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{'item': 'W182 2182865-1'}

Obsah (20)§ 18Art. 133§ 190§ 39§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 34§ 104aArt. 7§ 65§ 28Art. 130§ 59§ 21§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW182 2182865-1 SpruchW182 2182865-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Ein

§ 18Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ersatzlos behoben.angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, 55 Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Republik der Philippinen, reiste laut eigenen Angaben um den 28.12.2015 von Italien kommend illegal ins Bundesgebiet ein. In einem von der BF der Behörde vorgelegten Schreiben einer Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels ( XXXX ) vom 03.09.2017 wurde im Wesentlichen bestätigt, dass die BF seit Dezember 2015 im Betreuung und Beratung der Opferschutz-Einrichtung sei und bei der italienischen Botschaft in XXXX zur Anzeige gebracht habe, dass sie über sechs Jahre von TäterInnen im Libanon und Italien ausgebeutet worden sei. Zu diesem Sachverhalt sei die BF auch vom Landeskriminalamt XXXX einvernommen worden. Das Verfahren sei in Italien derzeit noch anhängig. Die BF habe sich im Beratungsprozess trotz der berechtigten Befürchtungen vor persönlicher Verfolgung dafür entschieden, die an ihr begangenen Verbrechen anzuzeigen. Sie benötige derzeit den Schutz und die Sicherheit, in Österreich geschützt leben zu können, zumindest solange das Verfahren in Italien nicht beendet worden sei. Durch die erlittene langdauernde Ausbeutung sei es für die BF besonders schwer, ihr Leben wieder neu aufzubauen und in Menschen Vertrauen zu fassen. Gleichzeitig sei sie mit der realen Gefahr der Verfolgung konfrontiert und benötige dringend Stabilität in ihrem Leben, um nicht erneut Opfer zu werden. Die BF arbeite auch bereits selbst nach Kräften daran, sich in Österreich zu integrieren – sie lerne Deutsch, führe hier eine Beziehung und plane ihre Zukunft in Österreich. Sie benötige derzeit dringend den Schutz Österreichs und auch den Schutz der spezialisierten Opferschutz-Einrichtung XXXX sei im Auftrag des Innen- und Frauenministeriums tätig und biete darüber hinaus aufgrund eines Vertrages mit dem Justizministerium Prozessbegleitung für weibliche Opfer des Menschenhandels und alle Opfer des Kinderhandels an.In einem von der BF der Behörde vorgelegten Schreiben einer Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels ( römisch 40 ) vom 03.09.2017 wurde im Wesentlichen bestätigt, dass die BF seit Dezember 2015 im Betreuung und Beratung der Opferschutz-Einrichtung sei und bei der italienischen Botschaft in römisch 40 zur Anzeige gebracht habe, dass sie über sechs Jahre von TäterInnen im Libanon und Italien ausgebeutet worden sei. Zu diesem Sachverhalt sei die BF auch vom Landeskriminalamt römisch 40 einvernommen worden. Das Verfahren sei in Italien derzeit noch anhängig. Die BF habe sich im Beratungsprozess trotz der berechtigten Befürchtungen vor persönlicher Verfolgung dafür entschieden, die an ihr begangenen Verbrechen anzuzeigen. Sie benötige derzeit den Schutz und die Sicherheit, in Österreich geschützt leben zu können, zumindest solange das Verfahren in Italien nicht beendet worden sei. Durch die erlittene langdauernde Ausbeutung sei es für die BF besonders schwer, ihr Leben wieder neu aufzubauen und in Menschen Vertrauen zu fassen. Gleichzeitig sei sie mit der realen Gefahr der Verfolgung konfrontiert und benötige dringend Stabilität in ihrem Leben, um nicht erneut Opfer zu werden. Die BF arbeite auch bereits selbst nach Kräften daran, sich in Österreich zu integrieren – sie lerne Deutsch, führe hier eine Beziehung und plane ihre Zukunft in Österreich. Sie benötige derzeit dringend den Schutz Österreichs und auch den Schutz der spezialisierten Opferschutz-Einrichtung römisch 40 sei im Auftrag des Innen- und Frauenministeriums tätig und biete darüber hinaus aufgrund eines Vertrages mit dem Justizministerium Prozessbegleitung für weibliche Opfer des Menschenhandels und alle Opfer des Kinderhandels an. Dem Akt beiliegend ist eine Benachrichtigung von der Einstellungen eines Verfahrens wegen § 104a StGB der Staatsanwaltschaft XXXX vom 17.03.2016

§ 190Z 1 St

PO. In der Benachrichtigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anzeige der BF wegen Ausbeutung und Körperverletzung erfolgt sei, es sich um eine Auslandstat eines Ausländers handle und weder die Täter noch die Opfer zum Tatzeitpunkt Österreicher gewesen seien, noch in Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, weshalb keine inländische Gerichtsbarkeit vorliege. Eine Strafanzeige wäre in Beirut bzw. in Italien einzubringen gewesen.Dem Akt beiliegend ist eine Benachrichtigung von der Einstellungen eines Verfahrens wegen Paragraph 104 a, StGB der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 17.03.2016

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO. In der Benachrichtigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anzeige der BF wegen Ausbeutung und Körperverletzung erfolgt sei, es sich um eine Auslandstat eines Ausländers handle und weder die Täter noch die Opfer zum Tatzeitpunkt Österreicher gewesen seien, noch in Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, weshalb keine inländische Gerichtsbarkeit vorliege. Eine Strafanzeige wäre in Beirut bzw. in Italien einzubringen gewesen. Nach einen Erhebungsersuchen des Bundesamtes an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Meldeadresse der BF, wurde diese dort am 20.11.2017 angetroffen und ihr Reisepass

§ 39

BFA-VG sichergestellt.Nach einen Erhebungsersuchen des Bundesamtes an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Meldeadresse der BF, wurde diese dort am 20.11.2017 angetroffen und ihr Reisepass

Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt.

