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{'item': 'G305 2174984-1'}

Obsah (16)Art 133§ 24§ 50§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 7§ 12§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlG305 2174984-1 SpruchG305 2174984-1/11E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 22.08.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 29.06.2017 sprach die regionale Geschäftsstelle XXXXdes Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 02.01.2014 bis 15.05.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.542,36 verpflichtet werde.1. Mit Bescheid vom 29.06.2017 sprach die regionale Geschäftsstelle XXXXdes Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 02.01.2014 bis 15.05.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.542,36 verpflichtet werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich nach endgültiger Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruchs des BF nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2014 ergeben hätte, dass das aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 395,31 übersteige.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.07.2017 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass er im Zeitraum 31.03.2014 bis 15.05.2014 als freiberuflicher Zeitungszusteller tätig gewesen sei und er diese Tätigkeit nicht habe bekanntgeben können, da es dafür keine Meldepflicht gebe. Es sei nicht richtig, dass er eine Gewerbetätigkeit nicht gemeldet hätte. Als Zeitungszusteller habe er eine freiberufliche Nebenbeschäftigung - und nur im Zusammenhang als neuer Selbständiger - ausgeübt.
  2. In einem zum 26.07.2017 datierten Begleitschreiben teilte er im Kern mit, dass es sich bei den im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 ausgewiesenen Einkünften um Bruttobeträge gehandelt habe. Die in den Monaten Jänner, Februar, März, April und Mai 2017 erzielten Einkünfte seien unter dem jeweiligen Betrag von EUR 395,10 gelegen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2017, XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 29.06.2017 erhobene Beschwerde des BF ab und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er sich in den Monaten Jänner 2014 und September 2014 arbeitslos gemeldet und am 02.01.2014 sowie am 30.09.2014 Anträge auf Arbeitslosengeld gestellt hätte. Er habe jedoch nicht mitgeteilt, dass er nebenbei selbständig erwerbstätig gewesen sei bzw. ein Einkommen in dieser Tätigkeit erzielt habe. Am 09.05.2016 habe er niederschriftlich erklärt, dass er seit dem Jahr 2016 auf Werkvertragsbasis geringfügig für XXXX tätig gewesen sei und dafür monatlich EUR 400,-- erhalten habe und die Geringfügigkeitsgrenze nie überschritten würde. Nach neuerlicher Aufforderung zur Vorsprache durch die belangte Behörde habe er am 21.07.2016 erstmals niederschriftlich erklärt, dass er im Jahr 2014 zwar nicht selbständig tätig gewesen sei, aber bei XXXX beschäftigt gewesen sei und das monatliche Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe. Das Einkommen aus selbständiger Beschäftigung bzw. aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.523,70 sei korrekt. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2014 habe festgestellt werden müssen, dass er mit dem Durchschnitt des erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 395,31 (Wert: 2014) überschritten habe. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass jeder Bezieher einer Leistung nach AlVG

§ 50Al

VG verpflichtet sei, jede für das Fortbestehen oder das Ausmaß des Anspruches sprechende Änderung, insb. seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, der regionalen Geschäftsstelle des AMS unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche ab dem Eintritt des Ereignisses zu melden. Entsteht durch eine solche Nichtmeldung ein unberechtigter Bezug, liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Rückforderungstatbestand Verschweigung maßgeblicher Tatsachen vor. Ergibt sich aus dem im Nachhinein vorzulegenden Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerbescheid, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, sei die gesamte unberechtigt empfangene Leistung zurückzufordern.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2017, römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 29.06.2017 erhobene Beschwerde des BF ab und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er sich in den Monaten Jänner 2014 und September 2014 arbeitslos gemeldet und am 02.01.2014 sowie am 30.09.2014 Anträge auf Arbeitslosengeld gestellt hätte. Er habe jedoch nicht mitgeteilt, dass er nebenbei selbständig erwerbstätig gewesen sei bzw. ein Einkommen in dieser Tätigkeit erzielt habe. Am 09.05.2016 habe er niederschriftlich erklärt, dass er seit dem Jahr 2016 auf Werkvertragsbasis geringfügig für römisch 40 tätig gewesen sei und dafür monatlich EUR 400,-- erhalten habe und die Geringfügigkeitsgrenze nie überschritten würde. Nach neuerlicher Aufforderung zur Vorsprache durch die belangte Behörde habe er am 21.07.2016 erstmals niederschriftlich erklärt, dass er im Jahr 2014 zwar nicht selbständig tätig gewesen sei, aber bei römisch 40 beschäftigt gewesen sei und das monatliche Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe. Das Einkommen aus selbständiger Beschäftigung bzw. aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.523,70 sei korrekt. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2014 habe festgestellt werden müssen, dass er mit dem Durchschnitt des erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 395,31 (Wert: 2014) überschritten habe. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass jeder Bezieher einer Leistung nach AlVG

