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{'item': 'W136 2161946-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 21§ 26Art. 130Art. 131§ 7§ 6§ 58§ 17§ 24§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW136 2161946-1 SpruchW136 2161946-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABE

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) leistete in der Zeit von 28.09.2009 bis 27.03.2010 seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten und ist

§ 21Abs.

1 Wehrgesetz 2001, in der Fassung des BGBl. I Nr. 146 (bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage), zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtdauer von 30 Tagen (übrige Funktionen; Chargen) verpflichtet.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) leistete in der Zeit von 28.09.2009 bis 27.03.2010 seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten und ist

Paragraph 21, Absatz eins, Wehrgesetz 2001, in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146 (bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage), zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtdauer von 30 Tagen (übrige Funktionen; Chargen) verpflichtet. Der BF wurde bereits zweimal, zuletzt mit Bescheid des Militärkommandos Kärnten vom 11.03.2015, von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen auf Grund der Unabkömmlichkeit von seiner Außendiensttätigkeit im Versicherungswesen (zuletzt befristet bis 21.03.2015) befreit.

  1. Im November 2016 wurde der BF durch seinen Mob-Truppenkörper von der bevorstehenden Milizübung im Zeitraum von 22.06.2017 bis 01.07.2017 vorverständigt. In der Folge wurde gegenüber dem BF am 23.02.2017 (zugestellt durch Hinterlegung) ein entsprechender Einberufungsbefehl für diese Milizübung (im Zeitraum 22.06.2017 bis 01.07.2017) rechtswirksam erlassen.
  2. Am 15.03.2017 brachte der BF beim Militärkommando Kärnten einen Antrag auf (gänzliche) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er sich mit seiner Entscheidung als junger Erwachsener, sich freiwillig als Milizsoldat zu melden, nicht mehr identifizieren könnte. Er habe seine berufliche Karriere damals in Richtung Militär bzw. Polizei ausrichten wollen, aus gesundheitlichen Gründen jedoch arbeitsmäßig eine andere Richtung anstreben müssen. Er sei zurzeit in der Finanzdienstleistungsbranche angestellt, seine Tätigkeiten und seine Arbeitsweise würden jedoch jenen eines Selbständigen gleichen. Da seine Kunden auf ihn angewiesen seien, könnte er sich eine zweiwöchige Auszeit nicht leisten.
  3. Mit Schreiben des Militärkommandos Kärnten vom 23.03.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass seine allgemein gehaltene Feststellung, wonach er seinen Kunden gegenüber verpflichtet sei und diese auf ihn angewiesen seien, in dieser Form nicht geeignet erscheinen würde, um ein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse feststellen zu können. Es sei daher unbedingt erforderlich, dass er allfällige besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen detailliert ausführt und mit geeigneten Beweismitteln belegt. Daraufhin beschrieb der BF in seinem Schreiben vom 01.05.2017 seine Tätigkeiten und Aufgaben als Versicherungsfachmann bzw. Finanzcoach bei der Generali Versicherungs AG und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2013 den Kundenstock eines pensionierten Kollegen übernommen habe und seither alleine arbeiten würde, sodass er keinen Teamkollegen hätte, der ihn während der Milizübung vertreten könnte. Eine Unterbrechung seiner Tätigkeit hätte neben gegenwärtigen, auch zukünftige finanzielle Folgen, zumal er neben einer Abschluss-, auch Folgeprovisionen von bis zu zehn Jahren erhalten würde. Da seine Kunden bereits durch seinen Vorgänger gewohnt seien, vor Ort aufgesucht zu werden, eine Schadensabwicklung spätestens am folgenden Tag bzw. eine Anmeldung innerhalb von ein paar Stunden zu erhalten bzw. dass er jederzeit telefonisch erreichbar sei, könnte er sich eine Auszeit von zwei Wochen ohne Vertretung nicht leisten. Daher würde er sein Handy auch im Urlaub nicht ausschalten und jederzeit erreichbar sein. Sollten aufgrund eines Fernbleibens bzw. einer nicht Erreichbarkeit seiner Person Finanz-, Sach- oder Personenprodukte nicht zu Stande kommen oder sogar gekündigt werden, würde dies für ihn u.U. enorme finanzielle Nachteile haben. Anschließend machte der BF eine Aufstellung seiner durch eine Ableistung der zehntägigen Milizübungen möglicherweise entstehenden finanziellen Nachteile bzw. seines Arbeitszeitrückstandes.
  4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Kärnten vom 06.06.2017 wurde der Antrag des BF vom 15.03.2017 auf (gänzliche) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen

§ 26Abs.

