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{'item': 'W271 2141209-1'}

Obsah (4)§ 17§15§ 14§13

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2018 GeschäftszahlW271 2141209-1 SpruchW271 2141209-1/14E W271 2141209-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 17Abs. 1 Z 2 ORF-G Geldstrafen i

Hv je € 5.000,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem die dagegen erhobene Berufung abweisenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS Wien) vom 27.02.2013, UVS-06/23/1729/2012-17, rechtskräftig.1.8.

  1. Mit Straferkenntnis vom 16.01.2012, KOA 3.500/12-002, wurden durch die KommAustria über den Erstbeschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G Geldstrafen iHv je € 5.000,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem die dagegen erhobene Berufung abweisenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS Wien) vom 27.02.2013, UVS-06/23/1729/2012-17, rechtskräftig. 1.8.
  2. Mit Straferkenntnis vom 13.06.2013, KOA 3.500/13-008, wurde durch die KommAustria über den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 38 Abs.

§15Abs. 2 ORF-G eine Geldstrafe i

Hv € 4.000,- verhängt.1.8.

  1. Mit Straferkenntnis vom 13.06.2013, KOA 3.500/13-008, wurde durch die KommAustria über den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit §15 Absatz 2, ORF-G eine Geldstrafe iHv € 4.000,- verhängt. 1.8.
  2. Mit Straferkenntnis vom 06.11.2014, KOA 3.500/14-049, wurden durch die KommAustria über den Erstbeschwerdeführer wegen insgesamt 28 Übertretungen des § 38 Abs.

§ 14Abs. 5 Satz 2 (4 Übertretungen) und Satz 4 (9 Übertretungen) i

Vm § 17 Abs. 5 ORF-G und des § 38 Abs.

§ 17Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G (15 Übertretungen), jeweils i

Vm § 9 Abs. 2 VStG, Geldstrafen iHv insgesamt € 116.000,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2016, GZ W194 2016273-1/13E, bestätigt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde hinsichtlich der Spruchpunkte

  1. und
  2. (jeweils betreffend die Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde) mit Entscheidung des VwGH vom 21.06.2017, Ro 2016/03/0011, aufgehoben; der Beschwerde wurde im fortgesetzten Verfahren mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2017, W194 2016273-1, stattgegeben.1.8.
  3. Mit Straferkenntnis vom 06.11.2014, KOA 3.500/14-049, wurden durch die KommAustria über den Erstbeschwerdeführer wegen insgesamt 28 Übertretungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 5, Satz 2 (4 Übertretungen) und Satz 4 (9 Übertretungen) in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G und des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G (15 Übertretungen), jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG, Geldstrafen iHv insgesamt € 116.000,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2016, GZ W194 2016273-1/13E, bestätigt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde hinsichtlich der Spruchpunkte
  4. und
  5. (jeweils betreffend die Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde) mit Entscheidung des VwGH vom 21.06.2017, Ro 2016/03/0011, aufgehoben; der Beschwerde wurde im fortgesetzten Verfahren mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2017, W194 2016273-1, stattgegeben. 1.8.
  6. Mit Straferkenntnis vom 15.04.2015, KOA 1.850/14-021, wurden durch die KommAustria über den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen dreier Übertretungen des § 38 Abs.

§13Abs. 1 Satz 2 i

Vm § 1a Z 7 ORF-G Geldstrafen iHv je € 3.000,- verhängt.1.8.

  1. Mit Straferkenntnis vom 15.04.2015, KOA 1.850/14-021, wurden durch die KommAustria über den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen dreier Übertretungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit §13 Absatz eins, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 7, ORF-G Geldstrafen iHv je € 3.000,- verhängt. 1.8.
  2. Mit Straferkenntnis vom 17.11.2015, KOA 3.500/15-046, wurde durch die KommAustria über den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Verletzung des § 38 Abs.

§ 17Abs. 1 Z 3 ORF-G i

Vm § 9 Abs. 2 VStG, eine Geldstrafe iHv € 4.000,- verhängt.1.8.

