehmen; * jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens zusprechen, zahlbar binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
- Mit Beschluss des Senats der AAU Klagenfurt vom 18.05.2016 sah dieser im gegenständlichen Beschwerdeverfahren
§ 46Abs.
2 UG von der Erstellung eines Gutachtens ab.5. Mit Beschluss des Senats der AAU Klagenfurt vom 18.05.2016 sah dieser im gegenständlichen Beschwerdeverfahren
Paragraph 46, Absatz 2, UG von der Erstellung eines Gutachtens ab. 6. Daraufhin erließ die Studienrektorin der AAU Klagenfurt am 19.05.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, Zl. 390/1-StudRe/16, in der sie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.12.2015, Zl. 16-14/15, als unbegründet abwies. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer der akademische Grad "MAS" mit rechtskräftigem Verleihungsbescheid vom 25.06.2015, zugestellt am 01.09.2015, rechtmäßig verliehen worden sei. Für eine nachträgliche Änderung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde neuerlich ausgeführt, dass er
§ 75
UG einen Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses über die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "MSc" habe. Diesbezüglich wurde – wie bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten – ausgeführt, dass Zeugnisse
§ 75Abs.
1 UG nur über die Beurteilungen von Prüfungen und von wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten auszustellen seien. Der akademische Grad sei hingegen
§ 87Abs.
2 UG ausschließlich durch schriftlichen Bescheid zu verleihen. Dieser sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht – jedenfalls nicht fristgerecht – bekämpft worden. Dem Beschwerdeführer sei exakt jener akademische Grad verliehen worden, der ihm nach dem seinem Universitätslehrgang zu Grunde liegenden Curriculum zu verleihen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Universitätslehrgang mit der Abschlussprüfung vom 25.06.2015 abgeschlossen und sei somit im Zeitpunkt der Änderung des Curriculums, welche am 01.06.2015 in Kraft getreten sei, noch Student des Universitätslehrganges gewesen. Das geänderte Curriculum sei jedoch auf ihn nicht anwendbar, da eine Unterstellung unter das neue Curriculum erfolgt und eine solche mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung nicht möglich sei. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass Absolventen stets nur jener akademische Grad verliehen werden könne, der
den rechtlichen Grundlagen zu verleihen sei. Eine rechtliche Grundlage, den rechtskräftig gewordenen Verleihungsbescheid aufzuheben, existiere nicht. Abschließend sei zudem auszuführen, dass eine "Fürsorgepflicht" der Universität für den "bestmöglichen Titel" zu sorgen nicht existiere, zumal es einen "höherwertigen" oder "minderwertigen" Mastergrad ohnehin nicht gebe. Auch könne keine analoge Anwendung des § 124 Abs. 3 UG erfolgen, da dafür bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssten, die der Beschwerdeführer nicht erfülle.6. Daraufhin erließ die Studienrektorin der AAU Klagenfurt am 19.05.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, Zl. 390/1-StudRe/16, in der sie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.12.2015, Zl. 16-14/15, als unbegründet abwies. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer der akademische Grad "MAS" mit rechtskräftigem Verleihungsbescheid vom 25.06.2015, zugestellt am 01.09.2015, rechtmäßig verliehen worden sei. Für eine nachträgliche Änderung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde neuerlich ausgeführt, dass er
Paragraph 75, UG einen Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses über die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "MSc" habe. Diesbezüglich wurde – wie bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten – ausgeführt, dass Zeugnisse
Paragraph 75, Absatz eins, UG nur über die Beurteilungen von Prüfungen und von wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten auszustellen seien. Der akademische Grad sei hingegen
Paragraph 87, Absatz 2, UG ausschließlich durch schriftlichen Bescheid zu verleihen. Dieser sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht – jedenfalls nicht fristgerecht – bekämpft worden. Dem Beschwerdeführer sei exakt jener akademische Grad verliehen worden, der ihm nach dem seinem Universitätslehrgang zu Grunde liegenden Curriculum zu verleihen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Universitätslehrgang mit der Abschlussprüfung vom 25.06.2015 abgeschlossen und sei somit im Zeitpunkt der Änderung des Curriculums, welche am 01.06.2015 in Kraft getreten sei, noch Student des Universitätslehrganges gewesen. Das geänderte Curriculum sei jedoch auf ihn nicht anwendbar, da eine Unterstellung unter das neue Curriculum erfolgt und eine solche mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung nicht möglich sei. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass Absolventen stets nur jener akademische Grad verliehen werden könne, der
den rechtlichen Grundlagen zu verleihen sei. Eine rechtliche Grundlage, den rechtskräftig gewordenen Verleihungsbescheid aufzuheben, existiere nicht. Abschließend sei zudem auszuführen, dass eine "Fürsorgepflicht" der Universität für den "bestmöglichen Titel" zu sorgen nicht existiere, zumal es einen "höherwertigen" oder "minderwertigen" Mastergrad ohnehin nicht gebe. Auch könne keine analoge Anwendung des Paragraph 124, Absatz 3, UG erfolgen, da dafür bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssten, die der Beschwerdeführer nicht erfülle.
