RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW144 2013471-1 SpruchW144 2013471-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist moslemisch-schiitischen Glaubens. Am 04.01.2014 stellte er - damals als unbegleiteter Minderjähriger - einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Landespolizeidirektion Burgenland vom 05.01.2014 gab der damals noch minderjährige BF zu seiner Person an, am XXXX in Ghazni geboren und ledig zu sein. Er verfüge weder über eine Schulbildung noch über eine Berufsausbildung und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zum Fluchtgrund brachte der BF vor, seine Mutter, sein Bruder und er hätten gearbeitet; sein drogenabhängiger Vater habe ihren Verdienst verspielt. Wegen seines Vaters seien sie in der Verwandtschaft verhasst gewesen. Dieser sei zur englischen Botschaft gegangen und habe dort behauptet, dass sie alle zum Christentum wechseln und ausreisen wollen würden. Danach hätten sie alle Verwandten gehasst, weil diese gedacht hätten, dass sie das Christentum angenommen hätten. Ein sunnitischer Freund des Vaters habe diesen glaublich bei den Taliban angezeigt. Danach sei ein unbekannter Mann gekommen und habe den Vater des BF mitgenommen. Seither sei er verschollen und sie seien in den Iran geflüchtet.1.
- Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Landespolizeidirektion Burgenland vom 05.01.2014 gab der damals noch minderjährige BF zu seiner Person an, am römisch 40 in Ghazni geboren und ledig zu sein. Er verfüge weder über eine Schulbildung noch über eine Berufsausbildung und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zum Fluchtgrund brachte der BF vor, seine Mutter, sein Bruder und er hätten gearbeitet; sein drogenabhängiger Vater habe ihren Verdienst verspielt. Wegen seines Vaters seien sie in der Verwandtschaft verhasst gewesen. Dieser sei zur englischen Botschaft gegangen und habe dort behauptet, dass sie alle zum Christentum wechseln und ausreisen wollen würden. Danach hätten sie alle Verwandten gehasst, weil diese gedacht hätten, dass sie das Christentum angenommen hätten. Ein sunnitischer Freund des Vaters habe diesen glaublich bei den Taliban angezeigt. Danach sei ein unbekannter Mann gekommen und habe den Vater des BF mitgenommen. Seither sei er verschollen und sie seien in den Iran geflüchtet. Da der BF als minderjährige Person mit dem Geburtsdatum XXXX auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen (Schreiben von "Röntgen am Ring" vom 15.01.2014) durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis "GP 31, Schmeling 4" vorliegt.Da der BF als minderjährige Person mit dem Geburtsdatum römisch 40 auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen (Schreiben von "Röntgen am Ring" vom 15.01.2014) durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis "GP 31, Schmeling 4" vorliegt. In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das wahrscheinliche Lebensalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt am 07.02.2014 bei circa 18 bis 21 Jahren und das Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt bei 16 Jahren liegt. Das vom BF angegebene Alter konnte aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. Anlässlich der Untersuchung zur Feststellung seines Alters wurde der BF am 07.02.2014 auch befragt, wobei er unter anderem angab, in Ghazni geboren und aufgewachsen zu sein. Eine Schule habe er nie besucht; er habe als Landwirt gearbeitet. Ob sein Vater noch lebe, wisse er nicht; zum Zeitpunkt seines Verschwindens sei er circa 50 Jahre alt gewesen. Seine Mutter sei 46 Jahre alt. Er habe zwei Brüder im Alter von 13 und 20 bis 21 Jahren; seine Schwester sei verstorben. Er fühle sich derzeit körperlich gesund und nehme keine Medikamente ein, habe aber psychische Probleme. Die bulgarischen Behörden teilten am 19.03.2014 mit, dass der BF in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt habe, unter der Identität XXXX , XXXX geb., aufgetreten und minderjährig sei.Die bulgarischen Behörden teilten am 19.03.2014 mit, dass der BF in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt habe, unter der Identität römisch 40 , römisch 40 geb., aufgetreten und minderjährig sei. Am 17.06.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass es ihm psychisch überhaupt nicht gut gegangen sei. Er sei in XXXX in Behandlung gewesen. Seit Monaten sei es so, dass es ihm ein paar Wochen sehr schlechte gehe, dann gehe es ihm ein paar Tage gut. Vor einer Woche habe er einen Selbstmordversuch unternommen, dann sei er im Krankenhaus XXXX in stationärer Behandlung gewesen. Die Einvernahme wurde zur Einholung eines neuro-psychiatrischen Gutachtens unterbrochen.Am 17.06.