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{'item': 'W142 2177650-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 7Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW142 2177650-1 SpruchW142 2177646-1/7E W142 2177650-1/7E W142 2177651-1/7E W142 2177652-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revisionen sind

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revisionen sind

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF1), ihre drei minderjährigen Kinder, zwei Söhne und eine Tochter (BF2 bis BF4) und ihr geistig behinderter Bruder, alle Staatsangehörige von der Mongolei, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Am 06.01.2016 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 im Beisein eines Dolmetschers für die mongolische Sprache statt. Dort gab die BF1 zu den Gründen ihrer Ausreise wie folgt an (Schreibfehler korrigiert): "Ich habe als Putzfrau in einem Wohnhaus gearbeitet, dort habe ich unter einer Treppe sehr viel Geld und weißen Stoff gefunden, das war dort versteckt, das habe ich alles mitgenommen, das Geld habe ich ausgegeben und gefragt, was das für ein weißer Stoff ist und ob ich das verkaufen kann. Jemand hat mir gesagt, dass er das verkaufen kann und ist mit dem Stoff verschwunden. 2 Tage später sind 2 Polizisten gekommen und warfen mir vor, Drogen zu verkaufen und nahmen mich in Untersuchungshaft. Ich war 2 Wochen im Gefängnis. Ich wurde aufgrund einer Krankheit frei gelassen. Der Vater des Mannes, der den weißen Stoff mitgenommen hat, warf mir vor, dass ich Schuld an der Verhaftung seines Sohnes sei und hat mich mehrmals geschlagen, war gewalttätig zu mir und hat mich auch vergewaltigt. Die Situation war schwierig, ich habe ständig in Angst gelebt vor dem Mann, ich habe 3 Kinder. Die Polizei hat nichts unternommen, um diesen Mann aufzuhalten. Da habe ich mich entschlossen mit meinen Kindern und meinem Bruder das Land zu verlassen. Mir war egal, wo ich hingehe, Hauptsache weg von der Mongolei."
  3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 17.11.2016, brachte die BF1 wie folgt vor (Schreibfehler korrigiert): "[ ..] F: Gelten Ihre Angaben auch für Ihre drei minderjährigen Kinder, die hier mit Ihnen in Österreich leben? A: Ja, meine Kinder selbst haben keine eigenen Fluchtgründe. Und der Vorname wurde falsch protokolliert. Richtig lautet er XXXX. (männliche Form)A: Ja, meine Kinder selbst haben keine eigenen Fluchtgründe. Und der Vorname wurde falsch protokolliert. Richtig lautet er römisch 40 . (männliche Form) F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente? A: Ich habe Beschwerden bei der Leber. Daher ist mein Bauch so aufgedunsen. Ich habe auch Herzprobleme. Es wurde auch festgestellt, dass mein Rückgrat krumm ist. F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein? A: Ich nehme Schmerztabletten. ... F: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: A: Ich habe als Hausmeisterin gearbeitet. Eine mir unbekannte Person, hat immer wieder Gegenstände in einem kleinen Zimmer, welches für mich bzw. für die Putz-Utensilien bestimmt war, abgestellt. Dann kam die Polizei. In den Taschen waren Geld und Drogen. Angeblich Drogen. Die Polizei hat mich daraufhin für 72 Stunden verhaftet. Dann wurde ich an einen anderen Ort überstellt. Dort war ich 14 Tage im Gefängnis. Ich wurde gegen Kaution bwz. weil jemand für mich als Bürge eingetreten war, entlassen. Trotzdem gab es weitere Probleme mit den Polizisten. Sie waren lästig. Dieser Mann, der die Sachen bei mir im Putzraum gelassen hat, ist zurückgekommen und hat mich beschimpft und