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{'item': 'L503 2172727-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlL503 2172727-1 SpruchL503 2172727-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Mit Bescheid vom 18.7.2017 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") vom 19.5.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gem. § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung keine Folge gegeben werde. Begründend wurde nach Darstellung von § 7 AlVG ausgeführt, die BF habe am 19.5.2017 niederschriftlich angegeben, dass die Kinderbetreuung nicht für 20 Wochenstunden geregelt sei. Daher sei bei Geltendmachung am 19.5.2017 die Verfügbarkeit nicht gegeben gewesen. Am 4.7.2017 habe die BF in einer neuen Niederschrift die Verfügbarkeit erklärt und das Arbeitslosengeld sei daher ab Verfügbarkeit zuerkannt worden.
  2. Mit Bescheid vom 18.7.2017 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") vom 19.5.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gem. Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung keine Folge gegeben werde. Begründend wurde nach Darstellung von Paragraph 7, AlVG ausgeführt, die BF habe am 19.5.2017 niederschriftlich angegeben, dass die Kinderbetreuung nicht für 20 Wochenstunden geregelt sei. Daher sei bei Geltendmachung am 19.5.2017 die Verfügbarkeit nicht gegeben gewesen. Am 4.7.2017 habe die BF in einer neuen Niederschrift die Verfügbarkeit erklärt und das Arbeitslosengeld sei daher ab Verfügbarkeit zuerkannt worden.
  3. Im Akt befinden sich unter anderem ein von der BF am 19.5.2017 ausgefülltes Antragsformular betreffend Arbeitslosengeld; ein von der BF ebenfalls am 19.5.2017 ausgefülltes Formular "Kinderbetreuung"; ein Aktenvermerk des AMS vom 22.5.2017, wonach die BF aufgrund ihrer Angaben nicht verfügbar wäre; ein von der BF am 4.7.2017 (nochmals) ausgefülltes Formular "Kinderbetreuung". Im Akt befindet sich zudem unter anderem ein Aktenvermerk des AMS über ein Telefonat mit der BF am 17.7.2017, in dem die BF darauf hingewiesen worden sei, dass sie auf zwei Erklärungen zwei verschiedene Betreuungssituationen angegeben habe; die BF habe betont, dass sie arbeitswillig sei, sie sei jedoch mit dem Ausfüllen der ersten Erklärung überfordert gewesen und habe diese nicht genau gemacht bzw. seien ihr auch die Konsequenzen der Erklärung nicht bewusst gewesen. Die BF habe die Erlassung eines Bescheids verlangt.
  4. Mit Schriftsatz vom 26.7.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.7.
  5. Darin führte die BF aus, es sei richtig, dass sie am 19.5.2017 beim AMS ihren Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. An diesem Tag sei ihr kurzfristig ein Formular ausgehändigt worden, das sie im Wartebereich ausfüllen sollte. Da sie damals ihre Tochter mit dabei gehabt habe, habe sie sich nicht zu 100% auf das Ausfüllen konzentrieren können und habe das Formular ausgefüllt, so gut es gegangen sei. Als sie beim Abgeben des Formulars die Beraterin gefragt habe, ob sie das Formular insbesondere bezüglich der Kinderbetreuung korrekt ausgefüllt hätte, sei der BF gesagt worden, dass "dies heute noch nicht so genau sei" und die BF diese Fragen mit ihrem Betreuer dann ganz genau besprechen würde. Aus diesem Grund habe sie damals nur ihre Mutter als potentielle Kinderbetreuerin angegeben. Tatsächlich seien damals aber auch schon ihr Vater, ihre Großmutter, ihr Bruder und ein guter Freund namens S. W. zusätzlich zu ihrer Mutter zur Betreuung zur Verfügung gestanden, sodass sie "locker auf 20 Stunden die Woche komme". Zusätzlich möchte sie anführen, dass sie in der Krabbelstube in A. keinen Platz bekommen habe, weil es sehr schwierig sei, für Kinder unter drei Jahren einen Platz zu bekommen und es sich für den Zeitraum bis zu ihrem dritten Geburtstag (20.11.2017) nicht "auszahle". Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass der BF das Arbeitslosengeld bereits am dem 19.52017 zusteht.
