Obsah (18)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 27§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW142 2128647-1 SpruchW142 2128647-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER üb
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der bei der Einreise minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 12.07.2015 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX , geboren am XXXX , in der Provinz Panjsher, XXXX , XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari. Er habe neun Jahre die Schule besucht und sei zuletzt als KFZ Lehrling tätig gewesen. Er habe vor ca. drei Monaten Afghanistan verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gekommen. In Griechenland und Ungarn sei er von den Behörden aufgegriffen worden (EURODAC Treffer), habe dort aber keinen Asylantrag gestellt. Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass die Sicherheitslage in Kunduz sehr schlecht sei und er in einem sicheren Land leben wolle. Die Lebensumstände in der Heimat seien auch sehr schlecht. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg und Angst getötet zu werden.
- Am 12.07.2015 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Provinz Panjsher, römisch 40 , römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari. Er habe neun Jahre die Schule besucht und sei zuletzt als KFZ Lehrling tätig gewesen. Er habe vor ca. drei Monaten Afghanistan verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gekommen. In Griechenland und Ungarn sei er von den Behörden aufgegriffen worden (EURODAC Treffer), habe dort aber keinen Asylantrag gestellt. Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass die Sicherheitslage in Kunduz sehr schlecht sei und er in einem sicheren Land leben wolle. Die Lebensumstände in der Heimat seien auch sehr schlecht. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg und Angst getötet zu werden.
- Aufgrund des optischen Erscheinungsbildes des BF wurde eine Altersfeststellung durchgeführt. Das Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom 02.10.2015 ergab ein höchstmögliches Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (02.10.2015) von 17,6 Jahren. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum laute XXXX . Somit könne zum Zeitpunkt der Antragstellung (10.07.2015) von einem Mindestalter von 17,37 Jahren ausgegangen werden. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden.
- Aufgrund des optischen Erscheinungsbildes des BF wurde eine Altersfeststellung durchgeführt. Das Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom 02.10.2015 ergab ein höchstmögliches Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (02.10.2015) von 17,6 Jahren. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum laute römisch 40 . Somit könne zum Zeitpunkt der Antragstellung (10.07.2015) von einem Mindestalter von 17,37 Jahren ausgegangen werden. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wr. Neustadt, am 04.05.2016, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, brachte der BF unter anderem vor, dass er gesundheitliche Probleme habe. Er habe Schläge gegen den Kopf erlitten und sei seither leicht reizbar. Er nehme Medikamente, den Namen dieser kenne er jedoch nicht. Er leide seit zwei Jahren an dieser erhöhten Reizbarkeit. Er verletze sich dabei auch selber. Er sei bei einigen Psychologen gewesen, auch sei er im Spital in XXXX gewesen und einige Male bei einem Arzt in XXXX . Er sei gegen die Wand gesprungen und habe sich selbst verletzt. Er habe gegen die Wand geschlagen und sich die Hand gebrochen. Einmal sei er von einem Turm gesprungen und habe seinen Knöchel geprellt. Vom Turm sei er ohne konkrete Absicht gesprungen. Wenn er einen Anfall habe, denke er nicht nach. Seit der medikamentösen Einstellung habe er sozial eigentlich keine Schwierigkeiten mehr. Er besitze eine Tazkira, doch befinde sich diese in Kunduz. Sonstige Dokumente habe er niemals besessen. Seine bisher getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen, doch wisse er nicht, ob alles korrekt protokolliert worden sei. Angesprochen auf