- Dagegen richtet sich der im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag vom 06.06.
- Mit Schreiben der AAU Klagenfurt vom 13.06.2016 wurde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer absolvierte den Universitätslehrgang "Management in Information and Business Technologies (MIBT)" an der AAU Klagenfurt und schloss diesen mit dem akademischen Grad "Master of Advanced Studies (MAS)" ab. Dem Universitätslehrgang des Beschwerdeführers liegt der Studienplan des Universitätslehrganges MIBT in der Stammfassung vom 19.05.2010 und der
- Änderung vom 06.02.2013 zu Grunde. Dem Beschwerdeführer wurde mit schriftlichem Bescheid vom 25.06.2015 der seinem Curriculum zu Grunde liegende akademische Grad "MAS" verliehen (vgl. Punkt 3.3.2).Dem Beschwerdeführer wurde mit schriftlichem Bescheid vom 25.06.2015 der seinem Curriculum zu Grunde liegende akademische Grad "MAS" verliehen vergleiche Punkt 3.3.2).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Daran ändert auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers, den Direktor der School of Management ao. Univ.-Prof. XXXX einzuvernehmen, welcher zu Beginn des Jahres 2015 in einer Lehrveranstaltung erwähnt habe, dass eine Umstellung der akademischen Grade der Universitätslehrgänge im Gange sei und künftige Absolventen den akademischen Grad "MSc" erhalten würden, nichts. Denn die gegenständliche Rechtssache bezieht sich auf rein rechtliche Fragen und ist insbesondere anhand der Bestimmungen des UG sowie des dem gegenständlichen Universitätslehrganges zu Grunde liegenden Curriculums zu klären (siehe dazu unten Punkt 3.3.1.). Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers war daher nicht nachzukommen.Daran ändert auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers, den Direktor der School of Management ao. Univ.-Prof. römisch 40 einzuvernehmen, welcher zu Beginn des Jahres 2015 in einer Lehrveranstaltung erwähnt habe, dass eine Umstellung der akademischen Grade der Universitätslehrgänge im Gange sei und künftige Absolventen den akademischen Grad "MSc" erhalten würden, nichts. Denn die gegenständliche Rechtssache bezieht sich auf rein rechtliche Fragen und ist insbesondere anhand der Bestimmungen des UG sowie des dem gegenständlichen Universitätslehrganges zu Grunde liegenden Curriculums zu klären (siehe dazu unten Punkt 3.3.1.). Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers war daher nicht nachzukommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 120/2002 i.d.g.F., lautet (auszugsweise) wie folgt:3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2002, i.d.g.F., lautet (auszugsweise) wie folgt: "Begriffsbestimmungen § 51.
(2)Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 51,
(2)Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: [ ] 20. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit
§ 90Abs.
4.20. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit
Paragraph 90, Absatz 4,
- Universitätslehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig. [ ]
- Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. [ ]." "Universitätslehrgänge § 56.
(1)Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.Paragraph 56,
(1)Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.
(2)Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
(2)Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (Paragraph 54 d,) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (Paragraph 54 e,) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
(3)Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(4)Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(5)Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst." "Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien § 71.
(1)Die Zulassung erlischt, wenn die oder der StudierendeParagraph 71,
(1)Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende [ ] 5. den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat, [ ]." "Anerkennung von Prüfungen § 78.
(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sieParagraph 78,
(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
- an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
- in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
- an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
- an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
- an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
- an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. [ ] 9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung
Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung
Absatz eins, abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. [ ]." "Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung § 87.
(1)[ ]Paragraph 87,
(1)[ ]
(2)Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit den festgelegten Mastergrad oder die festgelegte akademische Bezeichnung durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
(3)Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung nicht zu übersetzen sind. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,
- das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,
- das abgeschlossene Studium,
- den verliehenen akademischen Grad oder die akademische Bezeichnung. [ ]" "Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen § 87a.
(1)In den Curricula von Universitätslehrgängen dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.Paragraph 87 a,
(1)In den Curricula von Universitätslehrgängen dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2)Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung "Akademische ..." bzw. "Akademischer ..." mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen."
