GVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Wehrgesetz 2001, in der Fassung des BGBl. I Nr. 146 (bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage), zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtdauer von 30 Tagen (übrige Funktionen; Chargen) verpflichtet.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) leistete in der Zeit von 28.09.2009 bis 27.03.2010 seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten und ist
Paragraph 21, Absatz eins, Wehrgesetz 2001, in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146 (bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage), zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtdauer von 30 Tagen (übrige Funktionen; Chargen) verpflichtet. Der BF wurde bereits zweimal, zuletzt mit Bescheid des Militärkommandos Kärnten vom 11.03.2015, von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen auf Grund der Unabkömmlichkeit von seiner Außendiensttätigkeit im Versicherungswesen (zuletzt befristet bis 21.03.2015) befreit.
1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der BF von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung bereits zweimal aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen infolge einer Unabkömmlichkeit von seiner Außendiensttätigkeit im Versicherungswesen (zuletzt befristet bis 21.03.2015) befreit worden sei, zuletzt mit Bescheid vom 11.03.2015, GZ: P1073485/3-MilKdo K/Kdo/ErgAbt/2015
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der BF von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung bereits zweimal aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen infolge einer Unabkömmlichkeit von seiner Außendiensttätigkeit im Versicherungswesen (zuletzt befristet bis 21.03.2015) befreit worden sei, zuletzt mit Bescheid vom 11.03.2015, GZ: P1073485/3-MilKdo K/Kdo/ErgAbt/2015
1 Wehrgesetz 2001, in der Fassung des BGBl. I Nr. 146 (bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage), zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtdauer von 30 Tagen (übrige Funktionen; Chargen) verpflichtet. Darüber hinaus hat er sich zur Leistung von Kaderübungen in der Gesamtdauer von ebenfalls 30 Tagen freiwillig gemeldet.Der BF leistete in der Zeit von 28.09.2009 bis 27.03.2010 seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten und ist
Paragraph 21, Absatz eins, Wehrgesetz 2001, in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146 (bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage), zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtdauer von 30 Tagen (übrige Funktionen; Chargen) verpflichtet. Darüber hinaus hat er sich zur Leistung von Kaderübungen in der Gesamtdauer von ebenfalls 30 Tagen freiwillig gemeldet. Der BF wurde bereits zweimal, zuletzt mit Bescheid des Militärkommandos Kärnten vom 11.03.2015, von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen auf Grund der Unabkömmlichkeit von seiner Außendiensttätigkeit im Versicherungswesen (zuletzt befristet bis 21.03.2015) befreit. Im November 2016 wurde der BF durch seinen Mob-Truppenkörper von der bevorstehenden Milizübung im Zeitraum von 22.06.2017 bis 01.07.2017 vorverständigt. In der Folge wurde gegenüber dem BF am 23.02.2017 (durch Hinterlegung zugestellt) ein entsprechender Einberufungsbefehl für diese Milizübung (im Zeitraum 22.06.2017 bis 01.07.2017) rechtswirksam erlassen. Am 15.03.2017 brachte der BF beim Militärkommando Kärnten einen Antrag auf (gänzliche) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er seine damaligen beruflichen Pläne in Richtung Militär bzw. Polizei aus gesundheitlichen Gründen ändern habe müssen und nunmehr in der Finanzdienstleistungsbranche angestellt sei, wo seine Tätigkeiten und seine Arbeitsweise jener eines Selbständigen entsprechen würden. Da seine Kunden auf ihn angewiesen seien, könnte er sich eine zweiwöchige Auszeit nicht leisten. Aus diesem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass der BF an der Zufriedenheit seiner Kunden bzw. am Fortbestehen der Versicherungsprodukte ein berechtigtes wirtschaftliches Eigeninteresse hat, jedoch kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall keine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der anwendbaren Gesetzesstelle, welche eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung dieser Milizübung rechtfertigen würde, erkannt werden. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom BF vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Ausführungen des BF in der Beschwerdeschrift. Das Militärkommando Kärnten hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
F. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.
GVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig. 2.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins 2001/146 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 2 und Z 3 WG 2001 gelten auch Milizübungen und freiwillige Waffenübungen als Präsenzdienst.
2 leg. cit. ist eine freiwillige Meldung zu Milizübungen unwiderruflich.Wenn es der Wehrpflichtige also unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, ist er verpflichtet seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass er in der Lage ist seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Spätestens mit der Feststellung der Tauglichkeit ist mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen und spätestens zu diesem Zeitpunkt setzt auch die oben dargestellte Harmonisierungspflicht ein, die auch beinhaltet mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten oder zu versuchen den Präsenzdienst möglichst früh abzuleisten, um dann ungestört den Aufbau eines Unternehmens zu betreiben (VwGH vom 24.4.2001, GZ. 2000/11/0082).
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, WG 2001 gelten auch Milizübungen und freiwillige Waffenübungen als Präsenzdienst.
Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. ist eine freiwillige Meldung zu Milizübungen unwiderruflich. Die Harmonisierungspflicht schließt mit ein, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (VwGH vom 27.03.2008, 2007/11/0202). Selbst wenn der - ebenfalls vertretungsbefugte - Mitgesellschafter des Wehrpflichtigen das Unternehmen in seiner Abwesenheit wegen der behaupteten Sprachschwierigkeiten nicht weiter führen hätte können, ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil es der Wehrpflichtige unterlassen hat, sein Unternehmen - zB durch Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft - derart umzustrukturieren, dass er in der Lage wäre, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 25.05.2004, 2003/11/0173). Hat der Zivildienstpflichtige (der Wehrpflichtige) bereits vor der Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so liegt eine Verletzung der Harmonisierungspflicht auch dann vor, wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH vom 19.03.1997, 97/11/0012). Verletzt der Wehrpflichtige die Harmonisierungspflicht, können wirtschaftliche Interessen auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Wehrpflichtigen gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte (VwGH vom 01.10.1996, 95/11/0400, mit Hinweis auf Stammrechtssatz, VwGH vom 30.1.1996, 95/11/0353; hier: Verlust der Trafik als Existenzgrundlage). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten umfangreichen Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem BF mit seinen Ausführungen nicht gelungen, der im beschwerdegegenständlichen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde, nämlich dass die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen keine "besonders rücksichtswürdigen" im Sinne des § 26 Abs.1 Z 2 WG 2001 seien, wirksam entgegenzutreten.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten umfangreichen Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem BF mit seinen Ausführungen nicht gelungen, der im beschwerdegegenständlichen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde, nämlich dass die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen keine "besonders rücksichtswürdigen" im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 seien, wirksam entgegenzutreten. Im konkreten Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF bereits zweimal eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung erhalten und nach der Vorverständigung durch seinen Mob-Truppenkörper im November 2016 ausreichend Zeit gehabt hat, um entsprechende Vorbereitungen für eine Teilnahme an der bevorstehenden Milizübung von 22.06.2017 bis 01.07.2017 zu treffen. Seine Ausbildung hat der BF ohnehin bereits im Jahr 2013 durch den Besuch der Finanzcoach-Akademie und der Bildungsakademie der österreichischen Versicherungswirtschaft erfolgreich absolviert und den Kundenstock seines pensionierten Kollegen hat er ebenfalls im selben Jahr übernommen, sodass davon auszugehen ist, dass der BF schon eine gewisse Routine entwickelt und sich entsprechend eingearbeitet hat. Ferner ist anzunehmen, dass die Kunden den Einsatz und das besondere Engagement des BF nach der Übernahme von seinem Vorgänger bereits schätzen gelernt haben und ihm auch nach der Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht weiterhin die Treue halten werden. Immerhin handelt es sich lediglich um knapp zwei Wochen. Jedenfalls wurde er über die gesetzliche Verpflichtung bezüglich der Folgeleistung von Einberufungsbefehlen und über die daran geknüpften rechtlichen Folgen informiert, womit ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein musste, dass er seine wirtschaftlichen Interessen in Zukunft mit seiner Verpflichtung zur Teilnahme an den weiteren Milizübungen entsprechend zu harmonisieren hat. Es wäre ihm vor allem im Zeitpunkt der Vorinformation im November 2016, aber auch nach Zustellung des Einberufungsbefehls am 23.02.2017 noch leicht möglich gewesen, eine Vertretung für den relativ kurzen Zeitraum namhaft zu machen bzw. seine Kunden rechtzeitig darüber zu informieren. Nachdem es sich um eine die meisten Staatsbürger treffende Pflicht handelt, kann durchaus mit einem entsprechenden Verständnis seiner Kunden gerechnet werden. Weiters ist nicht völlig ausgeschlossen, dass der BF auch während des Zeitraums seiner Milizübungen – nach Rücksprache mit dem befehlshabenden Vorgesetzten – zumindest zu gewissen Zeiten telefonisch erreichbar sein könnte. Im Unterlassen solcher Vorsorgemaßnahmen liegt – wie sich aus der oben dargestellten Judikatur unzweifelhaft ergibt – bereits eine Verletzung der den BF wie jeden anderen Wehrpflichtigen treffenden Harmonisierungspflicht. Verletzt der Wehrpflichtige seine Harmonisierungspflicht können wirtschaftliche Interessen nach der ständigen Judikatur des VwGH letztendlich auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte. Damit würde im vorliegenden Fall selbst dann kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse entsprechend § 26 Abs. 1 Z. 2 WehrG 2001 vorliegen, wenn für den BF mit der Teilnahme an der Milizübung sogar eine Existenzgefährdung verbunden wäre, wovon aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist.Im Unterlassen solcher Vorsorgemaßnahmen liegt – wie sich aus der oben dargestellten Judikatur unzweifelhaft ergibt – bereits eine Verletzung der den BF wie jeden anderen Wehrpflichtigen treffenden Harmonisierungspflicht. Verletzt der Wehrpflichtige seine Harmonisierungspflicht können wirtschaftliche Interessen nach der ständigen Judikatur des VwGH letztendlich auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte. Damit würde im vorliegenden Fall selbst dann kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse entsprechend Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 vorliegen, wenn für den BF mit der Teilnahme an der Milizübung sogar eine Existenzgefährdung verbunden wäre, wovon aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist. Der BF ist bei der Generali Versicherungs AG angestellt und sein Arbeitsplatz ist nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz (vgl. § 4 APSG 1991) für die Dauer der Milizübung gesichert und für einen allfälligen Verdienstentgang steht ihm nach dem Heeresgebührengesetz (vgl. §§ 36 und 37 HGG 2001) eine entsprechende Entschädigung zu. Daher konnten im gegenständlichen Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen festgestellt werden.Der BF ist bei der Generali Versicherungs AG angestellt und sein Arbeitsplatz ist nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz vergleiche Paragraph 4, APSG 1991) für die Dauer der Milizübung gesichert und für einen allfälligen Verdienstentgang steht ihm nach dem Heeresgebührengesetz vergleiche Paragraphen 36 und 37 HGG 2001) eine entsprechende Entschädigung zu. Daher konnten im gegenständlichen Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen festgestellt werden. Da somit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen und besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen nicht vorgebracht wurden, hat die belangte Behörde den Antrag des BF zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.Da somit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vorliegen und besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen nicht vorgebracht wurden, hat die belangte Behörde den Antrag des BF zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2161946.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.