RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW136 2176453-2 SpruchW 136 2176453-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten ein. Der Spruch der bekämpften Entscheidung lautet wörtlich auszugsweise wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): " . Der überwiegend im Kriminaldienst und als Rotlichtermittler eingesetzte Polizeibeamte ist verdächtig, er habe vom XXXX, ca. 11:00 bis 18:00 Uhr, im Außendienst und in Uniform - gemeinsam mit seinem Vorgesetzten T und während eines beträchtlichen Teils des Tages, in Anwesenheit einer in den praktischen Außendienst einzuweisenden Polizeipraktikantin (Polizeischülerin), - seine dienstlichen Aufgaben entgegen des Dienstauftrages DE-Nr.01775/2017, gröblich vernachlässigt und dadurch Dienstpflichten verletzt:" . Der überwiegend im Kriminaldienst und als Rotlichtermittler eingesetzte Polizeibeamte ist verdächtig, er habe vom römisch 40 , ca. 11:00 bis 18:00 Uhr, im Außendienst und in Uniform - gemeinsam mit seinem Vorgesetzten T und während eines beträchtlichen Teils des Tages, in Anwesenheit einer in den praktischen Außendienst einzuweisenden Polizeipraktikantin (Polizeischülerin), - seine dienstlichen Aufgaben entgegen des Dienstauftrages DE-Nr.01775 aus 2017,, gröblich vernachlässigt und dadurch Dienstpflichten verletzt:
- Er habe im Zeitraum von a. ca. 11:00 bis 12:00 Uhr, bei der Feuerwehr XXXX, unentgeltlich zwei Weißweinmischungen konsumiert.a. ca. 11:00 bis 12:00 Uhr, bei der Feuerwehr römisch 40 , unentgeltlich zwei Weißweinmischungen konsumiert. b. um ca. 19:00 Uhr, im Cafe XXXX, unentgeltlich eine Weißweinmischung konsumiertb. um ca. 19:00 Uhr, im Cafe römisch 40 , unentgeltlich eine Weißweinmischung konsumiert
- Er habe sich im Zeitraum von ca. 12:00 bis 15:00 Uhr, a. ohne dienstlichen Grund am Privatanwesen des XXXX in XXXX aufgehalten unda. ohne dienstlichen Grund am Privatanwesen des römisch 40 in römisch 40 aufgehalten und b. in diesem Zeitraum sechs Weißweinmischungen konsumiert, welche er unentgeltlich angenommen hatte.
- Er habe sich von ca. 16:00 bis 17:50 Uhr im "Laufhaus XXXX" aufgehalten und in diesem Zeitraum sexuelle Leistungen der Prostituierten XXXX in Anspruch genommen, wobei er vermutlich nur den halben vorgesehen Lohn dafür bezahlte.
- Er habe sich von ca. 16:00 bis 17:50 Uhr im "Laufhaus XXXX" aufgehalten und in diesem Zeitraum sexuelle Leistungen der Prostituierten römisch 40 in Anspruch genommen, wobei er vermutlich nur den halben vorgesehen Lohn dafür bezahlte.
- Er habe trotz des vorangegangen Alkoholkonsums das Dienstfahrzeug BP-61276 (Blaulichtfahrzeug) der PI XXXX gelenkt und zwar um ca. 15:00 Uhr zum Laufhaus in XXXX und um ca. 17:50 Uhr vom Laufhaus in das Ortsgebiet von XXXX.
- Er habe trotz des vorangegangen Alkoholkonsums das Dienstfahrzeug BP-61276 (Blaulichtfahrzeug) der PI römisch 40 gelenkt und zwar um ca. 15:00 Uhr zum Laufhaus in römisch 40 und um ca. 17:50 Uhr vom Laufhaus in das Ortsgebiet von römisch 40 .
- Er habe es unterlassen, die Anweisung der Bezirksleitstelle, im LKH XXXX einen Al- kotest bei einem Kraftfahrzeuglenker, der im Verdacht stand, alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben, zu befolgen und diese Amtshandlung nicht übernommen.
- Er habe es unterlassen, die Anweisung der Bezirksleitstelle, im LKH römisch 40 einen Al- kotest bei einem Kraftfahrzeuglenker, der im Verdacht stand, alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben, zu befolgen und diese Amtshandlung nicht übernommen.
- Er habe am XXXX, um 12:06 Uhr, versucht, die Aspirantin SPATH, im Hinblick auf ihre Zeugenaussage zu beeinflussen, indem er sie aufforderte "sie solle über den Vorfall zu niemanden etwas sagen" und " auch vom Anruf nichts sagen".
- Er habe am römisch 40 , um 12:06 Uhr, versucht, die Aspirantin SPATH, im Hinblick auf ihre Zeugenaussage zu beeinflussen, indem er sie aufforderte "sie solle über den Vorfall zu niemanden etwas sagen" und " auch vom Anruf nichts sagen". Der Beamte ist - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortlichkeit nach § 302 StGB - verdächtig Dienstpflichten nachDer Beamte ist - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortlichkeit nach Paragraph 302, StGB - verdächtig Dienstpflichten nach •§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen.•§ 43 Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen. •§ 43 Abs. 2 BDG - nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,•§ 43 Absatz 2, BDG - nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, •§ 44 Abs. 1 BDG, in Verbindung mit den Erlässen BMI-OA1300/0071-ll/1/b/2014 und RS 1200/0219/IV/1 /d/2005, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten,•§ 44 Absatz eins, BDG, in Verbindung mit den Erlässen BMI-OA1300/0071-ll/1/b/2014 und RS 1200/0219/IV/1 /d/2005, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten, •§ 48 Abs. 1 BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten und•§ 48 Absatz eins, BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten und •§ 59 Abs. 1 BDG, nämlich im Hinblick auf seine amtliche Stellung kein Geschenk, oder einen anderen Vermögensvorteil anzunehmen, oder zu fordern,•§ 59 Absatz eins, BDG, nämlich im Hinblick auf seine amtliche Stellung kein Geschenk, oder einen anderen Vermögensvorteil anzunehmen, oder zu fordern, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben." Begründend