1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der BF von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung bereits zweimal aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen infolge einer Unabkömmlichkeit von seiner Außendiensttätigkeit im Versicherungswesen (zuletzt befristet bis 21.03.2015) befreit worden sei, zuletzt mit Bescheid vom 11.03.2015, GZ: P1073485/3-MilKdo K/Kdo/ErgAbt/2015

(1). Es lägen im konkreten Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle vor, zumal der BF als Dienstnehmer der Versicherung unselbständig erwerbstätig sei und es sich dabei um Dienstgeberinteressen handeln würde, über welche das Bundesministerium entscheidet. Ebenso habe er keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle geltend gemacht bzw. seien solche dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt zu entnehmen gewesen.5. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Kärnten vom 06.06.2017 wurde der Antrag des BF vom 15.03.2017 auf (gänzliche) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der BF von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung bereits zweimal aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen infolge einer Unabkömmlichkeit von seiner Außendiensttätigkeit im Versicherungswesen (zuletzt befristet bis 21.03.2015) befreit worden sei, zuletzt mit Bescheid vom 11.03.2015, GZ: P1073485/3-MilKdo K/Kdo/ErgAbt/2015

(1). Es lägen im konkreten Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle vor, zumal der BF als Dienstnehmer der Versicherung unselbständig erwerbstätig sei und es sich dabei um Dienstgeberinteressen handeln würde, über welche das Bundesministerium entscheidet. Ebenso habe er keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle geltend gemacht bzw. seien solche dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt zu entnehmen gewesen. Der Bescheid wurde dem BF am 08.06.2017 persönlich zugestellt.
  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 12.06.2017 fristgerecht Beschwerde und verwies auf die Details in seinem Schreiben vom 01.05.2017, woraus klar ersichtlich sei, dass ein besonders rücksichtswürdiges, wirtschaftliches Interesse seinerseits vorliegen würde. Bezüglich der Begründung der belangten Behörde, dass es sich im konkreten Fall um Dienstgeberinteressen handeln würde, da der BF als Dienstnehmer der Versicherung unselbständig tätig sei, führte er aus, dass ihm dies durchaus bewusst sei, dass seine Arbeit aber mit jener eines Selbständigen zu vergleichen sei. Er würde zwar ein monatliches Fixum bekommen, den Hauptteil seines Gehalts würden jedoch seine Provisionen ausmachen. In seinem Schreiben vom 01.05.2017 habe er versucht, sein Einkommensmodell ausführlich zu erläutern. Sein Kundenstock und die damit zusammenhängende Arbeitszeit seien seit 2015 um ein vielfaches gestiegen, sodass er als Außendienstmitarbeiter unabkömmlicher sei, als je zuvor. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung verwies er auf die in seinen Schreiben vom 01.05.2017 und vom 12.06.2017 ausgeführten Gründe. Für den Zeitraum von 22.06.2017 bis 01.07.2017 hätte er bereits geplante Kundentermine, zu welchen noch spontan zusätzliche Termine hinzukommen würden. Es würde daher ein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse vorliegen, sodass sein Begehren (weiterhin) der Erlass der Milizübung im Zeitraum von 22.06.2017 bis 01.07.2017 bzw. die gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung sei. Mit Schriftsatz vom 19.06.2017 legte das Militärkommando Kärnten die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Der BF leistete in der Zeit von 28.09.2009 bis 27.03.2010 seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten und ist

§ 21Abs.

