RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW266 2123776-1 SpruchW266 2123776-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Jürgen WEISS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.3.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Jürgen WEISS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.3.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 17.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA in der Folge belangten Behörde) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da Bulgarien für diesen Antrag zuständig sei. Am 15.1.2015 erfolgte seitens der bulgarischen Behörden die Mitteilung, dass diese ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers anerkennen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung seines Antrages Bulgarien zuständig ist. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und beantragt dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.7.2015 wies dieses, ohne der Beschwerde zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt zu haben, die Beschwerde als unbegründet ab. Ebenfalls am 1.7.2015 erließ die belangte Behörde, zum Zwecke der Durchführung der Überstellung nach Bulgarien am 9.7.2015, einen Abschiebe- und Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer zur Festnahme ab 6.7.2015, 12:00 Uhr. Am 9.7.2015 langte bei der belangten Behörde der Bericht der PI XXXX vom 7.7.2015 betreffend den Festnahmeauftrag ein: Es wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 7.7.2015 nicht an seiner Adresse, einem Heim der Caritas, vorgefunden wurde und ein namentlich genannter Mitarbeiter der Caritas den vor Ort gewesenen Beamten mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer untergetaucht und nicht mehr dort wohnhaft sei und dass er in den nächsten Tage auch abgemeldet werde.Am 9.7.2015 langte bei der belangten Behörde der Bericht der PI römisch 40 vom 7.7.2015 betreffend den Festnahmeauftrag ein: Es wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 7.7.2015 nicht an seiner Adresse, einem Heim der Caritas, vorgefunden wurde und ein namentlich genannter Mitarbeiter der Caritas den vor Ort gewesenen Beamten mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer untergetaucht und nicht mehr dort wohnhaft sei und dass er in den nächsten Tage auch abgemeldet werde. Mit Wirkung vom 7.7.2015 wurde der Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet, da er untergetaucht ist. Mit Schreiben vom 10.7.2015 wurden die bulgarischen Behörden von der belangten Behörde darüber informiert, dass die Überstellung nicht stattfinden konnte, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist und wurde gleichzeitig um Verlängerung der Überstellungsfrist von 6 auf 18 Monate beantragt. Am 3.8.2015 erging zum Zwecke der Überstellung des Beschwerdeführers an Bulgarien am 12.8.2015 seitens der belangten Behörde ein weiterer Abschiebe- und Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer zur Festnahme ab Sonntag dem 9.8.2015, 16:00 Uhr. Am 11.8.2015 langte bei belangten Behörde der Bericht der PI XXXX vom 10.8.2015 zum Festnahmeauftrag vom 3.8.2015 ein: Es wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer nicht an der Adresse in XXXX , XXXX angetroffen werden konnte. Am 9.8.2015 um 16:20 Uhr wurde die genannte Adresse von 4 Beamten aufgesucht und durchsucht. Im Zimmer des Gesuchten lagen noch Kleidungsstücke auf dem Bett und wirkte dieses auch benutzt, der Gesuchte selbst wurde jedoch nicht angetroffen. Ein Mitbewohner gab an, dass sich dieser noch am Vortag in der Wohnung aufgehalten habe. Am 10.8.2015 um 7:30 Uhr wurde die Adresse des Beschwerdeführers erneut von 4 Beamten kontrolliert, jedoch wurde dieser erneut nicht angetroffen. Laut Aussage eines Mitbewohners sei er am Vortag nicht nach Hause gekommen. Am selben Tag wurde die Unterkunft des Beschwerdeführers noch zwei Mal, nämlich um 13:00 Uhr und um 15:20 Uhr aufgesucht, wobei in Erfahrung gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag in der Früh kurz in der Unterkunft war, diese jedoch nach kurzer Zeit wieder verließ.Am 11.8.2015 langte bei belangten Behörde der Bericht der PI römisch 40 vom 10.8.2015 zum Festnahmeauftrag vom 3.8.2015 ein: Es wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer nicht an der Adresse in römisch 40 , römisch 40 angetroffen werden konnte. Am 9.8.2015 um 16:20 Uhr wurde die genannte Adresse von 4 Beamten aufgesucht und durchsucht. Im Zimmer des Gesuchten lagen noch Kleidungsstücke auf dem Bett und wirkte dieses auch benutzt, der Gesuchte selbst wurde jedoch nicht angetroffen. Ein Mitbewohner gab an, dass sich dieser noch am Vortag in der Wohnung aufgehalten habe. Am 10.8.2015 um 7:30 Uhr wurde die Adresse des Beschwerdeführers erneut von 4 Beamten kontrolliert, jedoch wurde dieser erneut nicht angetroffen. Laut Aussage eines Mitbewohners sei er am Vortag nicht nach Hause gekommen. Am selben Tag wurde die Unterkunft des Beschwerdeführers noch zwei Mal, nämlich um 13:00 Uhr und um 15:20 Uhr aufgesucht, wobei in Erfahrung gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag in der Früh kurz in der Unterkunft war, diese jedoch nach kurzer Zeit wieder verließ. Am 26.8.2015 wurde die belangte Behörde vom Amt der XXXX Landesregierung, Abteilung Grundversorgung, darüber informiert, dass der Beschwerdeführer nach Angaben der Caritas nach wie vor an der Adresse in XXXX , XXXX TOP2 aufhältig sei.Am 26.8.2015 wurde die belangte Behörde vom Amt der römisch 40 Landesregierung, Abteilung Grundversorgung, darüber informiert, dass der Beschwerdeführer nach Angaben der Caritas nach wie vor an der Adresse in römisch 40 , römisch 40 TOP2 aufhältig sei. Am 5.10.2015 erging neuerlich ein Abschiebe- und Festnahmeauftrag zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien am 14.10.2015, zur Festnahme ab dem 11.10.2015, 11:00 Uhr. Am 13.10.2015 langte bei der belangten Behörde ein Bericht der PI XXXX vom 13.10.2015 zum Festnahmeauftrag vom 5.10.2015 ein:Am 13.10.2015 langte bei der belangten Behörde ein Bericht der PI römisch 40 vom 13.10.2015 zum Festnahmeauftrag vom 5.10.2015 ein: Berichtet wurde, dass nach Erhalt des Auftrages mit den Betreuern der Caritas vor Ort Kontakt aufgenommen wurde und diese angegeben hätten, dass der Beschwerdeführer zwar aus der Grundversorgung entlassen wurde, jedoch immer noch einen Schlüssel zur Unterkunft habe. Er komme auch ein bis zweimal täglich und (Uhrzeit um Zeitraum unbekannt, da die Unterkunft ab 16:00 Uhr nicht betreut sei) sei vermutlich aber um die Mittagszeit und in der Nacht anwesend. Am 11.,
