← Österreich

{'item': 'G303 2132852-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlG303 2132852-1 SpruchG303 2132852-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat am 27.06.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" eingebracht. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.07.2016 wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin, aufgrund der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.07.2016 wird von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin, aufgrund der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Visumsminderung bei Netzhautdegeneration und Fehlsichtigkeit. Fixer Tabellenwert entsprechend einer Sehschärfe von 0,2 und 0,
  4. 11.02.01 Tab.5.Sp.4.Z. 40 2 Postthrombotisches Syndrom mit deutlicher Schwellneigung bds. und wiederkehrendem Rotlauf am li. US. 2 Stufen über dem unteren RSW entsprechend dem postthrombotischen Syndrom. 05.08.01 30 3 Diabetes mellitus bei metabolischem Syndrom. Oberster RSW entsprechend den Sekundärschäden mit allg. Polyneuropathie und Carpaltunnelsyndrom bds. sowie Bluthochdruck. 09.02.01 30 4 Deg. Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen. Unterer RSW bei moderat bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen, chron. WS-Schmerzproblematik im Sinne eines Schulterarmsydroms und Kniegelenkinstabilität mäßigen Ausmaßes. 02.02.02 30 5 Gesichtsfeldeinengung bds. Unterer RSW entsprechend der Einengung auf ca. 50°. 11.02.10 20 6 Reaktive depressive Verstimmung. 1 Stufe über dem unteren RSW entsprechend der reaktiven Problematik. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei, die durch die GS 5 um eine Stufe angehoben werde, da hier die Sehproblematik unmittelbar negativ beeinflusst werde. Die GS 3 bis 5 würden gemeinsam um eine Stufe anheben, obwohl die Visusproblematik nicht maßgeblich negativ beeinflusst werde, die Leiden selbst würden jedoch eine alltagsrelevante Problematik darstellen, sich gegenseitig aber nicht weiter potenzieren. Die GS 6 hebe nicht weiter an, da die reaktive Depressio eine Überlagerung und keine unmittelbare negative Leidensbeeinflussung darstelle.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2016 wurde der Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 von Hundert beträgt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das unter I.
  6. angeführte Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2016 wurde der Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 von Hundert beträgt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das unter römisch eins.
  8. angeführte Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
  9. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht am 10.08.2016 eingelangte Beschwerde der BF. Darin führte die BF aus, dass trotz der dazugekommenen Gesundheitsschädigung Diabetes mellitus mit einem Grad d.B.v. 30 % und depressiver Verstimmung mit einem Grad d.B.v. 20 % weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung mit 60 % festgestellt werde und der BF diese Gesundheitsschädigungen sehr zu schaffen machen würden. Ab einem Grad von 70 % bekomme sie eine Fahrpreisermäßigung, welche für sie als Mindestpensionistin sehr wichtig sei.
  10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.08.2016 vorgelegt und langten diese am 19.08.2016 ein.
  11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. 6.
  12. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 30.08.2017, (im Folgenden: SV Gutachten 1), wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 28.08.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:6.
  13. Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 30.08.2017, (im Folgenden: SV Gutachten 1), wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 28.08.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Einengung des Gesichtsfeldes beider Augen schweren Grades. Myopie bedingte Netzhautdegenerationen auf 15-25°. Einstufung 1 Stufe oberhalb des unteren RSW. 60 2 Störung des zentralen Sehens durch Myopie bedingte Netzhautdegenerationen. Fixer RSW laut lt Tab.Z. 5 Sp.
  14. Störung des zentralen Sehens durch Myopie bedingte Netzhautdegenerationen. Fixer RSW laut lt Tab.Ziffer 5, Sp.
  15. 40 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert wurde ausgeführt, dass die GS 2 die GS 1 aufgrund der negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung erhöhe. Es bestehe keine hochgradige Sehbehinderung. 6.
  16. Im medizinischen Sachverständigengutachten von MRXXXX, B.Ac, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.11.2017 (im Folgenden: SV-Gutachten 2) wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, unter Berücksichtigung der seitens der BF vorlegten Befunde und unter Einbeziehung des SV-Gutachten 1, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Einengung des Gesichtsfeldes beider Augen schweren Grades, Myopie bedingte Netzhautdegenerationen auf 15-25.° Einstufung 1 Stufe oberhalb des unteren RSW. 11.02.11 60 2 Störung des zentralen Sehens durch Myopie bedingte Netzhautdegenerationen Fixer RSW lt Tab. Z. 5 Sp.