  1. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 13.12.2017 gab die BF auf die Frage, warum sie in Österreich sei, an, dass ihr letzter Arbeitgeber in Italien ihr ein Ticket gegeben und sie in den Zug nach XXXX gesetzt habe. Sie habe in Wien bei einer Freundin Unterkunft genommen. Sie lebe in Österreich von der XXXX und beziehe Grundversorgung. Sie habe im Moment € 590 auf der Bank. Sie sei gesund, ledig und habe zwei Kinder auf den Philippinen. Auch ihre Eltern würden auf den Philippinen leben. Der BF wurde vorgehalten, dass ihr eine Rückkehr auf die Philippinen zumutbar sei und keine Gründe dagegen sprechen würden, dass sie nicht in ihre Heimat zurückkehren könne. Ihre Abschiebung auf die Philippinen wäre somit zulässig und würde sie am Freitag den XXXX abgeschoben werden. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, worauf seitens der BF verzichtet wurde.
  2. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 13.12.2017 gab die BF auf die Frage, warum sie in Österreich sei, an, dass ihr letzter Arbeitgeber in Italien ihr ein Ticket gegeben und sie in den Zug nach römisch 40 gesetzt habe. Sie habe in Wien bei einer Freundin Unterkunft genommen. Sie lebe in Österreich von der römisch 40 und beziehe Grundversorgung. Sie habe im Moment € 590 auf der Bank. Sie sei gesund, ledig und habe zwei Kinder auf den Philippinen. Auch ihre Eltern würden auf den Philippinen leben. Der BF wurde vorgehalten, dass ihr eine Rückkehr auf die Philippinen zumutbar sei und keine Gründe dagegen sprechen würden, dass sie nicht in ihre Heimat zurückkehren könne. Ihre Abschiebung auf die Philippinen wäre somit zulässig und würde sie am Freitag den römisch 40 abgeschoben werden. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, worauf seitens der BF verzichtet wurde.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde

§ 57Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, erlassen (Spruchpunkt II.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF auf die Philippinen

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde unter den Spruchpunkten IV. und V. ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF auf die Philippinen

