Obsah (4)
§ 28Art 133§ 19b§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW200 2180695-1 SpruchW200 2180695-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und
§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Begründend verwies er darauf, dass er an einer "Chondropathie fem. med. Grad II-III, Necrosis capitis fem. sin, Inguinalhernie" leide. Dem Antrag angeschlossen war eine Ambulanzkarte der Abt. Unfallchirurgie des LKH Amstetten mit einer Eintragung vom 05.12.2016, in der auf eine OP am 21.12.2016 verwiesen wird, ein Sonographiebefund beider Hüften und beider Leisten vom 21.08.2017 sowie eine Behandlungsbestätigung des UKH Meidling vom 15.09.2017. Dem Akt ist – ein offenbar in einem Vorverfahren eingeholtes - Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 28.04.2016 nach einer Untersuchung am 21.04.2016 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30vH zu entnehmen (chronische Schmerzsymptomatik bzw. Überlastungserscheinungen am Bewegungsapparat – Enthesiopathien, Pos.Nr. 02.02.02, 30%, Sensibilitätsminderung im Gesichtsbereich nach Halszystenexstirpation, Pos.Nr. gz 04.04.02, 10%). Ohne Ermittlungsverfahren wies das SMS mit Bescheid vom 06.11.2017 den Antrag 22.09.2017 ab. Begründend wurde auf das Gutachten vom 28.4.2016 verwiesen. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und verwies auf darin aufgelistete und angeschlossene Befunde, sowie darauf, dass er sich am 30.01.2018 einer Leistenbruch-OP unterziehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat.
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind. Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen. (Ra 2015/08/0178 vom 27.01.2016) In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Wie im Verfahrensgang ausgeführt hat das Sozialministeriumservice kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.09.2017 wird kommentarlos ein eineinhalb Jahre altes Gutachten vom 28.4.2016 zu Grunde gelegt, dies obwohl der Beschwerdeführer dem Antrag vom 20.09.2017 einen Auszug einer Ambulanzkarte des LKH Amstetten vom 05.12.2016 angeschlossen hat, in der auf eine OP am 21.12.2016 verwiesen wird. Wieso das SMS das vorgelegte Beweismittel völlig ignoriert, kann nicht nachvollzogen werden. Es hätte aufgrund der Zeitspanne zwischen dem im Vorverfahren eingeholten Gutachten und der Neuantragstellung (eineinhalb Jahre) und der in diesem Zeitraum offensichtlich durchgeführten Operation ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchführen müssen, in dem alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung unterzogen worden müssen. Der Beschwerdeführer wird auch vom SMS darauf hinzuweisen zu sein, Unterlagen über seinen Zustand nach der erfolgten OP vom 21.12.2016 vorlegen zu müssen. Wie bereits ausgeführt hat die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren völlig unterlassen, hat es somit unterlassen ein auf einer Untersuchung und den vorgelegten Unterlagen basierendes Gutachten einzuholen und darauf basierend entsprechende Feststellungen und eine Entscheidung zu treffen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte die Entscheidung über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und in weiterer Folge über die Nicht-Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ohne jegliche Ermittlungstätigkeiten bzw. hat das SMS überhaupt keine Ermittlungen getätigt bzw. wurde versucht, diese an das BVwG zu überwälzen. Im weiteren Verfahren wird daher eine Untersuchung des Beschwerdeführers durchzuführen sein und auf deren Basis sowie auch unter Zugrundelegung sämtlicher vorgelegter medizinischer Unterlagen die Erstellung eines Gutachtens erfolgen zu haben. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2180695.1.00