  1. Mit Straferkenntnis vom 17.11.2015, KOA 3.500/15-046, wurde durch die KommAustria über den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Verletzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG, eine Geldstrafe iHv € 4.000,- verhängt. 1.
  2. Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen des Erstbeschwerdeführers Es konnte nicht festgestellt werden, dass es zum Tatzeitpunkt ein Kontrollsystem oder Aufsichtssystem gab, das die Verfügbarkeit der tatgegenständlichen Sendungen während deren jeweils einwöchiger Abrufbarkeit eingeschränkt oder verhindert hätte. Von Seiten der Beschwerdeführer wurden weder bei der belangten Behörde, noch bei beruflichen Parteienvertertern oder bei fachkompetenten Institutionen, Erkundigungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Bereitstellung der gegenständlichen Sendungen eingeholt. 1.
  3. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und unterhaltspflichtig für zwei Kinder sowie seine im Ruhestand befindliche Ehefrau. Der Erstbeschwerdeführer ist mittlerweile in Pension. Im Jahr 2017 erhielt der Erstbeschwerdeführer von April bis Dezember folgende Pension: € XXXX brutto von der PVA und € XXXX brutto von der Valida. Vor seiner Pensionierung erhielt der Erstbeschwerdeführer jährlich €Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und unterhaltspflichtig für zwei Kinder sowie seine im Ruhestand befindliche Ehefrau. Der Erstbeschwerdeführer ist mittlerweile in Pension. Im Jahr 2017 erhielt der Erstbeschwerdeführer von April bis Dezember folgende Pension: € römisch 40 brutto von der PVA und € römisch 40 brutto von der Valida. Vor seiner Pensionierung erhielt der Erstbeschwerdeführer jährlich € XXXX (Stand 2010).römisch 40 (Stand 2010).
  4. Beweiswürdigung: Zu 1.
  5. bis 1.4.: Die Feststellung zu den Sendungen und zur Bereitstellung derselben in der XXXX gründen sich auf die im Akt befindlichen Aufzeichnungen und Beschreibungen der Sendungen durch die belangte Behörde sowie durch Einsicht in das von den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellte Videomaterial durch das Bundesverwaltungsgericht.Zu 1.
  6. bis 1.4.: Die Feststellung zu den Sendungen und zur Bereitstellung derselben in der römisch 40 gründen sich auf die im Akt befindlichen Aufzeichnungen und Beschreibungen der Sendungen durch die belangte Behörde sowie durch Einsicht in das von den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellte Videomaterial durch das Bundesverwaltungsgericht. Zu 1.5.: Die Feststellungen zum Angebotskonzept des Zweitbeschwerdeführers gründen sich auf den im Internet frei zugänglichen Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2013, KOA 11.261/13-
  7. Zu 1.6.: Die Feststellungen zur XXXX des ORF gründen sich auf die nachvollziehbaren und hinsichtlich ihrer Richtigkeit vom Bundesverwaltungsgericht überprüften Ermittlungen der belangten Behörde, sowie auf die Einsichtnahme in die XXXX durch das Verwaltungsgericht (am 12.10.2017 und am 01.11.2017). Diese Feststellungen sind im Verfahren unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführer haben zudem die vom Verwaltungsgericht ermittelte Funktionsweise der XXXX in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2018 bestätigt.Zu 1.6.: Die Feststellungen zur römisch 40 des ORF gründen sich auf die nachvollziehbaren und hinsichtlich ihrer Richtigkeit vom Bundesverwaltungsgericht überprüften Ermittlungen der belangten Behörde, sowie auf die Einsichtnahme in die römisch 40 durch das Verwaltungsgericht (am 12.10.2017 und am 01.11.2017). Diese Feststellungen sind im Verfahren unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführer haben zudem die vom Verwaltungsgericht ermittelte Funktionsweise der römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2018 bestätigt. Die FSK-Altersfreigabe der tatgegenständlichen Sendungen ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur nunmehr beschränkten Abrufbarkeit gewisser Inhalte in der XXXX stützt sich auf eine Einsichtnahme in die XXXX und Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht am 01.11.2017, 09:55 Uhr, betreffend die XXXX-Folge mit dem Titel "XXXX" (ein entsprechender "Screenshot" wurde den Beschwerdeführern im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht), sowie auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellung zur nunmehr beschränkten Abrufbarkeit gewisser Inhalte in der römisch 40 stützt sich auf eine Einsichtnahme in die römisch 40 und Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht am 01.11.2017, 09:55 Uhr, betreffend die XXXX-Folge mit dem Titel "XXXX" (ein entsprechender "Screenshot" wurde den Beschwerdeführern im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht), sowie auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur ARD-XXXX App stützen sich auf die Beschreibungen auf der Website http://www.daserste.de/unterhaltung/XXXX sowie auf die Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in die besagte App. Die Feststellungen zu kika.de/videos/index.html stützen sich auf eine Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in die genannte Website am 01.11.2017 und auf die zutreffenden und unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde. Zu 1.7.: Die Feststellungen zur Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten ergeben sich aus dem obzitierten Schreiben des ORF vom 06.12.2011, KOA 5.009/12-005, sowie aus den Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung; die gleichlautenden dazu bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sind zudem unbestritten geblieben. Zu 1.8.: Die Feststellungen zur Verhängung von Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G ergeben sich aus den zitierten Bescheiden sowie Erkenntnissen.Zu 1.8.: Die Feststellungen zur Verhängung von Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G ergeben sich aus den zitierten Bescheiden sowie Erkenntnissen. Zu 1.9.: Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines Aufsichts- und Kontrollsystems weder im Zuge des Verwaltungsverfahrens, noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Es konnten sohin keine Feststellungen zum Bestehen eines Aufsichts- und Kontrollsystems getroffen werden. Die Beschwerdeführer gaben in nicht an, externe Erkundigungen zur Auslegung der anwendbaren Bestimmungen des ORF-G angestellt zu haben; jedoch wurde die Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen des ORF zur Prüfung der Rechtslage herangezogen. Zu 1.10.: Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus den widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angaben im Zuge des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen betreffend das Einkommen des Erstbeschwerdeführers vor seiner Pensionierung blieben unwidersprochen und konnten daher übernommen werden. Angaben zu einem Vermögen wurden nicht gemacht.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, der lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat." Die KommAustria ist im vorliegenden Fall die belangte Behörde. Somit liegt hier Senatszuständigkeit vor.3.
  10. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, der lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,), durch Senat." Die KommAustria ist im vorliegenden Fall die belangte Behörde. Somit liegt hier Senatszuständigkeit vor. 3.
  11. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.
  12. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  13. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":3.
  14. Paragraph 27, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, normiert den "Prüfungsumfang": "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 50, VwGVG). Zu A) 3.
  15. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G, BGBl Nr. 379/1984, lauten – soweit relevant – wie folgt:3.
  16. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, lauten – soweit relevant – wie folgt: 3.4.
  17. § 10 ORF-G, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010:3.4.
  18. Paragraph 10, ORF-G, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 50/2010: "
  19. Abschnitt Programmgrundsätze Inhaltliche Grundsätze § 10.

