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W200 2181518-1

Obsah (4)§ 28Art 133§ 19b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW200 2181518-1 SpruchW200 2181518-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Begründend verwies er darauf, dass er an einen Lungenemphysem, COPD IV-V, Sinusitis, thorakolumbale Achsenfehlstellung, Chondrosen, Spondylosis, Osteochondrose, Spondylose leide. Vorgelegt wurde ein Bericht des Klinikum Bad Gleichenberg für Lungen- und Stoffwechselerkrankungen vom 15.03.2017 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 22.02.2017 bis 15.03.2017 (in dem als Diagnose COPD III – IV, Gemischtes Lungenemphysem, Zn chronischem Nikotinabusus, . festgehalten wird) sowie ein Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule.Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Begründend verwies er darauf, dass er an einen Lungenemphysem, COPD IV-V, Sinusitis, thorakolumbale Achsenfehlstellung, Chondrosen, Spondylosis, Osteochondrose, Spondylose leide. Vorgelegt wurde ein Bericht des Klinikum Bad Gleichenberg für Lungen- und Stoffwechselerkrankungen vom 15.03.2017 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 22.02.2017 bis 15.03.2017 (in dem als Diagnose COPD römisch drei – römisch vier, Gemischtes Lungenemphysem, Zn chronischem Nikotinabusus, . festgehalten wird) sowie ein Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie eingeholt, der in der Anamnese "Hepatitis C, Lungenemphysem und COPD III-IV" vermerkt. Als relevanten Befund zitiert er den Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule, hinsichtlich des Berichtes des Klinikums Bad Gleichenberg wird festgehallten: "Befund von Bad Gleichenberg wurde mitgeschickt, ist im Akt nicht enthalten". Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 20 vH festgestellt (Leiden 1: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, ( ), Pos.Nr. 02.01.01; 20%; geringe Beweglichkeitseinschränkung linkes Handgelenk nach Bruch, ( ), Pos.Nr. 02.06.20; 10%). Zum Lungenemphysem und COPD III- IV wurde darauf verwiesen, dass diese auf Grund fehlender Befunde nicht beurteilt werden könnten.Zum Lungenemphysem und COPD III- römisch vier wurde darauf verwiesen, dass diese auf Grund fehlender Befunde nicht beurteilt werden könnten. Die Untersuchung zur Gutachtenserstellung erfolgt am 12.12.2017, das Gutachten ist mit 19.12.2017 datiert. Dem Akt ist weiters ein Gutachten eines Facharztes für innere Medizin und Lungenkrankheiten vom 28.04.2008 an das ASG Wien, das als Diagnose Hepatitis C und ein obstruktives Atemwegsleiden anführt, sowie ein molekulargeneitscher Befund zu entnehmen. Das internistische Gutachten weist einen Einlaufstempel des SMS Wien vom 18.12.2017 auf. Mit Bescheid vom 19.12.2017 wies das Sozialministeriumservice den Antrag vom 03.10.2017 ab. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und verwies auf die nachgereichten Befunde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind. Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen. (Ra 2015/08/0178 vom 27.01.2016) In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  4. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  5. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  7. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  8. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  9. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Wie im Verfahrensgang ausgeführt wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen COPD und Lungenemphysem keiner Beurteilung unterzogen, obwohl der Beschwerdeführer bereits mit seinem Antrag den Bericht des Klinikums Bad Gleichenberg vorgelegt hat. Wieso dem begutachtenden Arzt der Befund bei der Untersuchung nicht vorgelegen hat, kann nicht nachvollzogen werden, es hätten jedoch aufgrund der Ausführungen im Gutachten jedenfalls unverzüglich die vorgelegten Unterlagen einem geeigneten Gutachter vorgelegt werden müssen. Auch ist es nicht nachvollziehbar, wieso das am 18.12.2017 eingelangte internistische und lungenfachärztliche Gutachten keiner Beurteilung unterzogen wurde und am 19.12.2017 vom SMS ein Bescheid erlassen wurde, obwohl völlig offensichtlich war, dass der tatsächliche Sachverhalt zur behaupteten Hepatitis C und COPD und dem Lungenemphysem überhaupt nicht ermittelt worden war, ja sogar völlig ignoriert worden war – dies obwohl es bekannt war, dass medizinische Unterlagen darüber vorliegen. Die belangte Behörde hat es somit unterlassen ein auf einer Untersuchung und den vorgelegten Unterlagen basierendes internistisches bzw. lungenfachärztliches Gutachten einzuholen und darauf basierend entsprechende Feststellungen und eine Entscheidung zu treffen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte die Entscheidung über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und in weiterer Folge über die Nicht-Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten bzw. hat das SMS bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt bzw. wurde versucht, diese an das BVwG zu überwälzen. Im weiteren Verfahren wird daher eine Untersuchung des Beschwerdeführers durchzuführen sein und auf deren Basis sowie auch unter Zugrundelegung sämtlicher vorgelegter medizinischer Unterlagen die Erstellung eines Gutachtens erfolgen zu haben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das SMS bei bekannter Sachlage angehalten gewesen wäre, ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren einzuleiten. Wieso dies nicht erfolgt ist, entzieht sich der Kenntnis des BVwG. Im Gegenteil legte das SMS den Akt dem BVwG mit dem schlichtweg falschen Hinweis vor: "Es liegen keine neuen Aspekte vor, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden". Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2181518.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.