mitgenommen. Danach wurde ich von ihm und zwei weiteren Männern vergewaltigt. Er gab mir die Schuld, dass ich dafür verantwortlich sei, dass er verhaftet wurde. Ich wurde zweimal vergewaltigt und geschlagen. Ich habe Kopfverletzungen davon getragen. Seither habe ich Probleme mit dem Gedächtnis. Nach der Vergewaltigung hat der Mann, meinen geistig behinderten Bruder und meinen ältesten Sohn mitgenommen. Nach einer Woche kamen sie mit ganz stark geschwollenen Handflächen zurück. Sie erzählten, dass sie schwere körperliche Arbeiten erledigen. Der Sohn musste in einem Ziegelwerk arbeiten. Bei meinem Bruder nehme ich an, dass er viel mit Erde arbeiten musste. Ich vermute, dass diese Männer uns absichtlich ausgenutzt haben, da wir schutzlos waren und haben meinen Bruder und meinen Sohn als Arbeitssklaven verwendet. Die Männer waren immer so lästig. Sie kamen immer wieder zu uns und haben uns bedroht. F: Haben Sie diese Vorfälle über sich ergehen lassen oder haben Sie sich geweigert? A: Ich wurde geschlagen und da ich Probleme mit dem Herzen habe, habe ich mich gefügt. F: Welche Probleme hatten Sie dann mit diesem Mann, der die Taschen bei Ihnen versteckt hatte? A: Der Mann ist immer wieder gekommen. Mal mit Auto und hat mich mitgenommen. In der Wildnis hat er mich mit drei anderen Männern vergewaltigt. Er hat mich auch immer wieder bedroht. Wenn ich ihn nochmals bei der Polizei anzeigen sollte, würde er mich oder meine Kinder umbringen. F: Wo hat Sie dieser Mann aufgesucht? A: In dem Haus, wo sich der Putzraum befindet. Er hat behauptet er arbeite beim Zoll. F: Kennen Sie auch den Namen, dieses Mannes? A: Nein, ich kenne den Namen nicht. F: Haben Sie die Bedrohungen des Mannes bei der Polizei angezeigt? A: Ich habe den Vorfall einmal angezeigt. Aber die Polizisten haben nichts unternommen. Die Situation hat sich danach aber verschlimmert. Der Mann ist gekommen und hat meinen ältesten Sohn und meinen Bruder mitgenommen und die beiden zu schweren körperlichen Arbeiten gezwungen. F: Haben Sie diese vermeintliche Entführung bei der Polizei angezeigt? A: Sie haben mich auch am Telefon bedroht, daher habe ich es aus Angst nicht angezeigt. F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich? A: Es besteht die Gefahr, dass ich oder meine Kinder weiterhin von dem Mann ausgenutzt werden. Außerdem habe ich eine Schwester hier in Österreich. F: Was genau meinen Sie damit? A: Mein ältester Sohn könnte wieder zu schwerer körperlicher Arbeit gezwungen werden. Und ich wieder vergewaltigt oder umgebracht werden. Ich habe Angst, dass meine Kinder dann keine Obsorge hätten. F: Warum sind Sie mit Ihren Kindern und Ihrem Bruder nicht in einen anderen Teil der Mongolei übersiedelt? A: Wegen dem Druck bzw. seelischen Stress bin ich nicht auf Idee gekommen in einen anderen Teil der Mongolei zu flüchten. Andererseits würde man als Frau verspottet oder erniedrigt werden. Durch die Vergewaltigungen hatte ich das Gefühl, dass sich andere über mich lustig machen würden. F: Wer sollte sich darüber lustig machen? Wusste noch jemand von den Vergewaltigungen? A: Ich weiß nicht, wie die Leute darauf kommen. Aber die Anrainer haben Gerüchte geschürt und haben dann gelacht, weil sie es lustig fanden. Sie waren Schadenfroh. F: Haben Sie somit heute alle Fluchtgründe genannt? A: Ja, ich habe alle Gründe genannt. F: Kann die Polizei Sie nicht schützen bzw. warum wurde die Polizei nach Ihrer Anzeige nicht tätig? A: Wahrscheinlich wurden die Polizisten von den Tätern bestochen. F: Warum kann Sie die Polizei nicht schützen? F: Anmerkung zur Länderfeststellung: Mit dem