RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW148 2111026-2 SpruchW148 2111026-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Irene Oberschlick, 1030 Wien, vom 24.06.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Irene Oberschlick, 1030 Wien, vom 24.06.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zl. römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.1. Der Beschwerdeführer stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. 2. Am 07.01.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass nachdem er in seiner Schule die Tätigkeit eines Nachtwächters übernommen hätte, die Taliban zu ihm gekommen seien und verlangt hätten, dass er ihnen den Schlüssel zum Büro des Direktors übergeben solle. Sie hätten ihm dazu fünf Tage Zeit gegeben. Konkret hätten sie im Büro des Direktors eine Bombe anbringen und damit die ganze Schule in die Luft sprengen wollen. Da er ihrer Forderung nachgekommen (wohl gemeint: "nicht nachgekommen") sei, und ihnen den Schlüssel nicht übergeben habe bekam er Angst vor der Rache der Taliban und habe sich zur Flucht entschlossen. Den Direktor der Schule habe er nicht davon in Kenntnis gesetzt, weil er gleich eine Stunde nach dem Erscheinen der Taliban aus der Schule geflüchtet sei und nicht mehr dorthin zurückgekehrt sei. Jedenfalls sei das sein einziger Asylgrund. Aus religiösen, ethnischen oder politischen Gründen werde er nicht verfolgt. 3. Bei seiner Ersteinvernahme im Asylverfahren am 25.01.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen. Weiters gab er an, dass der Vorfall in der Schule ca. fünfzehn oder sechszehn Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst von den Taliban gefunden und getötet zu werden. Seine Mutter und sein Bruder würden momentan in Ghazni leben. Außerdem hätte er noch eine Verlobte, die in Kabul leben würde. 4. Am 13.02.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Er wurde mit den Ergebnissen des am 30.01.2013 durchgeführten Handwurzelröntgens konfrontiert und ihm wurde mitgeteilt, dass das Untersuchungsergebnis einen gewichtigen Hinweis für seine Volljährigkeit darstelle. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Vater für ihn im Jahr 1384 eine Geburtsurkunde (Tazkira) besorgt hätte. In dieser sei er als zehnjährig eingetragen gewesen. Es sei kein Monat oder Tag eingetragen gewesen und er sei auch nicht in einem Spital geboren worden, wo alle Daten registriert werden. Daher sei es möglich, dass er um ein Jahr jünger gemacht worden sei. Wenn aus den Untersuchungen hervorgehe, dass er älter als siebzehn Jahre alt sei, nehme er dies zur Kenntnis. Er versuche sich seine Geburtsurkunde, als Beweismittel für seine Minderjährigkeit, aus Afghanistan schicken zu lassen. 5. Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ordnete zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers weitere Untersuchungen an. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 07.03.2013 ergab für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von XXXX Jahren im Untersuchungszeitpunkt. Als Geburtsdatum sei der XXXX angegeben worden. Dies entspreche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 22.02.2013 von XXXX Jahren und einem Monat. Das angegeben Alter könne auf Grund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.5. Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ordnete zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers weitere Untersuchungen an. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 07.03.2013 ergab für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von römisch 40 Jahren im Untersuchungszeitpunkt. Als Geburtsdatum sei der römisch 40 angegeben worden. Dies entspreche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 22.02.2013 von römisch 40 Jahren und einem Monat. Das angegeben Alter könne auf Grund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. 6. Am 29.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu den Ergebnissen der Altersfeststellung im Rahmen des Parteiengehörs einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit seinen Verwandten gesprochen habe, dass es nicht mehr notwendig sei seine Tazkira zu schicken, da diese in Österreich nicht anerkannt werde. Aber wenn es notwendig sei, werde er sie sich schicken lassen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt auf Grund der Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. Dazu gab er an, dass er sein bisherig bekanntes Alter gesagt habe und wenn ihn die Ärzte als XXXX Jahre eingeschätzt hätten, könne er dies nicht widerlegen. Er müsse die Feststellung akzeptieren.6. Am 29.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu den Ergebnissen der Altersfeststellung im Rahmen des Parteiengehörs einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit seinen Verwandten gesprochen habe, dass es nicht mehr notwendig sei seine Tazkira zu schicken, da diese in Österreich nicht anerkannt werde. Aber wenn es notwendig sei, werde er sie sich schicken lassen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt auf Grund der Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. Dazu gab er an, dass er sein bisherig bekanntes Alter gesagt habe und wenn ihn die Ärzte als römisch 40 Jahre eingeschätzt hätten, könne er dies nicht widerlegen. Er müsse die Feststellung akzeptieren. 7. Am 25.04.2014, am 30.04.2014 und am 09.02.2015 übermittelte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen an die Behörde. 