(1)[ ]Paragraph 10,
(1)[ ]
(12)Bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. [ ]" 3.4.
  1. § 18 ORF-G, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012:3.4.
  2. Paragraph 18, ORF-G, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2012: "
  3. Abschnitt Anforderungen an Teletext und Online-Angebote § 18.
(1)Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. [ ]Paragraph 18,
(1)Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. [ ]
(2)Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten (§ 8a) finden in inhaltlicher Hinsicht §§ 10 und 13 bis 17 Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten (Paragraph 8 a,) finden in inhaltlicher Hinsicht Paragraphen 10 und 13 bis 17 Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. [ ]" 3.4.3. § 38 ORF-G, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010:3.4.3. Paragraph 38, ORF-G, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 50/2010: "Verwaltungsstrafen § 38.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabeiParagraph 38,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei 1. die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 11 bis 13 verletzt;1. die Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 11 bis 13 verletzt; [ ]
(4)Verwaltungsstrafen sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu." 3.
  1. Zu den einzelnen Beschwerdegründen 3.5.
  2. Zuständigkeit der belangten Behörde Die Beschwerdeführer monieren die Unzuständigkeit der belangten Behörde. Dazu zitieren die Beschwerdeführer die Ausführungen aus ihrer gegen den in Punkt I.
  3. oben erwähnten Feststellungsbescheid erhobenen Beschwerde vom 12.05.
  4. Soweit die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch im vorliegenden Strafverfahren moniert wird, ist dem das Folgende zu entgegnen:Die Beschwerdeführer monieren die Unzuständigkeit der belangten Behörde. Dazu zitieren die Beschwerdeführer die Ausführungen aus ihrer gegen den in Punkt römisch eins.
  5. oben erwähnten Feststellungsbescheid erhobenen Beschwerde vom 12.05.
  6. Soweit die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch im vorliegenden Strafverfahren moniert wird, ist dem das Folgende zu entgegnen: Die belangte Behörde ist nach § 36 Abs. 1 Z 3 lit a ORF-G von Amts wegen zur Rechtsaufsicht berufen, soweit der begründete Verdacht besteht, dass bereitgestellte Angebote nicht dem Angebotskonzept (§ 5a ORF-G) entsprechen. Im Angebotskonzept des ORF wurde für die Programminhalte der Online-XXXX der Inhalt § 10 Abs. 12 ORF-G nahezu wortgleich übernommen. Vorgesehen ist demnach, dass bei Sendungen, welche die "körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können", durch eine "entsprechende Programmierung" gewährleistet wird, dass diese nur zu Zeiten abgerufen werden können, zu denen diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht abgerufen werden.Die belangte Behörde ist nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ORF-G von Amts wegen zur Rechtsaufsicht berufen, soweit der begründete Verdacht besteht, dass bereitgestellte Angebote nicht dem Angebotskonzept (Paragraph 5 a, ORF-G) entsprechen. Im Angebotskonzept des ORF wurde für die Programminhalte der Online-XXXX der Inhalt Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G nahezu wortgleich übernommen. Vorgesehen ist demnach, dass bei Sendungen, welche die "körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können", durch eine "entsprechende Programmierung" gewährleistet wird, dass diese nur zu Zeiten abgerufen werden können, zu denen diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht abgerufen werden. Selbst bei laienhafter Wertung kann den tatgegenständlichen Sendungen, in denen es um Morde und Gewalt geht und in denen die Morde sowie Gewalt und bzw. oder auch deren Folgen szenisch dargestellt werden, nicht von vornherein jeder negative Einfluss auf die Entwicklung Minderjähriger abgesprochen werden (siehe dazu insbesondere Punkt II.3.5.
  7. unten). Dennoch konnten die inkriminierten Sendungen im bezeichneten Tatzeitraum rund um die Uhr abgerufen werden.Selbst bei laienhafter Wertung kann den tatgegenständlichen Sendungen, in denen es um Morde und Gewalt geht und in denen die Morde sowie Gewalt und bzw. oder auch deren Folgen szenisch dargestellt werden, nicht von vornherein jeder negative Einfluss auf die Entwicklung Minderjähriger abgesprochen werden (siehe dazu insbesondere Punkt römisch zwei.3.5.
