Obsah (21)
§§ 3Art. 133§ 7§ 8§ 125§§ 31§ 45§ 10§ 68Art. 2Art. 8Art. 6§ 17§ 21§ 57§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 9RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW226 1303862-4 SpruchW226 1303862-4/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als E
§§ 3, 8 Asyl
G 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Paragraph 55, Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellt durch seine gesetzliche Vertreterin am 13.04.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2006, Zl. 05 05.238- BAI,
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen,
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig befunden und der Beschwerdeführer
§ 8Abs. 2 Asyl
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2006, Zl. 05 05.238- BAI,
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig befunden und der Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gesetzliche Vertreterin (Mutter) brachte für den Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein. Mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.767-C1/8E-XIX/61/06, wurde dem Vater des Beschwerdeführers
§ 7Asyl
G 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.767-C1/8E-XIX/61/06, wurde dem Vater des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vater brachte vor, dass er im ersten Tschetschenienkrieg die tschetschenischen Truppen mit Lebensmittel unterstützt habe. Seine Aufgabe sei es gewesen, auch Munition und Waffen für die tschetschenischen Truppen zu besorgen. Bis zum Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges habe der Vater keine Probleme gehabt. Im April XXXX sei der Vater von russischen Polizisten festgenommen und bis Mai XXXX angehalten worden. Er sei wegen Unterstützung der tschetschenischen Truppen im ersten Tschetschenienkrieg festgenommen worden. Man habe von ihm auch Namen anderer Widerstandskämpfer erfahren wollen und habe ihm vorgeworfen, die Widerstandskämpfer mit Waffen und Munition versorgt zu haben. Nach seiner Freilassung im Mai XXXX habe sich der Vater in Inguschetien und Kabardino-Balkarien versteckt gehalten, bis er Ende Dezember 2004 gemeinsam mit seiner Familie die Russische Föderation verlassen habe.Der Vater brachte vor, dass er im ersten Tschetschenienkrieg die tschetschenischen Truppen mit Lebensmittel unterstützt habe. Seine Aufgabe sei es gewesen, auch Munition und Waffen für die tschetschenischen Truppen zu besorgen. Bis zum Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges habe der Vater keine Probleme gehabt. Im April römisch 40 sei der Vater von russischen Polizisten festgenommen und bis Mai römisch 40 angehalten worden. Er sei wegen Unterstützung der tschetschenischen Truppen im ersten Tschetschenienkrieg festgenommen worden. Man habe von ihm auch Namen anderer Widerstandskämpfer erfahren wollen und habe ihm vorgeworfen, die Widerstandskämpfer mit Waffen und Munition versorgt zu haben. Nach seiner Freilassung im Mai römisch 40 habe sich der Vater in Inguschetien und Kabardino-Balkarien versteckt gehalten, bis er Ende Dezember 2004 gemeinsam mit seiner Familie die Russische Föderation verlassen habe. Mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.862-C1/7E-XIX/61/06, wurde dem Beschwerdeführer
§ 7i
Vm. § 10 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.862-C1/7E-XIX/61/06, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies damit, dass für den Beschwerdeführer ein Familienverfahren vorliege und der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährige Beschwerdeführer deshalb den gleichen Status wie seine Eltern bekomme. Dieser Bescheid erwuchs mit 11.06.2007 in Rechtskraft. 2. In der Folge langten Berichte über strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ein. Am 29.12.2009 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom BG XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , Vergehen der Sachbeschädigung
§ 125St
GB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 2,00 € im Nichterfüllungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt wurde.Am 29.12.2009 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom BG römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Vergehen der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 2,00 € im Nichterfüllungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt wurde. Am 26.02.2010 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX , wegen §§ 15, 1217, 129/1, 15, 105/1 StGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 2,00 € im Nichterfüllungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX , verurteilt wurde.Am 26.02.2010 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 1217, 129 /, eins, 15, 105 /, eins, StGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 2,00 € im Nichterfüllungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 , verurteilt wurde. Am 28.04.2010 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom LG XXXX , vom XXXX , wegen §§ 127, 130 (
- Satz
- Fall) StGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 2,00 € im Nichterfüllungsfall 60 TAGS Ersatzfreiheitsstrafe,Am 28.04.2010 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom LG römisch 40 , vom römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 130, (
- Satz
- Fall) StGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 2,00 € im Nichterfüllungsfall 60 TAGS Ersatzfreiheitsstrafe, Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX ,Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 , Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX , verurteilt wurde.Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 , verurteilt wurde. Am 26.07.2010 langte eine Urteilsausfertigung vom LG XXXX , vom XXXX , wegen §§ 142/1, 143 (
- Fall), 127, 129/1, 130 (
- Fall), 83/1, 84/1 StGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Infolge der eingebrachten Berufung setzte das OLG XXXX , die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herab.Am 26.07.2010 langte eine Urteilsausfertigung vom LG römisch 40 , vom römisch 40 , wegen Paragraphen 142 /, eins, 143, (
- Fall), 127, 129/1, 130 (
- Fall), 83/1, 84/1 StGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Infolge der eingebrachten Berufung setzte das OLG römisch 40 , die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herab. Mit Aktenvermerk vom 19.10.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer mehrmals von der Polizei wegen strafrechtlicher Delikte zur Anzeige gebracht und auch verurteilt worden sei. Zuletzt sei er vom Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. In weiterer Folge wurden die Anzeigen bzw. Gerichtsurteile aufgelistet. Außerdem sei gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion am XXXX , zur Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX , ein Waffenverbot erlassen worden.Mit Aktenvermerk vom 19.10.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer mehrmals von der Polizei wegen strafrechtlicher Delikte zur Anzeige gebracht und auch verurteilt worden sei. Zuletzt sei er vom Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. In weiterer Folge wurden die Anzeigen bzw. Gerichtsurteile aufgelistet. Außerdem sei gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion am römisch 40 , zur Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , ein Waffenverbot erlassen worden. Mit Schreiben vom 19.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, schriftlich zum Aberkennungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs.