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dazu wurde u.a. festgestellt, dass die BF philippinische Staatsbürgerin sei, ihre Identität feststehe, sie ledig sei und zwei Kinder habe, welche auf den Philippinen leben. Sie sei vermutlich 2011 mit einem griechischen Schengen Visum in die EU und zu unbekannter Zeit nach Österreich eingereist. Seit 08.01.2016 scheine sie hier in der Grundversorgung auf. Laut Schreiben des XXXX vom September 2017 sei die BF bereits seit Dezember 2015 in Österreich aufhältig und sei Opfer von Menschenhandel in Libanon und Italien geworden. Laut dessen sei derzeit in Italien ein Verfahren anhängig. In Österreich sei kein Verfahren anhängig. Die BF halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe keine Angehörigen in Österreich. Ein schützenswertes Familien- und/oder Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Dazu wurden weiters hinsichtlich der Philippinen Länderfeststellungen zur Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Rückkehr getroffen. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass sich die BF seit zwei Jahren illegal im Bundesgebiet befinde und von der Grundversorgung lebe. Damit finanziere sie ihr Unterhalt, habe nur €Dazu wurde u.a. festgestellt, dass die BF philippinische Staatsbürgerin sei, ihre Identität feststehe, sie ledig sei und zwei Kinder habe, welche auf den Philippinen leben. Sie sei vermutlich 2011 mit einem griechischen Schengen Visum in die EU und zu unbekannter Zeit nach Österreich eingereist. Seit 08.01.2016 scheine sie hier in der Grundversorgung auf. Laut Schreiben des römisch 40 vom September 2017 sei die BF bereits seit Dezember 2015 in Österreich aufhältig und sei Opfer von Menschenhandel in Libanon und Italien geworden. Laut dessen sei derzeit in Italien ein Verfahren anhängig. In Österreich sei kein Verfahren anhängig. Die BF halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe keine Angehörigen in Österreich. Ein schützenswertes Familien- und/oder Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Dazu wurden weiters hinsichtlich der Philippinen Länderfeststellungen zur Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Rückkehr getroffen. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass sich die BF seit zwei Jahren illegal im Bundesgebiet befinde und von der Grundversorgung lebe. Damit finanziere sie ihr Unterhalt, habe nur € 590 bei sich und sei somit als mittellos anzusehen, da dieses Geld ausschließlich vom Staat stamme und sie selbst über keine Barmittel verfüge. Mit ihrem Verhalten gefährde sie die Sicherheit und Ordnung in Österreich, womit ein illegaler Aufenthalt bestehe. Der Ausreise sei sie nicht nachgekommen. Sie habe durch ihr persönliches Verhalten die Bestimmungen nach dem FPG übertreten und dieses Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF seit über zwei Jahren illegal in Österreich befinde und nie ein Aufenthaltsrecht inne gehabt habe. Es sei somit als erwiesen anzusehen, dass sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Trotz Kenntnis ihres unrechtmäßigen Aufenthalts sei sie nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein längerdauernder unrechtmäßigen Aufenthalt stelle jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Fremden dringend geboten erscheinen lasse. Die BF habe keinen ordentlichen Wohnsitz und habe sich bislang im Verborgenen aufgehalten. Da sie allerdings nur null Euro bei sich habe, sei sie auch nicht in der Lage, ihre Weiterreise oder ihren Unterhalt zu finanzieren. Außerdem stellt ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Seitens der Behörde sei die Schubhaft verhängt worden und sei die Abschiebung geplant.590 bei sich und sei somit als mittellos anzusehen, da dieses Geld ausschließlich vom Staat stamme und sie selbst über keine Barmittel verfüge. Mit ihrem Verhalten gefährde sie die Sicherheit und Ordnung in Österreich, womit ein illegaler Aufenthalt bestehe. Der Ausreise sei sie nicht nachgekommen. Sie habe durch ihr persönliches Verhalten die Bestimmungen nach dem FPG übertreten und dieses Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF seit über zwei Jahren illegal in Österreich befinde und nie ein Aufenthaltsrecht inne gehabt habe. Es sei somit als erwiesen anzusehen, dass sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Trotz Kenntnis ihres unrechtmäßigen Aufenthalts sei sie nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein längerdauernder unrechtmäßigen Aufenthalt stelle jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Fremden dringend geboten erscheinen lasse. Die BF habe keinen ordentlichen Wohnsitz und habe sich bislang im Verborgenen aufgehalten. Da sie allerdings nur null Euro bei sich habe, sei sie auch nicht in der Lage, ihre Weiterreise oder ihren Unterhalt zu finanzieren. Außerdem stellt ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Seitens der Behörde sei die Schubhaft verhängt worden und sei die Abschiebung geplant. 4. Nachdem der BF beim Bundesamt noch am 13.12.2017 – offenbar im Anschluss an die Einvernahme - der Bescheid persönlich ausgefolgt wurde, wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom selben Tag zur Durchsetzung der Abschiebung am 15.12.2017 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG erlassen und die BF festgenommen.4. Nachdem der BF beim Bundesamt noch am 13.12.2017 – offenbar im Anschluss an die Einvernahme - der Bescheid persönlich ausgefolgt wurde, wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom selben Tag zur Durchsetzung der Abschiebung am 15.12.2017 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen und die BF festgenommen. Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2017 nach § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde der BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2017 nach Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde der BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Laut Bericht eines Stadtpolizeikommandos vom 15.12.2017 wurde die BF am selben Tag per Flugzeug in ihr Herkunftsland angeschoben. 5. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde für die BF seitens der von ihr noch am 15.12.2017 bevollmächtigten Rechtsvertretung in vollem Umfang binnen offener Frist Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF von einer Agentur für Arbeitsvermittlung in den Philippinen im Jahr 2009 an ihren "Arbeitgeber" im Libanon vermittelt worden sei. Zwischen 2009 und 2011 habe die BF bei einer Familie im Libanon und von 2011 bis 2015 in Italien gewohnt. Während dieser Zeit habe die BF für die Familie unter sklavenartigen Bedingungen arbeiten müssen. In Dezember 2015 sei die BF von Italien aus in einen Zug Richtung XXXX gesetzt worden und habe sich in Österreich an eine Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels gewandt, welche die BF als Opfer von Menschenhandel identifiziert habe. Die BF sei im Februar 2016 auch durch das Landeskriminalamt XXXX einvernommen worden. Die Staatsanwaltschaft XXXX habe das Strafverfahren