sein Geburtsdatum gab er an, dass er sich der Altersfeststellung beuge und gebe nun das daraus resultierende Alter an. Der BF gab an, keine Tazkira zu besitzen. Er habe nur einen Ausweis im Scheckkartenformat der XXXX in Kunduz besessen, wo sein Geburtsdatum mit dem ausländischen Geburtsdatum geschrieben worden sei. Er habe neun Jahre die XXXX besucht und spreche Dari, Paschtu, Urdu, Englisch und ein wenig Deutsch. Er sei KFZ Mechaniker und habe mit seinem Vater von klein an in diesem Bereich gearbeitet. In Kunduz habe er eine Spezialschule namens XXXX besucht. Er sei dort mit einem Schulfreund gemeinsam gewesen. Der Vater des Freundes sei ein ehemaliger hochrangiger Mujaheddin gewesen. Eines Tages habe es einen Angriff auf den Freund gegeben, als sie das Schulgebäude verlassen hätten. Der BF und sein Freund seien geschlagen und dabei schwer verletzt worden. Dem BF seien die Hände gebrochen worden. Er sei mit einem Stock angegriffen worden und mit drei Nähten am Kopf aufgewacht. Der BF sei ein Monat lang im Koma gelegen und habe danach ca. 6-7 Monate im Spital verbringen müssen. Er sei etwa sechs Monate im XXXX in Kabul gewesen. Als es dem BF besser gegangen sei, habe der Vater gesagt, dass der BF nicht mehr nach Kunduz zurückkehren könne, da sich andere Leute selbst verteidigen könnten und der BF nur der Sohn eines armen Mannes sei. Der Onkel väterlicherseits habe den BF bei der Flucht unterstützt. Die Mutter des BF sei verstorben, der Vater habe ihn aber sehr oft besucht. Der Freund des BF sei in der Zwischenzeit in ein europäisches Land geflüchtet. Engeren Kontakt gebe es aber nicht. Der BF und sein Vater seien der Meinung gewesen, dass der BF in Kunduz nicht mehr sicher gewesen sei, da die Leute auch nicht davor zurückgeschreckt seien den Sohn eines Kommandanten anzugreifen. Der Vater habe dem BF dann den Kontakt zu diesem Freund verboten, um nicht noch weitere Angriffe zu provozieren. Der BF habe in Traiskirchen zweimal Kontakt zu seinem Vater gehabt. Abschließend gab der BF an, dass er zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung aufgrund seiner Müdigkeit keine Angaben gemacht habe.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wr. Neustadt, am 04.05.2016, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, brachte der BF unter anderem vor, dass er gesundheitliche Probleme habe. Er habe Schläge gegen den Kopf erlitten und sei seither leicht reizbar. Er nehme Medikamente, den Namen dieser kenne er jedoch nicht. Er leide seit zwei Jahren an dieser erhöhten Reizbarkeit. Er verletze sich dabei auch selber. Er sei bei einigen Psychologen gewesen, auch sei er im Spital in römisch 40 gewesen und einige Male bei einem Arzt in römisch 40 . Er sei gegen die Wand gesprungen und habe sich selbst verletzt. Er habe gegen die Wand geschlagen und sich die Hand gebrochen. Einmal sei er von einem Turm gesprungen und habe seinen Knöchel geprellt. Vom Turm sei er ohne konkrete Absicht gesprungen. Wenn er einen Anfall habe, denke er nicht nach. Seit der medikamentösen Einstellung habe er sozial eigentlich keine Schwierigkeiten mehr. Er besitze eine Tazkira, doch befinde sich diese in Kunduz. Sonstige Dokumente habe er niemals besessen. Seine bisher getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen, doch wisse er nicht, ob alles korrekt protokolliert worden sei. Angesprochen auf sein Geburtsdatum gab er an, dass er sich der Altersfeststellung beuge und gebe nun das daraus resultierende Alter an. Der BF gab an, keine Tazkira zu besitzen. Er habe nur einen Ausweis im Scheckkartenformat der römisch 40 in Kunduz besessen, wo sein Geburtsdatum mit dem ausländischen Geburtsdatum geschrieben worden sei. Er habe neun Jahre die römisch 40 besucht und spreche Dari, Paschtu, Urdu, Englisch und ein wenig Deutsch. Er sei KFZ Mechaniker und habe mit seinem Vater von klein an in diesem Bereich gearbeitet. In Kunduz habe er eine Spezialschule namens römisch 40 besucht. Er sei dort mit einem Schulfreund gemeinsam gewesen. Der Vater des Freundes sei ein ehemaliger hochrangiger Mujaheddin gewesen. Eines Tages habe es einen