8. Bei seiner Einvernahme am 17.02.2015 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in Folge: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen würden. Er sei er im Jahr XXXX ( XXXX ), als seine Tazkira ausgestellt worden sei, XXXX Jahre alt gewesen. Er sei im Distrikt8. Bei seiner Einvernahme am 17.02.2015 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in Folge: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen würden. Er sei er im Jahr römisch 40 ( römisch 40 ), als seine Tazkira ausgestellt worden sei, römisch 40 Jahre alt gewesen. Er sei im Distrikt XXXX , in der Provinz Ghazni, im Dorf XXXX geboren. Im Alter von drei Jahren sei seine Familie in die Stadt XXXX gezogen, dort hätten sie sechs Jahre gelebt. Im Alter von neun Jahren seien sie in das Dorf XXXX gezogen, das auch in der Provinz Ghazni liegt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hätte. Seine Mutter helfe seinem Bruder bei der Bewirtschaftung der familieneigenen Grundstücke. Der Beschwerdeführer habe bis zur 10. Schulstufe die Schule besucht. Er sei ca. sechs oder sieben Jahre in die Schule gegangen.römisch 40 , in der Provinz Ghazni, im Dorf römisch 40 geboren. Im Alter von drei Jahren sei seine Familie in die Stadt römisch 40 gezogen, dort hätten sie sechs Jahre gelebt. Im Alter von neun Jahren seien sie in das Dorf römisch 40 gezogen, das auch in der Provinz Ghazni liegt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hätte. Seine Mutter helfe seinem Bruder bei der Bewirtschaftung der familieneigenen Grundstücke. Der Beschwerdeführer habe bis zur 10. Schulstufe die Schule besucht. Er sei ca. sechs oder sieben Jahre in die Schule gegangen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan auf Grund von Problemen mit den Taliban verlassen habe. Er hätte bereits seit ca. sieben Monaten als Schulwart in seiner Schule gearbeitet. Tagsüber hätte er die Schule besucht, nachts sei er Schulwart in der gleichen Schule gewesen. Er hätte nur aufpassen müssen, dass nichts gestohlen werde. Er habe in einem kleinen Zimmer in der Schule geschlafen. Er sei in dem Zimmer gewesen, in dem er geschlafen habe als er ein Motorrad gehört hätte. Er sei rausgegangen um nachzusehen. Beim Tor der Schule seien zwei Personen gestanden, ihr Gesicht sei mit einem Tuch umhüllt gewesen. Einer der beiden Männer hätte seinen Namen gekannt. Die beiden Männer seien bewaffnet gewesen und hätten gewollt, dass er ihnen das Tor öffne. Er hätte große Angst gehabt und hätte das Tor geöffnet. Einer der beiden hätte seine Hand fest gepackt. Der zweite hätte ihn mit dem Gewehr schlagen wollen, aber derjenige, der ihn gehalten hätte, hätte das nicht zugelassen. Die Taliban hätten ihm gesagt, wenn er ihnen nicht den Schlüssel für das Rektoratszimmer aushändige, werden er und seine Familie große Schwierigkeiten bekommen. Sie würden alles über ihn wissen. Sie hätten wissen wollen, warum er in der Schule arbeite, er sei ein Sklave der Amerikaner. Wenn er sich weigere, mit ihnen zu arbeiten würden sie ihn töten. Er hätte den Taliban versprochen, dass er ihnen helfen werde und ihnen die Schlüssel aushändigen werde. Sie hätten ihm gesagt, er hätte fünf Tage Zeit, um ihnen die Schlüssel zu bringen. Wenn er die Schlüssel bringe, würden sie ihn unterstützen, so dass er nicht in der Schule arbeiten müsse. Der Beschwerdeführer glaube, die Männer hätten dort eine Bombe verstecken wollen. Er habe keinen Schlüssel gehabt. Er hätte große Angst gehabt und sei daraufhin in der Nacht noch nach Hause gegangen. Er hätte gewusst, dass die Taliban ihn töten werden, weil der Sohn seines Onkels mütterlicherseits zuvor von den Taliban getötet worden sei. Daraufhin hätten seine Mutter und er entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse. Seine Mutter hätte das Haus, das sie besaßen verkauft, um den Schlepper zu bezahlen. Bis alles für seine Ausreise organisiert worden sei, hätte er sich bei Bekannten in XXXX versteckt. Dies hätte ca. eine Woche gedauert. Nachdem der Schlepper alles organisiert hatte, sei er nach Kabul gefahren. Von dort aus sei er mit dem Flugzeug illegal nach Istanbul geflogen.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan auf Grund von Problemen mit den Taliban verlassen habe. Er hätte bereits seit ca. sieben Monaten als Schulwart in seiner Schule gearbeitet. Tagsüber hätte er die Schule besucht, nachts sei er Schulwart in der gleichen Schule gewesen. Er hätte nur aufpassen müssen, dass nichts gestohlen werde. Er habe in einem kleinen Zimmer in der Schule geschlafen. Er sei in dem Zimmer gewesen, in dem er geschlafen habe als er ein Motorrad gehört hätte. Er sei rausgegangen um nachzusehen. Beim Tor der Schule seien zwei Personen gestanden, ihr Gesicht sei mit einem Tuch umhüllt gewesen. Einer der beiden Männer hätte seinen Namen gekannt. Die beiden Männer seien bewaffnet gewesen und hätten gewollt, dass er ihnen das Tor öffne. Er hätte große Angst gehabt und hätte das Tor geöffnet. Einer der beiden hätte seine Hand fest gepackt. Der zweite hätte ihn mit dem Gewehr schlagen wollen, aber derjenige, der ihn gehalten hätte, hätte das nicht zugelassen. Die Taliban hätten ihm gesagt, wenn er ihnen nicht den Schlüssel für das Rektoratszimmer aushändige, werden er und seine Familie große Schwierigkeiten bekommen. Sie würden alles über ihn wissen. Sie hätten wissen wollen, warum er in der Schule arbeite, er sei ein Sklave der Amerikaner. Wenn er sich weigere, mit ihnen zu arbeiten würden sie ihn töten. Er hätte den Taliban versprochen, dass er ihnen helfen werde und ihnen die Schlüssel aushändigen werde. Sie hätten ihm gesagt, er hätte fünf Tage Zeit, um ihnen die Schlüssel zu bringen. Wenn er die Schlüssel bringe, würden sie ihn unterstützen, so dass er nicht in der Schule arbeiten müsse. Der Beschwerdeführer glaube, die Männer hätten dort eine Bombe verstecken wollen. Er habe keinen Schlüssel gehabt. Er hätte große Angst gehabt und sei daraufhin in der Nacht noch nach Hause gegangen. Er hätte gewusst, dass die Taliban ihn töten werden, weil der Sohn seines Onkels mütterlicherseits zuvor von den Taliban getötet worden sei. Daraufhin hätten seine Mutter und er entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse. Seine Mutter hätte das Haus, das sie besaßen verkauft, um den Schlepper zu bezahlen. Bis alles für seine Ausreise organisiert worden sei, hätte er sich bei Bekannten in römisch 40 versteckt. Dies hätte ca. eine Woche gedauert. Nachdem der Schlepper alles organisiert hatte, sei er nach Kabul gefahren. Von dort aus sei er mit dem Flugzeug illegal nach Istanbul geflogen. Der Beschwerdeführer legte eine Tazkira, eine Heiratsurkunde sowie diverse Schreiben seine Integration betreffend vor. 9. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2015, Zl. XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 11.06.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).9. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2015, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 11.06.