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass es ihm psychisch überhaupt nicht gut gegangen sei. Er sei in römisch 40 in Behandlung gewesen. Seit Monaten sei es so, dass es ihm ein paar Wochen sehr schlechte gehe, dann gehe es ihm ein paar Tage gut. Vor einer Woche habe er einen Selbstmordversuch unternommen, dann sei er im Krankenhaus römisch 40 in stationärer Behandlung gewesen. Die Einvernahme wurde zur Einholung eines neuro-psychiatrischen Gutachtens unterbrochen. Das von Prim. Dr. Röper am 15.07.2014 erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten kam zum Ergebnis, dass der BF an einer Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion leidet, wodurch seine Aussagen in der Befragung zum Asylverfahren nicht beeinflusst werden. Aus diesem Gutachten geht weiters hervor, dass mit dem BF am 01.07.2014 ein Gespräch geführt wurde, wobei er im Wesentlichen angab, dass er in Afghanistan geboren und im Iran aufgewachsen sei. Im Alter von fünf Jahren sei sein Vater getötet worden, gemeinsam mit seinem Bruder sei er bei der Mutter aufgewachsen. Befragt zu den konkreten Ausreisegründen erzählte er, er habe illegal im Iran gelebt, keinerlei Dokumente gehabt und es sei eine Frage der Zeit gewesen, wann er von der Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben worden wäre, wo er niemanden habe. Zudem führte der BF auch Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan an. Sein Vater habe Grundstücke in Afghanistan besessen. Ein Paschtune sei ermordet worden und seinem Vater sei der Mord vorgeworfen worden. Schließlich hätten andere Paschtunen seinen Vater ermordet und diese Personen wären noch in Afghanistan. An den Mord des Vaters könne sich der BF nicht mehr erinnern. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.09.2014 brachte der BF Unterlagen betreffend seine Integrationsbemühungen sowie medizinische Unterlagen in Vorlage und gab im Wesentlichen an, zurzeit in ambulanter Psychotherapie an der XXXX zu sein und das Medikament Mirtazapin 15 mg einzunehmen. Abgesehen davon sei er gesund. Bei seiner ersten Einvernahme in Österreich habe er nicht die ganze Wahrheit gesagt. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass er hier lügen müsse, wenn er nach Schweden weiterreisen wolle, ansonsten werde er auf der Stelle abgeschoben. Er habe die Anweisungen des Schleppers befolgt, der ihm gesagt habe, was zu sagen sei und was nicht. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Fluchtgründe bei der Erstbefragung falsch gewesen seien. Seine Familie sei nach dem Tod seines Vaters bedroht worden, nur weil sie Schiiten und Hazara seien. Um sie herum hätten nur Paschtunen und Sunniten gewohnt. Seine Familie sei deswegen immer noch auf der Flucht. Er habe seine Mutter sehr oft gefragt, wie sein Vater getötet worden sei. Sie habe nie richtig geantwortet und nur immer geweint. Eines Tage habe sie es dem BF erzählt. Da die Familie des BF nur wenige Felder gehabt hätten, habe sein Vater die Familie nicht richtig ernähren können und deswegen auf den Nachbarfeldern gearbeitet, wovon die meisten Paschtunen bzw. Paschtu sprechenden Leuten gehört hätten. Eines Tages sei ein paschtunischer Landwirt und Feldinhaber getötet worden und man habe dem Vater des BF vorgeworfen, dass er ihn umgebracht hätte. Der Vater des BF habe damit nichts zu tun gehabt. Trotzdem hätten ihn die Paschtunen bedroht, nur weil er keiner von ihnen gewesen sei, sondern Hazara und Schiite. Eines Tages habe der Vater des BF das Haus verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Später habe man die Leiche seines Vaters entdeckt. Er sei von den Paschtunen getötet worden. Da die Paschtunen zum Vater des BF gesagt hätten, dass sie ihn und seine ganze Familie vernichten würden, habe die Mutter des BF - vor allem um den BF und seinen Bruder - große Angst gehabt, habe innerhalb kurzer Zeit die Felder und das Haus verkauft und sei mit ihnen in den Iran geflüchtet.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.09.2014 brachte der BF Unterlagen betreffend seine Integrationsbemühungen sowie medizinische Unterlagen in Vorlage und gab im Wesentlichen an, zurzeit in ambulanter Psychotherapie an der römisch 40 zu sein und das Medikament Mirtazapin 15 mg einzunehmen. Abgesehen davon sei er gesund. Bei seiner ersten Einvernahme in Österreich habe er nicht die ganze Wahrheit gesagt. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass er hier lügen müsse, wenn er nach Schweden weiterreisen wolle, ansonsten werde er auf der Stelle abgeschoben. Er habe die Anweisungen des Schleppers befolgt, der ihm gesagt habe, was zu sagen sei und was nicht. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Fluchtgründe bei der Erstbefragung falsch gewesen seien. Seine Familie sei nach dem Tod seines Vaters bedroht worden, nur weil sie Schiiten und Hazara seien. Um sie herum hätten nur Paschtunen und Sunniten gewohnt. Seine Familie sei deswegen immer noch auf der Flucht. Er habe seine Mutter sehr oft gefragt, wie sein Vater getötet worden sei. Sie habe nie richtig geantwortet und nur immer geweint. Eines Tage habe sie es dem BF erzählt. Da die Familie des BF nur wenige Felder gehabt hätten, habe sein Vater die Familie nicht richtig ernähren können und deswegen auf den Nachbarfeldern gearbeitet, wovon die meisten Paschtunen bzw. Paschtu sprechenden Leuten gehört hätten. Eines Tages sei ein paschtunischer Landwirt und Feldinhaber getötet worden und man habe dem Vater des BF vorgeworfen, dass er ihn umgebracht hätte. Der Vater des BF habe damit nichts zu tun gehabt. Trotzdem hätten ihn die Paschtunen bedroht, nur weil er keiner von ihnen gewesen sei, sondern Hazara und Schiite. Eines Tages habe der Vater des BF das Haus verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Später habe man die Leiche seines Vaters entdeckt. Er sei von den Paschtunen getötet worden. Da die Paschtunen zum Vater des BF gesagt hätten, dass sie ihn und seine ganze Familie vernichten würden, habe die Mutter des BF - vor allem um den BF und seinen Bruder - große Angst gehabt, habe innerhalb kurzer Zeit die Felder und das Haus verkauft und sei mit ihnen in den Iran geflüchtet. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.09.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 15.09.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.09.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 15.09.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde in Zusammenschau der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass allfällige, den BF betreffende Ereignisse im Iran, die zu seiner Ausreise geführt hätten, nicht asylrelevant seien, zumal sie nicht seinen Herkunftsstaat betreffen würden. Der BF habe keine Gründe geltend gemacht, welche eine konkret gegen seine Person gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ableiten ließe und sein Antrag habe daher keine Deckung in der GFK gefunden. Im Gegenteil habe er auf Befragung eine solche oder irgendeine andere Verfolgung ausdrücklich in Abrede gestellt. Die Geschehnisse, die seine Familie zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst hätten und die behauptete Verfolgung aufgrund der Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit, seien dem BF nur aus Erzählungen seiner Mutter bekannt und würden keinesfalls auf seinem eigenen Erleben basieren. Zumal jene Gründe, welche gemäß der GFK zur Gewährung von Asyl führen würden, in der GFK taxativ aufgezählt und vom BF nicht vorgebracht bzw. auf Befragung hin ausdrücklich in Abrede gestellt worden seien, sei allein aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen und es würden sich in Ermangelung irgendeiner vorgebrachten Bedrohungssituation auch weiterführende Ausführungen zu einer allfälligen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat erübrigen. Da der BF über keinerlei familiären Anschluss in seinem Herkunftsstaat verfüge und in dubio davon auszugehen sei, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen sei, sei dem BF subsidiärer Schutz und ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer eines Jahres zu gewähren. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner gesetzlichen Vertretung ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen moniert wurde, dass die Behörde es unterlassen habe, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Eine Auseinandersetzung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, wie in casu die Einholung näherer (kinderspezifischer) Länderinformationen insbesondere zu Blutrache und der Situation von Hazara in Ghazni, die genauere Befragung des BF zum Fluchtgrund oder eine Anfrage der Staatendokumentation zur genaueren Abklärung der Fluchtgründe, habe nicht ausreichend stattgefunden. Betont werde, dass die belangte Behörde überhaupt keine weitergehenden Fragen zum Fluchtgrund des BF gestellt habe und nicht näher darauf eingegangen sei, obwohl bei Minderjährigen eine erhöhte Manuduktions- und Sorgfaltspflicht bestehe, der durch genaues Nachfragen und durch den Vorhalt allfälliger Widersprüche im Rahmen der Einvernahme nachzukommen sei. Die herangezogenen Herkunftsländerinformationen würden nicht konkret auf das individuelle Fluchtvorbringen des BF abstellen, weshalb auf die UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013, auf eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 25.03.2009, ein Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan vom 27.07.2009 und weitere Quellen verwiesen werde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei äußerst kurz und das Alter des BF sowie die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung hätten keinen Eingang gefunden. Aufgrund des dem Vater unterstellten Mordes und der dadurch ausgelösten Blutrache und den Drohungen gegen die gesamte Familie des BF könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Beim minderjährigen BF liege daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Organe aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie als soziale Gruppe vor. Da sich der BF keinem effektiven staatlichen Schutz bedienen könne, sei ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner gesetzlichen Vertretung ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen moniert wurde, dass die Behörde es unterlassen habe, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Eine Auseinandersetzung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, wie in casu die Einholung näherer (kinderspezifischer) Länderinformationen insbesondere zu Blutrache und der Situation von Hazara in Ghazni, die genauere Befragung des BF zum Fluchtgrund oder eine Anfrage der Staatendokumentation zur genaueren Abklärung der Fluchtgründe, habe nicht ausreichend stattgefunden. Betont werde, dass die belangte Behörde überhaupt keine weitergehenden Fragen zum Fluchtgrund des BF gestellt habe und nicht näher darauf eingegangen sei, obwohl bei Minderjährigen eine erhöhte Manuduktions- und Sorgfaltspflicht bestehe, der durch genaues Nachfragen und durch den Vorhalt allfälliger Widersprüche im Rahmen der Einvernahme nachzukommen sei. Die herangezogenen Herkunftsländerinformationen