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{'item': 'W236 1263987-4'}

Obsah (17)§ 68Art. 133§ 28§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 16§ 61§ 17Art. 3§ 21§ 24Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW236 1263987-4 SpruchW236 1263987-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.)römisch eins.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richte

§ 68AVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.)römisch zwei.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 750759204-14991279:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 750759204-14991279: A)

§ 28Abs. 3 Vw

GVG werden die Spruchpunkte II. und III. desA)

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben und das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen): 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.05.2005 einen ersten Antrag auf internationalem Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2005, wegen Zuständigkeit Polens zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.02.2006 statt und behob den bekämpften Bescheid wegen Fristablaufs. 1.
  3. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Zuge seines Erstverfahrens zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er mehrmals angehalten und festgenommen worden sei, unter anderem sei er im Jahr 2001 im Zuge einer Säuberungsaktion mitgenommen und zwei Tage in einem Erdloch festgehalten und geschlagen worden. Er sei die meiste Zeit auf der Flucht gewesen. Zahlreiche seiner Verwandten seien verschwunden. Er habe einige Bekannte gehabt, die Rebellen gewesen seien. Er selbst habe die Partisanen mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt, weswegen er verfolgt werde. Ein Freund von ihm sei im September 2003 bereits mitgenommen worden. Einige Tage später seien "sie" zu ihm gekommen, doch habe er sich zu diesem Zeitpunkt bereits versteckt gehalten. Im Oktober 2003 sei er mit zwei Freunden zu den Rebellen in den Wald gegangen und habe sich dort versteckt. Im Jänner 2004 seien die Russen gekommen, seine beiden Freunde seien ermordet worden, er habe entkommen können. Schließlich sei er nach Inguschetien geflüchtet. Sein Bruder und sein Cousin seien später von den Russen seinetwegen abgeführt worden. Sie seien seither verschollen. Seine Verfolger hätten auch immer wieder bei seiner Mutter nach ihm gefragt. 1.
  4. Mit Bescheid vom 19.12.2006, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.10.2007 statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück, da sich dieses nicht mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hatte. 1.
  5. Nach Einholung von Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 03.09.2008 erneut sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis vom 27.06.2013 mit der wesentlichen Begründung ab, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft zu machen vermochte, da sein Vorbringen unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen sei und er dieses zudem teils widersprüchlich und gesteigert dargestellt habe. Dieses Erkenntnis erwuchs schließlich in Rechtskraft.
  6. Verfahren über den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz: 2.
  7. Im Zuge einer Polizeikontrolle wurde der Beschwerdeführer am 20.09.2014 aufgegriffen und stellte am selben Tag aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung im Zuge seiner Erstbefragung am 21.09.2014 und seinen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.11.2014 und am 13.12.2017 im Wesentlichen an, dass er Österreich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen habe. An den Gründen für seine Antragstellung habe sich im Vergleich zu seinem Letztverfahren nichts geändert. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, er habe immer noch die gleichen Probleme. Der Beschwerdeführer brachte neuerlich vor, dass sein Bruder und sein Cousin wegen ihm mitgenommen und getötet worden seien, wobei seine Mutter nach wie vor davon ausgehe, dass sein Bruder nur verschollen sei. Er könne nicht zurück in die Heimat, da er dort sicher getötet werde. Dies habe ihm seine Mutter nach dem Erhalt des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes gesagt. Die Leute, die seine Mutter aufgesucht hätten, hätten dieser gesagt, dass sie schon einige erwischt hätten und auch ihn nicht in Ruhe lassen würden. Seine Mutter und seine Schwester dürften so lange nicht ausreisen, bis er zurückkomme. Sie leben wie in einer Gefangenschaft und werden quasi als Geiseln gehalten, bis er wieder zurückkomme. Er habe am 13.07.2017 eine in Österreich asylberechtigte russische Staatsbürgerin geheiratet und lebe mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. 2.
  8. Mit dem o.a. Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.). Begründend wird darin hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe wie in seinem Vorverfahren angegeben habe. Abänderungen zu seinen Fluchtgründen seit Rechtskraft seines Vorverfahrens habe er verneint. Damit decke sich sein Begehren mit seinem Erstantrag, welcher ausführlich geprüft und letztlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Da sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf diesem bereits als unglaubhaft qualifizierte Vorbringen aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen des Beschwerdeführers lägen nicht vor. Es liege daher entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar im Juli 2017 geheiratet habe, dass er diese Ehe jedoch zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als sein Aufenthaltsstatus und sein weiterer Verbleib in Österreich mehr als unsicher gewesen sei. Über sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, verfüge der Beschwerdeführer nicht. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Wörtlich wird in Bezug auf die Rückkehrentscheidung Folgendes ausgeführt: "Da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (1.7.2013) und dem Zeitpunkt der Antragstellung des nunmehrigen zweiten Verfahrens (20.9.2014) keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten ist, kann daher die Rückkehrentscheidung auch in diesem Verfahren keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen." "Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde." Die Rückkehrentscheidung sei daher