  6. Am 27.7.2017 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS eingangs aus, die BF habe vom 16.1.2015 bis zum 19.5.2017 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Die BF lebe an gemeinsamer Adresse mit ihrer Tochter S. L., geboren am 20.11.
  7. Seit 1.5.2017 stehe sie in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Nach Darstellung rechtlicher Grundlagen zur Verfügbarkeit führte das AMS aus, die BF habe dem AMS gegenüber am 19.5.2017 zur Kinderbetreuung erklärt, dass ihre Tochter S. L. von ihrer Mutter an den Wochentagen Montag, Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 9:00 bis 11:00 Uhr und an den Tagen Montag und Donnerstag in der Zeit von 14:30 bis 19:00 Uhr betreut werde. Die erklärte Betreuungszeit ihrer Tochter durch ihre Mutter betrage sohin gesamt 15 Stunden. Am 4.7.2017 habe die BF dem AMS die mögliche Kinderbetreuung im Einzelnen dargelegt, wobei sie nicht nur ihre Mutter, sondern auch ihren Vater und einen guten Freund (S. W.) angeführt habe. In ihrer Beschwerde bringe die BF im Wesentlichen vor, dass im Zeitpunkt der Antragstellung (19.5.2017) tatsächlich als potentielle Kinderbetreuerin nicht nur ihre Mutter, sondern auch Ihr Vater, ihre Großmutter, ihr Bruder und ein guter Freund (S. W.) zusätzlich zur Betreuung zur Verfügung gestanden seien. Aufgrund des Vorbringens der BF habe das AMS folgende Sachverhalte erhoben: Ihre Mutter P. M. L. (geb. 2.12.1971) stehe bei der Firma S. in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ihr Vater N. L. (geb. 22.6.1969) stehe bei der Firma W. in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Herr S. W. (geb. 4.10.1993) stehe bei der Firma T. in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Auf Grund ihres Vorbringens werde die BF aufgefordert, folgende Stellungnahmen und Nachweise zu erbringen: • Stellungnahme bzw. Nachweise, aus welcher das Beschäftigungsausmaß, die genauen Beschäftigungszeiten und der Ort der Beschäftigung ihrer Mutter, ihres Vaters und des Freundes hervorgehen • Bekanntgabe der Daten ihrer Großmutter und ihres Bruders (Name, Wohnadresse, Beschäftigungsausmaß, Beschäftigungszeiten, Ort der Beschäftigung usw.). • Stellungnahme, aus welcher hervorgeht, wann die Betreuung ihrer Tochter wie mit wem vereinbart wurde. • Stellungnahme, wie die Betreuung ihrer Tochter tatsächlich stattfindet bzw. seit 19.5.2017 stattgefunden hat. • Stellungnahme, aus welcher hervorgeht, wann und zu welchen Zeiten die BF ihrer geringfügigen Beschäftigung nachgeht (Dienstplan, Stundenaufzeichnungen). Die BF könne dazu bis spätestens 8.8.2017 schriftlich Stellung nehmen.
