Obsah (12)
§ 3Art. 133§ 8§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 34§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW233 2170565-1 SpruchW233 2159178-1/9E W233 2170565-1/7E W233 2159181-1/5E W233 2159184-1/5E W233 2170564-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005) und XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Der Dritt-, die Viert- und der Fünftbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind alle Staatsangehörige von Tadschikistan.römisch eins.
- Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Der Dritt-, die Viert- und der Fünftbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind alle Staatsangehörige von Tadschikistan. Der Erst-, die Zweit, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin reisten spätestens am 12.12.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 13.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am 22.05.2017 in Österreich geboren und stellte am 13.06.2017, vertreten durch den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, als dessen gesetzliche Vertretung, einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Im Zuge seiner Erstbefragung am 13.12.2015 durch Organe der Landespolizeidirektion Burgenland, gab der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er als Mitglied einer politischen Partei von seinem Heimatstaat unter Druck gesetzt würde und er daher sein Heimatland hätte verlassen müssen.römisch eins.
- Im Zuge seiner Erstbefragung am 13.12.2015 durch Organe der Landespolizeidirektion Burgenland, gab der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er als Mitglied einer politischen Partei von seinem Heimatstaat unter Druck gesetzt würde und er daher sein Heimatland hätte verlassen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Rahmen ihrer Erstbefragung am selben Tage die Angaben des Erstbeschwerdeführers. I.
- Nach Zulassung des Erst-, der Zweit-, der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers zum Asylverfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 21.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache, niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen folgendes ausführte:römisch eins.
- Nach Zulassung des Erst-, der Zweit-, der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers zum Asylverfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 21.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache, niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen folgendes ausführte: Er sei im Winter 2010 Mitglied der Islamischen Renaissancepartei Tadschikistans geworden und bis 2014 nicht aktiv in Erscheinung getreten, da er in dieser Zeitspanne überwiegend in der Russischen Föderation aufhältig gewesen sei. Ab 2014 habe er an Sitzungen der Partei teilgenommen und für diese Partei Flugblätter und Informationsmaterial verteilt, wobei er diese Aktionen insbesondere im Vorfeld der am 01.03.2015 angesetzten Parlamentswahlen gesetzt habe. Bereits im davorliegenden Winter wäre er von einem Dorfpolizisten aufgefordert worden, diese Tätigkeit einzustellen, was er jedoch abgelehnt hätte. Im Zuge der am 01.03.2015 stattgefunden Wahlen sei er als Beisitzer seiner Partei in ein Wahllokal im Bezirk Vakhskij entsendet worden. Der Vorsitzende der dortigen Wahlkommission habe ihn bedroht und aufgefordert das Wahllokal zu verlassen. Dies habe er unter Hinweis auf seine offizielle Genehmigung abgelehnt. Im Zug seiner Tätigkeit im Wahllokal habe er beobachtet, dass jemand 25 bis 30 Stimmen in die Wahlurne eingeworfen hätte, was er der anwesenden Kommission gegenüber angesprochen hätte. Ihm wäre gesagt worden zu schweigen und habe er sich deshalb diesen Umstand notiert. Als das Wahllokal geschlossen worden und die Zählung der dort abgegebenen Stimmen angestanden sei, habe man ihn des Wahllokal verwiesen und ohne ihn die Stimmen gezählt. Nach Auszählung der Stimmen habe man ihn davon unterrichtet, dass von den 6.000 Wahlberechtigten bloß 61 Stimmen für seine Partei abgegeben worden seien. Da er gewusst hätte, dass in diesem Bezirk ca. 2.000 Mitglieder seine Partei wahlberechtigt gewesen wären, hätte er diesem Ergebnis nicht zustimmen können. Drei Tage nach der Wahl sei er zu einem Polizeikommissariat geladen worden. Dort habe man ihn zwei Stunden lang festgehalten und bedroht und seinen Reisepass abgenommen und ihn dann wieder gehen lassen. Nach einiger Zeit sei er abermals zum Polizeikommissariat bestellt worden und von denselben Polizeibeamten wiederum bedroht worden. Er habe daraufhin den Polizisten angeboten, das Land zu verlassen und hätte seinen Pass wieder zurück erhalten. Die Frage, ob seine Kinder eigene Fluchtgründe haben, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt am 10.08.2017 an, dass sich ihr Mann für die Partei "Nahzat" engagiert habe. Ihr Mann wäre sehr oft mitgenommen, gefoltert und verletzt worden. Das letzte Mal sei er so misshandelt und geschlagen worden, dass er ohnmächtig geworden und sich nicht mehr bewegen hätte können. Nachdem ihr Mann in die Russische Föderation gereist sei, seien auch zu ihr Regierungsangestellte gekommen, die sie geschlagen und ihr die Haare abgeschnitten hätten. Diese Personen hätten sie in einen Raum gebracht und dort festgehalten und von ihr verlangt, dass sie ihnen die Telefonnummer ihres Ehemannes bekanntgebe, was sie jedoch abgelehnt hätte. Erst Abends sei sie freigelassen worden und habe ihrem Mann am Telefon davon berichtet. Auch die Zweitbeschwerdeführerin verneinte die Frage, ob ihre Kinder eigene Fluchtgründe haben. I.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Erst-, der Zwei-, der Dritt-, des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihnen jedoch jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 zu und erteilte ihnen unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005.römisch eins.4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Erst-, der Zwei-, der Dritt-, des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihnen jedoch jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und erteilte ihnen unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
- Zu den von vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen stellte die belangte Behörde fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Stelle verfolgt werde. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe können daher nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Ebenso können für den Fall seiner Rückkehr keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan (sic!) sprechen. Allerdings stellte die belangte Behörde zur Situation im Falle seiner Rückkehr fest, dass seine Tochter schwer behindert sei. Zur Lage im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers traf die belangte Behörde die in den einschlägigen Länderfeststellungen der Staatendokumentation vom 11.04.2016 wiedergegebenen Feststellungen über Tadschikistan. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde in Bezug auf sein Fluchtvorbringen aus, dass sie Zweifel an seinem Vorbringen habe, da er die Behauptung seiner Mitgliedschaft in der "Islamischen Renaissancepartei Tadschikistans" allgemein in den Raum gestellt habe und diesen Umstand mit einer Bestätigung der Politiker dieser Partei hätte beweisen wollen. Allerdings fänden sich in dieser Bestätigung einige Merkmale, die der belangten Behörde nicht nachvollziehbar seien, da beispielsweise die von den Mitgliedern der Partei und dem Sekretariat der "IRPT" verwendeten E-Mail Adressen mit einem "Google"-Konto angelegt worden seien. Zudem sei in dieser Bestätigung eine Handynummer angegeben, die eine österreichische Vorwahl aufweise. Daher könne von der belangten Behörde diese Bestätigung nicht als echt angesehen werden, weshalb der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft hätte machen können, dass er jemals dieser Partei angehörig habe. Aber selbst wenn er tatsächlich dieser Partei hätte angehört haben sollen, werde sein gesamtes Fluchtvorbringen als unglaubwürdig eingestuft. Dies deshalb, da er angegeben habe, dass er mehrmals von der Polizei bedroht worden sei und es nicht nachvollziehbar erscheine, warum er seine Tätigkeit für diese Partei nicht hätte einstellen sollen. Schließlich wäre – so die belangte Behörde – eine legale Ausreise mit dem Flugzeug des Erstbeschwerdeführers nicht möglich gewesen, wäre er von den tadschikischen Behörden tatsächlich gesucht oder bedroht worden. Auch erscheine es nach Auffassung der belangten Behörde unlogisch, dass die tadschikischen Beamten den Erstbeschwerdeführer hätten gehen lassen. Somit habe er im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen können, dass er aktuell aus einem in der GFK genannten Gründen verfolgt werde. Allerdings werde von der belangten Behörde nicht übersehen, dass die Situation in seinem Heimatland generell als problematisch zu bezeichnen sei, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen sei. Überdies werde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt, da seine Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, an einer schweren Behinderung leide, die in seinem Herkunftsstaat nicht behandelbar sei. Ebenso stellte die belangte Behörde zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin fest, dass sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in ihrer Heimat von staatlicher Stelle nicht verfolgt werde. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe können daher nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Ebenso können für den Fall ihrer Rückkehr keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan (sic!) sprechen. Allerdings stellte die belangte Behörde zu ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr fest, dass ihre Tochter schwer behindert sei. Zur Lage im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin traf die belangte Behörde die in den einschlägigen Länderfeststellungen der Staatendokumentation vom 11.04.2016 wiedergegebenen Feststellungen über Tadschikistan. Auch in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass sie Zweifel an ihrem Vorbringen habe, da ihre Behauptung, dass ihr Mann geschlagen und gefoltert worden sei, unlogische erscheine, da er, der Erstbeschwerdeführer, von solchen Vorkommnissen nichts berichtet hätte. Weiters wäre es unplausibel, dass sie behauptet auch selbst geschlagen und eingesperrt worden zu sein, da ihr Ehemann davon nichts erzählt habe. Somit könne eine derartige "Haft" oder unmenschliche Behandlung ihr gegenüber nicht als glaubhaft angesehen werden. Fest stehe auch, dass sie in dieser Partei keine richtige Position gehabt hätte und, falls sie oder ihr Mann von den tadschikischen Behörden gesucht oder bedroht worden wären, eine legale Ausreise mit einem Flugzeug nicht möglich gewesen wäre. Auch im angefochtenen Bescheid der Zweitbeschwerdeführern führt die belangte Behörde aus, dass nicht übersehen werde, dass die Situation in ihrem Heimatland generell als problematisch zu bezeichnen sei, weshalb ihr hinsichtlich der mit einem allgemeinen Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer behinderten Tochter verbundenen Rückkehr, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten für den Dritt-, die Viert- und den Fünftbeschwerdeführer stützte die belangte Behörde auf den Umstand der Familieneigenschaft. I.