AW werden die Feststellungen zu der Mongolei (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und vom Dolmetscher zu Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an: A: Ich verzichte darauf. Vorhalt: Sie werden darüber informiert, dass mit 16.02.2016 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl. II Nr. 47/2016 als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Dazu bestimmt § 18 BFA-VG, dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesamtes das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?Vorhalt: Sie werden darüber informiert, dass mit 16.02.2016 Ihr Herkunftsstaat durch die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Dazu bestimmt Paragraph 18, BFA-VG, dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesamtes das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen? A: Das nehme ich zur Kenntnis. Die Mongolei ist eines der gefährlichsten Länder der Welt. V: Selbst wenn Sie rein fiktiv gesehen tatsächlich von unbekannten Personen bedroht worden wären, könnte dieser Umstand nicht zur Asylgewährung führen, da eine Verfolgung vom Staat ausgehen müsste, oder dieser nicht gewillt sein müsste, Schutz vor Verfolgern zu bieten. A: Das nehme ich zur Kenntnis. Ich wäre danach Obdachlos. F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A: Nein, von staatlicher Seite würde mir keine Gefahr drohen. F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Rückkehrentscheidung aus Österreich sprechen? A: Mir droht Gewalt in der Mongolei. Hier in Österreich werden die Menschenrechte geachtet. F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? A: Nein. Ich habe meinen Angaben nichts hinzuzufügen außer, dass mein Bruder und ich sehr krank sind. Es gibt für uns keine Behandlungsmöglichkeiten dort. Uns fehlen die finanziellen Mittel dafür. Zudem gaben Sie bei der Erstbefragung zu Protokoll, dass Sie vom Vater des "Täters" vergewaltigt worden sind. Heute behaupten Sie, dass Sie vom "Täter" selbst vergewaltigt worden wären und auch Ihr Sohn und Bruder von ihm entführt worden wären. Dies sind doch sehr einschneidende Erlebnisse, und es erscheint der Behörde, keinesfalls nachvollziehbar derartige einprägsame Erlebnisse widersprüchlich darzustellen. Was sagen Sie dazu: A: Ich gebe heute an, dass mich sehr wohl der Mann und sein Vater vergewaltigt haben. V: Und warum haben Sie in der Erstbefragung nicht die gleichen Angaben diesbezüglich gemacht bzw. dort behauptet? A: Ich weiß es nicht. Ich kann dazu nichts angeben. F: Warum ist Ihr Bruder, der heute ebenfalls einvernommen wird, mit Ihnen mitgereist? A: Weil er geistig etwas unterwickelt ist und ich habe ihn einfach mitgenommen. Er selbst hat keine eigenen Fluchtgründe. F: Warum kann Ihr Bruder nicht alleine in der Mongolei leben? A: Ich unterstütze ihn soweit es geht. Nachgefragt, hat er aber in der Mongolei wegen seiner Krankheit Sozialhilfe Unterstützung bekommen. Welche Krankheit hat Ihr Bruder nun konkret? A: Er ist seit seiner Geburt an geistig rückentwickelt. F: Was haben Sie bisher in Österreich für Ihren Bruder unternommen? (Sachwalterschaft) A: Ich habe dafür gesorgt, dass er vom Verein OMEGA betreut wird. Er bekommt auch Medikamente. Anmerkung: Aufgrund des vorliegenden Befundes vom Verein OMEGA vom XXXX, wird von einer Einvernahme des im BFA anwesenden Bruders Abstand genommen."A: Ich habe dafür gesorgt, dass er vom Verein OMEGA betreut wird. Er bekommt auch Medikamente. Anmerkung: Aufgrund des vorliegenden Befundes vom Verein OMEGA vom römisch 40 , wird von einer Einvernahme des im BFA anwesenden Bruders Abstand genommen."