3 AVG Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 19.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, schriftlich zum Aberkennungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat dazu eine schriftliche Stellungnahme, datiert mit 02.11.2010, eingelangt beim BAA am 04.11.2010, eingebracht. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit dem Jahre 2006 in Österreich und spreche auch schon gut Deutsch. Seine Familie sei bereit, weiterhin Unterhalt für ihn zu leisten und ihn finanziell und moralisch zu unterstützen. Er habe sich den Folgen seines kriminellen Verhaltens gestellt und trage dessen Konsequenzen. Sein kriminelles Verhalten sei nicht auf mangelnde Verbundenheit mit gesellschaftlichen Grundwerten zurückzuführen, sondern auf sein jugendliches Alter und Unbesonnenheit. Seine Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien sei unzumutbar, da dort nicht nur Widerstandskämpfer sondern auch die Zivilbevölkerung gefährdet seien. Selbstmordanschläge zielten nachweislich auch auf die Tötung von Zivilisten ab. Es liege eine Traumatisierung seiner Person vor, auch wenn er sich keiner psychotherapeutischen oder psychologischen Behandlung unterzogen habe, da er schlimme Erinnerungen an sein Heimatland habe. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien ohne jegliche familiäre Bindung und Unterstützung hätte er keine Chance, einen Arbeitsplatz zu finden und daher keine Lebensgrundlage. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.12.2010, Zl. 05 05.238-BAI, den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.862-C1/7E-XIX/61/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Asyl
G aberkannt und
§ 7Abs. 3 (richtig: Abs. 4) Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Weiters wurde dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.12.2010, Zl. 05 05.238-BAI, den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.862-C1/7E-XIX/61/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 3, (richtig: Absatz 4,) AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründet wurde vom Bundesasylamt die Aberkennung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne. Auch die Steigerung der Schwere der Taten – erste polizeiliche Amtshandlung musste gegen den Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahl, die letzte wegen schwerem Raubes und gewerbsmäßigem Diebstahl durch Einbruch geführt werden – zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie verfüge und nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen. Auch wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen begangen habe, während noch ein Verfahren gegen ihn anhängig gewesen sei. So eine Vorgangsweise sei als Ignoranz gegenüber rechtmäßigem Verhalten zu werten. Aber nicht nur die Steigerung der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sondern auch die gesteigerte Brutalität seines Vorgehens bei Verwirklichung von Tatbeständen habe die erkennende Behörde zur Ansicht kommen lassen, dass eine Zukunftsprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen müsse. Aufgrund all der zuvor angeführten Fakten könne auf keinem Fall angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft der österreichischen Rechtsordnung anpassen bzw. ein Resozialisierungsprozess erfolgreich sein werde. Spruchpunkt II begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der an keinen Krankheiten leidende und über Verwandtschaft im Herkunftsstaat verfügende Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Spruchpunkt römisch zwei begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der an keinen Krankheiten leidende und über Verwandtschaft im Herkunftsstaat verfügende Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Unter Spruchpunkt III stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vorliege. Nach einer vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte gerechtfertigt sei.Unter Spruchpunkt römisch drei stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vorliege. Nach einer vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte gerechtfertigt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.01.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin weist der Beschwerdeführer darauf hin, seit seiner Einreise nach Österreich stets versucht zu haben, sich zu integrieren. In weiterer Folge wurden die in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2010 angeführten Integrationsgründe wiederholt. Zusätzlich führt der Beschwerdeführer an, die Unterbrechung der bestehenden, harmonischen und intensiven familiären Beziehungen mit seinen Eltern würden vor allem für die Psyche der Mutter des Beschwerdeführers, welche wegen eines Karzinoms operiert worden sei, eine unabsehbare Belastung bewirken und gravierende Folgen zeitigen. Im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung seiner Mutter, aber auch bezüglich der anderen Familienangehörigen, seien die Aberkennung des Asylstatus und seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf Familien- und Privatleben. Eine Trennung von seiner Familie über das Ende seiner Strafhaft hinaus sei für alle Mitglieder der Familie seelisch nicht verkraftbar. Der Beschwerdeführer rügte auch, dass seine Familienangehörigen, welche er in der Stellungnahme als Zeugen für seine Integration angeboten habe, vom Bundesasylamt nicht einvernommen worden seien. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Dass er einen Freundeskreis habe, sei von der erkennenden Behörde ignoriert worden. Bezüglich seiner aus dem Krieg stammenden Traumatisierung beantragte der Beschwerdeführer die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Psychiatrie. Weiters sei es unzulässig vom Bundesasylamt gewesen, ihm sämtliche Anzeigen der Polizei vorzuhalten, da er nicht in allen Fällen verurteilt worden sei. Auch die Feststellung des Bundesasylamtes, dass er in seinem Herkunftsland noch Familienangehörige habe, sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit erfolgt, da es sich bei den Familienangehörigen um weitentfernte Verwandte handle, mit denen der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt mehr habe. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass seine Familienangehörigen bereit seien, für seinen Unterhalt in Österreich zu sorgen. Wenn das Bundesasylamt feststelle, dass der Beschwerdeführer ein "schweres Verbrechen" begangen habe, so sei diesem entgegen zu halten, dass das österreichische Strafrecht diesen Begriff nicht kenne, es unterscheide lediglich zwischen Vergehen und Verbrechen. Auch die Annahme einer zunehmenden Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sei durch die Beweisergebnisse absolut nicht gedeckt. Hiefür wäre die nunmehr beantragte Einholung sämtlicher Polizei- und Strafakten erforderlich gewesen, dies sei jedoch unterblieben. Voraussetzung für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes sei, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Zweiteres treffe auf den Beschwerdeführer jedoch keinesfalls zu, da dieser resozialisierungswillig sei. Hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer die gleichen Gründe an, wie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2010. Mit Erkenntnis vom 01.02.2011, Zl. D12 303862-2/2011/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010
§§ 7Abs. 1 Z 1, 7 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2 sowie 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 01.02.2011, Zl. D12 303862-2/2011/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010
Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Fall des Beschwerdeführers gegeben seien. Das vom Beschwerdeführer zuletzt verwirklichte Delikt – bewaffneter Raub – sei abstrakt als besonders schweres Verbrechen einzustufen. Die vom Beschwerdeführer verwirklichte Tat sei auch im konkreten Fall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend einzustufen gewesen. Auch eine positive Zukunftsprognose habe im Fall des Beschwerdeführers nicht getroffen werden können, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Auch die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch Österreich überwiegen. In diesem Zusammenhang wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft vermitteln habe könne, dass für ihn nach wie vor im Verfahren eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe. Der Beschwerdeführer sei nach seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen, welches von der Mutter vorgebracht worden sei, als zwölfjähriger Junge mit seinen Eltern und Geschwistern aus der Russischen Föderation nach Österreich geflohen. Er habe keine eigenen Verfolgungsgründe gehabt, sondern habe im Rahmen des Familienverfahrens Asyl erhalten. Es gebe daher keine Anhaltspunkte, welche für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation sprechen würden. Aus den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen aus dem Herkunftsstaat habe weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevanten Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden können. Individuelle Verfolgungsgründe würden beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände würden aktuell sohin nicht vorliegen. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten habe und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben sei.Die für die Ansehung als Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände würden aktuell sohin nicht vorliegen. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten habe und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben sei. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund seines gezeigten strafbaren Verhaltens würden daher bei weitem überwiegen. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die die Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation sei im Lichte des Art. 8 EMRK trotz familiärer Anknüpfungspunkte aufgrund des strafrechtlichen Verhaltens im Bundesgebiet notwendig und geboten gewesen.Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation sei im Lichte des Artikel 8, EMRK trotz familiärer Anknüpfungspunkte aufgrund des strafrechtlichen Verhaltens im Bundesgebiet notwendig und geboten gewesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 04.02.2011 in Rechtskraft. In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer weitere Male straffällig: XXXX vom XXXX ), §§ 83