Paragraph 50, AlVG verpflichtet sei, jede für das Fortbestehen oder das Ausmaß des Anspruches sprechende Änderung, insb. seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, der regionalen Geschäftsstelle des AMS unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche ab dem Eintritt des Ereignisses zu melden. Entsteht durch eine solche Nichtmeldung ein unberechtigter Bezug, liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Rückforderungstatbestand Verschweigung maßgeblicher Tatsachen vor. Ergibt sich aus dem im Nachhinein vorzulegenden Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerbescheid, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, sei die gesamte unberechtigt empfangene Leistung zurückzufordern.

  1. Gegen die dem BF am 02.10.2017 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen Vorlageantrag vom 16.10.2017, auf dessen Grundlage die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 29.06.2017 gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage brachte. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 vorgelegt.
  2. Am 22.01.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei und eine Mitarbeiterin der belangten Behörde als Zeugin einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der am 06.08.1961 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX). Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten.1.
  5. Der am 06.08.1961 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (römisch 40 ). Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. 1.
  6. Ausgehend vom 01.01.2014 bis laufend weist er folgende vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf: 01.03.2014 - 16.03.2014 XXXX Arbeiter01.03.2014 - 16.03.2014 römisch 40 Arbeiter 16.05.2014 - 02.11.2014 XXXX Arbeiter16.05.2014 - 02.11.2014 römisch 40 Arbeiter 03.11.2014 - 01.11.2015 XXXX Arbeiter03.11.2014 - 01.11.2015 römisch 40 Arbeiter 09.11.2015 - 08.05.2016 XXXX Arbeiter09.11.2015 - 08.05.2016 römisch 40 Arbeiter 18.08.2016 - 04.10.2016 XXXX Arbeiter18.08.2016 - 04.10.2016 römisch 40 Arbeiter 17.10.2016 - 06.11.2016 XXXX Arbeiter17.10.2016 - 06.11.2016 römisch 40 Arbeiter 08.11.2016 - 22.09.2017 XXXX Arbeiter08.11.2016 - 22.09.2017 römisch 40 Arbeiter 13.10.2017 - laufend XXXX Arbeiter13.10.2017 - laufend römisch 40 Arbeiter Im Beobachtungszeitraum (01.01.2014 bis laufend) liegen folgende Zeiten als geringfügig Beschäftigter vor: 02.11.2015 - 08.11.2015 XXXX geringf. besch.02.11.2015 - 08.11.2015 römisch 40 geringf. besch. 09.10.2017 - 10.10.2017 XXXX geringf. besch.09.10.2017 - 10.10.2017 römisch 40 geringf. besch. 1.
  7. Am 02.01.2014 brachte er bei der regionalen Geschäftsstelle XXXXdes Arbeitsmarktservice unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Im Bezug habenden Antragsformular beantwortete er die darin gestellte Frage 7) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit" mit "nein" und die Frage 8) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" mit "ja" und gab dazu an, dass er im Jahr 2012 das Gewerbe zurückgelegt bzw. ruhend gemeldet hätte. Das bundeseinheitliche Antragsformular, das er auf dessen Seite 4 eigenhändig unterfertigte, enthält eine Belehrung zu den Mitteilungspflichten

§ 50Abs. 1 Al

VG und lautet die dort ersichtliche Belehrung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Das bundeseinheitliche Antragsformular, das er auf dessen Seite 4 eigenhändig unterfertigte, enthält eine Belehrung zu den Mitteilungspflichten

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG und lautet die dort ersichtliche Belehrung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen? Wichtig: Bitte lesen Sie folgende Hinweise und bestätigen Sie uns den Inhalt mit Ihrer Unterschrift. Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilenNach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen * den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) * einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere * jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen * jede Änderung Ihrer Wohnadresse * jeden Aufenthalt im Ausland sowie * jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruchs maßgebende Änderung [...] Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis,