wurde dargelegt, dass sich die Verdachtslage – die zu den einzelnen Anlastungen näher dargestellt wurde - auf die Aussage der Polizeipraktikantin Aspirantin S. stütze, die über die Vorfälle zunächst ein Gedächtnisprotokoll angelegt habe und sodann vom Vorgesetzten niederschriftlich einvernommen worden sei. Das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung ermittle sowohl gegen den BF als auch den Polizeibeamten T wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB. Die Ermittlungen seien derzeit im Anfangsstadium, die StA XXXX führe ein Ermittlungsverfahren nach § 302 StGB.Begründend wurde dargelegt, dass sich die Verdachtslage – die zu den einzelnen Anlastungen näher dargestellt wurde - auf die Aussage der Polizeipraktikantin Aspirantin S. stütze, die über die Vorfälle zunächst ein Gedächtnisprotokoll angelegt habe und sodann vom Vorgesetzten niederschriftlich einvernommen worden sei. Das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung ermittle sowohl gegen den BF als auch den Polizeibeamten T wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB. Die Ermittlungen seien derzeit im Anfangsstadium, die StA römisch 40 führe ein Ermittlungsverfahren nach Paragraph 302, StGB. Aus der im Verfahrensakt aufliegenden niederschriftlichen Einvernahme der Polizeipraktikantin als Zeugin ergibt sich zusammengefasst soweit verfahrensrelevant folgender Sachverhalt: Die Zeugin absolvierte als Polizeiaspirantin eine Praxisphase an der Polizeiinspektion X (im Folgenden PI) und hat am fraglichen Tag 24-Stunden Dienst gehabt Sie war gemeinsam mit dem BF und dem Polizeibeamten T als (einzige) Außendienststreife eingeteilt gewesen.Die Zeugin absolvierte als Polizeiaspirantin eine Praxisphase an der Polizeiinspektion römisch zehn (im Folgenden PI) und hat am fraglichen Tag 24-Stunden Dienst gehabt Sie war gemeinsam mit dem BF und dem Polizeibeamten T als (einzige) Außendienststreife eingeteilt gewesen. Um ca. 11:00 Uhr seien der BF, T und die Zeugin mit dem Dienstfahrzeug (Blaulichtfahrzeug) zur Feuerwehr gefahren, um nähere Absprachen bezüglich eines am Abend stattfindenden Stadtfestes zu treffen. Dort hätten sie sich bis ca. 12:00 Uhr aufgehalten, wobei der BF und T. jeweils zwei weiße Weinmischungen konsumiert hätten. Um ca. 12:00 Uhr sei die Streife – wobei das Dienstfahrzeug von der Zeugin gelenkt worden sei - zum Anwesen von H. gefahren, weil der Beamte T dort Leberkäse habe kaufen wollen. Die Zeugin und die Beamten hätten sich dort bis ca. 15:00 Uhr aufgehalten und der BF habe in dieser Zeit mindestens sechs Weißweinmischungen konsumiert, wobei die Getränke - und auch eine konsumierte Jause - nicht bezahlt worden seien. Danach seien die Beamten kurz auf die Dienststelle gefahren, in welcher sie ca. 10 Minuten verblieben wären. Dort hätten der BF und der T der Zeugin mitgeteilt, dass sie beim nächsten Einsatz im Laufhaus nicht dabei sein könne. Die Zeugin habe jedoch gemäß dem Dienstauftrag darauf bestanden, bei der Streife dabei zu sein, was von den Beamten schließlich akzeptiert worden sei. Der BF habe um ca. 16:00 Uhr das Dienstfahrzeug von der PI zum Laufhaus gelenkt und das Polizeifahrzeug im hinteren Bereich des Parkplatzes abgestellt, sie hätten in Uniform das Laufhaus betreten. Nachdem T bereits beim Betreten des Laufhauses auf die dort vorhandenen "feschen Katzen" verwiesen hätte, sei die Streife von der Prostituierten "Melinda" empfangen worden. T habe diese sogleich wörtlich: "Gehen wir aufs Zimmer?", gefragt, was von dieser, wegen ihres freien Tages, jedoch abgelehnt worden sei. Beide Beamten hätten sich sodann weiter mit der Frau ohne irgendeinen dienstlichen Kontext unterhalten. Mit der inzwischen hinzugekommenen Prostituierten XXXX habe sich der BF sodann darüber unterhalten, wie viel "die Dame kostet". Mit dem Hinweis, dass er sich nicht mehr leisten könne, habe der BF sodann vermutlich € 25,-- für eine halbe Stunde (anstatt € 50,-) gezahlt und sei mit der Frau aufs Zimmer gegangen. Nach ca. einer halben Stunde sei der BF zurück ins Erdgeschoß zu T und der Zeugin gekommen. Gegen 17:50 Uhr hätte der BF mit der Zeugin das Laufhaus verlassen, um einen angeordneten Einsatz (Verkehrsregelung) zu übernehmen. Der Beamte T sei weiterhin im Laufhaus verblieben, von wo er erst nach 19:30 Uhr von einer Zivilstreife der PI abgeholt und zur PI gebracht worden sei. Nach der Verkehrsregelung hätten sich der BF und die Zeugin kurz vor 19:00 Uhr im Cafe "R" aufgehalten. Der BF habe eine weiße Mischung bestellt und den Kellner aufgefordert, diese in einem unauffälligen Glas zu servieren. Das Getränk sei vom BF nicht bezahlt worden.Um ca. 11:00 Uhr seien der BF, T und die Zeugin mit dem Dienstfahrzeug (Blaulichtfahrzeug) zur Feuerwehr gefahren, um nähere Absprachen bezüglich eines am Abend stattfindenden Stadtfestes zu treffen. Dort hätten sie sich bis ca. 12:00 Uhr aufgehalten, wobei der BF und T. jeweils zwei weiße Weinmischungen konsumiert hätten. Um ca. 12:00 Uhr sei die Streife – wobei das Dienstfahrzeug von der Zeugin gelenkt worden sei - zum Anwesen von H. gefahren, weil der Beamte T dort Leberkäse habe kaufen wollen. Die Zeugin und die Beamten hätten sich dort bis ca. 15:00 Uhr aufgehalten und der BF habe in dieser Zeit mindestens sechs Weißweinmischungen konsumiert, wobei die Getränke - und auch eine konsumierte Jause - nicht bezahlt