(1), 84
(1)StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate, Junger Erwachsener.römisch 40 vom römisch 40 ), Paragraphen 83,
(1), 84
(1)StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate, Junger Erwachsener. XXXX vom XXXX ), §§ 127, 128
(1)Z 4, 129 Z 1,2, 130 4. Fall StGB § 15 StGB, Freiheitsstrafe 2 Jahre, Zusatzstrafe
§§ 31und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX , Junger Erwachsenerrömisch 40 vom römisch 40 ), Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 4, 129, Ziffer eins,,2, 130 4. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Freiheitsstrafe 2 Jahre, Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 , Junger Erwachsener XXXX vom XXXX ), §§ 127, 129 Z 1 u 2, 130 4. Fall StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate, Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX , Junger Erwachsenerrömisch 40 vom römisch 40 ), Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, u 2, 130 4. Fall StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate, Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 , Junger Erwachsener
- Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2013 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei erklärte er eingangs danach befragt, an keinen Krankheiten zu leiden. Er könne der Einvernahme problemlos folgen. Befragt, weshalb er einen weiteren Asylantrag stelle, erklärte er, dass bei seinem ersten negativen Bescheid Beschwerde eingereicht worden sei, der stattgegeben worden sei. Beim zweiten negativen Bescheid habe er sich in der näher bezeichneten Justizanstalt befunden. Der Beschwerdeführer erklärte, dass verfahrensgegenständlicher Antrag für ihn sein erster Antrag sei, da davor alles seine Eltern gemacht bzw. gesagt hätten. Er könne nicht in seine Heimat zurück, weil sein Vater dort gesucht werde. Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat würden die staatlichen Behörden ihn innerhalb kurzer Zeit finden. Er befürchte im Herkunftsstaat innerhalb kurzer Zeit zu verschwinden. Der Vater des Beschwerdeführers habe damals für die Freiheitskämpfer Waffen geschmuggelt und sei deswegen verfolgt worden. Genauere Details dieses Vorbringens kenne er nicht. Im Übrigen sei die ganze Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig. Er wisse nicht, wie er zuhause überleben sollte. Nach neuen Gründen befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Tante – die Schwester seines Vaters – an ihrer Heimatadresse in Tschetschenien aufgegriffen und nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt worden sei. Das sei ihm alles von seiner Mutter erzählt worden. Seine Tante sei in der Folge nach Frankreich ausgereist, weil sie Angst gehabt habe, dass sie beim nächsten Mal nicht so gut davonkommen würde. Der Beschwerdeführer befürchte deshalb, dass ihm dasselbe passieren könnte. Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, festgenommen und nach seinem Vater befragt zu werden. Er wisse nicht, was weiter mit ihm passieren würde. Er befürchte, für den Fall einer Rückkehr aufgrund seines Vaters in das Blickfeld der staatlichen Behörden zu geraten. Die Änderung seiner Situation sei ihm seit dem Jahr 2010 bekannt. Den neuen Antrag habe er erst jetzt gestellt, da er bis 2012 noch einen gültigen Konventionspass gehabt habe und ihm vor einem Monat der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt worden sei. Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass geplant sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2013 durch die Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt. Er stelle den gegenständlichen zweiten Antrag, da er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne. Seine gesamte Familie werde verfolgt bzw. gesucht. Die Verfolgung bestehe aufgrund seines Vaters und seiner Tanten. Wenn er jetzt zurückkehren würde, müsse er für das Ganze büßen. Zu den vorgelegten Schreiben erklärte der Beschwerdeführer, dass diese seine Tante betreffen würden. Die genauen Einzelheiten kenne er nicht. Seine Tante sei nach dem Aufenthalt des Vaters bzw. dessen ganzer Familie gefragt worden. Der einvernehmende Referent merkte in diesem Zusammenhang an, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshofes bereits festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Fluchtgrund gehabt habe, sondern ihm lediglich im Rahmen des Familienverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Auf Nachfrage, ob sich an der persönlichen Situation des Beschwerdeführers seit Rechtskraft dieses Erkenntnisses etwas geändert habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er in der Zwischenzeit die Pflichtschule abgeschlossen habe. Er absolviere auch Deutschkurse. Seit sieben Monaten arbeite er als Tischler in der Justizanstalt. Nächste Woche werde er entlassen. Er könne eine Ausbildung zum Tischler beginnen, da er nunmehr die entsprechenden Zeugnisse und eine gewisse Erfahrung habe. Er werde von seiner Familie unterstützt und könne nach seiner Haftentlassung auch in seinen Familienverband zurückkehren. Dann fange für ihn ein neues Leben an. Der Beschwerdeführer befinde sich seit XXXX in Haft.Der Beschwerdeführer befinde sich seit römisch 40 in Haft. Der Beschwerdeführer legte ein Schriftstück in französischer Sprache betreffend XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte ein Schriftstück in französischer Sprache betreffend römisch 40 vor. Darüber hinaus wurde das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 18.03.2010 betreffend XXXX , Zl. D4 409765-1/2009/7Z, vorgelegt. Darin wurde mündlich verkündet, dass XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird und ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Darüber hinaus wurde das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 18.03.2010 betreffend römisch 40 , Zl. D4 409765-1/2009/7Z, vorgelegt. Darin wurde mündlich verkündet, dass römisch 40 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird und ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 13.12.2013 übermittelte die Justizanstalt XXXX eine Haftbestätigung über den Zeitraum 11.12.2011 bis 13.11.2013.Am 13.12.2013 übermittelte die Justizanstalt römisch 40 eine Haftbestätigung über den Zeitraum 11.12.2011 bis 13.11.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 15.376-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 68
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 15.376-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Entscheidung wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Das Bundesasylamt stellte darin zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz fest, dass sich durch die neu vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Auch die ihn treffende maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Bei einer Überstellung in die Russische Föderation sei der Beschwerdeführer keiner dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.Bei einer Überstellung in die Russische Föderation sei der Beschwerdeführer keiner dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Zu seinem Privat- und Familienleben im Herkunftsstaat wurden ebenfalls keine Änderungen im Vergleich zum rechtskräftigen Vorverfahren festgestellt. Bei einer Überstellung in die Russische Föderation sei der Beschwerdeführer keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.Bei einer Überstellung in die Russische Föderation sei der Beschwerdeführer keiner dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Im Zuge der beweiswürdigenden Überlegungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, aufgrund der Vorfälle mit seinem Vater nicht in den Herkunftsstaat zurück zu können. Hiezu wurde ausgeführt, dass im Vorverfahren keine Fluchtgründe für den Beschwerdeführer vorgebracht worden seien und der Beschwerdeführer sein Vorbringen wiederum auf die Situation im Hinblick mit den Vorfällen auf seinen Vater gestützt habe. Dies sei jedoch schon im Rahmen des Aberkennungsverfahrens berücksichtigt worden. Zu den vorgelegten Unterlagen betreffend seine Tanten wurde ausgeführt, dass die Asylunterlagen betreffend seine Tante in Österreich bereits vor Rechtskraft des Vorerkenntnisses bestanden habe und somit von dieser umfasst sei. Dennoch wurde dazu ergänzend dargelegt, dass die im Bundesgebiet aufhältige Tante nicht aufgrund der Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers sondern in Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit Asyl gewährt worden sei. Bezüglich der in Frankreich lebenden Tante wurde dargelegt, dass auch dieser nur aufgrund der Glaubhaftmachung einer Verfolgung ihres Ehemannes der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei und somit auch dies eine individuelle Entscheidung gewesen sei, zumal auch hier kein Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers hergestellt werden habe können. Rechtlich stützte sich das Bundesasylamt im Wesentlichen darauf, dass sich der Beschwerdeführer ua. auf Umstände bezogen habe, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Vorerkenntnisses bestanden hätten. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich seit dem rechtskräftigen Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes keine wesentliche Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben habe. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie gravierender Verfahrensmängel angefochten. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Art. 2
, 3 EMRK, auf Achtung des Privat und Familienlebens
Art. 8
EMRK sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf rechtliches Gehör respektive ein faires Verfahren
Art. 6
EMRK.Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Artikel 2
, 3, EMRK, auf Achtung des Privat und Familienlebens
Artikel 8
, EMRK sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf rechtliches Gehör respektive ein faires Verfahren
Artikel 6, EMRK.