würden nicht konkret auf das individuelle Fluchtvorbringen des BF abstellen, weshalb auf die UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013, auf eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 25.03.2009, ein Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan vom 27.07.2009 und weitere Quellen verwiesen werde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei äußerst kurz und das Alter des BF sowie die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung hätten keinen Eingang gefunden. Aufgrund des dem Vater unterstellten Mordes und der dadurch ausgelösten Blutrache und den Drohungen gegen die gesamte Familie des BF könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Beim minderjährigen BF liege daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Organe aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie als soziale Gruppe vor. Da sich der BF keinem effektiven staatlichen Schutz bedienen könne, sei ihm der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 28 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis Absatz 3, VwGVG lautet: "
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Seit seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungs-möglichkeit ist sohin als eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu betrachten, weshalb sie nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Frage kommt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Seit seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungs-möglichkeit ist sohin als eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu betrachten, weshalb sie nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Frage kommt vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Eine dürftige Begründung des Bescheides rechtfertigt ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 VwGVG jedoch nicht, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind, denn die Verwaltungsgerichte haben als "erste gerichtliche Tatsacheninstanz" auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178). Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178), denn gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente gehört zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178). Auch bloße Ermittlungslücken, welche den Ermittlungshorizont des Bundesverwaltungsgerichts nicht übersteigen, reichen für eine Vorgehensweise nach § 28 Abs 3 VwGVG nicht aus, vielmehr hat das Verwaltungsgericht in solchen Fällen im Zuge einer mündlichen Verhandlung die Verfahrensergebnisse zu ergänzen und in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). So ist eine Zurückverweisung etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Bundesverwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178). Auch die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigen-gutachtens erachtete der Verwaltungsgerichtshof als im Interesse der Raschheit gelegen, weshalb er in seinem Erkenntnis vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089, die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als rechtswidrig erachtete.Eine dürftige Begründung des Bescheides rechtfertigt ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG jedoch nicht, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind, denn die Verwaltungsgerichte haben als "erste gerichtliche Tatsacheninstanz" auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178). Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178), denn gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente gehört zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178). Auch bloße Ermittlungslücken, welche den Ermittlungshorizont des Bundesverwaltungsgerichts nicht übersteigen, reichen für eine Vorgehensweise nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht aus, vielmehr hat das Verwaltungsgericht in solchen Fällen im Zuge einer mündlichen Verhandlung die Verfahrensergebnisse zu ergänzen und in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). So ist eine Zurückverweisung etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Bundesverwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178). Auch die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigen-gutachtens erachtete der Verwaltungsgerichtshof als im Interesse der Raschheit gelegen, weshalb er in seinem Erkenntnis vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089, die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG als rechtswidrig erachtete. Im gegenständlichen Fall sind dem BFA jedoch derart schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten, die ein Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen:Im gegenständlichen Fall sind dem BFA jedoch derart schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten, die ein Vorgehen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigen: Obwohl der damals minderjährige BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.09.2014 eingestand, dass er bei seiner Erstbefragung nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, und er im Rahmen dieser Einvernahme sowie anlässlich der Befragung zwecks Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vorbrachte, dass seinem Vater von Paschtunen der Mord an einem paschtunischen Landwirt vorgeworfen, sein