  4. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 04.07.2017, brachte die BF1 wie folgt vor (Schreibfehler korrigiert): "F: Gelten Ihre Angaben auch für Ihre drei minderjährigen Kinder, die hier mit Ihnen in Österreich leben? A: Ja, meine Kinder selbst haben keine eigenen Fluchtgründe. F: Wenn Sie Ihre Fluchtgründe nochmals in 3 Sätzen zusammenfassen müssten, was hat Sie konkret dazu veranlasst Ihre Heimat zu verlassen? A: Ich wurde unwissend von Drogendealer engagiert und habe ihn angezeigt, deswegen wurde ich von diesem Dealer immer wieder bedroht und sogar vergewaltigt. F: Haben Sie diese Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht? A: Obwohl die Polizei meine Anzeige zur Kenntnis genommen hat, hat sie mich nicht in Schutz genommen. "
  5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Gleichzeitig wurde den Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde wie folgt ausgeführt: "Nicht festgestellt werden kann, dass Ihnen in der Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht . Als wesentliches Element Ihres Fluchtvorbringens gaben Sie vor dem BFA an, dass Sie als Hausmeisterin bzw. Putzfrau tätig waren. Eines Tages für einen, Ihnen völlig unbekannten Mann in Ihrem Abstellraum in einem Wohnhaus mehrmals diverse Koffer oder Tasche aufbewahrt hätten. Eines Tages wäre die Polizei gekommen und hätte mittels Durchsuchungsbefehl, das Öffnen des Abstellraumes erzwungen. Bei der Durchsuchung wurden auch die Koffer und Taschen geöffnet und es wurden darin Suchtmittel gefunden. Sie wären danach sofort festgenommen worden. Sie wären mehr als 14 Tage von der Polizei festgehalten worden. Obwohl Sie danach gegen Kaution frei gekommen worden wären, hätten die Polizisten Sie weiterhin belästigt.5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraphen 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde den Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde wie folgt ausgeführt: "Nicht festgestellt werden kann, dass Ihnen in der Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht . Als wesentliches Element Ihres Fluchtvorbringens gaben Sie vor dem BFA an, dass Sie als Hausmeisterin bzw. Putzfrau tätig waren. Eines Tages für einen, Ihnen völlig unbekannten Mann in Ihrem Abstellraum in einem Wohnhaus mehrmals diverse Koffer oder Tasche aufbewahrt hätten. Eines Tages wäre die Polizei gekommen und hätte mittels Durchsuchungsbefehl, das Öffnen des Abstellraumes erzwungen. Bei der Durchsuchung wurden auch die Koffer und Taschen geöffnet und es wurden darin Suchtmittel gefunden. Sie wären danach sofort festgenommen worden. Sie wären mehr als 14 Tage von der Polizei festgehalten worden. Obwohl Sie danach gegen Kaution frei gekommen worden wären, hätten die Polizisten Sie weiterhin belästigt. Einige Zeit später wären drei unbekannte Männer zu Ihrer Arbeitsstätte gekommen und hätten Ihnen die Schuld an der Verhaftung gegeben. Wie sich herausstellte, wäre einer der Männer der Vater des verhafteten Mannes gewesen. Sie wären von den Männern geschlagen und vergewaltigt worden. Sie hätten auch eine Kopfverletzung davon getragen und würden seitdem eine geschwächte Merkfähigkeit besitzen. Nach dem sexuellen Übergriff auf Ihre Person, hätten die Männer Ihren ältesten Sohn sowie Ihren geistig behinderten Bruder mitgenommen und diese als Arbeitssklaven benutzt. Auf genaue Zeitangaben und Schauplätze angesprochen schilderten Sie den Sachverhalt vage und beschränkten sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über etwaige Erlebnisse, wie die von Ihnen vorgebrachte Vergewaltigung durch zwei Männer oder die Entführung Ihres Sohnes und Bruders, zu machen. Die erkennende Behörde würdigt Ihr gesamtes Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft, da Sie die Vorfälle völlig emotionslos schilderten. Während der Befragung wirkten Sie auch nicht motiviert bzw. bestrebt, Ihr Erlebtes detailgetreu zu schildern, wobei Ihnen dazu ausreichend Möglichkeit eingeräumt wurde. Ein weiteres Indiz für Ihre Unglaubwürdigkeit ist der Umstand, dass Sie angeben, niemals hinterfragt oder Verdacht geschöpft zu haben, weshalb der Mann seine Taschen und Koffer in Ihrem Abstellraum deponieren wollte. Zudem hätten Sie auch niemals Nachschau gehalten, was sich in den Taschen/Koffern befinden würde. Sie äußerten lediglich während Ihrer Befragung die Vermutung, dass dieser Mann wahrscheinlich schon länger von der Polizei observiert worden wäre und somit die Polizei auf das Versteck in Ihrem Aufenthaltsraum gekommen wäre. Weiters lebt im Heimatland Ihr Ehegatte, von dem Sie, Ihren Angaben zu Folge seit der Geburt Ihres jüngsten Kindes getrennt leben würden. Geschieden wären Sie jedoch noch nicht. Auf die Personendaten Ihres Gatten angesprochen, waren Sie nicht in der Lage seinen Namen und das Geburtsdatum zu nennen. Erst nach Minuten des Überlegens und Inne gehen, fiel Ihnen der Familiennamen des Mannes, mit dem Sie drei Kinder haben, ein. Für die Behörde ist es absolut nicht nachvollziehbar, den Namen des Mannes mit dem man jahrelang zusammengelebt hatte und zudem noch drei gemeinsame Kinder hat, jemals vergessen zu können. Eine weitere Bestätigung Ihrer Unglaubwürdigkeit stellt sich wie folgt dar, dass Sie aufgrund des seelischen Drucks bzw. der Stresssituation ein Niederlassen bzw einen Neuanfang in einem anderen Teil der Mongolei nicht in Erwägung gezogen hätten, jedoch eine Ausreise nach Europa genau geplant haben und um das Ganze finanzieren zu können, das Grundstück Ihrer Eltern veräußert haben. Nachgefragt weshalb Sie behaupten, dass die Polizei bzw. andere staatliche Stellen Sie und Ihre Familie nicht schützen könnten, erklärten Sie dass die Polizisten sowieso von den Drogendealern bestochen worden wären. Ihre angebliche Vergewaltigung und Entführung Ihrer Familienangehörigen erwähnten Sie in diesem Zusammenhang nicht mehr." 6. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 21.11.2017 seitens des Vertretungsbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde erhoben. 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A):

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3
  3. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des Paragraph 66, Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3
  4. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt demnach die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt demnach die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Absatz 3, VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren (wohl aufgrund der in Aussicht genommenen zurückweisenden Entscheidung) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen: Die BF1 als gesetzliche Vertreterin wurde in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt am 17.11.2016 und am 04.07.2017 gefragt, ob ihre Angaben auch für ihre drei minderjährigen Kinder (BF2 bis BF4) gelten würden. Daraufhin gab diese an, dass ihre Kinder selbst keine eigenen Fluchtgründe hätten. Auffallend ist jedoch, dass die BF1 in beiden Einvernahmen angab, dass ihr ältester Sohn und ihr Bruder als Arbeitssklaven verwendet bzw. als Arbeitskräfte missbraucht worden seien. Eine detaillierte Befragung der BF1 dazu fand weder in der Einvernahme vom 17.11.2016 noch in der Einvernahme vom 04.07.2017 statt. Zum Zeitpunkt der letzten Einvernahme der Mutter am 04.07.2017 war der älteste Sohn (BF2) bereits 17 Jahre alt und der jüngere Sohn (BF3) bereits 15 Jahre alt. Das Gericht kann nicht erkennen, warum die beiden Söhne nicht selbst darüber befragt wurden, ob sie eigene Fluchtgründe haben. Gerade im Hinblick darauf, dass die BF1 erklärte, dass der BF2 als Arbeitssklave missbraucht worden sei, hätte dieser als junger Mann von 17 Jahren über die Vorkommnisse dieser Arbeitssklaverei detailliert befragt werden müssen, um eine asylrelevante Verfolgung ausschließen zu können. Auf Grund der nichterfolgten Einvernahmen der beiden Söhne (BF2 und BF3), zu ihren eigenen Fluchtgründen wird unweigerlich aufgezeigt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt hat. Hinzu kommt aber noch, dass es das Bundesamt unterlassen hat, sich über die Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführer in aktueller und ausreichender Weise zu informieren und sich vielmehr darauf beschränkt, veraltete Berichte über die Lage in der Mongolei für seine Entscheidung heranzuziehen. Der jüngste Bericht über die Situation in der Mongolei stammt aus dem Jahr
  3. Um jedoch die Situation der Beschwerdeführer korrekt beurteilen zu können, müssen detaillierte Feststellungen insbesondere über die gegenwärtig herrschende allgemeine Lage, die Sicherheitslage, medizinische Versorgung und die Menschenrechtssituation eingeführt werden. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der erstinstanzlichen Behörde zugrunde zu legen sein. Vor diesem Hintergrund muss damit nun zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023). Ohne die angeführten, notwendigen Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführer und der damit verbundenen Beschwerden bereits von Vornherein ausgeschlossen. Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen vergleiche dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg.15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren die beiden Söhne BF2 und BF3 zu ihren eigenen Fluchtgründen zu befragen haben und sich auch unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit den aktuellen individuellen Verhältnissen aller Beschwerdeführer auseinanderzusetzen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Ausgehend von diesen Überlegungen war in den vorliegenden Fällen das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war in den vorliegenden Fällen das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W142.2177650.1.00

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