worden seien. Danach seien die Beamten kurz auf die Dienststelle gefahren, in welcher sie ca. 10 Minuten verblieben wären. Dort hätten der BF und der T der Zeugin mitgeteilt, dass sie beim nächsten Einsatz im Laufhaus nicht dabei sein könne. Die Zeugin habe jedoch gemäß dem Dienstauftrag darauf bestanden, bei der Streife dabei zu sein, was von den Beamten schließlich akzeptiert worden sei. Der BF habe um ca. 16:00 Uhr das Dienstfahrzeug von der PI zum Laufhaus gelenkt und das Polizeifahrzeug im hinteren Bereich des Parkplatzes abgestellt, sie hätten in Uniform das Laufhaus betreten. Nachdem T bereits beim Betreten des Laufhauses auf die dort vorhandenen "feschen Katzen" verwiesen hätte, sei die Streife von der Prostituierten "Melinda" empfangen worden. T habe diese sogleich wörtlich: "Gehen wir aufs Zimmer?", gefragt, was von dieser, wegen ihres freien Tages, jedoch abgelehnt worden sei. Beide Beamten hätten sich sodann weiter mit der Frau ohne irgendeinen dienstlichen Kontext unterhalten. Mit der inzwischen hinzugekommenen Prostituierten römisch 40 habe sich der BF sodann darüber unterhalten, wie viel "die Dame kostet". Mit dem Hinweis, dass er sich nicht mehr leisten könne, habe der BF sodann vermutlich € 25,-- für eine halbe Stunde (anstatt € 50,-) gezahlt und sei mit der Frau aufs Zimmer gegangen. Nach ca. einer halben Stunde sei der BF zurück ins Erdgeschoß zu T und der Zeugin gekommen. Gegen 17:50 Uhr hätte der BF mit der Zeugin das Laufhaus verlassen, um einen angeordneten Einsatz (Verkehrsregelung) zu übernehmen. Der Beamte T sei weiterhin im Laufhaus verblieben, von wo er erst nach 19:30 Uhr von einer Zivilstreife der PI abgeholt und zur PI gebracht worden sei. Nach der Verkehrsregelung hätten sich der BF und die Zeugin kurz vor 19:00 Uhr im Cafe "R" aufgehalten. Der BF habe eine weiße Mischung bestellt und den Kellner aufgefordert, diese in einem unauffälligen Glas zu servieren. Das Getränk sei vom BF nicht bezahlt worden. Währen des Aufenthaltes im Laufhaus habe der diensthabende Beamte der Bezirksleitstelle die Streife angewiesen, ins LKH zu fahren und - nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden - den Lenker zu einem Alkotest gemäß § 5 StVO aufzufordern. Die Zeugin habe diese Anweisung am Telefon entgegengenommen und an den BF weitergegeben, dieser habe jedoch die Übernahme dieser Amtshandlung, mit dem Hinweis dass "dies der Kollege R erledigen werde" abgelehnt. Erst um ca. 18:00 Uhr habe der BF die Zeugin im LKH nachfragen lassen, ob sich die Person noch im Krankenhaus befinde. Dies sei nicht der Fall gewesen und der BF habe zur Zeugin gesagt: "Ja passt, dann können wir sagen, dass wir nach einer halben Stunde dort waren, der Patient jedoch schon weg gewesen wäre. Dann bekommen wir keine Probleme".Währen des Aufenthaltes im Laufhaus habe der diensthabende Beamte der Bezirksleitstelle die Streife angewiesen, ins LKH zu fahren und - nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden - den Lenker zu einem Alkotest gemäß Paragraph 5, StVO aufzufordern. Die Zeugin habe diese Anweisung am Telefon entgegengenommen und an den BF weitergegeben, dieser habe jedoch die Übernahme dieser Amtshandlung, mit dem Hinweis dass "dies der Kollege R erledigen werde" abgelehnt. Erst um ca. 18:00 Uhr habe der BF die Zeugin im LKH nachfragen lassen, ob sich die Person noch im Krankenhaus befinde. Dies sei nicht der Fall gewesen und der BF habe zur Zeugin gesagt: "Ja passt, dann können wir sagen, dass wir nach einer halben Stunde dort waren, der Patient jedoch schon weg gewesen wäre. Dann bekommen wir keine Probleme". Drei Tage später habe der BF die Zeugin am Privathandy angerufen und aufgefordert, über diesen Vorfall und auch über diesen Anruf niemanden etwas zu sagen, man würde sich beim nächsten Dienst ausreden. Am gleichen Tag um 18:02 Uhr habe er die Zeugin nochmals angerufen, wobei diese das Gespräch nicht mehr entgegengenommen habe. Der BF habe dann um 19:19 Uhr eine SMS gesendet. Im weiteren wurde ausgeführt, dass der näher genannte Geschäftsführer des Laufhauses, angegeben habe, dass die Beamten um 15:00 oder 16:00 Uhr ins Laufhaus gekommen wären und ausschließlich alkoholfreie Getränke konsumiert hätten, zu denen sie eingeladen worden seien. Die Beamten hätten Gutscheine mit der Bankomatkarte gekauft, der BF sei mit der Bediensteten XXXX in ein Büro im zweiten Stock gegangen um sie zu einem aktuellen Fall einzuvernehmen. Während dieser Zeit habe er mit den Beamten T geredet und ihm glaublich 1 bis 2 Stück vom Potenzmittel "Jelly" geschenkt. Nach der Rückkehr des BF hätten alle Beamten das Erdgeschoß verlassen; ob alle drei auch das Haus verlassen haben, könne er nicht sagen.Im weiteren wurde ausgeführt, dass der näher genannte Geschäftsführer des Laufhauses, angegeben habe, dass die Beamten um 15:00 oder 16:00 Uhr ins Laufhaus gekommen wären und ausschließlich alkoholfreie Getränke konsumiert hätten, zu denen sie eingeladen worden seien. Die Beamten hätten Gutscheine mit der Bankomatkarte gekauft, der BF sei mit der Bediensteten römisch 40 in ein Büro im zweiten Stock gegangen um sie zu einem aktuellen Fall einzuvernehmen. Während dieser Zeit habe er mit den Beamten T geredet und ihm glaublich 1 bis 2 Stück vom Potenzmittel "Jelly" geschenkt. Nach der Rückkehr des BF hätten alle Beamten das Erdgeschoß verlassen; ob alle drei auch das Haus verlassen haben, könne er nicht sagen. Die Prostituierte XXXX habe angegeben, dass die Beamten keinen Alkohol getrunken hätten. Beide Beamte hätten Gutscheine gekauft. Mit dem BF sei sie in das Büro im
