RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlI404 2176085-2 SpruchI404 2176085-1/16E I404 2176085-2/7E BESCHLUSS 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Ale
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Sta. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 24.08.2017, Zl. 1109705206-160441350, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2018 beschlossen:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Sta. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 24.08.2017, Zl. 1109705206-160441350, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2018 beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 28.3.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 28.3.2016 gab er an, dass er Nigeria verlassen habe, weil er von seinem eigenen Onkel, der ihn aufgezogen hätte, bedroht worden sei.
- Sowohl einer Ladung für den 04.04.2016 als auch für den 18.5.2016 kam der Beschwerdeführer nicht nach. Beide Ladungen wurden dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt und die Übernahme wurde durch seine Unterschrift bestätigt.
- Am 9.8.2016 wurde der Beschwerdeführer unter anderem gefragt, warum er den Ladungen für den 4.4.2016 und den 18.5.2016 unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an dass er nichts bekommen habe. Nach Vorhalt, dass die Ladungen nachweislich durch seine Unterschrift übernommen worden seien, führte er an, dass er nichts bekommen habe. Am 2.8.2017 fand eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers statt.
- Mit dem Bescheid vom 24.08.2017, Zl. 1109705206-160441350, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist sowie, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem Bescheid vom 24.08.2017, Zl. 1109705206-160441350, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist sowie, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Verfahrensanordnung vom 28.8.2017 wurde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater dem Beschwerdeführer amtswegig zur Seite gestellt. Der Bescheid und die Verfahrensordnung wurden dem Beschwerdeführer am 29.8.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Nachdem der Bescheid nicht behoben wurde und an die belangte Behörde rückübermittelt wurde, wurde der Bescheid am 3.10.2017 erneut zugestellt.
- Mit Schreiben vom 27.10.2017, eingelangt per Fax am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 10.11.2017 wurde die Beschwerde samt Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 15.11.2017, zugestellt am 17.11.2017, wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgehalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.8.2017 als verspätet darstellt, zumal aus dem Rückschein hervorgehe, dass der Bescheid am 29.8.2017 nach einem erfolglosen Zustellversuch hinterlegt worden sei. Der Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werde, sei ebenfalls der 29.8.2017, weshalb die Rechtsmittelfrist daher am Dienstag, dem
- August 2017 zu laufen begonnen habe. Selbst unter Berücksichtigung einer Frist von vier Wochen habe die Rechtsmittelfrist am Dienstag, dem 19.9.2017 geendet. Die am 27.10.2017 per Fax eingebrachte Beschwerde sei daher verspätet.
- Mit Schreiben vom 24.11.2017, eingelangt per Fax am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin wurde ausgeführt, dass weder für den Vertreter noch für den Beschwerdeführer es ersichtlich gewesen sei, dass es sich dabei um die zweite Zustellung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei in einem Flüchtlingsheim wohnhaft. Dort habe nur eine Person Zugriff zu dem Postkasten und übergebe persönlich die zugestellten Dokumente den jeweiligen Empfängern. Es handle sich dabei um XXXX, der angestellt in der Flüchtlingsunterkunft an der näher angeführten Adresse sei. Nach einem telefonischen Gespräch mit diesem sei dem Beschwerdeführervertreter bestätigt worden, dass er die einzige Person sei, die Zugriff zu dem Postkasten habe und dass nur er für die Übergabe der zugestellten Schriftstücke zuständig sei. Er habe außerdem behauptet, dass eine Verständigung von der Hinterlegung nie eingelegt worden sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer stets seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, indem er in dem Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Zustellung am 3.10.2017 mehrmals im Flüchtlingsheim nachgefragt habe, ob für ihn Post gekommen sei. Da der Beschwerdeführer nie von der ersten Zustellung erfahren habe, sei die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt worden, was einen Rechtsnachteil darstelle. Diese Versäumung sei durch ein unvorhersehbares Ereignis erfolgt. Außerdem sei festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit der ersten Zustellung infrage stehe, denn eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder mit einer fehlerhaften Verständigung enfalte keine Rechtswirkungen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführervertreter davon ausgegangen seien, dass die Beschwerde am 27.10.2017 rechtmäßig eingebracht worden sei, weil der Beschwerdeführer von der ersten Zustellung nicht Kenntnis erlangen hätte können, sei ein unvorhergesehenes Ereignis eingetreten, welches die Partei nicht einberechnen habe können. Es werde daher beantragt, Herrn XXXX als Zeugen zum Beweis der Mangelhaftigkeit der ersten Zustellung zu laden.