  1. dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistungen bewirken können, außerdem in solchen Fällen eine Geldstrafe verhängt oder eine Strafanzeige gegen mich erstattet werden kann,
  2. dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird,
  3. dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind,
  4. dass bei rückwirkender Zahlung einer Kündigungsentschädigung, eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) bzw. eines Insolvenz-Ausfallsgeldes hierfür der Arbeitgeber bzw. der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds das für die Zeit bezogene Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe rückzuerstatten hat,
  5. dass der Erhalt einer Urlaubsabfindung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unverzüglich zu melden ist. [...]" Somit steht fest, dass er bei seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 02.01.2014 insb. darüber belehrt wurde, der belangten Behörde jede von ihm in der Arbeitslosigkeit ausgeübte Beschäftigung bzw. jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sofort bzw. längstens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden, widrigenfalls er mit der Einstellung bzw. Rückforderung der bezogenen Leistung rechnen müsse. Mit der Unterfertigung des Antragsformulars nahm er die Belehrung zur Kenntnis. 1.
  6. Auf Grund einer Hauptverbandsüberlagerungsmeldung gelangte der belangten Behörde der den BF betreffende Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX für das Jahr 2014 zur Kenntnis. Darin sind nachstehende Einkünfte nach Einkunftsarten ausgewiesen:1.
  7. Auf Grund einer Hauptverbandsüberlagerungsmeldung gelangte der belangten Behörde der den BF betreffende Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 für das Jahr 2014 zur Kenntnis. Darin sind nachstehende Einkünfte nach Einkunftsarten ausgewiesen: * Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 7.523,70 * Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 10.113,75 Zwar brachte der BF gegen diesen Einkommensteuerbescheid Beschwerde ein und kam es in der Folge zu einer Berichtigung desselben, doch blieb davon die Höhe der im Kalenderjahr 2014 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.523,70 zur Gänze unberührt. Nach Abzug der Sonderausgaben (Kirchenbeitrag in Höhe von EUR 120,00 und Topf-Sonderausgaben in Höhe von EUR 693,40) und der außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von EUR 99,00 bezog er monatlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 550,
  8. (EUR 7.523,70 - EUR 120,00 - EUR 693,40 - EUR 99,00 = EUR 6.611,30 / 12 = EUR 550,94) Berücksichtigt man die für das Kalenderjahr 2014 gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG in Höhe von EUR 395,31, so ist davon auszugehen, dass die von ihm in diesem Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von monatlich EUR 550,94 über der Geringfügigkeitsgrenze lagen.Berücksichtigt man die für das Kalenderjahr 2014 gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Höhe von EUR 395,31, so ist davon auszugehen, dass die von ihm in diesem Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von monatlich EUR 550,94 über der Geringfügigkeitsgrenze lagen. 1.
  9. Die im Kalenderjahr 2014 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.523,70 stammten aus seiner in diesem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeit als Zeitungszusteller für die XXXX.1.
  10. Die im Kalenderjahr 2014 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.523,70 stammten aus seiner in diesem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeit als Zeitungszusteller für die römisch 40 . Dass er für die XXXX als Zeitungszusteller tätig war, gab er weder in dem auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antragsformular an, noch machte er der belangten Behörde eine entsprechende Mitteilung.Dass er für die römisch 40 als Zeitungszusteller tätig war, gab er weder in dem auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antragsformular an, noch machte er der belangten Behörde eine entsprechende Mitteilung. 1.
  11. Ausgehend von 01.01.2014 bis laufend bezog er von 02.01.2014 bis 28.02.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 30,02 täglich, von 17.03.2014 bis 30.03.2014 und von 31.03.2014 bis 15.05.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von weiteren EUR 30,02 täglich. Arbeitslosengeld bezog er wieder von 09.05.2016 bis 08.06.2016 und zwar in Höhe von EUR 31,33 täglich, weiter von 20.07.2016 bis 23.07.2016, von 12.08.2016 bis 17.08.2016 und von 05.10.2016 bis 16.10.2016 in Höhe von jeweils EUR 31,
  12. Der Arbeitslosengeldbezug war von 01.03.2014 bis 16.03.2014, vom 09.06.2016 bis 19.07.2016, von 24.07.2016 bis 11.08.2016 unterbrochen. Von 02.10.2016 bis 04.10.2016 ruhte der Arbeitslosengeldanspruch des BF ohne Antrag. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (02.01.2014 bis 15.05.2014) bezog er Arbeitslosengeld im Jänner 2014 (von 02.
  13. bis 31.01.2014 = 30 Tage X EUR 30,02) EUR 900,60im Jänner 2014 (von 02.
  14. bis 31.01.2014 = 30 Tage römisch zehn EUR 30,02) EUR 900,60 im Februar 2014 (von 01.
  15. bis 28.02.2014 = 28 Tage X EUR 30,02) EUR 840,56im Februar 2014 (von 01.
  16. bis 28.02.2014 = 28 Tage römisch zehn EUR 30,02) EUR 840,56 im März 2014 (von 17.
  17. bis 31.03.2014 = 15 Tage X EUR 30,02) EUR 450,30im März 2014 (von 17.
  18. bis 31.03.2014 = 15 Tage römisch zehn EUR 30,02) EUR 450,30 im April 2014 (von 01.
  19. bis 30.04.2014 = 30 Tage X 30,02) EUR 900,60im April 2014 (von 01.
  20. bis 30.04.2014 = 30 Tage römisch zehn 30,02) EUR 900,60 im Mai 2014 (von 01.
  21. bis 15.05.2014 = 15 Tage X 30,02) EUR 450,30im Mai 2014 (von 01.
  22. bis 15.05.2014 = 15 Tage römisch zehn 30,02) EUR 450,30 sohin gesamt EUR 3.542,36 1.
  23. Erst anlässlich einer am 21.07.2016, ab 11:54 Uhr, vor der belangten Behörde erfolgten niederschriftlichen Einvernahme erklärte er, dass er im Jahr 2014 die XXXX zustellte und gab er überdies an, dass er mit seinen Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei.1.
  24. Erst anlässlich einer am 21.07.2016, ab 11:54 Uhr, vor der belangten Behörde erfolgten niederschriftlichen Einvernahme erklärte er, dass er im Jahr 2014 die römisch 40 zustellte und gab er überdies an, dass er mit seinen Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. 1.
  25. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2017, XXXX, wurde das im Zeitraum 02.01.2014 bis 15.05.2014 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe insgesamt von EUR 3.542,36 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF aufgefordert, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu refundieren.1.
  26. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2017, römisch 40 , wurde das im Zeitraum 02.01.2014 bis 15.05.2014 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe insgesamt von EUR 3.542,36 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF aufgefordert, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu refundieren. 1.
  27. Mit Schreiben vom 04.10.2017 ersuchte der BF die belangte Behörde darum, ihm eine Zahlungserleichterung zu gewähren. Dem Ersuchen um Zahlungserleichterung gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.01.2017 insoweit Folge, als ihm die Begleichung des aushaftenden Rückforderungsbetrages in 72 Monatsraten zu je EUR 50,00 und einer Restrate in Höhe von EUR 32,06 beginnend ab 01.10.2017 gestattet wurde.
  28. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen -, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers und die PV des BF in der am 22.01.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Beweis wurde weiter erhoben durch den bei der belangten Behörde eingeholten Bezugsverlauf und den Versicherungsverlauf des BF.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNRGemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.24. GP, 5).