  8. Mit Schreiben vom 31.7.2017 gab die BF eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, Herr S. W. – ein guter Freund der BF - habe jede Woche Montag und Dienstag frei, da seine Normalarbeitszeit aus betrieblichen Gründen (Montage neuer Anlagen/Integration) von Mittwoch bis Sonntag reiche. Diesbezüglich legte die BF ein Schreiben von Herrn S. W. bei, dem zufolge dieser bestätige, dass er wöchentlich montags und dienstags von 07:00 bis 16:00 Uhr auf die Tochter der BF aufpasse; beigelegt wurden auch detaillierte Arbeitsaufzeichnungen von Herrn S. W. den Monat Juli 2017 betreffend, aus denen hervorgeht, dass Herr S. W. montags und dienstags nicht arbeitet. Ihr Vater und ihre Mutter würden Montag bis Freitag arbeiten, wobei ihr Vater freitags immer spätestens um 12:50 Uhr mit der Arbeit aufhöre und darüber hinaus flexible Arbeitszeiten habe. Ihre Großmutter sei Hausfrau. Ihr Bruder gehe einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung beim Dienstgeber J. nach. Konkret im Hinblick auf die Betreuung ihrer Tochter führte die BF aus, Herr S. W. wäre für eine Betreuung montags und dienstags von 07:00 bis 16:00 Uhr vorgesehen, ihr Vater N. L. freitags von 13:00 bis 18:00 Uhr, ihre Mutter P. L. samstags ganztags. Zudem werde ihre Tochter ab 20.11.2017 vormittags den Kindergarten besuchen und wären die Großmutter und der Bruder je nach Bedarf zusätzlich verfügbar. In diesem Zusammenhang legte sie auch eine Bestätigung ihres Vaters bzw. ihrer Mutter vor, wonach ihr Vater jeden Freitag in der Zeit zwischen 13:00 und 18:00 Uhr und ihre Mutter jeden Samstag in der Zeit zwischen 06:00 und 18:00 Uhr die Betreuung der Tochter der BF, falls notwendig, übernehmen könnten. Im Hinblick auf ihre aktuelle Beschäftigung führte die BF aus, momentan arbeite sie nur samstags und werde ihre Tochter währenddessen von ihrer Mutter betreut. Ab 13.11.2017 werde die BF das Arbeitsausmaß auf 16 Stunden erhöhen; nach Möglichkeit werde sie diese Stunden vormittags bzw. samstags leisten. Beigelegt wurden von der BF im Hinblick auf ihre aktuelle Beschäftigung ihr Dienstvertrag vom 15.2.2017, ein Stundennachweis sowie eine Änderungsmeldung betreffend Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes auf 16 Stunden per 13.11.
  9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.8.2017 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend führte das AMS nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges sodann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, die BF habe dem AMS gegenüber am 19.5.2017 schriftlich erklärt, dass ihre Tochter S. L. (geb. 20.11.2014) von ihrer Mutter (gemeint: der Mutter der BF) ab 19.5.2017 an jedem Montag, Dienstag und Donnerstag von 9:00 bis 11:00 Uhr (gesamt 6 Stunden) und an jedem Montag und Donnerstag von 14:30 bis 19:00 Uhr (gesamt 9 Stunden) betreut werde. Am 4.7.2017 habe die BF dann - nach Kenntnis des Umstands, dass das AMS auf Grund ihrer Angaben vom 19.5.2017 von mangelnder Mindestverfügbarkeit (16 Wochenstunden) ausgeht - schriftlich erklärt, dass die Betreuung ihrer Tochter S. L. von ihrer Mutter, ihrem Vater sowie Herrn S. W. zu näher genannten Zeiten übernommen werde. Im Beschwerdeverfahren bringe die BF vor, dass im Zeitpunkt der Antragstellung (19.5.2017) tatsächlich als potentielle Kinderbetreuerin nicht nur ihre Mutter, sondern auch ihr Vater, ihre Großmutter, ihr Bruder und ein guter Freund (Herr S. W.) zusätzlich zur Betreuung zur Verfügung gestanden seien, wobei sie diesbezüglich entsprechende Unterlagen vorgelegt habe. Was das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde anbelange, das AMS habe sie (gemeint wohl: beim Ausfüllen des Formulars am 19.5.2017) nicht richtig über die Bedeutung dieses Formulars informiert, so sei dem entgegenzuhalten, dass bereits aus dem Formular eindeutig hervorgehe, dass sich die BF für eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten müsse. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden Erstangaben eher der Wahrheit entsprechen als Aussagen, die erst im Zuge eines Verfahrens nach reiflicher Überlegung gemacht werden. In Zusammenschau mit der Erstangabe der BF vom 19.5.2017, ihren Angaben vom 4.7.2017, ihren Angaben im Beschwerdeverfahren (inkl. vorgelegter Bestätigungen) und den daraus hervorgehenden unterschiedlichen zeitlichen Angaben zur Betreuung ihrer Tochter gehe das AMS in freier Würdigung der Beweise davon aus, dass die Erstangaben der BF der Wahrheit entsprechen, sodass im Zeitpunkt der Antragstellung (19.5.2017) die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung eines Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 bzw. 16 Stunden infolge mangelnder Kinderbetreuung nicht vorgelegen habe, da die Betreuung ihrer Tochter mit den angeführten Personen im Zeitpunkt 19.5.2017 lediglich wie angegeben vereinbart gewesen sei und die nun im Beschwerdeverfahren angeführte Betreuung ihrer Tochter erst im Zuge des Verfahrens vereinbart worden sei. Mit der Erklärung der BF vom 4.7.2017 gehe das AMS allerdings vom Vorliegen der Mindestverfügbarkeit aus. Mangels Verfügbarkeit könne das Arbeitslosengeld ab 19.5.2017 nicht gewährt werden.
  10. Mit Schreiben vom 22.8.2017 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte die BF ergänzend vor, es stimme nicht, dass ihre Erstangaben richtig waren und ihre später nachgereichten Informationen Schutzbehauptungen seien. Vielmehr sei sie bei der Antragstellung von der Notwendigkeit der genauen Angabe von Betreuungszeiten überrascht worden und aufgrund der Tatsache, dass sie in Begleitung ihrer 2,5 Jahre alten Tochter gewesen sei, habe sie "keine Zeit und Ruhe" gehabt, "ordentliche Angaben zu machen". Erst später sie es ihr möglich gewesen, dies nachzuholen; sie verweise auf ihre späteren, ergänzenden Angaben, die richtig seien. Alle von ihr genannten Personen seien bereit, die Richtigkeit der Informationen zu bestätigen und hätten dies auch schon getan, wobei sie bereits entsprechende Unterlagen an AMS gesandt habe. Diese Personen könnten auch bestätigen, dass die Betreuungszusagen von Anfang an, also von Mai 2017 weg, bestanden hätten. Die Tatsache, dass die BF derzeit geringfügig am Samstag tätig sei, habe im Übrigen keinerlei einschränkende Wirkung auf ihre Verfügbarkeit und Arbeitssuche, da sie diese Tätigkeit jederzeit zu Gunsten einer über der Geringfügigkeit liegenden Tätigkeit kündigen könnte und auch würde.
  11. Am 9.10.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  13. Die BF – sie hat eine Tochter, geboren am 20.11.2014 - beantragte am 19.5.2017 Arbeitslosengeld. Im dabei (offensichtlich sehr flüchtig und nur schwer lesbar ausgefüllten) Formular "Kinderbetreuung" führte die BF die "Oma" ihrer Tochter an, Betreuung Mo, Die, Do 09:00 bis 11:00 Uhr und Mo und Do von 14:30 bis 19:00 Uhr (Anmerkung des BVwG: dies ergibt insgesamt 15 Stunden). 1.
  14. Am 4.7.2017 füllte die BF beim AMS nochmals das Formular "Kinderbetreuung" aus, wobei sie abgesehen von umfassenderen Betreuungszeiten durch ihre Mutter zusätzlich ihren Vater und Herrn S. W. zu näher angegebenen Zeiten anführte. Das AMS ging sodann von einer Verfügbarkeit der BF (erst) per 4.7.2017 aus und wies das Arbeitslosengeld mit diesem Zeitpunkt an. 1.