(2)Wenn Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung "Akademische ..." bzw. "Akademischer ..." mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen." "Führung akademischer Grade § 88.
(1)Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.Paragraph 88,
(1)Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf. [ ]" "Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen § 89. Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist."Paragraph 89, Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist." "Strafbestimmungen § 116.
(1)Wer vorsätzlichParagraph 116,
(1)Wer vorsätzlich
- eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
- einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
- eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.
(2)Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
- von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist;
- von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;
- nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde;
- nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde. Aus der Bestimmung des § 79a des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) BGBl. I Nr. 48/1997 in der Fassung vom 01.09.2001 bis zum 31.12.2003 geht Folgendes hervor:Aus der Bestimmung des Paragraph 79 a, des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, in der Fassung vom 01.09.2001 bis zum 31.12.2003 geht Folgendes hervor: "Master of Advanced Studies (MAS) § 79a.
(1)Ist ein fachlich einschlägiger international gebräuchlicher Mastergrad
§ 26Abs.
1 bzw.
§ 28Abs.
1 nicht feststellbar, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zum Ablauf des 31. August 2003 berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad "Master of Advanced Studies", abgekürzt "MAS", mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden, den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge bzw. Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,Paragraph 79 a,
(1)Ist ein fachlich einschlägiger international gebräuchlicher Mastergrad
Paragraph 26, Absatz eins, bzw.
Paragraph 28, Absatz eins, nicht feststellbar, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zum Ablauf des
- August 2003 berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad "Master of Advanced Studies", abgekürzt "MAS", mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden, den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge bzw. Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,
- bei denen die Zulassung den Abschluss zumindest eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und
- die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder
- die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit ("Master-Thesis") vorgeschrieben ist. [ ]"
22 Abs. 4 des Teil B der Satzung der AAU Klagenfurt ist das vom Senat beschlossene Curriculum im Mitteilungsblatt der Universität Klagenfurt zu verlautbaren und tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.
22 Absatz 4, des Teil B der Satzung der AAU Klagenfurt ist das vom Senat beschlossene Curriculum im Mitteilungsblatt der Universität Klagenfurt zu verlautbaren und tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Die maßgebliche Bestimmung des Studienplanes des Universitätslehrganges "Management in Information and Business Technologies" an der AAU Klagenfurt, in der Stammfassung vom 19.05.2010 (MBl. 16. Stück, Nr. 113.5) und der 1. Änderung vom 06.02.2013 (MBl. 10 Stück, Nr. 79.4) lautet:
Punkt 6. leg cit werden die Teilnahme am Lehrgang und die positive Absolvierung aller vorgeschriebenen Prüfungen durch ein Abschlusszeugnis beurkundet. Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs, welche den Lehrgang mit positiver Gesamtbewertung abgeschlossen haben, wird der akademische Grad "Master of Advanced Studies MAS (Management in Information and Business Technologies)", abgekürzt "MAS" verliehen, welcher
§ 88Abs.
2 UG dem Namen nachzustellen ist.
Punkt 6. leg cit werden die Teilnahme am Lehrgang und die positive Absolvierung aller vorgeschriebenen Prüfungen durch ein Abschlusszeugnis beurkundet. Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs, welche den Lehrgang mit positiver Gesamtbewertung abgeschlossen haben, wird der akademische Grad "Master of Advanced Studies MAS (Management in Information and Business Technologies)", abgekürzt "MAS" verliehen, welcher
Paragraph 88, Absatz 2, UG dem Namen nachzustellen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienplanes des Universitätslehrganges "Management in Information and Business Technologies" an der AAU Klagenfurt vom 06.05.2015 (MBl. 15. Stück, Nr. 108.2) lauten:
Punkt 6. leg cit werden die Teilnahme am Lehrgang und die positive Absolvierung aller vorgeschriebenen Prüfungen durch ein Abschlusszeugnis beurkundet. Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs, welche den Lehrgang mit positiver Gesamtbewertung abgeschlossen haben, wird der akademische Grad "Master of Science (Management in Information and Business Technologies)", abgekürzt "MSc" verliehen, welcher
§ 88Abs.
2 UG dem Namen nachzustellen ist.
Punkt 6. leg cit werden die Teilnahme am Lehrgang und die positive Absolvierung aller vorgeschriebenen Prüfungen durch ein Abschlusszeugnis beurkundet. Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs, welche den Lehrgang mit positiver Gesamtbewertung abgeschlossen haben, wird der akademische Grad "Master of Science (Management in Information and Business Technologies)", abgekürzt "MSc" verliehen, welcher
Paragraph 88, Absatz 2, UG dem Namen nachzustellen ist.
