4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 20.10.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der § 2 und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Hinsichtlich seiner Gesundheitsschädigungen verwies er auf das dem Antrag beigeschlossene Konvolut an medizinischen Unterlagen. Im Übrigen befindet sich ein Sachverständigengutachten einer vom Sozialministeriumservice beauftragten Allgemeinmedizinerin vom 22.07.2015 (basierend auf einer Begutachtung am 16.07.2015) im Akt.Die beschwerdeführende Partei stellte am 20.10.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der Paragraph 2 und Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Hinsichtlich seiner Gesundheitsschädigungen verwies er auf das dem Antrag beigeschlossene Konvolut an medizinischen Unterlagen. Im Übrigen befindet sich ein Sachverständigengutachten einer vom Sozialministeriumservice beauftragten Allgemeinmedizinerin vom 22.07.2015 (basierend auf einer Begutachtung am 16.07.2015) im Akt. Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Antrages vom 20.10.2016 holte das Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 22.12.2016 ergab hinsichtlich der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen im Wesentlichen, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese in beiden Kniegelenken (Leiden 1, Pos.Nr. 02.05.21, Gdb 40 %) vorliege und er an einem Schulterarmsyndrom links (Leiden 2, Pos.Nr. 02.06.03, Gdb 20 %), Schulterarmsyndrom rechts (Leiden 3, Pos.Nr. 02.06.01, Gdb 10 %) sowie einer leichten Hypertonie (Leiden 4, Pos.Nr. 05.01.01, Gdb 10 %) leide. Dies ergebe einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da es zu keiner wesentlichen negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung komme. Keinen Grad der Behinderung würden hingegen das kombinierte Aortenvitium (dieses werde einmal im Entlassungsbrief von Bad Pyrawarth erwähnt, es liege dazu aber kein Befund vor) sowie das restless legs Syndrom und die Hyperuricämie erreichen, da die beiden letztgenannten unter Therapie beschwerdefrei seien. Es liege ein Dauerzustand vor. Der Beschwerdeführer könne trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger" lägen aufgrund der funktionellen Einschränkungen vor. Zum klinischen Fachstatus hielt die Gutachterin Folgendes fest: "Caput/Collum: die Schilddrüse normal groß, gut schluckverschieblich, keine pathologischen Lymphknoten tastbar Stamm: reine, rhythmische Herztöne, normales Atemgeräusch über der gesamten Lunge Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen tastbar. OE: die Beweglichkeit in der rechten Schulter in der Elevation leicht eingeschränkt (100°) und schmerzhaft, in beiden Ellenbogen-, und Handgelenken unauffällig, Beweglichkeit in der linken Schulter in Abduktion und Elevation bei 90° limitiert. Faustschluss beidseits komplett und kräftig möglich, Schürzen/Nackengriff rechts ausführbar, links nicht, Daumen Opposition beidseits bis zum Kleinfinger möglich. UE: die Beweglichkeit in den Hüft-, Knie und Sprunggelenken unauffällig, das Beugen in beiden Knien leicht schmerzhaft, an beiden Knien blande Narben nach Implantation einer Totalendoprothese. WS: die Beweglichkeit in der HWS unauffällig, Rumpfbeugen und Reklination gut möglich, Lasegue beidseits negativ, Zehen-, Fersen-, Einbeinstand gut ausführbar, FBA : 20 cm". Mit Bescheid vom 22.12.2016 wies das Sozialministeriumservice den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 vH fest. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das eingeholte Gutachten vom 22.12.2016 dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung nie im Rahmen des ordentlichen Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Im Übrigen habe die belangte Behörde keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich das eingeholte Sachverständigengutachten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Daraus resultiere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Hinsichtlich der Einschätzung der Funktionseinschränkungen wurde moniert, dass die Einschränkungen beider Kniegelenke völlig falsch und unzureichend eingeschätzt worden seien. Im vormaligen Gutachten vom 16. Juli 2015 (richtig: 22. Juli 2015) sei unter laufender Nummer 1 unter der Positionsnummer 02.05.21 ausgeführt, dass unter anderem ein Zustand nach Kniegelenksersatz