RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW222 2109215-1 SpruchW222 2109215-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Er gab an, am XXXX in Ghazni, Afghanistan, geboren worden und ledig zu sein. Sein Vater sei bereits verstorben und seine Mutter sei 50 Jahre alt. Er sei Hazara, habe keine Ausbildung genossen und sei Analphabet. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe keine Berufsausbildung, sondern habe lediglich manchmal als Hilfsarbeiter gearbeitet. Früher hätten sein Vater und sein Bruder für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Beide seien jedoch verstorben. Sein Vater sei schon vor einigen Jahren und sein Bruder vor drei Jahren. Nachdem sein Bruder verstorben sei, sei er in den Iran geflüchtet. Seine Mutter sei in Afghanistan geblieben. Er habe sich drei Jahre im Iran und zwar in XXXX aufgehalten. Er habe von 2011 bis 2014 in XXXX gelebt. Die Reise von Afghanistan in den Iran sei im Auftrag seiner Mutter durch einen Schlepper organisiert worden. Zu den Kosten der Reise befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Die Kosten bis in den Iran kann ich nicht angeben, da diese Reise von meiner Mutter bezahlt wurde. Vom Iran bis nach Österreich habe ich die Reise selbst bezahlt. Die Kosten waren 3.500 US-Dollar. Dieses Geld habe ich als Hilfsarbeiter im Iran verdient." Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Mein Bruder, welcher Polizist war, wurde von den Taliban umgebracht. Meine Mutter hat dadurch große Angst bekommen, auch ihren zweiten Sohn zu verlieren. Sie hat mir angeraten, das Land zu verlassen."Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Er gab an, am römisch 40 in Ghazni, Afghanistan, geboren worden und ledig zu sein. Sein Vater sei bereits verstorben und seine Mutter sei 50 Jahre alt. Er sei Hazara, habe keine Ausbildung genossen und sei Analphabet. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe keine Berufsausbildung, sondern habe lediglich manchmal als Hilfsarbeiter gearbeitet. Früher hätten sein Vater und sein Bruder für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Beide seien jedoch verstorben. Sein Vater sei schon vor einigen Jahren und sein Bruder vor drei Jahren. Nachdem sein Bruder verstorben sei, sei er in den Iran geflüchtet. Seine Mutter sei in Afghanistan geblieben. Er habe sich drei Jahre im Iran und zwar in römisch 40 aufgehalten. Er habe von 2011 bis 2014 in römisch 40 gelebt. Die Reise von Afghanistan in den Iran sei im Auftrag seiner Mutter durch einen Schlepper organisiert worden. Zu den Kosten der Reise befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Die Kosten bis in den Iran kann ich nicht angeben, da diese Reise von meiner Mutter bezahlt wurde. Vom Iran bis nach Österreich habe ich die Reise selbst bezahlt. Die Kosten waren 3.500 US-Dollar. Dieses Geld habe ich als Hilfsarbeiter im Iran verdient." Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Mein Bruder, welcher Polizist war, wurde von den Taliban umgebracht. Meine Mutter hat dadurch große Angst bekommen, auch ihren zweiten Sohn zu verlieren. Sie hat mir angeraten, das Land zu verlassen." Bei der Einvernahme am 02.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "F: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie am XXXX geboren seien?Bei der Einvernahme am 02.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "F: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie am römisch 40 geboren seien? A: Ich habe bei der Erstbefragung angegeben, dass ich 15 Jahre alt bin. F: Wieso sollte das dann in der Erstbefragung stehen? A: Das weiß ich nicht. Meine Mutter hat zu mir auch gesagt, dass ich fünfzehn Jahre alt bin. F: Woher soll Ihre Mutter wissen, wie alt Sie sind? A: Meine Mutter hat bei der Geburt den Namen und das Geburtsdatum auf einen Zettel geschrieben, damit wenn der Mullah kommt und den Namen vom Baby nennt auch das Geburtsdatum weiß. F: Ihre Mutter kann Schreiben und Lesen? A: Nein, der Mullah hat das auf den Zettel geschrieben. F: Mit welchem Alter haben Sie Ihr Heimatland verlassen? A: Ich war ca. 11 Jahre alt. F: Dann haben Sie mit 11 Jahren im Iran gearbeitet? A: Ja F: Wie alt waren Sie als Ihr Bruder gestorben ist? A: Ich war ca. 11 Jahre alt. F: Wie alte war Ihr Bruder, als er umgebracht wurde-? A: Er war 26 Jahre alt. F: Wie alt ist Ihre Mutter? A: Ich weiß es nicht genau. Sie hat aber zu mir gesagt, dass Sie 56 oder 57 Jahre alt sei. F: Bei der Erstbefragung haben Sie gesagt, dass Sie 50 Jahre alte sei? A: Ich habe gesagt ungefähr
- F: Woher wissen Sie, dass Ihre Mutter 56 oder 57 Jahre alt ist? A: Ich weiß es nicht. Ich konnte das nicht unterscheiden. Sie hat das zu mir gesagt, nachdem ich gesagt hatte, dass Sie 50 sei. Ich habe vor ca. 15 Tagen mit ihr telefoniert. Da hat Sie mir das gesagt. Sie weiß aber selbst auch nicht, wie alt sie ist. F: Hat Sie Ihnen bei dem Telefonat gesagt, dass Sie 15 seien? A: Nein, das habe ich schon bei der Erstbefragung gesagt. F: Es wurde Ihnen die Erstbefragung aber rückübersetzt. Warum haben Sie dort nicht gesagt? A: Ich bin im Jahr XXXX geboren (= XXXX )A: Ich bin im Jahr römisch 40 geboren (= römisch 40 ) F: Sie haben angegeben, dass Sie festgestellt haben, dass auf Ihrer weißen Karte das Geburtsdatum falsch geschrieben wurde? A: Das war ca. 2 Tage nachdem ich die grüne Karte erhalten habe. Das haben mir andere Landsleute gesagt. F: Warum haben Sie das nicht geändert? A: Ich habe das am Freitag festgestellt. Ich bin am Freitag Nachmittag und dann am Samstag zur Polizei und niemand war dort um das zu erledigen. Am Montag habe ich die weiße karte bekommen. Danach wurde ich in ein anderes Heim transferiert. Niemand konnte mich mit mir unterhalten, weil die Polizei mich nicht verstanden hat. Ich habe mich auch mit einem Landsmann unterhalten. Nach zwei Stunden F: Sie haben am 23.02.2015 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Länderfeststellungen persönlich abgeholt und hätten dort wieder die Möglichkeit gehabt das richtigstellen zu lassen. Warum haben Sie das nicht getan? A: Ich war auch vorher hier, aber niemand konnte mich verstehen. Hinweis. Sie werden hiermit darauf hingewiesen, dass Ihr Alter mit XXXX bestehen bleibt, weil Sie das selbst so angegeben haben und genug Möglichkeiten hatten, das berichtigen zu lassen. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie nach der Entscheidung gegen das von Ihnen angegebene Alter Beschwerde einlegen können.Hinweis. Sie werden hiermit darauf hingewiesen, dass Ihr Alter mit römisch 40 bestehen bleibt, weil Sie das selbst so angegeben haben und genug Möglichkeiten hatten, das berichtigen zu lassen. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie nach der Entscheidung gegen das von Ihnen angegebene Alter Beschwerde einlegen können. A: Ich war auch beim Roten Kreuz, wo ich zunächst untergebracht war. Als ich im Krankenhaus war hat mich der Betreuer auch darauf aufmerksam gemacht, dass ich eigentlich nicht auf einer Erwachsenenstation untergebracht werden darf. F: Was erwarten Sie sich, auf Grund Ihres Alters? A: Ich möchte eine Schule besuchen und studieren. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente oder Beweismittel besorgt? A: Nein F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein Erklärung: Sie haben am 19.12.2014 um Asyl ersucht. Sie wurden am 19.12.2014 vor der Bezirkspolizeiinspektion XXXX bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?Erklärung: Sie haben am 19.12.2014 um Asyl ersucht. Sie wurden am 19.12.2014 vor der Bezirkspolizeiinspektion römisch 40 bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? A: ja F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt? A: Der Fluchtgrund wurde von mir nur kurz geschildert. F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Fremdenpolizei gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu? A: Ja F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung vor der Bezirkspolizeiinspektion XXXX gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung vor der Bezirkspolizeiinspektion römisch 40 gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu? A: Ja F: Haben Sie den Dolmetscher jeweils einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Wurden alle Ihre Angaben vor der Fremdenpolizei und der Polizei richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt? A: Ja, außer bei meinem Alter F: Halten Sie die Angaben aufrecht? Möchten Sie noch etwas hinzufügen? A: Ja. Nein F: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, Ihren Familienstand, und Ihre genaue letzte Wohnadresse im Heimatland. A: Ich habe den Familiennamen XXXX und den Vornamen XXXXA: Ich habe den Familiennamen römisch 40 und den Vornamen römisch 40 Körpergröße: Augenfarbe: Name des Vaters: XXXXName des Vaters: römisch 40 Ich wurde im Jahr XXXX geboren.Ich wurde im Jahr römisch 40 geboren. Ich bin am XXXX geboren.Ich bin am römisch 40 geboren. Ich bin Staatsbürger von Afghanistan. Ich bin ledig. Mein Wohnsitz war in Ghazni im Distrikt XXXX in der Ortschaft XXXX . Volksgruppe:Ich bin Staatsbürger von Afghanistan. Ich bin ledig. Mein Wohnsitz war in Ghazni im Distrikt römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 . Volksgruppe: Hazare. Religionszugehörigkeit: Moslem – Schiite Verwandte: Meine Mutter – XXXX den Familiennamen kenne ich nicht.Verwandte: Meine Mutter – römisch 40 den Familiennamen kenne ich nicht. Mein Vater ist an einem natürlichen Tod gestorben und mein Bruder wurde getötet. F: Wann ist der Vater verstorben? A: Vor 12 -13 Jahren. Da war ich 2-3 jahre alt. Körpergröße: Ich weiß das nicht. Wird geschätzt: ca. XXXXKörpergröße: Ich weiß das nicht. Wird geschätzt: ca. römisch 40 Augenfarbe: XXXXAugenfarbe: römisch 40 F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter? A: Ja, telefonisch. 2-3 mal im Monat F: Wie geht es dieser? A: Es geht Ihr gut. F: Hat die Mutter irgendwelche Probleme? A: Nein. Sie erzählt nicht so viel F: Wovon lebt Ihre Mutter? A: Der Onkel mütterlicherseits hilft ihr. Sie lebt aber nicht bei ihm. Sie lebt in einem Haus, das gehört aber nicht meinem Onkel. Mein Onkel lebt auch in dem Dorf XXXX . Weitere Verwandte gibt es dort nicht.A: Der Onkel mütterlicherseits hilft ihr. Sie lebt aber nicht bei ihm. Sie lebt in einem Haus, das gehört aber nicht meinem Onkel. Mein Onkel lebt auch in dem Dorf römisch 40 . Weitere Verwandte gibt es dort nicht. F: hat Ihre Familie Grundstücke besessen? A: Nein F: Wovon haben Sie gelebt, bis Sie ausgereist sind? A: Bis zu meinem
- Lebensjahr habe ich in Afghanistan gelebt und dann bin ich in den Iran gegangen. F: Bitte beantworten Sie meine Frage? A: Als ich im Iran war und dort gearbeitet habe, habe ich Geld zu meiner Mutter gesandt. F: Sind Sie in den Iran gegangen, um Geld zu verdienen? A: Nein die Lage war gefährlich und meine Mutter hatte Angst, dass ich auch von den Taliban getötet werden würde. F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben? A: Nein. F: Hatten Sie jemals einen anderen Wohnsitz? A: Nein, außer im Iran das erste Jahr in XXXX und dann in der StadtA: Nein, außer im Iran das erste Jahr in römisch 40 und dann in der Stadt XXXX .römisch 40 . F: Wann waren Sie das letzte Mal an Ihrem Wohnsitz? A: 2011 F: Was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht? A: Ich habe im Iran gearbeitet. F: Haben Sie keine Probleme im Iran gehabt? A: Nein. Ich habe dort illegal gelebt. Im ersten Jahr habe ich als Bauarbeiter gearbeitet. Zwei Jahre habe ich in einer Fliesenfabrik gearbeitet. F: Da hat Sie nie jemand gefragt, wie alt Sie sind? A: Nein F: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen? A: Nein außer im Iran F: Warum sind Sie drei Jahre im Iran geblieben? A: Meine Mutter hat mir nicht erlaubt zurück nach Afghanistan zu gehen. F: Dann hätten Sie aber im Iran bleiben können? A: Ich habe immer im Iran mit der Angst gelebt. F: Drei Jahre konnten Sie aber in der Angst leben? A: Ich hatte vor nach Afghanistan zurückzugehen. Das war nach drei Jahren. Ich wollte nicht mehr heimlich arbeiten. Meine Mutter wollte aber nicht, dass ich zurückkehre. Deshalb habe ich mich entschieden nach Europa weiter zu reisen. F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union oder ein anderes Land ein Visum erhalten oder beantragt? A: Nein. F: Aus welchen Mitteln haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland bestritten? A: Mein Bruder war in der Schule. Er hat dann eine Militärausbildung gemacht. Er war dann 2 Jahre auf einem Militärflughafen in Kabul. Dann war er zwei Jahre in Ghazni bei der Polizei. Er war in der Stadt Ghazni als Polizist tätig. F: Wo wurde er dann getötet? A: In der Stadt Ghazni. F: Danach sind Sie in den Iran? A: Ja F: Haben Sie und Ihre Mutter bis zum Tod Ihres Bruders von dessen Einkünften gelebt? A: Ja F: Sie haben aber keine Schule besucht? A: Damals war das nicht mehr möglich, weil die Taliban die Kinder bedrohten. Ich sollte bei den Pasthunen zur Koranschule gehen. Die Mutter wollte nicht, dass ich nicht so eine Schule besuche. F: Wie viele Einwohner hat Ihr Heimatort, aus welchen Volksgruppen