Punkt
- leg cit sind die Teilnehmer/innen des Universitätslehrgangs "Management in Information and Business Technologies", die vor dem Inkrafttreten des geänderten Curriculums begonnen haben, berechtigt, diesen bis längstens
- April 2016 nach den bisher für sie geltenden Vorschriften abzuschließen (MBl.
- Stück, Nr. 79.4, 6.2.2013). 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH vom 27.07.2016, Ra 2016/06/0003, m.w.N.)Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH vom 27.07.2016, Ra 2016/06/0003, m.w.N.) Der Beschwerdeführer absolvierte den Universitätslehrgang MIBT an der AAU Klagenfurt. Die Einrichtung eines solchen Universitätslehrganges ist
§ 56UG zulässig und dient nach der Legaldefinition des § 51 Abs.
2 Z 20 und 21 UG als außerordentliches Studium der Fort-, oder Weiterbildung. Im Rahmen des Abschlusses des Universitätslehrganges MIBT an der AAU Klagenfurt wurde dem Beschwerdeführer der akademische Grad "MAS" verliehen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr mit seinem Antrag die Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Master of Sciene (MSc)" begehrt, ist diesbezüglich Folgendes ausführen:Der Beschwerdeführer absolvierte den Universitätslehrgang MIBT an der AAU Klagenfurt. Die Einrichtung eines solchen Universitätslehrganges ist
Paragraph 56, UG zulässig und dient nach der Legaldefinition des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 20 und 21 UG als außerordentliches Studium der Fort-, oder Weiterbildung. Im Rahmen des Abschlusses des Universitätslehrganges MIBT an der AAU Klagenfurt wurde dem Beschwerdeführer der akademische Grad "MAS" verliehen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr mit seinem Antrag die Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Master of Sciene (MSc)" begehrt, ist diesbezüglich Folgendes ausführen: Akademische Grade sind u.a. Mastergrade für Universitätslehrgänge (vgl. § 51 Abs. 2 Z 23 UG). Wie die akademischen Grade zu lauten haben ist grundsätzlich in den Curricula festzulegen (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Universitätsgesetz 2002,
- Auflage, RZ 1 zu § 87 [S. 410f.].Akademische Grade sind u.a. Mastergrade für Universitätslehrgänge vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, UG). Wie die akademischen Grade zu lauten haben ist grundsätzlich in den Curricula festzulegen vergleiche Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Universitätsgesetz 2002,
- Auflage, RZ 1 zu Paragraph 87, [S. 410f.]. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Master of Sciene (MSc)" ist zunächst festzuhalten, dass § 87 Abs. 2 UG ausdrücklich bestimmt, dass den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen der festgelegte Mastergrad oder die festgelegte akademische Bezeichnung durch einen schriftlichen Bescheid von Amts wegen zu verleihen ist. Nach § 88 Abs. 1 UG darf ein akademischer Grad nur in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten Form geführt werden. Das Gesetz definiert den Begriff des "Führens" nicht näher, sondern setzt ihn voraus. Man kann davon ausgehen, dass sich der Gesetzgeber des UG – so wie schon der Gesetzgeber des UniStG – an früheren studienrechtlichen Regelungen orientiert hat. Nach § 38 AHStG (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) bestand das Recht auf Führen (bezogen auf inländische akademische Grade) darin, den akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden dem Namen beizufügen (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Universitätsgesetz 2002,
- Auflage, RZ 4 zu § 88 [S. 414].Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Master of Sciene (MSc)" ist zunächst festzuhalten, dass Paragraph 87, Absatz 2, UG ausdrücklich bestimmt, dass den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen der festgelegte Mastergrad oder die festgelegte akademische Bezeichnung durch einen schriftlichen Bescheid von Amts wegen zu verleihen ist. Nach Paragraph 88, Absatz eins, UG darf ein akademischer Grad nur in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten Form geführt werden. Das Gesetz definiert den Begriff des "Führens" nicht näher, sondern setzt ihn voraus. Man kann davon ausgehen, dass sich der Gesetzgeber des UG – so wie schon der Gesetzgeber des UniStG – an früheren studienrechtlichen Regelungen orientiert hat. Nach Paragraph 38, AHStG (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) bestand das Recht auf Führen (bezogen auf inländische akademische Grade) darin, den akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden dem Namen beizufügen vergleiche Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Universitätsgesetz 2002,
- Auflage, RZ 4 zu Paragraph 88, [S. 414]. Der Studienplan für den Universitätslehrgang MIBT in der Stammfassung vom 19.05.2010, MBl.