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG zulässig.2.2. Mit dem o.a. Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wird darin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe wie in seinem Vorverfahren angegeben habe. Abänderungen zu seinen Fluchtgründen seit Rechtskraft seines Vorverfahrens habe er verneint. Damit decke sich sein Begehren mit seinem Erstantrag, welcher ausführlich geprüft und letztlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Da sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf diesem bereits als unglaubhaft qualifizierte Vorbringen aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen des Beschwerdeführers lägen nicht vor. Es liege daher entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar im Juli 2017 geheiratet habe, dass er diese Ehe jedoch zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als sein Aufenthaltsstatus und sein weiterer Verbleib in Österreich mehr als unsicher gewesen sei. Über sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, verfüge der Beschwerdeführer nicht. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Wörtlich wird in Bezug auf die Rückkehrentscheidung Folgendes ausgeführt: "Da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (1.7.2013) und dem Zeitpunkt der Antragstellung des nunmehrigen zweiten Verfahrens (20.9.2014) keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten ist, kann daher die Rückkehrentscheidung auch in diesem Verfahren keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen." "Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde." Die Rückkehrentscheidung sei daher

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.01.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in Beschwerde gezogen wird. Ferner wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Wesentlichen wird darin auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Herzprobleme, Hepatitis B, Magengeschwür) und das "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder und sein Cousin mitgenommen und getötet worden seien, hingewiesen. Es liege jedenfalls keine res judicata vor. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, die Änderung der familiären und privaten Situation des Beschwerdeführers in Österreich zu ermitteln und habe diese auch nicht ausreichend berücksichtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 20.09.2014, den Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2014 sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.11.2014 und am 13.12.2017, aufgrund des Bescheides vom 15.12.2017, der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15.01.2018, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten (insbesondere auch in jenen zum Vorverfahren des Beschwerdeführers), der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  3. Zum Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der Unterstützung der Rebellen in Tschetschenien und einer dadurch bedingten Verfolgung durch die tschetschenischen und russischen Behörden begründete. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2013 wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz wegen Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen. Am 20.09.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 750759204-14991279, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.01.2018 fristgerecht Beschwerde. 1.
  4. Zur Personen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an chronischer Hepatitis B. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer damit an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer lebt seit 12.01.2016 mit der in Österreich asylberechtigten XXXX , geb. XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt und ist seit 13.07.2017 mit dieser standesamtlich verheiratet. Der Beschwerdeführer legte bereits am 25.07.2013 eine Deutschprüfung auf A2 Niveau mit voller Punktezahl ab. Er besuchte im Herbst 2017 einen Deutschkurs Niveau B1.Der Beschwerdeführer lebt seit 12.01.2016 mit der in Österreich asylberechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 , in einem gemeinsamen Haushalt und ist seit 13.07.2017 mit dieser standesamtlich verheiratet. Der Beschwerdeführer legte bereits am 25.07.2013 eine Deutschprüfung auf A2 Niveau mit voller Punktezahl ab. Er besuchte im Herbst 2017 einen Deutschkurs Niveau B
  5. Ermittlungen bzw. Feststellungen zur Integrationsverfestigung und dem Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bei einem durchgehenden Inlandsaufenthalt seit Mai 2005 bzw. zu den Auswirkungen einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers sind seitens der belangten Behörde nicht durchgeführt bzw. getroffen worden. 1.
  6. Zu den Gründen für die neue Asylantragstellung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte seit Rechtskraft seines Erstverfahrens kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen geltend. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebensowenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. 1.
  7. Zu den Länderberichten: Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wurden bereits im o.a. Bescheid getroffen; diese werden von der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund des ersten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.05.2005 sowie seines gegenständlichen Folgeantrags vom 20.09.2014.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund des ersten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.05.2005 sowie seines gegenständlichen Folgeantrags vom 20.09.
  10. 2.