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Erstbescheid vom 29.06.2017 widerrief die belangte Behörde das vom BF im Zeitraum 02.01.2014 bis 15.05.2014 bezogene Arbeitslosengeld und forderte ihn zur Refundierung auf. Demnach habe er auf Grund der Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2014 in der Zeit von 02.01.2014 bis 15.05.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 3.542,36 zu Unrecht bezogen, weil das aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 395,31 gelegen sei. In seiner gegen diesen Bescheid (fristgerecht) erhobenen Beschwerde führte er aus, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Zeitungszusteller eine freiberufliche Nebenbeschäftigung nicht meldepflichtig gewesen sei. Daher stellt sich anlassbezogen die nun zu lösende Rechtsfrage, ob die Berichtigung des im Zeitraum 02.01.2014 bis 15.05.2014 und die Aufforderung zur Refundierung des in diesem Zeitraum empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt EUR 3.542,36 zu Recht erfolgte. 3.4.2.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer3.4.2.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig ist (d.h. weder der Versicherungsfall der Invalidität und/oder der Berufsunfähigkeit im Sinne der Bezug habenden Bestimmungen des ASVG vorliegt), arbeitswillig ist (d.h. wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist) und Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG vorliegt.1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig ist (d.h. weder der Versicherungsfall der Invalidität und/oder der Berufsunfähigkeit im Sinne der Bezug habenden Bestimmungen des ASVG vorliegt), arbeitswillig ist (d.h. wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist) und Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG vorliegt. Im Sinne des § 12 AlVG gilt als arbeitslos, werIm Sinne des Paragraph 12, AlVG gilt als arbeitslos, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt, oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den die Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird und 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 Al

VG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht, oder wer selbständig erwerbstätig ist bzw. wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. selbständigen Arbeit ein Entgelt erzielt, das die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt (§ 12 Abs. 6 lit. a und c).