und Religionen setzt sich die Bevölkerung zusammen? Beschreiben Sie Ihren Heimatort. A: Das ist ein großes Dorf. F: Wie hoch sind die Anteile der einzelnen Volksgruppen? A: In unserem Dorf waren überwiegend Hazaren. F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses? A: Ja wegen den Taliban. F: Dann haben Sie aber bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt? A: Ich sollte eine Koranschule der Taliban besuchen. Das wollte meine Mutter nicht. F: Bitte beantworten Sie meine Frage? A: Das war keine direkte Frage, die man mir dort gestellt hat. Ich habe gesagt, dass ich von den Taliban bedroht worden bin, mein Bruder ist von den Taliban getötet worden und meine Mutter hatte Angst um mich. Neulich sind 31 Personen vor 40 Tagen von den Taliban mitgenommen worden und zwanzig sind davon von unserem Dorf gewesen. F: Woher haben Sie diese Informationen? A: Das habe ich in einem afghanischen Fernsehender gesehen. F: Gibt es in Ihrem Heimatort eine Polizei? A: Nein. Eine Stunde entfernt in der Stadt XXXX ist die nächste PolizeiA: Nein. Eine Stunde entfernt in der Stadt römisch 40 ist die nächste Polizei F: Hatten Sie jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland zu tun? A: Nein F: Haben Sie jemals irgendwelche persönlichen Erfahrungen mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland gemacht? A: Nein F: Hatten Sie jemals persönlich mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland zu tun? A: Nein F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft? A: Nein F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei? A: Nein F: Wissen Sie, wie Sie vom Iran nach Österreich gekommen sind? A: Türkei-Griechenland-Österreich F: Wissen Sie was EU bedeutet? A: Ja. F: Sie wurden in Griechenland von der Polizei angehalten. Warum haben Sie keinen Asylantrag gestellt? A: Ich war dort illegal. Ich habe ein Papier bekommen, dass ich innerhalb von dreißig Monaten das Land verlassen soll. F: Wann haben Sie erstmals das Wort Asyl gehört? A: In Griechenland auf einer Insel. F: Warum haben Sie dann nicht um Asyl angesucht in Griechenland? A: Es gab dort einen Rechtsberater. Ich habe das so verstanden, dass jeder minderjährige eine gute Chance in anderen Ländern hat und nicht dort bleiben muss. F: Wie haben Sie die Reise von Afghanistan nach Österreich finanziert? A: 6.000 Afghani habe ich von meiner Mutter bekommen. 600.000 Tuman von der afghanischen Grenze bis nach Teheran. Dieses Geld hat ein Bekannter von unserem Dorf dem Schlepper bezahlt. F: Ein Bekannter bezahlt einfach 600.000 Tuman? A: Ich sollte bei diesem arbeiten. Dieser war schon im Iran. F: Wie entstand der Kontakt? A: Meine Mutter hatte schon vor meiner Ausreise zu den Eltern von diesem Bekannten Kontakt gehabt. Ich musste dafür arbeiten. F: Weiter? A: 1.8 Mill Tuman habe ich im Iran durch meine Arbeit verdient. 1.800.- USD von der Türkei bis nach Griechenland, das hat mir meine Mutter in die Türkei geschickt. Insgesamt hat mir meine Mutter 3.500.- USD geschickt. 300.- USD von Griechenland nach Österreich. F: Und der Rest? A: Ich war zwei Monate in Griechenland. F: Woher hatte Ihre Mutter das Geld? A: Von dem Bruder mütterlicherseits. F: dann ist der Bruder aber sehr wohlhabend? A: Ja F: Das war Ihr Zielland? A. Österreich F. Warum? A: In Griechenland habe ich viel von Österreich gehört. F: Was verstehen Sie unter Asyl? A: Ich verstehe das nicht so gut. F: Was erwarten Sie sich persönlich von Ihrem Asylantrag? A: Das ich hierbleiben darf. F: Möchten Sie Ihre Mutter nachholen? A: Wenn es möglich ist. F: Hat das Ihre Mutter gesagt? A: Nein ich möchte das so. F: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? A: Von der Grundversorgung F: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung? A: Nein F: Verfügen Sie selbst über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes? A: Nein F: Haben Sie Angehörige, Verwandte oder Ihnen nahe stehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU? A: Nein F: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land gemacht haben, in dem Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich aufgehalten haben, der Wahrheit? A: Ja. F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt. Als mein Bruder von den Taliban getötet worden ist wurde ich auch bedroht. Die haben mir immer die Nachrichten geschickt, dass ich zur Talibanschule gehen soll. Meine Mutter hat sich Sorgen gemacht, weil man in der Talibanschule nicht richtig lernen würde. Sie meinte, dass ich in der Talibanschule falsches lernen würde und mich dann auch in Gefahr bringen würde. Danach hat mich meine Mutter in den Iran geschickt. F: Möchten Sie noch etwas dazu angeben? A: Ja F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Nein F: Gab es noch weitere Vorfälle in Verbindung damit, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Nein F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Ja F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Was meinen Sie mit Nachrichten geschickt? A: Die Taliban haben Nachrichten geschickt. F: Was für Nachrichten? A: Die haben mit meiner Mutter gesprochen. Die Hazaren, die auch Spione waren, die in diese Schule gegangen sind, haben das meiner Mutter gesagt. Das waren Erwachsene. Niemand ist freiwillig zur Schule gegangen. F: Es sind aber sehr viele Hazaren in die Talibanschule gegangen? A: Nein das waren nur Straffällige. F: Warum sollten Sie dann in diese Schule gehen? A: Die Taliban machen keinen Unterschied. F: Seit wann wollten die Taliban, dass sie diese Schule besuchen sollten? A: Ich war kein Straffälliger und aus diesem Grund bin ich nicht in die Schule gegangen. F: Dann sind auch viele der anderen Kinder nicht in diese Schule gegangen? A: Ja F: Alle? A: Manche sind nach Indonesien gereist. F: Viele sind aber im Dorf geblieben? A: Ja F: Wo war diese Schule? A: Von XXXX in Richtung Ghazni-Stadt hat sich diese Schule befunden.A: Von römisch 40 in Richtung Ghazni-Stadt hat sich diese Schule befunden. F: Wer konkret hat zu Ihnen gesagt, dass Sie in die Schule gehen sollen? A: Das waren die Anwerber. Die Hazaren, die Spion, die mit den Taliban gearbeitet haben. F: Wann wollten die das erste Mal, dass Sie in diese Schule gehen sollten? A: Nach dem Tod meines Bruders. F: Warum gerade nach dem Tod Ihres Bruders? A: Diese Werbungen waren immer, auch schon vor dem Tode meines Bruders wurde ich deswegen angesprochen. Nach dem Tod meines Bruders haben die Taliban gesagt, dass ich auch sterben könnte. F: Wann, wo, wer? A: Einmal haben Sie persönlich meine Mutter