  11. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm bereits in seinem Vorverfahren vorgelegten Inlandsreisepass. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im gegenständlichen Verfahren von ihm vorlegten, im Akt einliegenden ärztlichen Befunden und Bestätigungen (vgl. AS 205: Arztbrief der hepatologischen Ambulanz des XXXX vom 17.05.2017; AS 221: Psychotherapeutische Stellungnahme einer Psychotherapeutin vom 15.11.2016). Soweit der Beschwerdeführer angibt, an einem Magengeschwür und Herzschwäche zu leiden, konnte dies mangels Vorlage entsprechender Befunde nicht festgestellt werden.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im gegenständlichen Verfahren von ihm vorlegten, im Akt einliegenden ärztlichen Befunden und Bestätigungen vergleiche AS 205: Arztbrief der hepatologischen Ambulanz des römisch 40 vom 17.05.2017; AS 221: Psychotherapeutische Stellungnahme einer Psychotherapeutin vom 15.11.2016). Soweit der Beschwerdeführer angibt, an einem Magengeschwür und Herzschwäche zu leiden, konnte dies mangels Vorlage entsprechender Befunde nicht festgestellt werden. Zu diesen Erkrankungen ist auszuführen, dass es sich bei diesen weder um schwere noch um akut lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen handelt. Hinsichtlich der psychischen Situation des Beschwerdeführers ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese Beschwerden schon vor Rechtskraft des letzten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 27.06.2013 bestanden haben. Darüber hinaus ist auszuführen, dass sich aus den Länderfeststellungen die grundsätzliche Behandelbarkeit von psychischen Krankheiten und Hepatitis B in der Russischen Föderation und Tschetschenien ergibt und auch entsprechende Medikamente zur Verfügung stehen. Eine akute Behandlungsbedürftigkeit dürfte zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht bestehen. Zudem stehen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), einer Abschiebung nicht im Wege. Dass die Behandlung in Tschetschenien oder der Russischen Föderation nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2013, mit welchem ihr Asyl gewährt wurde. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Deutschzertifikat sowie aus der vorgelegten Deutschkursbestätigung. Hinsichtlich der Begründung der Feststellung, dass nähere Ermittlungen bzw. Feststellungen zu Integrationsverfestigung und dem Familienleben des Beschwerdeführers unterblieben sind, wird auf die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.
  12. verwiesen.Hinsichtlich der Begründung der Feststellung, dass nähere Ermittlungen bzw. Feststellungen zu Integrationsverfestigung und dem Familienleben des Beschwerdeführers unterblieben sind, wird auf die rechtliche Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.
  13. verwiesen. 2.
  14. Zu den Feststellungen über die Gründe für die erneute Asylantragstellung: Dass eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits in seinem Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Schon in seiner Erstbefragung am 21.09.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen neuen Antrag stelle, da er immer noch die gleichen Probleme habe. Seine Fluchtgründe seien gleich geblieben (vgl. AS 31).Dass eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits in seinem Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Schon in seiner Erstbefragung am 21.09.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen neuen Antrag stelle, da er immer noch die gleichen Probleme habe. Seine Fluchtgründe seien gleich geblieben vergleiche AS 31). Mit Blick auf diese Angaben geht die zuständige Richterin davon aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erneut vorbringt, aufgrund seiner Unterstützung der Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten von den russischen und tschetschenischen Behörden bereits in den Jahren 2003 und 2004 gesucht worden und nach wie vor einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Wie bereits in seinem Erstverfahren brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, dass auch sein Bruder seinetwegen mitgenommen worden und seither verschollen sei. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch ein Vorbringen geltend, dass bereits die Begründung seiner Bedrohung anlässlich des vorangegangenen Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz war. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2013 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren zu seiner Bedrohung im Herkunftsstaat keinen wesentlich geänderten Sachverhalt vorgebracht. Vielmehr wird zur Begründung des Folgeantrages dieselbe Bedrohung wie im Vorverfahren behauptet. Damit macht der Beschwerdeführer aber kein neues Vorbringen geltend, dass einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden müsste. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 25.11.2014 angibt, er habe neue Gründe, da ihm seine Mutter nach Erhalt des negativen Bescheides (gemeint wohl das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2013) gesagt habe, dass er, wenn er heimkehren sollte, zu hundert Prozent getötet werde, und zudem zu seiner Mutter und seiner Schwester gesagt worden sei, dass sie nicht ausreisen dürften, solange der Beschwerdeführer nicht zurückkehre, man werde sie nicht in Ruhe lassen, ist dem entgegen zu halten, dass sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nur neuerlich auf sein bereits im Erstverfahren als völlig unglaubhaft befundenes Vorbringen stützt und nur ein Weiterwirken seiner angeblichen Bedrohung in Tschetschenien darzulegen versucht. Der Beschwerdeführer stellte diese Angaben zudem derart allgemein in den Raum, dass diese keine individuell-konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers erkennen lassen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu seiner Bedrohung im Herkunftsstaat keinen wesentlich geänderten Sachverhalt vorgebrachte. Vielmehr wird zur Begründung des Folgeantrages dieselbe Bedrohung des Beschwerdeführers behauptet, welcher lediglich unter Verweis darauf, dass nach dem Beschwerdeführer bei seiner Mutter und seiner Schwester nach wie vor gesucht werde, neuerlich Nachdruck verliehen wird. Damit macht der Beschwerdeführer aber kein neues Vorbringen geltend, dass einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden müsste. 2.
  15. Zu den Feststellungen zu den Länderberichten: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zur Erledigung seines Folgeantrages vorgehalten und denen trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert, jedenfalls nicht verschlechtert haben. Die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens somit nicht wesentlich geändert respektive verschlechtert.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil I.A)Zu Spruchteil römisch eins.A) 3.
  17. Zu Spruchpunkt I.:3.
  18. Zu Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.1.