- Mit Schriftsatz vom 17.05.2017 erhoben der Erst-, die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie bezüglich des Erstbeschwerdeführers im hier Wesentlichen ausführten, dass dieser Aktivist bei der politischen Partei "Islamische Wiedergeburt – PIW" in Tadschikistan sei. Bei den Wahlen im März 2005 sei er für diese Partei Wahlbeisitzer gewesen und hätte dabei Unregelmäßigkeiten im Wahlablauf festgestellt, die er auch beanstandete. In der Folge sei er von der Polizei mehrmals bedroht worden, weshalb er schließlich mit seiner Familie Tadschikistan verlassen hätte müssen. Im Detail moniert der Erstbeschwerdeführer, dass, obwohl die Länderfeststellungen der belangten Behörde sein Fluchtvorbringen stützen würden, ihm die Glaubwürdigkeit wegen teils konstruierter Widersprüche abgesprochen werde. Dass es sich bei der Regierungsform Tadschikistans um eine de facto Diktatur handle, sei auch von der belangten Behörde sinngemäß festgestellt worden. Diese korrekten Feststellungen seien allerdings in der Beweiswürdigung der belangten Behörde in keiner Weise berücksichtigt worden. Der Erstbeschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Tätigkeit in Tadschikistan für die PIW von Regierungsbehörden verfolgt, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Seine Angaben seien konsistent, glaubwürdig und in keiner Weise widersprüchlich.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 17.05.2017 erhoben der Erst-, die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie bezüglich des Erstbeschwerdeführers im hier Wesentlichen ausführten, dass dieser Aktivist bei der politischen Partei "Islamische Wiedergeburt – PIW" in Tadschikistan sei. Bei den Wahlen im März 2005 sei er für diese Partei Wahlbeisitzer gewesen und hätte dabei Unregelmäßigkeiten im Wahlablauf festgestellt, die er auch beanstandete. In der Folge sei er von der Polizei mehrmals bedroht worden, weshalb er schließlich mit seiner Familie Tadschikistan verlassen hätte müssen. Im Detail moniert der Erstbeschwerdeführer, dass, obwohl die Länderfeststellungen der belangten Behörde sein Fluchtvorbringen stützen würden, ihm die Glaubwürdigkeit wegen teils konstruierter Widersprüche abgesprochen werde. Dass es sich bei der Regierungsform Tadschikistans um eine de facto Diktatur handle, sei auch von der belangten Behörde sinngemäß festgestellt worden. Diese korrekten Feststellungen seien allerdings in der Beweiswürdigung der belangten Behörde in keiner Weise berücksichtigt worden. Der Erstbeschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Tätigkeit in Tadschikistan für die PIW von Regierungsbehörden verfolgt, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Seine Angaben seien konsistent, glaubwürdig und in keiner Weise widersprüchlich. Mit gesondertem Schriftsatz, datiert mit 24.08.2017, bringen die Zweit- und der Fünftbeschwerdeführer einen ergänzenden Beschwerdeschriftsatz ein, in welchem das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in seiner Beschwerde bestätigt wird und unter einem wiederholt wird, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Ziel sie dazu zu bewegen, die Telefonnummer ihres Ehemanns bekanntzugeben, von der tadschikischen Polizei bedroht und misshandelt worden sei. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. I.
- Am 13.12.2017 fand eine mündliche Verhandlung mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.römisch eins.
- Am 13.12.2017 fand eine mündliche Verhandlung mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Zuge seiner Befragung führte der Erstbeschwerdeführer soweit Wesentlich aus, dass er 2010 der Partei "IRPT" beigetreten sei. Ab 2014 habe er sich aktiv in dieser Partei betätigt, indem er Leute für diese Partei angeworben hätte. Vor den Parlamentswahlen am 01.03.2015 sei er zur Polizei vorgeladen worden und habe man ihn dort bedroht und aufgefordert seine Tätigkeiten für die Partei einzustellen, was er jedoch abgelehnt habe. Im Zuge der am 01.03.2015 stattgefunden Wahlen habe er sich als Beisitzer seiner Partei in ein Wahllokal begeben. Dort seien auch bereits Besitzer anderer politsicher Parteien anwesend gewesen. Noch vor Wahlbeginn habe ihn der Vorsitzende der dortigen Wahlkommission gesagt, dass er das Wahllokal verlassen könne. Dies habe er abgelehnt, da es sein Recht gewesen sei als Beisitzer an der Wahl teilzunehmen. Im Zug seiner Tätigkeit im Wahllokal habe er viele Sachen mitangesehen, vieles davon wäre für ihn erschreckend gewesen. So habe er beobachtet, dass eine Person 25 Wahlzettel ausgefüllt habe. Er habe dies dem Leiter der Wahlkommission berichtet und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass dies gesetzwidrig sei. Der Leiter habe ihm gesagt, dass ihn, das nichts angehe. Als das Wahllokal geschlossen worden und die Zählung der dort abgegebenen Stimmen angestanden sei, habe man ihn des Wahllokals verwiesen und die Türe versperrt. Er hätte zwei oder drei Stunden warten müssen und sei anschließend wieder in das Wahllokal gebeten worden. Er wäre vom Wahlleiter informiert worden, dass von den 6.000 Wahlberechtigten bloß 61 Stimmen für seine Partei abgegeben worden seien und hätte ein Protokoll erhalten, das er noch am selben Abend seiner Partei vorgelegt habe. Einige Tage nach der Wahl sei er zu einem Polizeikommissariat in der Stadt Qurghonteppa geladen worden und dort beschimpft und geschlagen worden. Man hätte ihn aufgefordert seine Arbeit für die Partei nicht weiter zu führen. Man habe ihn in einen Keller gebracht und seien ihm dort mit einer Zange seine Barthaare unterhalb seines Kinns ausgerissen worden. Er habe sich bis zur Unterhose ausziehen müssen und habe man ihm mit einer heißen Eisenstange Verbrennung am Oberschenkel zugefügt. Seine Hände und Füße seien gefesselt gewesen und sei er mit den Händen über seinem Kopf an die Decke des Kellers gehängt worden. Als sich sein Zustand verschlechtert habe, sei er vom Keller in einen anderen Raum gebracht und ihm dort Wasser gereicht worden. In der Nacht sei er mit einem Auto in die Nähe seines Wohnortes gebracht worden und von dort zu Fuß nach Hause gegangen. Da in Tadschikistan eine Diktatur herrsche habe er sich nicht an die Sicherheitsorgane wenden oder auch ein Spital aufsuchen können. Deshalb habe ihn ein Arzt zu Hause versorgt. Am 20.05.2015 habe er Tadschikistan verlassen und sei vom Flughafen in Duschanbe nach Ufa in die Russische Föderation geflogen. Vor seiner Ausreise sei er am Flughafen noch zwei Stunden wegen seiner Tätigkeit in der Partei einvernommen worden. Da die tadschikischen Behörden korrupt seien, habe er umgerechnet etwa US $ 200,- bezahlt und sei dann freigelassen worden und konnte sodann nach Russland fliegen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer richterlichen Befragung am 13.12.2017 so weit Wesentliche zu Protokoll, dass er Ehemann bei einer politischen Partei tätig gewesen sei. Er sei deshalb von Leuten der Regierung unter Druck gesetzt, geschlagen und verprügelt worden. Er habe Verbrennung am Oberschenkel und Verletzungen unterhalb seines Kinns erlitten, da man ihm Barthaare ausgerissen habe. Aus Angst habe sie ihren Mann nicht zu einem Arzt bringen können, sondern habe ihn ein Arzt zu Hause behandelt. Als ihr Ehemann im Anschluss in die Russische Föderation gereist sei, seien diese Leute auch zu ihr nach Hause gekommen und hätten vor ihr die Telefonnummer ihres Mannes verlangt. Diese Leute hätten sie mitgenommen und in einen Raum gebracht und ihr angedroht, sie solange nicht freizulassen, bis sie ihnen sage, wo sich ihr Mann aufhalte. Sie habe ihnen geantwortet, dass sie nicht wisse, wo ihr Ehemann sich aufhalte. Man habe ihr sodann die Haare abgeschnitten und bis zum Abend festgehalten. Nach ihrer Freilassung habe sie mit ihrem Mann in Russland telefoniert und ihm davon berichtet. Ihr Ehemann habe ihr dann Geld geschickt und die Brüder seines Mannes haben dann Tickets für einen Flug nach Russland gekauft. In der Folge sei sie mit ihren zwei Kindern von Duschanbe nach Russland in eine ihr namentlich nicht mehr erinnerlichen Stadt geflogen.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (Tadschikistan) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 11.04.2016) • Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.12.2017 • Einsichtnahme in die Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom 03.01.2018 zu dem ihm in der öffentlich mündlichen Verhandlung überreichten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Tadschikistan
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt
- erwähnten Beweismittel. 3.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan. Der Erst-, die Zweit, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin reisten spätestens am 12.12.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 13.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am 22.05.2017 in Österreich geboren und stellte am 13.06.2017, vertreten durch den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, als dessen gesetzliche Vertretung, einen Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Alle Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer auf einer auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungshandlung, nämlich der an ihn von staatlichen Organen gerichteten Drohungen und erfolgten Misshandlung an seinem Körper wegen seiner politischen Gesinnung, in seinem Herkunftsstaat Tadschikistan verfolgt wurde bzw. aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatsstaates zu bedienen. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin wird festgestellt, dass auch sie auf einer auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungshandlung, nämlich der ihr gegenüber von staatlichen Organen geäußerten Drohungen und wegen von staatlichen Organen an ihr durchgeführten Abschneidens ihrer Haare wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Ehemanns, des Erstbeschwerdeführers, in ihrem Herkunftsstaat Tadschikistan verfolgt wurde bzw. aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt zu werden nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatsstaates zu bedienen. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellung zur Lage im Herkunftsstaat des BF, der Republik Tadschikistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.04.2016):
- Politische Lage Die Republik Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik 2014 8,32 Millionen Einwohner, was ein Wachstum von rund zwei Prozent gegenüber dem Vorjahr ausmachte (TAJSTAT 14.12.2015). Unter dem herrschenden präsidentiellen System wird das Land seit 1994 von Emomali Rachmon (Rakhmon) streng geführt. Tadschikistan befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 9.2015). Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am
- September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 ein Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand. Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rachmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 11.2015a). Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli), des Oberhaus, werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon), das Unterhaus, wird direkt gewählt, wobei 41 Mitglieder durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen, und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde bestimmt werden (IFES 2016, vgl. AA 11.2015a). Der Staatspräsident wird alle sieben Jahre gewählt. Der gegenwärtige Präsident, Emomali Rachmon, wurde infolge einer Verfassungsänderung aus dem Jahr 2003, die eine zweimalige Wiederwahl ermöglicht, im November 2013 wiedergewählt, (IFES 2016, vgl. GIZ 12.2015a).Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli), des Oberhaus, werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon), das Unterhaus, wird direkt gewählt, wobei 41 Mitglieder durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen, und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde bestimmt werden (IFES 2016, vergleiche AA 11.2015a). Der Staatspräsident wird alle sieben Jahre gewählt. Der gegenwärtige Präsident, Emomali Rachmon, wurde infolge einer Verfassungsänderung aus dem Jahr 2003, die eine zweimalige Wiederwahl ermöglicht, im November 2013 wiedergewählt, (IFES 2016, vergleiche GIZ 12.2015a). Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung vordergründig ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Bestimmungen der Verfassung ins Auge (GIZ 12.2015a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rachmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleinigen Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.11.2015). Ende Dezember 2015 unterzeichnete Präsident Rachmon ein Gesetz, das ihn zum Führer der Nation auf Lebenszeit erhebt. Beide Parlamentskammern hatten zuvor das Gesetz ohne Gegenstimmen gebilligt (UB 29.1.2016). Das Gesetz verleiht Rachmon und seinen Verwandten überdies lebenslange Immunität. Im Jänner 2016 wurde eine Verfassungsänderung beschlossen, die eine unbegrenzte Wiederwahl des Präsidenten ermöglicht. Hierzu wird im Mai 2016 ein Referendum abgehalten (RFE/RL 10.2.2016). Bei den Parlamentswahlen vom 1.3.2015 gewann die regierende Volksdemokratische Partei Tadschikistans (PDPT) 51 der 63 zu vergebenden Sitze. Die OSZE bemängelte die Restriktionen hinsichtlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie den Zugang zu den Medien während des Wahlkampfes. Die Chancengleichheit im Wahlkampf wurde nicht gewährleistet. Der Wahlgang inklusive die Auszählung war von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (OSCE 15.5.2015). Während eines Auslandsaufenthalts im Juni 2015 verkündete der Vorsitzende der "Islamische Wiedergeburt" (PIW), Muhiddin Kabiri, nicht mehr nach Tadschikistan zurückzukehren. Kabiri befürchtete, verhaftet zu werden und befindet sich seither im Exil. Nach blutigen Unruhen wurde Ende September 2015 die PIW als letzte Oppositionspartei verboten und als terroristische Vereinigung eingestuft (bpb 11.11.2015, vgl. Standard 29.9.2015).Während eines Auslandsaufenthalts im Juni 2015 verkündete der Vorsitzende der "Islamische Wiedergeburt" (PIW), Muhiddin Kabiri, nicht mehr nach Tadschikistan zurückzukehren. Kabiri befürchtete, verhaftet zu werden und befindet sich seither im Exil. Nach blutigen Unruhen wurde Ende September 2015 die PIW als letzte Oppositionspartei verboten und als terroristische Vereinigung eingestuft (bpb 11.11.2015, vergleiche Standard 29.9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung BBC – British Broadcasting Corporation (9.2015): Tajikistan country profile, http://www.bbc.com/news/world-asia-16201032, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54708/tadschikistan, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung Der Standard (29.9.2015): Tadschikistan verbietet islamische Oppositionspartei, http://derstandard.at/2000022978892/Tadschikistan-verbietet-islamische-Oppositionspartei, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung IFES - International Foundation for Electoral Systems
(2016): Election Guide – Democracy Assistance & Election News, Republic of Tajikistan, http://www.electionguide.org/countries/id/210/, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (15.5.2015): Tajikistan, Parliamentary Elections, 1 March 2015: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/tajikistan/158081?download=true, Zugriff 17.3 2016 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.2.2014): Republic of Tajikistan Presidential Election 6 November 2013; OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1391693737_110986.pdf Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (10.2.2016): Date Set For Tajik Referendum On Constitutional Changes, http://www.rferl.org/content/tajikistan-date-set-for-constitutional-referendum/27542733.html, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung TAJSTAT – Statistical agency under the President of the Republic of Tajikistan (14.12.2015): macroeconomic indicators, http://www.stat.tj/en/macroeconomic-indicators/, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (29.1.2016): Zentralasien-Analysen Nr. 97, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen97.pdf, Zugriff 17.3.2016 2. Sicherheitslage Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan "unfreiwillig" die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlichen Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die "Kulober" Fraktion hervor. 1994 wurde Emomali Rachmon als Repräsentant dieser Fraktion zum Präsidenten gewählt (bpb 11.11.2015). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans und stellt kaum eine externe Bedrohung dar. Allerdings führten die Ausbrüche von politisch motivierter Gewalt in Rascht (2010-2011) und Chorog
(2012)zu dutzenden Toten sowohl in der Zivilbevölkerung als auch unter den Streitkräften. Die Sicherheitsbedrohung in der Peripherie bleibt bestehen. Ein Teil der Gewalt herrscht zwischen ehemaligen Bürgerkriegsgegnern oder der nächsten Generation jener Fraktionen, die sich im Streit um die lokale Macht und Kontrolle in Politik und der Schattenwirtschaft befinden. Jenseits der Verwicklung in Gewaltakte hat die jüngere Generation wenig Hoffnung, Beschäftigung im Land zu finden (BS 2016). Nach einem Überfall auf einen Militärstützpunkt im September 2015, bei dem größere Mengen Waffen erbeutet wurden, kamen bei einer Schießerei im Stadtzentrum von Duschanbe acht Polizisten und neun Angreifer ums Leben. Die Regierung bezichtigte den, zuvor entlassenen, stellvertretenden Verteidigungsminister General Abduhalim Nazarzodas des Umsturzversuches. Zeitgleich brachte die Regierungsseite Nazarzodas angebliche Verbindung zur Partei der Islamischen Wiedergeburt von Muhiddin Kabiri in Umlauf. Seither gilt letzterer offiziell als Drahtzieher im Hintergrund. Kabiri bestritt alle Vorwürfe. Die Regierung blieb bei ihrer Darstellung und versuchte umgehend, daraus politisches Kapital zu schlagen. In einer Verhaftungswelle wurden praktisch alle hochrangigen Vertreter der "Islamische Wiedergeburt" festgenommen. Nazarzoda wurde laut offiziellen Angaben nach seiner Flucht ins Romit-Tal von Spezialkräften aufgespürt und getötet (bpb 11.11.2015). Bei der in diesem Zusammenhang durchgeführten Anti-Terror-Aktion wurden rund 40 Menschen getötet und etwa 140 festgenommen. Den Behörden zufolge kämpfen auch Hunderte Tadschiken für den sog. Islamischen Staat (IS) in Syrien (Standard 29.9.2015). An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern und tadschikischen Grenztruppen sowie der Drogenkontrollbehörde. Angehörige der tadschikischen Grenztruppen wurden Ende 2014 nach Afghanistan verschleppt und sechs Monate festgehalten. In den Grenzgebieten zu Usbekistan und Kirgisistan gibt es islamische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung (AA 17.3.2016b). Im Mai 2015 wurde ein Verbot erlassen, welches Ausländern den Zutritt zur Autonomen Region Gorno-Badakhshan (GBAO) untersagt, da es laut Regierung zu Kämpfen an der afghanischen Grenze kommt. 