- Stock gegangen, weil er sie zu einem Vorfall eine Drohung betreffend befragen wollte. Es habe keine sexuellen Handlungen gegeben. Sie habe dann beiden Beamten einen Pornofilm mit der Prostituierten "Black Diamond" vorgespielt, wobei der Polizist T, der später hinzugekommenen Prostituierten vulgäre Komplimente, wie "geile Drecksau" gemacht habe. Ob die Beamten dann gegangen seien, könne sie nicht sagen; sie wisse auch nicht, ob einer der Beamten mit einem Mädchen ins Zimmer gegangen sei.Die Prostituierte römisch 40 habe angegeben, dass die Beamten keinen Alkohol getrunken hätten. Beide Beamte hätten Gutscheine gekauft. Mit dem BF sei sie in das Büro im
- Stock gegangen, weil er sie zu einem Vorfall eine Drohung betreffend befragen wollte. Es habe keine sexuellen Handlungen gegeben. Sie habe dann beiden Beamten einen Pornofilm mit der Prostituierten "Black Diamond" vorgespielt, wobei der Polizist T, der später hinzugekommenen Prostituierten vulgäre Komplimente, wie "geile Drecksau" gemacht habe. Ob die Beamten dann gegangen seien, könne sie nicht sagen; sie wisse auch nicht, ob einer der Beamten mit einem Mädchen ins Zimmer gegangen sei. Der Zeuge H habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass sich die Beamten von ca. 13:00 bis 15:15 Uhr bei ihm aufgehalten und keinen Alkohol konsumiert hätten. Er habe ihnen Holundersaft in Weingläsern serviert; die Polizistin habe nur Wasser getrunken. Keiner der Polizisten habe für die Konsumation bezahlt, weil er sie darauf eingeladen habe. Die Polizistin habe aber bezahlen wollen, was von ihm abgelehnt worden sei. Der BF habe angegeben, beim Anwesen des H nur Holundersaft getrunken zu haben. Was der Kollege T getrunken habe, könne er nicht sagen. Um ca. 16:00 Uhr sei man ins Laufhaus gefahren, weil er dort einen aktuellen Fall, bezüglich einer gefährlichen Drohung bearbeite. Aus Spaß habe er zu XXXX gesagt, "jetzt sei sie dran". Tatsächlich sei er mit ihr nur ins Obergeschoß gegangen, um sie ungestört befragen zu können. Es sei richtig, dass er mit seiner Bankomatkarte im Laufhaus etwas bezahlt habe. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien falsch.Der BF habe angegeben, beim Anwesen des H nur Holundersaft getrunken zu haben. Was der Kollege T getrunken habe, könne er nicht sagen. Um ca. 16:00 Uhr sei man ins Laufhaus gefahren, weil er dort einen aktuellen Fall, bezüglich einer gefährlichen Drohung bearbeite. Aus Spaß habe er zu römisch 40 gesagt, "jetzt sei sie dran". Tatsächlich sei er mit ihr nur ins Obergeschoß gegangen, um sie ungestört befragen zu können. Es sei richtig, dass er mit seiner Bankomatkarte im Laufhaus etwas bezahlt habe. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien falsch.
- Gegen diesen Bescheid, der dem BF am 19.10.2017 zugestellt wurde, erhob er rechtzeitig Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verletzung des materiellen Rechts, und beantragte die Behebung des Bescheides und Einstellung des Disziplinarverfahrens. Zu den einzelnen Anlastungen wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: 2.
- Zu Faktum 1.a., 1.b., 2.b. und 4 (Alkoholkonsum während der Dienstzeit): Der Beschwerdeführer habe entgegen den Ausführungen im Einleitungsbeschluss und den Behauptungen der Aspirantin weder bei der Feuerwehr noch im Cafe "R" oder am Privatanwesen des H irgendwelche alkoholischen Getränke konsumiert. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass der BF so gut wie nie Alkohol trinke. Dieser Umstand sei insbesondere durch die bei ihm vorhandene, extrem niedrige Alkoholresistenz bedingt, die dazu führe, dass schon die Aufnahme von kleinen Mengen alkoholischer Getränke zu Rauschzuständen sowie körperlichen Beschwerden führe. Hätte der BF daher auch nur annähernd die im Einleitungsbeschluss angeführten Mengen von Alkoholika zu sich genommen, hätte er sich in einem schweren Rauschzustand befunden, der jedenfalls von den bereits einvernommenen Zeugen (Anm.: näher genannte als Zeugen befragte Polizeibeamte) bemerkt und dokumentiert worden wäre. Keine der genannten Polizeibeamten hätte jedoch erwähnt, dass der BF aus seiner Sicht alkoholisiert gewesen wäre, Insp. B halte jedoch ausdrücklich fest, dass ihr keine Alkoholisierung des BF aufgefallen sei. Hätte tatsächlich ein - wie im Einleitungsbeschluss festgestellt Alkoholexzess des BF stattgefunden, so ist auszuschließen, dass dieser von sämtlichen anwesenden Polizeibeamten völlig unbemerkt geblieben wäre.Dazu sei zunächst festzuhalten, dass der BF so gut wie nie Alkohol trinke. Dieser Umstand sei insbesondere durch die bei ihm vorhandene, extrem niedrige Alkoholresistenz bedingt, die dazu führe, dass schon die Aufnahme von kleinen Mengen alkoholischer Getränke zu Rauschzuständen sowie körperlichen Beschwerden führe. Hätte der BF daher auch nur annähernd die im Einleitungsbeschluss angeführten Mengen von Alkoholika zu sich genommen, hätte er sich in einem schweren Rauschzustand befunden, der jedenfalls von den bereits einvernommenen Zeugen Anmerkung, näher genannte als Zeugen befragte Polizeibeamte) bemerkt und dokumentiert worden wäre. Keine der genannten Polizeibeamten hätte jedoch erwähnt, dass der