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{'item': 'I416 1412613-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlI416 1412613-2 SpruchI416 1412613-2/6E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2010, Zl. 08 04.751-BAT abgewiesen und die wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2010, Zl. A2 412.613-1/2010/9E rechtskräftig abgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.10.2008, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs auf drei Jahre bedingt rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.10.2008, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs auf drei Jahre bedingt rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.05.2009, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt und die bedingte Strafnachsicht der vorangegangenen Verurteilung widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.05.2009, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt und die bedingte Strafnachsicht der vorangegangenen Verurteilung widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.03.2010, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wiederum ebenfalls wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt und die bedingte Strafnachsicht der vorangegangenen Verurteilung widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.03.2010, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wiederum ebenfalls wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt und die bedingte Strafnachsicht der vorangegangenen Verurteilung widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.06.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wiederum ebenfalls wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.06.2011, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wiederum ebenfalls wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.04.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beteiligter zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.04.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beteiligter zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Am 21.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters erließ die belangte Behörde "gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 16.01.2018 Beschwerde erhoben. Begründend wurde hinsichtlich des Einreiseverbotes ausgeführt, dass die belangte Behörde im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nur auf gesetzliche Bestimmungen eingegangen sei, ohne auf sein Vorbringen einzugehen. Er führte weiters aus, dass aus seiner Sicht keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen würde und sei die Verhängung eines Einreiseverbotes überzogen und nicht gerechtfertigt. Das Einreiseverbot stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine rechte gemäß Art 8 EMRK dar, da er in Österreich eine Freundin namens XXXX habe und der Geburtstermin des gemeinsamen Kindes am 07.03.2018 sei. Dazu legte der Beschwerdeführer Kopien aus dem Mutter-Kind-Pass einer XXXX vor. Es werde daher beantragt ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria aufzuheben, den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verringern, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 16.01.2018 Beschwerde erhoben. Begründend wurde hinsichtlich des Einreiseverbotes ausgeführt, dass die belangte Behörde im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nur auf gesetzliche Bestimmungen eingegangen sei, ohne auf sein Vorbringen einzugehen. Er führte weiters aus, dass aus seiner Sicht keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen würde und sei die Verhängung eines Einreiseverbotes überzogen und nicht gerechtfertigt. Das Einreiseverbot stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine rechte gemäß Artikel 8, EMRK dar, da er in Österreich eine Freundin namens römisch 40 habe und der Geburtstermin des gemeinsamen Kindes am 07.03.2018 sei. Dazu legte der Beschwerdeführer Kopien aus dem Mutter-Kind-Pass einer römisch 40 vor. Es werde daher beantragt ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria aufzuheben, den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verringern, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2010, Zl. A2 412.613-1/2010/9E rechtskräftig abgewiesen. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer weist mehrere strafrechtliche Verurteilungen auf und befindet sich seit 18.02.2016 durchgehend in Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 21.02.2017 von der belangen Behörde zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen und der verfahrensgegenständliche Bescheid am 19.12.2017, sohin erst 10 Monate später, erlassen.Der Beschwerdeführer wurde am 21.02.2017 von der belangen Behörde zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen und der verfahrensgegenständliche Bescheid am 19.12.2017, sohin erst 10 Monate später, erlassen. Die in der Beschwerde angeführte Freundin des Beschwerdeführers scheint in der Besucherliste der Strafanstalt auf und hat der Beschwerdeführer seine Ausgänge ab März 2017 (insgesamt 7), bei der genannten Person verbracht.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Freundin ergeben sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Besucherliste und Ausgangs- und Abwesenheitsliste der JA Hirtenberg vom 22.01.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Das BFA hätte nämlich aufgrund der langen Dauer zwischen der Einvernahme und der Bescheiderlassung Erhebungen dahingehend durchführen müssen, ob sich entscheidungsrelevante Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens ergeben haben. Da sie dies unterlassen hat, weisen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht die erforderliche Aktualität auf. Hätte die belangte Behörde nämlich zumindest Einsicht in die Besucher- und Abwesenheitslisten der JA Hirtenberg genommen, so hätte sie festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bei jedem seiner Ausgänge bei ein und derselben Person aufgehalten hat, dies entspricht auch seinem nunmehrigen Vorbringen im Rahmen der Beschwerde. Zur Erörterung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere zur Abklärung ob ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des ART. 8 EMRK besteht, ist jedenfalls die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich, die mündliche Verhandlung wurde darüberhinaus bereits für den 08.02.2018 anberaumt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.1412613.2.00

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