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{'item': 'L503 2161400-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 366§ 17§ 273§ 71§ 273a§ 367§ 6§ 58Art. 130§ 14§ 15§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlL503 2161400-1 SpruchL503 2161400-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 15.3.2016 stellte das AMS gem. § 24 Abs 1 iVm §§ 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 sowie 8 Abs 1 AlVG das Arbeitslosengeld der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 15.3.2016 ein. Begründend wurde ausgeführt, laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.2.2016 sei die BF nicht arbeitsfähig; Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation würden mangels Mitwirkung der BF nicht gewährt werden.
  2. Mit Bescheid vom 15.3.2016 stellte das AMS gem. Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 8 Absatz eins, AlVG das Arbeitslosengeld der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 15.3.2016 ein. Begründend wurde ausgeführt, laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.2.2016 sei die BF nicht arbeitsfähig; Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation würden mangels Mitwirkung der BF nicht gewährt werden.
  3. Mit Schreiben vom 6.4.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.3.
  4. Darin brachte die BF vor, sie habe sich dem AMS gegenüber arbeitsbereit, arbeitsfähig und arbeitswillig gemeldet. Mit Bescheid vom 24.2.2016 sei ihr Antrag auf Berufsunfähigkeitspension abgelehnt worden; in diesem Bescheid sei allerdings nicht eine Arbeitsunfähigkeit der BF festgestellt worden, sondern gehe die Pensionsversicherungsanstalt im Gegenteil – durch die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, auch wenn dieser mangels Mitwirkung an beruflichen Reha-Maßnahmen abgelehnt wurde – von einer Arbeitsfähigkeit der BF aus. Schließlich wies die BF darauf hin, dass bereits die Einbringung einer Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.2.2016 sowie gegen einen weiteren Bescheid vom 17.3.2016 beauftragt worden sei.
  5. Mit Bescheid vom 14.4.2016 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde zunächst zum Sachverhalt ausgeführt, die BF habe am 12.6.2015 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt. Am 8.1.2016 habe sie beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und dabei fälschlicherweise im Formular angegeben, sie habe keinen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt. Am 9.2.2016 sei das AMS von der Pensionsversicherungsanstalt darüber informiert worden, dass die BF trotz einer neuerlichen Aufklärung über ihre Mitwirkungspflicht nicht bereit sei, an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation teilzunehmen. Eine Ausbildung komme für die BF derzeit nicht in Betracht. Im Verfahren sei festgestellt worden, dass die BF als Altenfachbetreuerin nicht mehr arbeitsfähig und daher berufsunfähig sei. Die BF sei aber nicht bereit, an einem mehrwöchigen Berufsfindungsverfahren teilzunehmen. Die Pensionsversicherungsanstalt habe mit Bescheid vom 24.2.2016 festgestellt, dass daher trotz bestehender Berufsunfähigkeit

§ 366

ASVG kein Anspruch auf eine Pensionsleistung bestehe, wenngleich eine berufliche Rehabilitation mit hoher Wahrscheinlichkeit die Arbeitsunfähigkeit der BF beseitigen und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherstellen sollte.Im Verfahren sei festgestellt worden, dass die BF als Altenfachbetreuerin nicht mehr arbeitsfähig und daher berufsunfähig sei. Die BF sei aber nicht bereit, an einem mehrwöchigen Berufsfindungsverfahren teilzunehmen. Die Pensionsversicherungsanstalt habe mit Bescheid vom 24.2.2016 festgestellt, dass daher trotz bestehender Berufsunfähigkeit

Paragraph 366, ASVG kein Anspruch auf eine Pensionsleistung bestehe, wenngleich eine berufliche Rehabilitation mit hoher Wahrscheinlichkeit die Arbeitsunfähigkeit der BF beseitigen und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherstellen sollte. Die Pensionsversicherungsanstalt sei im erwähnten Bescheid somit jedenfalls von einer Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit der BF ausgegangen. Über das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit könne nur die Pensionsversicherungsanstalt entscheiden, wobei das AMS an das Ergebnis gebunden sei. Mangels Arbeitsfähigkeit der BF sei das Arbeitslosengeld daher einzustellen gewesen.

  1. Mit Schreiben vom 27.4.2016 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 14.4.2016, in dem sie ergänzend nochmals darauf hinwies, dass sie gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.2.2016 (wie auch gegen einen weiteren Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.3.2016) Klage erhoben habe. In ihrer Klage habe die BF ausgeführt, dass es nicht zutreffend sei, dass sie das Berufsfindungsverfahren verweigert habe; vielmehr sei sie in der ersten Phase, die halbtags stattgefunden habe, anwesend gewesen; die ganztägige zweite Phase habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr beenden können.
  2. Mit Schreiben vom 20.6.2016 teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem BVwG auf Anfrage mit, dass im gegenständlichen Fall betreffend den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.2.2016 beim LG Linz als Arbeits- und Sozialgericht unter der Zahl XXXX ein Klagsverfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension anhängig sei. Die Klage sei am 15.4.2016 erhoben worden und befinde sich das Verfahren derzeit im Zustand der Beweisaufnahme.
  3. Mit Schreiben vom 20.6.2016 teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem BVwG auf Anfrage mit, dass im gegenständlichen Fall betreffend den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.2.2016 beim LG Linz als Arbeits- und Sozialgericht unter der Zahl römisch 40 ein Klagsverfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension anhängig sei. Die Klage sei am 15.4.2016 erhoben worden und befinde sich das Verfahren derzeit im Zustand der Beweisaufnahme.
  4. Mit Beschluss vom 23.6.2016 setzte das BVwG das Beschwerdeverfahren

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht im Verfahren zur Zahl XXXX aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS habe sich bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der BF – unter Hinweis auf § 8 Abs 3 AlVG – auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.2.2016 gestützt, mit dem diese ausgesprochen hat, dass die BF arbeits- bzw. berufsunfähig sei (wenngleich sie aufgrund mangelnder Mitwirkung keine Berufsunfähigkeitspension erhalte), wobei dagegen allerdings ein Klagsverfahren anhängig sei, dessen rechtskräftiger Ausgang somit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstelle.6. Mit Beschluss vom 23.6.2016 setzte das BVwG das Beschwerdeverfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht im Verfahren zur Zahl römisch 40 aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS habe sich bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der BF – unter Hinweis auf Paragraph 8, Absatz 3, AlVG – auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.2.2016 gestützt, mit dem diese ausgesprochen hat, dass die BF arbeits- bzw. berufsunfähig sei (wenngleich sie aufgrund mangelnder Mitwirkung keine Berufsunfähigkeitspension erhalte), wobei dagegen allerdings ein Klagsverfahren anhängig sei, dessen rechtskräftiger Ausgang somit eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstelle.