- und 13.10..2015 haben alle Streifen besonderen bedacht auf dem gegenständlichen Auftrag genommen. Die Unterkunft wurde sowohl am Tag als auch in der Nacht jeweils mehrmals abgefahren. Am 11.10.2015 wurde die Unterkunft in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:40 Uhr mit Unterstützung des Landeskriminalamtes XXXX überwacht; der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden. Am 12.10.2015 wurde die Unterkunft in der Zeit von 7:30 Uhr bis 10:30 Uhr im Rahmen einer Zivilpatrouille, in der Zeit von 10:30 Uhr bis 11:45 Uhr von zwei zivilen Einsatzkräften sowie in der Zeit von 11:45 Uhr bis 15:30 Uhr im Rahmen einer Zivilpatrouille überwacht. Der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden.Berichtet wurde, dass nach Erhalt des Auftrages mit den Betreuern der Caritas vor Ort Kontakt aufgenommen wurde und diese angegeben hätten, dass der Beschwerdeführer zwar aus der Grundversorgung entlassen wurde, jedoch immer noch einen Schlüssel zur Unterkunft habe. Er komme auch ein bis zweimal täglich und (Uhrzeit um Zeitraum unbekannt, da die Unterkunft ab 16:00 Uhr nicht betreut sei) sei vermutlich aber um die Mittagszeit und in der Nacht anwesend. Am 11.,
- und 13.10..2015 haben alle Streifen besonderen bedacht auf dem gegenständlichen Auftrag genommen. Die Unterkunft wurde sowohl am Tag als auch in der Nacht jeweils mehrmals abgefahren. Am 11.10.2015 wurde die Unterkunft in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:40 Uhr mit Unterstützung des Landeskriminalamtes römisch 40 überwacht; der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden. Am 12.10.2015 wurde die Unterkunft in der Zeit von 7:30 Uhr bis 10:30 Uhr im Rahmen einer Zivilpatrouille, in der Zeit von 10:30 Uhr bis 11:45 Uhr von zwei zivilen Einsatzkräften sowie in der Zeit von 11:45 Uhr bis 15:30 Uhr im Rahmen einer Zivilpatrouille überwacht. Der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden. Am 12.10.2015 wurde von den Streifen intensiv nach dem Beschwerdeführer gefahndet. Es wurden Fußpatrouillen in der Wohnanlage durchgeführt: die Kellerräumlichkeiten, Wäscheraum, Spielplätze und Garagen wurden überprüft, sämtliche Tankstellen, der McDonald's, der XXXX -Damm, diverse Parkplätze der örtlichen Lebensmittelmärkte, die XXXX straße ( XXXX ) bis zum Bahnhof XXXX , sowie die weiteren Asylunterkünfte im Radius wurden mehrfach abgefahren. Alle Fahndungsmaßnahmen verliefen negativ.Am 12.10.2015 wurde von den Streifen intensiv nach dem Beschwerdeführer gefahndet. Es wurden Fußpatrouillen in der Wohnanlage durchgeführt: die Kellerräumlichkeiten, Wäscheraum, Spielplätze und Garagen wurden überprüft, sämtliche Tankstellen, der McDonald's, der römisch 40 -Damm, diverse Parkplätze der örtlichen Lebensmittelmärkte, die römisch 40 straße ( römisch 40 ) bis zum Bahnhof römisch 40 , sowie die weiteren Asylunterkünfte im Radius wurden mehrfach abgefahren. Alle Fahndungsmaßnahmen verliefen negativ. Am 13.10.2015 wurde von 4:20 Uhr bis 4:50 Uhr eine Kontrolle in der Unterkunft durchgeführt, dabei konnten drei Asylwerber angetroffen werden. Der gesuchte Beschwerdeführer konnte jedoch erneut nicht angetroffen werden. Es wurde erneut mit den Betreuern der Caritas vor Ort Kontakt aufgenommen; demnach sei der Beschwerdeführer vermutlich am späten Nachmittag des 12.10.2015 kurz im Büro vor Ort gewesen. Seitens der Caritas wurde versucht den Beschwerdeführer zu erreichen, damit dieser informiert werde, die Polizeiinspektion zu kontaktieren. Dies war jedoch nicht der Fall. Die letztmalige Kontaktaufnahme mit der Caritas erfolgte am 13.10.2015 um 11:30 Uhr. Der Beschwerdeführer konnte auch von den Betreuern der Caritas nicht verständigt und nicht ausfindig gemacht werden. In der Folge wurde auch der, für den 14.10.2015 vorgesehene Überstellungsversuch abgesagt. Mit Fax vom 17.12.2015 gab der Beschwerdeführer Herrn XXXX als seinen Vertreter bekannt.Mit Fax vom 17.12.2015 gab der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 als seinen Vertreter bekannt. Am 4.1.2016 erging, zum Zwecke der Überstellung des Beschwerdeführers an Bulgarien am 13.1.2016, seitens der belangten Behörde ein weiterer Abschiebe- und Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer zur Festnahme ab Montag dem 11.1.2016, 05:00 Uhr. Am 18.1.2016 langte beim der belangten Behörde der Bericht der PI XXXX vom 12.1.2016 ein: Bezugnehmend auf den Festnahmeauftrag vom 4.1.2016 wurde berichtet dass der Beschwerdeführer an der Wohnanschrift seiner Mutter in XXXX , XXXX nicht angetroffen werden konnte.Am 18.1.2016 langte beim der belangten Behörde der Bericht der PI römisch 40 vom 12.1.2016 ein: Bezugnehmend auf den Festnahmeauftrag vom 4.1.2016 wurde berichtet dass der Beschwerdeführer an der Wohnanschrift seiner Mutter in römisch 40 , römisch 40 nicht angetroffen werden konnte. An der genannten Adresse wurde die Mutter des Beschwerdeführers angetroffen, die angab, dass sich ihr Sohn in XXXX , in XXXX , aufhalte. Sie stellte fernmündlich einen Kontakt mit ihrem Sohn her. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich in der Probstei von XXXX befinde und verweigerte jegliche weitere Angabe..An der genannten Adresse wurde die Mutter des Beschwerdeführers angetroffen, die angab, dass sich ihr Sohn in römisch 40 , in römisch 40 , aufhalte. Sie stellte fernmündlich einen Kontakt mit ihrem Sohn her. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich in der Probstei von römisch 40 befinde und verweigerte jegliche weitere Angabe.. In der Folge konnte seine Rufnummer ausgemacht werden. Es wurde schließlich am 12.1.2016 um 10:30 Uhr neuerlich versucht, den Beschwerdeführer unter der Telefonnummer zu erreichen. Das Gespräch wurde nunmehr von einer Frau, die behauptete ehrenamtliche Mitarbeiterin der Probstei zu sein, geführt. Sie gab an, dass sie über den derzeitigen Aufenthaltsort und Verbleib des Beschwerdeführers keine Kenntnis habe. Jedoch besuche er sie regelmäßig und sie sei sicher, dass er am 13.1.2016 im Laufe des Nachmittags bei ihr vorsprechen werde. Mit Mandatsbescheid vom 9.2.2016 wurde gemäß §77 Abs. 1 und 3 iVm §76 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und verfügt, dass sich dieser beginnend mit Montag dem 15.2.2016 bei der PI XXXX in XXXX , XXXX regelmäßig jeden Montag, jeden Mittwoch und jeden Freitag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr zu melden habe. Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich durch sein mehrmaliges, zumindest temporäres Abtauchen in die Anonymität schon 4 Überstellungsversuchen entzogen hätte und sohin die Anordnung des gelinderen Mittels notwendig sei, um eine Überstellung zu ermöglichen.Mit Mandatsbescheid vom 9.2.2016 wurde gemäß §77 Absatz eins und 3 in Verbindung mit §76 Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und verfügt, dass sich dieser beginnend mit Montag dem 15.2.2016 bei der PI römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 regelmäßig jeden Montag, jeden Mittwoch und jeden Freitag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr zu melden habe. Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich durch sein mehrmaliges, zumindest temporäres Abtauchen in die Anonymität schon 4 Überstellungsversuchen entzogen hätte und sohin die Anordnung des gelinderen Mittels notwendig sei, um eine Überstellung zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 12.2.2016 erhob der Beschwerdeführer, durch seinen Vertreter, gegen diesen Mandatsbescheid, durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Vorstellung und brachte darin vor: Der Auftrag, sich bereits am kommenden Montag bei der PI Sonntag zu melden sei zeitlich zu knapp, da ihn die Verständigung darüber angesichts des dazwischenliegenden Wochenendes unter Umständen nicht erreichen könnte. In der Sache selbst gehe der Bescheid davon aus, dass die nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ab