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht, oder wer selbständig erwerbstätig ist bzw. wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. selbständigen Arbeit ein Entgelt erzielt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a und c). Die für die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Bestimmung des § 24 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Bestimmung des Paragraph 24, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "§ 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen."§ 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. [...]" Kommt es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung, so ist die Leistung einzustellen. Verändert sich eine die Höhe der Leistung beeinflussende Voraussetzung, so ist die Leistung neu zu bemessen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung als von Anfang an gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. War die Bemessung der Leistung von Anfang an unrichtig, ist sie rückwirkend zu berichtigen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 24 AlVG).Kommt es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung, so ist die Leistung einzustellen. Verändert sich eine die Höhe der Leistung beeinflussende Voraussetzung, so ist die Leistung neu zu bemessen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung als von Anfang an gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. War die Bemessung der Leistung von Anfang an unrichtig, ist sie rückwirkend zu berichtigen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 24, AlVG).

§ 24Abs. 2 Al

VG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Ein Widerruf bzw. eine Berichtigung hat - in Ermangelung einer Sonderregelung wie in § 24 Abs. 1 - nach den allgemeinen Vorschriften zu erfolgen und ist daher immer an die Bescheidform gebunden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 und 13 zu § 24).

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Ein Widerruf bzw. eine Berichtigung hat - in Ermangelung einer Sonderregelung wie in Paragraph 24, Absatz eins, - nach den allgemeinen Vorschriften zu erfolgen und ist daher immer an die Bescheidform gebunden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 und 13 zu Paragraph 24,). 3.4.

  1. Im Kalenderjahr 2014 erzielte der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.523,70 (d.s. nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen EUR 6.611,30 und entspricht dies monatlich EUR 550,94). Diese vom BF erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen über den in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträgen (= Geringfügigkeitsgrenze) in Höhe von EUR 395,31 (für das Jahr 2014) monatlich. Unter diesen Umständen ist er für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 02.01.2014 bis 15.05.2014 im Sinne der zitierten Bestimmung des § 12 Abs. 3 und 6 AlVG nicht als arbeitslos anzusehen.3.4.
  2. Im Kalenderjahr 2014 erzielte der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.523,70 (d.s. nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen EUR 6.611,30 und entspricht dies monatlich EUR 550,94). Diese vom BF erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen über den in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträgen (= Geringfügigkeitsgrenze) in Höhe von EUR 395,31 (für das Jahr 2014) monatlich. Unter diesen Umständen ist er für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 02.01.2014 bis 15.05.2014 im Sinne der zitierten Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3 und 6 AlVG nicht als arbeitslos anzusehen. Davon erlangte die belangte Behörde erst durch die Übermittlung des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes XXXX vom 15.10.2015 für das Kalenderjahr 2014 Kenntnis.Davon erlangte die belangte Behörde erst durch die Übermittlung des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes römisch 40 vom 15.10.2015 für das Kalenderjahr 2014 Kenntnis. In seinem auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag vom 02.01.2014 hatte er jedoch angegeben, dass er nicht selbständig erwerbstätig sei. Auch im hg. Beschwerdeverfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er die im Kalenderjahr 2014 von ihm ausgeübte, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt habende Tätigkeit nachträglich gemeldet hätte. Abgesehen davon hat der BF die Höhe des im Zeitraum 02.01.2014 bis 15.05.2014 von ihm bezogenen Arbeitslosengeldes zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29.06.2017 erfolgte Berichtigung des Arbeitslosengeldbezuges im Zeitraum 02.01.2014 bis 15.05.2014 begegnet daher keinen Bedenken, zumal der BF in der Beschwerdeschrift eingeräumt hatte, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Nebenbeschäftigung als Zeitungszusteller ausgeübt zu haben und aus dieser Tätigkeit die oben genannten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt zu haben. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Tätigkeit, wie er vermeint, "finanztechnisch" eine freiberufliche Nebenbeschäftigung als neuer Selbständiger und keine echte Gewerbetätigkeit ist. 3.4.4.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung ist nach dieser Bestimmung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.3.4.4.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung ist nach dieser Bestimmung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. 3.4.5. Beschwerdegegenständlich hat die belangte Behörde die Rückforderung des vom BF im Zeitraum 02.01.2014 bis 15.05.2014 empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.542,36 auf den Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" gestützt, weil dieser es verabsäumt habe, die von ihm in diesem Zeitraum ausgeübte Tätigkeit als Zeitungszusteller bei der Kleinen Zeitung zu melden. Dieser Rückforderungstatbestand wird idR. durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung der arbeitslosen Person zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob sie das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder kennen hätte müssen (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284). Auch entheben Hinweise auf eine erwartete Änderung der Umstände nicht von der Meldepflicht, wenn das Ereignis dann konkret eintritt (VwGH vom 30.09.1985, Zl. 84/08/0179; und vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0022). Eine die Rückforderung rechtfertigende Meldepflichtverletzung setzt voraus, dass tatsächlich eine

