RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlG306 2146018-2 SpruchG306 2146018-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX, zur Zahl.: XXXX, vom XXXX2017 - rechtskräftig - wegen das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB sowie die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wobei der Teil von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde - Probezeit 3 Jahre - verurteilt.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl.: römisch 40 , vom XXXX2017 - rechtskräftig - wegen das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wobei der Teil von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde - Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Die BF wurde bereits zuvor am XXXX2013 vom Bezirksgericht XXXX, zur Zahl XXXX betreffend der Straftatbestände der §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Wochen, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Die BF wurde bereits zuvor am XXXX2013 vom Bezirksgericht römisch 40 , zur Zahl römisch 40 betreffend der Straftatbestände der Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Wochen, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Schreiben seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien vom 25.08.2017, wurde der BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihr aufenthaltsbeendete Maßnahmen (Aufenthaltsverbot) einzuleiten. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von 10 Tagen, ab Zustellung, eingeräumt. Die BF hat bis zur Bescheiderlassung keine Stellungnahme abgegeben. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich am 16.10.2017 übernommen, wurde gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich am 16.10.2017 übernommen, wurde gegen diese gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2017 wurde de BF der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2017 wurde de BF der römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit per Telefax am 08.11.2017 beim BFA eingebrachtem und datiertem Schriftsatz, erhob die BF vermittels ihrer ausgewiesenen Vertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt den Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben, in eventu das ausgesprochene Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die Beschwerde - samt den bezughabenden Akten - wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 09.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 23.11.2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Justizanstalt Wien-Josefstadt davon in Kenntnis gesetzt, dass die BF bereits bedingt aus der Haft entlassen wurde. Am 12.12.2017 fand in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die BF ist nicht erschienen und gab die ausgewiesene Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass sie ihre Vollmacht zurücklegt, da es nicht möglich war mit der BF in Kontakt zu treten und ihr Aufenthalt nicht bekannt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die BF ist rumänische Staatsbürgerin, heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX, Rumänien geboren und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8Die BF ist rumänische Staatsbürgerin, heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 , Rumänien geboren und sohin EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8 FPG. Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX, zur Zahl.: XXXX, vom XXXX2017 - rechtskräftig - wegen das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB sowie die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wobei der Teil von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde - Probezeit 3 Jahre - verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl.: römisch 40 , vom XXXX2017 - rechtskräftig - wegen das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wobei der Teil von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde - Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde: "XXXX und XXXX sind schuldig, es haben in XXXX überwiegend im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte (§12 StGB)"XXXX und römisch 40 sind schuldig, es haben in römisch 40 überwiegend im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte (§12 StGB) A./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,A./ gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, I./ weggenommen, und zwarrömisch eins./ weggenommen, und zwar 1./ am XXXX2017 XXXX gemeinsam mit der abgesondert verfolgten XXXX eine Geldbörse mit EUR 220,- sowie USD 95,-- Bargeld;1./ am XXXX2017 römisch 40 gemeinsam mit der abgesondert verfolgten römisch 40 eine Geldbörse mit EUR 220,- sowie USD 95,-- Bargeld; 2./ am XXXX2017 XXXX alleine dem XXXX eine Geldbörse mit EUR 90,-- sowie USD 40,-- Bargeld;2./ am XXXX2017 römisch 40 alleine dem römisch 40 eine Geldbörse mit EUR 90,-- sowie USD 40,-- Bargeld; 3./ am XXXX2017 XXXX und XXXX dem XXXX eine Geldbörse mit EUR 30,-- Bargeld;3./ am XXXX2017 römisch 40 und römisch 40 dem römisch 40 eine Geldbörse mit EUR 30,-- Bargeld; 4./ am XXXX2017 XXXX und XXXX der XXXX und XXXX zwei Mobiltelefone, eine Handtasche, eine Geldbörse sowie Bargeld