- Juli 2015 gegebene Zuständigkeit Österreichs für die Behandlung seines Asylantrages deshalb nicht zutreffend sei, weil er vor Ablauf dieser Frist flüchtig gewesen wäre. Die im Bescheid angeführten, nach dieser Frist erfolglos unternommenen Versuche, ihn festzunehmen, seien für die Beurteilung der Frage, ob er vor dem 16 Juli 2015 flüchtig gewesen wäre, rechtlich nicht relevant. Er konnte ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen sei. Wegen verwehrter Einsicht in die dafür maßgeblichen Akten könne er zum Vorhalt, zwischen dem
- Juli 2015 (Datum des Festnahmeauftrages) und dem
- Juli 2015 (Fristablauf) flüchtig gewesen zu sein, nicht im Detail Stellung nehmen, was er als Verfahrensmangel geltend mache. Entscheidungen dürften nicht auf Beweismittel gegründet werden die dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht waren und zu denen er nicht Stellung nehmen konnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse eine Partei in die Lage versetzt werden sich mit den Beweisquellen konkret auseinandersetzen zu können. Tatsächlich sei er im fraglichen Zeitraum durchgehend an der Adresse XXXX , XXXX , gemeldet und wohnhaft gewesen. Er habe die Unterkunft nicht für längere Zeit verlassen und auch seine persönlichen Sachen seien stets in seinem Zimmer geblieben. Dies könne auch durch die Mitarbeiter der Caritas bezeugt werden.Tatsächlich sei er im fraglichen Zeitraum durchgehend an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , gemeldet und wohnhaft gewesen. Er habe die Unterkunft nicht für längere Zeit verlassen und auch seine persönlichen Sachen seien stets in seinem Zimmer geblieben. Dies könne auch durch die Mitarbeiter der Caritas bezeugt werden. Auf Seite 16 des Bescheides werde im fünften Absatz offenbar davon ausgegangen, dass er nach zwischenzeitigem Untertauchen in weiterer Folge nun wieder in XXXX , XXXX zur Anmeldung gelangte. Tatsächlich gehe aus dem Melderegister zweifelsfrei hervor, dass er bereits mit
- Juni 2015 von TOP 12 nach TOP 2 umgemeldet worden wäre, weil er ein anderes Zimmer zu gewiesen bekommen habe. Demzufolge habe er Anfang Juli von den, ihn suchenden Beamten auch gar nicht wie auf Seite 15, letzter Absatz ausgeführt, in top zwölf vorgefunden werden können. Eine Einsicht in das Melderegister hätte diesen Irrtum vermeiden lassen. Der Vorhalt, unter TOP 12 nicht angetroffen worden zu sein, gehe daher ins Leere. Womit der Vorhalt begründet werde, dass er vor dem
- Juli 2015 seine Wohnadresse ohne Abmeldung nach unbekannt verlassen hätte und in der Anonymität untergetaucht wäre, sei ihm unbekannt. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Wäre das so gewesen, wäre es auch nicht schlüssig, dass ihn die Beamten in weiterer Folge mehrfach an seiner Wohnadresse gesucht hätten. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2008, GZ 2007/21/0509, sei jemand nur dann als flüchtig anzusehen, wenn er aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen für die Behörden nicht auffindbar sei. Dies treffe bei ihm aber aus dargelegten Gründen nicht zu.Auf Seite 16 des Bescheides werde im fünften Absatz offenbar davon ausgegangen, dass er nach zwischenzeitigem Untertauchen in weiterer Folge nun wieder in römisch 40 , römisch 40 zur Anmeldung gelangte. Tatsächlich gehe aus dem Melderegister zweifelsfrei hervor, dass er bereits mit
- Juni 2015 von TOP 12 nach TOP 2 umgemeldet worden wäre, weil er ein anderes Zimmer zu gewiesen bekommen habe. Demzufolge habe er Anfang Juli von den, ihn suchenden Beamten auch gar nicht wie auf Seite 15, letzter Absatz ausgeführt, in top zwölf vorgefunden werden können. Eine Einsicht in das Melderegister hätte diesen Irrtum vermeiden lassen. Der Vorhalt, unter TOP 12 nicht angetroffen worden zu sein, gehe daher ins Leere. Womit der Vorhalt begründet werde, dass er vor dem
- Juli 2015 seine Wohnadresse ohne Abmeldung nach unbekannt verlassen hätte und in der Anonymität untergetaucht wäre, sei ihm unbekannt. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Wäre das so gewesen, wäre es auch nicht schlüssig, dass ihn die Beamten in weiterer Folge mehrfach an seiner Wohnadresse gesucht hätten. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2008, GZ 2007/21/0509, sei jemand nur dann als flüchtig anzusehen, wenn er aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen für die Behörden nicht auffindbar sei. Dies treffe bei ihm aber aus dargelegten Gründen nicht zu. Zu dem auf Seite 19 festgehaltenen Vorhalt, dass die mehrjährige Trennung von seinen Eltern und Geschwistern freiwillig gewesen sei, wende er ein: er habe nicht mit ihnen gemeinsam aus Afghanistan fliehen können, weil er zum fraglichen Zeitpunkt Ortsabwesend war und erst nach seiner Rückkehr von deren Flucht erfahren habe. Er habe sich anschließend sofort auf die Suche nach seinen Familienangehörigen gemacht, worauf er in der Türkei dann erst nach längerer Zeit von ihrem Aufenthalt in Österreich erfahren habe. Er stelle nochmals den Antrag den Mandatsbescheid sowie den Festnahme und Abschiebeauftrag, zufolge verstreichen der Frist von sechs Monaten, aufzuheben und in das von ihm beantragte Asylverfahren einzutreten. Mit Aktenvermerk vom 24.2.2016 wurde seitens der belangten Behörde die Aufhebung des gelinderen Mittels wegen Abtauchens in die Anonymität vorgenommen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Bericht der PI Sonntag vom 18.2.2016 sowie gemäß einer ergänzend bei der PI Sonntag am 24.2.2016 um 8:40 Uhr fernmündlich eingeholten Auskunft, seiner periodischen Meldeverpflichtung bei der PI Sonntag kein einziges Mal nachgekommen sei. Eine Erhebung an der letzten Meldeadresse in XXXX Nr. 29, Probstei 2 führte zum Ergebnis, dass der genannte diese ohne Abmeldung nach unbekannt verlassen habe. Eine polizeiliche Abmeldung des Beschwerdeführers sei bereits mit Wirkung vom 17.2.2016 veranlasst worden.Mit Aktenvermerk vom 24.2.2016 wurde seitens der belangten Behörde die Aufhebung des gelinderen Mittels wegen Abtauchens in die Anonymität vorgenommen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Bericht der PI Sonntag vom 18.2.2016 sowie gemäß einer ergänzend bei der PI Sonntag am 24.2.2016 um 8:40 Uhr fernmündlich eingeholten Auskunft, seiner periodischen Meldeverpflichtung bei der PI Sonntag kein einziges Mal nachgekommen sei. Eine Erhebung an der letzten Meldeadresse in römisch 40 Nr. 29, Probstei 2 führte zum Ergebnis, dass der genannte diese ohne Abmeldung nach unbekannt verlassen habe. Eine polizeiliche Abmeldung des Beschwerdeführers sei bereits mit Wirkung vom 17.2.2016 veranlasst worden. Mit Schreiben vom 24.2.