G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA - VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der beschwerdeführende Partei stellte nach unberechtigter Einreise am 11.04.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC - Abfrage ergab eine Asylantragstellung der beschwerdeführenden Partei in Deutschland mit Datum 21.03.2017. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte diese befragt zum Reiseweg vor, dass sie im Jahre 2015 ihre Heimat verlassen hätte und in Folge über Deutschland in die EU eingereist sei. Dort hätte sie einen Asylantrag gestellt, bzw. sich insgesamt 2 Monate aufgehalten. Ihr Zielland wäre von Anfang an Österreich gewesen, da sich hier ihr Freund aufhalten würde. Befragt zu den Gründen für das Verlassen Deutschlands führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sich in Deutschland auch ihr Bruder aufhalten würde. Dieser könnte ihren Vater, der sie in Syrien Zwangsverheiraten wollte, verständigen. In Folge würden sich auch in Deutschland Probleme bekommen. Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers, als auch der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Reiseweg richtete das BFA am 25.04.2017 ein auf Art. 18 1 b Dublin III VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich zur Kenntnis gebracht.Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers, als auch der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Reiseweg richtete das BFA am 25.04.2017 ein auf Artikel 18, 1 b Dublin römisch drei VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 25.04.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen
1 b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 25.04.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen
Am 16.05.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsvertreters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide. Zu etwaigen verwandtschaftlichen Beziehungen brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie sich nunmehr zusammen mit ihren Ehemann in Österreich aufhalten würde. Sie hätte ihren Mann über das Internet kennengelernt, sich mit diesen trotz dessen Abwesenheit vor rund einem Jahr verlobt und diesen nunmehr nach ihrer Einreise nach Österreich nach moslemischen Recht in Innsbruck geheiratet. Sie würde nunmehr mit ihrem Mann an einer gemeinsamen Wohnungsadresse leben und würde von ihm unterstützt werden. Ihr Ehemann würde arbeiten, bzw. rund 1600 bis 1700 Euro netto jeden Monat verdienen. Ein Bruder würde sich in Deutschland aufhalten, bzw. würden sich zwei Brüder des Mannes in Österreich befinden. Sonstige Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, würden sich nicht im Bundesgebiet aufhalten. Die beschwerdeführende Partei wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass Deutschland im Konsultationsverfahren der Wiederaufnahme zugestimmt habe und daher beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die beschwerdeführende Partei führte hierzu zunächst aus, dass sie sich nur für einen Tag in Deutschland aufgehalten hätte. Sie hätte von Anfang an zu ihren nunmehrigen Ehemann gelangen wollen. Die Aussagen betreffend dem Datum der Einreise nach Deutschland in der Erstbefragung würden nicht der Wahrheit entsprechen, bzw. wären diese Aussagen durch den Dolmetscher falsch übersetzt worden. Der Schlepper hätte sie fälschlicherweise nach Deutschland gebracht und sie dort einfach auf der Autobahn ausgesetzt. Ihr Reiseziel wäre von Anfang an Österreich gewesen. In Folge wären ihre Fingerabdrücke in Deutschland abgenommen worden. Sie hätte bereits dort bei der Polizei gesagt, dass sie fälschlicherweise nach Deutschland gebracht worden wäre und ihr Mann sich in Österreich aufhalten würde. Trotzdem wären ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. Noch am selben Tag hätte sie Deutschland verlassen. Sie möchte nunmehr nicht mehr nach Deutschland zurück, da sie hier nun mit ihrem Mann leben wolle und von diesem alles bekommen würde, was sie zum Leben benötigen würde. Aus diesem Grund würde sie ersuchen, dass sie in Österreich bleiben dürfe. Besondere Vorfälle hätten sich in Deutschland nicht zugetragen. Insgesamt hätte sie nichts gegen Deutschland, bzw. würden dort sicherlich auch die Menschenrechte gewahrt. Doch nun würde ihr Mann in Österreich leben und arbeiten. Aus diesem Grund wolle sie nunmehr in Österreich bleiben. Sie ersuche die österreichischen Behörden ihren Wunsch zu respektieren, dass sie nunmehr bei ihrem Mann in Österreich bleiben wolle. Am 16.05.2017 wurde seitens des BFA der angegebene Partner der Beschwerdeführerin einvernommen. Dieser führte zusammengefasst aus, dass er nun versuche in Österreich eine Arbeit zu finden. Er lebe gegenwärtig von der Grundversorgung und wohne in einem Flüchtlingsheim. Zwei Mal in der Woche würde dieser eine Stunde an einen Deutschkurs in der Flüchtlingsunterkunft besuchen. Befragt ob sich in Österreich Personen befinden zu denen ein besonderes Nahe. bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, führte dieser aus, dass sich kein solchen Personen im Bundesgebiet befinden würden, bzw. bestätigte dieser, dass sich keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich befinden würden. Auch würde sich dieser in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft befinden. (AS. 135, 136). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages
1 b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages
Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Änderungen der Asylgesetzgebung Angesichts der Migrationsbewegungen nach Deutschland seit September 2015, wurde ein umfassendes Gesetzespaket ausgearbeitet, das am 24.10.2015 in Kraft trat. Die Neuerungen betreffen das Asylverfahrensgesetz (nunmehr Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz und weitere Gesetze wie das Baugesetzbuch, die Beschäftigungs- und Integrationsverordnung (BMdI 29.9.2015; vgl. BR 26.10.2015).Angesichts der Migrationsbewegungen nach Deutschland seit September 2015, wurde ein umfassendes Gesetzespaket ausgearbeitet, das am 24.10.2015 in Kraft trat. Die Neuerungen betreffen das Asylverfahrensgesetz (nunmehr Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz und weitere Gesetze wie das Baugesetzbuch, die Beschäftigungs- und Integrationsverordnung (BMdI 29.9.2015; vergleiche BR 26.10.2015). Das Asylverfahren wird von einer Bundesbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig (BMdI o.D.). Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden und einen Asylantrag stellen. Nach Stellung des Asylantrags erhalten Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das BAMF informiert den Asylwerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren (BAMF 22.5.2014a). Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend sind ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung (BAMF 22.5.2014b). Sichere Drittstaaten Asylwerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Diese Rückführung kann auch dann stattfinden, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Als sichere Drittstaaten gelten die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz. Für diese Staaten gilt die Dublin III-Verordnung. Ist ein Staat nach der Verordnung zuständig, findet die Drittstaatenregelung keine Anwendung (BAMF 6.11.2014). Sichere Herkunftsstaaten Deutschland verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, auf der momentan Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien stehen. Antragsteller aus diesen sicheren Herkunftsstaaten müssen bis zum Ende ihres Asylverfahrens, in den Erstaufnahmezentren wohnen und sie dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §§ 29a, 47, 61). Personen aus den sechs Westbalkan-Staaten sollen aber legal einreisen dürfen, wenn sie einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag für Deutschland vorlegen und die Einreise in ihrem Heimatland beantragen (DS 15.10.2015).Deutschland verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, auf der momentan Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien stehen. Antragsteller aus diesen sicheren Herkunftsstaaten müssen bis zum Ende ihres Asylverfahrens, in den Erstaufnahmezentren wohnen und sie dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, Paragraphen 29 a, 47, 61,). Personen aus den sechs Westbalkan-Staaten sollen aber legal einreisen dürfen, wenn sie einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag für Deutschland vorlegen und die Einreise in ihrem Heimatland beantragen (DS 15.10.2015). Flughafenverfahren Für Asylwerber, die auf dem Luftweg einreisen und keine oder nur gefälschte Ausweispapiere bei sich haben oder aus einem sicheren Herkunftsland einreisen, gilt das Flughafenverfahren. Das Asylverfahren wird direkt bearbeitet, während sich der Ausländer im Transitbereich des Flughafens aufhält. Dies geschieht, noch bevor darüber entschieden wird, ob er einreisen darf. Wenn das BAMF den Asylantrag innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ablehnt, wird die Einreise verweigert. Der Asylwerber kann sich kostenlos durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hätten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Wenn das Gericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entscheidet, darf der Asylwerber offiziell einreisen. Dies ergibt für das Flughafenverfahren eine Frist von 19 Tagen. Bei einer negativen Gerichtsentscheidung wird der AW direkt abgeschoben. Das Flughafenverfahren wird nur an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München umgesetzt, wo Asylwerber auf dem Flughafengelände auch untergebracht werden können (BAMF 6.11.2014). Beschwerdemöglichkeiten Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylwerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen:
1 Dublin III-VO ergeben.Die beschwerdeführende Partei würde sich insgesamt erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass in dieser Zeit ein schützenswertes Familienleben aufgebaut worden wäre. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der gegenständliche Bescheid würde aufgrund Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, sowie aufgrund falscher rechtlicher Würdigung bekämpft. In der Beschwerde wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Verfahren die AVG - Prinzipen betreffend einer amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes anzuwenden wären. Dies hätte die Behörde jedoch unterlassen und somit Verfahrensvorschriften verletzt. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in Folge mangelhafte Feststellungen getroffen. Dies, da die Behröde fälschlicherweise nicht Art. 9 Dublin III VO angewendet hat, bzw. die Beschwerdeführerin dahingehend nicht gem. §13a AVG manuduziert hätte. Die beschwerdeführende Partei hätte das Bestehen der Ehe auch durch Urkunden nachweisen können. Die Behörde hätte diese jedoch nicht im erforderlichen Ausmaß bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt. Die beschwerdeführende Partei hätte weiters ein schützenswertes Privatleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich dargetan. Es wäre diesbezüglich eine Einzelfallzusicherung, bzw. eine individuelle Zusicherung einer adäquaten Unterbringung einzuholen gewesen. Da im gegenständlichen Verfahren eine individuelle Garantie einer entsprechenden Unterbringung in Deutschland eingeholt worden wäre, könnte eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nicht ausgeschlossen werden. Die Behörde hätte das gegenständliche Verfahren daher mit einer enormen Mangelhaftigkeit belastet. Der VfGH würde hierbei von Willkür sprechen. Es wäre im gegenständlichen Verfahren zwingend die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Art. 17 Dublin III VO geboten gewesen. Auch hätte die Behörde den gegenständlichen Bescheid auf mangelhafte Länderfeststellungen zu Deutschland gestützt. Ausführungen wonach für vulnerable Personen die einen negativen Bescheid erhalten hätten eine entsprechende Versorgung gewährleistet ist, würden diesen Feststellungen nicht zu entnehmen sein. Auch diesbezüglich hätte die Behörde keine Nachforschungen angestellt. Die Beschwerdeführerin würde sich in einer nach Art. 8 EMRK geschützten Lebensgemeinschaft befinden. Sie würde mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben führen, erwarte von ihm ein Kind, bzw. führe sie mit ihm einen gemeinsamen Haushalt und würde von diesem Unterhalt erhalten. Jedenfalls hätte das Kind das recht auf beide Eltern. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Mann würde somit gem. Art. 8 EMRK nicht zulässig sein. Auch aus diesem Grund wäre von der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes Gebrauch zu machen gewesen. Aus diesem Grund würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da der beschwerdeführenden Partei durch die Abschiebung eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Weiters wären die Anträge zu stellen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, das Verfahren in Österreich für zulässig zu erklären, die angeordnete Außerlandesbringung gem. §61 FPG für auf Dauer unzulässig zu erklären, bzw. in eventu der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, bzw. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der gegenständliche Bescheid würde aufgrund Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, sowie aufgrund falscher rechtlicher Würdigung bekämpft. In der Beschwerde wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Verfahren die AVG - Prinzipen betreffend einer amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes anzuwenden wären. Dies hätte die Behörde jedoch unterlassen und somit Verfahrensvorschriften verletzt. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in Folge mangelhafte Feststellungen getroffen. Dies, da die Behröde fälschlicherweise nicht Artikel 9, Dublin römisch drei VO angewendet hat, bzw. die Beschwerdeführerin dahingehend nicht gem. §13a AVG manuduziert hätte. Die beschwerdeführende Partei hätte das Bestehen der Ehe auch durch Urkunden nachweisen können. Die Behörde hätte diese jedoch nicht im erforderlichen Ausmaß bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt. Die beschwerdeführende Partei hätte weiters ein schützenswertes Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich dargetan. Es wäre diesbezüglich eine Einzelfallzusicherung, bzw. eine individuelle Zusicherung einer adäquaten Unterbringung einzuholen gewesen. Da im gegenständlichen Verfahren eine individuelle Garantie einer entsprechenden Unterbringung in Deutschland eingeholt worden wäre, könnte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nicht ausgeschlossen werden. Die Behörde hätte das gegenständliche Verfahren daher mit einer enormen Mangelhaftigkeit belastet. Der VfGH würde hierbei von Willkür sprechen. Es wäre im gegenständlichen Verfahren zwingend die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Artikel 17, Dublin römisch drei VO geboten gewesen. Auch hätte die Behörde den gegenständlichen Bescheid auf mangelhafte Länderfeststellungen zu Deutschland gestützt. Ausführungen wonach für vulnerable Personen die einen negativen Bescheid erhalten hätten eine entsprechende Versorgung gewährleistet ist, würden diesen Feststellungen nicht zu entnehmen sein. Auch diesbezüglich hätte die Behörde keine Nachforschungen angestellt. Die Beschwerdeführerin würde sich in einer nach Artikel 8, EMRK geschützten Lebensgemeinschaft befinden. Sie würde mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben führen, erwarte von ihm ein Kind, bzw. führe sie mit ihm einen gemeinsamen Haushalt und würde von diesem Unterhalt erhalten. Jedenfalls hätte das Kind das recht auf beide Eltern. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Mann würde somit gem. Artikel 8, EMRK nicht zulässig sein. Auch aus diesem Grund wäre von der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes Gebrauch zu machen gewesen. Aus diesem Grund würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da der beschwerdeführenden Partei durch die Abschiebung eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Weiters wären die Anträge zu stellen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, das Verfahren in Österreich für zulässig zu erklären, die angeordnete Außerlandesbringung gem. §61 FPG für auf Dauer unzulässig zu erklären, bzw. in eventu der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, bzw. eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Information des LPD NÖ vom 24.08.2017 wurde dem BVwG die mit Datum 24.08.2017 positiv erfolgte Rücküberstellung der bP nach Deutschland mitgeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte aus Deutschland kommend nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.04.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete in Folge begründet ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, welchem die deutschen Behörden