Angriff auf den Freund gegeben, als sie das Schulgebäude verlassen hätten. Der BF und sein Freund seien geschlagen und dabei schwer verletzt worden. Dem BF seien die Hände gebrochen worden. Er sei mit einem Stock angegriffen worden und mit drei Nähten am Kopf aufgewacht. Der BF sei ein Monat lang im Koma gelegen und habe danach ca. 6-7 Monate im Spital verbringen müssen. Er sei etwa sechs Monate im römisch 40 in Kabul gewesen. Als es dem BF besser gegangen sei, habe der Vater gesagt, dass der BF nicht mehr nach Kunduz zurückkehren könne, da sich andere Leute selbst verteidigen könnten und der BF nur der Sohn eines armen Mannes sei. Der Onkel väterlicherseits habe den BF bei der Flucht unterstützt. Die Mutter des BF sei verstorben, der Vater habe ihn aber sehr oft besucht. Der Freund des BF sei in der Zwischenzeit in ein europäisches Land geflüchtet. Engeren Kontakt gebe es aber nicht. Der BF und sein Vater seien der Meinung gewesen, dass der BF in Kunduz nicht mehr sicher gewesen sei, da die Leute auch nicht davor zurückgeschreckt seien den Sohn eines Kommandanten anzugreifen. Der Vater habe dem BF dann den Kontakt zu diesem Freund verboten, um nicht noch weitere Angriffe zu provozieren. Der BF habe in Traiskirchen zweimal Kontakt zu seinem Vater gehabt. Abschließend gab der BF an, dass er zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung aufgrund seiner Müdigkeit keine Angaben gemacht habe. Der BF wurde über die aktuellen Länderfeststellungen und den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert. Dazu gab er an, dass er nicht einmal in Kunduz leben habe können, als die Taliban noch nicht dort gewesen seien. Jetzt sei die Situation noch schlechter.
- Der BF legte einen Kurzbericht der Station der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin des Landesklinikums XXXX vom 17.03.2016 vor. Diagnostiziert wurde eine F43.
- Anpassungsstörung mit aggressiven Durchbrüchen. Als besondere Bemerkung wurde festgehalten, dass der BF in Afghanistan mit einem Stock auf den Kopf geschlagen und aus suizidaler Absicht aus dem
- Stock gesprungen sei. Des Weiteren wurde ein Überweisungsschreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX vom 07.04.2016 vorgelegt. Diagnostiziert wurde eine F60.3, emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Im Befund wurde wie folgt festgehalten:
- Der BF legte einen Kurzbericht der Station der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin des Landesklinikums römisch 40 vom 17.03.2016 vor. Diagnostiziert wurde eine F43.
- Anpassungsstörung mit aggressiven Durchbrüchen. Als besondere Bemerkung wurde festgehalten, dass der BF in Afghanistan mit einem Stock auf den Kopf geschlagen und aus suizidaler Absicht aus dem
- Stock gesprungen sei. Des Weiteren wurde ein Überweisungsschreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 vom 07.04.2016 vorgelegt. Diagnostiziert wurde eine F60.3, emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Im Befund wurde wie folgt festgehalten: "Soweit aufgrund der Sprachbarrieren erkennbar unauffällige Auffassung, Konzentration, und Merkfähigkeit, Pat. ist allseits orientiert, in der Stimmung eher ängstlich, psychomotorisch leicht angetrieben, Duktus ist kohärent und zielführend, Denken formal und inhaltlich o.B., produktive Symptome fehlen." In der Folge wurden Medikamente verschrieben und festgehalten, dass eine CT-Untersuchung veranlasst und der BF wieder bestellt wurde.
- Mit Schreiben der ehrenamtlichen Begleiterin des BF vom 03.05.2016 wurde unter anderem mitgeteilt, dass der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie den BF am 07.
- auf Grund von Sprachproblemen nur medikamentös eingestellt hat und wegen seiner Kopfverletzung ein Schädel CT angeordnet wurde, welches am
- Mai stattfinde. Außerdem sei er bei Sintem, dem interkulturellen psychotherapeutischen und psychologischem Familienzentrum der Caritas, wo eine Psychotherapie in seiner Sprache möglich ist, angemeldet.
- Mit Schreiben vom 12.12.2013 wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich "Schuljahr Afghanistan" dem BFA vorgelegt.
- Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.05.2016, Zl. 1077539705/150838147, den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs.1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt, gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Festgestellt wurde unter anderem, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Er sei gesund und arbeitsfähig. In seinem Fall bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative und könne er seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Dort habe er soziale Anknüpfungspunkte. Beweiswürdigend wurde zum Gesundheitszustand festgehalten, dass seine Ausführungen zur Frage, wie es zur seiner psychischen und zur Aggression angeblich führenden Beeinträchtigung gekommen sein soll, nicht glaubhaft seien. Freilich seien auch die Auswirkungen, die seine Beeinträchtigung verursachen sollen, dermaßen widersprüchlich vorgebracht, dass einzig davon ausgegangen werden könne, dass er die eben diese behauptete Beeinträchtigung bloß vorschiebe, um mit Ausreden seine grundsätzlich an den Tag gelegten Aggressionen und seine Konfliktbereitschaft zu erklären. Insbesondere seien die unterschwellig in den Raum gestellten Selbstverletzungen und suizidalen Absichten nicht glaubhaft, zumal er sich in diesem Bereich massiv widerspreche. Wie sich insgesamt herausgestellt habe, leide der Beschwerdeführer entweder an einer Anpassungsstörung mit aggressiven Durchbrüchen (siehe Kurzbericht des Landesklinikums XXXX vom 17.03.2016) oder an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Überweisungsschreiben von XXXX vom 07.04.2016). Aus dem Überweisungsschreiben gehe hervor, dass er allseits orientiert mit unauffälliger Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien, was jedenfalls eine Einvernahmefähigkeit erkennen ließe. Seinen Behauptungen während der Einvernahme am 04.05.2016 entsprechend, seien seit der medikamentösen Einstellung keine sozialen Schwierigkeiten aufgetreten, weshalb er somit auch die angeführte psychische Beeinträchtigung ganz offensichtlich im Griff habe. Dass er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide, sei schließlich nicht zuletzt deshalb festzustellen, dass von Seiten der diversen, ihn untersuchenden Ärzte offensichtlich nichts Akutes festgestellt worden sei, das dringende medizinische Eingriffe unabdingbar gemacht hätte. Die Feststellung, dass er gesund und arbeitsfähig sei, ergebe sich aus der Beweiswürdigung, aus der klar hervorgehe, dass er an keiner wesentlich beeinträchtigenden Erkrankung leide und habe diese Feststellung auch aus den allgemein bekannten Bedingungen in Kabul getroffen werden können. Insgesamt sei aus den Ausführungen des BF kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet worden. Da sich insbesondere in Kabul keine sonstige Gefährdungslage feststellen lassen habe können, könne der BF dort seinen Lebensunterhalt bestreiten.8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.05.2016, Zl. 1077539705/150838147, den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Festgestellt wurde unter anderem, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Er sei gesund und arbeitsfähig. In seinem Fall bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative und könne er seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Dort habe er soziale Anknüpfungspunkte. Beweiswürdigend wurde zum Gesundheitszustand festgehalten, dass seine Ausführungen zur Frage, wie es zur seiner psychischen und zur Aggression angeblich führenden Beeinträchtigung gekommen sein soll, nicht glaubhaft seien. Freilich seien auch die Auswirkungen, die seine Beeinträchtigung verursachen sollen, dermaßen widersprüchlich vorgebracht, dass einzig davon ausgegangen werden könne, dass er die eben diese behauptete Beeinträchtigung bloß vorschiebe, um mit Ausreden seine grundsätzlich an den Tag gelegten Aggressionen und seine Konfliktbereitschaft zu erklären. Insbesondere seien die unterschwellig in den Raum gestellten Selbstverletzungen und suizidalen Absichten nicht glaubhaft, zumal er sich in diesem Bereich massiv widerspreche. Wie sich insgesamt herausgestellt habe, leide der Beschwerdeführer entweder an einer Anpassungsstörung mit aggressiven Durchbrüchen (siehe Kurzbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 17.03.2016) oder an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Überweisungsschreiben von römisch 40 vom 07.04.2016). Aus dem Überweisungsschreiben gehe hervor, dass er allseits orientiert mit unauffälliger Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien, was jedenfalls eine Einvernahmefähigkeit erkennen ließe. Seinen Behauptungen während der Einvernahme am 04.05.2016 entsprechend, seien seit der medikamentösen Einstellung keine sozialen Schwierigkeiten aufgetreten, weshalb er somit auch die angeführte psychische Beeinträchtigung ganz offensichtlich im Griff habe. Dass