§ 104aSt

GB mit Beschluss vom 07.03.2016

§ 190Z 1 St

PO mangels Bestehen einer inländischen Gerichtsbarkeit eingestellt. Am 14.11.2016 habe die BF wegen desselben Sachverhalts Anzeige bei der italienischen Botschaft in XXXX erstattet. Das Strafverfahren sei in Italien nach wie vor anhängig. Am 08.01.2016 sei die BF in die Grundversorgung aufgenommen worden und habe diese bis zu ihrer Festnahme am 13.12.2017 bezogen. Sie sei in diesem Zeitraum auch durchgehend gemeldet gewesen. Am 15.12.2017 sei die BF in ihren Herkunftsstaat Philippinen abgeschoben worden. Der Aktenlage sei unbestritten zu entnehmen, dass die BF in Libanon und Italien als Hausangestellte ausgebeutet worden sei und Opfer von Menschenhandel sei. Dies werde auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Ebenso werde die Information nicht angezweifelt, wonach in Italien nach wie vor ein Verfahren wegen des Verdachts des Menschenhandels anhängig sei. Da der Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 auch von Amts wegen zu erteilen sei, wenn die Voraussetzungen gegeben seien, sei der Umstand, dass die BF nicht selbst einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gestellt habe, aus rechtlichen Erwägungen nicht relevant. § 57 AsylG 2005 sei nach allgemeinen Grundsätzen unions- sowie völkerrechtskonform auszulegen. Hierzu sei festzuhalten, dass weder in den internationalen Verträgen noch in den Richtlinien der Europäischen Union explizit darauf abgestellt werde, dass die Aufenthaltsberechtigung in jenem Mitgliedstaat erteilt werde, indem auch die Strafverfahren geführt werden (vgl. Art. 3 der RL 2004/81/EG und Art. 11 der RL 2011/36/EU). Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die gleichzeitig erlassene Rückkehrentscheidung die BF zum Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten verpflichte. Durch diese Entscheidung sei es der BF nicht möglich, notwendige Behördentermine wie insbesondere die Einvernahme als Zeugin im Strafverfahren in Italien wahrzunehmen. Nach dem Erwägungsgrund 20 der RL 2004 /81/EG verfolge die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter anderem das Ziel, einen Aufenthaltstitel an Drittstaatsangehörige zu erteilen, um am Verfahren zur Bekämpfung von Menschenhandel mitzuwirken. In diesem Erwägungsgrund werde festgehalten, dass dieses Ziel auf nationalstaatlicher Ebene nicht erreicht werden könne und aus diesem Grund ein europäischer Rechtsrahmen notwendig sei. Auch in Erwägungsgrund 32 der RL 2011/36/EU sei festgehalten, dass das Ziel nur auf europäischer Ebene erreicht werden könne. Im Vordergrund der Erwägungen zu den beiden genannten Richtlinien stehe neben der Verfolgung der Täterinnen der Schutz und das Wohlergehen der Opfer von Menschenhandel. Schon dieser Umstand spreche gegen eine räumliche Beschränkung des Anwendungsbereiches der RL 2004/81/EG. Daher komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich während des anhängigen Strafverfahrens in Italien sehr wohl in Frage, besonders dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und bereits in Österreich von einer Opferschutzeinrichtung unterstützt werde. Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels somit sowohl möglich gewesen wäre, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, mit den italienischen Behörden Kontakt aufzunehmen und sich nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens zu erkundigen. In weiterer Folge wäre der BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asylgesetz 2005 zu erteilen gewesen.5.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde für die BF seitens der von ihr noch am 15.12.2017 bevollmächtigten Rechtsvertretung in vollem Umfang binnen offener Frist Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF von einer Agentur für Arbeitsvermittlung in den Philippinen im Jahr 2009 an ihren "Arbeitgeber" im Libanon vermittelt worden sei. Zwischen 2009 und 2011 habe die BF bei einer Familie im Libanon und von 2011 bis 2015 in Italien gewohnt. Während dieser Zeit habe die BF für die Familie unter sklavenartigen Bedingungen arbeiten müssen. In Dezember 2015 sei die BF von Italien aus in einen Zug Richtung römisch 40 gesetzt worden und habe sich in Österreich an eine Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels gewandt, welche die BF als Opfer von Menschenhandel identifiziert habe. Die BF sei im Februar 2016 auch durch das Landeskriminalamt römisch 40 einvernommen worden. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 habe das Strafverfahren

