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{'item': 'G314 2166842-1'}

Obsah (8)Art 133§ 66§ 70§ 51§ 54§ 8§ 52§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlG314 2166842-1 SpruchG314 2166842-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTN

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am 27.06.2016 bei der XXXX des Amts der XXXX Landesregierung XXXX die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Anfang 2017 informierte die XXXXdas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil keine Belege dafür vorlägen, dass der Sohn der BF, ein EWR-Bürger, ihr tatsächlich Unterhalt gewähre.Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am 27.06.2016 bei der römisch 40 des Amts der römisch 40 Landesregierung römisch 40 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Anfang 2017 informierte die XXXXdas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil keine Belege dafür vorlägen, dass der Sohn der BF, ein EWR-Bürger, ihr tatsächlich Unterhalt gewähre. Mit Schreiben des BFA vom 08.03.2017 wurde die BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 16.03.2017 verwies sie darauf, dass sehr wohl Nachweise für Unterhaltsleistungen erbracht worden seien. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die BF

§ 66Abs 1 FPG i

Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 70

Abs 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, weil sie keine Nachweise für die behauptete finanzielle Unterstützung durch ihren Sohn und ihre Schwester erbracht habe.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, weil sie keine Nachweise für die behauptete finanzielle Unterstützung durch ihren Sohn und ihre Schwester erbracht habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Ihr Sohn habe sie bereits im Herkunftsstaat fortlaufend unterstützt. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 04.08.2017 einlangten. Mit Eingabe vom 26.09.2017 legte die BF auftragsgemäß ergänzende Unterlagen (Mietvertrag, Kontoauszüge, Meldebestätigung, Reisepasskopie, Staatsangehörigkeitsbescheinigung, Kopie aus einem Sparbuch, Anmeldebescheinigung, Geburtsurkunde, Gehaltsabrechnungen) vor. Feststellungen: Die BF ist die Mutter des am XXXX geborenen, in XXXX lebenden belgischen Staatsangehörigen XXXX. Am 04.07.2012 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer

§ 51

Abs 1 Z 1 NAG ausgestellt.Die BF ist die Mutter des am römisch 40 geborenen, in römisch 40 lebenden belgischen Staatsangehörigen römisch 40 . Am 04.07.2012 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgestellt. XXXX steht seit 18.03.2016 durchgehend in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX GmbH. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt EUR 1.300 (14 mal jährlich). Er verfügt über Ersparnisse in Form eines Sparguthabens von über EUR 30.000.römisch 40 steht seit 18.03.2016 durchgehend in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt EUR 1.300 (14 mal jährlich). Er verfügt über Ersparnisse in Form eines Sparguthabens von über EUR 30.