BF aus seiner Sicht alkoholisiert gewesen wäre, Insp. B halte jedoch ausdrücklich fest, dass ihr keine Alkoholisierung des BF aufgefallen sei. Hätte tatsächlich ein - wie im Einleitungsbeschluss festgestellt Alkoholexzess des BF stattgefunden, so ist auszuschließen, dass dieser von sämtlichen anwesenden Polizeibeamten völlig unbemerkt geblieben wäre. Dies decke sich mit den Aussagen der vernommenen Zeugen, wonach der BF und der Beamte T sowohl im Laufhaus als auch auf dem Privatanwesen ausschließlich alkoholfreie Getränke konsumiert haben. Bemerkenswert seien die von der Aspirantin in ihrem Gedächtnisprotokoll festgehaltenen Mengenangaben, wonach T und der BF am Anwesen der Familie H pro Person mindestens zehn Weißweinmischungen zu je einem Viertelliter konsumiert hätten. Addiert man dazu die angeblich zuvor bei der Feuerwehr XXXX getrunkenen Mischungen, so würde dies einen Konsum von mindestens drei Litern Weißweinmischung pro Person in einem Zeitraum von rund vier Stunden ergeben. Dass diese Mengenangaben nicht annähernd stimmen könnten, ergäbe sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung.Bemerkenswert seien die von der Aspirantin in ihrem Gedächtnisprotokoll festgehaltenen Mengenangaben, wonach T und der BF am Anwesen der Familie H pro Person mindestens zehn Weißweinmischungen zu je einem Viertelliter konsumiert hätten. Addiert man dazu die angeblich zuvor bei der Feuerwehr römisch 40 getrunkenen Mischungen, so würde dies einen Konsum von mindestens drei Litern Weißweinmischung pro Person in einem Zeitraum von rund vier Stunden ergeben. Dass diese Mengenangaben nicht annähernd stimmen könnten, ergäbe sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Zeugin ihre Angaben in ihrer Einvernahme insofern abschwäche, als sie bloß "annehme", dass es sich bei den konsumierten Getränken um Weinmischungen gehandelt habe und dass die tatsächlich getrunkenen Holundersaftspritzer farblich kaum von Weißweingetränken zu unterscheiden seien. Wenn die Zeugin zudem behaupte, der BF habe im Laufhaus ein Bier bestellt, so sei darauf zu verweisen, dass der BF aufgrund einer körperlichen Unverträglichkeit generell kein Bier trinke, was wiederrum die Unglaubwürdigkeit der Zeugin unterstreiche. Zum Faktum
- a. Der Vorwurf, der BF sei ohne dienstlichen Grund am Privatanwesen des H gewesen, sei zutreffend, hinsichtlich der Dauer dieser Dienstpflichtverletzung sei jedoch zu berücksichtigen, dass der BF erst gegen 13:00 Uhr (und nicht schon um 12:00 Uhr) eingetroffen sei. Hinsichtlich dieses Faktums liege der Einstellungsgrund des § 118 Abs 1 Z 4 BDG vor, da jedenfalls eine geringe Schuld des BF vorliege und die Tat keine Folgen nach sich gezogen habe.Der Vorwurf, der BF sei ohne dienstlichen Grund am Privatanwesen des H gewesen, sei zutreffend, hinsichtlich der Dauer dieser Dienstpflichtverletzung sei jedoch zu berücksichtigen, dass der BF erst gegen 13:00 Uhr (und nicht schon um 12:00 Uhr) eingetroffen sei. Hinsichtlich dieses Faktums liege der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG vor, da jedenfalls eine geringe Schuld des BF vorliege und die Tat keine Folgen nach sich gezogen habe. Zum Faktum
- Die Anschuldigung, der BF habe im Laufhaus sexuelle Leistungen einer Prostituierten in Anspruch genommen, sei nicht nur ehrenrührig, sondern angesichts des konkreten Sachverhalts auch vollkommen absurd. Tatsächlich habe der BF im Laufhaus Erhebungen in einem bei der PI anhängigen Verfahren B6/3166/2017 durchgeführt und zu diesem Zweck im Büro im zweiten Stock des Lokals eine informelle Befragung der Prostituierten durchgeführt. Dieser Geschehnisverlauf werde von XXXX in ihrer Einvernahme vollinhaltlich bestätigt. Aus welchen Gründen die Prostituierte den ihr abseits von polizeilichen Kontrollen und der Befragung völlig unbekannten BF "decken" und eine falsche Beweisaussage ablegen sollte, sei dem Einleitungsbeschluss an keiner Stelle zu entnehmen.Die Anschuldigung, der BF habe im Laufhaus sexuelle Leistungen einer Prostituierten in Anspruch genommen, sei nicht nur ehrenrührig, sondern angesichts des konkreten Sachverhalts auch vollkommen absurd. Tatsächlich habe der BF im Laufhaus Erhebungen in einem bei der PI anhängigen Verfahren B6/3166/2017 durchgeführt und zu diesem Zweck im Büro im zweiten Stock des Lokals eine informelle Befragung der Prostituierten durchgeführt. Dieser Geschehnisverlauf werde von römisch 40 in ihrer Einvernahme vollinhaltlich bestätigt. Aus welchen Gründen die Prostituierte den ihr abseits von polizeilichen Kontrollen und der Befragung völlig unbekannten BF "decken" und eine falsche Beweisaussage ablegen sollte, sei dem Einleitungsbeschluss an keiner Stelle zu entnehmen. Festzuhalten sei lediglich, dass der BF gegenüber der Prostituierten nicht geäußert habe, dass der "Fall" nunmehr erledigt sei, sondern dass die Befragung nur für diesen Tag abgeschlossen sei und er die Zeugin in weiterer Folge zur Vereinbarung eines Einvernahmetermins kontaktieren werde. Folglich sei auch der Vorwurf, der BF habe für die in Anspruch genommenen sexuellen Leistungen nur den halben Lohn bezahlt, sei unzutreffend: Die vom BF mittels seiner Bankomatkarte bezahlten € 60,00 seien der Kaufpreis für einen Gutschein für einen Freund zu dessen im November 2017 stattfindenden Polterabend. Eine Kopie der Urkunde sei der gegenständlichen Beschwerde beigelegt. 2.