  15. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens brachte die BF mit Stellungnahme vom 31.7.2017 insbesondere vor, Herr S. W. – ein guter Freund der BF - habe jede Woche Montag und Dienstag frei, da seine Normalarbeitszeit aus betrieblichen Gründen von Mittwoch bis Sonntag reiche. Diesbezüglich legte die BF ein Schreiben von Herrn S. W. bei, dem zufolge dieser bestätige, dass er wöchentlich montags und dienstags von 07:00 bis 16:00 Uhr auf die Tochter der BF aufpasse; beigelegt wurden auch detaillierte Arbeitsaufzeichnungen von Herrn S. W., aus denen hervorgeht, dass Herr S. W. montags und dienstags nicht arbeitet. Der Vater der BF, Herr N. L., könne die Tochter der BF jedenfalls freitags von 13:00 bis 18:00 Uhr beaufsichtigen, ihre Mutter P. L. samstags ganztags, wobei sie auch eine Bestätigung ihres Vaters bzw. ihrer Mutter vorlegte. 1.
  16. Seitens des BVwG wird festgestellt, dass die BF bereits per 19.5.2017 tatsächlich die Möglichkeit einer Betreuung für ihre Tochter in dem Ausmaß gehabt hatte, wie es von ihr zuletzt mit Stellungnahme vom 31.7.2017 – belegt durch entsprechende Beweismittel - angegeben worden war, nämlich montags und dienstags von 07:00 bis 16:00 Uhr durch Herrn S. W., freitags von 13:00 bis 18:00 durch ihren Vater und samstags ganztags durch ihre Mutter.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  19. Die unter Punkt 1.
  20. bis 1.
  21. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind gänzlich unstrittig. 2.
  22. Was die unter Punkt 1.
  23. getroffene Feststellung anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Zunächst hat das AMS zutreffend auf das von der BF am 19.5.2017 anlässlich der Beantragung von Arbeitslosengeld ausgefüllte Formular "Kinderbetreuung" hingewiesen, in dem sie – wenn auch offensichtlich sehr flüchtig und nur schwer lesbar – als Betreuung "Oma" angab, und zwar Mo, Die, Do 09:00 bis 11:00 Uhr und Mo und Do von 14:30 bis 19:00 Uhr, was insgesamt (nur) 15 Stunden ergeben würde. Zutreffend hat das AMS auch darauf hingewiesen, dass die BF später im Formular vom 4.7.2017 und sodann in ihrer Stellungnahme vom 31.7.2017 eine deutliche "Ausweitung" des für die Kinderbetreuung in Betracht kommenden Personenkreises und der potentiellen Betreuungszeiten vorgenommen hat, was schwer mit den ursprünglichen Angaben in Einklang zu bringen ist. Zutreffend hat das AMS schließlich auch darauf hingewiesen, dass Erstangaben in einem Verfahren besondere Bedeutung zukommen. Allerdings darf in diesem Zusammenhang auch nicht der Grundsatz der materiellen Wahrheit außer Acht gelassen werden. So hat die BF im Beschwerdeverfahren umfangreiche Unterlagen in Vorlage gebracht, wonach Herr S. W. – ein (offensichtlich sehr) guter Freund - jede Woche Montag und Dienstag frei habe, da seine Normalarbeitszeit aus betrieblichen Gründen von Mittwoch bis Sonntag reiche und legte die BF diesbezüglich ein Schreiben von Herrn S. W. bei, dem zufolge dieser bestätige, dass er wöchentlich montags und dienstags von 07:00 bis 16:00 Uhr auf die Tochter der BF aufpasse; beigelegt wurden auch detaillierte Arbeitsaufzeichnungen von Herrn S. W., aus denen hervorgeht, dass Herr S. W. montags und dienstags nicht arbeitet. In Anbetracht der in diesem Zusammenhang von Herrn S. W. vorgelegten Unterlagen besteht auch kein Grund zur Annahme – und wurde auch vom AMS kein diesbezüglicher Verdacht gehegt –, hier von bloßen Gefälligkeitsangaben auszugehen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Gleiches gilt auch für die schriftlichen Bestätigungen, wonach der (wenn auch vollversicherungspflichtig beschäftigte) Vater der BF, Herr N. L., die Tochter der BF jedenfalls freitags von 