- Mit Schreiben vom 24.11.2017, eingelangt per Fax am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin wurde ausgeführt, dass weder für den Vertreter noch für den Beschwerdeführer es ersichtlich gewesen sei, dass es sich dabei um die zweite Zustellung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei in einem Flüchtlingsheim wohnhaft. Dort habe nur eine Person Zugriff zu dem Postkasten und übergebe persönlich die zugestellten Dokumente den jeweiligen Empfängern. Es handle sich dabei um römisch 40 , der angestellt in der Flüchtlingsunterkunft an der näher angeführten Adresse sei. Nach einem telefonischen Gespräch mit diesem sei dem Beschwerdeführervertreter bestätigt worden, dass er die einzige Person sei, die Zugriff zu dem Postkasten habe und dass nur er für die Übergabe der zugestellten Schriftstücke zuständig sei. Er habe außerdem behauptet, dass eine Verständigung von der Hinterlegung nie eingelegt worden sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer stets seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, indem er in dem Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Zustellung am 3.10.2017 mehrmals im Flüchtlingsheim nachgefragt habe, ob für ihn Post gekommen sei. Da der Beschwerdeführer nie von der ersten Zustellung erfahren habe, sei die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt worden, was einen Rechtsnachteil darstelle. Diese Versäumung sei durch ein unvorhersehbares Ereignis erfolgt. Außerdem sei festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit der ersten Zustellung infrage stehe, denn eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder mit einer fehlerhaften Verständigung enfalte keine Rechtswirkungen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführervertreter davon ausgegangen seien, dass die Beschwerde am 27.10.2017 rechtmäßig eingebracht worden sei, weil der Beschwerdeführer von der ersten Zustellung nicht Kenntnis erlangen hätte können, sei ein unvorhergesehenes Ereignis eingetreten, welches die Partei nicht einberechnen habe können. Es werde daher beantragt, Herrn römisch 40 als Zeugen zum Beweis der Mangelhaftigkeit der ersten Zustellung zu laden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Bescheid vom 24.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer am 29.08.2017 an die Adresse XXXXzugestellt. Bei dieser Adresse handelt es sich um ein Flüchtlingsheim, indem zwischen 40 und 50 Asylwerber untergebracht sind. Dieses Flüchtlingsheim wurde zuvor als Hotel genutzt und verfügt über keine Klingel. Wenn der Zusteller zum Flüchtlingsheim kommt, hat er daher nur die Möglichkeit, an das Tor zu klopfen. Am 29.8.2017 hat dem Zusteller niemand das Tor geöffnet, weshalb der Zusteller eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in einen der drei für das Flüchtlingsheim vorgesehenen Postkasten eingelegt hat. 1.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung am 29.8.2017 an der Adresse XXXX gemeldet und hat sich dort auch regelmäßig aufgehalten.1.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung am 29.8.2017 an der Adresse römisch 40 gemeldet und hat sich dort auch regelmäßig aufgehalten. 1.
- Am 20.9.2017 ist der Bescheid mit dem Vermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde retourniert worden. In der Folge hat die belangte Behörde den Bescheid vom 24.8.2017 erneut zugestellt. 1.
- Mit Schreiben vom 27.10.2017, eingelangt bei der Behörde am selben Tag, hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
- Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dem Gericht glaubhaft darzulegen, dass ihm die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides vom 29.08.2017 nicht ausgehändigt wurde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu der Unterkunft des Beschwerdeführers betreffend die Anzahl der Bewohner und Postkästen, dass es zuvor als Hotel genutzt wurde und dass es keine Klingel gibt, basieren auf den Angaben des Zustellers XXXX (in der Folge Peter S) in der mündlichen Verhandlung. Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.2.
- Die Feststellungen zu der Unterkunft des Beschwerdeführers betreffend die Anzahl der Bewohner und Postkästen, dass es zuvor als Hotel genutzt wurde und dass es keine Klingel gibt, basieren auf den Angaben des Zustellers römisch 40 (in der Folge Peter S) in der mündlichen Verhandlung. Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die wesentliche Feststellung, dass am 29.08.2017 dem Zusteller niemand das Tor geöffnet hat, weshalb der Zusteller eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in einen der drei für das Flüchtlingsheim vorgesehenen Postkasten eingelegt hat, basiert auf den Angaben des Zustellers Peter S und wird durch den im Akt befindlichen Rückschein bestätigt. Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs. 1 ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Der sich im Akt befindliche Rückschein enthält alle wesentlichen Angaben und wurde vom Zusteller Peter S unterschrieben. Es handelt sich daher um eine öffentliche Urkunde.Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Der sich im Akt befindliche Rückschein enthält alle wesentlichen Angaben und wurde vom Zusteller Peter S unterschrieben. Es handelt sich daher um eine öffentliche Urkunde. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Hinweis E vom
- April 2008, 2006/06/0243). Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von der Post keine Verständigung vom Bescheid erhalten, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH vom 23.11.2016, Zl. 2013/05/0175).Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Hinweis E vom
- April 2008, 2006/06/0243). Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von der Post keine Verständigung vom Bescheid erhalten, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen vergleiche VwGH vom 23.11.2016, Zl. 2013/05/0175). Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung seines Vorbringens (fehlerhafte Zustellung) beantragt, Herrn "Sharifi ZADI" einzuvernehmen, welcher im Flüchtlingsheim angestellt sei. Die vom BVwG an die Adresse des Flüchtlingsheims adressierte Ladung wurde jedoch nicht behoben. Auch eine Abfrage im Zentralen Melderegister erzielte keinen Treffer für eine Person mit diesem Namen, weshalb der Vertreter des Beschwerdeführers am 07.01.2018 aufgefordert wurde, einen ladungsfähige Adresse des Zeugen bekannt zu geben. Dies ist in der Folge nicht erfolgt, weshalb der Antrag auf Einvernahme von "XXXX" in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen wurde. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Anzeige über die Hinterlegung des Bescheides nicht in einem der drei Postkasten des Flüchtlingsheims zurückgelassen wurde. 2.
- Dass der Beschwerdeführer am 29.08.2017 auch tatsächlich an der Adresse XXXX wohnhaft war, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt.2.
- Dass der Beschwerdeführer am 29.08.2017 auch tatsächlich an der Adresse römisch 40 wohnhaft war, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. 2.
- Die Feststellung zur Retournierung des Bescheides an die belangte Behörde und die neuerliche Zustellung wurden dem vorgelegten Akt der belangten Behörde entnommen und sind unstrittig. 2.
- Wann die Beschwerde bei der belangten Behörde einlangte, basiert auf dem von der belangten Behörde vorgelegten per Fax eingebrachten Schriftsatz. 2.
- Dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass ihm die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides vom 29.08.2017 nicht ausgehändigt wurde, basiert auf folgenden Überlegungen: Glaubhaft machen bedeutet, das Ereignis als wahrscheinlich darzutun, wodurch zum Ausdruck gelangen soll, dass es Sache des Antragstellers ist, das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes nicht nur zu behaupten, sondern die Behörde auch davon zu überzeugen, dass seine Behauptungen wahrscheinlich den Tatsachen entsprechen (vgl. VwGH vom 30.01.2001, Zl. 98/18/0225 zur gleichlautenden Bestimmung § 71 AVG).Glaubhaft machen bedeutet, das Ereignis als wahrscheinlich darzutun, wodurch zum Ausdruck gelangen soll, dass es Sache des Antragstellers ist, das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes nicht nur zu behaupten, sondern die Behörde auch davon zu überzeugen, dass seine Behauptungen wahrscheinlich den Tatsachen entsprechen vergleiche VwGH vom 30.01.2001, Zl. 98/18/0225 zur gleichlautenden Bestimmung Paragraph 71, AVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch lediglich behauptet, die Verständigung von der Hinterlegung vom 29.08.2017 nicht erhalten zu haben. Er hat dem Gericht keinerlei Erklärungen dafür geliefert, warum ihm die Verständigung nicht ausgehändigt worden sei. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde angegeben hat, Ladungen nicht erhalten zu haben, obwohl sich im Akt Bestätigungen des Beschwerdeführers betreffend die persönliche Übernahme dieser Ladungen befinden, kann daher jedenfalls die bloße Behauptung des Beschwerdeführers keinesfalls ausreichend sein, das Gericht vom Vorliegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zu überzeugen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu
- A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3.1.
- § 33 VwGVG lautet wie folgt:3.1.
- Paragraph 33, VwGVG lautet wie folgt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. 3.1.
- Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides am 29.08.2017 erlangte, weshalb er nicht rechtzeitig Beschwerde erheben konnte. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde samt Akt dem BVwG am 10.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 VwGVG am 24.11.2017 eingebracht wurde. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat daher das BVwG über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde samt Akt dem BVwG am 10.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, VwGVG am 24.11.2017 eingebracht wurde. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat daher das BVwG über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH vom 26.08.1998, Zl. 96/09/0093).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH vom 26.08.1998, Zl. 96/09/0093). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfaßt jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodaß nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH vom (vgl. VwGH vom 15.09.2005, Zl. 2004/07/0135).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfaßt jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodaß nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche VwGH vom vergleiche VwGH vom 15.09.2005, Zl. 2004/07/0135). Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung des eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist, oder wenn ein Haus als Angehöriger die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen (vgl. Hengstschläger-Leeb, § 71 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand RZ 73).Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung des eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist, oder wenn ein Haus als Angehöriger die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen vergleiche Hengstschläger-Leeb, Paragraph 71, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand RZ 73). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass daher die Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides zwar ein unvorhergesehenes Ereignis darstellen könnte, wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, dem Gericht glaubhaft darzulegen, dass die Verständigung über die Hinterlegung dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht ausgehändigt wurde. Wenn der Beschwerdeführer seinem Antrag vom 24.11.2017 vorbringt, dass die erste Zustellung nicht rechtmäßig gewesen sei, so ist dieses Vorbringen von vornherein nicht geeignet, einen Wiederseinsetzungsantrag zu begründen, da die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist voraussetzt, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde, also eine wirksame Zustellung erfolgte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher als unbegründet abzuweisen. Zu
- B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Gericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. 3.2. Zu 2. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet: 3.2.1. §16 BFA-VG (in der zum Zeitpunkt der Beschwerdefrist geltenden Fassung. BGBl. I Nr. 24/2016) lautete wie folgt:3.2.1. §16 BFA-VG (in der zum Zeitpunkt der Beschwerdefrist geltenden Fassung. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) lautete wie folgt: Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden § 16.
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Paragraph 16,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. § 32 AVG bestimmt:Paragraph 32, AVG bestimmt: 5. Abschnitt: Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. §17 Abs. 2 ZustG lautet:§17 Absatz 2, ZustG lautet: Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.2.
- Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt – konnte der Bescheid dem Beschwerdeführer an dessen Abgabestelle nicht zugestellt werde, weshalb der Zusteller eine Verständigung in einem der drei für das Flüchtlingsheim vorgesehenen Briefkästen einwarf. In dieser Verständigung wird der 29.08.2017 als der Tag genannt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung beim Postamt bereitgehalten wird. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt daher der Bescheid am 29.08.2017 als zugestellt und begann die Rechtsmittelfrist daher am Dienstag, dem 29.08.2017, zu laufen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt daher der Bescheid am 29.08.2017 als zugestellt und begann die Rechtsmittelfrist daher am Dienstag, dem 29.08.2017, zu laufen. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfGH 26.09.2017, G 134/2017, G 207/2017, die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." In § 16 Abs 1 BFA-VG als verfassungswidrig auf. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfGH 26.09.2017, G 134 aus 2017,, G 207 aus 2017,, die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." In Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verfassungswidrig auf. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Aufgrund dieses Erkenntnisses beträgt die Beschwerdefrist ab sofort gegen Bescheide der belangten Behörde – mit Ausnahme von Verfahren nach § 3 Abs 2 Z 8 BFA-VG, § 33 Abs 4 AsylG – vier Wochen anstelle von 14 Tagen.Aufgrund dieses Erkenntnisses beträgt die Beschwerdefrist ab sofort gegen Bescheide der belangten Behörde – mit Ausnahme von Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG, Paragraph 33, Absatz 4, AsylG – vier Wochen anstelle von 14 Tagen. Selbst unter Berücksichtigung der Frist von vier Wochen, endete die Rechtsmittelfrist am Dienstag, dem 19.09.
- Die vom Vertreter des Beschwerdeführers am 27.10.2017 per Fax eingebrachte Beschwerde ist daher jedenfalls verspätet. Daran kann auch der Umstand, dass die belangte Behörde den Bescheid am 02.10.2017 neuerlich zugestellt nichts ändern: Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl etwa VwGH vom 17.11.2010, Zl. 2010/13/0118).Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß Paragraph 6, ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu vergleiche etwa VwGH vom 17.11.2010, Zl. 2010/13/0118). Da bereits die erste Zustellung am 29.08.2017 wirksam erfolgte, erweist sich die Beschwerde vom 27.10.2017 als verspätet und war zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das BVwG auf eindeutige Rechtsvorschriften stützte, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/06/0006).Da sich das BVwG auf eindeutige Rechtsvorschriften stützte, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche etwa VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/06/0006). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I404.2176085.2.00