  8. unten). Dennoch konnten die inkriminierten Sendungen im bezeichneten Tatzeitraum rund um die Uhr abgerufen werden. Dass vor diesem Hintergrund bei der belangten Behörde der "begründeten Verdacht" eines möglichen Verstoßes gegen das Angebotskonzept des ORF nach § 5a ORF-G und in weiterer Folge auch gegen § 38 Abs. 1 Z 1 ORF-G iVm § 10 Abs. 12 iVm § 18 Abs. 1 ORF-G aufkam, ist daher nur folgerichtig. Das Einschreiten der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht und war diese auch für die Erlassung der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zuständig.Dass vor diesem Hintergrund bei der belangten Behörde der "begründeten Verdacht" eines möglichen Verstoßes gegen das Angebotskonzept des ORF nach Paragraph 5 a, ORF-G und in weiterer Folge auch gegen Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G aufkam, ist daher nur folgerichtig. Das Einschreiten der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht und war diese auch für die Erlassung der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zuständig. 3.5.
  9. Vorliegen einer Verwaltungsübertretung Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 ORF-G würde keine Verwaltungsübertretung bilden, weil diese Bestimmung nicht von der Verwaltungsstrafbestimmung in § 38 Abs. 1 Z 1 ORF-G erfasst sei. Bei einer "Blankettstrafnorm" wie § 38 Abs. 1 Z 1 ORF-G müsse die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 ORF-G von deren Wortlaut umfasst sein. Der Unrechtsgehalt eines Unterlassens müsse eindeutig erkennbar sein und der Tatbestand einer Blankettstrafnorm habe mit solcher Deutlichkeit gekennzeichnet zu sein, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermöge (VfSlg. 12.947). So dürfe auf Grund von Blankettstrafnormen ein unerlaubtes und daher strafbares Verhalten überhaupt nur dann und insoweit angenommen werden, als vom Normadressaten die Abgrenzung des erlaubten vom unerlaubten Verhalten so eindeutig eingesehen werden könne, dass jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen sei (VfSlg. 14.319). Es sei nicht einzusehen, warum ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 ORF-G von § 38 Abs. 1 Z 1 ORF-G erfasst sein solle, obwohl die dort verwiesenen Vorschriften taxativ aufgezählt seien; § 18 Abs. 1 ORF-G sei nicht darunter. Die Wendung " sonst ein Online-Angebot bereitstellt " im Einleitungssatz des § 38 Abs. 1 Z 1 ORF-G beziehe sich nur auf dessen Z 5, 7 und 8, in denen es "tatsächlich um das Online-Angebot geht". Lediglich in "extensivster" Interpretation könne angenommen werden, dass auch ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 ORF-G verwaltungsrechtlich strafbar sein solle. Dies scheitere jedoch am Analogieverbot des Art. 7 EMRK und des § 1 Abs. 1 VStG, denen zufolge nicht nur eine Analogie im technischen Sinn, sondern jede extensive Auslegung von Strafnormen unzulässig sei. Folglich sei das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bereits gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG ohne weiteres (Verfahren) einzustellen. Da § 18 Abs. 1 ORF-G keine Verwaltungsübertretung bilde, bestehe auch keine Zuständigkeit der belangten Behörde, weswegen das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig und daher aufzuheben sei. Die Beschwerdeführer legen in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2018 die Argumentation der belangten Behörde so aus, dass diese die Ansicht der Beschwerdeführer unterstützen soll: So sei das Mitzitieren einer nicht verletzbaren Verwaltungsvorschrift (konkret: § 18 Abs. 1 ORF-G) nur dann nicht schädlich, wenn die mitzitierte Vorschrift keinen eigenen Tatbestand bilde. Daraus leiten die Beschwerdeführer ab, dass, sollte allein § 10 Abs. 12 ORF-G die verletzte Verwaltungsvorschrift sein, das angefochtene Straferkenntnis sogleich aufzuheben sei, weil diese Vorschrift selbst auf das Online-Angebot nicht anzuwenden sei.Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, ein Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G würde keine Verwaltungsübertretung bilden, weil diese Bestimmung nicht von der Verwaltungsstrafbestimmung in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G erfasst sei. Bei einer "Blankettstrafnorm" wie Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G müsse die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G von deren Wortlaut umfasst sein. Der Unrechtsgehalt eines Unterlassens müsse eindeutig erkennbar sein und der Tatbestand einer Blankettstrafnorm habe mit solcher Deutlichkeit gekennzeichnet zu sein, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermöge (VfSlg. 