Das Bundesasylamt habe den Sachverhalt unvollständig erhoben, die aufgenommenen Beweise falsch gewürdigt, die seitens des Beschwerdeführers beantragten Zeugen nicht einvernommen bzw. gehört, den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt und schlussendlich den (unzureichend) festgestellten Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2013, Zl. W 189 1303862-3/4Z, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013
§ 17Abs.
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2013, Zl. W 189 1303862-3/4Z, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2014, Zl. W189 1303862-3/5E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013
§ 21Abs.
3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2014, Zl. W189 1303862-3/5E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In der Begründung wurde auf die mangelnden Ermittlungen der belangten Behörde verwiesen. So hätte insbesondere das vorgelegte Beweismittel betreffend XXXX einer näheren Auseinandersetzung bedurft.In der Begründung wurde auf die mangelnden Ermittlungen der belangten Behörde verwiesen. So hätte insbesondere das vorgelegte Beweismittel betreffend römisch 40 einer näheren Auseinandersetzung bedurft. Dem BFA wurde aufgetragen, dieses Beweismittel einer Übersetzung zuzuführen. Bei überblicksmäßiger Durchsicht dieses Schriftstückes habe sich nämlich bereits ergeben, dass es sich um einen positiven Asylbescheid betreffend XXXX aufgrund eigener Gründe in Frankreich handle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich damit eine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat begründen lasse.Dem BFA wurde aufgetragen, dieses Beweismittel einer Übersetzung zuzuführen. Bei überblicksmäßiger Durchsicht dieses Schriftstückes habe sich nämlich bereits ergeben, dass es sich um einen positiven Asylbescheid betreffend römisch 40 aufgrund eigener Gründe in Frankreich handle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich damit eine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat begründen lasse. Der Beschwerdeführer sei nur höchst rudimentär zu den vorgelegten Beweismitteln gefragt worden. Eer habe im Zuge seiner Befragungen eine unverminderte Verfolgung im Herkunftsstaat behauptet, wobei er in diesem Zusammenhang Übergriffe auf seine Tante (Schwester seines Vaters) in Tschetschenien genannt habe. Er erklärte, dass seine gesamte Familie in der Heimat verfolgt werde. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz erkennbar nicht lediglich aus denselben Gründen wie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren aus Februar 2011 gestellt habe. Vielmehr habe er gegenständlichen Antrag deshalb gestellt, da seine gesamte Familie im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sein solle, wobei er zum Beweis hiefür seine beiden Tanten angeführt habe, die aufgrund von Verfolgung den Herkunftsstaat verlassen hätten. Die belangte Behörde wäre demnach dazu verpflichtet gewesen, in einem inhaltlichen Verfahren zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund seiner Familieneigenschaft Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Im Hinblick auf die zuletzt ergangene positive Entscheidung betreffend seine Tante in Frankreich erscheine dies nicht von vornherein ausgeschlossen.
- Das BFA veranlasste in der Folge die Übersetzung des Asylbescheides Nr. XXXX betreffend XXXX des XXXX .
- Das BFA veranlasste in der Folge die Übersetzung des Asylbescheides Nr. römisch 40 betreffend römisch 40 des römisch 40 . Darin wurde das Fluchtvorbringen von XXXX wiedergegeben, wonach sie aufgrund von Bombardements im Jahr XXXX aus ihrem Heimatort in ein Flüchtlingscamp geflüchtet zu sein, wobei sie im Jahr XXXX zurückgekehrt sei. Ihr Neffe habe sich im Jahr XXXX den tschetschenischen Rebellen angeschlossen. Dies habe ihre verfolgte Schwester und einen weiteren ihrer Söhne dazu veranlasst, sich zwischen April und Juni XXXX bei ihr zuhause zu verstecken. Ihre Schwester sei nach Österreich geflohen und habe hier Asyl erhalten, während sich der Neffe in XXXX niedergelassen habe, wo dieser festgenommen worden sei, bevor ihm die Flucht nach Schweden gelungen sei, wo sich dieser nunmehr aufhalte. Sie sei Ende Juli XXXX von Unbekannten abgeholt worden, die ihr mit Repressalien gedroht hätten, falls sie in Kontakt mit den Separatisten treten würde. Anfang XXXX habe sie erfahren, dass sich der Lebensgefährte ihrer Tochter ebenfalls den Rebellen angeschlossen habe. Sie habe gemeint, dass es eine Wochen später eine Operation der Sondereinheiten in ihrem Dorf gegeben habe, im Rahmen derer ihr Bruder und ihr Cousin ums Leben gekommen seien.Darin wurde das Fluchtvorbringen von römisch 40 wiedergegeben, wonach sie aufgrund von Bombardements im Jahr römisch 40 aus ihrem Heimatort in ein Flüchtlingscamp geflüchtet zu sein, wobei sie im Jahr römisch 40 zurückgekehrt sei. Ihr Neffe habe sich im Jahr römisch 40 den tschetschenischen Rebellen angeschlossen. Dies habe ihre verfolgte Schwester und einen weiteren ihrer Söhne dazu veranlasst, sich zwischen April und Juni römisch 40 bei ihr zuhause zu verstecken. Ihre Schwester sei nach Österreich geflohen und habe hier Asyl erhalten, während sich der Neffe in römisch 40 niedergelassen habe, wo dieser festgenommen worden sei, bevor ihm die Flucht nach Schweden gelungen sei, wo sich dieser nunmehr aufhalte. Sie sei Ende Juli römisch 40 von Unbekannten abgeholt worden, die ihr mit Repressalien gedroht hätten, falls sie in Kontakt mit den Separatisten treten würde. Anfang römisch 40 habe sie erfahren, dass sich der Lebensgefährte ihrer Tochter ebenfalls den Rebellen angeschlossen habe. Sie habe gemeint, dass es eine Wochen später eine Operation der Sondereinheiten in ihrem Dorf gegeben habe, im Rahmen derer ihr Bruder und ihr Cousin ums Leben gekommen seien. Sie sei am XXXX von Soldaten angehalten und unter Gewaltanwendung verhört worden, bei der Verhaftung des Lebensgefährten der Tochter mitzuwirken. Daraufhin hätten sie die Flucht aus Russland ergriffen. Nach