13:00 bis 18:00 Uhr beaufsichtigen könne, und ihre (wenn auch ebenfalls vollversicherungspflichtig beschäftigte) Mutter P. L. samstags ganztags, wobei derartige Aushilfen der Eltern für ihre Kinder durchaus der Lebenserfahrung entsprechen. Diese detaillierten, plausiblen und entsprechend belegten Angaben lassen die ursprünglich von der BF im Formular getätigten Angaben, die ganz offensichtlich tatsächlich sehr flüchtig getätigt wurden, somit in einem anderen Licht erscheinen. Vor allem aber ist hier zu betonen, dass auch das AMS aufgrund dieser im Verfahrensverlauf erstatteten Angaben der BF ausdrücklich sehr wohl von einer Verfügbarkeit der BF im erforderlichen Ausmaß ausgeht. Auch das AMS hegt somit in der Beschwerdevorentscheidung keinerlei Bedenken am nunmehrigen Vorbringen der BF per se; die Argumentation des AMS lautet vielmehr dahingehend, die Betreuung der Tochter der BF sei im Zeitpunkt der Antragstellung, dem 19.5.2017, (lediglich) wie ursprünglich angegeben vereinbart gewesen und sei die nun im Beschwerdeverfahren angeführte Betreuung erst "im Zuge des Verfahrens vereinbart" worden, sodass (erst) mit der Erklärung der BF vom 4.7.2017 von einer Mindestverfügbarkeit der BF auszugehen sei. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden: Es kommt nämlich darauf an, dass im Falle einer Beschäftigungsaufnahme für eine entsprechende Betreuung gesorgt werden kann. Die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit ist für die Annahme der Verfügbarkeit als ausreichend anzusehen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  24. Lfg Jänner 2016 Rz 168 zu § 7 AlVG). Insofern mag es zwar zutreffend sein, dass die Betreuung der Tochter der BF erst im Zuge des Verfahrens für das Verfahren explizit schriftlich "vereinbart" wurde, es ist aber im gesamten Verfahren kein Hinweis darauf hervorgekommen, dass die (potentielle) Betreuungssituation anlässlich der Antragstellung am 19.5.2017 tatsächlich eine andere gewesen wäre als sodann ab 4.7.2017.Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden: Es kommt nämlich darauf an, dass im Falle einer Beschäftigungsaufnahme für eine entsprechende Betreuung gesorgt werden kann. Die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit ist für die Annahme der Verfügbarkeit als ausreichend anzusehen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  25. Lfg Jänner 2016 Rz 168 zu Paragraph 7, AlVG). Insofern mag es zwar zutreffend sein, dass die Betreuung der Tochter der BF erst im Zuge des Verfahrens für das Verfahren explizit schriftlich "vereinbart" wurde, es ist aber im gesamten Verfahren kein Hinweis darauf hervorgekommen, dass die (potentielle) Betreuungssituation anlässlich der Antragstellung am 19.5.2017 tatsächlich eine andere gewesen wäre als sodann ab 4.7.
  26. Vor diesem Hintergrund war somit zur obigen Feststellung zu gelangen, dass die BF bereits per 19.5.2017 tatsächlich eine entsprechende Betreuungsmöglichkeit für ihre Tochter gehabt hatte, und zwar montags und dienstags von 07:00 bis 16:00 Uhr durch Herrn S. W., freitags von 13:00 bis 18:00 durch ihren Vater und samstags ganztags durch ihre Mutter.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  28. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  29. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
  30. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
  31. Einschlägige Regelungen des AlVG zur Verfügbarkeit: § 7 AlVG lautet auszugsweise: § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, [ ]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, 1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, [ ]
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. 3.