- Zu Faktum
- Auch dieser Vorwurf sei objektiv unrichtig. Vielmehr sei es so gewesen, dass Kollege T nach dem Anruf der Bezirksleitstelle aus Eigeninitiative die betreffende Amtshandlung übernommen habe, weshalb die Angelegenheit für den BF vorläufig erledigt gewesen sei. Nach einem weiteren Telefonat, das Kollege T in Abwesenheit des BF getätigt habe, habe dieser dem BF mitgeteilt, dass ein weiteres Einschreiten im LKH XXXX nicht mehr notwendig bzw. möglich sei, da der unter Verdacht stehende Fahrzeuglenker nach Auskunft des Krankenhauses dieses bereits verlassen habe.Vielmehr sei es so gewesen, dass Kollege T nach dem Anruf der Bezirksleitstelle aus Eigeninitiative die betreffende Amtshandlung übernommen habe, weshalb die Angelegenheit für den BF vorläufig erledigt gewesen sei. Nach einem weiteren Telefonat, das Kollege T in Abwesenheit des BF getätigt habe, habe dieser dem BF mitgeteilt, dass ein weiteres Einschreiten im LKH römisch 40 nicht mehr notwendig bzw. möglich sei, da der unter Verdacht stehende Fahrzeuglenker nach Auskunft des Krankenhauses dieses bereits verlassen habe. Zu Faktum
- Die behauptete versuchte Beeinflussung einer Zeugin werde bestritten. Tatsache sei, dass sich bereits kurz nach dem XXXX in der PI intern Diskussionen über die Vorgänge am Vorfallstag entwickelt hätten und diverse Gerüchte (es habe sich offenbar um einen "lustigen Dienst" gehandelt etc.) verbreitet wurden. Erstaunt über diese von Kollegen an ihn herangetragenen Vorgänge habe der BF die Aspirantin kontaktiert, um in Erfahrung zu bringen, ob sie Bescheid wisse, warum es rund um diese Dienstverrichtung einen offenbar derart großen Diskussionsbedarf unter den übrigen Beamten gäbe. Einen Versuch, die Zeugin von einer Aussage abzubringen oder eine Aufforderung, "über den Vorfall niemandem etwas zu sagen", habe niemals stattgefunden.Die behauptete versuchte Beeinflussung einer Zeugin werde bestritten. Tatsache sei, dass sich bereits kurz nach dem römisch 40 in der PI intern Diskussionen über die Vorgänge am Vorfallstag entwickelt hätten und diverse Gerüchte (es habe sich offenbar um einen "lustigen Dienst" gehandelt etc.) verbreitet wurden. Erstaunt über diese von Kollegen an ihn herangetragenen Vorgänge habe der BF die Aspirantin kontaktiert, um in Erfahrung zu bringen, ob sie Bescheid wisse, warum es rund um diese Dienstverrichtung einen offenbar derart großen Diskussionsbedarf unter den übrigen Beamten gäbe. Einen Versuch, die Zeugin von einer Aussage abzubringen oder eine Aufforderung, "über den Vorfall niemandem etwas zu sagen", habe niemals stattgefunden. Zu den Fakten
- und 2b wurde ausgeführt, dass es sich bei den vom BF konsumierten Getränken um die Zuwendung lokaler Gastronomen handle, die aufgrund ihres geringen Wertes nicht unter den Begriff des Geschenks fielen und außerdem aus Dankbarkeit für die ordentliche Dienstverrichtung fielen, weshalb keine Pflichtverletzung vorläge. Schließlich habe die belangte Behörde es unterlassen, eine vollständige Überprüfung des Sachverhaltes vorzunehmen, insbesondere hätte der ebenfalls an sämtlichen Vorfällen beteiligte Kollege T einvernommen werden müssen. Die Unterlassung dieser Ermittlungshandlung behafte den vorliegenden Einleitungsbeschluss jedoch mit Rechtswidrigkeit. Weiters habe es die belangte Behörde ganz offensichtlich unterlassen, sich mit dem vom BF im Verfahren B6/3166/2017 angefertigten Aktenvermerk auseinanderzusetzen. mit dem die betreffende Amtshandlung vom BF genau dokumentiert worden sei. Wäre die Behörde ihrer entsprechenden Pflicht nachgekommen, so hätte sie erkannt, dass der BF seinen Dienstpflichten als in diesem Verfahren aktenführender Polizeibeamter nachgegangen ist, und nicht - wie von der Zeugin wahrheitswidrig behauptet - sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen hat. Im übrigen läge aufgrund des Umstandes, dass die den BF entlastenden Zeugenaussagen von H, der Prostituierten und des Geschäftsführers des Laufhauses Josef Fürpass von der Disziplinarkommission bei der Beurteilung des Sachverhaltes zur Gänze unberücksichtigt geblieben wären, auch läge eine unrichtige Beweiswürdigung vor, die zu einer unrichtigen Entscheidung geführt hat. Es gäbe keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass der dem BF vor diesem Tag gänzlich unbekannte H sowie der Geschäftsführer und die Bedienstete des Laufhauses, den BF durch falsche Angaben entlasten und sich durch die Ablegung einer falschen Beweisaussage grundlos selbst der Gefahr der Verfolgung durch die Strafbehörden aussetzen.
- Mit Note vom 17.11.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF versieht Dienst als Erhebungsbeamter in der Kriminaldienstgruppe der Polizeiinspektion XXXX. Nach Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorfälle wurde der BF ab 01.08.2017 zum XXXX dienstzugeteilt.Der BF versieht Dienst als Erhebungsbeamter in der Kriminaldienstgruppe der Polizeiinspektion römisch 40 . Nach Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorfälle wurde der BF ab 01.08.2017 zum römisch 40 dienstzugeteilt. Am 29.09.2017 erstattete die Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den BF. Dem BF wurde eine Gleichschrift der Disziplinaranzeige am selben Tag übermittelt. Mit dem ebenfalls in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2017 wurde der BF vom Dienst suspendiert.Am 29.09.2017 erstattete die Landespolizeidirektion römisch 40 gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den BF. Dem BF wurde eine Gleichschrift der Disziplinaranzeige am selben Tag übermittelt. Mit dem ebenfalls in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2017 wurde der BF vom Dienst suspendiert. Bezüglich der unter Punkt I. dargestellten Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Offenkundige Gründe für eine allfällige Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 liegen auch nicht hinsichtlich jener Anschuldigung, zu der der BF geständig ist, vor (siehe dazu unter Punkt 3).Bezüglich der unter Punkt römisch eins. dargestellten Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Offenkundige Gründe für eine allfällige Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 liegen auch nicht hinsichtlich jener Anschuldigung, zu der der BF geständig ist, vor (siehe dazu unter Punkt 3).