- Stück, Nr. 113.5, zuzüglich der
- Änderung vom 06.02.2013, MBl.
- Stück, Nr. 79.4 trat am 01.03.2013 in Kraft (vgl. § 22 Abs. 4 Satzung Teil B der AAU Klagenfurt) und lag dem Universitätslehrgang des Beschwerdeführers zu Grunde.
Punkt
- des Studienplanes des Universitätslehrganges MIBT in der obzitierten Fassung ist den Absolventen des Lehrganges nach positiver Gesamtbewertung der akademische Grad "MAS" zu verleihen. Dieser akademische Grad wurde dem Beschwerdeführer sohin mit Verleihungsbescheid vom 25.06.2015 verliehen.Der Studienplan für den Universitätslehrgang MIBT in der Stammfassung vom 19.05.2010, MBl.
- Stück, Nr. 113.5, zuzüglich der
- Änderung vom 06.02.2013, MBl.
- Stück, Nr. 79.4 trat am 01.03.2013 in Kraft vergleiche Paragraph 22, Absatz 4, Satzung Teil B der AAU Klagenfurt) und lag dem Universitätslehrgang des Beschwerdeführers zu Grunde.
Punkt
- des Studienplanes des Universitätslehrganges MIBT in der obzitierten Fassung ist den Absolventen des Lehrganges nach positiver Gesamtbewertung der akademische Grad "MAS" zu verleihen. Dieser akademische Grad wurde dem Beschwerdeführer sohin mit Verleihungsbescheid vom 25.06.2015 verliehen. Eine vom Verleihungsbescheid abgehende Führung des akademischen Grades, etwa durch Ausstellung einer bloßen Bestätigung, ist nicht vorgesehen und daher gesetzwidrig. § 116 UG stellt sogar das unberechtigte Führen und Verleihen akademischer Grade unter Strafe.Eine vom Verleihungsbescheid abgehende Führung des akademischen Grades, etwa durch Ausstellung einer bloßen Bestätigung, ist nicht vorgesehen und daher gesetzwidrig. Paragraph 116, UG stellt sogar das unberechtigte Führen und Verleihen akademischer Grade unter Strafe. In der Folge ist daher zu prüfen, ob andere Möglichkeiten bestehen, die das Führen des vom Beschwerdeführer begehrten akademischen Grades "MSc" ermöglichen. Einen Ansatzpunkt für die Auslegung, dass die international gebräuchlichen akademischen Grade auch zusätzlich zu einem bereits für den Abschluss desselben Studiums verliehenen akademischen Grad verliehen werden dürfen, bieten die Materialien zur zitierten UniStG-Novelle (" kann jenen Absolventinnen und Absolventen, die bereits den akademischen Grad ,MAS‘ erworben haben, bei entsprechender Anerkennung des absolvierten Lehrganges zusätzlich der international kompatible Mastergrad verliehen werden" (ErlRV 630 BlgNR
- GP 9 sowie Perthold-Stoitzner in Mayer [Hrsg.], Universitätsgesetz 2002,
- Auflage, II.
- zu § 58 [S. 312]).Einen Ansatzpunkt für die Auslegung, dass die international gebräuchlichen akademischen Grade auch zusätzlich zu einem bereits für den Abschluss desselben Studiums verliehenen akademischen Grad verliehen werden dürfen, bieten die Materialien zur zitierten UniStG-Novelle (" kann jenen Absolventinnen und Absolventen, die bereits den akademischen Grad ,MAS‘ erworben haben, bei entsprechender Anerkennung des absolvierten Lehrganges zusätzlich der international kompatible Mastergrad verliehen werden" (ErlRV 630 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9 sowie Perthold-Stoitzner in Mayer [Hrsg.], Universitätsgesetz 2002,
- Auflage, römisch zwei.
- zu Paragraph 58, [S. 312]). Jedoch wurden diese Erwägungen in das Universitätsgesetzes 2002 nicht übernommen. Dazu wurde insbesondere in Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Universitätsgesetz 2002,
- Auflage, II.
- zu § 58 [S. 312] eindeutig festgehalten, dass ein Verzicht auf den akademischen Grad mit der Rechtswirkung, dass damit das Recht auf Führung des akademischen Grades erlischt, im UG nicht vorgesehen ist. Ebenso wenig besteht in diesem Fall die Möglichkeit zum Widerruf nach § 89 UG bzw. zur Behebung des Bescheides nach § 68 AVG. Daher ist es im Hinblick auf die im AVG normierte Rechtskraft von Bescheiden unzulässig, ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung einen solchen Verzicht (etwa im Curriculum) vorzusehen. Ein "Umtausch" des akademischen Grades ist darüber hinaus aus gleichheitsrechtlicher Sicht bedenklich.Jedoch wurden diese Erwägungen in das Universitätsgesetzes 2002 nicht übernommen. Dazu wurde insbesondere in Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Universitätsgesetz 2002,
- Auflage, römisch zwei.