Vater deshalb getötet worden sei und die Mutter des BF mit dem fünfjährigen BF sowie dessen Bruder in den Iran geflüchtet sei, weil die ganze Familie bedroht gewesen sei, führte die belangte Behörde keine nähere Befragung zum Fluchtgrund des BF durch, sondern ließ es bei einer freien Schilderung der Ausreisegründe durch den BF bewenden. Vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen hätte es dem BFA jedoch bekannt sein müssen, dass Blutrache in Afghanistan überall und auch zwischen verschiedenen Volksgruppen praktiziert wird. Zudem kann auch eine "vorbeugende" Verfolgung wegen befürchteter Blutrache asylrelevant sein, wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2010, 2007/19/0265, hervorgeht: "Träfe es zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den Mördern seines Vaters deshalb verfolgt und allenfalls getötet werden würde, um einer vom Beschwerdeführer zu übenden Blutrache vorzubeugen, ließe sich ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht ausschließen." Das diesbezügliche Parteivorbringen und auch die aktuelle Situation im Herkunftsstaat wurden von der belangten Behörde jedoch völlig ignoriert und keine darauf ausgerichteten Ermittlungen durchgeführt. So wurden dem BF weder weitergehende Fragen zu seinem Fluchtgrund gestellt, noch spezifische Länderinformationen zum Themenkomplex der Blutrache in Afghanistan eingeholt und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage im Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Obwohl der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung minderjährig war, fiel die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid "betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes" lediglich kurz aus - wie von der Beschwerde zu Recht ins Treffen geführt wurde - und bleibt unklar, ob das BFA entweder das Fluchtvorbringen als wahr unterstellte und für nicht als asylrelevant erachtete oder ob den Schilderungen des BF kein Glaube geschenkt wurde. Da sich das BFA mit dem Umstand, dass der BF wegen (vorbeugender) Blutrache gefährdet sein könnte, in keinster Weise auseinandergesetzt hat, und zudem - entgegen den in diese Richtung deutenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid - in diesem Zusammenhang ein asylrechtlich relevantes Motiv (soziale Gruppe der Familie) vorliegen könnte, liegt ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vor. Indem jegliche Ermittlungen zur Feststellung des in diesem Punkt entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen wurden und - im Ergebnis - diese Ermittlungstätigkeit gänzlich an das Bundesverwaltungsgericht delegiert wurde, missachtete das BFA die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Die Verwaltungsbehörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren in sorgfältiger Weise mit dem Vorbringen des BF und der Thematik, welche Auswirkungen dieses vor dem Hintergrund der diesbezüglich allgemein vorherrschenden Lage in Afghanistan auf den BF im Falle einer Rückkehr haben könnte, zu befassen haben. Dabei wird nach Befragung des BF und Einholung spezifischer Länderinformationen zum Themenkomplex der Blutrache in Afghanistan auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anforderungen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines (zum Zeitpunkt der fuchtauslösenden Ereignisse) Minderjährigen zu berücksichtigen sein: Das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind in Betracht zu ziehen und die Behörde muss einen dem Alter entsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen (vgl. VfGH 27.06.2012, U98/12). Zu beachten ist außerdem, ob der Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat bzw. ob die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte (vgl. VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127). Das Aussageverhalten des Minderjährigen ist dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0113). Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines – im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse – Minderjährigen bedarf es daher einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (vgl. VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127).Das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind in Betracht zu ziehen und die Behörde muss einen dem Alter entsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen vergleiche VfGH 27.06.2012, U98/12). Zu beachten ist außerdem, ob der Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat bzw. ob die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte vergleiche VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127). Das Aussageverhalten des Minderjährigen ist dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0113). Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines – im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse – Minderjährigen bedarf es daher einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung vergleiche VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127). Da der angefochtene Bescheid betreffend Spruchpunkt I. sowie das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.Da der angefochtene Bescheid betreffend Spruchpunkt römisch eins. sowie das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W144.2013471.1.00