er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide, sei schließlich nicht zuletzt deshalb festzustellen, dass von Seiten der diversen, ihn untersuchenden Ärzte offensichtlich nichts Akutes festgestellt worden sei, das dringende medizinische Eingriffe unabdingbar gemacht hätte. Die Feststellung, dass er gesund und arbeitsfähig sei, ergebe sich aus der Beweiswürdigung, aus der klar hervorgehe, dass er an keiner wesentlich beeinträchtigenden Erkrankung leide und habe diese Feststellung auch aus den allgemein bekannten Bedingungen in Kabul getroffen werden können. Insgesamt sei aus den Ausführungen des BF kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet worden. Da sich insbesondere in Kabul keine sonstige Gefährdungslage feststellen lassen habe können, könne der BF dort seinen Lebensunterhalt bestreiten. Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Subsidiärer Schutz wurde dem BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Der BF verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat. Sohin sei die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen.Subsidiärer Schutz wurde dem BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Der BF verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat. Sohin sei die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen. Auch lag keine Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor. Ebenso wurde die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG als zulässig erachtet.Auch lag keine Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor. Ebenso wurde die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG als zulässig erachtet. 9. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 10.06.2016 mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.9. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 10.06.2016 mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 10. Mit Schriftsatz vom 17.06.2016 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchteil A):
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Er sei gesund und arbeitsfähig. Konträr dazu wurde jedoch beweiswürdigend festgehalten, dass der Beschwerdeführer entweder an einer Anpassungsstörung mit aggressiven Durchbrüchen (siehe Kurzbericht des Landesklinikums XXXX vom 17.03.2016) oder an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Überweisungsschreiben von XXXX vom 07.04.2016) leide. Die Einvernahmefähigkeit leitete das Bundesamt aus dem Überweisungsschreiben ab, wonach er allseits orientiert mit unauffälliger Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit sei. Auch ging das Bundesamt davon aus, dass er seine psychische Beeinträchtigung offensichtlich im Griff habe, zumal er in der Einvernahme angab, dass seit der medikamentösen Einstellung keine sozialen Schwierigkeiten aufgetreten seien. Dass er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide, sei schließlich nicht zuletzt deshalb festzustellen, dass von Seiten der diversen ihn untersuchenden Ärzte offensichtlich nichts Akutes festgestellt worden sei, das dringende medizinische Eingriffe unabdingbar gemacht hätte. Im Überweisungsschreiben wurde auch festgehalten, dass beim Beschwerdeführer wegen der angegebenen Kopfverletzung in Afghanistan eine CT-Untersuchung veranlasst und dieser wiederbestellt wurde. Das Bundesamt hat jedoch ohne die Untersuchungsergebnisse abzuwarten, die angefochtene Entscheidung erlassen. Die erstinstanzliche Behörde hätte Erhebungen durchführen müssen, ob eine solche Untersuchung durchgeführt wurde oder nicht, damit eine Krankheit des Beschwerdeführers eindeutig ausgeschlossen werden kann. Außerdem hätte beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die aufgetretenen Sprachprobleme beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (siehe Überweisungsschreiben von XXXX vom 07.04.2016: "Soweit auf Grund der Sprachbarrieren erkennbar...", As 271 und Schreiben der ehrenamtlichen Begleiterin vom 03.05.2016, As 279) und der unterschiedlichen Diagnosen, einerseits F43.2 Anpassungsstörung mit aggressiven Durchbrüchen laut Kurzbericht des Landesklinikums XXXX vom 17.03.2016 und F60.3 emotional instabile Persönlichkeitsstörung laut Überweisungsschreiben von XXXX vom 07.04.2016) ein psychologisches Gutachten erstellt werden müssen, um den genauen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der notwendigen Behandlung feststellen zu können. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (siehe etwa VwGH 28.04.2011, 2011/01/0028;
