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{'item': 'W156 2164697-1'}

Obsah (8)§ 34Art. 133§ 6§ 28Art. 130§ 2§ 36§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW156 2164697-1 SpruchW156 2164697-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einz

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Bescheides

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 14.06.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zu 14.06.2018 erteilt. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde von der Behörde abgewiesen, die Beschwerde dagegen ist beim Bundesverwaltungsgericht unter W156 2164697-1 anhängig.römisch eins.
  2. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 14.06.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zu 14.06.2018 erteilt. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde von der Behörde abgewiesen, die Beschwerde dagegen ist beim Bundesverwaltungsgericht unter W156 2164697-1 anhängig. Der BF brachte im Verfahren vor dem BVwG vor, dass seine Familie nunmehr in Österreich leben würde. I.
  3. Spätestens am 28.06.2017 reiste der Vater des BF, YXXXX MXXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren ist derzeit noch beim BFA anhängig.römisch eins.
  4. Spätestens am 28.06.2017 reiste der Vater des BF, YXXXX MXXXX, geb. römisch 40 , StA Afghanistan, nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren ist derzeit noch beim BFA anhängig. I.
  5. Dem Vater YXXXX MXXXX wurde die Obsorge des mj. BF übertragen.römisch eins.
  6. Dem Vater YXXXX MXXXX wurde die Obsorge des mj. BF übertragen. II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Das BFA erteilte dem mj. Beschwerdeführer, HXXXX YXXXX, mit Bescheid vom 14.06.2016 nach entsprechendem Antrag subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan uns erteilte eine befristet Aufenthaltsberechtigung bis 14.08.
  7. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde von der Behörde mit angefochtenem Bescheid abgewiesen, die Beschwerde dagegen ist beim Bundesverwaltungsgericht unter gegenständlicher Verfahrenszahl anhängig. Am 28.06.2017 stellte der Vater des BF, IFA-Zahl: XXXX, nach Einreise nach Österreich für sich einen Antrag auf internationalen Schutz, der zum Entscheidungszeitpunkt über gegenständliches Verfahren noch beim BFA anhängig ist.Am 28.06.2017 stellte der Vater des BF, IFA-Zahl: römisch 40 , nach Einreise nach Österreich für sich einen Antrag auf internationalen Schutz, der zum Entscheidungszeitpunkt über gegenständliches Verfahren noch beim BFA anhängig ist. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die beschwerdeführende Partei. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 34Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des Familienverfahrens sind

§ 36Abs. 6 Z 2 Asyl

G 2005 nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des Familienverfahrens sind

Paragraph 36, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Zur Beurteilung der Minderjährigkeit stellt das asylrechtliche Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab (Hinweis auf VwGH 23.01.2003, 2001/01/0429) (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, E

  1. zu § 34 AsylG 2005). Dies geht auch aus der Definition des Familienangehörigen gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 hervor, die explizit auf die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung verweist.Zur Beurteilung der Minderjährigkeit stellt das asylrechtliche Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG 2005) auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab (Hinweis auf VwGH 23.01.2003, 2001/01/0429) (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, E
  2. zu Paragraph 34, AsylG 2005). Dies geht auch aus der Definition des Familienangehörigen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 hervor, die explizit auf die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung verweist. Zur Führung des Familienverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.09.2015, E 1174/2014-18, unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes festgehalten: "Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist,

§ 34Asyl

G 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. etwa auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt"."Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist,

Paragraph 34, AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war vergleiche etwa auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt". Der angefochtene Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist nach der zitierten Judikatur des VfGH

§ 34Asyl

G zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, da zumindest das Verfahren betreffend den Antrag des Vaters des BF auf internationalen Schutz (noch) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sind, damit die Verfahren der Familienangehörigen iSd.Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist nach der zitierten Judikatur des VfGH

Paragraph 34, AsylG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, da zumindest das Verfahren betreffend den Antrag des Vaters des BF auf internationalen Schutz (noch) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sind, damit die Verfahren der Familienangehörigen iSd. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG "unter einem" geführt werden können. Nach der dargestellten Judikatur des VfGH sind Verfahren von Familienangehörigen "zwingend gemeinsam" zu führen, was vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen war.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG "unter einem" geführt werden können. Nach der dargestellten Judikatur des VfGH sind Verfahren von Familienangehörigen "zwingend gemeinsam" zu führen, was vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2164697.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.