2012-2014 gab es dort Gefechte zwischen Einheimischen und Regierungskräften. Die spärlich bewohnte GBAO nimmt 45 Prozent des Staatsgebietes ein. Gorno-Badakhshan ist die Heimat von ethnischen und kulturellen Minderheiten und gilt als Zentrum des Drogenschmuggels (ENet 15.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.4.2016b): Tadschikistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/TadschikistanSicherheit.html, Zugriff 8.4 2016 -Strichaufzählung bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/315601/454299_de.html, Zugriff 17.3 2016 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung Der Standard (29.9.2015): Tadschikistan verbietet islamische Oppositionspartei, http://derstandard.at/2000022978892/Tadschikistan-verbietet-islamische-Oppositionspartei, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung ENet – EurasiaNet (15.5.2015): Tajikistan Closes Restive Tourist Region to Foreigners, http://www.eurasianet.org/node/73446, Zugriff 17.3.2016 3. Rechtsschutz/Justizwesen Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vgl. BS 2016). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ, die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen oder zu entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter
den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Geheimdienst (BS 2016).Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vergleiche BS 2016). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ, die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen oder zu entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter
den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Geheimdienst (BS 2016). Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten schuldig. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 gab es 14 Entlassungen (davon nur acht vollständige) in 4.588 Fällen. Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungsshaft bzw. der Zeit der Untersuchungen oft vorenthalten. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener freier Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismitten einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Niemand ist vom Zeugenstand ausgeschlossen, und im Prinzip erhalten alle Zeugenaussagen dasselbe Gewicht. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung. Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. NGOs wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 25.6.2015). Aufgrund der Fügsamkeit der Justiz gegenüber der Exekutive, den massiven Menschenrechtsverletzungen und der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips stufte Freedom House 2015 die Bewertung Tadschikistans in Bezug auf die Unabhängigkeit und das Funktionieren der Justiz von 6,25 auf 6,50 herab (FH 6.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441782415_nit2015-tajikistan.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 17.3.2016 4. Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der Öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 25.6.2015). Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (BS 2016, vgl. USDOS 25.6.2015).Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (BS 2016, vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über ihre diesbezüglichen Rechte. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 17.3.2016
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Behörden unternahmen in den letzten Jahren einige positive Schritte, um die Definition von Folter im Strafrecht in Einklang mit dem internationalen Recht zu bringen, sowie einige Folteropfer zu entschädigen (HRW 27.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015). Einerseits hatte Tadschikistan 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen (AA 11.2015a). Andererseits schränkt das Justizministerium den Zutritt zu Haftanstalten für Vertreter der Internationalen Gemeinschaft immer noch ein. Dem Internationale Komitee vom Roten Kreuz fehlt der Zutritt, da es bislang kein diesbezügliches Übereinkommen mit der Regierung gibt. Die diesbezüglichen Verhandlungen stagnieren, weil die Regierung sich weigert, die IKRK Standards für Gefängnisvisiten zu akzeptieren. Die einheimische Organisation, "Koalition gegen Folter" und der Ombudsmann konnten auf der Basis einer Vereinbarung aus dem Jahr 2013 Haftanstalten besuchen, doch wurde ihnen der Zutritt anlässlich eines nicht angekündigten Besuches verweigert (USDOS 25.6.2015).Die Behörden unternahmen in den letzten Jahren einige positive Schritte, um die Definition von Folter im Strafrecht in Einklang mit dem internationalen Recht zu bringen, sowie einige Folteropfer zu entschädigen (HRW 27.1.2016, vergleiche USDOS 25.6.2015). Einerseits hatte Tadschikistan 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen (AA 11.2015a). Andererseits schränkt das Justizministerium den Zutritt zu Haftanstalten für Vertreter der Internationalen Gemeinschaft immer noch ein. Dem Internationale Komitee vom Roten Kreuz fehlt der Zutritt, da es bislang kein diesbezügliches Übereinkommen mit der Regierung gibt. Die diesbezüglichen Verhandlungen stagnieren, weil die Regierung sich weigert, die IKRK Standards für Gefängnisvisiten zu akzeptieren. Die einheimische Organisation, "Koalition gegen Folter" und der Ombudsmann konnten auf der Basis einer Vereinbarung aus dem Jahr 2013 Haftanstalten besuchen, doch wurde ihnen der Zutritt anlässlich eines nicht angekündigten Besuches verweigert (USDOS 25.6.2015). Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen. Die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 11.2015a, USDOS 25.6.2015). Allerdings bleibt die Folter im System des Strafrechts weitverbreitet. Die Polizei wendet Folter regelmäßig an, um Geständnisse zu erpressen. Die Europäische Union hielt mit Tadschikistan einen Menschenrechtsdialog ab, bei dem auch die Besorgnis hinsichtlich der Anwendung von Folter zur Sprache kam (HRW 27.1.2016). Die NGO Koalition gegen Folter dokumentierte zwischen 2011 und 2014 jährlich mehr als zwei Dutzend Fälle von vermeintlicher Folter und Misshandlungen an Männern, Frauen und Kindern in Untersuchungs- oder Strafhaft sowie bei den Streitkräften. Bis Mitte August 2015 sind 25 neue Folterfälle hinzugekommen. In wenigen Fällen wurden Untersuchungen eingeleitet. In den meisten bestätigten Fällen von Misshandlung oder Folter gab es für die Täter lediglich Disziplinarmaßnahmen. Meistens lehnten Opfer und deren Angehörige es ab, aus Angst vor Repressionen, Beschwerde einzulegen. Seit Beginn 2014 hat die Koalition gegen Folter zwölf Fälle von Folter oder Misshandlung in den Streitkräften (inklusive Grenzschutz) dokumentiert, wobei sechs Betroffene starben. Das Schikanieren von neuen Rekruten durch Dienstältere ist zwar verboten, jedoch unter Gutheißung und selbst Beteiligung der Offizier gang und gäbe. Diesbezügliche Beschwerden gelten als Verrat und können zu weiteren Missbrauch führen. In vielen Fällen werden Opfer nicht durch einen Anwalt vertreten, und falls doch, dann wird den Anwälten der Zugang zu wichtigen Akten verwehrt (CaT 11.9.2015, vgl. AI 24.2.2016).Anwalt vertreten, und falls doch, dann wird den Anwälten der Zugang zu wichtigen Akten verwehrt (CaT 11.9.2015, vergleiche AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/319709/458884_de.html, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung Coalition against Torture/ et alia (11.9.2015): TAJIKISTAN: Human rights situation on the ground - torture and ill-treatment. Submission to the UN Universal Periodic Review 25th session of the UPR Working Group, April-May 2016, http://notorture.tj/sites/default/files/articles/2016/files/2015_09_11_upr_submission_en_1.pdf, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Tajikstan, http://www.ecoi.net/local_link/318399/457402_de.html, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 17.3.2016