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit, dass aufgrund der gegen den Mandatsbescheid vom 9.2.2016 erhobenen Vorstellung das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werde und geplant sei, die Anordnung des gelinderen Mittels für den Zeitraum vom 15.2.2016 bis zu dessen amtswegiger Aufhebung am 24.2.2016 vorzunehmen. Mit Schreiben vom 5.3.2015 nahm der Beschwerdeführer zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens Stellung und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Vorstellung, legte allerdings zum Beweis seiner aufrechten Meldeverhältnisse einen Meldezettel vor und führte aus, dass der Mitarbeiter der Caritas, der ausgesagt habe, dass er Untergetaucht sei, diese Aussage nicht bestätigen würde und dieser seine damalige Aussage als missverstanden wiedergegeben betrachtet. Dies würde der Mitarbeiter auch bestätigen, wenn nötig. Mit Bescheid vom 16.3.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz für den Zeitraum vom 15.2.2016 bis zur amtswegigen Aufhebung des gelinderen Mittels am 24.2.2016 das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und verfügt, dass dieser sich bis zur zwischenzeitlich erfolgten amtswegigen Aufhebung des gelinderen Mittels am 24.2.2016 beginnend mit Montag dem 15.2.2016 bei der PI XXXX in XXXX , XXXX Nr. 57 regelmäßig jeden Montag, jeden Mittwoch und jeden Freitag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr zu melden habe. Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich durch sein mehrmaliges, zumindest temporäres Abtauchen in die Anonymität schon 4 Überstellungsversuchen entzogen hätte und sohin die Anordnung des gelinderen Mittels notwendig sei, um eine Überstellung zu ermöglichen.Mit Bescheid vom 16.3.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz für den Zeitraum vom 15.2.2016 bis zur amtswegigen Aufhebung des gelinderen Mittels am 24.2.2016 das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und verfügt, dass dieser sich bis zur zwischenzeitlich erfolgten amtswegigen Aufhebung des gelinderen Mittels am 24.2.2016 beginnend mit Montag dem 15.2.2016 bei der PI römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 Nr. 57 regelmäßig jeden Montag, jeden Mittwoch und jeden Freitag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr zu melden habe. Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich durch sein mehrmaliges, zumindest temporäres Abtauchen in die Anonymität schon 4 Überstellungsversuchen entzogen hätte und sohin die Anordnung des gelinderen Mittels notwendig sei, um eine Überstellung zu ermöglichen. Gegen diesen, nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid, hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und vorgebracht dass der Bescheid Akten- und Tatsachenwidrig sei. Der Beschwerdeführer wiederholt sein Vorbringen betreffend die Aussage des Mitarbeiter der Caritas und betreffend seiner Meldeadresse und bemängelt, dass auf den von ihm vorgelegten Meldezettel nicht eingegangen worden sei. Weiters gehe der Bescheid auch nicht darauf ein, warum, aus einer vor dem
- Juli 2016 einmaligen Abwesenheit abzuleiten wäre, dass er aus von sich selbst zu vertretenden Gründen für die belangte Behörde nicht auffindbar und somit flüchtig gewesen wäre. Mit Schreiben vom 25.9.2017 teilte die belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 29.07.2016 einen neuen Asylantrag gestellt habe und dass dieser gegenwärtig in
- Instanz vor der belangten Behörde, Regionaldirektion XXXX , zur Entscheidung anhängig ist und am 04.08.2016 zum Verfahren zugelassen wurde.Mit Schreiben vom 25.9.2017 teilte die belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 29.07.2016 einen neuen Asylantrag gestellt habe und dass dieser gegenwärtig in
- Instanz vor der belangten Behörde, Regionaldirektion römisch 40 , zur Entscheidung anhängig ist und am 04.08.2016 zum Verfahren zugelassen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Nach Einsicht in die behördlichen Verwaltungsakten, insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die erhobene Beschwerde, die diversen Polizeiberichte zu den Festnahmeversuchen, insbesondere zum Festnahmeversuch am 7.7.2015 sowie durch Einholung eines historischen Auszuges aus dem zentralen Melderegister steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 17.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da Bulgarien für diesen Antrag zuständig sei. 1.
- Am 15.1.2015 erfolgte seitens der bulgarischen Behörden die Mitteilung, dass diese ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers anerkennen. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.12.2014, ohne in die Sache einzutreten, zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung seines Antrages Bulgarien zuständig ist. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.7.2015 wies dieses, ohne der Beschwerde zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt zu haben, die Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben. 1.
- Ebenfalls am 1.7.2015 erließ die belangte Behörde, zum Zwecke der Durchführung der Überstellung nach Bulgarien am 9.7.2015, einen Abschiebe- und Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer zur Festnahme ab 6.7.2015, 12:00 Uhr. Am 9.7.2015 langte beim der belangten Behörde der Bericht der PI XXXX vom 7.7.2015 betreffend den Festnahmeauftrag ein. Darin wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 7.7.2015 nicht an seiner Adresse, einem Heim der Caritas, vorgefunden wurde und ein namentlich genannter Mitarbeiter der Caritas den vor Ort gewesenen Beamten mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer untergetaucht und nicht mehr dort wohnhaft sei und dass er in den nächsten Tage auch abgemeldet werde. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Bericht der PI XXXX nicht untergetaucht ist lagen jedenfalls bis zur Verständigung Bulgariens über das Untertauchen nicht vor.1.
- Ebenfalls am 1.7.2015 erließ die belangte Behörde, zum Zwecke der Durchführung der Überstellung nach Bulgarien am 9.7.2015, einen Abschiebe- und Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer zur Festnahme ab 6.7.2015, 12:00 Uhr. Am 9.7.2015 langte beim der belangten Behörde der Bericht der PI römisch 40 vom 7.7.2015 betreffend den Festnahmeauftrag ein. Darin wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 7.7.2015 nicht an seiner Adresse, einem Heim der Caritas, vorgefunden wurde und ein namentlich genannter Mitarbeiter der Caritas den vor Ort gewesenen Beamten mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer untergetaucht und nicht mehr dort wohnhaft sei und dass er in den nächsten Tage auch abgemeldet werde. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Bericht der PI römisch 40 nicht untergetaucht ist lagen jedenfalls bis zur Verständigung Bulgariens über das Untertauchen nicht vor. 1.