§ 50Abs.

1 anzuzeigende Tatsache (insb. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht gemeldet wurde (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 10 zu § 25 AlVG und der dort referierte Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und das Erkenntnis des VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0205).Dieser Rückforderungstatbestand wird idR. durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung der arbeitslosen Person zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob sie das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder kennen hätte müssen (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284). Auch entheben Hinweise auf eine erwartete Änderung der Umstände nicht von der Meldepflicht, wenn das Ereignis dann konkret eintritt (VwGH vom 30.09.1985, Zl. 84/08/0179; und vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0022). Eine die Rückforderung rechtfertigende Meldepflichtverletzung setzt voraus, dass tatsächlich eine

Paragraph 50, Absatz eins, anzuzeigende Tatsache (insb. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht gemeldet wurde (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 10 zu Paragraph 25, AlVG und der dort referierte Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und das Erkenntnis des VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0205). Beschwerdegegenständlich hatte der BF im beschwerdegegenständlichen, auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten bundeseinheitlichen Antragsformular vom 02.01.2014 zur Frage 6) angegeben, dass er keine selbständige Erwerbstätigkeit (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit) ausübe. Seine im Jahr 2014 zu den über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG gelegenen Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt habende Tätigkeit als Zeitungszusteller hat er auch später nicht angegeben, sieht man von seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 09.05.2016 bzw. 21.07.2016 ab.Beschwerdegegenständlich hatte der BF im beschwerdegegenständlichen, auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten bundeseinheitlichen Antragsformular vom 02.01.2014 zur Frage 6) angegeben, dass er keine selbständige Erwerbstätigkeit (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit) ausübe. Seine im Jahr 2014 zu den über der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gelegenen Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt habende Tätigkeit als Zeitungszusteller hat er auch später nicht angegeben, sieht man von seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 09.05.2016 bzw. 21.07.2016 ab. Erst auf Grund einer Hauptverbandsüberlagerungsmeldung gelangte die belangte Behörde in Kenntnis des den BF betreffenden Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes XXXX für das Kalenderjahr 2014. Im hg. Beschwerdeverfahren sind keine Umstände hervorgekommen, dass die oben genannte Tätigkeit des BF schon vor der Antragstellung am 02.01.2014 bekannt gewesen wäre.Erst auf Grund einer Hauptverbandsüberlagerungsmeldung gelangte die belangte Behörde in Kenntnis des den BF betreffenden Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes römisch 40 für das Kalenderjahr 2014. Im hg. Beschwerdeverfahren sind keine Umstände hervorgekommen, dass die oben genannte Tätigkeit des BF schon vor der Antragstellung am 02.01.2014 bekannt gewesen wäre. Außer Streit steht, dass der BF durch die eigenhändige Unterfertigung des bundeseinheitlichen Antragsformulars vom 02.01.2014 die auf dessen Seite 4 enthaltene Belehrung

§ 50Al

VG zur Kenntnis genommen hatte.Außer Streit steht, dass der BF durch die eigenhändige Unterfertigung des bundeseinheitlichen Antragsformulars vom 02.01.2014 die auf dessen Seite 4 enthaltene Belehrung

Paragraph 50, AlVG zur Kenntnis genommen hatte. 3.4.6. Aus den angeführten Gründen erweist sich die gegen den Bescheid vom 29.06.2017 erhobene Beschwerde als nicht berechtigt und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2174984.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.