im Gesamtwert von EUR 1.900,-;4./ am XXXX2017 römisch 40 und römisch 40 der römisch 40 und römisch 40 zwei Mobiltelefone, eine Handtasche, eine Geldbörse sowie Bargeld im Gesamtwert von EUR 1.900,-; 5./ am XXXX2017 XXXX und XXXX dem XXXX eine Geldbörse im Wert von EUR 300-- samt EUR 1.600,- sowie USD 300,- Bargeld,5./ am XXXX2017 römisch 40 und römisch 40 dem römisch 40 eine Geldbörse im Wert von EUR 300-- samt EUR 1.600,- sowie USD 300,- Bargeld, II./ wegzunehmen versucht, und zwarrömisch zwei./ wegzunehmen versucht, und zwar 1./ XXXX am XXXX2017 Verfügungsberechtigten der Fa. XXXX Lebensmittel ihn Wert von € 19,95, wobei er Jedoch auf frischer Tat betreten wurde;1./ römisch 40 am XXXX2017 Verfügungsberechtigten der Fa. römisch 40 Lebensmittel ihn Wert von € 19,95, wobei er Jedoch auf frischer Tat betreten wurde; 2./ XXXX am XXXX2016 in der XXXX der XXXX Wertgegenstände aus deren Handtasche, wobei sie von XXXX beobachtet wurde;2./ römisch 40 am XXXX2016 in der römisch 40 der römisch 40 Wertgegenstände aus deren Handtasche, wobei sie von römisch 40 beobachtet wurde; B./ anlässlich der zu Punkt I./ genannten Straftaten Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder Tatsache gebraucht werden, und zwarB./ anlässlich der zu Punkt römisch eins./ genannten Straftaten Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder Tatsache gebraucht werden, und zwar 1./ am XXXX2017 XXXX den amerikanischen Führerschein des XXXX;1./ am XXXX2017 römisch 40 den amerikanischen Führerschein des römisch 40 ; 2./ am XXXX2017 XXXX und XXXX eine Kundenkarte sowie eine Jahreskarte der XXXX der XXXX;2./ am XXXX2017 römisch 40 und römisch 40 eine Kundenkarte sowie eine Jahreskarte der römisch 40 der römisch 40 ; 3./ am XXXX2017 XXXX und XXXX die Führerscheine des XXXX sowie XXXX;3./ am XXXX2017 römisch 40 und römisch 40 die Führerscheine des römisch 40 sowie römisch 40 ; 4./ am XXXX2017 XXXX und XXXX den Personalausweis sowie die Aufenthaltsbewilligung des XXXX;4./ am XXXX2017 römisch 40 und römisch 40 den Personalausweis sowie die Aufenthaltsbewilligung des römisch 40 ; C./ anlässlich der zu Punkt I./ genannten Straftaten unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und zwarC./ anlässlich der zu Punkt römisch eins./ genannten Straftaten unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und zwar 1./ am XXXX2017 XXXX und XXXX gemeinsam mit der abgesondert verfolgten XXXX eine Kreditkarte XXXX sowie zwei Kreditkarten XXXX der XXXX;1./ am XXXX2017 römisch 40 und römisch 40 gemeinsam mit der abgesondert verfolgten römisch 40 eine Kreditkarte römisch 40 sowie zwei Kreditkarten römisch 40 der römisch 40 ; 2./ am XXXX2017 XXXX und XXXX zwei Bankomatkarten der XXXXund XXXX;2./ am XXXX2017 römisch 40 und römisch 40 zwei Bankomatkarten der XXXXund römisch 40 ; 3./ am XXXX2017 XXXX und XXXX drei Kreditkarten der XXXX, eine Kreditkarte der Bank XXXX sowie drei Bankomatkarten dem XXXX.3./ am XXXX2017 römisch 40 und römisch 40 drei Kreditkarten der römisch 40 , eine Kreditkarte der Bank römisch 40 sowie drei Bankomatkarten dem römisch 40 . Strafbare Handlung(en): XXXX und XXXXrömisch 40 und römisch 40 zu A./I./ und II/: das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs 1, erster Fall, 15 StGB;zu A./I./ und II/: das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins,, erster Fall, 15 StGB; zu B./: die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB;zu B./: die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB; zu C./: die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241 e Abs 3 StGB;zu C./: die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem Paragraph 241, e Absatz 3, StGB; XXXXrömisch 40 zu A./I./: das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs 1, erster Fall StGBzu A./I./: das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins,, erster Fall StGB zu B./: die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB;zu B./: die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB; zu C./: die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241 e Abs 3 StGB; Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:zu C./: die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem Paragraph 241, e Absatz 3, StGB; Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: hinsichtlich aller § 28 Absatz 1 StGBhinsichtlich aller Paragraph 28, Absatz 1 StGB Strafe: hinsichtlich aller nach § 130 Absatz 1 StGBStrafe: hinsichtlich aller nach Paragraph 130, Absatz 1 StGB Hinsichtlich XXXX: Freiheitsstrafe von 18 Monaten unbedingt. Hinsichtlich XXXX: Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon acht Monate bedingt, vier Monate unbedingt. Gemäß § 43 a Absatz 3 StGB wird bei XXXX ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich acht Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt durch künftiges Wohlverhalten nachgesehen,Gemäß Paragraph 43, a Absatz 3 StGB wird bei römisch 40 ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich acht Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt durch künftiges Wohlverhalten nachgesehen, Hinsichtlich XXXX: Freiheitsstrafe von 21 Monaten unbedingt Angerechnete Vorhaft: Gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird jeweils die erlittene Vorhaft vom