- März 2010, Zl. 2006/01/0355, mwN). Ohne fachärztliches Gutachten kann nicht beurteilt werden, welche Konsequenzen die psychische Erkrankung auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers hat. Dass das Bundesamt die Einvernahmefähigkeit aus dem Überweisungsschreiben ableitete, vermag an der Einholung eines Gutachtens nichts zu ändern, weil das die bei der Behandlung aufgetretenen Sprachprobleme nicht berücksichtigt hat. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu untersuchen. So ist zu erheben, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines Krankheitsbildes beeinträchtigt und der Beschwerdeführer in der Lage ist, gleichbleibende, konkrete Angaben zu seinen Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Diese Ermittlungsergebnisse sind folglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten. Erst nach Beantwortung dieser Fragen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erheben haben, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, falls nötig, eine ausreichende Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen, sodass eine abschließende nachvollziehbare Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten bzw. den subsidiären Schutz begründenden Sachverhalts gar nicht möglich war.Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Er sei gesund und arbeitsfähig. Konträr dazu wurde jedoch beweiswürdigend festgehalten, dass der Beschwerdeführer entweder an einer Anpassungsstörung mit aggressiven Durchbrüchen (siehe Kurzbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 17.03.2016) oder an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Überweisungsschreiben von römisch 40 vom 07.04.2016) leide. Die Einvernahmefähigkeit leitete das Bundesamt aus dem Überweisungsschreiben ab, wonach er allseits orientiert mit unauffälliger Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit sei. Auch ging das Bundesamt davon aus, dass er seine psychische Beeinträchtigung offensichtlich im Griff habe, zumal er in der Einvernahme angab, dass seit der medikamentösen Einstellung keine sozialen Schwierigkeiten aufgetreten seien. Dass er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide, sei schließlich nicht zuletzt deshalb festzustellen, dass von Seiten der diversen ihn untersuchenden Ärzte offensichtlich nichts Akutes festgestellt worden sei, das dringende medizinische Eingriffe unabdingbar gemacht hätte. Im Überweisungsschreiben wurde auch festgehalten, dass beim Beschwerdeführer wegen der angegebenen Kopfverletzung in Afghanistan eine CT-Untersuchung veranlasst und dieser wiederbestellt wurde. Das Bundesamt hat jedoch ohne die Untersuchungsergebnisse abzuwarten, die angefochtene Entscheidung erlassen. Die erstinstanzliche Behörde hätte Erhebungen durchführen müssen, ob eine solche Untersuchung durchgeführt wurde oder nicht, damit eine Krankheit des Beschwerdeführers eindeutig ausgeschlossen werden kann. Außerdem hätte beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die aufgetretenen Sprachprobleme beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (siehe Überweisungsschreiben von römisch 40 vom 07.04.2016: "Soweit auf Grund der Sprachbarrieren erkennbar...", As 271 und Schreiben der ehrenamtlichen Begleiterin vom 03.05.2016, As 279) und der unterschiedlichen Diagnosen, einerseits F43.2 Anpassungsstörung mit aggressiven Durchbrüchen laut Kurzbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 17.03.2016 und F60.3 emotional instabile Persönlichkeitsstörung laut Überweisungsschreiben von römisch 40 vom 07.04.2016) ein psychologisches Gutachten erstellt werden müssen, um den genauen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der notwendigen Behandlung feststellen zu können. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (siehe etwa VwGH 28.04.2011, 2011/01/0028;
- März 2010, Zl. 2006/01/0355, mwN). Ohne fachärztliches Gutachten kann nicht beurteilt werden, welche Konsequenzen die psychische Erkrankung auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers hat. Dass das Bundesamt die Einvernahmefähigkeit aus dem Überweisungsschreiben ableitete, vermag an der Einholung eines Gutachtens nichts zu ändern, weil das die bei der Behandlung aufgetretenen Sprachprobleme nicht berücksichtigt hat. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu untersuchen. So ist zu erheben, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines Krankheitsbildes beeinträchtigt und der Beschwerdeführer in der Lage ist, gleichbleibende, konkrete Angaben zu seinen Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Diese Ermittlungsergebnisse sind folglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten. Erst nach Beantwortung dieser Fragen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erheben haben, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, falls nötig, eine ausreichende Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen, sodass eine abschließende nachvollziehbare Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten bzw. den subsidiären Schutz begründenden Sachverhalts gar nicht möglich war. Im gegenständlichen Fall ist die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.Im gegenständlichen Fall ist die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W142.2128647.1.00