- Korruption Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet. Das Gesetz sieht Sanktionen nach dem Strafrecht für bestechliche Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte sind häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kommen ungestraft davon. Korruption ist insbesondere im Bildungsministerium und bei der Polizei verbreitet. Für die Zulassung zu den prestigeträchtigsten Hochschulen des Landes müssen Studenten beträchtliche Schmiergelder zahlen. Insbesondere die Verkehrspolizei verhängt Strafen, die nach Zahlung von Schmiergeld erlassen wird. Dies ist u.a. eine Folge der niedrigen Gehälter und des Umstandes, dass, um in den Dienst der Verkehrspolizei aufgenommen zu werden, selbst vorab Bestechungsgelder abverlangt werden. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm einige Schritte, um diese zu bekämpfen (USDOS 25.6.2015). Die Angekündigten Maßnahmen, so sie umgesetzt werden, betreffen fast ausschließlich niedere Ränge der Staatsverwaltung, insbesondere im Gesundheits-und Bildungswesen sowie in der Landwirtschaft. Hochrangige Amtsinhaber, die kaum je bestraft werden, üben oft auch eine Rolle in der Wirtschaft aus oder verfügen über umfassende Besitztümer (BS 2016). 2014 gab es keine Anzeichen, dass die omnipräsente Korruption nachgelassen hätte. Der Präsident selbst betreibt weiterhin eine Politik des Nepotismus und der Bevorzugung des eigenen Clans, etwa durch das Hieven seines Schwiegersohnes und seines Neffen auf lukrative Posten (FH 6.6.2015). 2015 Ernannte Präsident Rachmon seinen Sohn Rustam Emomali zum Chef der Behörde für Finanzkontrolle und Anti-Korruptions-Maßnahmen (CACI 29.2.2016). Nach neueren Schätzungen des IWF belief sich 2012 das Volumen der Schattenwirtschaft auf rund 30 Prozent des BIP, also etwa zwei Mrd. US-Dollar. Bei der Bewertung des Risikos von Geldwäsche durch den Basel AML Index für 2015 ist Tadschikistan auf Platz drei, also mit an der Spitze, unter 152 Ländern zu finden (GIZ 12.2015). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2015 auf Platz 136 von 168 Ländern (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (29.2.2016): Proposed changes to Tajikistan's constitution will strengthen Rahmon family's grip on power, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13331-proposed-changes-to-tajikistans-constitution-will-strengthen-rahmon-familys-grip-on-power.html, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441782415_nit2015-tajikistan.pdf, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2015c): Tadschikistan, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung Transparency International
(2015): Corruption by Country / Territory – Tajikistan, http://www.transparency.org/country/#TJK, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 18.3.2016 7. Allgemeine Menschenrechtslage Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert. Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt. Willkürliche Festnahmen, lange Untersuchungshaft, Folter und Missbrauch sind systematisch. Todesfälle während der Gefängnishaft passieren weiterhin. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind wegen der Überbelegung, den unhygienischen Zuständen und dem hohen Niveau an Tuberkulose und HIV/AIDS lebensgefährlich. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Speziell religiöse Gruppen, die nicht der von der Regierung propagierten Interpretation des Islam folgen, sind Zielscheiben (BS 2016, vgl. HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016).Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert. Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt. Willkürliche Festnahmen, lange Untersuchungshaft, Folter und Missbrauch sind systematisch. Todesfälle während der Gefängnishaft passieren weiterhin. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind wegen der Überbelegung, den unhygienischen Zuständen und dem hohen Niveau an Tuberkulose und HIV/AIDS lebensgefährlich. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Speziell religiöse Gruppen, die nicht der von der Regierung propagierten Interpretation des Islam folgen, sind Zielscheiben (BS 2016, vergleiche HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Die an und für sich bereits bedenkliche Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2015 nochmals, als die Regierung die führende Oppositionspartei zur Terrororganisation erklärte und rund 200 ihrer Aktivisten inhaftierte. Regierungskritiker wurden im Ausland gekidnappt, mehrere Rechtanwälte und zumindest ein Journalist festgenommen (HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Gegen Oppositionsgruppen wurde auch Gewalt, mitunter mit Todesfolge, im In- und Ausland vorgegangen. Die Behörden setzten ihre umfassenden Restriktionen in Bezug auf die Meinungsfreiheit fort (AI 24.2.2016). Unabhängige Rechtsanwälte stehen zunehmend im Visier der Regierung. So wurden einige Verteidiger von Angeklagten der Islamischen Wiedergeburt-Partei selbst angeklagt (IWPR 21.1.2016). Nebst der Unmöglichkeit, dass die Bürger ihre Regierung durch Wahlen auswechseln können, der Folter und dem Missbrauch in Gefängnissen sowie anderer Personen durch die Sicherheitsorgane, werden die Meinungs- und Pressefreiheit sowie der freie Informationsfluss im Internet eingeschränkt (USDOS 25.6.2015). Freedom House stufte Tadschikistan Anfang 2016 hinsichtlich der politischen Rechte von sechs auf sieben herab. Das Land wird als nicht frei bezeichnet mit einem Trend zum Schlechteren (FH 2016). Am 11.6.2015 hielten die Europäische Union und Tadschikistan einen Menschenrechtsdialog ab. Die EU begrüßte die Arbeit des Ombudsmannes und rief die Regierung dazu auf, dessen institutionellen Rahmen zu stärken, insbesondere durch die geplante Einführung einer Ombudsperson für Kinder. Die Verabschiedung eines staatlichen Programmes gegen häusliche Gewalt wurde als positiver Schritt gewürdigt. Die EU begrüßte die Bekämpfung der Folter, betonte jedoch, dass zusätzliche Anstrengungen von Nöten seien, um der diesbezüglichen Straflosigkeit zu begegnen. Die EU zeigte sich wegen der Berichte über Druckausübung auf Journalisten besorgt und forderte die tadschikische Regierung auf, die Blockade der Nachrichten-Webseiten und der sozialen Medien aufzuheben (EU 12.6.2015). Im November 2015 wurde ein neues Gesetz verabschiedet, das Rechtsanwälte verpflichtet, alle fünf Jahre eine Lizenz vom Justizministerium einzuholen. Zuvor war nur die Mitgliedschaft in einer der acht Anwaltsverbänden notwendig. Rechtsanwälte, die einmal verurteilt wurden, können ihren Beruf nicht mehr ausüben (IWPR 21.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/319709/458884_de.html, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung EU – European Union – European External Action Service (12.6.2015): EU-Tajikistan Human Rights Dialogue [Press Release 150612_02_en], http://eeas.europa.eu/statements-eeas/2015/150612_02_en.htm, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung FH – Freedom House
(2016): Freedom in the World 2016 - Tajikistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/tajikistan, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Tajikstan, http://www.ecoi.net/local_link/318399/457402_de.html, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung IWPR – Institute for War and Peace Reporting (21.1.2016): Tough Times for Tajik Lawyers, https://iwpr.net/global-voices/tough-times-tajik-lawyers, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 18.3.2016 8. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen. Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Abhaltung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 25.6.2015). In der Praxis wird das Versammlungsrecht eingeschränkt bzw. wird regelmäßig verweigert. Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden. Trotzdem kommt es zu Demonstrationen, wobei die Behörden diese nicht gewaltsam niederschmettern, sondern versuchen den Demonstranten entgegenzukommen (BS 2016). Die Verfassung schützt die Vereinigungsfreiheit, doch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Das Gesetz gewährt das Recht, freie Gewerkschaften zu gründen und diesen beizutreten. Es verlangt jedoch die Registrierung. Das Gesetz sieht auch vor, dass gewerkschaftliche Aktivitäten frei von Einmischung bleiben, außer in Fällen, die durch das Gesetz spezifiziert werden. Das Gesetz definiert jedoch nicht jene Fälle, in denen die gewerkschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt sind. Zwar besteht das Streikrecht, doch verlangt das Gesetz, dass Versammlungen und andere Aktionen zuvor genehmigt werden müssen, wodurch Zusammenkünfte und Demonstrationen eingeschränkt werden. Die Regierung gebraucht informelle Mittel, um ihren Einfluss auf die Gewerkschaften geltend zu machen. Dazu gehört auch die Einflussnahme auf die Wahl der Gewerkschaftsführer. Die Föderation der Gewerkschaften Tadschikistans vertritt nicht effektiv die Arbeitnehmerinteressen. Es gibt Berichte, wonach die Regierung manche Bürger gezwungen hat, den staatstreuen Gewerkschaften beizutreten, bzw. die Gründung unabhängiger Gewerkschaften verhindert hat (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.4.2014 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014 -Strichaufzählung KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (11.2013): Wahlen in Tadschikistan, Rachmon bleibt Präsident, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35971-1522-1-30.pdf?131108094156, Zugriff 10.4.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 5.4.2016 8.