besucht. Ich wurde dann immer wieder von diesen Hazaren, den Spionen nach dem Tod meines Bruders. Das war vier mal. Als ich auf den Basar, in die Moschee gegangen bin. F: Wo waren die vier mal? A: Einmal bei mir zu Hause haben Sie das zu meine Mutter gesagt, das war am Abend ich war zu Hause. Zweimal in der Moschee und einmal auf dem Basar. F: In welchem Abstand war das? A: Das Ganze ist in einer Woche passiert. Nach dem Tod meines Bruders nach zwei Tagen haben die Bedrohungen begonnen. F: Wie wurde Ihnen gedroht? A: Ich wurde angesprochen. Sie haben gesagt, wenn ich nicht in die Schule gehen würde, dann würde ich getötet. F: Hat Ihr Onkel auch Kinder? A: Alle Kinder von Ihm sind in Pakistan. Auch seine Frau. F: Seit wann? A: Ich habe keine Ahnung. F: Vor Ihrer Ausreise in den Iran oder danach? A: Das weiß ich nicht mehr. Ich war sehr klein. F: Wie jetzt? A: Ich glaube die Familie von meinem Onkel war schon vor meiner Geburt in Pakistan. F: warum hat man Sie dann nicht zu dieser Familie nach Pakistan geschickt? A: Die sind selber auch in Pakistan in Gefahr und es ist dort auch nicht sicher für diese als Schiiten. F: Ihr Onkel hilft aber lieber finanziell ihrer Mutter, anstatt der eigenen Familie? A: Sie wollen eigentlich nach Australien fahren und warten schon auf Ihre Bescheide oder Visum. Genaueres weiß ich nicht. F: ES wird Ihnen nun von der Dolmetscherin vorgelesen, welche Gründe Sie bei der Erstbefragung angegeben haben, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Da haben Sie aber nichts von der Schule und Anwerbung erzählt. Bitte erklären Sie das? A: Niemand hat mich nicht danach gefragt. Wie Sei heute die Fragen gestellt haben. So hat man mich dort nicht gefragt. F: Wie ist der Name Ihres Bruders, der verstorben ist? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich bekomme nicht die Möglichkeit meine Mutter zu besuchen. Unterwegs würde ich von den Taliban getötet werden. F: Haben Sie sonst noch Befürchtungen? A: Nein. Ich habe auch von den IS Angst. F: Die IS? A: Die 31 Personen die mitgenommen wurden. Keiner weiß ob es die Taliban oder IS waren. F: Warum können dann andere Hazaren immer noch dort leben? A: Die nehmen keine Frauen mit. F: Als Sie das Dorf verlassen haben, waren aber auch männliche Einwohner und Kinder noch dort? Ihre Mutter hat Ihnen nie etwas von Problemen geschildert? A: Ja. Meine Mutter hatte mir gesagt, dass die Taliban zwei männliche Kinder von unserem Dorf entführt haben. F: Sie haben aber gesagt, dass Ihre Mutter nicht so viel erzählen würde? A: Sie erzählt nicht so viel von sich selbst. Ich frage nach, was es neues in unserem Dorf gibt. F: Warum lebt der Onkel in Afghanistan, wenn dessen Familie in Pakistan darauf wartet nach Australien zu kommen? A: Er ist bereits in Australien und schickt meiner Mutter Geld nach Afghanistan. Er war früher in Afghanistan. Er ist seit fünf Jahren in Australien. F: Wie meinen Sie das? A: Ich habe das so verstanden. Bevor meine Mutter geheiratet hat er auch in Afghanistan gelebt. F: wann ist der Onkel nach Pakistan? A: Das weiß ich nicht. F: Kennen Sie den Onkel überhaupt persönlich? A: Nein ich habe Ihn nur auf dem Foto gesehen. F: Warum hat dann der Onkel nicht gesagt, dass Ihre Mutter Sie nach Pakistan oder Australien schicken soll? A: Das kostet aber viel Geld. F: Haben Sie sich oder Ihre Mutter wegen Ihrer Probleme an die Polizei gewandt? A: Die Polizei kann sich selbst nicht verteidigen. F: Wie verbringen Sie einen Tag in Österreich? A: Ich treibe ein bisschen Sport. Momentan besuche ich auch noch keinen Deutschkurs. F: Was haben Sie nun weiter vor? A: Ich will die Sprache lernen und zur Schule gehen. F: Wie lange haben Sie vor, in Österreich zu bleiben? A: Für immer. F: Wie haben Sie in Zukunft vor, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Ich will natürlich zur Schule gehen eine Ausbildung bekommen und dann auch arbeiten gehen. F: Die Ausbildung soll der Staat bezahlen? A: Ja, wenn ich eine Unterstützung bekomme. F: Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten? A: Ich würde gerne als Automechaniker arbeiten. Ich weiß es nicht genau. F: Wären Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren? A: Nein. F: wenn Sich die Situation in Afghanistan beruhigen würde, wären Sie dann bereit nach Afghanistan zurückzukehren? A: Nein in Afghanistan wird es nie friedlich sein. F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden? A: Ich habe damit kein Problem. F: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben? A: Nein, weil es ist überall in Afghanistan unsicher. Belehrung: Sie haben die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Afghanistan erhalten und auch eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Möchten Sie noch etwas dazu anführen? A: Ja." Der Beschwerdeführer gab weiters an während der Befragung keine Probleme gehabt und die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben sowie dass alles korrekt protokolliert worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen sowie festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen sowie festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und daher nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sei und führte dazu aus: "Sie haben bei der Einvernahme am 02.04.2015 angegeben, dass Sie in Griechenland von einem Rechtsberater mitgeteilt bekommen hätten, dass Minderjährige in einem anderen Land bessere Chancen hätten. Aus diesem Grund ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum Sie dann bei der Erstbefragung vor der Polizei als Geburtsdatum den XXXX angegeben haben, anstatt Ihres angeblichen Geburtsalters. Zu Ihren Angaben, dass Ihr Alter auch im Landeskrankenhaus festgestellt wurde ist anzugeben, dass diese lediglich auf Grund Ihrer Angaben erfolgt ist.Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und daher nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sei und führte dazu aus: "Sie haben bei der Einvernahme am 02.04.2015 angegeben, dass Sie in Griechenland von einem Rechtsberater mitgeteilt bekommen hätten, dass Minderjährige in einem anderen Land bessere Chancen hätten. Aus diesem Grund ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum Sie dann bei der Erstbefragung vor der Polizei als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben haben, anstatt Ihres angeblichen Geburtsalters. Zu Ihren Angaben, dass Ihr Alter auch im Landeskrankenhaus festgestellt wurde ist anzugeben, dass diese lediglich auf Grund Ihrer Angaben erfolgt ist. Sie konnten keine Beweismittel, wie eine Tazkira, zu Ihrem Alter vorlegen, obwohl Sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten. Vor allem auf Grund der Tatsache, dass Sie angeblich bereits zwei Tage nach Ihrer Ankunft in Österreich davon gewusst haben, dass Ihr Alter falsch festgehalten worden ist. Nachdem auch Ihre Mutter deren Alter nicht kennt ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum Sie dann gerade Ihr Alter kennen sollte. Es wurden Ihnen am 19.02.2015 die Länderfeststellungen zur Stellungnahme ausgefolgt und Sie wurden zur Beschaffung von Identitätsdokumenten aufgefordert. Dies haben Sie aber nicht getan. Sie haben sogar in Ihrer Stellungnahme vom 03.03.2015 selbst Ihr ursprüngliches Geburtsdatum XXXX wieder angegeben und haben in Ihrer Stellungnahme in keiner Weise auf Ihr angebliches Alter hingewiesen, obwohl Sie das tun hätten können.Sie haben sogar in Ihrer Stellungnahme vom 03.03.2015 selbst Ihr ursprüngliches Geburtsdatum römisch 40 wieder angegeben und haben in Ihrer Stellungnahme in keiner Weise auf Ihr angebliches Alter hingewiesen, obwohl Sie das tun hätten können. Zu Ihrem vorgelegten Schlussbericht des Landeskrankenhauses XXXX ist anzuführen, dass die Verletzung durch einen Sturz auf den Hinterkopf entstanden ist. Dies, wie Sie selbst angegeben haben durch einen Sturz beim Schifahren.Zu Ihrem vorgelegten Schlussbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 ist anzuführen, dass die Verletzung durch einen Sturz auf den Hinterkopf entstanden ist. Dies, wie Sie selbst angegeben haben durch einen Sturz beim Schifahren. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und Ihren eigenen Angaben. Des Weiteren wird auf Ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Der vorliegende Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest. Sie haben angegeben, dass Ihr Bruder, der bei der Polizei gewesen ist von den Taliban getötet worden sei. Sie seien dann bedroht worden, weil Sie bzw. Ihre Mutter sich weigerten, dass Sie eine Talibanschule besuchen. Sie konnten aber auch schon vor den Tod Ihres Bruders keine Schulen aus denselben Gründen besuchen. Wenn Ihre Bedrohung war wäre, hätte die Bedrohung auch bereits vor dem Tod Ihres Bruders stattgefunden. Zudem haben Sie, wie Sie bereits selbst angegeben haben von 2011 – 2014 im Iran gelebt. Aus Ihrem Vorbringen, Sie seien von unbekannten Privatpersonen verfolgt worden, war keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen. Darüber hinaus haben sich aus den nachfolgenden Gründen Ihr Vorbringen als gänzlich unglaubhaft und die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen. Wie in den Länderfeststellungen ersichtlich hat es in Ihrer Heimatprovinz Ghazni, in Ihrem Fall im Distrikt XXXX im Zeitraum Jänner – Oktober 2014 einen einzigen Sicherheitsvorfall gegeben. Bei diesem wurde aber nur ein Waffenlager aufgedeckt, es hat somit keine Übergriffe gegen die Bevölkerung gegeben.Wie in den Länderfeststellungen ersichtlich hat es in Ihrer Heimatprovinz Ghazni, in Ihrem Fall im Distrikt römisch 40 im Zeitraum Jänner – Oktober 2014 einen einzigen Sicherheitsvorfall gegeben. Bei diesem wurde aber nur ein Waffenlager aufgedeckt, es hat somit keine Übergriffe gegen die Bevölkerung gegeben. Somit stehen Ihre Angaben, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben in keinem zeitlichen Zusammenhang mit Ihrer Asylantragstellung. Sie haben selbst angegeben, dass Ihre Mutter nach dem Tod Ihres Bruders wollte, dass Sie das Heimatland verlassen sollten, da diese nicht auch noch deren zweiten Sohn verlieren wollte. Somit handelt es sich lediglich um eine hypothetisch angenommene Bedrohungssituation, die in keiner Weise glaubwürdig nachgewiesen konnte. Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es zudem unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche – oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" – einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Verfahren zweifelsfrei das Kernstück dar. Dazu ist es aber erforderlich, dass sein Vorbringen auch glaubwürdig ist. Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. XVIII GP; AB 328 BIg Nr. XVIII GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 BIg Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, u.v.a.m.). Dies gilt natürlich auch schon für das erstinstanzliche Verfahren. Bei der Glaubhaftmachung eines Vorbringens ist es Sache des Asylwerbers, entsprechende seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen; eines förmlichen Beweises bedarf es nicht (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.6.1997, 95/01/0627; 19.3.1997, 95/01/0466). Sie vermochten diesen Anforderungen für die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens aus den nachfolgenden Gründen nicht einmal annähernd zu entsprechen. Ihre Angaben zu den angeblichen Bedrohungen blieben oberflächlich und inhaltliche leer. Wenn diese überhaupt stattgefunden haben sollten hat es sich lediglich um eine Aufforderung zum Besuch einer Koran/-bzw. Talibanschule gehandelt, jedoch in keiner Weise um eine damit verbundene Bedrohung. Im konkreten Fall vermochten Sie die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge –unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung- als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Sie wurden wiederholt und nachdrücklich aufgefordert, alle Vorfälle, die Sie zum Verlassen von Afghanistan veranlasst hätten, in Details zu schildern. Trotz dessen beschränkten Sie sich auf vollkommen allgemein gehaltene Angaben und waren Sie trotz aller Nachfragen und Aufforderungen nicht in der Lage, den von Ihnen behaupteten Sachverhalt auch nur ansatzweise zu substantiieren. Bei tatsächlichen Erlebnissen wäre jedoch mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass Sie vermocht hätten, konkrete Erlebnisse zu schildern. Insbesondere stehen Ihre sonstigen Lebensumstände und Ihr Verhalten während des behaupteten Zeitraumes der Bedrohung aus den nachfolgenden Gründen im Widerspruch zu jeglicher Bedrohung. Sie konnten bis zu Ihrer Ausreise in Ihrem Heimatland ohne Probleme leben. Es ist für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum die Aufforderung zum Besuch einer Talibanschule direkt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod Ihres Bruders stehen sollte. Sie haben zwar angegeben, dass die Aufforderungen zum Besuch der Schule bereits vor dem Tod Ihres Bruders stattgefunden habe, hätte dann jedoch eine Bedrohung vorgelegen, hätten Sie schon zu einem früheren Zeitpunkt Ihr Heimatland verlassen müssen. Eine Bedrohung als