  1. Am 3.4.2017 langte beim BVwG das diesbezügliche Urteil des OLG Linz vom 1.2.2017 (Zl. XXXX ) ein.
  2. Am 3.4.2017 langte beim BVwG das diesbezügliche Urteil des OLG Linz vom 1.2.2017 (Zl. römisch 40 ) ein. Am 19.4.2017 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt dem BVwG auf Ersuchen darüber hinaus das erstinstanzliche Urteil des LG Linz vom 24.10.2016, Zl. XXXX , und den erwähnten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.3.2017, zumal sich diese Dokumente bislang nicht im Akt befunden hatten.Am 19.4.2017 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt dem BVwG auf Ersuchen darüber hinaus das erstinstanzliche Urteil des LG Linz vom 24.10.2016, Zl. römisch 40 , und den erwähnten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.3.2017, zumal sich diese Dokumente bislang nicht im Akt befunden hatten. Dem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren lag zum einen der oben beschriebene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.2.2016 zugrunde, mit dem der Antrag der BF auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mangels Mitwirkung der BF nicht gewährt würden. Zum anderen lag diesem Urteil der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.3.2016 zugrunde, mit dem der Antrag der BF auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Mitwirkung der BF auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit eingeschränkt und festgestellt wurde, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt; dauerhafte Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Das LG Linz wies das Hauptbegehren (das heißt: auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension) und das Eventualbegehren (das heißt: insbesondere auf Feststellung, dass über den 1.7.2015 hinaus vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest 6 Monaten vorliege) ab und stellte den angefochtenen Bescheid vom 17.3.2016 wieder her, indem es feststellte, dass ab dem 1.7.2015 vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der BF zwar keine Berufsunfähigkeit

§ 273

Abs 1 ASVG bestehe, da sie – wie das Beweisverfahren ergeben habe - im zuletzt ausgeübten Beruf einer Altenfachbetreuerin weiterhin sehr wohl tätig sein könne; da die Pensionsversicherungsanstalt eine vorübergehende Berufsunfähigkeit bereits anerkannt habe, sei dies dessen ungeachtet auch vom Gericht auszusprechen.insbesondere auf Feststellung, dass über den 1.7.2015 hinaus vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest 6 Monaten vorliege) ab und stellte den angefochtenen Bescheid vom 17.3.2016 wieder her, indem es feststellte, dass ab dem 1.7.2015 vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der BF zwar keine Berufsunfähigkeit

Paragraph 273, Absatz eins, ASVG bestehe, da sie – wie das Beweisverfahren ergeben habe - im zuletzt ausgeübten Beruf einer Altenfachbetreuerin weiterhin sehr wohl tätig sein könne; da die Pensionsversicherungsanstalt eine vorübergehende Berufsunfähigkeit bereits anerkannt habe, sei dies dessen ungeachtet auch vom Gericht auszusprechen. Das OLG Linz hob mit der nun vorliegenden Entscheidung das Verfahren im Umfang des Eventualbegehrens, der BF Maßnahmen der medizinische Rehabilitation und Rehabilitationsgeld zu gewähren, als nichtig auf und wies die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück (Spruchpunkt I.). Im übrigen Umfang wurde der Berufung nicht Folge gegeben und ausgesprochen: "Es wird festgestellt, dass ab

  1. Juli 2015 bei der Klägerin vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt."Das OLG Linz hob mit der nun vorliegenden Entscheidung das Verfahren im Umfang des Eventualbegehrens, der BF Maßnahmen der medizinische Rehabilitation und Rehabilitationsgeld zu gewähren, als nichtig auf und wies die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Im übrigen Umfang wurde der Berufung nicht Folge gegeben und ausgesprochen: "Es wird festgestellt, dass ab
  2. Juli 2015 bei der Klägerin vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt." (Spruchpunkt II.)(Spruchpunkt römisch zwei.) Begründend führte das OLG Linz zu Spruchpunkt I. (näher rechtlich dargelegt) aus, im Hinblick auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation fehle – da es aufgrund der (durch die Unterinstanz richtigerweise festgestellten) mangelnden Mitwirkung der BF keine Feststellungen dahingehend, ob derartige Maßnahmen zweckmäßig und zumutbar seien, gebe - eine Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers, sodass diesbezüglich der Rechtsweg nicht zulässig und der entsprechende Verfahrensteil als nichtig aufzuheben sei. Die Abweisung der Berufung – bzw. Maßnahmebestätigung bzw. Klarstellung in Spruchpunkt II. - begründete das OLG Linz näher damit, dass damit ein Widerspruch im Urteil des Erstgerichts beseitigt werde, zumal dieses einerseits das Klagebegehren auf Feststellung einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit abgewiesen, andererseits aber den angefochtenen Bescheid mit demselben Ausspruch wiederhergestellt habe. Da

§ 71

Abs 2 Satz 1 ASGG der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter als der Bescheid des Versicherungsträgers sein dürfe, sei von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben hat, dass die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte.Begründend führte das OLG Linz zu Spruchpunkt römisch eins. (näher rechtlich dargelegt) aus, im Hinblick auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation fehle – da es aufgrund der (durch die Unterinstanz richtigerweise festgestellten) mangelnden Mitwirkung der BF keine Feststellungen dahingehend, ob derartige Maßnahmen zweckmäßig und zumutbar seien, gebe - eine Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers, sodass diesbezüglich der Rechtsweg nicht zulässig und der entsprechende Verfahrensteil als nichtig aufzuheben sei. Die Abweisung der Berufung – bzw. Maßnahmebestätigung bzw. Klarstellung in Spruchpunkt römisch zwei. - begründete das OLG Linz näher damit, dass damit ein Widerspruch im Urteil des Erstgerichts beseitigt werde, zumal dieses einerseits das Klagebegehren auf Feststellung einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit abgewiesen, andererseits aber den angefochtenen Bescheid mit demselben Ausspruch wiederhergestellt habe. Da

Paragraph 71, Absatz 2, Satz 1 ASGG der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter als der Bescheid des Versicherungsträgers sein dürfe, sei von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben hat, dass die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte.

  1. Mit Bescheid vom 13.4.2017 stellte das AMS gem. § 24 Abs 1 iVm §§ 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 sowie 8 Abs 1 AlVG das Arbeitslosengeld der BF mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 1.3.2017 (abermals) ein. Begründend wurde ausgeführt, das OLG Linz habe mit Urteil vom 1.2.2017 ausgesprochen, dass ab 1.7.2015 bei der BF vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt.
  2. Mit Bescheid vom 13.4.2017 stellte das AMS gem. Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 8 Absatz eins, AlVG das Arbeitslosengeld der BF mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 1.3.2017 (abermals) ein. Begründend wurde ausgeführt, das OLG Linz habe mit Urteil vom 1.2.2017 ausgesprochen, dass ab 1.7.2015 bei der BF vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt.
  3. Mit Erkenntnis vom 24.4.2017, Zl. L503 2126549-1/12E, gab das BVwG der Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 15.3.2016, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 14.4.2016, statt und hob den angefochtenen Bescheid auf; die Revision wurde zugelassen. Begründend führte das BVwG auszugsweise wie folgt aus: "
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Die BF bezog zuletzt seit 8.1.2016 Arbeitslosengeld. 1.
  6. Bereits am 12.6.2015 hatte die BF bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt. 1.
  7. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.2.2016 wurde der Antrag der BF vom 12.6.2015 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt und ausgesprochen, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mangels Mitwirkung nicht gewährt würden. Begründend wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt ausgeführt, nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung sei für die BF die Ausübung ihrer Tätigkeit als Altenfachbetreuerin nicht mehr möglich. Eine berufliche Rehabilitation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit die Arbeitsunfähigkeit der BF beseitigen und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sicherstellen. Mit weiterem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.3.2016 wurde der Antrag der BF vom 12.6.2015 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Mitwirkung der BF am Berufsfindungsverfahren auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit eingeschränkt und festgestellt, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt; dauerhafte Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. 1.
  8. Gegen die erwähnten Bescheide erhob die BF Klage. 1.
  9. Mit Urteil vom 24.10.2016, Zl. XXXX , wies das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht das Hauptbegehren (nämlich auf Zuerkennung einer Berufsunfähikgeitspension) sowie das Eventualbegehren (Feststellung einer über den 1.7.2015 hinausgehenden Berufsunfähigkeit, sowie, dass Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation notwendig und zweckmäßig seien und Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe) ab und sprach aus, dass ab dem 1.7.2015 vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. [Hervorhebung durch das BVwG]1.
  10. Mit Urteil vom 24.10.2016, Zl. römisch 40 , wies das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht das Hauptbegehren (nämlich auf Zuerkennung einer Berufsunfähikgeitspension) sowie das Eventualbegehren (Feststellung einer über den 1.7.2015 hinausgehenden Berufsunfähigkeit, sowie, dass Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation notwendig und zweckmäßig seien und Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe) ab und sprach aus, dass ab dem 1.7.2015 vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. [Hervorhebung durch das BVwG] Begründend führte das LG Linz zur Frage der Arbeits- bzw. Berufsfähigkeit der BF auszugsweise wie folgt aus: "Die Klägerin kann ab dem
  11. Juli 2015 vollzeitig leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Nach einer Stunde einer Arbeit in einer Körperhaltung muss ein Haltungswechsel stattfinden; Ausgeschlossen sind Arbeiten auf hohen Leitern und Gerüsten, in schwindelexponierten Lagen, mit häufigem Bücken bis zum Boden, konstant vorgebeugt, kniend und hockend sowie mit abruptem Drücken, Ziehen und Stoßen, ungeschützt in Kälte, Nässe, Zugluft, mit Exposition zu ateminhalativen Noxen. Ohne Überschreitung ihrer Leistungsfähigkeit kann die Klägerin sowohl außerhalb als auch innerhalb der Berufsgruppe der Altenfachbetreuerin weiterhin Tätigkeiten verrichten, und zwar beispielsweise in der Einsatzzentrale einer einschlägigen Einrichtung (Altenbetreuung, Hausbetreuung, Pflegedienst) könnte die Klägerin – ohne nennenswerte muskuläre Belastung – tätig werden, da es sich dabei um organisatorische und administrative Tätigkeiten, vor allem um koordinative Arbeiten in einer Einsatzzentrale handelt. Dabei sind die Fähigkeiten und Kenntnisse einer Altenfachbetreuerin weiterhin verwertbar und auch erforderlich, Darüber hinaus kann die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in zahlreichen Branchen ohne Überschreitung ihrer Leistungsfähigkeit tätig werden, so z.B. auch im erlernten Beruf der Herrenkleidermacherin oder auch als Stepperin, darüber hinaus kann sie Tischarbeiten, Verpackungsarbeiten, die Tätigkeiten einer Bürobotin oder Bürodienerin ausüben. Bundesweit gibt es mehr als 100 freie oder unbesetzte Arbeitsplätze dieser Art."Bundesweit gibt es mehr als 100 freie oder unbesetzte Arbeitsplätze dieser "Art"." In rechtlicher Hinsicht verneinte das LG Linz das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit

§ 273

Abs 1 ASVG, da die BF (unter anderem) im zuletzt ausgeübten Beruf einer Altenfachbetreuerin sehr wohl weiterhin tätig sein könne; aus diesem Grunde könne es weder zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, noch zu einer Zuerkennung medizinischer Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld kommen. Da die Pensionsversicherungsanstalt allerdings bereits mit Bescheid vom 17.3.2016 das Vorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit unwiderruflich anerkannt habe, sei dies dennoch auch vom Gericht wiederum spruchgemäß festzustellen. [Hervorhebung durch das BVwG]In rechtlicher Hinsicht verneinte das LG Linz das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit

Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, da die BF (unter anderem) im zuletzt ausgeübten Beruf einer Altenfachbetreuerin sehr wohl weiterhin tätig sein könne; aus diesem Grunde könne es weder zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, noch zu einer Zuerkennung medizinischer Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld kommen. Da die Pensionsversicherungsanstalt allerdings bereits mit Bescheid vom 17.3.2016 das Vorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit unwiderruflich anerkannt habe, sei dies dennoch auch vom Gericht wiederum spruchgemäß festzustellen. [Hervorhebung durch das BVwG] 1.

  1. Mit Urteil vom 1.2.2017, Zl. XXXX , hob das OLG Linz das Verfahren im Umfang des Eventualbegehrens, der BF Maßnahmen der medizinische Rehabilitation und Rehabilitationsgeld zu gewähren, als nichtig auf und wies die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück (Spruchpunkt I.). Im übrigen Umfang wurde der Berufung nicht Folge gegeben und ausgesprochen: "Es wird festgestellt, dass ab
  2. Juli 2015 bei der Klägerin vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt." (Spruchpunkt II.) [Hervorhebung durch das BVwG]1.
  3. Mit Urteil vom 1.2.2017, Zl. römisch 40 , hob das OLG Linz das Verfahren im Umfang des Eventualbegehrens, der BF Maßnahmen der medizinische Rehabilitation und Rehabilitationsgeld zu gewähren, als nichtig auf und wies die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Im übrigen Umfang wurde der Berufung nicht Folge gegeben und ausgesprochen: "Es wird festgestellt, dass ab
  4. Juli 2015 bei der Klägerin vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt." (Spruchpunkt römisch zwei.) [Hervorhebung durch das BVwG] Begründend führte das OLG Linz zu Spruchpunkt I. (näher rechtlich dargelegt) aus, im Hinblick auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation fehle – da es aufgrund der (durch die Unterinstanz richtigerweise festgestellten) mangelnden Mitwirkung der BF keine Feststellungen dahingehend, ob derartige Maßnahmen zweckmäßig und zumutbar seien, gebe - eine Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers, sodass diesbezüglich der Rechtsweg nicht zulässig und der entsprechende Verfahrensteil als nichtig aufzuheben sei. Die Abweisung der Berufung – bzw. Maßnahmebestätigung bzw. Klarstellung in Spruchpunkt II. - begründete das OLG Linz näher damit, dass damit ein Widerspruch im Urteil des Erstgerichts beseitigt werde, zumal dieses einerseits das Klagebegehren auf Feststellung einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit abgewiesen, andererseits aber den angefochtenen Bescheid mit demselben Ausspruch wiederhergestellt habe. Im Übrigen begründete das OLG Linz den Ausspruch der vorübergehenden Berufsunfähigkeit der BF wie folgt: "

§ 71

Abs 2 Satz 1 ASGG darf der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter sein als der Bescheid des Versicherungsträgers, sodass von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen ist, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben hat, dass die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte." [Hervorhebung durch das BVwG]Begründend führte das OLG Linz zu Spruchpunkt römisch eins. (näher rechtlich dargelegt) aus, im Hinblick auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation fehle – da es aufgrund der (durch die Unterinstanz richtigerweise festgestellten) mangelnden Mitwirkung der BF keine Feststellungen dahingehend, ob derartige Maßnahmen zweckmäßig und zumutbar seien, gebe - eine Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers, sodass diesbezüglich der Rechtsweg nicht zulässig und der entsprechende Verfahrensteil als nichtig aufzuheben sei. Die Abweisung der Berufung – bzw. Maßnahmebestätigung bzw. Klarstellung in Spruchpunkt römisch zwei. - begründete das OLG Linz näher damit, dass damit ein Widerspruch im Urteil des Erstgerichts beseitigt werde, zumal dieses einerseits das Klagebegehren auf Feststellung einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit abgewiesen, andererseits aber den angefochtenen Bescheid mit demselben Ausspruch wiederhergestellt habe. Im Übrigen begründete das OLG Linz den Ausspruch der vorübergehenden Berufsunfähigkeit der BF wie folgt: "

Paragraph 71, Absatz 2, Satz 1 ASGG darf der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter sein als der Bescheid des Versicherungsträgers, sodass von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen ist, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben hat, dass die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte." [Hervorhebung durch das BVwG]