- Mit Wirkung vom 7.7.2015 wurde der Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet, da er untergetaucht ist. 1.
- Mit Schreiben vom 10.7.2015 wurden die bulgarischen Behörden von der belangten Behörde darüber informiert, dass die Überstellung nicht stattfinden konnte, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist und wurde gleichzeitig um Verlängerung der Überstellungsfrist von 6 auf 18 Monate beantragt. 1.
- In der Folge ergingen am 3.8.2015 (
- Festnahmeauftrag), am 5.10.2015 (
- Festnahmeauftrag) und am 4.1.2016 (
- Festnahmeauftrag) drei weitere Festnahmeaufträge zur Festnahme des Beschwerdeführers ab dem 9.8.2015, 16:00 Uhr (
- Festnahmeauftrag), dem 11.10.2015, 11.00 Uhr (
- Festnahmeauftrag) und dem 11.1.2016, 05:00 Uhr (
- Festnahmeauftrag). 1.
- Aufgrund des
- Festnahmeauftrages wurde die Unterkunft des Beschwerdeführers am 9.8.2015 um 16:20 Uhr sowie am 10.8.2015 um 7:30 Uhr, 13:00 Uhr und um 15:20 Uhr aufgesucht, jedoch der Beschwerdeführer nicht vorgefunden. 1.
- Aufgrund des
- Festnahmeauftrages haben am 11.,
- und 13.10.2015 alle Streifen besonderen Bedacht auf diesen Auftrag genommen. Die Unterkunft des Beschwerdeführers wurde sowohl am Tag als auch in der Nacht jeweils mehrmals abgefahren. Am 11.10.2015 wurde die Unterkunft in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:40 Uhr mit Unterstützung des Landeskriminalamtes XXXX überwacht. Am 12.10.2015 wurde die Unterkunft in der Zeit von 7:30 Uhr bis 10:30 Uhr im Rahmen einer Zivilpatrouille, in der Zeit von 10:30 Uhr bis 11:45 Uhr von zwei zivilen Einsatzkräften sowie in der Zeit von 11:45 Uhr bis 15:30 Uhr im Rahmen einer Zivilpatrouille überwacht. Am 12.10.2015 wurde von den Streifen intensiv nach dem Beschwerdeführer gefahndet. Es wurden Fußpatrouillen in der Wohnanlage durchgeführt:1.
- Aufgrund des
- Festnahmeauftrages haben am 11.,
- und 13.10.2015 alle Streifen besonderen Bedacht auf diesen Auftrag genommen. Die Unterkunft des Beschwerdeführers wurde sowohl am Tag als auch in der Nacht jeweils mehrmals abgefahren. Am 11.10.2015 wurde die Unterkunft in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:40 Uhr mit Unterstützung des Landeskriminalamtes römisch 40 überwacht. Am 12.10.2015 wurde die Unterkunft in der Zeit von 7:30 Uhr bis 10:30 Uhr im Rahmen einer Zivilpatrouille, in der Zeit von 10:30 Uhr bis 11:45 Uhr von zwei zivilen Einsatzkräften sowie in der Zeit von 11:45 Uhr bis 15:30 Uhr im Rahmen einer Zivilpatrouille überwacht. Am 12.10.2015 wurde von den Streifen intensiv nach dem Beschwerdeführer gefahndet. Es wurden Fußpatrouillen in der Wohnanlage durchgeführt: die Kellerräumlichkeiten, Wäscheraum, Spielplätze und Garagen wurden überprüft, sämtliche Tankstellen, der McDonald's, der Ach-Damm, diverse Parkplätze der örtlichen Lebensmittelmärkte, die XXXX straße ( XXXX ) bis zum Bahnhof XXXX , sowie die weiteren Asylunterkünfte im Radius wurden mehrfach abgefahren. Am 13.10.2015 wurde von 4:20 Uhr bis 4:50 Uhr eine Kontrolle in der Unterkunft durchgeführt, dabei konnten drei Asylwerber angetroffen werden. Der gesuchte Beschwerdeführer konnte jedoch erneut nicht angetroffen werden. Es wurde erneut mit den Betreuern der Caritas vor Ort Kontakt aufgenommen; demnach sei der Beschwerdeführer vermutlich am späten Nachmittag des 12.10.2015 kurz im Büro vor Ort gewesen. Seitens der Caritas wurde versucht den Beschwerdeführer zu erreichen, damit dieser informiert werde, die Polizeiinspektion zu kontaktieren. Die letztmalige Kontaktaufnahme mit der Caritas erfolgte am 13.10.2015 um 11:30 Uhr. Der Beschwerdeführer konnte auch von den Betreuern der Caritas nicht verständigt oder ausfindig gemacht werden.die Kellerräumlichkeiten, Wäscheraum, Spielplätze und Garagen wurden überprüft, sämtliche Tankstellen, der McDonald's, der Ach-Damm, diverse Parkplätze der örtlichen Lebensmittelmärkte, die römisch 40 straße ( römisch 40 ) bis zum Bahnhof römisch 40 , sowie die weiteren Asylunterkünfte im Radius wurden mehrfach abgefahren. Am 13.10.2015 wurde von 4:20 Uhr bis 4:50 Uhr eine Kontrolle in der Unterkunft durchgeführt, dabei konnten drei Asylwerber angetroffen werden. Der gesuchte Beschwerdeführer konnte jedoch erneut nicht angetroffen werden. Es wurde erneut mit den Betreuern der Caritas vor Ort Kontakt aufgenommen; demnach sei der Beschwerdeführer vermutlich am späten Nachmittag des 12.10.2015 kurz im Büro vor Ort gewesen. Seitens der Caritas wurde versucht den Beschwerdeführer zu erreichen, damit dieser informiert werde, die Polizeiinspektion zu kontaktieren. Die letztmalige Kontaktaufnahme mit der Caritas erfolgte am 13.10.2015 um 11:30 Uhr. Der Beschwerdeführer konnte auch von den Betreuern der Caritas nicht verständigt oder ausfindig gemacht werden. 1.
- Aufgrund des
- Festnahmeauftrages vom 4.1.2016 wurde versucht den Beschwerdeführer an der Wohnanschrift seiner Mutter in XXXX Wien, XXXX anzutreffen. Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, dass sich ihr Sohn in St. XXXX , in XXXX , aufhalte. Sie stellte fernmündlich einen Kontakt mit ihrem Sohn her. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich in der Probstei von St. XXXX befinde und verweigerte jegliche weitere Angabe. In der Folge konnte seine Rufnummer ausgemacht werden. Am 12.1.2016 um 10:30 Uhr wurde neuerlich versucht, den Beschwerdeführer unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Das Gespräch wurde von einer Frau, die behauptete ehrenamtliche Mitarbeiterin der Probstei zu sein, geführt. Sie gab an, dass sie über den derzeitigen Aufenthaltsort und Verbleib des Beschwerdeführers keine Kenntnis habe. Jedoch besuche er sie regelmäßig und sie sei sicher, dass er am 13.1.2016 im Laufe des Nachmittags bei ihr vorsprechen werde.1.