§ 16Abs.

2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.3.1.1.

Paragraph 16, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird (Ziffer 3,), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

§ 16Abs.

4 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

§ 17Abs.

1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 17Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG binnen acht Wochen zu entscheiden.

Paragraph 17, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.1.2. Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht (beides trifft auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu) kommt demnach

§ 16Abs.

4 BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.3.1.2. Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht (beides trifft auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu) kommt demnach

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024). 3.2. Zur Spruchpunkt II.:3.2. Zur Spruchpunkt römisch zwei.: 3.2.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.2.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

§ 68Abs.

1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

§ 68AVG unzulässig wird.

Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 3.2.

  1. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz damit, die Partisanen mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt zu haben, weswegen er verfolgt werde. Bereits seit September 2003 habe er sich versteckt gehalten, da "sie" nach ihm gesucht hätten. Schließlich sei er nach Inguschetien geflüchtet. Sein Bruder und sein Cousin seien später von den Russen seinetwegen abgeführt worden. Sie seien seither verschollen. Seine Verfolger hätten auch immer wieder bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Dieser erste Asylantrag wurde durch den Asylgerichtshof mit der wesentlichen Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft zu machen vermochte, da sein Vorbringen unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen sei und er dieses zudem teils widersprüchlich und gesteigert dargestellt habe. In den Befragungen zu seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sich auf die im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe seiner Bedrohung im Herkunftsstaat zu stützen; es seien keine neuen Gründe hervorgekommen. Seine Bedrohung bestehe nach wie vor in gleicher Weise. die Gründe aus seinem ersten Asylverfahren seien nach wie vor aufrecht. Ihm sei jedoch nach Erhalt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes von seiner Mutter mitgeteilt worden, dass er im Falle der Rückkehr zu hundert Prozent getötet werde und zudem seiner Mutter und seiner Schwester gesagt worden sei, dass diese das Land nicht verlassen dürften, solange er nicht zurückkehre. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung behauptet der Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt im Sinne der dargelegten Judikatur, sondern macht lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Er ergänzt den alten Sachverhalt leidglich um die neuerliche Suche nach seiner Person. Damit behauptet der Beschwerdeführer bloß ein "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) des schon im ersten Asylverfahren erstatteten Vorbringens und beabsichtigt im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung seines mit Erkenntnis vom 27.06.2013 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Die zuständige Richterin sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung in dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2013 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer in der Russische Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung behauptet der Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt im Sinne der dargelegten Judikatur, sondern macht lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Er ergänzt den alten Sachverhalt leidglich um die neuerliche Suche nach seiner Person. Damit behauptet der Beschwerdeführer bloß ein "Fortbestehen und Weiterwirken" vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) des schon im ersten Asylverfahren erstatteten Vorbringens und beabsichtigt im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung seines mit Erkenntnis vom 27.06.2013 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Die zuständige Richterin sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung in dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2013 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer in der Russische Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführer lässt sich somit auf jenes Maß zu reduzieren, über welches bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2013 rechtskräftig entschieden wurde. 3.2.
  2. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).3.2.
  3. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3

EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert und zudem keineswegs verschlechtert hat.Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert und zudem keineswegs verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im Alter von 28 Jahren in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Da auch noch familiäre Anknüpfungspunkte vorhanden sind (Mutter, Schwester), könnte der Beschwerdeführer – zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit – auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass damit keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären oder die akut einer Behandlung bedürfen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt oder schwere, lebensbedrohende Erkrankungen gegeben sind. Wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung in die Russische Föderation

der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK somit nicht verletzt. Es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK somit nicht verletzt. Es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. 3.2.4. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Auch erstattet der Folgeantrag dasselbe Begehren wie schon der erste Antrag auf internationalen Schutz. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.3.2.4. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Auch erstattet der Folgeantrag dasselbe Begehren wie schon der erste Antrag auf internationalen Schutz. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen ist. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung in Bezug auf Spruchteil I.:römisch eins.: 3.3.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann – unter anderem – eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann – unter anderem – eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). 3.3.

  1. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).3.3.
  2. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. 3.3.
  3. Im vorliegenden Fall konnte in Bezug auf die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 20.09.2014 wegen entschiedener Sache eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der Sachverhalt erscheint aus der Beschwerde in Verbindung mit den Verfahrensakten des ersten wie des zweiten Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinreichend geklärt. Auch die örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat sind dem Akt des Bundesamtes zu dem Folgeantrag des Beschwerdeführers umfassend zu entnehmen. Zu seinem nunmehrigen Vorbringen wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt einvernommen. Die herangezogene Länderinformationen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.12.2017 vorgehalten; auch wurde ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf Spruchteil I. abgesehen werden.Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf Spruchteil römisch eins. abgesehen werden. Zu Spruchteil II.A) Behebung der Spruchpunkte II. und III. des o.a. BescheidesZu Spruchteil römisch zwei.A) Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides 3.4.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.4.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:Die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des Paragraph 17, VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ? Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.? Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ? Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.? Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ? Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer §Delegierung§ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).? Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer §Delegierung§ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Ebenso sprach der Verfassungsgerichtshof vielfach aus, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso sprach der Verfassungsgerichtshof vielfach aus, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). 3.4.