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete asylrelevante Fluchtgründe vorbringen hätte können, die der erforderlichen Intensität entsprechen. Er hätte im Wesentlichen das einmalige Erscheinen zweier bewaffneter, vermummter Personen, die mit dem Motorrad zu der Schule gekommen seien, in der er als Schulwart tätig gewesen sei und die von ihm forderten, dass er ihnen den Schlüssel zu der Schule übergebe, was er abgelehnt habe. Daraufhin hätte seine Mutter das Haus verkauft und er hätte, 15 bis 16 Tage später, ohne weiteren Verfolgungsdruck, Afghanistan aus Angst (im Bescheid unter Anführungsstrichen) verlassen. Die Männer, die er als Taliban bezeichne, seien während dieser Zeit nicht wieder gekommen. Auch hätte es keinerlei weitere Bedrohungen mehr gegeben. Seine Familie sei umgezogen und – gehe man von dieser Behauptung als wahr aus – könne seither offenbar ohne Gefahr leben. 10. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 11. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde rechtzeitig beim BFA Beschwerde eingebracht. Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten. Der Beschwerdeführer ist den von der Behörde in der Beweiswürdigung getroffenen Aussagen zu seinem Fluchtvorbringen entgegengetreten. Das BFA hätte es unterlassen sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und weise erhebliche Mängel auf. Dazu wurde auch auf die UNHCR-Guidelines zur Schutzgewährung von Asylwerbern aus Afghanistan verwiesen. Die Behörde habe es unterlassen ihrer Ermittlungspflicht nachzukommen und gezielte Länderfeststellungen betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu treffen. Es liege die erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund vor und es würden sich konkrete Anhaltspunkte für eine ausreichend aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführer durch die Taliban, auf Grund der dem Beschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung, insbesondere auf Grund seiner Tätigkeit als Schulwart bzw. seiner Weigerung zur Kooperation mit den Taliban ergeben.11. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde rechtzeitig beim BFA Beschwerde eingebracht. Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten. Der Beschwerdeführer ist den von der Behörde in der Beweiswürdigung getroffenen Aussagen zu seinem Fluchtvorbringen entgegengetreten. Das BFA hätte es unterlassen sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und weise erhebliche Mängel auf. Dazu wurde auch auf die UNHCR-Guidelines zur Schutzgewährung von Asylwerbern aus Afghanistan verwiesen. Die Behörde habe es unterlassen ihrer Ermittlungspflicht nachzukommen und gezielte Länderfeststellungen betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu treffen. Es liege die erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund vor und es würden sich konkrete Anhaltspunkte für eine ausreichend aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführer durch die Taliban, auf Grund der dem Beschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung, insbesondere auf Grund seiner Tätigkeit als Schulwart bzw. seiner Weigerung zur Kooperation mit den Taliban ergeben. 12 .Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2015 vom BFA vorgelegt. 13. Am 12.10.2016 langte die Vollmachtsbekanntgabe an die RAin Mag. Beatrix Pusch ein. 14. Mit Beschluss vom 08.06.2017 bestellte das BVwG Herrn Dr. Sarajuddin Rasuly als nichtamtlichen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens. 15. Mit Schriftsatz vom 11.07.2017 teilte das BFA mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen ersuche die Behörde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und beantrage die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls. 16. Am 05.09.2017 langte die Vollmachtsbekanntgabe an die RA Mag. Irene Oberschlick ein. Die ehemalige Rechtsvertreterin RA Mag. Beatrix Pusch hätte auf die weitere Vertretung des Beschwerdeführers verzichtet. 17. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.09.2017 und fortgesetzt am 27.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie eines länderkundlichen Sachverständigen persönlich teilnahm. Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zurück. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er an der Schule, die er in Afghanistan besucht hätte, als Nachtwärter gearbeitet hätte. Dabei sei er eines Nachts von zwei Talibanmitgliedern aufgefordert worden, er solle mit ihnen zusammenarbeiten und ihnen den Schlüssel zum Büro des Schuldirektors besorgen. Der Beschwerdeführer hätte ihnen versprochen dieser Aufforderung nachzukommen. Sie hätten ihm dafür eine Frist von fünf Tagen gegeben. Sie hätten ihm gedroht ihn und seine Familie umzubringen, wenn er nicht mit ihnen kooperiere. Der Beschwerdeführer hätte sich am darauffolgenden Tag für eine Woche in der Nachbarortschaft versteckt und hätte sich dann noch eine Woche in Kabul aufgehalten, bevor er aus Afghanistan ausgereist sei. In der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2017, VH-Protokoll S. 12-16, vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer wörtlich erklärt: "BF: Ich habe in der Nacht in der Schule in XXXX gearbeitet. Eine Nacht kamen zwei Personen auf einem Motorrad. Diese zwei Personen haben an der Türe geklopft. Ich war im Zimmer drinnen. Ich bin aus dem Zimmer gegangen und wollte den Personen die Türe öffnen. Die Türe war eine Gittertür aus Metall und man konnte diese beiden Personen sehen. Sie haben mich mit meinem Namen aufgerufen. Anscheinend wussten sie über meine Daten Bescheid. Sie haben mich aufgefordert, die Türe aufzumachen. Sie haben mich bedroht und einer von den Personen hat mich in die Hand genommen und wollte mich schlagen. Die andere Person hat ihn nicht hingelassen, um mich zu schlagen und sagte: "Schlage ihn nicht." Die beiden sagten zu mir:"BF: Ich habe in der Nacht in der Schule in römisch 40 gearbeitet. Eine Nacht kamen zwei Personen auf einem Motorrad. Diese zwei Personen haben an der Türe geklopft. Ich war im Zimmer drinnen. Ich bin aus dem Zimmer gegangen und wollte den Personen die Türe öffnen. Die Türe war eine Gittertür aus Metall und man konnte diese beiden Personen sehen. Sie haben mich mit meinem Namen aufgerufen. Anscheinend wussten sie über meine Daten Bescheid. Sie haben mich aufgefordert, die Türe aufzumachen. Sie haben mich bedroht und einer von den Personen hat mich in die Hand genommen und wollte mich schlagen. Die andere Person hat ihn nicht hingelassen, um mich zu schlagen und sagte: "Schlage ihn nicht." Die beiden sagten zu mir: "Warum arbeitest du in dieser Schule? Diese Schule befindet sich unter