Hazara kann nicht festgestellt werden, da wie Sie selbst angegeben haben in dem Dorf, in dem Sie gelebt haben, überwiegend Hazaren lebten. Bei einer tatsächlichen Bedrohung wäre es nach allgemeiner Denklogik und dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen schlichtweg unvorstellbar, dass Sie dies getan hätten und Ihnen dies möglich gewesen wäre. In einer Zusammenschau deutet nichts auf eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit hin, weshalb auch angesichts dessen davon auszugehen war, dass offensichtlich keine Bedrohung besteht. Allein schon aufgrund dieser Tatsache war offensichtlich, dass es sich um eine frei erfundene Fluchtgeschichte handelt. Ihr Vorbringen ist durch nichts erwiesen und geht über leere Behauptungen nicht hinaus. Ohne Ihr Vorbringen einer weiteren Beweiswürdigung unterziehen zu müssen, ergibt sich aus der Gesamtheit Ihrer Angaben zweifelsfrei, dass die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt und Sie Afghanistan in Wahrheit aufgrund Ihrer von Ihnen auch angegeben wirtschaftlichen Situation oder anderen Beweggründen verlassen haben. In einer Zusammenschau Ihrer wirtschaftlichen Situation und Ihrer Angaben liegt es auf der Hand, dass Sie Afghanistan auf der Suche nach Arbeit verlassen haben. Sie und Ihre Mutter haben bis zum Tod Ihres Bruders von dessen Einkommen gelebt. Nach dessen Tod war, wie Sie selbst angegeben haben, die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie sehr schlecht. Sie haben selbst angegeben, dass Sie Ihrer Mutter aus dem Iran Geld nach Afghanistan geschickt haben. Selbst auf die Frage, was Sie unter Asyl verstehen und Sie sich von Ihrem Asylantrag erwarten, gaben Sie ausschließlich an, dass Sie hier bleiben, eine Schulbildung, Ausbildung bekommen und arbeiten möchten. Im Falle eines Verlassens des Heimatlandes aufgrund von Bedrohung wäre jedoch mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass vorrangig oder zumindest etwas darüber hervorgekommen wäre. Stattdessen kam in Ihren Angaben in der Einvernahme deutlich hervor, dass Sie Ihr Heimatland in Wahrheit aus wirtschaftlichen Beweggründen verlassen habe. Es ergab sich aus Ihren diesbezüglichen Angaben jedoch nicht einmal ansatzweise etwas auf einen Wunsch nach Schutz und Hilfe. Bei einem tatsächlichen Bedürfnis nach Schutz und Hilfe wäre jedoch wohl anzunehmen, dass Sie dies auch zum Ausdruck gebracht hätten. Während Ihre Angaben zu den Gründen subjektiv darauf ausgerichtet waren, die Gewährung von Asyl zu bewirken, kommt Ihren vorangegangenen Angaben über Ihre allgemeinen Lebensumstände in Ihrem Heimatland wesentliche höhere Glaubwürdigkeit zu, weil Sie diese unbefangen und nicht auf die Erreichung eines bestimmten Zwecks ausgerichtet gemacht haben. Darüber hinaus sind Ihre Angaben auch widersprüchlich, wie dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei wahrheitsgemäßen Angaben und tatsächlichen Erlebnisses wohl nicht anzunehmen wäre. Insbesondere ist dazu festzuhalten, dass Sie bei Rückübersetzungen in der Einvernahme ausdrücklich angaben, dass alle Ihre Angaben in der Erstbefragung richtig und vollständig protokolliert und vom Dolmetscher rückübersetzt worden seien, sodass auch nicht davon auszugehen war, dass die Widersprüche durch Übersetzungsfehler zustande gekommen sind, sondern zweifelsfrei feststeht, dass sich diese nur aufgrund unwahrer Angaben ergeben haben können. Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sie bei Ihrer Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten Ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt. Sie haben selbst angegeben, dass Sie nicht mehr länger illegal im Iran leben wollten. Ebenso haben Sie angegeben, dass Sie nach drei Jahren wieder nach Afghanistan zurückkehren wollten, aber lediglich Ihre Mutter hätte Ihnen eine Rückkehr verboten. Hätte die Bedrohung tatsächlich stattgefunden, hätten Sie eine Rückkehr in keinem Fall in Betracht gezogen. Des Weiteren wird auf Ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen. -Strichaufzählung betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus Ihren eigenen Angaben sowie dem Akteninhalt. Nachdem sich Ihr gesamtes Vorbringen als unglaubhaft erwiesen hat, waren keine Gründe erkennbar, weshalb Sie nicht weiterhin in Ihrem Heimatland leben können sollten. Selbst aber bei angenommenem Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens war davon auszugehen, dass Sie sich in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes niederlassen und sich so einer Bedrohung entziehen können. Sie sind gesund und wären bereit und in der Lage, in Österreich jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten. Es kamen im Verfahren keine Gründe für die Annahme hervor, dass Ihnen dies nur in Österreich möglich wäre und Sie dazu in Ihrem Heimatland nicht imstande wären. In Verbindung mit der aktuellen Länderfeststellung war damit davon auszugehen, dass Sie selbst dann, wenn Sie in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes nicht über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügen, in der Lage sein werden, selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie gaben insbesondere auch selbst an, dass Sie abgesehen von der von Ihnen behaupteten Bedrohung dazu in der Lage seien. Es war anhand Ihrer Angaben über Ihre Person und die behauptete Bedrohungssituation auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei Ihnen um eine "high-profile-person" handeln würde, die von ihren Gegnern im gesamten Staatsgebiet Ihres Heimatlandes gesucht und gefunden würde. Wie in den Länderfeststellungen ersichtlich sind in Ihrem Heimatdistrikt im Zeitraum Jänner – Oktober 2014 keine Vorfälle registriert worden, außer einer Aufdeckung eines Waffenlagers. In Ihrem Heimatdorf leben, wie Sie selbst angegeben haben überwiegend Hazaren, wobei eine Bedrohung auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgeschlossen werden kann, da diese ohne Probleme dort leben können. Die von Ihnen vorgebrachten allgemeinen Übergriffe bzw. Vorfälle gehen über leere Behauptungen nicht hinaus. Des Weiteren wird auf Ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus Ihren eigenen Angaben sowie dem Akteninhalt. Des Weiteren wird auf Ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen. -Strichaufzählung betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland: Die Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich aus den seitens des Bundesamtes zur Verfügung gestellten Länderinformationen vom 19.11.2014 incl. letzter Kurzinformation vom 24.02.