dem Besuch eines Polizeibeamten am Wohnsitz der Familie habe sie einen Freund kontaktiert, der damals bei der NGO Memorial tätig gewesen sei. Dieser habe die Ausreise aus Tschetschenien ermöglicht.Sie sei am römisch 40 von Soldaten angehalten und unter Gewaltanwendung verhört worden, bei der Verhaftung des Lebensgefährten der Tochter mitzuwirken. Daraufhin hätten sie die Flucht aus Russland ergriffen. Nach dem Besuch eines Polizeibeamten am Wohnsitz der Familie habe sie einen Freund kontaktiert, der damals bei der NGO Memorial tätig gewesen sei. Dieser habe die Ausreise aus Tschetschenien ermöglicht. Asyl wurde ihr gewährt, da ihre Tochter eine Beziehung mit einem "Bolschewiken" gehabt habe und sie ihre vorläufige Festnahme und ihre Befragung am 29.11.2011 glaubhaft dargelegt habe. Die französischen Behörden gingen davon aus, dass sie und ihre Tochter Opfer von Gewalt der Sicherheitskräfte geworden seien. Die beiden seien aufgefordert worden, an der Festnahme des Lebensgefährten der Tochter mitzuwirken. Um dieser Verpflichtung zu entgehen, habe sie gemeinsam mit ihrer Tochter das Land verlassen. Es folgten neuerliche strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers: LG XXXX vom XXXX ), § 149
(1)StGB § 223
(1)StGB §§ 223
(2), 224 StGB, Geldstrafe von 360 Tags zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage ErsatzfreiheitsstrafeLG römisch 40 vom römisch 40 ), Paragraph 149,
(1)StGB Paragraph 223,
(1)StGB Paragraphen 223,
(2), 224 StGB, Geldstrafe von 360 Tags zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe LG XXXX vom XXXX ) §§ 127, 129 Z 1 u 2 StGB,LG römisch 40 vom römisch 40 ) Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, u 2 StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate, Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXXFreiheitsstrafe 15 Monate, Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2017 vor dem BFA, RD Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er spreche abgesehen von Russisch, Tschetschenisch, Deutsch und ein bisschen Englisch. Er verfüge lediglich über eine Geburtsurkunde und ein Zeugnis aus der Russischen Föderation. In Österreich sei er an der Adresse seiner Eltern gemeldet. Die Wohnung – eine Gemeindewohnung – werde von seinen Eltern bezahlt. Nach der Entlassung aus der Haft werde er wahrscheinlich dort wohnen. Er sei offiziell ledig, habe aber nach islamischer Tradition geheiratet. Seine Lebensgefährtin seine Russische Staatsangehörige und anerkannter Flüchtling. Diese wohne in Innsbruck. Mit dieser sei er seit XXXX traditionell verheiratet.Er sei offiziell ledig, habe aber nach islamischer Tradition geheiratet. Seine Lebensgefährtin seine Russische Staatsangehörige und anerkannter Flüchtling. Diese wohne in Innsbruck. Mit dieser sei er seit römisch 40 traditionell verheiratet. Er habe neun Jahre Pflichtschule, davon fünf Jahre in Tschetschenien, besucht. In Österreich habe er die Hauptschule und den Polytechnischen Lehrgang besucht. Er führte auf Aufforderung die Daten seiner Eltern an. Seine Mutter sei in Pension und sein Vater bekomme Geld vom Sozialamt. Wenn er nicht in Haft sei, unterstütze er seine Eltern in allen Belangen. Seine Ehefrau helfe auch mit. Er habe einen Bruder und eine Schwester, die sich in Österreich aufhalten würden. Nach Geschwistern seines Vaters in der Russischen Föderation befragt, führte er zwei verheiratete Schwestern und einen Bruder an. Von seiner Mutter würden glaublich noch drei Brüder und zwei Schwestern in Tschetschenien leben. Er führte auf Nachfrage den vollen Namen seiner Tante in Frankreich an. Abgesehen von dieser hätten noch deren beiden Töchter in Frankreich Asyl erhalten. Er habe auch gehört, dass ein Sohn von ihr nach Frankreich gegangen sei. Auf Nachfrage erklärte er, dass XXXX die Schwester von Ihrem Vater sei. Zum vorgelegten Schriftstück – seine Tante betreffend – in französischer Sprache erklärte er, dass es sich um die Fluchtgeschichte seiner Tante handle. Dort würden die Ereignisse in Tschetschenien dargelegt. Er wisse nicht, was in diesem französischen Asylbescheid stehe.Auf Nachfrage erklärte er, dass römisch 40 die Schwester von Ihrem Vater sei. Zum vorgelegten Schriftstück – seine Tante betreffend – in französischer Sprache erklärte er, dass es sich um die Fluchtgeschichte seiner Tante handle. Dort würden die Ereignisse in Tschetschenien dargelegt. Er wisse nicht, was in diesem französischen Asylbescheid stehe. Auf allgemeine Fragen antwortete er, in seiner Heimat nicht vorbestraft zu sein. Er sei dort nie vor Gericht gestanden und auch nicht inhaftiert gewesen. Er habe keine offiziellen Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Auch würde gegen ihn aktuell nicht gefahndet. Er sei im Herkunftsstaat nie Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe in diesem Zusammenhang nie Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Er sei auch nie Mitglied einer sonstigen Organisation im Herkunftsstaat gewesen und habe demnach auch keine Probleme in diesem Zusammenhang gehabt. Auch aufgrund seines Religionsbekenntnisses habe er keine Probleme zu gewärtigen gehabt. Er habe glaublich Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und mit Privatpersonen gehabt. Er habe im Herkunftsstaat an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Auch habe er niemals öffentlich an der Regierung von Kadyrow Kritik geübt oder gegen diese protestiert. Er habe auch nicht gegen den Kadyrow-Clan gekämpft. Auch habe er nie direkten Kontakt mit Kadyrow gehabt. Auch zu Clan-Mitgliedern von Kadyrow habe er nie direkten Kontakt gehabt. Ihm sei bewusst gewesen, dass ihm mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011 der Status als Asylberechtigter aberkannt worden sei. Befragt, weshalb er dann erst am 23.10.2013 – also über zwei Jahr später – einen Asylantrag gestellt habe, meinte er, dass er zum Zeitpunkt des Erkenntnisses im Gefängnis gewesen sei. Kurz bevor er entlassen worden sei habe er über seinen Anwalt den aktuellen Asylantrag