  1. Die BF ist geschieden. Bis Juni 2016 lebte sie in Serbien. Sie wohnte dort unentgeltlich in einer Wohnung, die ihr von ihrer in Österreich lebenden Schwester zur Verfügung gestellt wurde, und hatte kein eigenes Einkommen. Sie wurde von ihrer Schwester und ab März 2016 von XXXXfinanziell unterstützt. Im Juni 2016 übersiedelte die BF nach Österreich. Sie lebt mit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt in dessen Mietwohnung in Wien. XXXX zahlt den Mietzins, der inkl. Betriebskosten ca. EUR 500 pro Monat beträgt. Er stellt seiner Mutter die Unterkunft in seiner Wohnung zur Verfügung und kommt auch sonst für ihren Lebensunterhalt auf. Die BF ist als verwandte Haushaltsführerin mit XXXX in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert.Im Juni 2016 übersiedelte die BF nach Österreich. Sie lebt mit römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt in dessen Mietwohnung in Wien. römisch 40 zahlt den Mietzins, der inkl. Betriebskosten ca. EUR 500 pro Monat beträgt. Er stellt seiner Mutter die Unterkunft in seiner Wohnung zur Verfügung und kommt auch sonst für ihren Lebensunterhalt auf. Die BF ist als verwandte Haushaltsführerin mit römisch 40 in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Die BF ist gesund und arbeitsfähig, geht aber derzeit keiner außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nach. Außer ihrem Sohn leben auch ihre Schwester und deren Sohn in Österreich. In strafrechtlicher Hinsicht ist die BF unbescholten; von ihr geht keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Sie nimmt in Österreich weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch. Anhaltspunkte für eine weitergehende Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht können nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der BF vorgelegten Unterlagen und auf den Aussagen der vor der XXXX vernommenen Personen.Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der BF vorgelegten Unterlagen und auf den Aussagen der vor der römisch 40 vernommenen Personen. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF und zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf ihren Angaben und auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) ist sie geschieden. Dies deckt sich mit der Aussage ihrer Schwester XXXX gegenüber der XXXX am 27.06.2016 ("Meine Schwester ... ist nicht mehr verheiratet, also wäre sie auf sich alleine gestellt, wenn wir sie nicht unterstützen würden.").Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF und zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf ihren Angaben und auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) ist sie geschieden. Dies deckt sich mit der Aussage ihrer Schwester römisch 40 gegenüber der römisch 40 am 27.06.2016 ("Meine Schwester ... ist nicht mehr verheiratet, also wäre sie auf sich alleine gestellt, wenn wir sie nicht unterstützen würden."). Die Geburtsurkunde von XXXX, sein belgischer Reisepass und die Anmeldebescheinigung wurden dem BVwG in Kopie vorgelegt. Seine Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der Bescheinigung des belgischen Generalkonsulats in Wien vom 13.09.
  2. Seine Erwerbstätigkeit wird anhand des Versicherungsdatenauszugs festgestellt. Sein Einkommen ergibt sich aus den vorgelegten Einkommensnachweisen. Seine Ersparnisse werden anhand der vorgelegten Kopie aus einem auf seinen Namen lautenden Sparbuch festgestellt, das im August 2017 ein Guthaben von EUR 32.490 aufwies.Die Geburtsurkunde von römisch 40 , sein belgischer Reisepass und die Anmeldebescheinigung wurden dem BVwG in Kopie vorgelegt. Seine Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der Bescheinigung des belgischen Generalkonsulats in Wien vom 13.09.
  3. Seine Erwerbstätigkeit wird anhand des Versicherungsdatenauszugs festgestellt. Sein Einkommen ergibt sich aus den vorgelegten Einkommensnachweisen. Seine Ersparnisse werden anhand der vorgelegten Kopie aus einem auf seinen Namen lautenden Sparbuch festgestellt, das im August 2017 ein Guthaben von EUR 32.490 aufwies. Die BF ist laut dem Zentralen Melderegister seit Ende Juni 2016 an derselben Adresse wie ihr Sohn mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Mietvertrag für diese Wohnung und Nachweise für die Mietzinszahlungen durch XXXX wurden vorgelegt. Demnach betragen Miete und Betriebskosten etwas über EUR 500 pro Monat.Die BF ist laut dem Zentralen Melderegister seit Ende Juni 2016 an derselben Adresse wie ihr Sohn mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Mietvertrag für diese Wohnung und Nachweise für die Mietzinszahlungen durch römisch 40 wurden vorgelegt. Demnach betragen Miete und Betriebskosten etwas über EUR 500 pro Monat. Die Feststellung, dass die BF vor Juni 2016 ohne eigenes Einkommen in einer Wohnung ihrer Schwester in Serbien lebte, basiert auf der Aussage von XXXX gegenüber der XXXX am 27.06.
  4. Die Mitversicherung der BF mit XXXX ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Daraus folgt auch, dass sie selbst derzeit nicht erwerbstätig ist.Die Feststellung, dass die BF vor Juni 2016 ohne eigenes Einkommen in einer Wohnung ihrer Schwester in Serbien lebte, basiert auf der Aussage von römisch 40 gegenüber der römisch 40 am 27.06.
  5. Die Mitversicherung der BF mit römisch 40 ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Daraus folgt auch, dass sie selbst derzeit nicht erwerbstätig ist. Der Umstand, dass eine Schwester und ein Neffe der BF in Österreich leben, kann aufgrund der Angaben der XXXX und des XXXX gegenüber der XXXX festgestellt werden. XXXX ist laut der Niederschrift vom 27.06.2016 österreichische Staatsbürgerin.Der Umstand, dass eine Schwester und ein Neffe der BF in Österreich leben, kann aufgrund der Angaben der römisch 40 und des römisch 40 gegenüber der römisch 40 festgestellt werden. römisch 40 ist laut der Niederschrift vom 27.06.2016 österreichische Staatsbürgerin. Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der 48-jährigen BF liegen nicht vor. Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt keine Hinweise dafür, dass sie aus anderen Gründen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist, ebenso wenig dafür, dass sie in Österreich Sozialhilfe oder eine Ausgleichszulage bezieht. Die Feststellungen zur finanziellen Unterstützung der BF durch ihre Schwester und ihren Sohn vor Juni 2016 basieren auf den Angaben von XXXX vor der XXXX. In der Niederschrift wird sein Name zwar falsch mit XXXX angegeben; dabei handelt es sich aber offenbar um einen (unschädlichen) Schreibfehler. XXXX und des XXXX bestätigten gegenüber der XXXX die finanzielle Unterstützung der BF. Wenngleich ihre Aussagen in einzelnen Details divergieren, ergibt sich doch im Wesentlichen übereinstimmend, dass XXXX seiner Mutter - teils über Western Union, teils durch persönliche Übergabe durch XXXX und des XXXX - wiederholt Geldbeträge zukommen ließ, sobald er einer über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehenden Erwerbstätigkeit nachging. Es ist nachvollziehbar, dass für die Übergabe von Bargeld im Familienkreis keine Belege existieren und dass das Geld zur Vermeidung von Gebühren nach Möglichkeit persönlich übergeben wurde.Die Feststellungen zur finanziellen Unterstützung der BF durch ihre Schwester und ihren Sohn vor Juni 2016 basieren auf den Angaben von römisch 40 vor der römisch 40 . In der Niederschrift wird sein Name zwar falsch mit römisch 40 angegeben; dabei handelt es sich aber offenbar um einen (unschädlichen) Schreibfehler. römisch 40 und des römisch 40 bestätigten gegenüber der römisch 40 die finanzielle Unterstützung der BF. Wenngleich ihre Aussagen in einzelnen Details divergieren, ergibt sich doch im Wesentlichen übereinstimmend, dass römisch 40 seiner Mutter - teils über Western Union, teils durch persönliche Übergabe durch römisch 40 und des römisch 40 - wiederholt Geldbeträge zukommen ließ, sobald er einer über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehenden Erwerbstätigkeit nachging. Es ist nachvollziehbar, dass für die Übergabe von Bargeld im Familienkreis keine Belege existieren und dass das Geld zur Vermeidung von Gebühren nach Möglichkeit persönlich übergeben wurde. Die Feststellung, dass XXXX der BF nach wie vor Unterhalt gewährt, basiert darauf, dass sie einkommenslos ist und mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Bei lebensnaher Betrachtung ergibt sich daraus, dass er mit seinem regelmäßigen Erwerbseinkommen und seinen Ersparnissen nicht nur für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommt, sondern auch für den seiner Mutter, die seinen Haushalt führt. Außerdem zahlt er laut den vorgelegten Kontoauszügen den Mietzins für die gemeinsam bewohnte Wohnung. Aufgrund der Hausgemeinschaft zwischen der BF und ihrem Sohn sind keine urkundlichen Nachweise für Unterhaltsleistungen zu erwarten.Die Feststellung, dass römisch 40 der BF nach wie vor Unterhalt gewährt, basiert darauf, dass sie einkommenslos ist und mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Bei lebensnaher Betrachtung ergibt sich daraus, dass er mit seinem regelmäßigen Erwerbseinkommen und seinen Ersparnissen nicht nur für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommt, sondern auch für den seiner Mutter, die seinen Haushalt führt. Außerdem zahlt er laut den vorgelegten Kontoauszügen den Mietzins für die gemeinsam bewohnte Wohnung. Aufgrund der Hausgemeinschaft zwischen der BF und ihrem Sohn sind keine urkundlichen Nachweise für Unterhaltsleistungen zu erwarten. Für weitere Integrationsmomente gibt es weder im Akteninhalt noch im Vorbringen der BF Hinweise, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen werden muss. Rechtliche Beurteilung: § 66 FPG ("Ausweisung") lautet:Paragraph 66, FPG ("Ausweisung") lautet: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." § 55 NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate") lautet:Paragraph 55, NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate") lautet: "
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51

Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs 7.

Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

§ 54Abs 1 FPG i

Vm § 52 Abs 1 Z 3 FPG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern in gerader aufsteigender Linie sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen.

§ 54

Abs 2 NAG sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers vorzulegen sowie für Angehörige

§ 52

Abs 1 Z 3 NAG ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung und ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

Paragraph 54, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern in gerader aufsteigender Linie sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen.

Paragraph 54, Absatz 2, NAG sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers vorzulegen sowie für Angehörige

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung und ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. Der Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 3 NAG entspricht Art 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL. Er setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem "Unterhalt (tatsächlich) gewährt" wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 mwN).Der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG entspricht Artikel 2, Nr. 2 Litera d, Unionsbürger-RL. Er setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem "Unterhalt (tatsächlich) gewährt" wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 mwN). Das drei Monate übersteigende Aufenthaltsrecht von Angehörigen von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, ist bei Verwandten in aufsteigender Linie (also Eltern oder Großeltern) von einer Unterhaltsgewährung abhängig. Dabei ist es aber nicht notwendig, dass ein klagbarer Unterhaltsanspruch besteht; es kommt vielmehr auf die faktische Unterhaltsgewährung an. Weder ist es notwendig, dass der EWR-Bürger für den gesamten Unterhalt aufkommt, noch sind fixe Richtsätze maßgeblich. Es ist ausreichend, wenn dem Drittstaatsangehörigen vom EWR-Bürger Kost und Logis gewährt wird; eine darüber hinausgehende Geldleistung ist nicht erforderlich (vgl Peyrl/Neugschwendtner/Schmaus, Fremdenrecht6, 131 ff).Das drei Monate übersteigende Aufenthaltsrecht von Angehörigen von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, ist bei Verwandten in aufsteigender Linie (also Eltern oder Großeltern) von einer Unterhaltsgewährung abhängig. Dabei ist es aber nicht notwendig, dass ein klagbarer Unterhaltsanspruch besteht; es kommt vielmehr auf die faktische Unterhaltsgewährung an. Weder ist es notwendig, dass der EWR-Bürger für den gesamten Unterhalt aufkommt, noch sind fixe Richtsätze maßgeblich. Es ist ausreichend, wenn dem Drittstaatsangehörigen vom EWR-Bürger Kost und Logis gewährt wird; eine darüber hinausgehende Geldleistung ist nicht erforderlich vergleiche Peyrl/Neugschwendtner/Schmaus, Fremdenrecht6, 131 ff). Als belgischer Staatsangehöriger, der in Österreich Arbeitnehmer ist, ist XXXX ein EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG, der

§ 51

Abs 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt ist.Als belgischer Staatsangehöriger, der in Österreich Arbeitnehmer ist, ist römisch 40 ein EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, der

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt ist. Da er seine Mutter, die BF, die ihm nach Österreich nachgezogen ist, materiell unterstützt und für ihre Unterkunft und ihren Lebensunterhalt aufkommt, gewährt er ihr tatsächlich Unterhalt. Sie ist daher als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG anzusehen, die die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 Z 3 NAG erfüllt. Da die BF unbescholten ist und von ihr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, Krankenversicherungsschutz besteht, aufgrund des Erwerbseinkommens und der Ersparnisse von XXXX ausreichend Existenzmittel zur Verfügung stehen und die BF weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nimmt, erfüllt sie die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 54Abs 1 i

Vm § 52 Abs 1 Z 3 NAG, zumal die erforderlichen Nachweise

§ 54Abs 2 Z 2 NAG erbracht wurden.

Ein urkundlicher Nachweis für die tatsächliche Unterhaltsgewährung muss

§ 54Abs 2 Z 2 NAG nicht vorgelegt werden.

Es ist auch nicht geboten, dass die BF von XXXXbereits in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich Unterhalt bezogen hat, wie der Vergleich von § 52 Abs 1 Z 3 NAG mit § 52 Abs 1 Z 5 NAG zeigt.Da er seine Mutter, die BF, die ihm nach Österreich nachgezogen ist, materiell unterstützt und für ihre Unterkunft und ihren Lebensunterhalt aufkommt, gewährt er ihr tatsächlich Unterhalt. Sie ist daher als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG anzusehen, die die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG erfüllt. Da die BF unbescholten ist und von ihr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, Krankenversicherungsschutz besteht, aufgrund des Erwerbseinkommens und der Ersparnisse von römisch 40 ausreichend Existenzmittel zur Verfügung stehen und die BF weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nimmt, erfüllt sie die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG, zumal die erforderlichen Nachweise

Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, NAG erbracht wurden. Ein urkundlicher Nachweis für die tatsächliche Unterhaltsgewährung muss

Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht vorgelegt werden. Es ist auch nicht geboten, dass die BF von XXXXbereits in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich Unterhalt bezogen hat, wie der Vergleich von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, NAG zeigt. Die Ausweisung erfolgte daher nicht zu Recht. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des der BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2166842.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.