12.947). So dürfe auf Grund von Blankettstrafnormen ein unerlaubtes und daher strafbares Verhalten überhaupt nur dann und insoweit angenommen werden, als vom Normadressaten die Abgrenzung des erlaubten vom unerlaubten Verhalten so eindeutig eingesehen werden könne, dass jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen sei (VfSlg. 14.319). Es sei nicht einzusehen, warum ein Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G von Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G erfasst sein solle, obwohl die dort verwiesenen Vorschriften taxativ aufgezählt seien; Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G sei nicht darunter. Die Wendung " sonst ein Online-Angebot bereitstellt " im Einleitungssatz des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G beziehe sich nur auf dessen Ziffer 5, 7 und 8, in denen es "tatsächlich um das Online-Angebot geht". Lediglich in "extensivster" Interpretation könne angenommen werden, dass auch ein Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G verwaltungsrechtlich strafbar sein solle. Dies scheitere jedoch am Analogieverbot des Artikel 7, EMRK und des Paragraph eins, Absatz eins, VStG, denen zufolge nicht nur eine Analogie im technischen Sinn, sondern jede extensive Auslegung von Strafnormen unzulässig sei. Folglich sei das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bereits gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG ohne weiteres (Verfahren) einzustellen. Da Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G keine Verwaltungsübertretung bilde, bestehe auch keine Zuständigkeit der belangten Behörde, weswegen das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig und daher aufzuheben sei. Die Beschwerdeführer legen in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2018 die Argumentation der belangten Behörde so aus, dass diese die Ansicht der Beschwerdeführer unterstützen soll: So sei das Mitzitieren einer nicht verletzbaren Verwaltungsvorschrift (konkret: Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G) nur dann nicht schädlich, wenn die mitzitierte Vorschrift keinen eigenen Tatbestand bilde. Daraus leiten die Beschwerdeführer ab, dass, sollte allein Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G die verletzte Verwaltungsvorschrift sein, das angefochtene Straferkenntnis sogleich aufzuheben sei, weil diese Vorschrift selbst auf das Online-Angebot nicht anzuwenden sei. Diese Bedenken der Beschwerdeführer sind jedoch unzutreffend: Die belangte Behörde warf dem Erstbeschwerdeführer wegen des oben wiedergegebenen Sachverhalts die Verletzung des § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 10 Abs. 12 iVm § 18 Abs. 1 ORF-G vor.Die belangte Behörde warf dem Erstbeschwerdeführer wegen des oben wiedergegebenen Sachverhalts die Verletzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G vor. Bereits der Einleitungssatz des § 38 Abs. 1 ORF-G sieht explizit auch eine mögliche Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Breitstellung von "sonst einem Online-Angebot" vor, wenn dabei die in § 38 Abs. 1 Z 1 bis Z 10 ORF-G aufgezählten verwiesenen Bestimmungen verletzt werden. In den Materialien ist dazu zu lesen:Bereits der Einleitungssatz des Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G sieht explizit auch eine mögliche Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Breitstellung von "sonst einem Online-Angebot" vor, wenn dabei die in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 10, ORF-G aufgezählten verwiesenen Bestimmungen verletzt werden. In den Materialien ist dazu zu lesen: "Die Verletzung taxativ aufgezählter Bestimmungen ist nunmehr auch im Online-Bereich mit Verwaltungsstrafe bedroht." (vgl. ErläutRV 611 BlgNR,
  10. GP, 54; Hervorhebungen nur hier). Zu diesen taxativ aufgezählten Bestimmungen gehört klarerweise auch die Pflicht zur Einhaltung der Programmgrundsätze u.a. des § 10 Abs. 12 ORF-G (vgl. die darauf verweisende Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 ORF-G)."Die Verletzung taxativ aufgezählter Bestimmungen ist nunmehr auch im Online-Bereich mit Verwaltungsstrafe bedroht." vergleiche ErläutRV 611 BlgNR,