  17. Störung des zentralen Sehens durch Myopie bedingte Netzhautdegenerationen Fixer RSW lt Tab. Ziffer 5, Sp.
  18. 11.02.01 40 3 Diabetes mellitus bei metabolischen Syndrom. Oberster RSW entsprechend den Sekundärschäden mit allg. Polyneuropathie und Carpaltunnelsyndrom bds. sowie Bluthochdruck. 09.02.01 30 4 Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen. Unterer RSW bei moderat bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen, chron. WS-Schmerzproblematik im Sinne eines Schulterarmsyndroms und Kniegelenksinstabilität mäßigen Ausmaßes. 02.02.02 30 5 Postthrombotisches Syndrom mit deutlicher Schwellneigung bds. und wiederkehrendem Rotlauf am li. US. 2 Stufen über dem unteren RSW entsprechend dem postthrombotischen Syndrom 05.08.01 30 6 Reaktive depressive Verstimmung. 1 Stufe über dem unteren RSW entsprechend der reaktiven Problematik. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert wurde ausgeführt, dass lt. Augenfacharzt die GS 1 durch die GS 2 um eine Stufe gehoben werde und die GS 3, 4 und 5 im Zusammenwirken bei negativer gegenseitiger Leidensbeeinflussung zu einer weiteren Erhöhung um eine Stufe führen würden. Die GS 6 hebe nicht weiter an, da keine zusätzliche Leidenserhöhung gegeben sei. Diese Einschätzung gelte ab Antragstellung.
  19. Der BF und der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 09.11.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.7. Der BF und der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 09.11.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. 7.

  1. Eine Stellungnahme wurde dazu seitens der Verfahrenparteien nicht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und hat einen Wohnsitz im Inland.Die BF ist am römisch 40 geboren und hat einen Wohnsitz im Inland. Die BF ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Dieser wurde am 15.10.2012 seitens der belangten Behörde ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 60 von Hundert eingetragen. Bei der BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: ? Einengung des Gesichtsfeldes beider Augen schweren Grades und Myopie bedingte Netzhautdegenerationen auf 15-25° ? Störung des zentralen Sehens durch Myopie bedingte Netzhautdegenerationen ? Diabetes mellitus bei metabolischen Syndrom ? Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen ? Postthrombotisches Syndrom mit deutlicher Schwellneigung beidseits und wiederkehrendem Rotlauf am linken Unterschenkel Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt nunmehr 80 von Hundert. Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht seit Antragstellung, somit seit 27.06.
  3. Die BF erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den schlüssigen Sachverständigengutachten SV-Gutachten 1 und SV-Gutachten 2.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den schlüssigen Sachverständigengutachten SV-Gutachten 1 und SV-Gutachten
  5. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich dem Besitz eines Behindertenpasses und deren Ausstellung ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Unterlagen und einer eingeholten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Die unter I.
  6. angeführten Sachverständigengutachten, die jeweils auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF basieren, sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen ergeben sich daraus.Die unter römisch eins.
  7. angeführten Sachverständigengutachten, die jeweils auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF basieren, sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen ergeben sich daraus. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Der Inhalt der medizinischen Sachverständigengutachten wurde im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs der BF und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt. Der Inhalt der medizinischen Sachverständigengutachten blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten. Insgesamt konnte somit ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert objektiviert werden. Diese Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, idgF, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewerteten Sachverständigengutachten von MR XXXX und XXXX zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewerteten Sachverständigengutachten von MR römisch 40 und römisch 40 zu Grunde gelegt. Alle Gesundheitsschädigungen der BF wurden in den vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt; für jedes einzelne behinderungsrelevante Leiden wurde ein Grad der Behinderung nach der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Insgesamt konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 von Hundert festgestellt werden. Der Gesamtgrad der Behinderung ist auf die vorliegende Funktionsstörung der Augen mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert, den Diabetes mellitus bei metabolischen Syndrom, die degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen und das postthrombotische Syndrom in Zusammenschau mit den negativen gegenseitigen Wechselwirkungen zurückzuführen. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der BF 80 (achtzig) v.H. (von Hundert) beträgt. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2132852.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.