1 Wehrgesetz 2001, in der Fassung des BGBl. I Nr. 146 (bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage), zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtdauer von 30 Tagen (übrige Funktionen; Chargen) verpflichtet. Darüber hinaus hat er sich zur Leistung von Kaderübungen in der Gesamtdauer von ebenfalls 30 Tagen freiwillig gemeldet.Der BF leistete in der Zeit von 28.09.2009 bis 27.03.2010 seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten und ist

Paragraph 21, Absatz eins, Wehrgesetz 2001, in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146 (bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage), zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtdauer von 30 Tagen (übrige Funktionen; Chargen) verpflichtet. Darüber hinaus hat er sich zur Leistung von Kaderübungen in der Gesamtdauer von ebenfalls 30 Tagen freiwillig gemeldet. Der BF wurde bereits zweimal, zuletzt mit Bescheid des Militärkommandos Kärnten vom 11.03.2015, von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen auf Grund der Unabkömmlichkeit von seiner Außendiensttätigkeit im Versicherungswesen (zuletzt befristet bis 21.03.2015) befreit. Im November 2016 wurde der BF durch seinen Mob-Truppenkörper von der bevorstehenden Milizübung im Zeitraum von 22.06.2017 bis 01.07.2017 vorverständigt. In der Folge wurde gegenüber dem BF am 23.02.2017 (durch Hinterlegung zugestellt) ein entsprechender Einberufungsbefehl für diese Milizübung (im Zeitraum 22.06.2017 bis 01.07.2017) rechtswirksam erlassen. Am 15.03.2017 brachte der BF beim Militärkommando Kärnten einen Antrag auf (gänzliche) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er seine damaligen beruflichen Pläne in Richtung Militär bzw. Polizei aus gesundheitlichen Gründen ändern habe müssen und nunmehr in der Finanzdienstleistungsbranche angestellt sei, wo seine Tätigkeiten und seine Arbeitsweise jener eines Selbständigen entsprechen würden. Da seine Kunden auf ihn angewiesen seien, könnte er sich eine zweiwöchige Auszeit nicht leisten. Aus diesem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass der BF an der Zufriedenheit seiner Kunden bzw. am Fortbestehen der Versicherungsprodukte ein berechtigtes wirtschaftliches Eigeninteresse hat, jedoch kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall keine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der anwendbaren Gesetzesstelle, welche eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung dieser Milizübung rechtfertigen würde, erkannt werden. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom BF vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Ausführungen des BF in der Beschwerdeschrift. Das Militärkommando Kärnten hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) id

F. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig. 2.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins 2001/146 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A): 2.3.
  3. Der hier maßgebliche § 26 WG 2001 (Befreiung und Aufschub) lautet:2.3.
  4. Der hier maßgebliche Paragraph 26, WG 2001 (Befreiung und Aufschub) lautet: "

(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
  1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
  2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
  2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  3. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
  4. Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam." Die allenfalls ebenso anzuwendenden §§ 36 und 37 HGG 2001 lauten:Die allenfalls ebenso anzuwendenden Paragraphen 36 und 37 HGG 2001 lauten: "Entschädigung Anspruch und Umfang § 36.
(1)Anspruchsberechtigten, dieParagraph 36,
(1)Anspruchsberechtigten, die
  1. Milizübungen oder
  2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
  3. außerordentliche Übungen oder
  4. den Einsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
(2)Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.
(2)Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Absatz eins, nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach Paragraph 242, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nicht übersteigt. Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige § 37.
(1)Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten habenParagraph 37,
(1)Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben
  1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
  2. Renten oder
  3. Arbeitslosengeld oder
  4. Notstandshilfe oder
  5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
  6. Karenzurlaubsgeld, besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.
(2)Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3)Das Einkommen umfasst
  1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
  2. Renten,
  3. Arbeitslosengeld,
  4. Notstandshilfe,
  5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
  6. Karenzurlaubsgeld, ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG
  7. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG
  8. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
(4)Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.
(4)Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Absatz 3, Ziffer eins, sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.
(5)Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages
  1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
  2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
  3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
  4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
(6)Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.
(6)Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Absatz eins und 2 vorzulegen.
(7)Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchsberechtigten vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatten". Die ebenfalls relevante Bestimmung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl. Nr. 683/1991 idF BGBl. Nr. 163/1993 lautet:Die ebenfalls relevante Bestimmung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1993, lautet: "Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse § 4. Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist".Paragraph 4, Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist". Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH vom 26.02.2002, 2000/11/0269, mit Verweis auf Stammrechtssatz VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0174). Wenn es der Wehrpflichtige also unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, ist er verpflichtet seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass er in der Lage ist seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Spätestens mit der Feststellung der Tauglichkeit ist mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen und spätestens zu diesem Zeitpunkt setzt auch die oben dargestellte Harmonisierungspflicht ein, die auch beinhaltet mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten oder zu versuchen den Präsenzdienst möglichst früh abzuleisten, um dann ungestört den Aufbau eines Unternehmens zu betreiben (VwGH vom 24.4.2001, GZ. 2000/11/0082).