  1. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus einer Einsichtnahme des BVwG in den vorliegenden Verwaltungsakt bzw. die vorliegenden Urteile des LG und OLG Linz.
  2. Rechtliche Beurteilung: [ ] 3.
  3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Gegenständlich sind die Absätze 1 und 3 des § 8 AlVG von Relevanz. Nach § 8 Abs 1 erster Satz AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Nach § 8 Abs 3 AlVG hat das AMS unter anderem Bescheide der Pensionsversicherungsträger zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen, was selbstverständlich auch für Entscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren betreffend Bescheide der Pensionsversicherungsträger gilt. Mit einem solchen Bescheid (bzw. einer solchen Gerichtsentscheidung) ist die Vorfrage der Arbeitsfähigkeit entschieden, sodass eine Beurteilung aus eigener Anschauung durch das AMS – bzw. in weiterer Folge das BVwG – nicht mehr zulässig ist (vgl. Schrattbauer, Rz 43 zu § 8 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
  4. Lfg [2016]).Gegenständlich sind die Absätze 1 und 3 des Paragraph 8, AlVG von Relevanz. Nach Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Nach Paragraph 8, Absatz 3, AlVG hat das AMS unter anderem Bescheide der Pensionsversicherungsträger zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen, was selbstverständlich auch für Entscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren betreffend Bescheide der Pensionsversicherungsträger gilt. Mit einem solchen Bescheid (bzw. einer solchen Gerichtsentscheidung) ist die Vorfrage der Arbeitsfähigkeit entschieden, sodass eine Beurteilung aus eigener Anschauung durch das AMS – bzw. in weiterer Folge das BVwG – nicht mehr zulässig ist vergleiche Schrattbauer, Rz 43 zu Paragraph 8, AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
  5. Lfg [2016]). Auf den ersten Blick ist der konkrete Fall eindeutig, zumal (zuletzt) das OLG Linz mit seinem Urteil vom 1.2.2017, Zl. XXXX , ausgesprochen hat, dass ab 1.7.2015 bei der BF vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt.Auf den ersten Blick ist der konkrete Fall eindeutig, zumal (zuletzt) das OLG Linz mit seinem Urteil vom 1.2.2017, Zl. römisch 40 , ausgesprochen hat, dass ab 1.7.2015 bei der BF vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt. Allerdings gehen sowohl das LG, als auch das OLG Linz in ihrer Begründung gerade nicht von einer Berufsunfähigkeit der BF aus, sondern im Gegenteil, gelangte das LG Linz zu dem Ergebnis, dass bei der BF gar keine Berufsunfähigkeit vorliegt, da die BF nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens – ausführlich begründet – im zuletzt ausgeübten Beruf einer Altenfachbetreuerin sehr wohl weiterhin tätig sein könne; auch das OLG Linz schloss sich dieser Auffassung an. Vielmehr geht aus beiden Gerichtsentscheidungen explizit hervor, dass der Ausspruch hinsichtlich der vorübergehenden Berufsunfähigkeit der BF im Spruch nur aus formellen Gründen – nämlich aufgrund des sozialgerichtlichen Verschlechterungsverbots – zu treffen war; vgl. etwa das OLG Linz wörtlich in seiner Entscheidung: "

§ 71

Abs 2 Satz 1 ASGG darf der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter sein als der Bescheid des Versicherungsträgers, sodass von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen ist, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben hat, dass die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte."Allerdings gehen sowohl das LG, als auch das OLG Linz in ihrer Begründung gerade nicht von einer Berufsunfähigkeit der BF aus, sondern im Gegenteil, gelangte das LG Linz zu dem Ergebnis, dass bei der BF gar keine Berufsunfähigkeit vorliegt, da die BF nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens – ausführlich begründet – im zuletzt ausgeübten Beruf einer Altenfachbetreuerin sehr wohl weiterhin tätig sein könne; auch das OLG Linz schloss sich dieser Auffassung an. Vielmehr geht aus beiden Gerichtsentscheidungen explizit hervor, dass der Ausspruch hinsichtlich der vorübergehenden Berufsunfähigkeit der BF im Spruch nur aus formellen Gründen – nämlich aufgrund des sozialgerichtlichen Verschlechterungsverbots – zu treffen war; vergleiche etwa das OLG Linz wörtlich in seiner Entscheidung: "

Paragraph 71, Absatz 2, Satz 1 ASGG darf der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter sein als der Bescheid des Versicherungsträgers, sodass von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen ist, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben hat, dass die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte." Insofern stellt sich im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob sich die in § 8 Abs 3 AlVG (bzw. in § 8 Abs 1 erster Satz AlVG) normierte Bindungswirkung von Bescheiden (bzw. Gerichtsurteilen) ausschließlich auf den Spruch der jeweiligen Entscheidung bezieht oder aber, ob eine derartige Entscheidung in ihrer Gesamtheit – das heißt, auch unter Berücksichtigung ihrer Begründung – dem Verfahren nach dem AlVG zugrunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Bescheids nicht der Rechtskraft fähig ist und somit grundsätzlich auch keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. z.B. VwGH vom 21.12.2016, Zl. Ro 2014/10/0021, mit weiteren Judikaturhinweisen).Insofern stellt sich im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob sich die in Paragraph 8, Absatz 3, AlVG (bzw. in Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG) normierte Bindungswirkung von Bescheiden (bzw. Gerichtsurteilen) ausschließlich auf den Spruch der jeweiligen Entscheidung bezieht oder aber, ob eine derartige Entscheidung in ihrer Gesamtheit – das heißt, auch unter Berücksichtigung ihrer Begründung – dem Verfahren nach dem AlVG zugrunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Bescheids nicht der Rechtskraft fähig ist und somit grundsätzlich auch keine Bindungswirkung entfaltet vergleiche z.B. VwGH vom 21.12.2016, Zl. Ro 2014/10/0021, mit weiteren Judikaturhinweisen). Im gegenständlichen Fall jedoch besteht nach Ansicht des BVwG insofern eine besondere Konstellation, als das LG und OLG Linz klare Feststellungen zum Sachverhalt trafen, wobei der Spruch ausschließlich aufgrund des sozialgerichtlichen Verschlechterungsverbots – entgegen den klaren Sachverhaltsfeststellungen – dahingehend zu lauten hatte, dass bei der BF (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit vorliegt, obwohl (wie aus beiden gerichtlichen Entscheidungen klar hervorgeht) eine solche bei der BF tatsächlich nie vorgelegen hatte. Vor diesem Hintergrund bestünden nach Ansicht des BVwG aber gleichheitsrechtliche Bedenken, würde man der BF nun Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit dem Argument einer Berufsunfähigkeit verwehren, obwohl eine solche – wie durch das LG und OLG festgestellt wurde – nie bestanden hat. Zudem erscheint eine Berücksichtigung der durch die Gerichte getroffenen Feststellungen auch vom Wortlaut des § 8 Abs 3 AlVG gedeckt, spricht diese Bestimmung doch davon, dass Bescheide (und somit auch darüber ergangene Gerichtsurteile) "zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen" und der "weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen" sind, wobei genau dies vom BVwG nun vorgenommen wird. Diese Sichtweise hat dann auch insofern Auswirkungen im Hinblick auf § 8 Abs 1 erster Satz AlVG, als die BF trotz des erwähnten Spruchs des OLG Linz in diesem Zusammenhang eben als nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG anzusehen ist.Im gegenständlichen Fall jedoch besteht nach Ansicht des BVwG insofern eine besondere Konstellation, als das LG und OLG Linz klare Feststellungen zum Sachverhalt trafen, wobei der Spruch ausschließlich aufgrund des sozialgerichtlichen Verschlechterungsverbots – entgegen den klaren Sachverhaltsfeststellungen – dahingehend zu lauten hatte, dass bei der BF (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit vorliegt, obwohl (wie aus beiden gerichtlichen Entscheidungen klar hervorgeht) eine solche bei der BF tatsächlich nie vorgelegen hatte. Vor diesem Hintergrund bestünden nach Ansicht des BVwG aber gleichheitsrechtliche Bedenken, würde man der BF nun Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit dem Argument einer Berufsunfähigkeit verwehren, obwohl eine solche – wie durch das LG und OLG festgestellt wurde – nie bestanden hat. Zudem erscheint eine Berücksichtigung der durch die Gerichte getroffenen Feststellungen auch vom Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3, AlVG gedeckt, spricht diese Bestimmung doch davon, dass Bescheide (und somit auch darüber ergangene Gerichtsurteile) "zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen" und der "weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen" sind, wobei genau dies vom BVwG nun vorgenommen wird. Diese Sichtweise hat dann auch insofern Auswirkungen im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG, als die BF trotz des erwähnten Spruchs des OLG Linz in diesem Zusammenhang eben als nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG anzusehen ist. Selbst wenn man aber rein formell ausschließlich vom Spruch des OLG Linz ausginge und dessen Begründung außer Acht lassen würde, so wäre darauf hinzuweisen, dass bei der BF spruchgemäß lediglich eine Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 1.7.2015 festgestellt wurde. Sowohl die Beantragung von Arbeitslosengeld durch die BF am 8.1.2016, als auch die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 15.3.2016 liegen somit nach Ablauf der Sechs-Monats-(Mindest-)Frist. Für diese Zeit könnte somit – dem Grundsatz der materiellen Wahrheit folgend – ohnedies uneingeschränkt wieder auf die Begründung des LG und OLG zurückgegriffen werden, wonach die BF nie berufsunfähig war. Somit ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, zumal der Bezug der BF nicht hätte wegen Berufsunfähigkeit eingestellt werden dürfen."