- zu Paragraph 58, [S. 312] eindeutig festgehalten, dass ein Verzicht auf den akademischen Grad mit der Rechtswirkung, dass damit das Recht auf Führung des akademischen Grades erlischt, im UG nicht vorgesehen ist. Ebenso wenig besteht in diesem Fall die Möglichkeit zum Widerruf nach Paragraph 89, UG bzw. zur Behebung des Bescheides nach Paragraph 68, AVG. Daher ist es im Hinblick auf die im AVG normierte Rechtskraft von Bescheiden unzulässig, ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung einen solchen Verzicht (etwa im Curriculum) vorzusehen. Ein "Umtausch" des akademischen Grades ist darüber hinaus aus gleichheitsrechtlicher Sicht bedenklich. Somit wurde in der Lehre klar aufgezeigt, dass eine gesetzliche Grundlage für einen Verzicht auf den akademischen Grad nach dem UG nicht gegeben ist und darüber hinaus weder, die Möglichkeit zum Widerruf nach § 89 UG, welcher bloß für erschlichene akademische Grade in Betracht kommt, noch die Möglichkeit zur Behebung bzw. Abänderung des Bescheides nach § 68 AVG besteht.Somit wurde in der Lehre klar aufgezeigt, dass eine gesetzliche Grundlage für einen Verzicht auf den akademischen Grad nach dem UG nicht gegeben ist und darüber hinaus weder, die Möglichkeit zum Widerruf nach Paragraph 89, UG, welcher bloß für erschlichene akademische Grade in Betracht kommt, noch die Möglichkeit zur Behebung bzw. Abänderung des Bescheides nach Paragraph 68, AVG besteht. Zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand, dass nach den Bestimmungen des § 78 UG über die Anerkennung von Prüfungen eine gesetzliche Möglichkeit bestehe seinem Begehren zu entsprechen, ist auszuführen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Anerkennung von Prüfungen ordentlicher Studierender sein muss (vgl. VwGH vom 27.10.1999, 98/12/0128).Zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand, dass nach den Bestimmungen des Paragraph 78, UG über die Anerkennung von Prüfungen eine gesetzliche Möglichkeit bestehe seinem Begehren zu entsprechen, ist auszuführen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Anerkennung von Prüfungen ordentlicher Studierender sein muss vergleiche VwGH vom 27.10.1999, 98/12/0128). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen jedoch nicht (mehr). Die Zulassung des Beschwerdeführers zum Universitätslehrgang MIBT ist
§ 71Abs.
1 Z 5 UG durch die positive Beurteilung seiner letzten vorgeschriebenen Prüfung erloschen. Da somit die Eigenschaft der aufrechten Zulassung, welche im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die angestrebte Anerkennung gegeben sein muss, nicht mehr vorliegt, wäre ein eigens von ihm gestellter Antrag auf Anerkennung
§ 78
UG – mangels einem Recht auf positive Sachentscheidung – als unzulässig zurückzuweisen, da dasselbe Studium vorliegt. Zum Begriff dasselbe Studium, siehe Perthold-Stoitzner, "Dasselbe Studium"? Vielfalt und Gleichheit im Hochschulrecht, zfhr 2009, 45.Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen jedoch nicht (mehr). Die Zulassung des Beschwerdeführers zum Universitätslehrgang MIBT ist
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5, UG durch die positive Beurteilung seiner letzten vorgeschriebenen Prüfung erloschen. Da somit die Eigenschaft der aufrechten Zulassung, welche im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die angestrebte Anerkennung gegeben sein muss, nicht mehr vorliegt, wäre ein eigens von ihm gestellter Antrag auf Anerkennung
Paragraph 78, UG – mangels einem Recht auf positive Sachentscheidung – als unzulässig zurückzuweisen, da dasselbe Studium vorliegt. Zum Begriff dasselbe Studium, siehe Perthold-Stoitzner, "Dasselbe Studium"? Vielfalt und Gleichheit im Hochschulrecht, zfhr 2009,
- Wenn der Beschwerdeführer weiters moniert, dass der akademischen Grad "MAS" sein berufliches Fortkommen erschwere, ist dem zu entgegnen, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 79a UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997 in der vom 01.09.2001 bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung eine Vielzahl an Verordnungen erlassen wurden, durch die der "MAS", als akademischer Grad für zahlreiche Universitätslehrgänge an diversen Universitäten in Österreich eingeführt wurde. Aufgrund der Vielzahl entsprechender Verordnungen werden im Folgenden bloß wenige beispielhaft dargestellt:Wenn der Beschwerdeführer weiters moniert, dass der akademischen Grad "MAS" sein berufliches Fortkommen erschwere, ist dem zu entgegnen, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 79 a, UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, in der vom 01.09.2001 bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung eine Vielzahl an Verordnungen erlassen wurden, durch die der "MAS", als akademischer Grad für zahlreiche Universitätslehrgänge an diversen Universitäten in Österreich eingeführt wurde. Aufgrund der Vielzahl entsprechender Verordnungen werden im Folgenden bloß wenige beispielhaft dargestellt: * Mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad "Master of Advanced Studies (Public Relation), BGBl. II Nr. 105/2000 wurde der akademische Grad "MAS" für den Universitätslehrgang Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Wien eingeführt.* Mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad "Master of Advanced Studies (Public Relation), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2000, wurde der akademische Grad "MAS" für den Universitätslehrgang Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Wien eingeführt. * Mit Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad "Master of Advanced Studies (Umweltmanagement), BGBl. II Nr. 229/2001 wurde der akademische Grad "MAS" für den Universitätslehrgang "MAS (Umweltmanagement)" an der Universität für Bodenkultur Wien eingeführt.* Mit Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad "Master of Advanced Studies (Umweltmanagement), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2001, wurde der akademische Grad "MAS" für den Universitätslehrgang "MAS (Umweltmanagement)" an der Universität für Bodenkultur Wien eingeführt. * Mit Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad "Master of Advanced Studies (Exekutive Management)", BGBl. II Nr. 209/2002 wurde der akademische Grad "MAS" für den Universitätslehrgang "Post Graduate Executive Management MAS" an der Wirtschaftsuniversität Wien eingeführt.* Mit Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad "Master of Advanced Studies (Exekutive Management)", Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2002, wurde der akademische Grad "MAS" für den Universitätslehrgang "Post Graduate Executive Management MAS" an der Wirtschaftsuniversität Wien eingeführt. Darüber hinaus geht aus der Empfehlung zur "Führung akademischer Grade" des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - ENIC NARIC AUSTRIA eindeutig hervor, dass der akademische Grad "MAS", als in Österreich anerkannter akademischer Grad, einzutragen ist (vgl. Empfehlung "Führung akademischer Grade", ENIC NARIC AUSTRIA vom August 2013, S. 24).Darüber hinaus geht aus der Empfehlung zur "Führung akademischer Grade" des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - ENIC NARIC AUSTRIA eindeutig hervor, dass der akademische Grad "MAS", als in Österreich anerkannter akademischer Grad, einzutragen ist vergleiche Empfehlung "Führung akademischer Grade", ENIC NARIC AUSTRIA vom August 2013, S. 24). Somit zeigt sich, dass es sich beim gegenständlichen akademischen Grad "MAS" um einen für Universitätslehrgänge durchaus weit verbreiteten und gängigen akademischen Grad an österreichischen Universitäten handelt. 3.3.
- Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, wobei dazu insbesondere Folgendes festzuhalten ist: Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ("ne bis in idem") ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 RZ 20 (Stand 1.4.2009, rdb.at)).Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ("ne bis in idem") ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, RZ 20 (Stand 1.4.2009, rdb.at)). Mit seiner Entscheidung vom 12.03.1990, Zl. 90/19/0072, führte der Verwaltungsgerichtshof ins Treffen, dass die Regelung des § 68 Abs 1 AVG dem Grundsatz "ne bis in indem" entspricht. Die Identität der Sache ist dann gegeben, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen - von Umständen abgesehen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind - mit dem früheren deckt.Mit seiner Entscheidung vom 12.03.1990, Zl. 90/19/0072, führte der Verwaltungsgerichtshof ins Treffen, dass die Regelung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dem Grundsatz "ne bis in indem" entspricht. Die Identität der Sache ist dann gegeben, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen - von Umständen abgesehen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind - mit dem früheren deckt. Änderungen der Rechtslage sind aber auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, II. Teil,
- Kapitel, RZ. 836).Änderungen der Rechtslage sind aber auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, römisch zwei. Teil,
- Kapitel, RZ. 836). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit schriftlichem Bescheid vom 25.06.2015 der akademischen Grad "MAS" aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung des Punkt
- des Curriculums vom 06.02.2013
§ 87Abs.