- Beweiswürdigung Der dem BF als Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich angelastete Sachverhalt ergibt sich aus den konkreten und nachvollziehbaren Angaben jener Polizeiaspirantin, die den BF und den Beamten T den gesamten fraglichen Tag bei ihrer Dienstverrichtung als Außenstreife begleitet hat. Insoweit der BF die Anlastung bestreitet ist dazu Folgendes zu bemerken: Wenn der BF einwendet, dass der Vorwurf der Konsumation von alkoholischen Getränken in der Dienstzeit unrichtig sei und dazu ausführt, dass die Polizeiaspirantin einen Konsum von mindestens drei Litern Weiweinmischung in einem Zeitraum von rund vier Stunden angebe, so ist darauf zu verweisen, dass dem BF die Konsumation von zwei Weißweinmischungen um etwa 11.00 Uhr, sodann von sechs Weißweinmischungen zwischen 12:00 und 15:00 und einer Weißweinmischung um etwa 19:00 Uhr angelastet wird. Die Angabe, wonach er beim Anwesen des H lediglich Hollundersaftspritzer getrunken habe und die Zeugin sich irren müsste, sind im Hinblick darauf, dass die Zeugin angibt, dass der Wein aus Weinflaschen ausgeschenkt wurde, die glaublich aus dem Sortiment der Fa "XXXX" stammen, wenig lebensnah. Ebenso wenig kann den Ausführungen gefolgt werden, wonach die Konsumation dieser Mengen von Alkohol zu einem schweren Rauschzustand führen würden, der von den anderen Bediensteten an der PI nach seiner Rückkehr um etwa 19:15 hätte bemerkt werden müssen. Die dem BF angelastete Konsumation von etwas mehr als einem Liter Wein (neun Mischungen) über einen Zeitraum von mehr als acht Stunden führt bei einem durchschnittlich schweren Mann, der in diesem Zeitraum auch zumindest eine Mahlzeit zu sich nimmt, nach der Lebenserfahrung nicht zwingend zu einer deutlich sichtbaren Alkoholisierung. Das Vorbringen des BF, wonach er die Prostituierte, mit der er das Penthouse des Geschäftsführers des Laufhauses im
- Stockwerk für etwa eine halbe Stunde aufsuchte, dort lediglich ungestört in einer dienstlichen Angelegenheit vernommen habe, ist – auch wenn die Prostituierte dies bestätigt, nicht geeignet, die von der belangten Behörde angenommene Verdachtslage, der BF habe tatsächlich sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen, zu entkräften. Wie nämlich aus der Aussage der Zeugin hervorgeht, hat sich der nach Angaben des BF vorgeblich dienstlich veranlasste Aufenthalt im Laufhaus keineswegs dienstlich gestaltet, sondern wurde dort im gesamten Zeitraum des Aufenthaltes des BF von etwa 16:00 bis 17:50 Uhr mit den anwesenden Prostituierten sowie dem etwas später hinzukommenden Geschäftsführer des Laufhauses eine außerdienstliche Unterhaltung, nicht zuletzt über die körperlichen Vorzüge verschiedener Prostituierten, was deren Dienstleistungen kosten würden und welche diese anbieten würden, geführt. Wenn also der BF, der sich bereits seit einiger Zeit in einem Büroraum im Erdgeschoss des Laufhauses aufhält, dieses mit einer Prostituierten allein – ohne den zweiten anwesenden Kollegen oder die Polizeischülerin mitzunehmen - für eine knappe halbe Stunde verlässt, erweckt dies den begründeten Verdacht, dass dies geschieht um die Dienstleistung der Prostituierten in Anspruch zu nehmen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach es keinen Grund für die vernommene Prostituierte gäbe, diesbezüglich unrichtig auszusagen, kann hingegen nicht gefolgt werden. Es ist nämlich im Hinblick auf die Art der Dienstleistung einer Prostituierten grundsätzlich davon auszugehen, dass sie den Wunsch eines Kunden, der Erhebungsbeamter im Rotlichtmilieu ist, nach Diskretion weitestgehend entsprechen wird, dies umso mehr, wenn ihre Aussage wie im gegenständlichen Fall in disziplinarrechtlicher Hinsicht für diesen belastend ist. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass entsprechend der Angaben der Prostituierten, ihr der BF als auch der Kollege T. aufgrund vorheriger Kontrollen durchaus – allerdings nur mit deren Vornamen - bekannt waren. Auch der vom BF am 20.07.2017, somit nachträglich, angelegte Aktenvermerk Zl. XXXX, wonach er am XXXX die XXXX lediglich ungestört befragen wollte, ist nicht geeignet, den Verdacht zu entkräften, zumal der BF in seiner Vernehmung als Disziplinarbeschuldigter am 12.07.2017 angab, er hätte mit Mihalela Iordache im Büro im zweiten Stock einen Vernehmungstermin in der PI für den
- Juli vereinbart. Die am 17.07.2017 zeugenschaftlich befragte XXXX gibt hingegen an, dass sie keinen Vernehmungstermin bekommen hätte, sondern der BF gesagt habe, dass nun die Sache erledigt wäre.Auch der vom BF am 20.07.2017, somit nachträglich, angelegte Aktenvermerk Zl. römisch 40 , wonach er am römisch 40 die römisch 40 lediglich ungestört befragen wollte, ist nicht geeignet, den Verdacht zu entkräften, zumal der BF in seiner Vernehmung als Disziplinarbeschuldigter am 12.07.2017 angab, er hätte mit Mihalela Iordache im Büro im zweiten Stock einen Vernehmungstermin in der PI für den
- Juli vereinbart. Die am 17.07.2017 zeugenschaftlich befragte römisch 40 gibt hingegen an, dass sie keinen Vernehmungstermin bekommen hätte, sondern der BF gesagt habe, dass nun die Sache erledigt wäre. Entgegen dem Beschwerdevorbringen tätigt der Geschäftsführer des Laufhauses im Zusammenhang mit der Einvernahme seiner Angestellten durch den BF keineswegs eine entlastende Aussage sondern gibt lediglich an, dass der BF allein mit XXXX zur Einvernahme in den zweiten Stock "wegen Wahrheitsfindung" gegangen sei.Entgegen dem Beschwerdevorbringen tätigt der Geschäftsführer des Laufhauses im Zusammenhang mit der Einvernahme seiner Angestellten durch den BF keineswegs eine entlastende Aussage sondern gibt lediglich an, dass der BF allein mit römisch 40 zur Einvernahme in den zweiten Stock "wegen Wahrheitsfindung" gegangen sei. Wenn der BF in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass er im Laufhaus ebenso wie sein Kollege – einen Gutschein erworben habe, ist dies, zumal seine Aussage auch vom Geschäftsführer des Laufhauses bestätigt wird, durchaus glaubwürdig. Allerdings ist dieser Umstand für die Frage, ob der BF im Laufhaus sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen hat oder nicht, nicht relevant. Allerdings war der gemäß Einleitungsbeschluss geäußerte Verdacht, dass der BF "vermutlich" nur den halben für sexuelle Dienstleistungen sonst vorgesehenen Preis gezahlt hätte, aufzuheben, da bereits aus der niederschriftlichen Aussage der Zeugin Aspirantin S. vom XXXX hervorgeht, dass diese, die von ihr wahrgenommene Äußerung des BF, wonach er statt € 50,- für eine halbe Stunde nur €Wenn der BF in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass er im Laufhaus ebenso wie sein Kollege – einen Gutschein erworben habe, ist dies, zumal seine Aussage auch vom Geschäftsführer des Laufhauses bestätigt wird, durchaus glaubwürdig. Allerdings ist dieser Umstand für die Frage, ob der BF im Laufhaus sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen hat oder nicht, nicht