- Opposition Oppositionsmitglieder sind zusehends mit Schikanen, Gewalt und dem Tode bedroht, sowohl in Tadschikistan selbst, als auch im Exil. Einige oppositionelle Aktivisten sowie jene, denen religiöser Extremismus unterstellt wird wurden aus mehreren ex-sowjetischen Republiken entführt und unter Zwang nach Tadschikistan gebracht. Anwälte, die oppositionelle Aktivisten vertreten riskieren Schikanen, Drohungen und Haft (HRW 17.2.2016, vgl. AI 24.2.2016).Oppositionsmitglieder sind zusehends mit Schikanen, Gewalt und dem Tode bedroht, sowohl in Tadschikistan selbst, als auch im Exil. Einige oppositionelle Aktivisten sowie jene, denen religiöser Extremismus unterstellt wird wurden aus mehreren ex-sowjetischen Republiken entführt und unter Zwang nach Tadschikistan gebracht. Anwälte, die oppositionelle Aktivisten vertreten riskieren Schikanen, Drohungen und Haft (HRW 17.2.2016, vergleiche AI 24.2.2016). Am 1.März 2015 fanden die letzten Parlamentswahlen statt, und wie in den Jahren zuvor waren bereits im Vorfeld Maßnahmen zu erkennen, die mögliche Wahlerfolge der Opposition verhindern sollten. Im Bericht der Wahlbeobachter ist diesbezüglich von "Schikanen und Behinderungen einiger Oppositionsparteien" die Rede. Entsprechend fiel das Ergebnis der Wahlen aus, die laut OSZE unter viel schlechteren Bedingungen als die vorangehenden verlaufen sind. Die PIW und die Kommunistische Partei schafften mit 2,3 Prozent bzw. 1,5 Prozent der Stimmen nicht mehr den Sprung ins Parlament, in dem sich nunmehr lediglich Abgeordnete der präsidialen Volksdemokraten (65,2 Prozent) und einiger ihnen nahestehender Splitterparteien finden (GIZ 3.2016). Bereits im Vorfeld der Parlamentswahlen ordnete die Regierung an, dass die Imame in den staatlich registrierten Moscheen in ihren Predigten dazu aufriefen, die PIW, die als "Partei des Krieges" tituliert wurde, nicht zu wählen (ICG 11.1.2016). Bei den Parlamentswahlen im März 2015, die von internationalen Beobachtern erneut als "nicht frei und undemokratisch" bezeichnet wurden, verlor die Partei der Islamischen Wiedergeburt auch ihre letzten beiden Sitze. Damit war der letzte Kanal für den offiziellen Dialog zwischen Regierung und Opposition geschlossen. Gleichzeitig wurde der Druck auf die Mitglieder der PIW erhöht. Alles deutete darauf hin, dass die Regierung Vorbereitungen traf, um die Partei von der politischen Landkarte Tadschikistans zu entfernen. Den Beschäftigten im öffentlichen Dienst wurde gedroht, ihre Anstellungen zu verlieren, sofern sie ihre Parteimitgliedschaft nicht niederlegen. Nach Massenaustritten stellten die Behörden dann fest, dass die gesetzlich geforderte Mindestmitgliedschaft in allen Landesteilen nicht mehr gewährleistet sei und man daher erwäge, der Partei die Lizenz zu entziehen (bpb 11.11.2015). Ende September wurde die PIW mit ihren 40.000 Mitgliedern vom Obersten Gerichtshof verboten, weil die Regierung sie mit Anschlägen von Terroristen auf Sicherheitskräfte in Verbindung brachte (Standard 29.9.2015). Im Februar 2016 begannen erste Gerichtsverfahren gegen 13 Mitglieder der PIW. Die Anklage lautete: "Teilnahme an einem versuchten Staatsstreich". Insgesamt sollten 199 vor Gericht gestellt werden (EN 10.2.2016). Als wichtigste Exilorganisation gilt die "Gruppe 24". Sie wurde 2012 von Umarali Quvvatov, einem Geschäftsmann, der einst mit dem Schwiegersohn des Staatspräsidenten zusammenarbeitete, gegründet. Anlass für die Gründung der Bewegung war das gescheiterte Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Region Badakhshan. Als 2014 die Gruppe 24 aus dem Exil zu einer Demonstration in Duschanbe aufrief, kam es zum Verbot der Gruppe als "extremistische Organisation". Die Regierung warf Quvvatov vor, zur Gewalt und Umsturz aufzurufen. Infolge wurden Sympathisanten der Gruppe 24 massenhaft verhaftet. Deren exilierte Anhänger in Russland verschwanden entweder spurlos oder – rund 20 von ihnen - wurden festgenommen und an die tadschikischen Behörden ausgeliefert. Anfang März 2015 wurde Quvvatov im Istanbuler Exil auf offener Straße ermordet. Anhänger der Gruppe 24 wurden zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt (SRR 20.7.2015, vgl. ENet 27.2.2016). Im März 2015 wurde Sharofiddin Gadoev, der im spanischen Exil lebt, zu Quvvatovs Nachfolger gewählt. Gadoev kündigte eine Fortsetzung der politischen Aktivitäten gegen Präsident Rachmon an (RFE/RL 12.3.2015).Als wichtigste Exilorganisation gilt die "Gruppe 24". Sie wurde 2012 von Umarali Quvvatov, einem Geschäftsmann, der einst mit dem Schwiegersohn des Staatspräsidenten zusammenarbeitete, gegründet. Anlass für die Gründung der Bewegung war das gescheiterte Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Region Badakhshan. Als 2014 die Gruppe 24 aus dem Exil zu einer Demonstration in Duschanbe aufrief, kam es zum Verbot der Gruppe als "extremistische Organisation". Die Regierung warf Quvvatov vor, zur Gewalt und Umsturz aufzurufen. Infolge wurden Sympathisanten der Gruppe 24 massenhaft verhaftet. Deren exilierte Anhänger in Russland verschwanden entweder spurlos oder – rund 20 von ihnen - wurden festgenommen und an die tadschikischen Behörden ausgeliefert. Anfang März 2015 wurde Quvvatov im Istanbuler Exil auf offener Straße ermordet. Anhänger der Gruppe 24 wurden zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt (SRR 20.7.2015, vergleiche ENet 27.2.2016). Im März 2015 wurde Sharofiddin Gadoev, der im spanischen Exil lebt, zu Quvvatovs Nachfolger gewählt. Gadoev kündigte eine Fortsetzung der politischen Aktivitäten gegen Präsident Rachmon an (RFE/RL 12.3.2015). Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, David Kaye, zeigte sich im März 2016 anlässlich eines Besuches in Tadschikistan angesichts der gestiegenen Restriktionen gegenüber Oppositionsparteien, Zivilgesellschaft und der Medien sowie die weitverbreiteten Blockaden von Internetseiten und sozialen Netzwerken besorgt. Das Volk würde zwar die Schutzbestimmungen der Verfassung und der internationalen Menschenrechtsvereinbarungen genießen, doch würden diese erodieren, da die Regierung abweichende Stimmen bestrafe und den Zugang zu alternativen Stimmen in den Medien und Online einschränke und den Raum für die Zivilgesellschaft einenge. Spezielle Sorge äußerte Kaye wegen des Verbots der Partei der Islamischen Wiedergeburt und der Verfolgung von zumindest 13 ihrer Anführer im Rahmen von Geheimprozessen. Dies stelle einen ernsthaften Rückschlag für ein offenes politisches Umfeld dar. Ebenso richtete Kaye die Aufmerksamkeit auf die Angriffe auf Mitglieder der "Gruppe 24" sowie anderer unabhängiger Politiker. Strafanzeigen sind auch gegen Anwälte von Oppositionsführern erhoben worden (OHCHR 10.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/319709/458884_de.html, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Tadschikistan, aktuelle Situation, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54708/tadschikistan, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (29.9.2015): Tadschikistan verbietet islamische Oppositionspartei, http://derstandard.at/2000022978892/Tadschikistan-verbietet-islamische-Oppositionspartei, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung EN – Eurasia , News (10.2.2016): Tadschikistan: Präsident macht islamischer Opposition den Prozess, http://eurasianews.de/blog/tadschikistan-praesident-macht-islamischer-opposition-den-prozess/, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung ENet – Eurasianet.org (17.2.2016): Tajikistan: Casting Net Abroad in Hunt for Opposition, http://www.eurasianet.org/node/77391, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016): Tadschikistan, Geschichte und Staat, die Machtfrage, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat/#c607, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch ( 17.2.2016): Tajikistan: Severe Crackdown on Political Opposition, https://www.hrw.org/news/2016/02/17/tajikistan-severe-crackdown-political-opposition, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung ICG – International Crisis Group (11.1.2016): Tajikistan Early Warning: Internal Pressures, External Threats, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/central-asia/tajikistan/b078-tajikistan-early-warning-internal-pressures-external-threats.pdf, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (10.3.2016): UN rights expert alarmed by increasing restrictions on opposition, NGOs and the media in Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/320996/460310_de.html, Zugriff 8.6.2016 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (12.3.2015): Tajik Opposition Group 24 News Leaders After Quvatov's Assassination, http://www.rferl.org/content/tajikistan-group-24-quvatov-leadership-new-exile/26898048.html, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung SSR – Silk Road Reporters (20.7.2015): Is Tajikistan’s Group 24 Capable of Becoming Real Opposition?SSR – Silk Road Reporters (20.7.2015): römisch eins s Tajikistan’s Group 24 Capable of Becoming Real Opposition? http://www.silkroadreporters.com/2015/07/20/is-tajikistans-group-24-capable-of-becoming-real-opposition/#sthash.jGRyBSyj.dpuf, Zugriff 8.4.2016
- Haftbedingungen Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen, und zwölf Untersuchungshaftzentren. Die exakten Zustände in den Gefängnissen sind nicht bekannt, aber