Aufsicht der Amerikaner. Dein Job ist gegen die islamische Scharia." Sie haben mich bedroht und aufgefordert, mit ihnen zu arbeiten, um die Amerikaner von diesem Land Afghanistan zu vertreiben. Sie haben mich auch aufgefordert, ihnen den Schlüssel zum Büro des Schuldirektors zu geben. Ich habe ihnen mein Versprechen gegeben, dass ich ihnen den Schlüssel beschaffen werde. Die Personen haben mir fünf Tage Zeit gegeben. Diese zwei Personen wussten über mich Bescheid, auch über meine Familie. Sie sagten: "Du könntest uns nicht entkommen. Solltest du mit uns nicht kooperieren und unser Vorhaben verraten, in dem Fall werden wir dich und deine Familie umbringen." Diese zwei Personen sind danach gegangen. Eine Stunde danach hatte ich sehr viel Angst und habe die Schule verlassen und ging nach Hause. Ich habe meiner Mutter von diesem Vorfall erzählt. Sie hatte ebenfalls Angst. Am folgenden Tag wurde ich von dort nach XXXX gebracht. In XXXX blieb ich eine Woche lang. Danach kam ich nach Kabul zu meinem Schwiegervater. Eine Woche bin ich dort in Kabul geblieben, und von dort bin ich in die XXXX gereist."Warum arbeitest du in dieser Schule? Diese Schule befindet sich unter Aufsicht der Amerikaner. Dein Job ist gegen die islamische Scharia." Sie haben mich bedroht und aufgefordert, mit ihnen zu arbeiten, um die Amerikaner von diesem Land Afghanistan zu vertreiben. Sie haben mich auch aufgefordert, ihnen den Schlüssel zum Büro des Schuldirektors zu geben. Ich habe ihnen mein Versprechen gegeben, dass ich ihnen den Schlüssel beschaffen werde. Die Personen haben mir fünf Tage Zeit gegeben. Diese zwei Personen wussten über mich Bescheid, auch über meine Familie. Sie sagten: "Du könntest uns nicht entkommen. Solltest du mit uns nicht kooperieren und unser Vorhaben verraten, in dem Fall werden wir dich und deine Familie umbringen." Diese zwei Personen sind danach gegangen. Eine Stunde danach hatte ich sehr viel Angst und habe die Schule verlassen und ging nach Hause. Ich habe meiner Mutter von diesem Vorfall erzählt. Sie hatte ebenfalls Angst. Am folgenden Tag wurde ich von dort nach römisch 40 gebracht. In römisch 40 blieb ich eine Woche lang. Danach kam ich nach Kabul zu meinem Schwiegervater. Eine Woche bin ich dort in Kabul geblieben, und von dort bin ich in die römisch 40 gereist. VR: Warum wurden Sie geschlagen und von wem? [ ] VR: Was wollten die Personen, die Sie bedroht haben genau? Welchen Schlüssel, zu welcher Tür und zu welchem Zweck? BF: Sie wollten den Schlüssel zum Büro der Schule. Sie wollten eine Bombe dort legen. VR: Woher wissen Sie, dass sie eine Bombe dort legen wollten? Haben diese Personen das gesagt? BF: Ja. VR: Wozu brauchen sie dann einen Schlüssel? BF: Sie wollten die Türe aufmachen, dass der Direktor oder andere Lehrer nicht draufkommen. Sie wollten das heimlich tun. VR: Vorhalt AS 241. In Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 17.02.2015 haben Sie gesagt, zur Frage, warum diese Männer den Schlüssel haben wollten: "Ich weiß es nicht genau, aber ich glaube, sie wollten dort eine Bombe verstecken." Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch zwischen Ihrer Aussage heute und damals? BF: Als die Taliban bei mir in der Schule waren, hatte ich sehr viel Angst. Das, was ich Ihnen heute hier erzählt habe, war genauso, wie die Taliban mir das damals gesagt haben. [ ] VR: Sind Sie nach diesem Vorfall zur Polizei oder einer anderen Sicherheitseinrichtung gegangen, nachdem Sie bedroht wurden? BF: Nein. VR: Warum nicht? Sie haben selber gesagt, dass diese Schule unter dem Einfluss der Regierung stand. BF: Das stimmt, dass diese Schule sich unter der Herrschaft der Regierung befand, aber die Regierung hat dort keine Kontrolle. Die Talibankämpfer bewegen sich frei. Sie kommen und sie gehen. VR: Wenn die Taliban sich frei bewegen können, insbesondere, kommen und gehen können, wann sie wollen, wozu brauchen sie dann einen Schlüssel zum Gebäude? BF: Die Taliban können nicht tagsüber kommen und gehen, sondern in der Nacht. Sie wollten den Schlüssel haben, damit sie ihr Vorhaben heimlich machen. [ ] VR: Wer hat den Schlüssel für die Schule gehabt, den die Leute von Ihnen wollten? BF: Genau weiß ich es nicht, aber es gab einen Mitarbeiter (Schulwart). Er hatte oft den Schlüssel, aber er hat tagsüber gearbeitet. VR: Hätten Sie den Schlüssel besorgen können? BF: Glaube ich nicht. VR: Haben Sie das den Leuten, die zu Ihnen gekommen sind, gesagt? BF: Nein, ich habe ihnen gesagt: "Ich werde den Schlüssel besorgen." VR: Wer war der Hauptschulwart? Wie hat er geheißen? Wer hat die Hauptverantwortung getragen? BF: Er hat XXXX geheißen.BF: Er hat römisch 40 geheißen. VR: Hat er den Schlüssel gehabt? BF: Ja." Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Arbeitszeugnis und eine "Überlassungsmitteilung Arbeiter" vor. I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ( festgestellter Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ( festgestellter Sachverhalt) Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
- a)Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Der Name des Beschwerdeführers ist XXXX , er wurde am XXXX im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Ghazni, (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, außerdem verfügt er auch über Deutsch- und Englischkenntnisse. Der Familienstand des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.1. Der Name des Beschwerdeführers ist römisch 40 , er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Ghazni, (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, außerdem verfügt er auch über Deutsch- und Englischkenntnisse. Der Familienstand des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. 2. Der Beschwerdeführer zog mit seiner Familie im Alter von drei Jahren in das Dorf XXXX . Als der Beschwerdeführer neun Jahre alt war zogen sie dann in das Nachbardorf XXXX . Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan acht Jahre lang bis zur 10. Klasse die Schule besucht. Er hat bis zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ungefähr sieben Monate als Nachtwärter an der Schule, die er tagsüber besuchte, gearbeitet. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt Grundstücke im Geburtsort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung.2. Der Beschwerdeführer zog mit seiner Familie im Alter von drei Jahren in das Dorf römisch 40 . Als der Beschwerdeführer neun Jahre alt war zogen sie dann in das Nachbardorf römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan acht Jahre lang bis zur 10. Klasse die Schule besucht. Er hat bis zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ungefähr sieben Monate als Nachtwärter an der Schule, die er tagsüber besuchte, gearbeitet. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt Grundstücke im Geburtsort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. 3. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt mittlerweile im Iran und sein Bruder ist in Österreich aufhältig. 4. Der Beschwerdeführer hat Ende November des Jahres 2012 Afghanistan verlassen und ist über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 06.01.2013 den gegenständlichen Antrag gestellt hat. 5. Der Beschwerdeführer hat sich bereits gute Deutschkenntnisse angeeignet und ist derzeit als Produktionsarbeiter beschäftigt. 6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 7. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland. 8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe zu befürchten hätte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Nachtwärter in seiner Schule von Talibanmitgliedern bedroht wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe zu befürchten hätte Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Letztlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner religiösen Gesinnung in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
- b)Zur Lage im Herkunftsstaat Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 [Schreibfehler teilweise korrigiert]: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.01.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vgl. auch: CRS 12.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vergleiche auch: CRS 12.01.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.04.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einigen von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, das von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Anzahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber "scheinbar" nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder ein Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.09.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.09.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.09.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 04.02.2017). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint Einzelberichten zufolge auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.01.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 05.01.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.08. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.08. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im dritten Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.01.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal an: Zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit fünf von sechs Distrikten und Helmand mit acht von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.01.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistische Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan – gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstützte Regierung zu vertreiben (Reuters 12.04.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD 12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitige Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand wie einst Mansour (Reuters 27.01.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vgl. auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt – ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter – der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt – ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter – der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.01.2017), und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.05.2016). Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.01.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.05.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.01.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig – speziell in der Stadt Kabul –,Operationen durchzuführen; es finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich, um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.01.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit, eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.01.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vgl. auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vergleiche auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe oben unter "Friedens- und Versöhnungsprozess". IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat: Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan – in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan – in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 03.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.10.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.01.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potenzielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus – eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr 2015. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkten Beseitigungsbemühungen aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 01.01. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation war weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED) und gezielten und willkürlichen Tötungen (UNAMA 06.02.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 06.02.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivile Opfer (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) – eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) – eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffen auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte) sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 06.02.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfe zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% zivile Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 06.02.2017). Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet – die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein – dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (az?raj?