- Die Staatendokumentation ist gemäß § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich aus den seitens des Bundesamtes zur Verfügung gestellten Länderinformationen vom 19.11.2014 incl. letzter Kurzinformation vom 24.02.
- Die Staatendokumentation ist gemäß Paragraph 5, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten Erkenntnisquellen, wobei es sich hierbei nicht um einen "Pauschalverweis" handelt, sondern offenkundig ist, dass jede Art von Länderfeststellung, die sich nicht auf das wortwörtliche "Abschreiben" einer Quelle beschränkt, mit einer den Asylbehörden als Spezialbehörden zukommenden Würdigung verbunden ist, die sich – sofern aus den Quellen rational ableitbar – aus dem Wesen einer den Verwaltungsbehörden zustehenden freien Beweiswürdigung ergibt. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere öffentlich zugängliche Quellen, seien sie von UNHCR, Menschrechtsorganisationen oder periodisch aktualisierte online-Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen der Schilderung chronologischer Hergänge alsylrelevanter Ereignisse. Das Bundesasylamt konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken (vgl. zu dieser Vorgangsweise etwa Bescheid des UBAS vom 4.2.2005, Az.: 242.404/0-VII/22/03). Aufgrund der politisch kontinuierlichen Lage, sowie aufgrund der Ausführungen in den vorhergegangenen Sätzen sind daher sämtliche Quellen als aktuell anzusehen.Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere öffentlich zugängliche Quellen, seien sie von UNHCR, Menschrechtsorganisationen oder periodisch aktualisierte online-Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen der Schilderung chronologischer Hergänge alsylrelevanter Ereignisse. Das Bundesasylamt konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken vergleiche zu dieser Vorgangsweise etwa Bescheid des UBAS vom 4.2.2005, Az.: 242.404/0-VII/22/03). Aufgrund der politisch kontinuierlichen Lage, sowie aufgrund der Ausführungen in den vorhergegangenen Sätzen sind daher sämtliche Quellen als aktuell anzusehen. Sie haben von der im Rahmen der eingeräumten Möglichkeit einer schriftliche Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderinformationen der Staatendokumentation Gebrauch gemacht, haben jedoch in Ihrer Stellungnahme vom 03.03.2015 lediglich allgemeine Aussagen getroffen und angeführt, dass die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu allgemein gehalten wären und keinen Bezug auf Ihre allfällige Rückkehr nehmen würden. In Ihrer Stellungnahme vom 17.04.2015 haben Sie ebenfalls lediglich allgemeine Begründungen angeführt, eine persönliche auf Sie bezogene Stellungnahme jedoch nicht abgegeben. Nicht jeder Staatsbürger von Afghanistan ist verpflichtet eine Talibanschule zu besuchen. Sie können sich dem entziehen, wenn Sie sich in einen anderen Teil Ihres Heimatlandes begeben. Sie haben bereits im Iran drei Jahre lang selbstständig leben können und Ihren Lebensunterhalt bestritten. Somit konnten Sie das in einem für Sie fremden Land tun und können dies bei einer Rückkehr auch in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes, wobei anzuführen, dass aus Sicht der Behörde kein Bedarf dahingehend besteht, da Ihr Heimatdistrikt als friedlich anzusehen ist. Die von Ihnen getroffenen Angaben beziehen sich auf eine, wenn überhaupt vorhandene allgemeine Lage aus dem Jahr 2011 und ist somit mit Sicherheit weniger aktuell, als jene die Ihnen von der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde." Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurde eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderinformationen erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der ledige, volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Am 19.12.2014 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er stammt aus der Provinz Ghazni und besuchte dort mehrere Jahre lang die Grundschule sowie eine Koranschule. Er reiste mit finanzieller Unterstützung seiner Mutter, seines Onkels und eines Bekannten illegal und schlepperunterstützt in den Iran, wo er drei Jahr lang arbeitete. Mit diesem Einkommen konnte der Beschwerdeführer seine Existenz und seine Lebensgrundlage sichern, zudem konnte er dem Bekannten das geliehene Geld zurückzahlen und zum Teil seine Ausreise finanzieren. Nach dem Tod des Vaters erhielten der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter finanzielle Unterstützung durch den Onkel mütterlicherseits. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Er hat österreichische Freunde. Er ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er hat als außerordentlicher Schüler die vierte Klasse einer Neuen Mittelschule während des Schuljahres 2015/2016 besucht sowie Deutschkurse, legte über seine Deutschkenntnisse jedoch keine Prüfungen ab. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung. Er hat am Projekt Talent-Scout teilgenommen und hat ein konkretes Angebot für eine Lehrstelle.Der ledige, volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Am 19.12.2014 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er stammt aus der Provinz Ghazni und besuchte dort mehrere Jahre lang die Grundschule sowie eine Koranschule. Er reiste mit finanzieller Unterstützung seiner Mutter, seines Onkels und eines Bekannten illegal und schlepperunterstützt in den Iran, wo er drei Jahr lang arbeitete. Mit diesem Einkommen konnte der Beschwerdeführer seine Existenz und seine Lebensgrundlage sichern, zudem konnte er dem Bekannten das geliehene Geld zurückzahlen und zum Teil seine Ausreise finanzieren. Nach dem Tod des Vaters erhielten der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter finanzielle Unterstützung durch den Onkel mütterlicherseits. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Er hat österreichische Freunde. Er ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er hat als außerordentlicher Schüler die vierte Klasse einer Neuen Mittelschule während des Schuljahres 2015 aus 2016, besucht sowie Deutschkurse, legte über seine Deutschkenntnisse jedoch keine Prüfungen ab. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung. Er hat am Projekt Talent-Scout teilgenommen und hat ein konkretes Angebot für eine Lehrstelle. Dem Beschwerdeführer hätte im Fall einer Rückkehr in die Provinz Ghazni aufgrund der dort auftretenden Sicherheitsprobleme mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben zu rechnen. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, nach Afghanistan zurückzukehren und sich in Kabul niederzulassen. Der Beschwerdeführer hat bislang zwar nicht in Kabul gelebt. In Afghanistan erhielt der Beschwerdeführer und seine Mutter Unterstützung von einem Onkel. Der Onkel hat dem Beschwerdeführer bei der Ausreise finanziell geholfen und kann mit finanzieller Hilfe seines Onkels rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Seine Existenz könnte er dort – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Dass er als Minderjähriger in der Lage war, sich in ortsfremden Gebieten zurechtzufinden, zeigt sein dreijähriger Aufenthalt im Iran, wo er ohne Unterstützung von Erwachsenen einer Erwerbstätigkeit nachging und überdies auch seinem Bekannten das geliehene Geld für die Ausreise aus Afghanistan zurückzahlen konnte. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. In weiterer Folge ist – wie dargelegt – von einer finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel auszugehen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Überdies kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre. Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 21.12.2017 zugrunde gelegt: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
- und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
- Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistan-war-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC – General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT – The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isis-afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 KI vom 27.6.2017: Afghanische Flüchtlinge im Iran (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehrer) Aus gegebenem Anlass darf auf folgendes hingewiesen werden: Informationen zur Situationen afghanischer Flüchtlinge im Iran können dem Länderinformationsblatt Iran entnommen werden (LIB Iran – Abschnitt 21/Flüchtlinge). Länderkundliche Informationen, die Afghanistan als Herkunftsstaat betreffen, sind auch weiterhin dem Länderinformationsblatt Afghanistan zu entnehmen. KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). ( ) Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden’s former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung DZ – Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung DZ – Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung IBT – International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung LWJ – The Long War Journal (11.6.2017): Taliban ‘infiltrator’ kills 3 US soldiers in Nangarhar, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/06/taliban-infiltrator-kills-3-us-soldiers-in-nangarhar.php, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden’s Afghan Fortress, https://www.nytimes.com/2017/06/14/world/asia/isis-captures-tora-bora-afghanistan.html?hp=&action=click&pgtype=Homepage&clickSource=story-heading&module=first-column-region®ion=top-news&WT.nav=top-news&_r=0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan’s Zebak district, http://www.pajhwok.com/en/2017/05/11/afghan-forces-wrest-back-badakhshan%E2%80%99s-zebak-district, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.6.2017): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-idUSKBN18X1E0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2017): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif, https://www.rferl.org/a/afghanistan-soldier-killed-possible-insider-attack/28560504.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-konferenz-105.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.6.2017): At least seven killed in suicide bombing at high-profile funeral in Kabul, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/03/kabul-explosions-afghanistan-people-killed-funeral-salim-ezadyar, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/02/afghanistan-protesters-killed-kabul-bombing, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter, https://www.theguardian.com/world/2017/may/31/huge-explosion-kabul-presidential-palace-afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung TMN – The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province, https://muslimnews.co.uk/news/middle-east/afghanistan-bomb-attack-near-mosque-kills-8-herat-province/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC – General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-_15_june_2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC – General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC – United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US DOD – United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing-Security-and-Stability-in-Afghanistan-June-2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing, https://www.usnews.com/news/world/articles/2017-06-12/talibans-no-2-denies-role-in-kabul-bombing, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP – Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-latest-2-top-afghan-security-officials-suspended/2017/06/12/1879119c-4f42-11e7-b74e-0d2785d3083d_story.html?utm_term=.fd14b4a74b8a, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP – Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city’s deadliest attack in years, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-peace-conference-opens-in-kabul-under-rocket-fire/2017/06/06/40d1cd32-2ae8-42a6-8d68-6ea04bb3cfc9_story.html?utm_term=.abe31cb01667, Zugriff 21.6.2017 KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
- Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). INSO berichtet für den Zeitraum Jänner – März 2017 von insgesamt 6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.): Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt – speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
- Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). Helmand Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017). Kunduz Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017). Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017). In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (29.4.2017): US marines return to Taliban stronghold of Helmand, http://www.aljazeera.com/news/2017/04/marines-return-taliban-stronghold-helmand-170429090406248.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (14.4.2017): Mixed reaction in Afghanistan over Nangarhar bombing, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/04/mixed-reaction-afghanistan-nangarhar-bombing-170414143849115.html, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (8.5.2017): Afghanistan IS head killed in raid - US and Afghan officials, http://www.bbc.com/news/world-asia-39839339, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (7.5.2017): Afghan conflict: Families flee Taliban Kunduz assault, http://www.bbc.com/news/world-asia-39836225, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (28.4.2017): Afghan Taliban announce spring offensive, http://www.bbc.com/news/world-asia-39742802, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung BBC (14.4.2017): MOAB strike: US bombing of IS in Afghanistan 'killed dozens', http://www.bbc.com/news/world-asia-39598046, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.4.2017): Taliban töten über hundert afghanische Soldaten, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/angriff-auf-armeestuetzpunkt-taliban-toeten-ueber-hundert-afghanische-soldaten-14982261.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.3.2017): Mehr als 30 Tote bei Angriff auf Krankenhaus in Kabul, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-greifen-militaerkrankenhaus-in-kabul-an-14914667.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung Independent (13.4.2017): US drops 'largest non-nuclear bomb' in Afghanistan area populated by Isis members, http://www.independent.co.uk/news/world/americas/gbu-43b-mother-of-all-bombs-massive-ordnance-air-blast-afghanistan-isis-a7682996.html, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (11.4.2017): 200 US troops deployed in Helmand province of Afghanistan, http://www.khaama.com/200-us-troops-deployed-in-helmand-province-of-afghanistan-02546, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung LWJ – Long War Journal (9.5.2017): Taliban back on the offensive in Kunduz, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/05/taliban-back-on-the-offensive-in-kunduz.php, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Time (7.5.2017): Leader of ISIS Branch in Afghanistan Killed in Special Forces Raid, https://www.nytimes.com/2017/05/07/world/asia/abdul-hasib-isis-leader-killed.html?_r=0, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Reuters (23.4.2017): Deutschland sichert Afghanistan nach Anschlag Hilfe zu, http://de.reuters.com/article/afghanistan-anschlag-idDEKBN17P0BX, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung Reuters (8.3.2017): Dutzende Tote bei IS-Anschlag auf Militärkrankenhaus in Kabul, http://de.reuters.com/article/afghanistan-anschlag-krankenhaus-idDEKBN16F1EH, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung SCR – Security Council Report (28.2.2017): March 2017 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2017-03/afghanistan_20.php, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung SIGAR – Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2017): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-04-30qr.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Sputnik News (10.5.2017): Afghan Security Forces Destroy Huge Taliban Command Center in Country's South, https://sptnkne.ws/eu4g, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung The Guardian (13.4.2017): 36 Isis militants killed in US 'mother of all bombs' attack, Afghan ministry says, https://www.theguardian.com/world/2017/apr/13/us-military-drops-non-nuclear-bomb-afghanistan-islamic-state, Zugriff 8.5.2017 Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müss