  1. Mit Schreiben vom 4.5.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 13.4.
  2. Darin verwies sie insbesondere darauf, dass zuletzt das OLG Linz zum Ergebnis gelangt sei, dass die BF sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Berufsgruppe als Altenfachbetreuerin weiterhin tätig sein könne; das AMS habe keine Maßnahmen gesetzt, ihren derzeitigen Gesundheitszustand zu überprüfen – die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sei ja vor mehr als 1,5 Jahren festgestellt worden - und habe die arbeitsgerichtlichen Urteile außer Acht gelassen, wobei sie ergänzend auch auf das Erkenntnis des BVwG vom 24.4.2017, Zl. L503 2126549-1/12E, verweise.
  3. Am 9.5.2017 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, im zuständigen Verfahren über die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der BF habe das OLG Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Urteil vom 1.2.2017 entschieden, dass ab 1.7.2015 bei der BF vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliege. Eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalte die BF nur dann, wenn sie arbeitsfähig sei. Arbeitsfähig sei, wer nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG sei. Mit dem erwähnten Urteil habe das zuständige Berufungsgericht im Spruch des Urteils die vorübergehende Berufsunfähigkeit der BF bestätigt. Daher habe das AMS mit Bescheid vom 13.4.2017 den Leistungsbezug mit 1.3.2017 mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt. Die BF könne dazu bis spätestens 24.5.2017 schriftlich Stellung nehmen.
  4. Mit Stellungnahme vom 16.5.2017 verwies die BF auf ihre Beschwerde und das Erkenntnis des BVwG vom 24.4.2017, Zl. L503 2126549-1/12E. Mit Urteil des OLG Linz sei festgestellt worden, dass sie sogar noch in ihrem Beruf als Altenfachbetreuerin eingesetzt werden könne. Die spruchgemäß vom Gericht festgestellte, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ab 1.7.2015 liege im Übrigen knapp zwei Jahre zurück, sodass diese jetzt nicht mehr als Bescheidgrundlage herangezogen werden dürfe, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich das Urteil auf ein von Gutachtern festgestelltes Leistungskalkül stütze, das der BF Arbeitsfähigkeit attestiere.
  5. Am 17.5.2017 wurde seitens des AMS eine ordentliche Revision gegen das dargestellte Erkenntnis des BVwG vom 24.4.2017, Zl. L503 2126549-1/12E, erhoben. In der Revision wurde bemängelt, das BVwG habe seine Entscheidung damit begründet, dass bei der BF spruchgemäß lediglich eine Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 1.7.2015 festgestellt worden sei und die Beantragung von Arbeitslosengeld am 8.1.2016 als auch die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 15.3.2016 somit nach Ablauf der Sechs-Monats-(Mindest-)Frist liegen würden. Auf die hauptsächliche Begründung des BVwG – nämlich dass (zuletzt) das OLG Linz explizit in seiner Begründung ausführte, dass bei der BF gar keine Berufsunfähigkeit vorliegt, zumal die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte – wurde in der Revision in keiner Weise eingegangen.
  6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 1.6.2017 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt, im Sozialgerichtsverfahren habe das OLG Linz mit Urteil vom 1.2.2017 unter der Zahl XXXX entschieden, dass bei der BF ab 1.7.2015 vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliege. Aus der Begründung des Urteils sei zu entnehmen, dass die BF ohne Überschreitung ihrer Leistungsfähigkeit sowohl außerhalb als auch innerhalb der Berufsgruppe Altenfachbetreuerin weiterhin Tätigkeiten verrichten könne.Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt, im Sozialgerichtsverfahren habe das OLG Linz mit Urteil vom 1.2.2017 unter der Zahl römisch 40 entschieden, dass bei der BF ab 1.7.2015 vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliege. Aus der Begründung des Urteils sei zu entnehmen, dass die BF ohne Überschreitung ihrer Leistungsfähigkeit sowohl außerhalb als auch innerhalb der Berufsgruppe Altenfachbetreuerin weiterhin Tätigkeiten verrichten könne. Mit Erkenntnis vom 24.4.2017, GZ: L503 2126549-1/12E, habe das BVwG der Beschwerde der BF hinsichtlich der Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 15.3.2016 mangels Arbeitsfähigkeit stattgegeben und den angefochtenen Bescheid behoben. Das BVwG habe sein Erkenntnis damit begründet, dass bei der BF spruchgemäß lediglich eine Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 1.7.2015 festgestellt wurde und die Beantragung von Arbeitslosengeld am 8.1.2016 als auch die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 15.3.2016 somit nach Ablauf der Sechs-Monats-(Mindest-)Frist liegen würden. Das AMS vertrete jedoch die Auffassung, dass die in § 367 Abs. 4 Ziffer 4 ASVG angeführte Frist von voraussichtlich sechs Monaten für die Beurteilung, ob vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt, das Unterscheidungskriterium sei, ob eine Berufsunfähigkeit dauernd oder "nur" vorübergehend vorliege, da die Berufsunfähigkeit durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für eine weitere Berufsausübung wieder beseitigt werden könne.Das AMS vertrete jedoch die Auffassung, dass die in Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer 4 ASVG angeführte Frist von voraussichtlich sechs Monaten für die Beurteilung, ob vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt, das Unterscheidungskriterium sei, ob eine Berufsunfähigkeit dauernd oder "nur" vorübergehend vorliege, da die Berufsunfähigkeit durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für eine weitere Berufsausübung wieder beseitigt werden könne. Die Dauer der Berufsunfähigkeit liege jedenfalls für die Dauer der zumutbaren beruflichen Rehabilitation vor (und nicht maximal sechs Monate), die der Versicherten wieder eine Berufsausübung ermöglichen und damit zum Wegfall des Risikos der geminderten Arbeitsfähigkeit führe. Hier von einer starren Frist von sechs Monaten auszugehen, nach deren Ablauf die festgestellte Berufsunfähigkeit wieder wegfallen würde, ohne dass die Versicherte Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation anzutreten habe, widerspräche der Intention des Gesetzgebers. Denn dadurch hätte es die Versicherte in der Hand, durch Vereitelung der Rehabilitation ihre Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen (RIS-Justiz RSO113671). Der Begriff Arbeitsfähigkeit sei mit dem SRÄG 2012 in § 8 AlVG den Bestimmungen des ASVG über Invalidität und Berufsunfähigkeit angepasst worden. Mit der Neufassung des § 8 Abs. 1 AlVG sei jedoch nur mehr ein allgemeiner Verweis auf das ASVG erfolgt, sodass sämtliche die Arbeitsfähigkeit betreffenden Regelungen des ASVG umfasst seien. Grundsätzlich ändere sich aber nichts an der gesetzlichen Definition der Arbeitsfähigkeit im Arbeitslosenversicherungsrecht. Es