- Aufgrund des
- Festnahmeauftrages vom 4.1.2016 wurde versucht den Beschwerdeführer an der Wohnanschrift seiner Mutter in römisch 40 Wien, römisch 40 anzutreffen. Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, dass sich ihr Sohn in St. römisch 40 , in römisch 40 , aufhalte. Sie stellte fernmündlich einen Kontakt mit ihrem Sohn her. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich in der Probstei von St. römisch 40 befinde und verweigerte jegliche weitere Angabe. In der Folge konnte seine Rufnummer ausgemacht werden. Am 12.1.2016 um 10:30 Uhr wurde neuerlich versucht, den Beschwerdeführer unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Das Gespräch wurde von einer Frau, die behauptete ehrenamtliche Mitarbeiterin der Probstei zu sein, geführt. Sie gab an, dass sie über den derzeitigen Aufenthaltsort und Verbleib des Beschwerdeführers keine Kenntnis habe. Jedoch besuche er sie regelmäßig und sie sei sicher, dass er am 13.1.2016 im Laufe des Nachmittags bei ihr vorsprechen werde. 1.
- Trotz der aufgezählten Versuche den Beschwerdeführer zum Zwecke seiner Überstellung nach Bulgarien zu verhaften ist dies bis zum Ablauf der 18-monatigen Überstellungsfrist nicht gelungen und hat sich der Beschwerdeführer sohin seiner Festnahme bzw. in weiterer Folge seiner Überstellung nach Bulgarien entzogen. 1.
- Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer am 29.07.2016 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ist am 04.08.2016 zum Verfahren zugelassen worden und ist gegenwärtig in
- Instanz vor der belangten Behörde, Regionaldirektion XXXX , zur Entscheidung anhängig.1.
- Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer am 29.07.2016 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ist am 04.08.2016 zum Verfahren zugelassen worden und ist gegenwärtig in
- Instanz vor der belangten Behörde, Regionaldirektion römisch 40 , zur Entscheidung anhängig.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus den vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten. Zum anderen tritt der Beschwerdeführer dem von der belangten Behörde wie auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt in seinem Vorbringen auch nicht entgegen; vielmehr zieht er aus dem Sachverhalt andere rechtliche Schlüsse und wird daher der festgestellte Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung der belangten Behörde.
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung lauten: "Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen." Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
- September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom
- Januar 2014 lautet:Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission vom
- September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118 aus 2014, der Kommission vom
- Januar 2014 lautet: "Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.""Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu." Der mit Schubhaft betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Der mit Schubhaft betitelte Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Der mit Gelinderes Mittel betitelte § 77 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Der mit Gelinderes Mittel betitelte Paragraph 77, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 16 Abs.-Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 16, Abs.-Verfahrensgesetz BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
- ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
- ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
- eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
- eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt." Vorab ist auszuführen, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist als auch der Anordnung des gelinderen Mittels nicht nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sondern nach jener zum Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist bzw. der Anordnung des gelinderen Mittels erfolgt. Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und somit die Rechtswidrigkeit der Anordnung des gelinderen Mittels im Wesentlichen damit, dass zum Zeitpunkt der Verhängung des gelinderen Mittels die Zuständigkeit Österreichs für seinen Antrag auf internationalen Schutz gegeben gewesen wäre, und somit die Überstellung an Bulgarien rechtswidrig gewesen wäre. Da die Verhängung des gelinderen Mittels zum Zwecke der Überstellung an Bulgarien vorgenommen wurde, sei sohin folgerichtig auch die Verhängung des gelinderen Mittels rechtswidrig. Diesem Argument wäre zu folgen, wenn sich die Überstellungsfrist nicht aus den in Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-VO genannten Gründen verlängert hätte. In diesem Fall wäre, wie der EuGH mit Urteil vom
- Oktober 2017, Majid Shiri, C-201/16, Rn. 34, festgehalten hat, der Beschwerdeführer berechtigt, sich auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist zu berufen und wäre in der Folge die Anordnung des Gelinderen Mittels zu Unrecht erfolgt. Wie im Folgenden dargelegt, stellt sich jedoch die Verlängerung der Überstellungsfrist als rechtmäßig dar und kann daher der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit aufzeigen.Diesem Argument wäre zu folgen, wenn sich die Überstellungsfrist nicht aus den in Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-VO genannten Gründen verlängert hätte. In diesem Fall wäre, wie der EuGH mit Urteil vom
- Oktober 2017, Majid Shiri, C-201/16, Rn. 34, festgehalten hat, der Beschwerdeführer berechtigt, sich auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist zu berufen und wäre in der Folge die Anordnung des Gelinderen Mittels zu Unrecht erfolgt. Wie im Folgenden dargelegt, stellt sich jedoch die Verlängerung der Überstellungsfrist als rechtmäßig dar und kann daher der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit aufzeigen. Am 15.1.2015 langte die positive Antwort Bulgariens hinsichtlich der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ein und endete die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO sohin am 15.7.
- Eine Verlängerung dieser Frist hätte mithin vor dem 15.7.2015 erfolgen müssen.Am 15.1.2015 langte die positive Antwort Bulgariens hinsichtlich der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ein und endete die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO sohin am 15.7.