§ 19Abs.

1 Z 2 und Z 3 WG 2001 gelten auch Milizübungen und freiwillige Waffenübungen als Präsenzdienst.

§ 21Abs.

2 leg. cit. ist eine freiwillige Meldung zu Milizübungen unwiderruflich.Wenn es der Wehrpflichtige also unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, ist er verpflichtet seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass er in der Lage ist seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Spätestens mit der Feststellung der Tauglichkeit ist mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen und spätestens zu diesem Zeitpunkt setzt auch die oben dargestellte Harmonisierungspflicht ein, die auch beinhaltet mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten oder zu versuchen den Präsenzdienst möglichst früh abzuleisten, um dann ungestört den Aufbau eines Unternehmens zu betreiben (VwGH vom 24.4.2001, GZ. 2000/11/0082).

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, WG 2001 gelten auch Milizübungen und freiwillige Waffenübungen als Präsenzdienst.

Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. ist eine freiwillige Meldung zu Milizübungen unwiderruflich. Die Harmonisierungspflicht schließt mit ein, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (VwGH vom 27.03.2008, 2007/11/0202). Selbst wenn der - ebenfalls vertretungsbefugte - Mitgesellschafter des Wehrpflichtigen das Unternehmen in seiner Abwesenheit wegen der behaupteten Sprachschwierigkeiten nicht weiter führen hätte können, ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil es der Wehrpflichtige unterlassen hat, sein Unternehmen - zB durch Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft - derart umzustrukturieren, dass er in der Lage wäre, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 25.05.2004, 2003/11/0173). Hat der Zivildienstpflichtige (der Wehrpflichtige) bereits vor der Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so liegt eine Verletzung der Harmonisierungspflicht auch dann vor, wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH vom 19.03.1997, 97/11/0012). Verletzt der Wehrpflichtige die Harmonisierungspflicht, können wirtschaftliche Interessen auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Wehrpflichtigen gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte (VwGH vom 01.10.1996, 95/11/0400, mit Hinweis auf Stammrechtssatz, VwGH vom 30.1.1996, 95/11/0353; hier: Verlust der Trafik als Existenzgrundlage). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten umfangreichen Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem BF mit seinen Ausführungen nicht gelungen, der im beschwerdegegenständlichen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde, nämlich dass die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen keine "besonders rücksichtswürdigen" im Sinne des § 26 Abs.1 Z 2 WG 2001 seien, wirksam entgegenzutreten.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten umfangreichen Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem BF mit seinen Ausführungen nicht gelungen, der im beschwerdegegenständlichen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde, nämlich dass die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen keine "besonders rücksichtswürdigen" im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 seien, wirksam entgegenzutreten. Im konkreten Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF bereits zweimal eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung erhalten und nach der Vorverständigung durch seinen Mob-Truppenkörper im November 2016 ausreichend Zeit gehabt hat, um entsprechende Vorbereitungen für eine Teilnahme an der bevorstehenden Milizübung von 22.06.2017 bis 01.07.2017 zu treffen. Seine Ausbildung hat der BF ohnehin bereits im Jahr 2013 durch den Besuch der Finanzcoach-Akademie und der Bildungsakademie der österreichischen Versicherungswirtschaft erfolgreich absolviert und den Kundenstock seines pensionierten Kollegen hat er ebenfalls im selben Jahr übernommen, sodass davon auszugehen ist, dass der BF schon eine gewisse Routine entwickelt und sich entsprechend eingearbeitet hat. Ferner ist anzunehmen, dass die Kunden den Einsatz und das besondere Engagement des BF nach der Übernahme von seinem Vorgänger bereits schätzen gelernt