gestellt. Nach Aufforderung, seine Gründe für die neuerliche Antragstellung vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, gab er an, dass ihm nichts anderes übrig geblieben sei, zumal er zehn Jahre in Österreich aufhältig gewesen sei und nicht nach Russland gehen könne. Befragt, wieso er nicht nach Russland könne, meinte er, es nicht zu wissen. Er könne es nicht. Sein Cousin, der Sohn von Tante XXXX , sei im Jahr XXXX getötet worden. Als er von Tschetschenien gekommen sei, sei er zehn Jahre alt gewesen. Er wisse nicht, was er in Tschetschenien machen sollte. Er habe dort niemanden. Seine Verwandten dort seien schon sehr alt. Er hätte niemanden in Tschetschenien, der ihm helfen könnte, wenn ihm dort etwas passieren sollte.Befragt, wieso er nicht nach Russland könne, meinte er, es nicht zu wissen. Er könne es nicht. Sein Cousin, der Sohn von Tante römisch 40 , sei im Jahr römisch 40 getötet worden. Als er von Tschetschenien gekommen sei, sei er zehn Jahre alt gewesen. Er wisse nicht, was er in Tschetschenien machen sollte. Er habe dort niemanden. Seine Verwandten dort seien schon sehr alt. Er hätte niemanden in Tschetschenien, der ihm helfen könnte, wenn ihm dort etwas passieren sollte. Auf neuerliche Nachfrage meinte er, dass er seien Gründe vollständig geschildert habe. Auf konkreten Vorhalt, dass er angegeben habe, dass sein Vater in Tschetschenien gesucht werde, meinte er, dass er es nicht beweisen könne. Er verwies darauf, dass dort 90 % nicht offiziell sei. Er meinte weiter, dass vielleicht ein reicher mächtiger Mann mit seinem Vater Probleme habe. Dies würde schon reichen, um den Beschwerdeführer verschwinden zu lassen. Sie würden dann seine Leiche in einen Graben schmeißen, ihm eine Uniform darüber ziehen und sagen, er sei ein Widerstandskämpfer. Auf Vorhalt, wonach bis zum Jahr 2006 vier Mal offizielle Amnestien für ehemalige Widerstandskämpfer und deren Familienangehörigen in Tschetschenien erlassen worden seien, meinte er, davon gehört zu haben. Diese Widerstandskämpfer seien Verräter und würden jetzt inoffiziell für Kadyrow kämpfen. Auf Nachfrage, ob er den Grund für die Flucht seiner Tante XXXX kenne, meinte er, er glaube diese habe politische Gründe gehabt. Über die Fluchtgründe der Tante sei ihm von den Eltern erzählt worden. Diese sei einmal festgenommen worden. Sie sei zu den politischen Geschichten und zu seinem Vater befragt worden.Auf Nachfrage, ob er den Grund für die Flucht seiner Tante römisch 40 kenne, meinte er, er glaube diese habe politische Gründe gehabt. Über die Fluchtgründe der Tante sei ihm von den Eltern erzählt worden. Diese sei einmal festgenommen worden. Sie sei zu den politischen Geschichten und zu seinem Vater befragt worden. Seine Lebensgefährtin sei Einzelhandelskauffrau. Von dieser werde ein bis zwei Mal in der Haftanstalt besucht. Er sei bei seinen Eltern gemeldet gewesen. Er habe auch bei seiner Gattin gelebt. Er habe einmal hier und einmal dort gelebt. Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern halte er telefonisch Kontakt. Sein Bruder arbeite. Er sei von seiner ganzen Familie abhängig, wobei er von seiner Familie materiell nicht abhängig sei. Sie seien jedoch eine Familie und würden zusammenhalten. Abgesehen von den bisher Genannten lebe in Österreich seine Tante XXXX . Weiters nannte er drei Cousins seiner Mutter ( XXXX )Abgesehen von den bisher Genannten lebe in Österreich seine Tante römisch 40 . Weiters nannte er drei Cousins seiner Mutter ( römisch 40 ) Hauptgrund für die Flucht seiner Tante sei deren Sohn gewesen. Sie sei ja gekommen als dieser noch am Leben gewesen sei. Der Sohn der Tante sei Widerstandskämpfer gewesen. Die Tante sei nicht in Ruhe gelassen worden. Er glaube, es sei 2007 oder 2008 gewesen. Mit den genannten Verwandten sei er einmal in der Haft besucht worden. Draußen hätten sie oft Kontakt gehabt. In Österreich habe er eine Lehre als Maler begonnen. Er sei dann in Haft gekommen und danach habe er mehr Geld verdienen wollen, weshalb er gearbeitet habe. Die Lehre habe er nicht weitergemacht. In Österreich sei er im Jahr 2011 als Möbelpacker bei einer Leasingfirma beschäftigt gewesen. Weiters habe er über das AMS Kurse gemacht. Nach seiner Haftentlassung habe er € 200 bekommen und sei von seinem Bruder und der ganzen Familie unterstützt worden. An Vermögenswerten besitze er nur zwei Goldringe. Er habe auch österreichische Freunde, wobei er diese aus der Schulzeit bzw. aus einem Jugendzentrum kenne. Er sei bei einem Ringerverein gewesen. In Österreich sei er mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Für den Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland könnte er bei Verwandten wohnen. Er müsste mit diesen Kontakt aufnehmen. Für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland würden ihm Folter oder 20 Jahre sibirisches Gefängnis drohen. Befragt, wie er dies meine, meinte er, es nicht zu wissen. Er habe selber nichts gemacht. Vielleicht würde er aber für Handlungen seiner Verwandten von früher verantwortlich gemacht werden. Auf Vorhalt, wonach es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities gebe, meinte er, er könnte in der Russischen Föderation schon eine Wohnmöglichkeit finden. Es gehe aber um sein Leben. Würde ihm garantiert werden, dass ihm nichts passiere, würde er von selber zurückkehren. Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten (LIB zur Russischen Föderation, Analyse der Staatendokumentation: Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien vom 20.04.2011 sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg vom 15.04.2012) und deren Inhalt mit diesem erörtert. Er erklärte, hiezu schriftlich Stellung nehmen zu wollen. Bis zur Bescheiderlassung lange keine Stellungnahme ein. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 13.09.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 13.09.2017 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt IV. wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig ist und in Spruchpunkt V.