  1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unterblieb im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde kam nach dem Dafürhalten der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nach. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden. Die belangte Behörde hat erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Rückkehrentscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt. Dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2005 im österreichischen Bundesgebiet. Er hat sohin bereits fast 13 Jahre in Österreich verbracht – wobei nicht übersehen wird, dass die Dauer dieses Aufenthaltes nur durch die Stellung zweier, sich als unbegründet erwiesenen Asylanträge möglich war. Der Beschwerdeführer stellte im September 2014 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz; eine Entscheidung hierüber erging erst im Dezember
  2. Zu seinem Folgenantrag wurde der Beschwerdeführer am 25.11.2014 vor der belangten Behörde einvernommen. Eine weitere Einvernahme erfolgte am 13.12.2017, wobei sich das Einvernahmeprotokoll auf drei Seiten beschränkt und der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur gefragt wurde, ob er seine am 25.11.2014 gemachten Angaben aufrechterhalte bzw. etwas ergänzen oder korrigieren wolle. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers wurde eine einzige Frage gestellt: "LA: Hat sich etwas bezüglich Ihres Familienlebens seit dem 1.7.2013 etwas geändert? VP: Ich habe geheiratet. Ich habe hier meine Heiratsurkunde. Ich bin in den Deutschkurs gegangen. ( )" (vgl. AS 247). Nachfragen erfolgten nicht. Fragen zu seiner Integration nach seinem fast 13jährigen Inlandsaufenthalt bzw. allfällig eingetretene Veränderungen seiner Integration seit seiner letzten Einvernahme am 25.11.2014 wurden überhaupt keine gestellt! Die rechtlichen Ausführungen im o.a. Bescheid bezüglich der Rückkehrentscheidung, "Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde", können vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden.Der Beschwerdeführer stellte im September 2014 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz; eine Entscheidung hierüber erging erst im Dezember
  3. Zu seinem Folgenantrag wurde der Beschwerdeführer am 25.11.2014 vor der belangten Behörde einvernommen. Eine weitere Einvernahme erfolgte am 13.12.2017, wobei sich das Einvernahmeprotokoll auf drei Seiten beschränkt und der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur gefragt wurde, ob er seine am 25.11.2014 gemachten Angaben aufrechterhalte bzw. etwas ergänzen oder korrigieren wolle. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers wurde eine einzige Frage gestellt: "LA: Hat sich etwas bezüglich Ihres Familienlebens seit dem 1.7.2013 etwas geändert? VP: Ich habe geheiratet. Ich habe hier meine Heiratsurkunde. Ich bin in den Deutschkurs gegangen. ( )" vergleiche AS 247). Nachfragen erfolgten nicht. Fragen zu seiner Integration nach seinem fast 13jährigen Inlandsaufenthalt bzw. allfällig eingetretene Veränderungen seiner Integration seit seiner letzten Einvernahme am 25.11.2014 wurden überhaupt keine gestellt! Die rechtlichen Ausführungen im o.a. Bescheid bezüglich der Rückkehrentscheidung, "Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde", können vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt bereits am 21.07.2017 seine Heiratsurkunde vor und brachte in der Einvernahme am 13.12.2017 neuerlich vor, dass er geheiratet habe und seine Ehefrau in Österreich asylberechtigt sei. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau bereits seit 12.01.2016 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Inwiefern die belangte Behörde vor dem Hintergrund dieses Vorbringens und dieser Tatsachen zu der rechtlichen Ausführung kommt, "Da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (1.7.2013) und dem Zeitpunkt der Antragstellung des nunmehrigen zweiten Verfahrens (20.9.2014) keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten ist, kann daher die Rückkehrentscheidung auch in diesem Verfahren keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen", erschließt sich nicht. Diesbezüglich ist der belangten Behörde zunächst entgegen zu halten, dass hinsichtlich des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK immer auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf den Antragszeitpunkt abzustellen ist. Dies wirkt im Fall des Beschwerdeführers umso schwerer, als dessen Folgeantrag vom 20.09.2014 erst über drei Jahre später entschieden wurde. Die zuständige Richterin übersieht in diesem Zusammenhang nicht den erheblichen Arbeitsaufwand der belangten Behörde aufgrund der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 und den Verfahrensstau der daran anschließenden Jahre, in Bezug auf die Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers hätten – nicht auch zuletzt wegen dieser langen Verfahrensdauer – jedoch jedenfalls vor der Entscheidung weitere Ermittlungen seitens der belangten Behörde gesetzt werden müssen. Zwar ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung und seine Ehe zu einem Zeitpunkt einging, als ihm die Unsicherheit seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, doch greift diese rechtliche Beurteilung – vor allem vor dem Hintergrund, dass keinerlei weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gesetzt wurden – zu kurz. Darüber hinaus erschöpfen sich die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung im o.a. Bescheid zur Ehe des Beschwerdeführers in diesem einen Absatz; weitere Abwägungen – wie etwa ein weiteres Familienleben mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zukünftig möglich sein soll – werden nicht getroffen. Wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund der getätigten Ermittlungen im gegenständlichen Fall somit zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass "die Rückkehrentscheidung auch in diesem Verfahren keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen [kann]", erschließt sich nicht.Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt bereits am 21.07.2017 seine Heiratsurkunde vor und brachte in der Einvernahme am 13.12.2017 neuerlich vor, dass er geheiratet habe und seine Ehefrau in Österreich asylberechtigt sei. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau bereits seit 12.01.2016 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Inwiefern die belangte Behörde vor dem Hintergrund dieses Vorbringens und dieser Tatsachen zu der rechtlichen Ausführung kommt, "Da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (1.7.2013) und dem Zeitpunkt der Antragstellung des nunmehrigen zweiten Verfahrens (20.9.2014) keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten ist, kann daher die Rückkehrentscheidung auch in diesem Verfahren keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen", erschließt sich nicht. Diesbezüglich ist der belangten Behörde zunächst entgegen zu halten, dass hinsichtlich des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK immer auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf den Antragszeitpunkt abzustellen ist. Dies wirkt im Fall des Beschwerdeführers umso schwerer, als dessen Folgeantrag vom 20.09.2014 erst über drei Jahre später entschieden wurde. Die zuständige Richterin übersieht in diesem Zusammenhang nicht den erheblichen Arbeitsaufwand der belangten Behörde aufgrund der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 und den Verfahrensstau der daran anschließenden Jahre, in Bezug auf die Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers hätten – nicht auch zuletzt wegen dieser langen Verfahrensdauer – jedoch jedenfalls vor der Entscheidung weitere Ermittlungen seitens der belangten Behörde gesetzt werden müssen. Zwar ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung und seine Ehe zu einem Zeitpunkt einging, als ihm die Unsicherheit seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, doch greift diese rechtliche Beurteilung – vor allem vor dem Hintergrund, dass keinerlei weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gesetzt wurden – zu kurz. Darüber hinaus erschöpfen sich die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung im o.a. Bescheid zur Ehe des Beschwerdeführers in diesem einen Absatz; weitere Abwägungen – wie etwa ein weiteres Familienleben mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zukünftig möglich sein soll – werden nicht getroffen. Wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund der getätigten Ermittlungen im gegenständlichen Fall somit zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass "die Rückkehrentscheidung auch in diesem Verfahren keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen [kann]", erschließt sich nicht. Hinsichtlich des Aspekts des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK fehlt es somit gänzlich an tragfähigen Ermittlungsergebnissen. Dass die belangte Behörde den hier wesentlichen Sachverhalt gar nicht ermittelt hat, zeigt sich aus der vorgenommenen Interessenabwägung, die – bis auf die oben bereits zitierten Sätze – jegliche Abwägung vermissen lässt. Mangels Ermittlungen konnte das Bundesamt aber auch keine Feststellungen darüber treffen, ob die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Hinsichtlich des Aspekts des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK fehlt es somit gänzlich an tragfähigen Ermittlungsergebnissen. Dass die belangte Behörde den hier wesentlichen Sachverhalt gar nicht ermittelt hat, zeigt sich aus der vorgenommenen Interessenabwägung, die – bis auf die oben bereits zitierten Sätze – jegliche Abwägung vermissen lässt. Mangels Ermittlungen konnte das Bundesamt aber auch keine Feststellungen darüber treffen, ob die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. 3.4.
  4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls die gebotene ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Da die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) in untrennbarem Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung steht, war der angefochtene Bescheid auch in diesem Spruchpunkt zu beheben.Da die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.) in untrennbarem Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung steht, war der angefochtene Bescheid auch in diesem Spruchpunkt zu beheben. 3.4.
  5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Ermittlungen zur Integration und zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich einzuholen und entsprechend zu beurteilen haben. Insbesondere erscheint es infolge des fast 13jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet unerlässlich, den Beschwerdeführer zu seiner Integration im Bundesgebiet, seinen Bindungen zum Herkunftsstaat und seinen Sprachkenntnissen (Deutsch, Russisch, Tschetschenisch) zu befragen und diese lange Aufenthaltsdauer (auch vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauern beider Asylverfahren des Beschwerdeführers) zu würdigen. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. im Ergebnis so mangelhaft, dass in diesem Umfang die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich diesbezüglich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, ob der Beschwerdeführer in Österreich ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben entwickelt hat. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. im Ergebnis so mangelhaft, dass in diesem Umfang die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich diesbezüglich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, ob der Beschwerdeführer in Österreich ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben entwickelt hat. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind. Durch das unterlassene Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt die Durchführung des Asylverfahrens im genannten Ausmaß auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid betreffend Spruchpunkt II. (sowie der darauf aufbauende Spruchpunkt III.) zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides in diesem Umfang an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.Durch das unterlassene Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt die Durchführung des Asylverfahrens im genannten Ausmaß auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid betreffend Spruchpunkt römisch zwei. (sowie der darauf aufbauende Spruchpunkt römisch drei.) zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides in diesem Umfang an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zumal eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in einem hinsichtlich der Kürze der Fristen vergleichbaren Verfahren nach § 4a AsylG 2005 festgestellt, dass in jenen Fällen, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

§ 21Abs. 3 BFA-VG stattzugeben; eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (Vw

GH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in einem hinsichtlich der Kürze der Fristen vergleichbaren Verfahren nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 festgestellt, dass in jenen Fällen, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben; eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.

  1. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung in Bezug auf Spruchteil II.:3.4.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung in Bezug auf Spruchteil römisch zwei.: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. und III. aufzuheben ist, konnte diesbezüglich

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallenDa auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. aufzuheben ist, konnte diesbezüglich

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen 3.

  1. Zu Spruchteil I.B) und II.B) Unzulässigkeit der Revision:3.
  2. Zu Spruchteil römisch eins.B) und römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W236.1263987.4.00

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