- August 2017, 12.17 Uhr bis zum
- Oktober 2017, 15.45 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet."Gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird jeweils die erlittene Vorhaft vom
- August 2017, 12.17 Uhr bis zum
- Oktober 2017, 15.45 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet." Aus dem Strafregister der Republik Österreich scheinen aktuell folgende Verurteilungen der BF auf: "01) BG XXXX vom XXXX2013 RK XXXX2013"01) BG römisch 40 vom XXXX2013 RK XXXX2013 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX2012 Freiheitsstrafe 8 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX2013 zu BG XXXX RK XXXX2013zu BG römisch 40 RK XXXX2013 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2013 BG XXXX vom XXXX2017BG römisch 40 vom XXXX2017 02) LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2017 RK XXXX2017 §229
(1)StGB § 241e
(3)StGBParagraph 241 e,
(3)StGB §§ 127, 130
(1)1. Fall StGBParagraphen 127, 130,
(1)- Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX2017 Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en)... ... ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar. ... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen." Die BF befand sich vom XXXX2017 bis XXXX2017 in Strafhaft. Die BF wurde zuvor mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016, Zl.: XXXX gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine, gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.04.2017 als verspätet zurückgewiesen. Die erfolgte Ausreise aus dem Bundesgebiet fand am XXXX2017 statt.Die BF wurde zuvor mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016, Zl.: römisch 40 gemäß Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine, gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.04.2017 als verspätet zurückgewiesen. Die erfolgte Ausreise aus dem Bundesgebiet fand am XXXX2017 statt. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Die BF ist im Bundesgebiet vom XXXX2014 - XXXX2015 einer selbständigen und von XXXX2016 - XXXX2017 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zurzeit verfügt die BF über keine Beschäftigung und ist mittellos. Die BF hat im Bundesgebiet seit XXXX2016 einen durchgehenden ordentlichen Wohnsitz. Der BF verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihres Gatten sowie volljährigen Kinder.
- Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit Gesundheitszustand, zur Erwerbslosigkeit und finanziellen Situation der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den eigenen getroffenen Feststellungen und aufgrund der Angaben in der gegenständlichen Beschwerde. Die rechtskräftige Verurteilung ist der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung zu entnehmen und folgen zudem aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich). Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen das zum Bundesgebiet familiären und sozialen Bezüge bestehen, beruhen auf den Angaben in der Beschwerde. Die Feststellungen, dass die BF im Bundesgebiet nie Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, beruht auf einen aktuellen Sozialversicherungsauszug. Die fehlenden sonstigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der BF in Österreich beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Da von der BF, der aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab desDa von der BF, der aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Die BF wurde unbestritten vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX2017, wegen Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. 8 Monate wurde bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren - nachgesehen. Zuvor wurde die BF bereits im Jahr 2013 wegen Diebstahls im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG jedenfalls erfüllt.Die BF wurde unbestritten vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX2017, wegen Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. 8 Monate wurde bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren - nachgesehen. Zuvor wurde die BF bereits im Jahr 2013 wegen Diebstahls im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG jedenfalls erfüllt. Auch diese Verurteilung indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.Auch diese Verurteilung indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 67 A, b, s, 1 FPG ausgeht. Darüber hinaus weist die BF bereits zuvor eine einschlägige Verurteilung aus dem Jahre 2013 auf. Bei den gesetzten Delikten der BF handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten der BF. Die BF hat damit wesentliche Interessen des Betroffenen Opfer aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person, dessen Eigentum sowie sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das von der BF immer wieder gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Darüber hinaus verlangen die ausgeübten Straftaten - " gewerbsmäßige Diebstähle" (Handtaschendiebstähle) - ein hohes Maß an krimineller Energie. Es ist auffällig, dass die BF im gesamten fremdenrechtlichen Verfahren nicht einmal - auch nur ansatzweise - auf die Tat(en) reflektiert hat geschweige den, dass sie sich dafür entschuldigt bzw. reumütig gezeigt hätte. Auch dieses Verhalten der BF weist auf ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber ihrer Taten, hin. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die BF über ein Familienleben in Form ihres Gatten und volljährigen Kinder im Bundesgebiet verfügt so ist darauf zu verweisen, dass sich die BF erst seit dem XXXX2016 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war. Die BF bereits im Jahr 2013 strafrechtlich im Bundesgebiet in Erscheinung traf und sie vom BFA bereits im Jahr 2017 rechtskräftig aus dem österreichischem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Den insoweit persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, zum einen der Umstand familiären und persönlichen Beziehungen zum Bundesgebiet sowie der Wohnsitz in diesem, der Umstand der verübten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Eigentumsdelikten, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen.Den insoweit persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, zum einen der Umstand familiären und persönlichen Beziehungen zum Bundesgebiet sowie der Wohnsitz in diesem, der Umstand der verübten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Eigentumsdelikten, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen. Da die BF offensichtlich auch nach ihrer Haftentlassung eine angespannte finanzielle Lage vorfinden wird, ist es nicht auszuschließen, dass sie wieder versuchen wird durch kriminelles Verhalten ihre finanzielle Lage zu verbessern. Eine positive Zukunftsprognose kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht attestiert werden. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass sich der Ehegatte sowie volljährigen Kinder der BF im Bundesgebiet aufhält. Ein Abhängigkeitsverhältnis wurde in der Beschwerdeeingabe nicht behauptet.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass sich der Ehegatte sowie volljährigen Kinder der BF im Bundesgebiet aufhält. Ein Abhängigkeitsverhältnis wurde in der Beschwerdeeingabe nicht behauptet. Wenn die BF auch über ihren Gatten und volljährigen Kinder im Bundesgebiet verfügt, so muss diese Beziehung angesichts des Umstandes, dass die BF im Bundesgebiet in Strafhaft war sowie das kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen glaubhaft dargelegt wurde eine Relativierung hinnehmen und hinter das strafgerichtliche Verhalten der BF zurücktreten. Hinzu tritt, dass die BF im Wissen darum, im Falle ihrer Verhaftung und Verurteilung nicht weiter im Bundesgebiet aufhältig sein wird können zumal sie bereits im Jahr 2017 rechtskräftig ausgewiesen wurde und das Bundesgebiet auch verlassen hatte. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) strafbarer Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, angesichts der von der BF in Rumänien erfahrenen Sozialisation, deren ebendortigen mehrjährigen Schulbesuches und bei bestehender Arbeitsfähigkeit, zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) strafbarer Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, angesichts der von der BF in Rumänien erfahrenen Sozialisation, deren ebendortigen mehrjährigen Schulbesuches und bei bestehender Arbeitsfähigkeit, zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen. Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation der BF und ihrer Familienangehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation der BF und ihrer Familienangehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass die BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - gegenwärtig über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung ihres Unterhaltes, sondern vielmehr bis zur gegenständlichen Inhaftierung durch gewerbsmäßige Taschendiebstähle ihren Lebensunterhalt finanzierte und sie sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr auf lange Zeit seinen Aufenthaltsrechtes in Österreich zu verwirken nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass die BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - gegenwärtig über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung ihres Unterhaltes, sondern vielmehr bis zur gegenständlichen Inhaftierung durch gewerbsmäßige Taschendiebstähle ihren Lebensunterhalt finanzierte und sie sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr auf lange Zeit seinen Aufenthaltsrechtes in Österreich zu verwirken nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 4 Jahren erweist sich sohin als angemessen und geboten. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70 FPG lautet wie folgt: "
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
- nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
- die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet." Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese der BF einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat, nach Rechtskraft der Entscheidung, einräumte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2146018.2.00