4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 29.06.2017 sprach die regionale Geschäftsstelle XXXXdes Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass
VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 02.01.2014 bis 15.05.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.542,36 verpflichtet werde.1. Mit Bescheid vom 29.06.2017 sprach die regionale Geschäftsstelle XXXXdes Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 02.01.2014 bis 15.05.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.542,36 verpflichtet werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich nach endgültiger Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruchs des BF nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2014 ergeben hätte, dass das aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 395,31 übersteige.
VG verpflichtet sei, jede für das Fortbestehen oder das Ausmaß des Anspruches sprechende Änderung, insb. seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, der regionalen Geschäftsstelle des AMS unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche ab dem Eintritt des Ereignisses zu melden. Entsteht durch eine solche Nichtmeldung ein unberechtigter Bezug, liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Rückforderungstatbestand Verschweigung maßgeblicher Tatsachen vor. Ergibt sich aus dem im Nachhinein vorzulegenden Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerbescheid, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, sei die gesamte unberechtigt empfangene Leistung zurückzufordern.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2017, römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 29.06.2017 erhobene Beschwerde des BF ab und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er sich in den Monaten Jänner 2014 und September 2014 arbeitslos gemeldet und am 02.01.2014 sowie am 30.09.2014 Anträge auf Arbeitslosengeld gestellt hätte. Er habe jedoch nicht mitgeteilt, dass er nebenbei selbständig erwerbstätig gewesen sei bzw. ein Einkommen in dieser Tätigkeit erzielt habe. Am 09.05.2016 habe er niederschriftlich erklärt, dass er seit dem Jahr 2016 auf Werkvertragsbasis geringfügig für römisch 40 tätig gewesen sei und dafür monatlich EUR 400,-- erhalten habe und die Geringfügigkeitsgrenze nie überschritten würde. Nach neuerlicher Aufforderung zur Vorsprache durch die belangte Behörde habe er am 21.07.2016 erstmals niederschriftlich erklärt, dass er im Jahr 2014 zwar nicht selbständig tätig gewesen sei, aber bei römisch 40 beschäftigt gewesen sei und das monatliche Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe. Das Einkommen aus selbständiger Beschäftigung bzw. aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.523,70 sei korrekt. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2014 habe festgestellt werden müssen, dass er mit dem Durchschnitt des erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 395,31 (Wert: 2014) überschritten habe. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass jeder Bezieher einer Leistung nach AlVG
Paragraph 50, AlVG verpflichtet sei, jede für das Fortbestehen oder das Ausmaß des Anspruches sprechende Änderung, insb. seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, der regionalen Geschäftsstelle des AMS unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche ab dem Eintritt des Ereignisses zu melden. Entsteht durch eine solche Nichtmeldung ein unberechtigter Bezug, liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Rückforderungstatbestand Verschweigung maßgeblicher Tatsachen vor. Ergibt sich aus dem im Nachhinein vorzulegenden Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerbescheid, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, sei die gesamte unberechtigt empfangene Leistung zurückzufordern.
VG und lautet die dort ersichtliche Belehrung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Das bundeseinheitliche Antragsformular, das er auf dessen Seite 4 eigenhändig unterfertigte, enthält eine Belehrung zu den Mitteilungspflichten
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG und lautet die dort ersichtliche Belehrung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen? Wichtig: Bitte lesen Sie folgende Hinweise und bestätigen Sie uns den Inhalt mit Ihrer Unterschrift. Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilenNach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen * den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) * einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere * jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen * jede Änderung Ihrer Wohnadresse * jeden Aufenthalt im Ausland sowie * jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruchs maßgebende Änderung [...] Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNRGemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.24. GP, 5).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer3.4.2.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig ist (d.h. weder der Versicherungsfall der Invalidität und/oder der Berufsunfähigkeit im Sinne der Bezug habenden Bestimmungen des ASVG vorliegt), arbeitswillig ist (d.h. wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist) und Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG vorliegt.1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig ist (d.h. weder der Versicherungsfall der Invalidität und/oder der Berufsunfähigkeit im Sinne der Bezug habenden Bestimmungen des ASVG vorliegt), arbeitswillig ist (d.h. wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist) und Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG vorliegt. Im Sinne des § 12 AlVG gilt als arbeitslos, werIm Sinne des Paragraph 12, AlVG gilt als arbeitslos, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt, oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den die Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird und 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
VG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht, oder wer selbständig erwerbstätig ist bzw. wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. selbständigen Arbeit ein Entgelt erzielt, das die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt (§ 12 Abs. 6 lit. a und c).
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht, oder wer selbständig erwerbstätig ist bzw. wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. selbständigen Arbeit ein Entgelt erzielt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a und c). Die für die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Bestimmung des § 24 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Bestimmung des Paragraph 24, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "§ 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. [...]" Kommt es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung, so ist die Leistung einzustellen. Verändert sich eine die Höhe der Leistung beeinflussende Voraussetzung, so ist die Leistung neu zu bemessen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung als von Anfang an gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. War die Bemessung der Leistung von Anfang an unrichtig, ist sie rückwirkend zu berichtigen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 24 AlVG).Kommt es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung, so ist die Leistung einzustellen. Verändert sich eine die Höhe der Leistung beeinflussende Voraussetzung, so ist die Leistung neu zu bemessen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung als von Anfang an gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. War die Bemessung der Leistung von Anfang an unrichtig, ist sie rückwirkend zu berichtigen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 24, AlVG).