Paragraph 104 a, StGB mit Beschluss vom 07.03.2016

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO mangels Bestehen einer inländischen Gerichtsbarkeit eingestellt. Am 14.11.2016 habe die BF wegen desselben Sachverhalts Anzeige bei der italienischen Botschaft in römisch 40 erstattet. Das Strafverfahren sei in Italien nach wie vor anhängig. Am 08.01.2016 sei die BF in die Grundversorgung aufgenommen worden und habe diese bis zu ihrer Festnahme am 13.12.2017 bezogen. Sie sei in diesem Zeitraum auch durchgehend gemeldet gewesen. Am 15.12.2017 sei die BF in ihren Herkunftsstaat Philippinen abgeschoben worden. Der Aktenlage sei unbestritten zu entnehmen, dass die BF in Libanon und Italien als Hausangestellte ausgebeutet worden sei und Opfer von Menschenhandel sei. Dies werde auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Ebenso werde die Information nicht angezweifelt, wonach in Italien nach wie vor ein Verfahren wegen des Verdachts des Menschenhandels anhängig sei. Da der Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 auch von Amts wegen zu erteilen sei, wenn die Voraussetzungen gegeben seien, sei der Umstand, dass die BF nicht selbst einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gestellt habe, aus rechtlichen Erwägungen nicht relevant. Paragraph 57, AsylG 2005 sei nach allgemeinen Grundsätzen unions- sowie völkerrechtskonform auszulegen. Hierzu sei festzuhalten, dass weder in den internationalen Verträgen noch in den Richtlinien der Europäischen Union explizit darauf abgestellt werde, dass die Aufenthaltsberechtigung in jenem Mitgliedstaat erteilt werde, indem auch die Strafverfahren geführt werden vergleiche Artikel 3, der RL 2004/81/EG und Artikel 11, der RL 2011/36/EU). Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die gleichzeitig erlassene Rückkehrentscheidung die BF zum Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten verpflichte. Durch diese Entscheidung sei es der BF nicht möglich, notwendige Behördentermine wie insbesondere die Einvernahme als Zeugin im Strafverfahren in Italien wahrzunehmen. Nach dem Erwägungsgrund 20 der RL 2004 /81/EG verfolge die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter anderem das Ziel, einen Aufenthaltstitel an Drittstaatsangehörige zu erteilen, um am Verfahren zur Bekämpfung von Menschenhandel mitzuwirken. In diesem Erwägungsgrund werde festgehalten, dass dieses Ziel auf nationalstaatlicher Ebene nicht erreicht werden könne und aus diesem Grund ein europäischer Rechtsrahmen notwendig sei. Auch in Erwägungsgrund 32 der RL 2011/36/EU sei festgehalten, dass das Ziel nur auf europäischer Ebene erreicht werden könne. Im Vordergrund der Erwägungen zu den beiden genannten Richtlinien stehe neben der Verfolgung der Täterinnen der Schutz und das Wohlergehen der Opfer von Menschenhandel. Schon dieser Umstand spreche gegen eine räumliche Beschränkung des Anwendungsbereiches der RL 2004/81/EG. Daher komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich während des anhängigen Strafverfahrens in Italien sehr wohl in Frage, besonders dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und bereits in Österreich von einer Opferschutzeinrichtung unterstützt werde. Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels somit sowohl möglich gewesen wäre, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, mit den italienischen Behörden Kontakt aufzunehmen und sich nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens zu erkundigen. In weiterer Folge wäre der BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 zu erteilen gewesen. Weiters wurden der Beschwerdeschrift drei Empfehlungsschreiben von InländerInnen beigelegt und dazu ausgeführt, dass die BF keine Gelegenheit gehabt habe, diese Schreiben in der Einvernahme beim Bundesamt vorzulegen, zumal ihr keine Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben Österreich gestellt worden seien und sie unmittelbar darauf festgenommen worden sei. Aus der Niederschrift der Einvernahme sei nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde tatsächlich beabsichtigt habe, den relevanten Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Bei ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde daher feststellen müssen, dass die BF über Deutschkenntnisse, soziale Kontakte wie ihren Lebensgefährten, einen ordentlichen Wohnsitz verfüge und unbescholten sei. Insbesondere zur Rechtswidrigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Behörde diese Entscheidung aus Gründen der "öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" getroffen habe. Ausschlaggebend sei für die Behörde gewesen, dass die BF trotz Kenntnis ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht freiwillig aus Österreich ausgereist sei. Das beharrliche Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Weiters sei ins Treffen geführt worden, dass die BF keinen ordentlichen Wohnsitz habe und dass sie sich im Verborgenen aufgehalten hätte, sie hätten null Euro bei sich gehabt und sei nicht in der Lage gewesen, die Weiterreise oder ihren Unterhalt zu finanzieren. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen seien aktenwidrig, da die BF sehr wohl über einen Wohnsitz verfüge und auch nicht im Verborgenen lebe. Weiters habe die BF in der Einvernahme am 13.12.2017 angegeben, ca. € 590 auf der Bank zu besitzen. Die BF habe Grundversorgung bezogen, weswegen ihr Lebensunterhalt stets gesichert gewesen sei. Von einem beharrlichen Verbleiben im Bundesgebiet könne im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Die BF bezog seit 08.01.2016 Grundversorgung in XXXX und sei auch durchwegs gemeldet gewesen. Sie habe daher behördliche Verfahren weder be- noch verhindert. Dass die belangte Behörde nicht schon früher ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet habe, könne der BF nicht angelastet werden (vgl. VwGH 04.08.2016, 2015/21/0249 Rz 13). Die BF habe auch der Ladung der Behörde zur Einvernahme am 13.12.2017 Folge geleistet und dadurch ihre Mitwirkungsbereitschaft unter Beweis gestellt. Von einem beharrlichen Verbleiben könne auch vor dem Hintergrund der internationalen Vorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels keine Rede sein. So sei in Art. 6 der RL 2004/81/EG und Art. 13 der Konvention des Europarates festgelegt, dass Betroffenen von Menschenhandel eine Bedenkzeit einzuräumen sei und in dieser Zeit keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfe. Art. 5 der RL 2004/81/EG verpflichte die Behörden des Mitgliedstaates zur Information der Betroffenen über die Rechte aus der Richtlinie. Dass eine solche Belehrung durch das Bundesamt erfolgt wäre, sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Da somit die Behörde ihrerseits ihre Verpflichtungen verletzt habe, erscheine es nicht gerechtfertigt, der BF anzulasten, dass sie unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben wäre. Dass die BF selbst nicht einen Aufenthaltstitel beantragt habe, sei ebenfalls nicht entscheidend. Da die belangte Behörde bereits frühzeitig Kenntnis von dem Verfahren wegen Menschenhandels gehabt habe, wäre der amtswegigen Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nichts entgegengestanden.