relevant. Allerdings war der gemäß Einleitungsbeschluss geäußerte Verdacht, dass der BF "vermutlich" nur den halben für sexuelle Dienstleistungen sonst vorgesehenen Preis gezahlt hätte, aufzuheben, da bereits aus der niederschriftlichen Aussage der Zeugin Aspirantin S. vom römisch 40 hervorgeht, dass diese, die von ihr wahrgenommene Äußerung des BF, wonach er statt € 50,- für eine halbe Stunde nur € 25,- zahle, "weil er ohnedies nicht so lange könne" als Scherz interpretierte. Wenn der BF zur Anlastung gemäß Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides lediglich ausführt, dass die Zeugin diesbezüglich die Unwahrheit behaupten würde, ist dies nicht geeignet, die Verdachtslage zu erschüttern. Zum einen ist der von der Zeugin in diesem Zusammenhang geschilderte Sachverhalt schlüssig nachvollziehbar, zum anderen führt der BF, ebenso wie zu allen anderen Anlastungen, zu denen er angibt, dass die Zeugin unwahr aussagen würde, keinerlei Umstände dafür an, warum die Zeugin die von ihr geschilderten Sachverhalte gleichsam erfinden sollte. Zur Anlastung gemäß Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides, wonach der BF versucht haben soll, die Zeugin hinsichtlich ihrer Aussage zu beeinflussen, gibt er schließlich an, die Zeugin lediglich deswegen angerufen zu haben, um zu erfragen, ob sie Bescheid wüsste, warum es in der Kollegenschaft über ihren gemeinsamen Dienst am fraglichen Tag so einen großen Diskussionsbedarf bzw. so ein großes Gerede gäbe. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Jener Kollege T, mit dem der BF am fraglichen Tag gemeinsam Außendienst verrichtet und am Nachmittag im Dienst das Laufhaus aufgesucht hat, wurde nach übereinstimmender Zeugenaussage von zwei Kollegen gegen 19:45 Uhr in sichtlich alkoholisiertem Zustand vom Laufhaus abgeholt und hat dabei angegeben "zwei Stunden einen Pornostar niedergebügelt zu haben". Dieser Vorfall wurde auch von weiteren an der PI anwesenden Polizeibeamten wahrgenommen. Wenn nun also der BF angibt, dass er erstaunt gewesen wäre, dass es in weiterer Folge in der Kollegenschaft Gerüchte oder Gerede über die Dienstverrichtung gegeben habe, die er sich nicht habe erklären können, erscheint dies völlig unglaubwürdig, da die involvierten Kollegen übereinstimmend angaben, dass es sich hierbei um einen äußerst ungewöhnlichen Vorfall handelt ("Es war für uns so unglaublich, dass jemand im Dienst in ein Bordell geht." bzw. " war aber so verwundert darüber, dass ich gar nicht mehr nachfragte" oder " Ich fragte dann, warum mit dem zivilen Dienst-KFZ und warum im Laufhaus. Ich ging davon aus, dass es sich um einen Scherz handelt."). Das diesbezügliche Vorbringen de BF ist daher ebenfalls nicht geeignet, die Verdachtslage auszuräumen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt: "Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E
- September 2014, Ro 2014/09/0049; E
- Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.""Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E
- September 2014, Ro 2014/09/0049; E
- Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen." Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (BDG 1979) maßgeblich: "Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)... Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. ( .)"
- Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E
- Februar 1998, 95/09/0112; E
- Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).vergleiche E
- Februar 1998, 95/09/0112; E
- Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
- Wie bereits oben unter Punkt II.
- und II.
- ausgeführt, kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF mit Ausnahme des Aufenthaltes auf dem Anwesen des H. keine Pflichtverletzungen begangen habe, keine Berechtigung zu, da wie dargestellt eine ausreichende Verdachtslage besteht. Lediglich hinsichtlich der Anlastung, wonach der BF nur den halben vorgesehenen Lohn für die sexuelle Dienstleistung gezahlt habe, war dem BF zu folgen, weil es dafür, außer der diesbezüglichen offenkundig als Scherz gemeinten Äußerung des BF, keinen verdachtsbegründenden Hinweis gibt.
- Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.
- und römisch zwei.
- ausgeführt, kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF mit Ausnahme des Aufenthaltes auf dem Anwesen des H. keine Pflichtverletzungen begangen habe, keine Berechtigung zu, da wie dargestellt eine ausreichende Verdachtslage besteht. Lediglich hinsichtlich der Anlastung, wonach der BF nur den halben vorgesehenen Lohn für die sexuelle Dienstleistung gezahlt habe, war dem BF zu folgen, weil es dafür, außer der diesbezüglichen offenkundig als Scherz gemeinten Äußerung des BF, keinen verdachtsbegründenden Hinweis gibt. Wenn der BF vermeint, dass hinsichtlich des von ihm zugestandenen privaten Aufenthalts am Anwesen des H. während Dienstes der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vorläge, ist dem nicht zu folgen. Denn es kann nicht erkannt werden, inwiefern die Schuld des BF gering wäre, wenn er sich zum Zwecke der unentgeltlichen Konsumation von Speisen und Getränken während des Streifendienstes mehrere Stunden auf dem Anwesen eines Direktvermarkters von Fleischprodukten aufhält. Auch kann nicht erkannt werden, dass es sich dabei, wie vorgebracht, um ortsübliche unter der Geringfügigkeitsgrenze liegende, aus Dankbarkeit für ordentliche Dienstverrichtung erbrachte Zuwendungen bzw. Einladungen lokaler Gastronomen handelt. Zum einen handelt es sich beim H. gar nicht um einen Gastronomen, zum anderen kann nicht erkannt werden, inwiefern der BF in der Vergangenheit im Zusammenhang mit oder in Bezug auf den H. eine Dienstverrichtung erbracht hätte, für die sich dieser dankbar erweisen wollte.Wenn der BF vermeint, dass hinsichtlich des von ihm zugestandenen privaten Aufenthalts am Anwesen des H. während Dienstes der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vorläge, ist dem nicht zu folgen. Denn es kann nicht erkannt werden, inwiefern die Schuld des BF gering wäre, wenn er sich zum Zwecke der unentgeltlichen Konsumation von Speisen und Getränken während des Streifendienstes mehrere Stunden auf dem Anwesen eines Direktvermarkters von Fleischprodukten aufhält. Auch kann nicht erkannt werden, dass es sich dabei, wie vorgebracht, um ortsübliche unter der Geringfügigkeitsgrenze liegende, aus Dankbarkeit für ordentliche Dienstverrichtung erbrachte Zuwendungen bzw. Einladungen lokaler Gastronomen handelt. Zum einen handelt es sich beim H. gar nicht um einen Gastronomen, zum anderen kann nicht erkannt werden, inwiefern der BF in der Vergangenheit im Zusammenhang mit oder in Bezug auf den H. eine Dienstverrichtung erbracht hätte, für die sich dieser dankbar erweisen wollte. Die in der Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen restlos auszuräumen. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war. Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2176453.2.00