- t)bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 02.05.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstandes der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt. Als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, die Privatinvestitionen schwächte, verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Milliarden USD laut Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung – Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 02.05.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). 2. Auszug aus einer mündlichen gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. Rasuly, erstattet in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2017: "[ ] Die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund entsprechen nicht der Wirklichkeit in Afghanistan. Wenn die Regierung in einem Ort keine Kontrolle hat, dann haben die Taliban dort die Herrschaft inne oder zumindest den freien Zugang in dieser Region. In diesem Falle kommen die Taliban direkt zur Schule und ordnen an, dass die Schule geschlossen wird und sie nehmen bestimme Personen, z.B. den Schuldirektor, mit. Außerdem, wenn diese Region unter der Kontrolle der Regierung steht, aber als unsicheres Gebiet gilt, genügt es, wenn die Taliban dem Direktor mitteilen, die Schule zu schließen. In diesem Falle schließt der Direktor die Schule, bis entweder die Taliban selber wieder die Eröffnung der Schule erlauben oder die Regierung die volle Kontrolle über das Gebiet, wo die Schule situiert ist, bekommen. In diesem Falle, wenn die Schule bedroht wird, wird Sicherheitspersonal von der Regierung vor der Schule aufgestellt. Wenn die Taliban eine Schule in die Luft sprengen wollen oder die Direktion angreifen wollen, dann treten sie an eine verantwortliche Person, wie Hauptschulwart, Direktor oder einen Lehrer heran und nicht einen jungen Schüler, die die Schule besucht und einen Gelegenheitsjob in der Nacht in der Schule übernimmt, um auf das Schulgebäude aufzupassen. Wie der BF selber angegeben hat, hatte er den Schlüssel nicht und er war nicht befugt den Schlüssen zu besitzen und er konnte den Taliban den Schlüssel nicht besorgen. Eine solche Situation ist den Taliban bekannt und sie wissen, dass ein Gelegenheitsnachtwächter in einer Schule die Schlüssel für die Direktion nicht besitzt und auch nicht für die Taliban besorgen kann. Die Taliban werden diese Person nicht verfolgen. Wenn Taliban einen Verfolgungsgrund bei dem BF entdeckt hätten, hätten sie ihm keine Zeit von 5 Tagen eingeräumt, dass er für sie den Schlüssel besorgen wird. [ ] [ ] Aus den bisherigen Angaben des BF konnte ich keine Feindschaft zwischen dem BF und den Taliban entnehmen, welche zu einer Verfolgung bzw. Dauerverfolgung des BF geführt hätte. Eine Feindschaft mit den Taliban wäre z.B., wenn der BF als Dolmetscher für ausländische Armeen tätig gewesen wäre oder als Angehöriger der Sicherheitskräfte gegen die Taliban eingesetzt worden wäre. [ ]" II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. II.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers 1. Die Feststellungen zum Namen und Geburtsort beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers beruht auf dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.03.2013, welches vom Gericht nicht angezweifelt wird. Der Beschwerdeführer gab in der behördlichen Einvernahme vom 29.03.2013 mit den Ergebnissen des Gutachtens konfrontiert an, dass er die Altersfeststellung akzeptiere. Bei der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er bei seiner Aussage vom 29.03.2013 bleibe und gab als sein Geburtsdatum den XXXX an. Somit trat er dem Ergebnis der Altersfeststellung nicht entgegen.Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers beruht auf dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.03.2013, welches vom Gericht nicht angezweifelt wird. Der Beschwerdeführer gab in der behördlichen Einvernahme vom 29.03.2013 mit den Ergebnissen des Gutachtens konfrontiert an, dass er die Altersfeststellung akzeptiere. Bei der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er bei seiner Aussage vom 29.03.2013 bleibe und gab als sein Geburtsdatum den römisch 40 an. Somit trat er dem Ergebnis der Altersfeststellung nicht entgegen. Die Identität des Beschwerdeführers steht mit einer für dieses Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. 2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Schuldbildung und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 3. Die Feststellungen zu seinen Integrationsbemühungen stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Bestätigungen. 4. Die Angaben zu den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. In seiner Erstbefragung gab er zunächst an, dass er ledig sei. In seiner behördlichen Einvernahme vom 25.01.2013 gab der Beschwerdeführer dann an, dass er bei der Erstbefragung vergessen hätte zu erwähnen, dass er als Kleinkind schon einem Mädchen versprochen worden sei. Sie sei sozusagen seine Verlobte. Sie heiße XXXX und sei siebzehn Jahre alt (AS. 59). Am 17.02.2015 bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA legte er dann eine Heiratsurkunde vor und gab an, dass er am 09.04.2012 traditionell geheiratet habe. Er habe nie zusammen mit seiner Frau gelebt. Sie habe in Kabul bei ihrer Familie gelebt, die auch für ihren Lebensunterhalt gesorgt hätte (AS. 243). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer unter Vorhalt seiner Aussage bei seiner Erstbefragung, er sei nicht verheiratet an, dass er bei seinen Einvernahmen immer angegeben hätte, dass er verheiratet sei, auch bei der Einvernahme im Lager Traiskirchen. Er könne sich nicht genau erinnern, aber soweit er sich erinnern könne, habe er immer angegeben, dass er verheiratet sei (VH-Protokoll S. 16.) Allerdings gab er vor dem BVwG dazu befragt an, dass er die Dolmetscher bei seinen bisherigen Einvernahmen gut verstanden habe, lediglich der Nachname seiner Ehegattin sei bei der behördlichen Einvernahme am 25.01.2013 falsch protokolliert worden, er habe angegeben XXXX und der damalige Dolmetscher habe XXXX aufgenommen. Wobei ihm diese Einvernahme laut Protokoll wortwörtlich rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Überdies bemängelte er nur die falsche Namensprotokollierung und nicht den Umstand, dass zweimal "Verlobte" protokolliert wurde. Der Beschwerdeführer steigerte von Einvernahme zu Einvernahme sein Vorbringen bezüglich seines Familienstandes und die von ihm vorgelegte Heiratsurkunde, kann im Lichte seiner widersprüchlichen Angaben nicht als Beweis für die Eheschließung herangezogen werden. Auf Grund der massiv voneinander abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers, konnte der Familienstand des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.4. Die Angaben zu den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. In seiner Erstbefragung gab er zunächst an, dass er ledig sei. In seiner behördlichen Einvernahme vom 25.01.2013 gab der Beschwerdeführer dann an, dass er bei der Erstbefragung vergessen hätte zu erwähnen, dass er als Kleinkind schon einem Mädchen versprochen worden sei. Sie sei sozusagen seine Verlobte. Sie heiße römisch 40 und sei siebzehn Jahre alt (AS. 59). Am 17.02.2015 bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA legte er dann eine Heiratsurkunde vor und gab an, dass er am 09.04.2012 traditionell geheiratet habe. Er habe nie zusammen mit seiner Frau gelebt. Sie habe in Kabul bei ihrer Familie gelebt, die auch für ihren Lebensunterhalt gesorgt hätte (AS. 243). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer unter Vorhalt seiner Aussage bei seiner Erstbefragung, er sei nicht verheiratet an, dass er bei seinen Einvernahmen immer angegeben hätte, dass er verheiratet sei, auch bei der Einvernahme im Lager Traiskirchen. Er könne sich nicht genau erinnern, aber soweit er sich erinnern könne, habe er immer angegeben, dass er verheiratet sei (VH-Protokoll S. 16.) Allerdings gab er vor dem BVwG dazu befragt an, dass er die Dolmetscher bei seinen bisherigen Einvernahmen gut verstanden habe, lediglich der Nachname seiner Ehegattin sei bei der behördlichen Einvernahme am 25.01.2013 falsch protokolliert worden, er habe angegeben römisch 40 und der damalige Dolmetscher habe römisch 40 aufgenommen. Wobei ihm diese Einvernahme laut Protokoll wortwörtlich rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Überdies bemängelte er nur die falsche Namensprotokollierung und nicht den Umstand, dass zweimal "Verlobte" protokolliert wurde. Der Beschwerdeführer steigerte von Einvernahme zu Einvernahme sein Vorbringen bezüglich seines Familienstandes und die von ihm vorgelegte Heiratsurkunde, kann im Lichte seiner widersprüchlichen Angaben nicht als Beweis für die Eheschließung herangezogen werden. Auf Grund der massiv voneinander abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers, konnte der Familienstand des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. 5. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 6. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung, nach denen er nicht mit den für die Einreise nach Österreich vorgeschriebenen Dokumenten in das Bundesgebiet einreiste. 7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. 8. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen (betreffend einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan, weil er ihrer Aufforderung ihnen den Schlüssel zum Büro des Direktors zu verschaffen nicht nachgekommen ist) nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 68/2017, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1)–
(4)[ ]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
- a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
- b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
- c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
- d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
- e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer zunächst davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (betreffend einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan, weil er ihrer Aufforderung ihnen den Schlüssel zum Büro des Direktors zu verschaffen nicht nachgekommen ist) keine Glaubwürdigkeit zukommt: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auch maßgeblich, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen.Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auch maßgeblich, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass diese bereits durch seine widersprüchlichen Aussagen zu seinem Personenstand gemindert wurde. Darüber hinaus tätigte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben im direkten Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen: Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung gefragt, woher er wisse, wer die Personen seien, die ihn bedroht hätten. Seine Antwort war, dass sie sich ihm vorgestellt hätten, dass sie Talibanmitglieder seien und für die Religion Gottes arbeiten würden. Sie hätten gesagt, dass das Regime der Ungläubigen unter der Aufsicht der Amerikaner (VH-Protokoll S. 13). In der behördlichen Einvernahme am 17.02.2015 gab er lediglich an, er wisse, dass die Männer Taliban gewesen seien, da sie ihm gesagt hätten, dass er für die Taliban arbeiten müsse (AS. 241). Dass sie sich bei ihm als Mitglieder der Taliban vorgestellt hätten, erwähnte der Beschwerdeführer vor der Behörde nicht. Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass die Personen die ihn bedroht hätten, den Schlüssel zum Büro gewollt hätten, um dort eine Bombe zu legen. Dies wisse er, weil die Personen ihm das gesagt hätten. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.02.2015 gab er dazu befragt warum diese Personen den Schlüssel gewollt hätten an, dass er dies nicht genau wisse, aber glaube, sie hätten dort eine Bombe verstecken wollen (AS. 241). Zwischen der Aussage etwas zu glauben und etwas zu wissen, weil es einem gesagt wurde besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied. Über Vorhalt seiner behördlichen Aussage führte der Beschwerdeführer aus, dass er sehr viel Angst gehabt hätte, als die Taliban bei ihm in der Schule gewesen seien. Das, was er heute erzähle hätte, sei genauso, wie die Taliban ihm das damals gesagt hätten (VH-Protokoll S. 14). Weshalb er dies dann nicht schon bei seiner behördlichen Einvernahme vorbrachte, ist nicht nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung zur Ausstattung der Schule befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Schule zwei Gebäude hätte. Ein Gebäude gehöre den Mädchen und das andere den Jungen. Die genaue Anzahl der Schülerinnen und Schüler könne er nicht sagen, aber ca. 1200 seien es gewesen (VH-Protokoll S. 14). Abweichend davon gab er in der behördlichen Einvernahme vom 17.02.2015 zur Größe der Schule befragt an, es würden ca. 600 Schüler in diese Schule gehen (AS. 243). Dass es zwei Gebäude gebe hat er mit keinem Wort erwähnt. Auch zur Frage des Besitzers des Schlüssels tätigte der Beschwerdeführer voneinander abweichende Aussagen. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er nicht genau wisse wer den Schlüssel gehabt hätte, den die Talibanmitglieder von ihm gewollt hätten, aber der Schulwart hätte oft den Schlüssel gehabt. Nochmals dazu befragt gab er an, dass der Hauptschulwart den Schlüssel gehabt hätte (VH-Protokoll S. 15ff). Vor dem BFA gab er am 17.02.2015 wiederum an, dass er glaube, dass der Schlüssel beim Direktor gewesen sei (AS. 243). Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat acht Jahre lang die Schule und machte in der mündlichen Verhandlung einen sehr gebildeten, verständigen Eindruck. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage wäre gleichbleibende und stringente Angaben zu seinem Fluchtvorbringen zu machen. Allerdings wirkten die emotionslosen Schilderungen des Beschwerdeführers so, als ob er eine einstudierte Rahmengeschichte vortragen würde, die er nicht selbst erlebt hat. Die Eckpunkte seines Vorbringens sind seit seiner Erstbefragung gleichgeblieben, aber die Details (Schlüssel, Bombe, Größe der Schule) ändern sich von Einvernahme zu Einvernahme. Diese Details stehen aber, wie schon oben ausgeführt, im direkten Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen. Die Bedrohung durch Talibanmitglieder stellt ein besonders traumatisches Erlebnis dar, welches sich im Bewusstsein des Bedrohten einprägt, weshalb der Beschwerdeführer in der Lage sein müsste konkrete und detaillierte Angaben zu dem Vorfall zu machen. Daher sind die Abweichungen und Widersprüche in seinen Einvernahmen dazu geeignet die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens in Zweifel zu ziehen. Weiters ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch die Taliban auch unplausibel: Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass die Schule sich unter der Herrschaft der Regierung befunden hätte (VH-Protokoll S. 10). Auch in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass der Träger der Schule der Staat gewesen sei und diese unter der Aufsicht der Regierung gestanden sei (VH-Protokoll S. 3). Andererseits gab er dazu befragt, weshalb er nach dem Vorfall mit den Taliban nicht zur Polizei gegangen sei an, dass sich die Schule zwar unter der Herrschaft der Regierung befunden hätte, aber die Regierung dort keine Kontrolle gehabt hätte. Die Talibankämpfer würden sich frei bewegen, sie würden kommen und gehen. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, wozu die Taliban einen Schlüssel zum Gebäude brauchen würden, wenn sie sich frei bewegen können, insbesondere, kommen und gehen können, wann sie wollen. Die Antwort des Beschwerdeführers war, dass die Taliban nicht tagsüber kommen und gehen, sondern in der Nacht. Sie hätten den Schlüssel haben wollen, damit sie ihr Vorhaben heimlich machen (VH-Protokoll S. 10). Dass die Schule einerseits unter der Herrschaft der Regierung stehe, diese dort aber keine Kontrolle habe ist bereits ein Widerspruch in sich. Das eine würde naturgemäß, das andere ausschließen. Wenn man die Aussagen des Beschwerdeführers dahingehend versteht, dass die Regierung nur die Aufsicht über die Schule innehatte, jedoch keine reale Herrschaft über diese ausübte, dann muss man davon ausgehen, dass die Taliban freien Zugang zur Schule gehabt haben müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wäre vollkommen unplausibel. Folgt man den Aussagen des Beschwerdeführers, dass die Regierung die Herrschaft über die Schule ausübte und es den Taliban nur nachts möglich gewesen sein soll sich frei zu bewegen, so sind seine Ausführungen trotzdem nicht nachvollziehbar. Denn hätten die Taliban nachts freien Zugriff auf die Schule gehabt, hätten sie sich auch ohne die Hilfe des Beschwerdeführers Zutritt verschaffen können. Der Beschwerdeführer gab an, dass der Eingang der Schule durch eine Gittertür aus Metall versperrt gewesen sei (VH-Protokoll S. 12). Dies stellt für eine bewaffnete Rebellengruppe wie die Taliban kein Hindernis dar. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Taliban ihr Vorhaben verheimlichen wollten, so hat sie der Beschwerdeführer ihnen, laut seinen eigenen Schilderungen, Zutritt zum Schulgebäude verschafft. Der Beschwerdeführer habe ihnen die Türe geöffnet und sie reingelassen (VH-Protokoll S. 12). Ergänzend ist dazu noch auszuführen, dass bereits die Behauptung absurd ist, dass der Beschwerdeführer in einer Gegend in der sich nachts die Taliban frei bewegen hätten können, (allein) als Nachtwächter eingestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass die Personen seinen Namen gekannt hätten und über ihn und seine Familie Bescheid gewusst hätten (VH-Protokoll S. 13). Wenn diese Personen die Identität des Beschwerdeführers gekannt hätten und sich über ihn informiert hätten, dann würde dies auch voraussetzen, dass sie die Position des Beschwerdeführers gekannt hätten und sie wissen hätten müssen, dass er nur Nachtwächter war und deshalb keinen Schlüssel zum Büro des Direktors hatte. Es wäre vollkommen unplausibel, dass Mitglieder der Taliban sich eines Menschen bedienen würden, den sie im Vorhinein nicht ausgeforscht hätten. Dies würde in weiterer Folge bedeuten, dass sie die genauen Befugnisse des Beschwerdeführers gekannt hätten und gewusst hätten, dass er keinen Zugang zum Zimmer des Schuldirektors gehabt hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar wieso die Taliban dem Beschwerdeführer eine Frist von fünf Tagen eingeräumt hätten, um ihnen den Schlüssel zu besorgen. Denn dies erlaubt dem Betroffenen nur einen längeren Fluchtzeitraum, falls er den Forderungen der Taliban nicht nachkommen will. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Taliban dem Beschwerdeführer eine Frist eingeräumt hätten, so ist es nicht vorstellbar, dass ihnen das vermeintliche Untertauchen des Beschwerdeführers nach ihrem nächtlichen Besuch nicht aufgefallen wäre. Denn die Taliban sind dafür bekannt, dass sie innerhalb ihres Herrschaftsgebietes gut mit Informanten vernetzt sind und auch wenn sie nicht persönlich, wie bei ihrer Begegnung mit dem Beschwerdeführer, in der Nacht zur Schule gefahren sind, so hätten sie aus dritter Hand Kenntnis von seiner Abwesenheit erlangt. Wenn man all dies außer Acht lässt und den Erläuterungen des Beschwerdeführers folgt, so sind diese trotzdem unschlüssig. Denn er hat sowohl in der behördlichen Einvernahme vom 17.02.2015 (AS. 237) als auch in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 13) angegeben, dass die Taliban ihm eine fünf Tagesfrist gegeben hätten und er sich am darauffolgenden Tag, für ungefähr eine Woche, bei einem Freund in XXXX versteckt hielt sowie danach noch ungefähr eine Woche in Kabul aufhältig war. Der Beschwerdeführer hat bei beiden Einvernahmen ausdrücklich von einer Frist von fünf Tagen gesprochen, den Zeitraum seines "Versteckthaltens" gab er beide Male mit ungefähr einer Woche an. Das heißt, dass sich der Beschwerdeführer zumindest bei Ablauf der Frist noch in unmittelbarer Reichweite der Taliban aufhielt. Denn laut seinen Ausführungen ist XXXX zwei Kilometer von seinem damaligen Wohnort XXXX entfernt, welcher wiederum fünfzehn Minuten zu Fuß von der Schule bzw. dem Vorfallsort liegen soll (VH-Protokoll S. 8, 10). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Taliban den Beschwerdeführer in seinem Versteck nicht auffinden konnten, so hatten sie do