den Angaben von ehemaligen Inhaftierten sind die Gefängnisse überfüllt und die hygienischen Bedingungen sind schlecht. Hunger und die Verbreitung von Krankheiten, insbesondere auch von HIV und Tuberkulose stellen ernsthafte Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vgl. EDA 6.4.2016).Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen, und zwölf Untersuchungshaftzentren. Die exakten Zustände in den Gefängnissen sind nicht bekannt, aber
den Angaben von ehemaligen Inhaftierten sind die Gefängnisse überfüllt und die hygienischen Bedingungen sind schlecht. Hunger und die Verbreitung von Krankheiten, insbesondere auch von HIV und Tuberkulose stellen ernsthafte Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vergleiche EDA 6.4.2016). Tadschikistan hat bislang nicht das "Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" (OPCAT) unterzeichnet. (FH 6.6.2015). Amnestien haben in Tadschikistan eine lange Tradition, so zuletzt im Herbst 2014, als die Entlassung von 10.000 Häftlingen vorgesehen war. Allerdings besteht der Verdacht, dass Amnestien systematisch seitens der Leitung unter General Izzatullo Shapirov, eines Verwandten des Staatspräsidenten Rachmon, dazu missbraucht werden, um für die Freilassung Bestechungsgelder zu lukrieren (FH 6.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung EDA - Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.4.2016): Reisehinweise für Tadschikistan, Besondere rechtliche Bestimmungen, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tadschikistan/reisehinweise-fuertadschikistan.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441782415_nit2015-tajikistan.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 6.4.2016
- Beweiswürdigung: 4.
- Zur Person der Beschwerdeführer und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beiden erwachsenen Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen, dass den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan eine maßgebliche Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation droht, stützen sich auf ihr jeweiliges glaubhaftes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und auf die Länderfeststellungen über Tadschikistan. Der Erstbeschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass er wegen seiner politischen Tätigkeit für die Islamische Partei der Wiedergeburt und wegen seiner Tätigkeit als Wahlbeisitzer anlässlich der Parlamentswahlen am 01.03.2015 in Tadschikistan von der tadschikischen Polizei bedroht, geschlagen und gefoltert worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Wesentlichen ausgeführt, dass sie in ihrer Eigenschaft als die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers von Leuten der Regierung in Tadschikistan festgehalten, bedroht und ihr die Haare abgeschnitten worden seien. Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beiden erwachsenen Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten
§ 18Abs. 2 Asyl
G und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten
Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Es obliegt einem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Tadschikistan auf Grund seiner Mitgliedschaft in der in der Zwischenzeit in Tadschikistan untersagten politischen Partei der Islamischen Wiedergeburt war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Tadschikistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Erstbeschwerdeführers und die allgemeine Situation in Tadschikistan plausibel. Der Erstbeschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, im Rahmen seines Engagements in der Partei der Islamischen Wiedergeburt an der am 01.03.2015 in Tadschikistan abgehaltenen Parlamentswahl als Wahlbeisitzer in einem Wahllokal anwesend gewesen zu sein und dort vom Vorsitzender der Wahlkommission eingeschüchtert und an der Teilnahme der für Wahlbeisitzer typischen Aufgabe der Überwachung einer freien und fairen Stimmabgabe und im Anschluss daran der korrekten Zählung der abgegebenen Stimmen, gehindert worden ist. Der Erstbeschwerdeführer vermittelte in der mündlichen Verhandlung durch detailreiche, plausible und widerspruchsfreie Schilderungen, insbesondere seiner Aufgabe als Wahlbeisitzer einer politischen Partei, einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wird auch durch das bereits von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Tadschikistan" vom 11.04.2016 gestützt, worin unter anderem ausgeführt ist, dass der Wahlgang inklusive der Auszählung von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet gewesen ist. Im Zuge dieser Parlamentswahlen seien bereits im Vorfeld Maßnahmen zu erkennen gewesen, die mögliche Wahlerfolge der Opposition verhindern sollten. So habe die Regierung angeordnet, dass die Imame in den staatlich registrierten Moscheen dazu aufriefen, die Partei der Islamischen Wiedergeburt, die als "Partei des Krieges" tituliert worden sei, nicht zu wählen. Einem Bericht der Wahlbeobachter zufolge sei diesbezüglich von "Schikanen und Behinderungen einiger Oppositionsparteien" die Rede. Entsprechend sei das Ergebnis der Wahlen ausgefallen, die laut OSZE unter viel schlechteren Bedingungen als die vorangehenden verlaufen seien. Bei der Parlamentswahlen im März 2015, die von internationalen Beobachtern als "nicht frei und undemokratisch" bezeichnet worden seien, habe die Partei der Islamischen Wiedergeburt auch ihre beiden letzten Sitze verloren. Damit sei der letzte Kanal für den offiziellen Dialog zwischen Regierung und Opposition geschlossen und gleichzeitig der Druck auf die Mitglieder der Partei der Islamischen Wiedergeburt erhöht worden. Ende September 2015 sei die Partei der Islamischen Wiedergeburt mit ihren 40.000 Mitgliedern vom Obersten Gerichtshof verboten worden und seien im Februar 2016 erste Gerichtsverfahren gegen 13 Mitglieder eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang habe der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung wegen des Verbots der Partei der Islamischen Wiedergeburt und der Verfolgung von zumindest 13 ihrer Anführer im Rahmen von Geheimprozessen spezielle Sorge geäußert (vgl. oben Punkt 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat, insbesondere Unterpunkt
- Politische Lage und Unterpunkt 8.
- Opposition).Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Tadschikistan auf Grund seiner Mitgliedschaft in der in der Zwischenzeit in Tadschikistan untersagten politischen Partei der Islamischen Wiedergeburt war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Tadschikistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Erstbeschwerdeführers und die allgemeine Situation in Tadschikistan plausibel. Der Erstbeschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, im Rahmen seines Engagements in der Partei der Islamischen Wiedergeburt an der am 01.03.2015 in Tadschikistan abgehaltenen Parlamentswahl als Wahlbeisitzer in einem Wahllokal anwesend gewesen zu sein und dort vom Vorsitzender der Wahlkommission eingeschüchtert und an der Teilnahme der für Wahlbeisitzer typischen Aufgabe der Überwachung einer freien und fairen Stimmabgabe und im Anschluss daran der korrekten Zählung der abgegebenen Stimmen, gehindert worden ist. Der Erstbeschwerdeführer vermittelte in der mündlichen Verhandlung durch detailreiche, plausible und widerspruchsfreie Schilderungen, insbesondere seiner Aufgabe als Wahlbeisitzer einer politischen Partei, einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wird auch durch das bereits von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Tadschikistan" vom 11.04.2016 gestützt, worin unter anderem ausgeführt ist, dass der Wahlgang inklusive der Auszählung von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet gewesen ist. Im Zuge dieser Parlamentswahlen seien bereits im Vorfeld Maßnahmen zu erkennen gewesen, die mögliche Wahlerfolge der Opposition verhindern sollten. So habe die Regierung angeordnet, dass die Imame in den staatlich registrierten Moscheen dazu aufriefen, die Partei der Islamischen Wiedergeburt, die als "Partei des Krieges" tituliert worden sei, nicht zu wählen. Einem Bericht der Wahlbeobachter zufolge sei diesbezüglich von "Schikanen und Behinderungen einiger Oppositionsparteien" die Rede. Entsprechend sei das Ergebnis der Wahlen ausgefallen, die laut OSZE unter viel schlechteren Bedingungen als die vorangehenden verlaufen seien. Bei der Parlamentswahlen im März 2015, die von internationalen Beobachtern als "nicht frei und undemokratisch" bezeichnet worden seien, habe die Partei der Islamischen Wiedergeburt auch ihre beiden letzten Sitze verloren. Damit sei der letzte Kanal für den offiziellen Dialog zwischen Regierung und Opposition geschlossen und gleichzeitig der Druck auf die Mitglieder der Partei der Islamischen Wiedergeburt erhöht worden. Ende September 2015 sei die Partei der Islamischen Wiedergeburt mit ihren 40.000 Mitgliedern vom Obersten Gerichtshof verboten worden und seien im Februar 2016 erste Gerichtsverfahren gegen 13 Mitglieder eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang habe der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung wegen des Verbots der Partei der Islamischen Wiedergeburt und der Verfolgung von zumindest 13 ihrer Anführer im Rahmen von Geheimprozessen spezielle Sorge geäußert vergleiche oben Punkt 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat, insbesondere Unterpunkt
- Politische Lage und Unterpunkt 8.