  1. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hatte die BF bereits per 19.5.2017 tatsächlich eine entsprechende Betreuungsmöglichkeit für ihre Tochter, und zwar montags und dienstags von 07:00 bis 16:00 Uhr durch Herrn S. W., freitags von 13:00 bis 18:00 durch ihren Vater und samstags ganztags durch ihre Mutter. Unabhängig davon, ob man im Fall der BF nun von einer erforderlichen Mindestverfügbarkeit im Sinne von § 7 Abs 7 AlVG im Ausmaß von 20 Wochenstunden – wie vom AMS im Ausgangsbescheid herangezogen – oder von einer erforderlichen Mindestverfügbarkeit im Ausmaß von 16 Wochenstunden – wie vom AMS im Beschwerdevorentscheidungsverfahren herangezogen - ausgeht, hat die BF diese Kriterien somit jedenfalls klar erfüllt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der erforderliche Verfügbarkeitsrahmen nicht etwa starr auf eine mögliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00 Uhr bezieht, sondern dass hier sehr wohl auch auf branchenüblich andere Arbeitszeiten abzustellen ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  2. Lfg Jänner 2016 Rz 162/4 und Rz 171 zu § 7 AlVG). Somit war für die BF, für die eine Vermittlung insbesondere im Handel (mit entsprechender Geschäftsöffnung am Samstag) in Betracht kam, nicht nur ihre Verfügbarkeit montags und dienstags ganztags und freitags halbtags, sondern auch samstags ganztags für die Beurteilung ihrer Verfügbarkeit relevant. An einer Verfügbarkeit der BF im Sinne von § 7 AlVG bestehen somit keine Zweifel.Unabhängig davon, ob man im Fall der BF nun von einer erforderlichen Mindestverfügbarkeit im Sinne von Paragraph 7, Absatz 7, AlVG im Ausmaß von 20 Wochenstunden – wie vom AMS im Ausgangsbescheid herangezogen – oder von einer erforderlichen Mindestverfügbarkeit im Ausmaß von 16 Wochenstunden – wie vom AMS im Beschwerdevorentscheidungsverfahren herangezogen - ausgeht, hat die BF diese Kriterien somit jedenfalls klar erfüllt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der erforderliche Verfügbarkeitsrahmen nicht etwa starr auf eine mögliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00 Uhr bezieht, sondern dass hier sehr wohl auch auf branchenüblich andere Arbeitszeiten abzustellen ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  3. Lfg Jänner 2016 Rz 162/4 und Rz 171 zu Paragraph 7, AlVG). Somit war für die BF, für die eine Vermittlung insbesondere im Handel (mit entsprechender Geschäftsöffnung am Samstag) in Betracht kam, nicht nur ihre Verfügbarkeit montags und dienstags ganztags und freitags halbtags, sondern auch samstags ganztags für die Beurteilung ihrer Verfügbarkeit relevant. An einer Verfügbarkeit der BF im Sinne von Paragraph 7, AlVG bestehen somit keine Zweifel. 3.
  4. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der BF das Arbeitslosengeld antragsgemäß bereits ab 19.5.2017 zuzuerkennen. Was im Übrigen den Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anbelangt, so ist der Vollständigkeit halber zum einen anzumerken, dass es seitens des AMS zu keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gekommen war; zum anderen ist in der konkreten Konstellation, bei der ein Antrag der BF vom AMS abgewiesen wurde, auch keine aufschiebende Wirkung denkbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Verfügbarkeit einer Arbeitslosen mit Kinderbetreuungspflichten dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. § 7 Abs 7 AlVG) und einer diesbezüglich einheitlichen Judikatur des VwGH.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Verfügbarkeit einer Arbeitslosen mit Kinderbetreuungspflichten dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. Paragraph 7, Absatz 7, AlVG) und einer diesbezüglich einheitlichen Judikatur des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2172727.1.00

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