2 UG zu Recht verliehen. Die
- Änderung des Studienplanes, durch die der akademische Grad "MSc" für den gegenständlichen Universitätslehrgang eingeführt wurde, wurde am 06.05.2015 im MBl.
- Stück, Nr. 108.2 kundgemacht und trat am 01.06.2015 in Kraft (vgl. § 22 Abs. 4 Satzung Teil B der AAU Klagenfurt). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer den Universitätslehrgang zwar noch nicht abgeschlossen. Eine Übergangsbestimmung, dass eine Überleitung in den neuen Studienplan automatisch erfolgt, wurde jedoch nicht erfasst. Vielmehr ermöglicht die Übergangsbestimmung in Punkt
- des (neuen) Curriculums des Universitätslehrganges MIBT vom 06.05.2015, dass Teilnehmer des Universitätslehrganges MIBT, die vor Inkrafttreten des geänderten Curriculums begonnen haben, berechtigt sind, diesen längstens bis 30.04.2016 nach den bisher für sie geltenden Bestimmungen abzuschließen. Da eine Unterstellung unter das neue Curriculum nicht erfolgte, lag dem Universitätslehrgang MIBT des Beschwerdeführers nach wie vor die Stammfassung des Curriculums vom 19.05.2010 inklusive der
- Änderung vom 06.02.2013 zu Grunde.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit schriftlichem Bescheid vom 25.06.2015 der akademischen Grad "MAS" aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung des Punkt
- des Curriculums vom 06.02.2013
Paragraph 87, Absatz 2, UG zu Recht verliehen. Die
- Änderung des Studienplanes, durch die der akademische Grad "MSc" für den gegenständlichen Universitätslehrgang eingeführt wurde, wurde am 06.05.2015 im MBl.
- Stück, Nr. 108.2 kundgemacht und trat am 01.06.2015 in Kraft vergleiche Paragraph 22, Absatz 4, Satzung Teil B der AAU Klagenfurt). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer den Universitätslehrgang zwar noch nicht abgeschlossen. Eine Übergangsbestimmung, dass eine Überleitung in den neuen Studienplan automatisch erfolgt, wurde jedoch nicht erfasst. Vielmehr ermöglicht die Übergangsbestimmung in Punkt
- des (neuen) Curriculums des Universitätslehrganges MIBT vom 06.05.2015, dass Teilnehmer des Universitätslehrganges MIBT, die vor Inkrafttreten des geänderten Curriculums begonnen haben, berechtigt sind, diesen längstens bis 30.04.2016 nach den bisher für sie geltenden Bestimmungen abzuschließen. Da eine Unterstellung unter das neue Curriculum nicht erfolgte, lag dem Universitätslehrgang MIBT des Beschwerdeführers nach wie vor die Stammfassung des Curriculums vom 19.05.2010 inklusive der
- Änderung vom 06.02.2013 zu Grunde. Die Wirkung des Bescheides, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf, tritt gem. § 68 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 4 AVG zunächst mit Erlassung des Bescheides ein. Nur wenn eine Partei rechtzeitig ein zulässiges ordentliches Rechtsmittel einbringt, fällt diese vorläufige Unwiederholbarkeit des angefochtenen Bescheides weg (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 21 (Stand 1.4.2009, rdb.at)).Die Wirkung des Bescheides, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf, tritt gem. Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 AVG zunächst mit Erlassung des Bescheides ein. Nur wenn eine Partei rechtzeitig ein zulässiges ordentliches Rechtsmittel einbringt, fällt diese vorläufige Unwiederholbarkeit des angefochtenen Bescheides weg vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 21 (Stand 1.4.2009, rdb.at)). Die belangte Behörde erließ den die Unwiederholbarkeit auslösenden Bescheid am 25.06.
- Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 01.09.2015 zugestellt. Da der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel erhob, erwuchs dieser sohin in Rechtskraft. Für die gegenständliche Rechtssache bedeutet dies nunmehr, dass einer nochmaligen (weiteren) Entscheidung über die Berechtigung zur Führung des akademischen Grad "Master of Science (MSc)" die Unwiederholbarkeit nach dem Grundsatz "ne bis in idem" entgegensteht. Die Beschwerde war somit als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Gegenständlich konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.3.4. Gegenständlich konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung – wie unter Punkt 3.3.2 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weiters ist die obzitierte Literatur auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe oben 3.3.1.).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung – wie unter Punkt 3.3.2 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weiters ist die obzitierte Literatur auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe oben 3.3.1.). 3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W128.2128382.1.00