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
4 FPG wurd eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurd eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA stellt Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer halte sich nach illegaler Einreise im April 2005 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er sei als Minderjähriger eingereist. Strafrechtlich sei er nicht unbescholten. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Zu den Gründen für den Antrag auf internationalen Schutz wurde festgehalten, dass es in Tschetschenien keine Verfolgung von ehemaligen Freiheitskämpfern oder deren Angehörigen gebe. Sein Vater habe die Freiheitskämpfer vor der Amnestie im Jahr 2006 unterstützt, hätten er und seine Familie aufgrund dieses Umstandes jedoch keine Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten. Die Tante des Beschwerdeführers, die sich in Frankreich aufhalte, sei nicht im Zusammenhang mit seinem Vater aus dem Herkunftsstaat geflohen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei dem Beschwerdeführer zumutbar und mit keinen Gefahren verbunden. So sei der Beschwerdeführer jung, gesund, arbeitswillig und arbeitsfähig und habe im Herkunftsstaat unverändert zahlreiche Verwandte. Er lebe im Bundesgebiet mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt. Hier würden weitere Angehörige leben. Der Beschwerdeführer habe hier die Schule besucht, sei nichts selbsterhaltungsfähig und habe keine berufliche Integration festgestellt werden können. Er habe sich hier sozial integriert, habe bisher jedoch ca. 47 Monate seines Aufenthaltes in Strafanstalten verbracht. Dem Bescheid wurden allgemeiner Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Beweiswürdigend wurden betreffend die Feststellung, dass er nicht unbescholten sei, seine insgesamt neun strafrechtlichen Verurteilungen angeführt. Die Verfolgungsbehauptung wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Die vorgelegte französische Asylentscheidung der Tante des Beschwerdeführers (Schwester seines Vaters) habe sein Vorbringen, wonach die Tante ausgereist sei, da sie nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt worden sei, nicht bestätigt. Die Tante sei nach der vorgelegten französischen Asylentscheidung vielmehr aus Tschetschenien geflohen, da sich der Lebensgefährte ihrer Tochter den Rebellen angeschlossen habe und das Militär nach diesem gesucht habe. Mit keinem Wort sei in der vorgelegten Asylentscheidung betreffend seine Tante deren Bruder – also der Vater des Beschwerdeführers – vorgekommen. Das vorgelegte Beweismittel untermauere demnach in keiner Weise seine Befürchtung, im Herkunftsstaat verfolgt zu werden, da sein Vater im zweiten Tschetschenienkrieg die Freiheitskämpfer unterstützt habe. Die vorgehaltenen spezifischen Länderinformationen würden im Übrigen darlegen, dass eine staatliche Verfolgung von Personen, die alleine der Tatsache, dass diese mit Widerstandskämpfern des ersten Tschetschenienkrieges oder der ersten Jahre des zweiten Krieges verwandt seien oder zu dieser Zeit den Widerstand unterstützt hätten, unwahrscheinlich sei. Eine generelle Verfolgung von ehemaligen Freiheitskämpfern oder deren Angehörigen finde nicht statt. Der Vater habe die Freiheitskämpfer vor der Amnestie im Jahr 2006 unterstützt, weswegen er und seine Familienmitglieder keine Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten hätten. Auch aus dem Vorbringen seiner im Bundesgebiet aufhältigen Tante sei keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu begründen. Seine Tante habe den Flüchtlingsstatus nicht im Zusammenhang mit dem Vater des Beschwerdeführers bekommen, sondern weil sie als Gründerin der Organisation " XXXX " politisch tätig gewesen sei und so auch mit Menschenrechtsorganisationen zusammengearbeitet habe. Auch deren Sohn sei im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für eine NGO verfolgt worden. Ihr zweiter Sohn sei beim Versuch, sie festzunehmen, erschossen worden. Dies sei mit ein Grund für die Anerkennung gewesen, zumal ihr in diesem Zusammenhang die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe zugestanden worden sei.als Gründerin der Organisation " römisch 40 " politisch tätig gewesen sei und so auch mit Menschenrechtsorganisationen zusammengearbeitet habe. Auch deren Sohn sei im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für eine NGO verfolgt worden. Ihr zweiter Sohn sei beim Versuch, sie festzunehmen, erschossen worden. Dies sei mit ein Grund für die Anerkennung gewesen, zumal ihr in diesem Zusammenhang die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe zugestanden worden sei. Eine asylrelevante Verfolgung habe sich für den Beschwerdeführer demnach nicht ergeben und es seien weder aus seinem Vorbringen noch aus den Länderinformationen Umstände hervorgegangen, die für eine Gefährdung des Beschwerdeführers sprechen würden. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen habe können und ihm im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohe.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen habe können und ihm im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohe. Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.Zu Spruchteil römisch drei. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe in Österreich seine Lebensgefährtin nach islamischer Tradition geheiratet, wobei dieser Beziehung keine Kinder entspringen würden. Ein gemeinsamer Wohnsitz sei nicht erkennbar und habe sich der Beschwerdeführer im Übrigen in Strafhaft befunden, wo es lediglich zu besuchen gekommen sei. Das BFA verneinte das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens, bejahte jedoch ein gemeinsames Privatleben. Der Beschwerdeführer sei trotz langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe hier bisher ca. XXXX Monate in Strafanstalten verbracht.Der Beschwerdeführer sei trotz langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe hier bisher ca. römisch 40 Monate in Strafanstalten verbracht. Seine wiederholte Straffälligkeit überwiege sein schützenswertes Privatleben aufgrund seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen und seiner Lebensgefährtin. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und die Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
1 bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung sei festzustellen gewesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihm dort keine Gefährdung drohe. Das Einreiseverbot wurde mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründet. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den vorliegenden Verwaltungsakt, die bezughabenden Entscheidungen betreffend den BF in der Vergangenheit, insbesonders AsylGH vom 01.02.2011, Zl. D 12 303862-2/2011/2E. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem aktuellen Strafregister.