werde aber klargestellt, dass jedenfalls nicht arbeitsfähig sei, wer bereits eine entsprechende Pensionsleistung bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt.Der Begriff Arbeitsfähigkeit sei mit dem SRÄG 2012 in Paragraph 8, AlVG den Bestimmungen des ASVG über Invalidität und Berufsunfähigkeit angepasst worden. Mit der Neufassung des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG sei jedoch nur mehr ein allgemeiner Verweis auf das ASVG erfolgt, sodass sämtliche die Arbeitsfähigkeit betreffenden Regelungen des ASVG umfasst seien. Grundsätzlich ändere sich aber nichts an der gesetzlichen Definition der Arbeitsfähigkeit im Arbeitslosenversicherungsrecht. Es werde aber klargestellt, dass jedenfalls nicht arbeitsfähig sei, wer bereits eine entsprechende Pensionsleistung bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt. Aufgrund der Entscheidung des OLG Linz mit Urteil vom 1.2.2017 unter der Zahl XXXX liege vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vor, und die BF habe Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253c ASVG. Bei Antritt der beruflichen Rehabilitation sei dann zu prüfen, inwieweit die BF während der Maßnahme durch Gewährung von Umschulungsgeld durch das AMS gem. § 39b AlVG abgesichert sei.Aufgrund der Entscheidung des OLG Linz mit Urteil vom 1.2.2017 unter der Zahl römisch 40 liege vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vor, und die BF habe Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 c, ASVG. Bei Antritt der beruflichen Rehabilitation sei dann zu prüfen, inwieweit die BF während der Maßnahme durch Gewährung von Umschulungsgeld durch das AMS gem. Paragraph 39 b, AlVG abgesichert sei. Weiters ergebe sich aus der Entscheidung des OLG Linz mit Urteil vom 1.2.2017 unter der Zahl XXXX , dass das AMS nach § 8 Abs. 3 AlVG an den Spruch des ergangenen Urteils gebunden sei, mit dem festgestellt wurde, dass ab 1.7.2015 bei der BF vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliege.Weiters ergebe sich aus der Entscheidung des OLG Linz mit Urteil vom 1.2.2017 unter der Zahl römisch 40 , dass das AMS nach Paragraph 8, Absatz 3, AlVG an den Spruch des ergangenen Urteils gebunden sei, mit dem festgestellt wurde, dass ab 1.7.2015 bei der BF vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliege. Mangels Verfügbarkeit könne Notstandshilfe ab 1.3.2017 somit nicht gewährt werden.
  7. Mit Schreiben vom 9.6.2017 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
  8. Am 13.6.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  9. Mit Erkenntnis vom 21.7.2017, Zl. L503 2161400-1/3E, gab das BVwG der Beschwerde statt und hob den angefochten Bescheid auf. Begründend wurde im Wesentlichen (wiederum) ausgeführt, dass sowohl das LG, als auch das OLG Linz in ihrer Begründung gerade nicht von einer Berufsunfähigkeit der BF ausgehen, sondern im Gegenteil, sei das LG Linz zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der BF gar keine Berufsunfähigkeit vorliege, da die BF im zuletzt ausgeübten Beruf einer Altenfachbetreuerin sehr wohl weiterhin tätig sein könne; auch das OLG Linz habe sich dieser Auffassung angeschlossen. Vielmehr gehe aus beiden Gerichtsentscheidungen explizit hervor, dass der Ausspruch hinsichtlich der vorübergehenden Berufsunfähigkeit der BF im Spruch nur aus formellen Gründen – nämlich aufgrund des sozialgerichtlichen Verschlechterungsverbots – zu treffen gewesen sei. In einer derartigen Konstellation müsse sinngemäß sehr wohl vom wahren Sachverhalt, das heißt, von den gerichtlichen Feststellungen, ausgegangen werden. Die Revision wurde für zulässig erklärt, da zur Frage, ob sich die in § 8 Abs 3 AlVG (bzw. in § 8 Abs 1 erster Satz AlVG) normierte Bindungswirkung von Bescheiden (bzw. Gerichtsurteilen) ausschließlich auf den Spruch der jeweiligen Entscheidung bezieht oder aber, ob eine derartige Entscheidung (hier ausnahmsweise) in ihrer Gesamtheit – das heißt, auch unter Berücksichtigung ihrer Begründung – dem Verfahren nach dem AlVG zugrunde zu legen ist, eine Rechtsprechung des VwGH fehle.Die Revision wurde für zulässig erklärt, da zur Frage, ob sich die in Paragraph 8, Absatz 3, AlVG (bzw. in Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG) normierte Bindungswirkung von Bescheiden (bzw. Gerichtsurteilen) ausschließlich auf den Spruch der jeweiligen Entscheidung bezieht oder aber, ob eine derartige Entscheidung (hier ausnahmsweise) in ihrer Gesamtheit – das heißt, auch unter Berücksichtigung ihrer Begründung – dem Verfahren nach dem AlVG zugrunde zu legen ist, eine Rechtsprechung des VwGH fehle.
  10. Mit Erkenntnis vom 19.12.2017, Zl. Ro 2017/08/0010 und Ro 2017/08/0015-4, hob der VwGH die Erkenntnisse des BVwG vom 24.4.2017 und 21.7.2017 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Begründend führte der VwGH insbesondere wie folgt aus: "Auf die Begründung kommt es für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung der (dauernden oder vorübergehenden) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nicht an. Dass das AMS nach § 8 Abs. 3 AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ‚anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen‘ hat, kann - in Verbindung mit der tatbestandsmäßigen Anknüpfung in § 8 Abs. 1 AlVG - in Bezug auf rechtskräftige Bescheide und Gerichtsurteile nur bedeuten, dass ihre Rechtskraftwirkung zu beachten ist, die nach allgemeinen Grundsätzen durch den Inhalt des Spruchs bestimmt wird (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 24). Nur in Bezug auf Gutachten kann nicht von einer strikten Bindungswirkung, sondern bloß von einer Verpflichtung zur vorrangigen Heranziehung im Verfahren nach dem AlVG ausgegangen werden (vgl. dazu etwa VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, VwSlg. 18.592 A)."Auf die Begründung kommt es für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung der (dauernden oder vorübergehenden) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nicht an. Dass das AMS nach Paragraph 8, Absatz 3, AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ‚anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen‘ hat, kann - in Verbindung mit der tatbestandsmäßigen Anknüpfung in Paragraph 8, Absatz eins, AlVG - in Bezug auf rechtskräftige Bescheide und Gerichtsurteile nur bedeuten, dass ihre Rechtskraftwirkung zu beachten ist, die nach allgemeinen Grundsätzen durch den Inhalt des Spruchs bestimmt wird vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 24). Nur in Bezug auf Gutachten kann nicht von einer strikten Bindungswirkung, sondern bloß von einer Verpflichtung zur vorrangigen Heranziehung im Verfahren nach dem AlVG ausgegangen werden vergleiche dazu etwa VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, VwSlg. 18.592 A). Im vorliegenden Fall wurde in Bezug auf die Mitbeteiligte zum einen