links mit Innenbandstabilität bestehen würde und sohin ein GdB von 40 vH vorliege. Nunmehr liege eine Implantation einer Totalendoprothese in beiden Kniegelenken vor. Richtigerweise wäre diese Funktionseinschränkung als schwer einzustufen und sei diese sohin unter Positionsnummer 02.05.23 einzustufen gewesen, da ein erhebliches Streckungs- und Beugungsdefizit beidseits vorliege. Hinsichtlich laufender Nummer 2 des vorliegenden Gutachtens sei das Schulterarmsyndrom links in einem fixen Rahmensatz mit 20 % GdB eingeschätzt und unter die Positionsnummer 02.06.03 subsumiert worden. Unter laufender Nummer 3 sei das Schulterarmsyndrom rechts unter die Positionsnummer 02.06.01 subsumiert worden und sei ein GdB mit 10 vH festgesetzt. Da jedoch eine Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseits bestehe und die Abduktion und Elevation mit 90 Grad limitiert sei, müsse richterweise diese Beeinträchtigung unter die Positionsnummer 02.06.04 eingestuft werden und mit 30 GdB bewertet werden. Abschließend wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie (datiert mit 09.11.2017) ein, welches Folgendes ergab: "[ ]Relevante Anamnese: 2014 Knieendoprothese links, 2015 rechts. Schulterbeschwerden seit 2014. Jetzige Beschwerden: Er habe in beiden Schultern Schmerzen, er bekomme gelegentlich Spritzen, dann gehe es wieder. Auf unebenem Boden gehen könne er schlecht, in die Knie gehen könne er nicht. Medikation: Allopurinol, Daflon, Gabapentin, Nomexor, Omeprazol, Pramipexol,Simvastatin. Naprobene und Parkemed bei Bedarf. Sozialanamnese: Verheiratet; arbeitet in der Strassenmeisterei Mistelbach, gelernter Maurer. Allgemeiner Status: 184cm großer und 100 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1 cm, Reklination 14cm. Normale Kyphose, BWS-drehung 30-0-30, Schober 10/15, FKBA 20cm, Seitneigung bis 10cm. Schultern in S rechts 40-0-170 zu links 40-0-180, in F 170-0-40 zu links 130-0-40, in R rechts 70-0-70 zu links 80-0-80, Nacken- und Kreuzgriff gut möglich. Ellbogen in S 0-0-130, Handgelenke in S 55-0-60, Faustschluß beidseits frei. Hüftgelenke in S 0-0-100, F 35-0-30, R 30-0-10, Knie beidseits reizfrei mit blanden Narben, rechts 0-0-125 zu links 0-0-120, angedeutete mediale Aufklappbarkeit links, beidseits keine manifeste Instabilität. OSG beidseits in S 10-0-45. Lasegue beidseits negativ. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei und sicher möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand gut durchführbar. BEURTEILUNG Ad1) 1) Zustand nach Implantation einer Knieendoprothese 02.05.21 40% beidseits fixer Rahmensatz Wahl der Position, da Endoprothetik beidseits und geringe Seitenbandlockerung links bei sehr guter Beweglichkeit 2) Impingementsyndrom beide Schultern 02.06.02 20% fixer Rahmensatz Wahl der Position, da rechts endlagiges Beweglichkeitsdefizit und praktisch freier Beweglichkeit links, aber Belastungsschmerzen 3) Hypertonie 05.01.01 10% Fixer Rahmensatz, da gut medikamentös eingestellt Wahl der Position, da leichten Grades Es liegen nur geringe Beweglichkeitsdefizite vor, die in der Beschwerde angegebenen Defizite sind nicht nachvollziehbar. Ad2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%, weil das führende Leiden 1 wegen fehlender relevanter wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird; es liegt auch funktionell kein relevantes Zusammenwirken vor. Ad3) Es ist eine Veränderung zum letzten Vorgutachten objektivierbar: Schulterleiden beidseits besser, was die Beweglichkeit betrifft. Deshalb werden beide Leiden zusammengefasst. Das Gesamtkalkül bleibt unverändert. Im Erstgutachten war das Schulterleiden nicht existent. Ad4) Der Behinderte ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb berechtigt. Ad4) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer zum übermittelten Gutachten keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, somit weniger als 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 20.10.2016 beim Sozialministeriumservice eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Stamm: reine, rhythmische Herztöne, normales Atemgeräusch über der gesamten Lunge Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Obere Extremitäten & Wirbelsäule: Thorax symmetrisch. Wirbelsäule im Lot. HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1 cm, Reklination 14cm. Normale Kyphose, BWS-drehung 30-0-30, Schober 10/15, FKBA 20cm, Seitneigung bis 10cm. Schultern in S rechts 40-0-170 zu links 40-0-180, in F 170-0-40 zu links 130-0-40, in R rechts 70-0-70 zu links 80-0-80, Nacken- und Kreuzgriff gut möglich. Ellbogen in S 0-0-130, Handgelenke in S 55-0-60, Faustschluss beidseits frei. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-100, F 35-0-30, R 30-0-10 Knie beidseits reizfrei mit blanden Narben, rechts 0-0-125 zu links 0-0-120, angedeutete mediale Aufklappbarkeit links, beidseits keine manifeste Instabilität. OSG beidseits in S 10-0-45. Lasegue beidseits negativ. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei und sicher möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand gut durchführbar. 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Implantation einer Knieendoprothese beidseits Fixer Rahmensatz 02.05.21 40 2 Impingementsyndrom beide Schultern Fixer Rahmensatz 02.06.02 20 3 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40% Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. 1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2 und Paragraph 14, BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vom Sozialministeriumservice und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Sowohl das vom SMS eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin als auch das vom BVwG eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sind schlüssig nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf und sind beinahe gleichlautend mit der Ausnahme, dass vom Facharzt für Unfallchirurgie eine Besserung des Leidens 2 festgestellt werden konnte, was jedoch nichts an der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung geändert hat. Zu Leiden 1 führten beide Ärzte übereinstimmend aus, dass ein Zustand nach Implantation einer Knieendoprothese beidseits vorliegt und stuften es unter Pos.Nr. 02.05.21 mit einem fixen Rahmensatz ein. Begründet wurde die Wahl dieser Position vom Facharzt für Unfallchirurgie damit, dass eine Endoprothetik beidseits und geringe Seitenbandlockerung links bei sehr guter Beweglichkeit vorliegt. Zu Leiden 2 führte zunächst die Allgemeinmedizinerin in ihrem Gutachten vom 22.12.2016 aus, dass der Beschwerdeführer an einem Schulterarmsyndrom links mit einer Funktionseinschränkung mittleren Grades (Pos.Nr. 02.06.03) und an einem Schulterarmsyndrom rechts mit einer geringen Funktionseinschränkung (Pos.Nr. 02.06.01) leide. Abweichend davon hielt der Facharzt für Unfallchirurgie in seinem Gutachten vom 09.11.2017 hingegen fest, dass eine Veränderung zum letzten Gutachten objektivierbar ist, nämlich dass sich das Schulterleiden beidseits gebessert hat, was die Beweglichkeit betrifft. Deshalb wurden beide Leiden zusammengefasst und zugleich unter die Pos.Nr. 02.06.02 eingestuft mit der Begründung, dass nunmehr auf beiden Seiten eine Funktionseinschränkung bloß geringen Grades vorliegt. Leiden 3 (Hypertonie) stuften die Ärzte übereinstimmend unter Pos.Nr. 05.05.01 mit einem fixen Rahmensatz ein. Die Wahl dieser Position begründete der Facharzt für Unfallchirurgie damit, dass eine Hypertonie leichten Grades vorliegt. Zum Gesamtgrad der Behinderung hielten sie plausibel fest, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird. Der Facharzt für Unfallchirurgie führte ergänzend aus, dass auch funktionell kein relevantes Zusammenwirken vorliegt. Zum Beschwerdevorbringen, wonach eine schwere Funktionseinschränkung der Knie und eine Funktionseinschränkung mittleren Grades beider Schultergelenke vorlägen, hielt der Facharzt für Unfallchirurgie in seinem Gutachten ausdrücklich fest, dass nur geringe Beweglichkeitsdefizite vorliegen und die in der Beschwerde angegebenen Defizite nicht nachvollziehbar sind. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die vom Sozialministeriumservice als Gutachterin bestellte Ärztin für Allgemeinmedizin und der vom BVwG bestellte Facharzt für Unfallchirurgie nach jeweils erfolgter Untersuchung unter Einbeziehung der vorgelegten Beweismittel zu einem nachvollziehbaren, gleichlautenden Ergebnis (mit Ausnahme der Besserung des Schulterleidens) gekommen sind. Die vom SMS und BVwG eingeholten Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2147804.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.