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{'item': 'W262 2179621-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW262 2179621-1 SpruchW262 2179621-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.11.2017, OB XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.11.2017, OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.08.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangten Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO (Parkausweis). Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.08.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangten Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."
  3. Der Beschwerdeführerin wurde am 25.10.2017 ein bis 29.01.2023 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.
  4. Mit Bescheid vom 07.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf ein von ihr eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten vom 07.11.2017, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
  5. Mit Bescheid vom 07.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf ein von ihr eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten vom 07.11.2017, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Mit Bescheid vom 16.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO ab. Diesbezüglich wurde im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des § 29b Abs. 1 StVO begründend ausgeführt, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung (s. Bescheid vom 07.11.2017) auch kein Ausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt werden könne.Mit Bescheid vom 16.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO ab. Diesbezüglich wurde im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO begründend ausgeführt, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung (s. Bescheid vom 07.11.2017) auch kein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO ausgestellt werden könne.
  6. Gegen den Bescheid vom 16.11.2017 erhob Herr XXXX am 07.12.2017 fristgerecht "im Auftrag" der Beschwerdeführerin eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie nur in der Wohnung problemlos mit einem Stock gehen könne, allerdings im Freien einen Rollator benötige. Insofern ersuche er erneut um die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO. Beigelegt wurde ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin, der sich auch für die Ausstellung eines Parkausweises ausspricht.
  7. Gegen den Bescheid vom 16.11.2017 erhob Herr römisch 40 am 07.12.2017 fristgerecht "im Auftrag" der Beschwerdeführerin eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie nur in der Wohnung problemlos mit einem Stock gehen könne, allerdings im Freien einen Rollator benötige. Insofern ersuche er erneut um die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO. Beigelegt wurde ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin, der sich auch für die Ausstellung eines Parkausweises ausspricht.
  8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 14.12.2017 übermittelt.
  9. Mit Schreiben vom 18.12.2017, zugestellt durch persönliche Übernahme der Empfängerin am 21.12.2017, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, den Nachweis einer schriftlichen Vollmacht hinsichtlich der Vertretung durch XXXX im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde zu erbringen. Die Vollmacht hat den Namen und die Unterschrift der Vollmachtgeberin und den Namen des Bevollmächtigten sowie Ausstellungsdatum und genaue Bezeichnung der Befugnisse, für die die Vollmacht erteilt wird, zu enthalten. Es erging die Aufforderung, den Mangel binnen drei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
  10. Mit Schreiben vom 18.12.2017, zugestellt durch persönliche Übernahme der Empfängerin am 21.12.2017, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, den Nachweis einer schriftlichen Vollmacht hinsichtlich der Vertretung durch römisch 40 im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde zu erbringen. Die Vollmacht hat den Namen und die Unterschrift der Vollmachtgeberin und den Namen des Bevollmächtigten sowie Ausstellungsdatum und genaue Bezeichnung der Befugnisse, für die die Vollmacht erteilt wird, zu enthalten. Es erging die Aufforderung, den Mangel binnen drei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin ausführlich über den Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 16.11.2017 und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO sowie darüber informiert, dass derzeit eine Abweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre, da Sie nicht Inhaberin eines Behindertenpasses mit der geforderten Zusatzeintragung sei und "Sache des Beschwerdeverfahrens" vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid vom 07.11.2017, mit dem die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen hat, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung beim Sozialministerium schriftlich eine Beschwerde eingebracht werden könne.Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin ausführlich über den Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 16.11.2017 und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO sowie darüber informiert, dass derzeit eine Abweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre, da Sie nicht Inhaberin eines Behindertenpasses mit der geforderten Zusatzeintragung sei und "Sache des Beschwerdeverfahrens" vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid vom 07.11.2017, mit dem die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen hat, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung beim Sozialministerium schriftlich eine Beschwerde eingebracht werden könne.
  11. Am 27.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine den oa. Anforderungen entsprechende Vollmacht ein. Darüber hinaus wurden keine weiteren Angaben gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines bis 29.01.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. In dem am 25.10.2017 ausgestellten Behindertenpass der Beschwerdeführerin ist der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht eingetragen. Der Bescheid vom 07.11.2017, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, ist - soweit ersichtlich - unbekämpft geblieben und erwuchs in Rechtskraft.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  16. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
  17. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Die Ausfolgung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist von dieser Zuständigkeitsregelung nicht umfasst. Eine Bestimmung in den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Materiengesetzen, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist, besteht ebenfalls nicht.Die Ausfolgung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist von dieser Zuständigkeitsregelung nicht umfasst. Eine Bestimmung in den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Materiengesetzen, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist, besteht ebenfalls nicht. Insofern liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  18. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).3.
  19. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). 3.
  20. Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (§ 29b Abs. 1 StVO).3.
  21. Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO). Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber, der über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 StVO genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber, der über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 StVO genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten (Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). 3.
  22. Im Lichte der dargestellten Rechtslage hat die Behörde in einem Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO lediglich zu prüfen, ob der Antragsteller Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz ist, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt.3.
  23. Im Lichte der dargestellten Rechtslage hat die Behörde in einem Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO lediglich zu prüfen, ob der Antragsteller Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz ist, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt. Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 29b StVO ist dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge daher nicht die Frage, ob der Inhaber eines Behindertenpasses die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfüllt, sondern ob er (bereits) über diese Zusatzeintragung verfügt.Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 29 b, StVO ist dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge daher nicht die Frage, ob der Inhaber eines Behindertenpasses die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfüllt, sondern ob er (bereits) über diese Zusatzeintragung verfügt. Wie unter Punkt II.
  24. festgestellt, ist die Beschwerdeführerin zwar Inhaberin eines Behindertenpasses, der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist jedoch in dem am 25.10.2017 ausgestellten Behindertenpass nicht eingetragen.Wie unter Punkt römisch zwei.
  25. festgestellt, ist die Beschwerdeführerin zwar Inhaberin eines Behindertenpasses, der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist jedoch in dem am 25.10.2017 ausgestellten Behindertenpass nicht eingetragen. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde - im Rahmen von zwei getrennten Bescheiden - sowohl über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO als auch über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgesprochen (s. Punkt I.3.).Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde - im Rahmen von zwei getrennten Bescheiden - sowohl über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO als auch über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgesprochen (s. Punkt römisch eins.3.). Mit unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 07.11.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.Mit unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 07.11.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Da die für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO unbedingt erforderlichen Voraussetzungen somit nicht vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da die für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO unbedingt erforderlichen Voraussetzungen somit nicht vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
  26. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.6.
  27. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.6.
  28. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.6.
  29. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses ist, in dem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingetragen ist. Da das Fehlen der erforderlichen Zusatzeintragung unzweifelhaft und unbestritten ist, erscheint der Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W262.2179621.1.00

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