- Eine Verlängerung dieser Frist hätte mithin vor dem 15.7.2015 erfolgen müssen. In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.12.2014 seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 3.6.2015 zurückgewiesen und die Zuständigkeit Bulgariens für seinen Antrag auf internationalen Schutz festgestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde, ohne dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 1.7.2015 abgewiesen. Aufgrund des, mangels der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vollstreckbaren Bescheides der belangten Behörde vom 3.6.2015 erging am 1.7.2015 - mithin am selben Tag wie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.6.2015 abgewiesen wurde - der
- Festnahmeauftrag. Am 7.7.2015 wurde seitens der PI XXXX versucht, dem Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 1.7.2015 nachzukommen um in der Folge den Beschwerdeführer überstellen zu können.Aufgrund des, mangels der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vollstreckbaren Bescheides der belangten Behörde vom 3.6.2015 erging am 1.7.2015 - mithin am selben Tag wie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.6.2015 abgewiesen wurde - der
- Festnahmeauftrag. Am 7.7.2015 wurde seitens der PI römisch 40 versucht, dem Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 1.7.2015 nachzukommen um in der Folge den Beschwerdeführer überstellen zu können. Wie festgestellt, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgefunden werden und wurde - laut Bericht der PI XXXX - seitens eines Mitarbeiters der Caritas angegeben, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Auf der Grundlage dieses Polizeiberichtes hat die belangte Behörde am 10.7.2015 die Fristverlängerung von 6 auf 18 Monate bei den bulgarischen Behörden beantragt. Damit hat sich gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
- September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom
- Januar 2014) die Überstellungsfrist von 6 auf 18 Monate verlängert.Wie festgestellt, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgefunden werden und wurde - laut Bericht der PI römisch 40 - seitens eines Mitarbeiters der Caritas angegeben, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Auf der Grundlage dieses Polizeiberichtes hat die belangte Behörde am 10.7.2015 die Fristverlängerung von 6 auf 18 Monate bei den bulgarischen Behörden beantragt. Damit hat sich gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission vom
- September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118 aus 2014, der Kommission vom
- Januar 2014) die Überstellungsfrist von 6 auf 18 Monate verlängert. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass der betreffende Mitarbeiter der Caritas ihm gegenüber angegeben habe, nicht gegenüber der Polizei angegeben zu haben, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Vielmehr habe die Polizei seine Aussage missverständlich interpretiert, was dieser Mitarbeiter auch bestätigen würde. Es stellt sich daher die Frage, ob die belangte Behörde aufgrund der Meldung der PI XXXX davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Dies ist in der Folge zu bejahen. Den vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers ist dabei folgendes entgegenzuhalten:Es stellt sich daher die Frage, ob die belangte Behörde aufgrund der Meldung der PI römisch 40 davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Dies ist in der Folge zu bejahen. Den vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers ist dabei folgendes entgegenzuhalten: Selbst wenn die Beamten der PI XXXX die Aussage des Mitarbeiters der Caritas falsch interpretiert hätten und dies auch nachträglich festgestellt werden könnte, so hat die belangte Behörde jedoch zum damaligen Zeitpunkt einen Bericht der PI XXXX erhalten, in dem ausgeführt wurde dass der Beschwerdeführer flüchtig war. Gründe, warum die belangte Behörde dem nicht hätte Glauben schenken dürfen, lagen bis zum Zeitpunkt, an dem um die Verlängerung angesucht wurde nicht vor. Sofern der Beschwerdeführer das ZMR hierfür ins Treffen führt, ist auszuführen, dass die polizeiliche Meldung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur ein Indiz ist. Zusätzlich hat der Mitarbeiter - laut dem Bericht der PI XXXX - auch ausgeführt, dass eine Abmeldung des Beschwerdeführers in den nächsten Tagen erfolgen werde. Für das erkennende Gericht ergibt sich daher keine Verpflichtung der belangten Behörde einen ZMR Auszug zu machen, zumal es aufgrund der Aussage des Mitarbeiters ja sogar davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer noch an dieser Andresse gemeldet war. Im Ergebnis kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch aufrecht gemeldet war oder nicht. Auch ist anzumerken, dass die belangte Behörde sich bei der Beurteilung der Situation nicht alleine darauf gestützt hat, dass die Beamten den Beschwerdeführer vor Ort nicht antrafen. Das alleine wäre wohl für die Annahme einer Flucht bzw. des Untertauchens zu wenig. Die belangte Behörde hatte eben zusätzlich die Aussage eines Mitarbeiters der Caritas vorliegen, die es in seiner Beurteilung zu berücksichtigen hatte. Das erkennende Gericht sieht daher keinen Anlass, warum die belangte Behörde einen ZMR Auszug machen hätte müssen, da aus Sicht des erkennenden Gerichts die Situation auch im Falle einer aufrechten Meldung immer noch aufgrund des Polizeiberichtes zu beurteilen gewesen wäre und es zum damaligen Zeitpunkt keine anderen Hinweise gab, als jene, die die Annahme einer Flucht bzw. des Untertauchens des Beschwerdeführers rechtfertigten. Dass in weiterer Folge Hinweise auftauchten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verlängerung doch nicht untergetaucht wäre bzw. er zumindest hin und wieder an seine Unterkunft zurückkehrte, kann an der rechtmäßigen Verlängerung der Überstellungsfrist nichts ändern, da es für deren Rechtmäßigkeit nicht darauf ankommen kann, dass ein von der Behörde als untergetaucht bzw. flüchtig betrachteter Asylwerber sich nach einiger Zeit wieder meldet und vorbringt nicht flüchtig gewesen zu sein. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist kann daher nur im Zeitpunkt der entsprechenden Anzeige der Flucht an das zuständige Land erfolgen und ist danach zu beurteilen, ob die Behörde zu diesem Zeitpunkt begründet von einer Flucht ausgehen konnte und alle erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hat um dies beurteilen zu können.Selbst wenn die Beamten der PI römisch 40 die Aussage des Mitarbeiters der Caritas falsch interpretiert hätten und dies auch nachträglich festgestellt werden könnte, so hat die belangte Behörde jedoch zum damaligen Zeitpunkt einen Bericht der PI römisch 40 erhalten, in dem ausgeführt wurde dass der Beschwerdeführer flüchtig war. Gründe, warum die belangte Behörde dem nicht hätte Glauben schenken dürfen, lagen bis zum Zeitpunkt, an dem um die Verlängerung angesucht wurde nicht vor. Sofern der Beschwerdeführer das ZMR hierfür ins Treffen führt, ist auszuführen, dass die polizeiliche Meldung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur ein Indiz ist. Zusätzlich hat der Mitarbeiter - laut dem Bericht der PI römisch 40 - auch ausgeführt, dass eine Abmeldung des Beschwerdeführers in den nächsten Tagen erfolgen werde. Für das erkennende Gericht ergibt sich daher keine Verpflichtung der belangten Behörde einen ZMR Auszug zu machen, zumal es aufgrund der Aussage des Mitarbeiters ja sogar davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer noch an dieser Andresse gemeldet war. Im Ergebnis kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch aufrecht gemeldet war oder nicht. Auch ist anzumerken, dass die belangte Behörde sich bei der Beurteilung der Situation nicht alleine darauf gestützt hat, dass die Beamten den Beschwerdeführer vor Ort nicht antrafen. Das alleine wäre wohl für die Annahme einer Flucht bzw. des Untertauchens zu wenig. Die belangte Behörde hatte eben zusätzlich die Aussage eines Mitarbeiters der Caritas vorliegen, die es in seiner Beurteilung zu berücksichtigen hatte. Das erkennende Gericht sieht daher keinen Anlass, warum die belangte Behörde einen ZMR Auszug machen hätte müssen, da aus Sicht des erkennenden Gerichts die Situation auch im Falle einer aufrechten Meldung immer noch aufgrund des Polizeiberichtes zu beurteilen gewesen wäre und es zum damaligen Zeitpunkt keine anderen Hinweise gab, als jene, die die Annahme einer Flucht bzw. des Untertauchens des Beschwerdeführers rechtfertigten. Dass in weiterer Folge Hinweise auftauchten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verlängerung doch nicht untergetaucht wäre bzw. er zumindest hin und wieder an seine Unterkunft zurückkehrte, kann an der rechtmäßigen Verlängerung der Überstellungsfrist nichts ändern, da es für deren Rechtmäßigkeit nicht darauf ankommen kann, dass ein von der Behörde als untergetaucht bzw. flüchtig betrachteter Asylwerber sich nach einiger Zeit wieder meldet und vorbringt nicht flüchtig gewesen zu sein. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist kann daher nur im Zeitpunkt der entsprechenden Anzeige der Flucht an das zuständige Land erfolgen und ist danach zu beurteilen, ob die Behörde zu diesem Zeitpunkt begründet von einer Flucht ausgehen konnte und alle erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hat um dies beurteilen zu können. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt, als es um die Verlängerung der sechsmonatigen Beschwerdefrist ansuchte, zur Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei. Sohin ist auch die Verlängerung der Überstellungsfrist rechtmäßig. Da sich die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund der berechtigten Vermutung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, als rechtmäßig herausstellt, ist nun mehr in weiterer Folge zu prüfen ob es andere Gründe gibt, die die Rechtswidrigkeit des verhängten gelinderen Mittels bewirken würden. Wie festgestellt erfolgten nach dem
- Festnahmeversuch am 7.7.2015 weitere drei Festnahmeversuche, welche alle drei, trotz intensiver Bemühungen der beauftragten Beamten, nicht durchgeführt werden konnten, da der Beschwerdeführer nicht aufgefunden werden konnte. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dieser regelmäßig an seine Meldeadresse zurückkehrte, und es hierfür auch Anhaltspunkte gegeben hätte, die für die, mit der Festnahme beauftragten Beamten erkennbar gewesen sein müssten, bleibt die Tatsache bestehen, dass der Beschwerdeführer bei insgesamt vier Festnahmeversuchen nicht aufgefunden wurde, obwohl die Bemühungen ihn vorzufinden stetig intensiviert wurden. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, sind nach der Judikatur des VwGH unter "flüchtig" alle Sachverhalte zu subsummieren, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist (vgl. VwGH vom 19.6.2008 zu 2007/21/0509).Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, sind nach der Judikatur des VwGH unter "flüchtig" alle Sachverhalte zu subsummieren, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist vergleiche VwGH vom 19.6.2008 zu 2007/21/0509). Aufgrund des festgestellten Sachverhalts sowie auch aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser intensiven Bemühungen der beauftragten Beamten zum Trotz nicht aufgefunden bzw. festgenommen werden konnte. Hinsichtlich des Vorbingens des Beschwerdeführers, dass diesen bis zur Verhängung des gelinderen Mittels weder eine Aufenthalts- noch eine Meldepflicht traf ist auszuführen, dass ungeachtet dessen der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht als flüchtig im Sinne der oben zitierten Judikatur betrachtet wurde. Auch wenn sich im Laufe des Verfahrens ergeben hat, dass möglicherweise die Aussage des Caritas Mitarbeiters im Bericht der PI XXXX vom 7.7.2015 zum
- Festnahmeauftrag von den Beamten missverstanden wurde und somit das Untertauchen zum damaligen Zeitpunkt im Nachhinein betrachtet zweifelhaft erscheint, bleibt die Tatsache bestehen, dass vor der Anordnung des gelinderen Mittels noch weitere drei Festnahmeversuche erfolglos blieben.Hinsichtlich des Vorbingens des Beschwerdeführers, dass diesen bis zur Verhängung des gelinderen Mittels weder eine Aufenthalts- noch eine Meldepflicht traf ist auszuführen, dass ungeachtet dessen der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht als flüchtig im Sinne der oben zitierten Judikatur betrachtet wurde. Auch wenn sich im Laufe des Verfahrens ergeben hat, dass möglicherweise die Aussage des Caritas Mitarbeiters im Bericht der PI römisch 40 vom 7.7.2015 zum
- Festnahmeauftrag von den Beamten missverstanden wurde und somit das Untertauchen zum damaligen Zeitpunkt im Nachhinein betrachtet zweifelhaft erscheint, bleibt die Tatsache bestehen, dass vor der Anordnung des gelinderen Mittels noch weitere drei Festnahmeversuche erfolglos blieben. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass er die Gründe dafür, dass er von der belangten Behörde nicht ausfindig gemacht werden konnte, nicht selbst zu verantworten habe und er somit nicht flüchtig gewesen sei, ist Folgendes zu erwidern: Die belangte Behörde bzw. die mit der Festnahme des Beschwerdeführers beauftragten Beamten haben nach insgesamt vier Versuchen die Festnahme vorzunehmen keinen Erfolg. Anders als es der Beschwerdeführer dazustellen versucht, haben die mit er Festnahme beauftragten Beamten wesentlich größer Anstrengungen unternommen diesen zu finden als nur einmal pro Festnahmeauftrag in dessen Unterkunft nach ihm zu suchen. Wie festgestellt, wurde ab dem
- Festnahmeauftrag mehrmals täglich die Unterkunft des Beschwerdeführer, schließlich auch in der Nacht, aufgesucht und auch über mehrere Stunden observiert. Es wurde versucht über die Mitarbeiter der Caritas und schließlich auch über seine Mutter Kontakt herzustellen, was schließlich im Rahmen des
- Festnahmeauftrages insofern zum Erfolg führte, als mit dem Beschwerdeführer direkt gesprochen werden konnte. Auch daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da er somit ab diesem Zeitpunkt nicht nur (wie bereits zuvor) wusste, dass er Österreich verlassen muss, sondern auch, dass versucht wurde ihn festzunehmen um ihn in der Folge zu überstellen. Anstatt sich daraufhin bei der Polizei oder der belangten Behörde zu melden hat er sich jedoch weiterhin der Festnahme entzogen und war unter der zuvor von den Beamten ermittelten Nummer nicht mehr zu erreichen. Dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er vom Letzen Festnahmeversuch erfuhr, seiner Meldeverpflichtung entzogen hat, bestätigt dieser auch in seiner Stellungnahme vom 5.3.
- Aus diesen Gründen erschließ sich dem erkennenden Gericht nicht, inwiefern der Beschwerdeführer vermeint, dass er die Gründe dafür, dass er von der belangten Behörde nicht gefunden wurde nicht selbst zu verantworten hätte. Insgesamt war die Anordnung des gelinderen Mittels sohin gerechtfertigt, da es zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnet wurde und notwendig war, da Fluchtgefahr bestanden hat. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass die Zuständigkeit für sein Verfahren auf internationalen Schutz nicht in Österreich sondern in Bulgarien lag und dass er dorthin überstellt werden sollte. Den 4 Überstellungsversuchen hat er sich jeweils erfolgreich entzogen, weshalb er im Sinne der Z 1 leg. cit. seine Abschiebung wesentlich erschwert hat. Die Anordnung des Gelinderen Mittels stellt sich sohin als zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers notwendig und verhältnismäßig da.Insgesamt war die Anordnung des gelinderen Mittels sohin gerechtfertigt, da es zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnet wurde und notwendig war, da Fluchtgefahr bestanden hat. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass die Zuständigkeit für sein Verfahren auf internationalen Schutz nicht in Österreich sondern in Bulgarien lag und dass er dorthin überstellt werden sollte. Den 4 Überstellungsversuchen hat er sich jeweils erfolgreich entzogen, weshalb er im Sinne der Ziffer eins, leg. cit. seine Abschiebung wesentlich erschwert hat. Die Anordnung des Gelinderen Mittels stellt sich sohin als zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers notwendig und verhältnismäßig da. Soweit der Beschwerdeführer beantragt hat inhaltlich in sein Asylverfahren einzutreten ist auf das Schreiben der belangten Behörde vom 25.9.2017 zu verweisen, mit dem diese mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dieser von der belangten Behörde zum Verfahren zugelassen wurde und sich derzeit in Prüfung befindet. Die Anträge des Beschwerdeführers, in der Sache in sein Asylverfahren einzutreten sind sohin unabhängig von deren rechtlicher Zulässigkeit zwischenzeitlich gegenstandslos. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W266.2123776.1.00