haben und ihm auch nach der Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht weiterhin die Treue halten werden. Immerhin handelt es sich lediglich um knapp zwei Wochen. Jedenfalls wurde er über die gesetzliche Verpflichtung bezüglich der Folgeleistung von Einberufungsbefehlen und über die daran geknüpften rechtlichen Folgen informiert, womit ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein musste, dass er seine wirtschaftlichen Interessen in Zukunft mit seiner Verpflichtung zur Teilnahme an den weiteren Milizübungen entsprechend zu harmonisieren hat. Es wäre ihm vor allem im Zeitpunkt der Vorinformation im November 2016, aber auch nach Zustellung des Einberufungsbefehls am 23.02.2017 noch leicht möglich gewesen, eine Vertretung für den relativ kurzen Zeitraum namhaft zu machen bzw. seine Kunden rechtzeitig darüber zu informieren. Nachdem es sich um eine die meisten Staatsbürger treffende Pflicht handelt, kann durchaus mit einem entsprechenden Verständnis seiner Kunden gerechnet werden. Weiters ist nicht völlig ausgeschlossen, dass der BF auch während des Zeitraums seiner Milizübungen – nach Rücksprache mit dem befehlshabenden Vorgesetzten – zumindest zu gewissen Zeiten telefonisch erreichbar sein könnte. Im Unterlassen solcher Vorsorgemaßnahmen liegt – wie sich aus der oben dargestellten Judikatur unzweifelhaft ergibt – bereits eine Verletzung der den BF wie jeden anderen Wehrpflichtigen treffenden Harmonisierungspflicht. Verletzt der Wehrpflichtige seine Harmonisierungspflicht können wirtschaftliche Interessen nach der ständigen Judikatur des VwGH letztendlich auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte. Damit würde im vorliegenden Fall selbst dann kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse entsprechend § 26 Abs. 1 Z. 2 WehrG 2001 vorliegen, wenn für den BF mit der Teilnahme an der Milizübung sogar eine Existenzgefährdung verbunden wäre, wovon aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist.Im Unterlassen solcher Vorsorgemaßnahmen liegt – wie sich aus der oben dargestellten Judikatur unzweifelhaft ergibt – bereits eine Verletzung der den BF wie jeden anderen Wehrpflichtigen treffenden Harmonisierungspflicht. Verletzt der Wehrpflichtige seine Harmonisierungspflicht können wirtschaftliche Interessen nach der ständigen Judikatur des VwGH letztendlich auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte. Damit würde im vorliegenden Fall selbst dann kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse entsprechend Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 vorliegen, wenn für den BF mit der Teilnahme an der Milizübung sogar eine Existenzgefährdung verbunden wäre, wovon aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist. Der BF ist bei der Generali Versicherungs AG angestellt und sein Arbeitsplatz ist nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz (vgl. § 4 APSG 1991) für die Dauer der Milizübung gesichert und für einen allfälligen Verdienstentgang steht ihm nach dem Heeresgebührengesetz (vgl. §§ 36 und 37 HGG 2001) eine entsprechende Entschädigung zu. Daher konnten im gegenständlichen Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen festgestellt werden.Der BF ist bei der Generali Versicherungs AG angestellt und sein Arbeitsplatz ist nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz vergleiche Paragraph 4, APSG 1991) für die Dauer der Milizübung gesichert und für einen allfälligen Verdienstentgang steht ihm nach dem Heeresgebührengesetz vergleiche Paragraphen 36 und 37 HGG 2001) eine entsprechende Entschädigung zu. Daher konnten im gegenständlichen Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen festgestellt werden. Da somit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen und besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen nicht vorgebracht wurden, hat die belangte Behörde den Antrag des BF zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.Da somit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vorliegen und besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen nicht vorgebracht wurden, hat die belangte Behörde den Antrag des BF zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2161946.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.