VG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Ein Widerruf bzw. eine Berichtigung hat - in Ermangelung einer Sonderregelung wie in § 24 Abs. 1 - nach den allgemeinen Vorschriften zu erfolgen und ist daher immer an die Bescheidform gebunden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 und 13 zu § 24).
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Ein Widerruf bzw. eine Berichtigung hat - in Ermangelung einer Sonderregelung wie in Paragraph 24, Absatz eins, - nach den allgemeinen Vorschriften zu erfolgen und ist daher immer an die Bescheidform gebunden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 und 13 zu Paragraph 24,). 3.4.
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung ist nach dieser Bestimmung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.3.4.4.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung ist nach dieser Bestimmung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. 3.4.5. Beschwerdegegenständlich hat die belangte Behörde die Rückforderung des vom BF im Zeitraum 02.01.2014 bis 15.05.2014 empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.542,36 auf den Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" gestützt, weil dieser es verabsäumt habe, die von ihm in diesem Zeitraum ausgeübte Tätigkeit als Zeitungszusteller bei der Kleinen Zeitung zu melden. Dieser Rückforderungstatbestand wird idR. durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung der arbeitslosen Person zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob sie das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder kennen hätte müssen (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284). Auch entheben Hinweise auf eine erwartete Änderung der Umstände nicht von der Meldepflicht, wenn das Ereignis dann konkret eintritt (VwGH vom 30.09.1985, Zl. 84/08/0179; und vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0022). Eine die Rückforderung rechtfertigende Meldepflichtverletzung setzt voraus, dass tatsächlich eine
1 anzuzeigende Tatsache (insb. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht gemeldet wurde (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 10 zu § 25 AlVG und der dort referierte Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und das Erkenntnis des VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0205).Dieser Rückforderungstatbestand wird idR. durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung der arbeitslosen Person zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob sie das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder kennen hätte müssen (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284). Auch entheben Hinweise auf eine erwartete Änderung der Umstände nicht von der Meldepflicht, wenn das Ereignis dann konkret eintritt (VwGH vom 30.09.1985, Zl. 84/08/0179; und vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0022). Eine die Rückforderung rechtfertigende Meldepflichtverletzung setzt voraus, dass tatsächlich eine
Paragraph 50, Absatz eins, anzuzeigende Tatsache (insb. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht gemeldet wurde (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 10 zu Paragraph 25, AlVG und der dort referierte Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und das Erkenntnis des VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0205). Beschwerdegegenständlich hatte der BF im beschwerdegegenständlichen, auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten bundeseinheitlichen Antragsformular vom 02.01.2014 zur Frage 6) angegeben, dass er keine selbständige Erwerbstätigkeit (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit) ausübe. Seine im Jahr 2014 zu den über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG gelegenen Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt habende Tätigkeit als Zeitungszusteller hat er auch später nicht angegeben, sieht man von seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 09.05.2016 bzw. 21.07.2016 ab.Beschwerdegegenständlich hatte der BF im beschwerdegegenständlichen, auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten bundeseinheitlichen Antragsformular vom 02.01.2014 zur Frage 6) angegeben, dass er keine selbständige Erwerbstätigkeit (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit) ausübe. Seine im Jahr 2014 zu den über der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gelegenen Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt habende Tätigkeit als Zeitungszusteller hat er auch später nicht angegeben, sieht man von seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 09.05.2016 bzw. 21.07.2016 ab. Erst auf Grund einer Hauptverbandsüberlagerungsmeldung gelangte die belangte Behörde in Kenntnis des den BF betreffenden Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes XXXX für das Kalenderjahr 2014. Im hg. Beschwerdeverfahren sind keine Umstände hervorgekommen, dass die oben genannte Tätigkeit des BF schon vor der Antragstellung am 02.01.2014 bekannt gewesen wäre.Erst auf Grund einer Hauptverbandsüberlagerungsmeldung gelangte die belangte Behörde in Kenntnis des den BF betreffenden Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes römisch 40 für das Kalenderjahr 2014. Im hg. Beschwerdeverfahren sind keine Umstände hervorgekommen, dass die oben genannte Tätigkeit des BF schon vor der Antragstellung am 02.01.2014 bekannt gewesen wäre. Außer Streit steht, dass der BF durch die eigenhändige Unterfertigung des bundeseinheitlichen Antragsformulars vom 02.01.2014 die auf dessen Seite 4 enthaltene Belehrung
VG zur Kenntnis genommen hatte.Außer Streit steht, dass der BF durch die eigenhändige Unterfertigung des bundeseinheitlichen Antragsformulars vom 02.01.2014 die auf dessen Seite 4 enthaltene Belehrung
Paragraph 50, AlVG zur Kenntnis genommen hatte. 3.4.6. Aus den angeführten Gründen erweist sich die gegen den Bescheid vom 29.06.2017 erhobene Beschwerde als nicht berechtigt und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2174984.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.