§ 273a

ASVG festgestellt, dass dauernde Berufsunfähigkeit nicht vorliege, und zum anderen

§ 367Abs.

4 ASVG festgestellt, dass eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliege. Diese Feststellung war nach der Aktenlage und den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor aufrecht. Sie entfaltete daher Bindungswirkung, es sei denn, der maßgebliche Sachverhalt hätte sich in entscheidungswesentlichen Punkten geändert. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht aber nicht festgestellt (und wurde auch im Verfahren nicht behauptet). Es hätte folglich - auf Basis seiner Feststellungen - die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 AlVG verneinen müssen, sodass die Einstellung des Arbeitslosengeldes als rechtmäßig zu beurteilen gewesen wäre."Im vorliegenden Fall wurde in Bezug auf die Mitbeteiligte zum einen

Paragraph 273 a, ASVG festgestellt, dass dauernde Berufsunfähigkeit nicht vorliege, und zum anderen

Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellt, dass eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliege. Diese Feststellung war nach der Aktenlage und den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor aufrecht. Sie entfaltete daher Bindungswirkung, es sei denn, der maßgebliche Sachverhalt hätte sich in entscheidungswesentlichen Punkten geändert. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht aber nicht festgestellt (und wurde auch im Verfahren nicht behauptet). Es hätte folglich - auf Basis seiner Feststellungen - die Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, AlVG verneinen müssen, sodass die Einstellung des Arbeitslosengeldes als rechtmäßig zu beurteilen gewesen wäre." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Die BF bezog zuletzt seit 8.1.2016 Arbeitslosengeld. 1.
  3. Bereits am 12.6.2015 hatte die BF bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt. 1.
  4. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.2.2016 wurde der Antrag der BF vom 12.6.2015 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt und ausgesprochen, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mangels Mitwirkung nicht gewährt würden. Begründend wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt ausgeführt, nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung sei für die BF die Ausübung ihrer Tätigkeit als Altenfachbetreuerin nicht mehr möglich. Eine berufliche Rehabilitation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit die Arbeitsunfähigkeit der BF beseitigen und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sicherstellen. Mit weiterem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.3.2016 wurde der Antrag der BF vom 12.6.2015 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Mitwirkung der BF am Berufsfindungsverfahren auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit eingeschränkt und festgestellt, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt; dauerhafte Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. 1.
  5. Gegen die erwähnten Bescheide erhob die BF Klage. 1.
  6. Mit Urteil vom 24.10.2016, Zl. XXXX , wies das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht das Hauptbegehren (nämlich auf Zuerkennung einer Berufsunfähikgeitspension) sowie das Eventualbegehren (Feststellung einer über den 1.7.2015 hinausgehenden Berufsunfähigkeit, sowie, dass Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation notwendig und zweckmäßig seien und Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe) ab und sprach aus, dass ab dem 1.7.2015 vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne.1.
  7. Mit Urteil vom 24.10.2016, Zl. römisch 40 , wies das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht das Hauptbegehren (nämlich auf Zuerkennung einer Berufsunfähikgeitspension) sowie das Eventualbegehren (Feststellung einer über den 1.7.2015 hinausgehenden Berufsunfähigkeit, sowie, dass Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation notwendig und zweckmäßig seien und Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe) ab und sprach aus, dass ab dem 1.7.2015 vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Begründend führte das LG Linz zur Frage der Arbeits- bzw. Berufsfähigkeit der BF auszugsweise wie folgt aus: "Die Klägerin kann ab dem
  8. Juli 2015 vollzeitig leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Nach einer Stunde einer Arbeit in einer Körperhaltung muss ein Haltungswechsel stattfinden; Ausgeschlossen sind Arbeiten auf hohen Leitern und Gerüsten, in schwindelexponierten Lagen, mit häufigem Bücken bis zum Boden, konstant vorgebeugt, kniend und hockend sowie mit abruptem Drücken, Ziehen und Stoßen, ungeschützt in Kälte, Nässe, Zugluft, mit Exposition zu ateminhalativen Noxen. Ohne Überschreitung ihrer Leistungsfähigkeit kann die Klägerin sowohl außerhalb als auch innerhalb der Berufsgruppe der Altenfachbetreuerin weiterhin Tätigkeiten verrichten, und zwar beispielsweise in der Einsatzzentrale einer einschlägigen Einrichtung (Altenbetreuung, Hausbetreuung, Pflegedienst) könnte die Klägerin – ohne nennenswerte muskuläre Belastung – tätig werden, da es sich dabei um organisatorische und administrative Tätigkeiten, vor allem um koordinative Arbeiten in einer Einsatzzentrale handelt. Dabei sind die Fähigkeiten und Kenntnisse einer Altenfachbetreuerin weiterhin verwertbar und auch erforderlich, Darüber hinaus kann die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in zahlreichen Branchen ohne Überschreitung ihrer Leistungsfähigkeit tätig werden, so z.B. auch im erlernten Beruf der Herrenkleidermacherin oder auch als Stepperin, darüber hinaus kann sie Tischarbeiten, Verpackungsarbeiten, die Tätigkeiten einer Bürobotin oder Bürodienerin ausüben. Bundesweit gibt es mehr als 100 freie oder unbesetzte Arbeitsplätze dieser Art."Bundesweit gibt es mehr als 100 freie oder unbesetzte Arbeitsplätze dieser "Art"." In rechtlicher Hinsicht verneinte das LG Linz das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit

§ 273

Abs 1 ASVG, da die BF (unter anderem) im zuletzt ausgeübten Beruf einer Altenfachbetreuerin sehr wohl weiterhin tätig sein könne; aus diesem Grunde könne es weder zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, noch zu einer Zuerkennung medizinischer Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld kommen. Da die Pensionsversicherungsanstalt allerdings bereits mit Bescheid vom 17.3.2016 das Vorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit unwiderruflich anerkannt habe, sei dies dennoch auch vom Gericht wiederum spruchgemäß festzustellen.In rechtlicher Hinsicht verneinte das LG Linz das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit

Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, da die BF (unter anderem) im zuletzt ausgeübten Beruf einer Altenfachbetreuerin sehr wohl weiterhin tätig sein könne; aus diesem Grunde könne es weder zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, noch zu einer Zuerkennung medizinischer Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld kommen. Da die Pensionsversicherungsanstalt allerdings bereits mit Bescheid vom 17.3.2016 das Vorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit unwiderruflich anerkannt habe, sei dies dennoch auch vom Gericht wiederum spruchgemäß festzustellen. 1.

  1. Mit Urteil vom 1.2.2017, Zl. XXXX , hob das OLG Linz das Verfahren im Umfang des Eventualbegehrens, der BF Maßnahmen der medizinische Rehabilitation und Rehabilitationsgeld zu gewähren, als nichtig auf und wies die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück (Spruchpunkt I.). Im übrigen Umfang wurde der Berufung nicht Folge gegeben und ausgesprochen: "Es wird festgestellt, dass ab
  2. Juli 2015 bei der Klägerin vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt." (Spruchpunkt II.)1.
  3. Mit Urteil vom 1.2.2017, Zl. römisch 40 , hob das OLG Linz das Verfahren im Umfang des Eventualbegehrens, der BF Maßnahmen der medizinische Rehabilitation und Rehabilitationsgeld zu gewähren, als nichtig auf und wies die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Im übrigen Umfang wurde der Berufung nicht Folge gegeben und ausgesprochen: "Es wird festgestellt, dass ab
  4. Juli 2015 bei der Klägerin vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt." (Spruchpunkt römisch zwei.) Begründend führte das OLG Linz zu Spruchpunkt I. (näher rechtlich dargelegt) aus, im Hinblick auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation fehle – da es aufgrund der (durch die Unterinstanz richtigerweise festgestellten) mangelnden Mitwirkung der BF keine Feststellungen dahingehend, ob derartige Maßnahmen zweckmäßig und zumutbar seien, gebe - eine Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers, sodass diesbezüglich der Rechtsweg nicht zulässig und der entsprechende Verfahrensteil als nichtig aufzuheben sei. Die Abweisung der Berufung – bzw. Maßnahmebestätigung bzw. Klarstellung in Spruchpunkt II. - begründete das OLG Linz näher damit, dass damit ein Widerspruch im Urteil des Erstgerichts beseitigt werde, zumal dieses einerseits das Klagebegehren auf Feststellung einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit abgewiesen, andererseits aber den angefochtenen Bescheid mit demselben Ausspruch wiederhergestellt habe. Im Übrigen begründete das OLG Linz den Ausspruch der vorübergehenden Berufsunfähigkeit der BF wie folgt: "