- Feststellungen: Feststellungen zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist als Kleinkind im Alter von XXXX Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet gelangt, dem BF wurde im Zuge des Familienverfahrens (damals Asyl durch Erstreckung) von seinem Vater abgeleitet Asyl gewährt.Der Beschwerdeführer ist als Kleinkind im Alter von römisch 40 Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet gelangt, dem BF wurde im Zuge des Familienverfahrens (damals Asyl durch Erstreckung) von seinem Vater abgeleitet Asyl gewährt. Dieses gewährte Asyl wurde rechtskräftig mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 01.02.2011 zur Zahl D 12 303862-2/2011/2E erkannt, zugleich wurde gegen den BF durch diese Entscheidung des Asylgerichtshofs eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation erlassen. Nach längerem Gefängnisaufenthalt stellte der BF am 23.10.2013 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Asylgewährung an die Familie des BF im Bundesgebiet erfolgte durch Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 05.06.2007 Zl. 303862-C1/7E-XIX/61/06 u.a. Dieser Entscheidung aus dem Jahr 2007 lag zugrunde, dass die Eltern des BF vorgetragen haben, dass diese die tschetschenischen Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln versorgt hätten, der Vater zudem mit Medikamenten. Dies sei in den Jahren XXXX bis XXXX erfolgt, deshalb sei der Vater des BF im Jahr XXXX festgenommen worden. Der Vater des BF hätte darüber hinaus auch Kämpfer im ersten Krieg bei sich zu Hause versteckt und diesen Verstecke in den umliegenden Wäldern gezeigt.Die Asylgewährung an die Familie des BF im Bundesgebiet erfolgte durch Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 05.06.2007 Zl. 303862-C1/7E-XIX/61/06 u.a. Dieser Entscheidung aus dem Jahr 2007 lag zugrunde, dass die Eltern des BF vorgetragen haben, dass diese die tschetschenischen Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln versorgt hätten, der Vater zudem mit Medikamenten. Dies sei in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 erfolgt, deshalb sei der Vater des BF im Jahr römisch 40 festgenommen worden. Der Vater des BF hätte darüber hinaus auch Kämpfer im ersten Krieg bei sich zu Hause versteckt und diesen Verstecke in den umliegenden Wäldern gezeigt. Aus den Angaben der Eltern im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem UBAS am 02.05.2007 ergibt sich, diese die Russische Föderation verlassen haben, weil sie wie dargestellt im ersten Tschetschenienkrieg bis zum Jahre XXXX Widerstandskämpfer unterstützt haben, deshalb sei der Vater des BF im Frühling XXXX von der russischen Polizei verhaftet und von der Familie für XXXX Dollar freigekauft worden, wobei der Vater eine neuerliche Verhaftung wegen der anhaltenden Konflikte bis zum Jahr 2007 befürchte.Aus den Angaben der Eltern im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem UBAS am 02.05.2007 ergibt sich, diese die Russische Föderation verlassen haben, weil sie wie dargestellt im ersten Tschetschenienkrieg bis zum Jahre römisch 40 Widerstandskämpfer unterstützt haben, deshalb sei der Vater des BF im Frühling römisch 40 von der russischen Polizei verhaftet und von der Familie für römisch 40 Dollar freigekauft worden, wobei der Vater eine neuerliche Verhaftung wegen der anhaltenden Konflikte bis zum Jahr 2007 befürchte. Aus dem vorgelegten Urteil des französischen "Nationalen Asylgerichtshofs" vom XXXX ergibt sich, dass der angeblichen Schwester des Vaters des BF zu diesem Zeitpunkt in Frankreich Asyl gewährt wurde, da diese vorgetragen hat, dass sich ein Neffe im Jahr XXXX den tschetschenischen Rebellen angeschlossen hat und sich der Lebensgefährte der Tochter ebenfalls den Rebellen im Jahr XXXX angeschlossen habe. Deshalb sei sie am XXXX von Soldaten angehalten und verhört worden, ebenso deren Tochter. Sie seien aufgefordert worden, bei der Verhaftung des Lebensgefährten der Tochter mitzuwirken, worauf sie die Flucht nach Frankreich angetreten hätten.Aus dem vorgelegten Urteil des französischen "Nationalen Asylgerichtshofs" vom römisch 40 ergibt sich, dass der angeblichen Schwester des Vaters des BF zu diesem Zeitpunkt in Frankreich Asyl gewährt wurde, da diese vorgetragen hat, dass sich ein Neffe im Jahr römisch 40 den tschetschenischen Rebellen angeschlossen hat und sich der Lebensgefährte der Tochter ebenfalls den Rebellen im Jahr römisch 40 angeschlossen habe. Deshalb sei sie am römisch 40 von Soldaten angehalten und verhört worden, ebenso deren Tochter. Sie seien aufgefordert worden, bei der Verhaftung des Lebensgefährten der Tochter mitzuwirken, worauf sie die Flucht nach Frankreich angetreten hätten. Für den konkreten BF, der wie dargestellt im Alter von XXXX aus den angegebenen Gründen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet gelangt ist und der sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, kann eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einsetzende Bedrohung im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation nicht festgestellt werden.Für den konkreten BF, der wie dargestellt im Alter von römisch 40 aus den angegebenen Gründen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet gelangt ist und der sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, kann eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einsetzende Bedrohung im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und benötigt keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung. Der BF spricht unverändert Tschetschenisch und Russisch, nunmehr auch Deutsch. Im Bundesgebiet halten sich Familienangehörige auf, nämlich die Eltern des BF und Geschwister. Der BF hat unverändert die von ihm im Verfahren von der Behörde angegeben Verwandten in der Russischen Föderation, nämlich drei Geschwister seines Vaters und drei Brüder sowie zwei Schwestern der Mutter mit deren jeweiligen Familien. Der BF ist seit dem Jahr XXXX nach muslimischem Recht verehelicht, hat keine Kinder und damit auch keine Sorgepflichten.Der BF ist seit dem Jahr römisch 40 nach muslimischem Recht verehelicht, hat keine Kinder und damit auch keine Sorgepflichten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat landesweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF konkret Gefahr liefe, landesweit in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Wiedereinreise in die Russische Föderation kann ohne Gefährdung seiner Person erfolgen. Der BF ist arbeitsfähig und arbeitswillig, im Herkunftsstaat halten sich unverändert nahe Angehörige des BF auf. Der BF wurde wie dargestellt im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich verurteilt, trotz mehrfacher Beteuerungen einer zukünftigen Besserung erfolgten seit neuerlicher Asylantragstellung 2013 drei weitere strafrechtliche Verurteilungen, wie dargestellt zuletzt durch das LG XXXX vom XXXX und vom XXXX mit einer Freiheitsstrafe von immerhin 15 Monaten.Der BF wurde wie dargestellt im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich verurteilt, trotz mehrfacher Beteuerungen einer zukünftigen Besserung erfolgten seit neuerlicher Asylantragstellung 2013 drei weitere strafrechtliche Verurteilungen, wie dargestellt zuletzt durch das LG römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 mit einer Freiheitsstrafe von immerhin 15 Monaten. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:
- Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
- Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
- September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vergleiche GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
- Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
- September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 4.2016a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am
- September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a). Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016 1.
- Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
(2010)– ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 – nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten – forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vergleiche Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung ICG – International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,The Challenges of Integration (römisch drei), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 7.4.2016
- Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015). Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, römisch eins s the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,Open Democracy (29.6.2015): römisch eins s this the end of the Caucasus Emirate?, https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet, http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016 a. Nordkaukasus allgemein Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer – Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency‘ ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015). 2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015). Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Artikel 58, StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Artikel 205 Punkt 3, StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Artikel 208, StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015). Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (10.5.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016 b. Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016). Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016
- Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AA 5.1.2016). Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CACI Analyst – Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 a. Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitis