RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlI403 2009669-1 SpruchI403 2009669-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, gemäß eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Togo, stellte am 13.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, Zl. 10 11.700-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Togo ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2011, Zl: A11 419.251-1/2011/2E, gem. §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Der Beschwerdeführer, gemäß eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Togo, stellte am 13.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, Zl. 10 11.700-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Togo ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2011, Zl: A11 419.251-1/2011/2E, gem. Paragraphen 3,,8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.07.2011, rechtskräftig am 12.07.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27
(1)Z 1Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.07.2011, rechtskräftig am 12.07.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte Kokain an einen verdeckten Ermittler verkauft. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 06.07.2011, Zl. III-1.309.144/FrB/11 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Schreiben vom 11.07.2011 trat die Bundespolizeidirektion Wien an die Botschaft der Republik Togo in Berlin zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates heran. Am 15.07.2011 musste der Beschwerdeführer aufgrund von Haftunfähigkeit nach einem Hungerstreik aus der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung entlassen werden. Am 29.07.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2011, Z0l: 11 08.083-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Togo ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zl: A11 419.251-2/2011/2E, abgewiesen.Am 29.07.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2011, Z0l: 11 08.083-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Togo ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zl: A11 419.251-2/2011/2E, abgewiesen. Mit Schreiben vom 17.10.2011 urgierte die Bundespolizeidirektion Wien bei der Botschaft der Republik Togo in Berlin zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Die Botschaft der Republik Togo in Berlin informierte mit Schreiben vom 25.10.2011, dass die vorliegenden Informationen nicht ausreichen würden, um die Nationalität des Betroffenen festzustellen. Die Übermittlung einer Kopie eines Personalausweises bzw. einer Staatsbürgerschaftsurkunde sei notwendig. Am 17.11.2011 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.12.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde wiederum für schuldig befunden, Kokain verkauft zu haben.Am 17.11.2011 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.12.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde wiederum für schuldig befunden, Kokain verkauft zu haben. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien am 22.12.2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich aus Togo keine Dokumente schicken lassen könne, da alle seine Verwandten verstorben oder unbekannten Aufenthaltes seien. Er wurde aufgefordert, das Bundesgebiet umgehend zu verlassen. Am 23.05.2013 wurde ein "Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete" gestellt. Der Beschwerdeführer habe immer korrekte und gleichlautende Angaben gemacht und stets mitgewirkt, dennoch sei die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht möglich. Dies sei nicht ihm anzulasten, daher sei sein Aufenthalt als geduldet anzusehen. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 15.05.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.06.2014 wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer immer gleichbleibende Angaben zu seiner Identität getätigt habe, über kein Reisedokument verfüge und es ihm nicht möglich sei, bei der Botschaft der Republik Togo in Berlin vorstellig zu werden, da er nicht nach Deutschland reisen könne. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 27.06.2014, zugestellt am 08.07.2014, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1b FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es aus Sicht der Behörde dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, "eigenständig mit der Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und sich eigenständig um ein Reisedokument" zu bemühen. Die Unmöglichkeit der Abschiebung sei daher vom Beschwerdeführer zu verantworten.Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 27.06.2014, zugestellt am 08.07.2014, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es aus Sicht der Behörde dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, "eigenständig mit der Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und sich eigenständig um ein Reisedokument" zu bemühen. Die Unmöglichkeit der Abschiebung sei daher vom Beschwerdeführer zu verantworten. Dagegen wurde fristgerecht am 10.07.2014 Beschwerde erhoben und wiederholt, dass der Beschwerdeführer alle ihm möglichen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates getätigt habe. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache per 02.10.2017 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung amtswegig gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz als Rechtsberater zur Seite gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger. Er stellte in Österreich zwei Asylanträge, beide Male wurde ihm der Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten verweigert. In beiden Asylverfahren stellten sowohl Bundesasylamt wie auch Asylgerichtshof Togo als Herkunftsstaat fest und ordneten eine Ausweisung nach Togo an. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und ist unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer besitzt kein Reisedokument. Um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes hat sich der Beschwerdeführer nicht bemüht. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Es ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner Identität bzw. zu seinem Herkunftsstaat machte. Dem am 11.07.2011 und am 17.10.2011 an die Botschaft der Republik Togo gerichteten Ersuchen um Ausstellung eines Ersatz(reise)dokuments für den Beschwerdeführer wurde am 25.10.2011 mit dem Bemerken nicht entsprochen, dass die vorliegenden Informationen nicht ausreichen würden, um die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Das BFA unternahm keine weiteren Versuche, ein Heimreisezertifikat zu erlangen.
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, da er kein Identitätsdokument vorgelegt hat. Es wird von der erkennenden Richterin nach Einsichtnahme in die Asylakten und die darin befindlichen Niederschriften nicht verkannt, dass Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus Togo stammt, angebracht sein könnten. Wie etwa im Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 ausgeführt machte der Beschwerdeführer unplausible Angaben zu den Sprachen Togos und konnte keine konkreten Aussagen zu seinem angeblichen Wohnort machen bzw. angeben, zu welcher Volksgruppe er gehören würde. Es wurde in den vorangegangenen Verfahren aber unterlassen, dieser Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus Togo stammt, nachzugehen, vielmehr wurde stets Togo als Herkunftsstaat angenommen und war in den Entscheidungen etwa die Rede von "Rückreise nach Togo" und "familiären Bindungen nach Togo". Auch im angefochtenen Bescheid wird vom Herkunftsstaat Togo ausgegangen. Es ist daher nicht "erwiesen" bzw. wurde es nie festgestellt, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner Identität bzw. zu seinem Herkunftsstaat tätigte. Die Feststellung, dass das BFA nach dem erfolglosen Versuch der Bundespolizeidirektion Wien im Jahr 2011, bei der Botschaft der Republik Togo ein Ersatz(reise)dokument zu erlangen, keine diesbezüglichen Anstrengungen mehr unternahm, ergibt sich aus einer entsprechenden Antwort des BFA (Email vom 22.01.2018) auf eine Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: § 46a idgF (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, in Kraft seit 01.11.2017) lautet:Paragraph 46 a, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Kraft seit 01.11.2017) lautet: Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
- deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
- das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf die bereits durchgeführten asylrechtlichen Verfahren verwiesen, in denen ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf die bereits durchgeführten asylrechtlichen Verfahren verwiesen, in denen ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte. Zur Zeitpunkt der Bescheiderlassung lautete § 46a FPG, idF BGBl. I Nr. 100/2005, geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012:Zur Zeitpunkt der Bescheiderlassung lautete Paragraph 46 a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 87/2012: § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäßParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
- §§ 50 und 51 oder
- Paragraphen 50 und 51 oder
- §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
- Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(1b)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(1c)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(2)Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(3)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Absatz eins a, endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
- deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;
- eine Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt;
- das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Ein Abgleich der gesetzlichen Bestimmungen ergibt, dass der aktuell in Geltung befindliche § 46a Abs. 3 FPG identisch mit dem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung befindlichen § 46a Abs. 1b FPG ist.Ein Abgleich der gesetzlichen Bestimmungen ergibt, dass der aktuell in Geltung befindliche Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG identisch mit dem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung befindlichen Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG ist. Zu überprüfen ist daher gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Togo aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Die Bundespolizeidirektion Wien hatte im Jahr 2011 zweimal bei der Botschaft der Republik Togo um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. Aufgrund der Nichtvorlage eines Reisepasses wurde dies von der Vertretungsbehörde verweigert. Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde argumentiert, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, "eigenständig mit der Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und sich eigenständig um ein Reisedokument" zu bemühen. Die Unmöglichkeit der Abschiebung sei daher vom Beschwerdeführer zu verantworten. Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus eigenem ein Heimreisezertifikat zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese iSd Abs. 1b Z 3 leg.cit. (nunmehr: § 46a Abs. 3 Z 3 FPG).Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus eigenem ein Heimreisezertifikat zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese iSd Absatz eins b, Ziffer 3, leg.cit. (nunmehr: Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage nicht trifft. Gemäß herrschender Lehre und Judikatur ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen. Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates (AB 1160 XXIV. GP) ergibt sich bezüglich § 46a Abs. 1b Z 3 FPG (Vorgängerbestimmung. gleichlautend wie nun § 46a Abs. 3 Z 3 FPG) Folgendes:Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates Ausschussbericht 1160 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ergibt sich bezüglich Paragraph 46 a, Absatz eins b, Ziffer 3, FPG (Vorgängerbestimmung. gleichlautend wie nun Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) Folgendes: "...Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst.""...Unter die Ziffer 3, ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst." Daraus ergibt sich aber keine Verpflichtung, sich selbst mit der Vertretungsbehörde in Verbindung zu setzen. Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, aus: "Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich." Im Zuge der letzten Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes wurde in § 46 FPG festgelegt, dass der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat und dass die Verpflichtung zur Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nach § 46 Abs 2 FPG mit Bescheid angeordnet werden kann.Im Zuge der letzten Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes wurde in Paragraph 46, FPG festgelegt, dass der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat und dass die Verpflichtung zur Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG mit Bescheid angeordnet werden kann. Diese Änderungen wurden in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 (RV582 BlgNR
- GP 18) wie folgt erläutert:Diese Änderungen wurden in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 (RV582 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 18) wie folgt erläutert: "In der Verwaltungspraxis sind die häufigsten faktischen Abschiebehindernisse Probleme bei der Erlangung von Ersatzreisedokumenten. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitwirkungspflicht nicht durchwegs einheitlich. Daher soll die Regelung des Abs. 2 nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingenden österreichischen Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen.""In der Verwaltungspraxis sind die häufigsten faktischen Abschiebehindernisse Probleme bei der Erlangung von Ersatzreisedokumenten. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitwirkungspflicht nicht durchwegs einheitlich. Daher soll die Regelung des Absatz 2, nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingenden österreichischen Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen." Den Beschwerdeführer trifft daher nach dem Gesetz lediglich eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft (Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 46 FPG, K 14). Sie kann auch bescheidmäßig auferlegt und kann mit einer Ladung nach § 19 AVG vor eine zuständige ausländische Behörde verbunden werden (Filzwieser et al, aaO, § 46 FPG, K 15, sowie E 4 und E 5). Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines solchen Reisedokuments, zB die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken udgl sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokuments umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen (vgl. dazu VwGH, 23.03.2017, Ro 2017/21/0005).Den Beschwerdeführer trifft daher nach dem Gesetz lediglich eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft (Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 46, FPG, K 14). Sie kann auch bescheidmäßig auferlegt und kann mit einer Ladung nach Paragraph 19, AVG vor eine zuständige ausländische Behörde verbunden werden (Filzwieser et al, aaO, Paragraph 46, FPG, K 15, sowie E 4 und E 5). Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines solchen Reisedokuments, zB die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken udgl sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokuments umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen vergleiche dazu VwGH, 23.03.2017, Ro 2017/21/0005). Selbst nach der aktuellen Rechtslage sind Fremde daher nicht verpflichtet, sich selbst um ein Heimreisezertifikat zu bemühen; sie müssen nur alle Dokumente und Urkunden, über die sie bereits verfügen, herausgeben. Der Beschwerdeführer brachte stets vor, über keinerlei Dokumente zu verfügen. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer von sich aus Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anstrengen hätte müssen, gehen somit ins Leere. Zu überprüfen ist allerdings noch, ob die Abschiebung aus sonstigen, vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich war. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt hätte. Es stellt sich daher zuletzt noch die Frage, ob er seine Identität verschleiert hat. Der Beschwerdeführer gab gleichbleibend an, aus Togo zu stammen und den Namen XXXX zu tragen. Aus dem Akt ergibt sich, dass er bei einer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.04.2011 zunächst seinen Nachnamen ohne "E" schrieb, dies dann aber sogleich korrigierte. Daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass er seine Identität verschleiert. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Asylverfahren nur sehr vage und oberflächliche Angaben zu Togo machte; es wurde aber in keinem Verfahren festgestellt, dass Togo nicht sein Herkunftsstaat wäre, vielmehr wurde in beiden vorangegangenen Asylverfahren Togo als Herkunftsstaat angenommen und die Abschiebung nach Togo für zulässig erklärt. Auch im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde offensichtlich von Togo als Herkunftsstaat aus. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat die Unwahrheit gesagt hat.Der Beschwerdeführer gab gleichbleibend an, aus Togo zu stammen und den Namen römisch 40 zu tragen. Aus dem Akt ergibt sich, dass er bei einer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.04.2011 zunächst seinen Nachnamen ohne "E" schrieb, dies dann aber sogleich korrigierte. Daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass er seine Identität verschleiert. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Asylverfahren nur sehr vage und oberflächliche Angaben zu Togo machte; es wurde aber in keinem Verfahren festgestellt, dass Togo nicht sein Herkunftsstaat wäre, vielmehr wurde in beiden vorangegangenen Asylverfahren Togo als Herkunftsstaat angenommen und die Abschiebung nach Togo für zulässig erklärt. Auch im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde offensichtlich von Togo als Herkunftsstaat aus. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat die Unwahrheit gesagt hat. Hiezu ist auf die Judikatur des VwGH vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, zu verweisen, worin er ua. ausführte: "Danach kann allein aus Botschaftsmitteilungen in der Art der hier vorliegenden Note der Botschaft der Republik Moldau nicht abgeleitet werden, die Fremde habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben oder "seine" Identität verschleiert (Hinweis E 22.10.2009, 2009/21/0132). Fehlt es aber an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, die Fremde habe Falschangaben gemacht, so ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine persönlich Vorsprache aus eigener Initiative zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die genannte Botschaft hätte führen können...." Die Voraussetzung "geklärte" bzw. "nachgewiesene Identität" für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" ergibt sich nicht aus dem im Gesetz normierten Zweck, dass sie dem Nachweis der Identität des Fremden dient. Daraus lässt sich lediglich folgern, dass die Karte bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht ausgestellt werden soll (vgl. E
- Februar 2003, 2000/21/0207; E
- April 2004, 2003/21/0033). Dass auch in dem Fall bloßer Zweifel an den Identitätsangaben des Fremden, ohne dass jedoch ihre Unrichtigkeit feststeht, der Zweck der Karte als Identitätsnachweis die Versagung ihrer Ausstellung rechtfertigt, lässt sich nicht zwingend ableiten (VwGH 21.12.2010, 2010/21/0231). Im gegenständlichen Fall kann nicht von "erwiesen falschen Identitätsangaben" ausgegangen werden.Die Voraussetzung "geklärte" bzw. "nachgewiesene Identität" für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" ergibt sich nicht aus dem im Gesetz normierten Zweck, dass sie dem Nachweis der Identität des Fremden dient. Daraus lässt sich lediglich folgern, dass die Karte bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht ausgestellt werden soll vergleiche E
- Februar 2003, 2000/21/0207; E
- April 2004, 2003/21/0033). Dass auch in dem Fall bloßer Zweifel an den Identitätsangaben des Fremden, ohne dass jedoch ihre Unrichtigkeit feststeht, der Zweck der Karte als Identitätsnachweis die Versagung ihrer Ausstellung rechtfertigt, lässt sich nicht zwingend ableiten (VwGH 21.12.2010, 2010/21/0231). Im gegenständlichen Fall kann nicht von "erwiesen falschen Identitätsangaben" ausgegangen werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (Ausschluss-)Tatbestand iSd Abs. 3 leg.cit idgF verwirklicht hat und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die Reaktion der Vertretungsbehörde seines (vom BFA angenommenen) Heimatstaates auf die Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist demnach nicht von dem Beschwerdeführer zu vertreten.Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (Ausschluss-)Tatbestand iSd Absatz 3, leg.cit idgF verwirklicht hat und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die Reaktion der Vertretungsbehörde seines (vom BFA angenommenen) Heimatstaates auf die Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist demnach nicht von dem Beschwerdeführer zu vertreten. Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG idgF. vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gem. Abs. 4 leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF. vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gem. Absatz 4, leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich steht der Sachverhalt fest; so liegen etwa die Anfragen an die Botschaft der Republik Togo sowie deren Antwortschreiben im Akt ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht daher fest und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich steht der Sachverhalt fest; so liegen etwa die Anfragen an die Botschaft der Republik Togo sowie deren Antwortschreiben im Akt ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht daher fest und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2009669.1.00