- Opposition). Der Erstbeschwerdeführer hat bereits in seiner Ersteinvernahme davon berichtet, dass er wegen seiner Tätigkeit für die politische Partei "HINT" vom tadschikischen Staat unter Druck gesetzt werde. In seiner nach Zulassung seines Verfahrens durchgeführten Einvernahme zu seinen Fluchtgründen konkretisierte der Erstbeschwerdeführer sein politisches Engagement indem er ausführte, dass er im Winter 2010 der "Islamischen Renaissancepartei Tadschikistans" beigetreten zu sein und sich ab 2014 aktiv für diese Partei betätigte bzw. im Zuge der Parlamentswahlen am 01.03.2015 als Wahlbeisitzer fungierte. Zudem legte der Erstbeschwerdeführer ein in englischer Sprache verfasstes Schriftstück vor, wonach er Mitglied der "Islamic Revival Party of Tajikistan" sei. Das erkennende Gericht kann in der Schilderung der Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers keine divergierenden Angaben erkennen, da er seine Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen hat aus eigenem während der Einvernahme vor dem Bundesamt konkretisiert und seine Motivation zu flüchten nachvollziehbar darlegen hat können. Auch während seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hat er seine fluchtauslösenden Gründe detailliert und nachvollziehbar glaubwürdig dargelegt. Der Umstand, dass er in Bezug auf sein politisches Engagement in seinen Befragungen zum Teil unterschiedliche Bezeichnungen bzw. Namen der betreffenden politischen Partei anführte vermag daran nichts zu ändern, da diese Bezeichnungen wie "Hezbe Nehzate Islami", "Partei der Islamischen Wiedergeburt" und "Islamic Renaissance Party of Tajikistan" laut den auch dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationen dieselbe politische Partei in unterschiedlichen Sprachen bezeichnen. Ebenso vermögen die von der belangten Behörde in Bezug auf die Echtheit der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Bestätigung über die Mitgliedschaft zur Islamic Renaissance Party of Tajikistan geäußerten Argumente nicht zu überzeugen. Die Begründung der belangten Behörde, dass diese Bestätigung allein deshalb nicht als echt angesehen werden könne, da die dort angeführten e-mail Adressen mit einem "Google"-Konto angelegt seien und auf dieser Bestätigung eine Telefonnummer mit österreichischer Vorwahl aufscheint, kann nicht überzeugen. Die belangte Behörde hat insbesondere nicht ausgeführt, warum diese Umstände sie davon ausgehen lassen, dass sie die Authentizität dieser Bescheinigung nicht als gegeben ansieht. Die Würdigung der belangten Behörde, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, dass der Erstbeschwerdeführer seine Tätigkeit für die Partei nicht eingestellt habe, zumal er mehrere Male von der Polizei bedroht worden sei, geht indes vollkommen ins Leere und hat keinerlei Begründungswert. Auch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich ihrer Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Tadschikistan auf Grund der Verfolgung ihres Ehemanns, des Erstbeschwerdeführers, wegen seiner politischen Tätigkeit für die Partei der Islamischen Wiedergeburt war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war auch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Tadschikistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf ihre besonderen persönlichen Umstände und die allgemeine Situation in Tadschikistan plausibel. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass sie von staatlichen Organen wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Ehemanns bedroht worden ist und ihr ihre Haare abgeschnitten worden sind, um die Telefonnummer ihres Mannes zu erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zwar im Rahmen ihrer Erstbefragung bloß angegeben, dass ihr Mann wegen seiner Mitgliedschaft in einer Partei vom Staat unter Druck gesetzt werde. Die Zweitbeschwerdeführerin hat jedoch ihre eigenen fluchtauslösenden Gründe während ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.08.2017 detailliert geschildert, indem sie vorbrachte als Ehefrau des Erstbeschwerdeführers nach dessen Ausreise in die Russische Föderation von Leuten der tadschikischen Regierung geschlagen worden zu sein. Man habe sie in einen Raum eingesperrt und ihr angedroht sie solange nicht mehr freizulassen bis sie die Telefonnummer ihres Mannes bekanntgebe. Man habe ihr darüber hinaus auch die Haare abgeschnitten. Erst am Abend habe man sie wieder freigelassen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hat die Zweitbeschwerdeführerin vor dem erkennenden Richter einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck vermittelt und die ihre eigene Flucht auslösenden Ursachen plausibel vorgebracht. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin fußt auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 18.01.
- Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Dritt-, des Viert- und des Fünfbeschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass diese noch nicht strafmündig sind. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Allgemeine Rechtsgrundlagen
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Asylgewährung:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
§ 34Abs. 4 Asyl
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005).
§ 2Abs. 1 Z. 22 Asyl
G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: Es ist dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:Es ist dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen: Bei einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Tadschikistan würde er aufgrund seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Bei einer Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin nach Tadschikistan würde sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Erstbeschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie über die Möglichkeit verfügen würden, sich in Tadschikistan in einer anderen Region niederzulassen. Wie den einschlägigen Länderinformationen über Tadschikistan zu entnehmen ist, werden Oppositionsmitglieder zusehends mit Schikanen, Gewalt und dem Tode bedroht und wird auf Mitglieder der Partei der Islamischen Wiedergeburt Druck ausgeübt. Zudem kommt, dass der Erstbeschwerdeführer sich durch seine Tätigkeit als Wahlbeisitzer exponiert hat, die es als maßgeblich wahrscheinlich erachten lässt, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan im gesamten Staatsgebiet einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies wird weiters auch noch durch die Ausführungen in den Länderfeststellungen gestützt, als sich die Situation der Menschenrechte seit 2015 nochmals verschlechtert habe, da die Regierung die führende Oppositionspartei zur Terrororganisation erklärt hat und rund 200 ihrer Aktivisten inhaftierte und zudem für Angeklagte in der Praxis der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht gelte ((vgl. oben PunktBei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie über die Möglichkeit verfügen würden, sich in Tadschikistan in einer anderen Region niederzulassen. Wie den einschlägigen Länderinformationen über Tadschikistan zu entnehmen ist, werden Oppositionsmitglieder zusehends mit Schikanen, Gewalt und dem Tode bedroht und wird auf Mitglieder der Partei der Islamischen Wiedergeburt Druck ausgeübt. Zudem kommt, dass der Erstbeschwerdeführer sich durch seine Tätigkeit als Wahlbeisitzer exponiert hat, die es als maßgeblich wahrscheinlich erachten lässt, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan im gesamten Staatsgebiet einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies wird weiters auch noch durch die Ausführungen in den Länderfeststellungen gestützt, als sich die Situation der Menschenrechte seit 2015 nochmals verschlechtert habe, da die Regierung die führende Oppositionspartei zur Terrororganisation erklärt hat und rund 200 ihrer Aktivisten inhaftierte und zudem für Angeklagte in der Praxis der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht gelte vergleiche oben Punkt 3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat, insbesondere Unterpunkt 7. Allgemeine Menschenrechtslage und Unterpunkt 8.1. Opposition). Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach dem oben Gesagten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 jeweils der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach dem oben Gesagten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Einklang mit der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 ist den übrigen Familienangehörigen, der Dritt-, dem Viert- und dem Fünftbeschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 auch für diese auszusprechen, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im Einklang mit der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 ist den übrigen Familienangehörigen, der Dritt-, dem Viert- und dem Fünftbeschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 auch für diese auszusprechen, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W233.2170565.1.00