  11. GP, 54; Hervorhebungen nur hier). Zu diesen taxativ aufgezählten Bestimmungen gehört klarerweise auch die Pflicht zur Einhaltung der Programmgrundsätze u.a. des Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G vergleiche die darauf verweisende Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G). § 18 Abs. 1 ORF-G bestimmt, dass auf " die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung [finden]". Daraus ergibt sich, dass insbesondere die allgemeinen inhaltlichen Vorgaben neben Fernseh- und Radioprogrammen auch für Online-Angebote gelten; im Umkehrschluss folgt daraus, dass "Bestimmungen, die definitionsgemäß nur auf Fernseh- und Radioprogramme zur Anwendung gelangen ( ) für den Online-Bereich nicht zu beachten sind" (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze [2011], Anm. zu § 18 Abs. 1 ORF-G). § 18 Abs. 1 ORF-G ist somit der gesetzliche Brückenschlag zur uneingeschränkten Anwendbarkeit des ORF-G auch auf Online-Angebote im öffentlich-rechtlichen Auftrag, soweit es sich nicht um fernseh- oder radiospezifische Bestimmungen handelt. Einen eigenen Tatbestand, gegen den verstoßen werden könnte, normiert § 18 Abs. 1 ORF-G im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer jedoch erkennbar nicht.Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G bestimmt, dass auf " die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung [finden]". Daraus ergibt sich, dass insbesondere die allgemeinen inhaltlichen Vorgaben neben Fernseh- und Radioprogrammen auch für Online-Angebote gelten; im Umkehrschluss folgt daraus, dass "Bestimmungen, die definitionsgemäß nur auf Fernseh- und Radioprogramme zur Anwendung gelangen ( ) für den Online-Bereich nicht zu beachten sind" vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze [2011], Anmerkung zu Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G). Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G ist somit der gesetzliche Brückenschlag zur uneingeschränkten Anwendbarkeit des ORF-G auch auf Online-Angebote im öffentlich-rechtlichen Auftrag, soweit es sich nicht um fernseh- oder radiospezifische Bestimmungen handelt. Einen eigenen Tatbestand, gegen den verstoßen werden könnte, normiert Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer jedoch erkennbar nicht. Die hier maßgeblichen inhaltlichen Grundsätze für Sendungen, die der ORF – über welches Medium auch immer – bereitstellt, sind in § 10 ORF-G enthalten; im vorliegenden Fall konkret in dessen Abs.
  12. Es handelt sich dabei nicht um Bestimmungen, die "definitionsgemäß nur auf Fernseh- und Radioprogramme" angewendet werden können, auch wenn in Abs. 12 lediglich "Hörfunk- und Fernsehsendungen" erwähnt werden. Neben Hörfunk- und Fernsehprogrammen können ohne Zweifel auch Online-Inhalte "die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen". Schließlich macht es keinen Unterschied, ob ein Minderjähriger eine entwicklungsbeeinträchtigende Sendung über das Fernsehen oder über den Online-Zugang des ORF, die ORF-XXXX, konsumiert.Die hier maßgeblichen inhaltlichen Grundsätze für Sendungen, die der ORF – über welches Medium auch immer – bereitstellt, sind in Paragraph 10, ORF-G enthalten; im vorliegenden Fall konkret in dessen Absatz 12, Es handelt sich dabei nicht um Bestimmungen, die "definitionsgemäß nur auf Fernseh- und Radioprogramme" angewendet werden können, auch wenn in Absatz 12, lediglich "Hörfunk- und Fernsehsendungen" erwähnt werden. Neben Hörfunk- und Fernsehprogrammen können ohne Zweifel auch Online-Inhalte "die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen". Schließlich macht es keinen Unterschied, ob ein Minderjähriger eine entwicklungsbeeinträchtigende Sendung über das Fernsehen oder über den Online-Zugang des ORF, die ORF-XXXX, konsumiert. Im Zuge der letzten Novellierung des § 10 ORF-G mit BGBl. I Nr. 50/2010 wurde die Überschrift von § 10 ORF-G geändert; dies bezweckte nach den parlamentarischen Materialien "die begriffliche Klarstellung, dass sich die inhaltlichen Grundsätze nicht nur auf Radio und Fernsehen, sondern auch auf das Online-Angebot beziehen" (ErläutRV 611 BlgNR
  13. GP, 43, Hervorhebungen nur hier). Spätestens seit Inkrafttreten der Novellierung des § 10 ORF-G mit BGBl. I Nr. 50/2010 mit 01.10.2010 kann sohin kein Zweifel mehr daran bestehen, dass die Vorgaben für inhaltliche Grundsätze gemäß § 10 Abs. 12 ORF-G auch für das Online-Angebot des ORF zu beachten sind und iVm § 38 Abs. 1 ORF-G im Fall eines darin näher konkretisierten Verstoßes eine Verwaltungsstrafe droht.Im Zuge der letzten Novellierung des Paragraph 10, ORF-G mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, wurde die Überschrift von Paragraph 10, ORF-G geändert; dies bezweckte nach den parlam

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