Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Rechtslage Die Dienstgeber haben
Abs 1 ASVG während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl I Nr 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.Die Dienstgeber haben
Paragraph 34, Absatz eins, ASVG während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Sonderbeiträge (§ 54 ASVG) sind
Vm § 17 Abs 1 der Satzung der Gebietskrankenkasse am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.
1 ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, die Meldung über Sonderzahlungen binnen sieben Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Sonderzahlung fällig bzw. ausgezahlt wurde, beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu erstatten.Sonderbeiträge (Paragraph 54, ASVG) sind
Paragraph 58, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, der Satzung der Gebietskrankenkasse am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.
Paragraph 34, Ab. 1 ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, die Meldung über Sonderzahlungen binnen sieben Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Sonderzahlung fällig bzw. ausgezahlt wurde, beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu erstatten.
Abs 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. 3.
F BGBl I Nr145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung
Abs 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (VwGH 20.02.2008, 2006/08/0285 mit Verweis auf VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141)Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr145 aus 2003, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (VwGH 20.02.2008, 2006/08/0285 mit Verweis auf VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141) Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt es nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117, mwN).Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt es nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117, mwN). Vorauszuschicken ist, dass
Abs 3 B-VG Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (vgl VwGH 26.04.2016, Ro 2014/03/0084).Vorauszuschicken ist, dass
, Absatz 3, B-VG Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben vergleiche VwGH 26.04.2016, Ro 2014/03/0084). Wendet man die oben angeführten Kriterien für die Ermessensausübung auf das vorliegende Verfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit welchem ein Beitragszuschlag von € 40,00 verhängt wurde, nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat die Sonderzahlungsmeldung der Dienstnehmerin XXXX knapp ein halbes Jahr verspätet an die belangte Behörde übermittelt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwei weitere Sonderzahlungsmeldungen für Dienstnehmerin XXXX der belangten Behörde verspätet übermittelt.Wendet man die oben angeführten Kriterien für die Ermessensausübung auf das vorliegende Verfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit welchem ein Beitragszuschlag von € 40,00 verhängt wurde, nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat die Sonderzahlungsmeldung der Dienstnehmerin römisch 40 knapp ein halbes Jahr verspätet an die belangte Behörde übermittelt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwei weitere Sonderzahlungsmeldungen für Dienstnehmerin römisch 40 der belangten Behörde verspätet übermittelt. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihn ein Beitragszuschlag in Höhe von € 40,-- nicht in wirtschaftliche Bedrängnis bringen würde und geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die Höhe des Beitragszuschlages den wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers angemessen ist. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im guten Glauben davon ausgegangen sei, dass die Sonderzahlungen aufgrund des gemeldeten Entgeltes von der belangten Behörde automatisch vorgeschrieben werden würden und somit offensichtlich ein fehlendes Verschulden seinerseits ins Treffen führen möchte, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich – der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – bei Beitragszuschlägen nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, und zwar ungeachtet dessen, dass § 113 ASVG in der Systematik des ASVG im Abschnitt betreffend "Strafbestimmungen" eingereiht ist. Vielmehr soll durch den Beitragszuschlag der dem Versicherungsträger entstandene Mehraufwand abgegolten werden (vgl VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Die Qualifikation der Beitragszuschläge als Maßnahme des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens (und nicht als Verwaltungsstrafe) hat zur Folge, dass es bei der Frage, ob ein Beitragszuschlag eingehoben wird, auf ein Verschulden des Verpflichteten nicht ankommt (siehe VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; VwGH 15.9.2010, 2010/08/0146).Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im guten Glauben davon ausgegangen sei, dass die Sonderzahlungen aufgrund des gemeldeten Entgeltes von der belangten Behörde automatisch vorgeschrieben werden würden und somit offensichtlich ein fehlendes Verschulden seinerseits ins Treffen führen möchte, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich – der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – bei Beitragszuschlägen nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, und zwar ungeachtet dessen, dass Paragraph 113, ASVG in der Systematik des ASVG im Abschnitt betreffend "Strafbestimmungen" eingereiht ist. Vielmehr soll durch den Beitragszuschlag der dem Versicherungsträger entstandene Mehraufwand abgegolten werden vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Die Qualifikation der Beitragszuschläge als Maßnahme des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens (und nicht als Verwaltungsstrafe) hat zur Folge, dass es bei der Frage, ob ein Beitragszuschlag eingehoben wird, auf ein Verschulden des Verpflichteten nicht ankommt (siehe VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; VwGH 15.9.2010, 2010/08/0146). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seitens der belangten Behörde keine entsprechende Information über die durchzuführende Sonderzahlungsmeldung erhalten habe, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg: Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage der Meldung bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die belangte Behörde darf vom Beschwerdeführer als Dienstgeber somit zu Recht erwarten, dass sich dieser über die ihn treffenden Meldeverpflichtungen entsprechend informiert. Die Meldeverspätung ist der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass ihn keine Aufforderung zum Parteiengehör erreicht habe, sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinwiesen, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert werde, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
2 ASVG, der Unterlassung der Anmeldung vor Dienstantritt und der Kriterien für eine Herabsetzung und Entfall der Teilbeträge nach § 113 Abs 2 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Diese Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die vorliegendeDie Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, der Unterlassung der Anmeldung vor Dienstantritt und der Kriterien für eine Herabsetzung und Entfall der Teilbeträge nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Diese Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2175571.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.