1 b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete in Folge begründet ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, welchem die deutschen Behörden
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an. Die beschwerdeführende Partei lebte seit ihrer unberechtigten Einreise nach Österreich an einer gemeinsamen Wohnadresse mit ihren nach moslemischem Recht verheirateten Ehemann. Das Vorliegen eines besonders schützenswerten Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses, als auch das Vorliegen eines gem. Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens konnte nicht dargelegt werden.Die beschwerdeführende Partei lebte seit ihrer unberechtigten Einreise nach Österreich an einer gemeinsamen Wohnadresse mit ihren nach moslemischem Recht verheirateten Ehemann. Das Vorliegen eines besonders schützenswerten Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses, als auch das Vorliegen eines gem. Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens konnte nicht dargelegt werden. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren oder akut lebensbedrohenden Krankheiten. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren oder akut lebensbedrohenden Krankheiten. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Eine die beschwerdeführende Partei unmittelbar zu erwartende und konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde substantiiert begründet nicht vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei wurde am 24.08.2017 nach Deutschland rücküberstellt.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. .... § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet: § 61
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
Auf gegenständliches Verfahren bezogen ist in concreto folgendes auszuführen: In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO begründet. Deutschland hat nach Konsultation durch das BFA ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO begründet. Deutschland hat nach Konsultation durch das BFA ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei. 3.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Deutschland im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Deutschland jemals geltend machte.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Deutschland jemals geltend machte. Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eigenen Angaben zufolge ist sie gesund. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in Deutschland der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche jedenfalls gewährleistet ist. Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die beschwerdeführende Partei hat ausgeführt, dass sie sich in Österreich seit ihrer Einreise bei ihrem nunmehr nach traditionellem Recht verheirateten Ehemann aufhalten würde. Die beschwerdeführende Partei ist im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt die angeführte Beziehung eingegangen, bzw. hat erst in Österreich die traditionelle Ehe geschlossen. Eine durchgehende längerfristige Lebensgemeinschaft hat vor der unberechtigt erfolgten Einreise nie bestanden. Gem. Art 7 Abs. 2 Dublin III VO wird zur Bestimmung der Zuständigkeit von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Zu diesem Zeitpunkt war die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht mit ihrem nunmehr nach traditionellem Recht verheirateten Ehemann verheiratet. Art. 7 Abs. 2 Dublin III VO geht in casu gem. Art 7 Abs. 1 Dublin III VO der Bestimmung des Art. 13 Dublin III VO vor.Gem. Artikel 7, Absatz 2, Dublin römisch drei VO wird zur Bestimmung der Zuständigkeit von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Zu diesem Zeitpunkt war die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht mit ihrem nunmehr nach traditionellem Recht verheirateten Ehemann verheiratet. Artikel 7, Absatz 2, Dublin römisch drei VO geht in casu gem. Artikel 7, Absatz eins, Dublin römisch drei VO der Bestimmung des Artikel 13, Dublin römisch drei VO vor. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist in casu jedenfalls durch ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses am gesetzeskonformen Vollzug des Fremden- und Asylrechtes im Vergleich zu ihrem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Dazu ist auf die zutreffende Interessenabwägung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welcher die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegengetreten ist. Folglich verletzt eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Deutschland weder Art. 16 Dublin III-VO, noch stellt eine solche in casu einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.Folglich verletzt eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Deutschland weder Artikel 16, Dublin III-VO, noch stellt eine solche in casu einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. 3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.4.
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.3.4.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.
5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war aufgrund der nach Information der LPD - NÖ am 24.08.2017 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Deutschland festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war aufgrund der nach Information der LPD - NÖ am 24.08.2017 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Deutschland festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2162340.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.