Art. 7

der Rückführungs-RL (RL 2008/115/EG) sei im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen. Nur im Ausnahmefall, nämlich dass eine Person eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstelle, sei eine solche Frist gem. Art. 7 Abs. 4 der RL nicht einzuräumen. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 11.06.2015, Zl. C-554/13, Rs Zh. und O. zur Auslegung dieser Bestimmung klargestellt, dass die bloße Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Da schon die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht tatbestandsmäßig iSd Art. 7 Abs. 4 der Rückführungs-RL sei, sei dies im Größenschluss erst recht im vorliegenden Fall anzunehmen, indem die BF unbescholten sei. Ein rechtswidriger Aufenthalt wäre allenfalls als Verwaltungsübertretung, nicht jedoch als gerichtliche Straftat zu qualifizieren. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe den unrechtmäßigen Aufenthalt alleine nicht als Rechtfertigung für den Ausschluss der freiwilligen Ausreise als ausreichend qualifiziert (vgl. VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0284). Keine Beachtung habe auch der gerade bei Opfern von Menschenhandel bestehende Grundsatz gefunden, dass eine Rückführung ins Herkunftsland freiwillig erfolgen sollte (gleichlautend Art. 16 Abs. 2 der Konvention des Europarates sowie Art. 8 Abs. 2 des UN Palermo Protokolls). Das Bundesverwaltungsgericht möge daher aussprechen, dass zu Unrecht keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei und die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt worden sei.Insbesondere zur Rechtswidrigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Behörde diese Entscheidung aus Gründen der "öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" getroffen habe. Ausschlaggebend sei für die Behörde gewesen, dass die BF trotz Kenntnis ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht freiwillig aus Österreich ausgereist sei. Das beharrliche Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Weiters sei ins Treffen geführt worden, dass die BF keinen ordentlichen Wohnsitz habe und dass sie sich im Verborgenen aufgehalten hätte, sie hätten null Euro bei sich gehabt und sei nicht in der Lage gewesen, die Weiterreise oder ihren Unterhalt zu finanzieren. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen seien aktenwidrig, da die BF sehr wohl über einen Wohnsitz verfüge und auch nicht im Verborgenen lebe. Weiters habe die BF in der Einvernahme am 13.12.2017 angegeben, ca. € 590 auf der Bank zu besitzen. Die BF habe Grundversorgung bezogen, weswegen ihr Lebensunterhalt stets gesichert gewesen sei. Von einem beharrlichen Verbleiben im Bundesgebiet könne im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Die BF bezog seit 08.01.2016 Grundversorgung in römisch 40 und sei auch durchwegs gemeldet gewesen. Sie habe daher behördliche Verfahren weder be- noch verhindert. Dass die belangte Behörde nicht schon früher ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet habe, könne der BF nicht angelastet werden vergleiche VwGH 04.08.2016, 2015/21/0249 Rz 13). Die BF habe auch der Ladung der Behörde zur Einvernahme am 13.12.2017 Folge geleistet und dadurch ihre Mitwirkungsbereitschaft unter Beweis gestellt. Von einem beharrlichen Verbleiben könne auch vor dem Hintergrund der internationalen Vorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels keine Rede sein. So sei in Artikel 6, der RL 2004/81/EG und Artikel 13, der Konvention des Europarates festgelegt, dass Betroffenen von Menschenhandel eine Bedenkzeit einzuräumen sei und in dieser Zeit keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfe. Artikel 5, der RL 2004/81/EG verpflichte die Behörden des Mitgliedstaates zur Information der Betroffenen über die Rechte aus der Richtlinie. Dass eine solche Belehrung durch das Bundesamt erfolgt wäre, sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Da somit die Behörde ihrerseits ihre Verpflichtungen verletzt habe, erscheine es nicht gerechtfertigt, der BF anzulasten, dass sie unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben wäre. Dass die BF selbst nicht einen Aufenthaltstitel beantragt habe, sei ebenfalls nicht entscheidend. Da die belangte Behörde bereits frühzeitig Kenntnis von dem Verfahren wegen Menschenhandels gehabt habe, wäre der amtswegigen Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nichts entgegengestanden.

Artikel 7

, der Rückführungs-RL (RL 2008/115/EG) sei im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen. Nur im Ausnahmefall, nämlich dass eine Person eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstelle, sei eine solche Frist gem. Artikel 7, Absatz 4, der RL nicht einzuräumen. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 11.06.2015, Zl. C-554/13, Rs Zh. und O. zur Auslegung dieser Bestimmung klargestellt, dass die bloße Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Da schon die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht tatbestandsmäßig iSd Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungs-RL sei, sei dies im Größenschluss erst recht im vorliegenden Fall anzunehmen, indem die BF unbescholten sei. Ein rechtswidriger Aufenthalt wäre allenfalls als Verwaltungsübertretung, nicht jedoch als gerichtliche Straftat zu qualifizieren. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe den unrechtmäßigen Aufenthalt alleine nicht als Rechtfertigung für den Ausschluss der freiwilligen Ausreise als ausreichend qualifiziert vergleiche VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0284). Keine Beachtung habe auch der gerade bei Opfern von Menschenhandel bestehende Grundsatz gefunden, dass eine Rückführung ins Herkunftsland freiwillig erfolgen sollte (gleichlautend Artikel 16, Absatz 2, der Konvention des Europarates sowie Artikel 8, Absatz 2, des UN Palermo Protokolls). Das Bundesverwaltungsgericht möge daher aussprechen, dass zu Unrecht keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei und die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt worden sei. Dem beigelegten Unterstützungsschreiben ist unter anderem zu entnehmen, dass die BF bisher Deutschkurse auf Level A2 absolviert habe, viele freundschaftliche Kontakte und sich gut eingelebt habe. Weiters würde sie in der Küche einer philippinischen Kirche aushelfen. Dem Schreiben des "Lebensgefährten" der BF ist zu entnehmen, dass er diese bereits im Februar 2016 kennengelernt habe und sie heiraten wolle. Weiters wurde der Beschwerdeschrift in Kopie die Zeugenvernehmung der BF als Opfer

§ 65Z. 1 lit c.

vom 18.02.2016 beim Landeskriminalamt XXXX sowie ein Schreiben der italienischen Botschaft in XXXX über die Anzeige der BF vom 24.11.2016 in italiensicher Sprache beigelegt.Dem beigelegten Unterstützungsschreiben ist unter anderem zu entnehmen, dass die BF bisher Deutschkurse auf Level A2 absolviert habe, viele freundschaftliche Kontakte und sich gut eingelebt habe. Weiters würde sie in der Küche einer philippinischen Kirche aushelfen. Dem Schreiben des "Lebensgefährten" der BF ist zu entnehmen, dass er diese bereits im Februar 2016 kennengelernt habe und sie heiraten wolle. Weiters wurde der Beschwerdeschrift in Kopie die Zeugenvernehmung der BF als Opfer

Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, vom 18.02.2016 beim Landeskriminalamt römisch 40 sowie ein Schreiben der italienischen Botschaft in römisch 40 über die Anzeige der BF vom 24.11.2016 in italiensicher Sprache beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. widergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrens-Sachverhalt zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. widergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrens-Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur im Spruch genannten Verfahrenszahl vorgelegten erstinstanzlichen Akt sowie der Beschwerdeschrift.
  2. Rechtliche Beurteilung:
  3. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu Spruchteil A): 2.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides2.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht. Das Bundesamt hat

§ 55Abs. 4 FPG idg

F von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.Das Bundesamt hat

Paragraph 55, Absatz 4, FPG idgF von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Das Bundesamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Ziffer 1 gestützt, diese Entscheidung im bekämpften Bescheid – wie zu Recht in der Beschwerde gerügt wurde – aber zum Teil auf aktenwidrige Feststellungen gestützt, und trotz Kenntnisnahme einer Verfahrensanhängigkeit eines Strafverfahrens wegen Menschenhandels in Italien mit der BF als Tatopfer, diesem Umstand – auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung - vollkommen unberücksichtigt gelassen. Bereits deshalb erweist sich der Ausspruch über die Aberkennung als rechtswidrig. Die Ausführungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid, wonach die BF keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt und sich im Verborgenen aufgehalten hätte, widersprechen dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, als auch dem Umstand, dass die BF letztlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch an ihrer Meldestelle angetroffen werden konnte. Allein aus dem Umstand, dass dazu mehrere Versuche nötig waren, lässt sich nicht ableiten, dass die BF an der Meldeadresse nicht wohnhaft oder gar untergetaucht gewesen wäre. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für ein Untertauchen oder ein sonstiges Verhalten der BF vor, das den Schluss zulassen würde, dass sie sich einem behördlichen Zugriff entziehen hätte wollen, vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Auch der "unrechtmäßige" Aufenthalt der BF, die von sich aus bereits im Februar 2016 in Kontakt mit den Behörden getreten ist und seit Jänner 2016 im Bundesgebiet über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt, lässt alleine nicht den Schluss zu, dass - nach Jahren der behördlichen Untätigkeit – nunmehr plötzlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit deren "sofortige" Ausreise erforderlich gewesen wäre, umso mehr als trotz des behördlich bekannten Aufenthaltes der BF gegen sie nicht nur bislang keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, sondern auch nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr zumindest vor der Einvernahme am 13.12.2017 eine solche überhaupt angedroht wurde (vgl. dazu auch VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0284).Auch der "unrechtmäßige" Aufenthalt der BF, die von sich aus bereits im Februar 2016 in Kontakt mit den Behörden getreten ist und seit Jänner 2016 im Bundesgebiet über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt, lässt alleine nicht den Schluss zu, dass - nach Jahren der behördlichen Untätigkeit – nunmehr plötzlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit deren "sofortige" Ausreise erforderlich gewesen wäre, umso mehr als trotz des behördlich bekannten Aufenthaltes der BF gegen sie nicht nur bislang keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, sondern auch nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr zumindest vor der Einvernahme am 13.12.2017 eine solche überhaupt angedroht wurde vergleiche dazu auch VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0284). Dafür spricht aber auch die in der Beschwerde bereits zitierte Entscheidung des EuGH vom 11.06.2015 in der Rechtssache Zh und O, Zl. C-554/13, zur Auslegung des Art. 7 Abs 4. der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie). Gem Art. 7 Abs. 4 der Rückführungs-RL (2008/115/EG) können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen, wenn Fluchtgefahr besteht oder der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. In dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen weiterhin freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung erfordert, dass jedoch diese Anforderungen im Kontext der Union, insbesondere wenn sie als Rechtfertigung einer Ausnahme von einer Verpflichtung geschaffen wurden, um die Achtung der Grundrechte von Drittstaatsangehörigen bei ihrer Ausweisung aus der Union sicherzustellen, "eng" zu verstehen sind, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Union bestimmt werden kann (vgl. Rz 48). Und weiter: "Ebenfalls nach diesem Erwägungsgrund und im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sollten Entscheidungen

dieser Richtlinie auf der Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, was bedeutet, dass die Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinausreichen sollten (vgl. Urteil Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 40). Insbesondere ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei allen Schritten des durch die Richtlinie geschaffenen Rückführungsverfahrens, darunter der Schritt zur Rückführungsentscheidung, in deren Rahmen sich der betreffende Mitgliedstaat zur Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne von Art. 7 der Richtlinie äußern muss, zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:68, Rn. 41)" (vgl. Rz 49). Der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie vorgesehen ist, setzt jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet (Vgl. Rz 60-61). Dazu führte der EUGH im konkreten Fall aus, dass Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, bereits deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, weil er der Begehung einer nach nationalem Recht als Straftat geahndeten Handlung verdächtigt wird oder wegen einer solchen Tat strafrechtlich verurteilt wurde.Dafür spricht aber auch die in der Beschwerde bereits zitierte Entscheidung des EuGH vom 11.06.2015 in der Rechtssache Zh und O, Zl. C-554/13, zur Auslegung des Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie). Gem Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungs-RL (2008/115/EG) können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen, wenn Fluchtgefahr besteht oder der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. In dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen weiterhin freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung erfordert, dass jedoch diese Anforderungen im Kontext der Union, insbesondere wenn sie als Rechtfertigung einer Ausnahme von einer Verpflichtung geschaffen wurden, um die Achtung der Grundrechte von Drittstaatsangehörigen bei ihrer Ausweisung aus der Union sicherzustellen, "eng" zu verstehen sind, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Union bestimmt werden kann vergleiche Rz 48). Und weiter: "Ebenfalls nach diesem Erwägungsgrund und im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sollten Entscheidungen

dieser Richtlinie auf der Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, was bedeutet, dass die Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinausreichen sollten vergleiche Urteil Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 40). Insbesondere ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei allen Schritten des durch die Richtlinie geschaffenen Rückführungsverfahrens, darunter der Schritt zur Rückführungsentscheidung, in deren Rahmen sich der betreffende Mitgliedstaat zur Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne von Artikel 7, der Richtlinie äußern muss, zu wahren vergleiche in diesem Sinne Urteil El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:68, Rn. 41)" vergleiche Rz 49). Der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie vorgesehen ist, setzt jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet (Vgl. Rz 60-61). Dazu führte der EUGH im konkreten Fall aus, dass Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, bereits deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, weil er der Begehung einer nach nationalem Recht als Straftat geahndeten Handlung verdächtigt wird oder wegen einer solchen Tat strafrechtlich verurteilt wurde. Im Verhältnis dazu erweist sich der bereits oben beschriebene illegale Aufenthalt der BF gerade unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls als nicht ausreichend, um von einem hinreichend dringlichen Interesse der öffentlichen Ordnung im Sinne von § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG auszugehen. Dies gilt umso mehr in Hinblick auf den Umstand, dass die BF im Bundesgebiet nachweislich eine Anzeige als Opfer von Menschenhandel eingebracht hat und ein solches Verfahren von der BF mangels Zuständigkeit der inländischen Strafgerichtsbarkeit aufgrund einer Anzeige bei der italienischen Botschaft offenbar angeregt wurde und ein solches Verfahren in Italien auch anhängig sein dürfte, ein Umstand welcher seitens der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung jedenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre.Im Verhältnis dazu erweist sich der bereits oben beschriebene illegale Aufenthalt der BF gerade unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls als nicht ausreichend, um von einem hinreichend dringlichen Interesse der öffentlichen Ordnung im Sinne von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auszugehen. Dies gilt umso mehr in Hinblick auf den Umstand, dass die BF im Bundesgebiet nachweislich eine Anzeige als Opfer von Menschenhandel eingebracht hat und ein solches Verfahren von der BF mangels Zuständigkeit der inländischen Strafgerichtsbarkeit aufgrund einer Anzeige bei der italienischen Botschaft offenbar angeregt wurde und ein solches Verfahren in Italien auch anhängig sein dürfte, ein Umstand welcher seitens der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung jedenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre. Im gegenständlichen Verfahren ist ein Vorgehen

§ 59Abs.

1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über die Spruchpunkte IV. und V. spruchreif ist und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.Im gegenständlichen Verfahren ist ein Vorgehen

Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. spruchreif ist und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. Da die Entscheidung über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG die Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG voraussetzt, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.Da die Entscheidung über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG die Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG voraussetzt, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben. Da der Sachverhalt diesbezüglich auch als geklärt anzusehen ist, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG auch auf eine Verhandlung verzichtet werden.Da der Sachverhalt diesbezüglich auch als geklärt anzusehen ist, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch auf eine Verhandlung verzichtet werden. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. und VI. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Der Beschwerde kommt diesbezüglich somit

§ 13Abs. 1 Vw

GVG aufschiebende Wirkung zu.Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Der Beschwerde kommt diesbezüglich somit

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Letztlich ist der Vollständigkeit halber zum einen noch anzumerken, dass die Abschiebung der BF am 15.12.2015, 2 Tage nach Zustellung des bekämpften Bescheides ohne Abwarten der Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG bzw. der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG - zumindest dem Akteninhalt nach - keine gesetzliche Deckung erkennen lässt (vgl. dazu auch § 16 Abs. 4 BFA-VG), wobei dem Akt auch nicht zu entnehmen war, dass zum Abschiebungszeitpunkt überhaupt eine rechtskräftige und/oder durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder eine entsprechende Ausweisung gegen die BF vorgelegen ist. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass es der BF – auch im Herkunftsland - jedenfalls offensteht, über die italienischen Vertretungsbehörden einen § 57 AsylG 2005 vergleichbaren Antrag (vgl. Art 8 der RL 2004/81/EG) zu stellen.Letztlich ist der Vollständigkeit halber zum einen noch anzumerken, dass die Abschiebung der BF am 15.12.2015, 2 Tage nach Zustellung des bekämpften Bescheides ohne Abwarten der Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG bzw. der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - zumindest dem Akteninhalt nach - keine gesetzliche Deckung erkennen lässt vergleiche dazu auch Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG), wobei dem Akt auch nicht zu entnehmen war, dass zum Abschiebungszeitpunkt überhaupt eine rechtskräftige und/oder durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder eine entsprechende Ausweisung gegen die BF vorgelegen ist. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass es der BF – auch im Herkunftsland - jedenfalls offensteht, über die italienischen Vertretungsbehörden einen Paragraph 57, AsylG 2005 vergleichbaren Antrag vergleiche Artikel 8, der RL 2004/81/EG) zu stellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W182.2182865.1.00

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