§ 71

Abs 2 Satz 1 ASGG darf der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter sein als der Bescheid des Versicherungsträgers, sodass von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen ist, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben hat, dass die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte."Begründend führte das OLG Linz zu Spruchpunkt römisch eins. (näher rechtlich dargelegt) aus, im Hinblick auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation fehle – da es aufgrund der (durch die Unterinstanz richtigerweise festgestellten) mangelnden Mitwirkung der BF keine Feststellungen dahingehend, ob derartige Maßnahmen zweckmäßig und zumutbar seien, gebe - eine Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers, sodass diesbezüglich der Rechtsweg nicht zulässig und der entsprechende Verfahrensteil als nichtig aufzuheben sei. Die Abweisung der Berufung – bzw. Maßnahmebestätigung bzw. Klarstellung in Spruchpunkt römisch zwei. - begründete das OLG Linz näher damit, dass damit ein Widerspruch im Urteil des Erstgerichts beseitigt werde, zumal dieses einerseits das Klagebegehren auf Feststellung einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit abgewiesen, andererseits aber den angefochtenen Bescheid mit demselben Ausspruch wiederhergestellt habe. Im Übrigen begründete das OLG Linz den Ausspruch der vorübergehenden Berufsunfähigkeit der BF wie folgt: "

Paragraph 71, Absatz 2, Satz 1 ASGG darf der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter sein als der Bescheid des Versicherungsträgers, sodass von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen ist, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben hat, dass die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte."

  1. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus einer Einsichtnahme des BVwG in den vorliegenden Verwaltungsakt bzw. die vorliegenden Urteile des LG und OLG Linz.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  3. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zur Einstellung des Arbeitslosengeldes wegen Berufsunfähigkeit: § 8 AlVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 8, AlVG lautet auszugsweise wie folgt: Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. [ ]
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. [ ] §§ 7 und 24 AlVG lauten auszugsweise:Paragraphen 7 und 24 AlVG lauten auszugsweise: § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, [ ]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [ ] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; [ ]Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; [ ] 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: Gegenständlich sind die Absätze 1 und 3 des § 8 AlVG von Relevanz. Nach § 8 Abs 1 erster Satz AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Nach § 8 Abs 3 AlVG hat das AMS unter anderem Bescheide der Pensionsversicherungsträger zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen, was selbstverständlich auch für Entscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren betreffend Bescheide der Pensionsversicherungsträger gilt. Mit einem solchen Bescheid (bzw. einer solchen Gerichtsentscheidung) ist die Vorfrage der Arbeitsfähigkeit entschieden, sodass eine Beurteilung aus eigener Anschauung durch das AMS – bzw. in weiterer Folge das BVwG – nicht mehr zulässig ist (vgl. Schrattbauer, Rz 43 zu § 8 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
  2. Lfg [2016]).Gegenständlich sind die Absätze 1 und 3 des Paragraph 8, AlVG von Relevanz. Nach Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Nach Paragraph 8, Absatz 3, AlVG hat das AMS unter anderem Bescheide der Pensionsversicherungsträger zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen, was selbstverständlich auch für Entscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren betreffend Bescheide der Pensionsversicherungsträger gilt. Mit einem solchen Bescheid (bzw. einer solchen Gerichtsentscheidung) ist die Vorfrage der Arbeitsfähigkeit entschieden, sodass eine Beurteilung aus eigener Anschauung durch das AMS – bzw. in weiterer Folge das BVwG – nicht mehr zulässig ist vergleiche Schrattbauer, Rz 43 zu Paragraph 8, AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
  3. Lfg [2016]). Im konkreten Fall hat (zuletzt) das OLG Linz mit seinem Urteil vom 1.2.2017, Zl. XXXX , ausgesprochen, dass ab 1.7.2015 bei der BF vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt.Im konkreten Fall hat (zuletzt) das OLG Linz mit seinem Urteil vom 1.2.2017, Zl. römisch 40 , ausgesprochen, dass ab 1.7.2015 bei der BF vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt. Wenngleich sowohl das LG, als auch das OLG Linz in ihrer Begründung gerade nicht von einer Berufsunfähigkeit der BF ausgehen - der Ausspruch hinsichtlich der vorübergehenden Berufsunfähigkeit der BF war im Spruch nur aus formellen Gründen, nämlich aufgrund des sozialgerichtlichen Verschlechterungsverbots, zu treffen -, so betonte der VwGH im konkreten Verfahren, dass sich die Bindungswirkung (auch) in dieser Konstellation ausschließlich auf den Spruch beziehe; auf die Begründung komme es für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung der (dauernden oder vorübergehenden) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit hingen nicht an (VwGH vom 19.12.2017, Zl. Ro 2017/08/0010 und Ro 2017/08/0015-4). Im Hinblick auf die BF wurde zum einen rechtskräftig

§ 273a

ASVG festgestellt, dass dauernde Berufsunfähigkeit nicht vorliege, und zum anderen

§ 367Abs.

4 ASVG festgestellt, dass eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliege. Nach Auffassung des VwGH entfalten diese Feststellungen jedenfalls Bindungswirkung, wobei "im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Wochen" bedeutet, dass (auch) nach Ablauf von sechs Monaten weiterhin von einer Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit auszugehen ist, solange sich der Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat; dass sich der maßgebliche Sachverhalt hier in entscheidungswesentlichen Punkten geändert hätte, ist allerdings nicht aktenkundig und wurde auch seitens der BF nicht vorgebracht. Aufgrund der unmissverständlichen Auffassung des VwGH hat das BVwG somit von fehlender Arbeitsfähigkeit der BF im Sinne von § 8 AlVG auszugehen.Im Hinblick auf die BF wurde zum einen rechtskräftig

Paragraph 273 a, ASVG festgestellt, dass dauernde Berufsunfähigkeit nicht vorliege, und zum anderen

Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellt, dass eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliege. Nach Auffassung des VwGH entfalten diese Feststellungen jedenfalls Bindungswirkung, wobei "im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Wochen" bedeutet, dass (auch) nach Ablauf von sechs Monaten weiterhin von einer Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit auszugehen ist, solange sich der Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat; dass sich der maßgebliche Sachverhalt hier in entscheidungswesentlichen Punkten geändert hätte, ist allerdings nicht aktenkundig und wurde auch seitens der BF nicht vorgebracht. Aufgrund der unmissverständlichen Auffassung des VwGH hat das BVwG somit von fehlender Arbeitsfähigkeit der BF im Sinne von Paragraph 8, AlVG auszugehen. Folglich hat das AMS mit dem Ausgangsbescheid und der Beschwerdevorentscheidung zu Recht das Arbeitslosengeld der BF mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt und ist nunmehr – im zweiten Rechtsgang – die Beschwerde der BF spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, zumal der VwGH die hier entscheidende Rechtsfrage, nämlich ob zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des AlVG ausschließlich auf den Spruch des Arbeits- und Sozialgerichts betreffend Feststellung der (dauernden oder vorübergehenden) Invalidität oder nicht doch ausnahmsweise auf die Begründung des Arbeits- und Sozialgerichts bzw. auf den wahren Sachverhalt abzustellen ist (im konkreten Fall: wenn der Spruch des Arbeits- und Sozialgerichts lediglich aufgrund des Verschlechterungsgebots in eine bestimmte Richtung zu lauten hatte), in diesem Verfahren dahingehend geklärt hat, dass es ausnahmslos und ausschließlich auf den Spruch ankommt (VwGH vom 19.12.2017, Zl. Ro 2017/08/0010 und Ro 2017/08/0015-4). Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2161400.1.00

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